Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nichtbinären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nichtbinären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7449
21. Wahlperiode 03.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau und der Fraktion der AfD
Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären
Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Schutz vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Rahmen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zunehmend auf vielfältige Formen subjektiver
Geschlechtsidentität ausgeweitet (vgl. hierzu DIE ZEIT, Berichterstattung zu
Geschlechtseintragsänderungen und Diskriminierungsvorwürfen [2024/2025];
Süddeutsche Zeitung, „Fälle von Diskriminierung nehmen weiter zu“, 3. Juni
2025). Diese Entwicklung wirft aus Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich
der Rechtsklarheit, der praktischen Umsetzung sowie der Auswirkungen auf
Behörden, Gerichte und Arbeitgeber auf.
Insbesondere die Einbeziehung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in den
Schutzbereich des AGG führt zu neuen rechtlichen und administrativen
Herausforderungen (vgl. Legal Tribune Online, Berichterstattung zum Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt [nichtbinäre Personen, Deutsche Bahn],
2022). Es bestehen Unklarheiten darüber, wie häufig entsprechende
Diskriminierungsvorwürfe tatsächlich auftreten, wie viele Verfahren geführt werden,
wie diese ausgehen und in welchem Umfang staatliche Stellen oder private
Arbeitgeber betroffen sind (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
Jahresbericht 2024).
Zudem wird vermehrt berichtet, dass sogenannte Deadnaming-Vorwürfe – also
die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens – zu
Konflikten in Behörden, Schulen und im Arbeitsleben führen (vgl. DER SPIEGEL,
Artikel zu Deadnaming und Misgendering im Kontext des
Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) [2023 bis 2025]). Aus Sicht der Fragesteller ist zu klären,
inwieweit solche Vorwürfe rechtlich relevant sind, ob sie statistisch erfasst
werden und ob sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen (vgl. Legal
Tribune Online, „Falsche Anrede: Bank muss trans Kundin Entschädigung
zahlen“ 19. Juni 2025).
Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um beurteilen
zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nicht binäre
Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob sie zu
Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in staatlichen
Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt (vgl. Statistisches Bundesamt [
Destatis], Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags 2024/2025). Die
Fragesteller sehen daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Umfang, Häufigkeit und
rechtlicher Bewertung entsprechender Fälle (vgl. queer.de, „Mehr als 22 000
Menschen haben Geschlechtseintrag geändert“, 29. Oktober 2025).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Merkmals
„Geschlecht“ gemäß § 1 AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 bis heute erhalten, bei denen eine nicht
binäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte?
2. In wie vielen dieser in Frage 1 erfragten Beschwerden haben sich die
betroffenen Personen ausdrücklich als nicht binär oder divers identifiziert
oder wurde eine entsprechende Geschlechtsidentität von der ADS erfasst?
3. Wie viele Gerichtsverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder
Arbeitsgerichtsverfahren) sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit 2020 eine
Diskriminierung wegen nicht binärer Geschlechtsidentität im Rahmen des
AGG geltend gemacht wurde?
4. In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Verfahren wurde das Merkmal
„Geschlecht“ des AGG auf nicht binäre Personen angewendet?
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits
ergriffen oder plant sie, gegebenenfalls zu ergreifen, um Betroffene nicht
binärer Geschlechtsidentitäten über ihre Rechte nach dem AGG
aufzuklären?
6. Plant die Bundesregierung, die ADS mit zusätzlichen Ressourcen
auszustatten, um Beschwerden im Zusammenhang mit nicht binären
Geschlechtsidentitäten effektiver bearbeiten zu können?
7. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich des
Schutzes nichtbinärer Personen unter dem Merkmal „Geschlecht“ des
AGG juristischen Rat ein?
8. In wie vielen der in Frage 1 erfragten Beschwerden wurde das Gesetz über
die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und
das darin enthaltene Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG thematisiert?
9. In wie vielen Fällen wurde Deadnaming (Verwendung eines früheren
Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität) als mögliche
Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts sowie als Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der ADS erfasst?
10. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage von Deadnaming
im Hinblick auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechts sowie
auf eine mögliche Belästigung nach § 3 Absatz 3 AGG und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch unter Berücksichtigung des SBGG (§§ 13,
14 SBGG) juristischen Rat ein?
Berlin, den 29. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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