polradar

Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/7449)

dip / drucksache 17.08.2026 · WP 21 · 21/7652 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/7449) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7652 21. Wahlperiode 17.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7449 – Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zunehmend auf vielfältige Formen subjektiver Geschlechtsidentität ausgeweitet (vgl. hierzu DIE ZEIT, Berichterstattung zu Geschlechtseintragsänderungen und Diskriminierungsvorwürfen [2024/2025]; Süddeutsche Zeitung, „Fälle von Diskriminierung nehmen weiter zu“, 3. Juni 2025). Diese Entwicklung wirft aus Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich der Rechtsklarheit, der praktischen Umsetzung sowie der Auswirkungen auf Behörden, Gerichte und Arbeitgeber auf. Insbesondere die Einbeziehung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in den Schutzbereich des AGG führt zu neuen rechtlichen und administrativen Herausforderungen (vgl. Legal Tribune Online, Berichterstattung zum Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt [nichtbinäre Personen, Deutsche Bahn], 2022). Es bestehen Unklarheiten darüber, wie häufig entsprechende Diskriminierungsvorwürfe tatsächlich auftreten, wie viele Verfahren geführt werden, wie diese ausgehen und in welchem Umfang staatliche Stellen oder private Arbeitgeber betroffen sind (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Jahresbericht 2024). Zudem wird vermehrt berichtet, dass sogenannte Deadnaming-Vorwürfe – also die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens – zu Konflikten in Behörden, Schulen und im Arbeitsleben führen (vgl. DER SPIE- GEL, Artikel zu Deadnaming und Misgendering im Kontext des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) [2023 bis 2025]). Aus Sicht der Fragesteller ist zu klären, inwieweit solche Vorwürfe rechtlich relevant sind, ob sie statistisch erfasst werden und ob sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen (vgl. Legal Tribune Online, „Falsche Anrede: Bank muss trans Kundin Entschädigung zahlen“ 19. Juni 2025). Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nicht binäre Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob sie zu Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt (vgl. Statistisches Bundesamt [Destatis], Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags 2024/2025). Die Fragesteller sehen daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Umfang, Häufigkeit und rechtlicher Bewertung entsprechender Fälle (vgl. queer.de, „Mehr als 22 000 Menschen haben Geschlechtseintrag geändert“, 29. Oktober 2025).  1. Wie viele Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ gemäß § 1 AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 bis heute erhalten, bei denen eine nicht binäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte?  2. In wie vielen dieser in Frage 1 erfragten Beschwerden haben sich die betroffenen Personen ausdrücklich als nicht binär oder divers identifiziert oder wurde eine entsprechende Geschlechtsidentität von der ADS erfasst? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) registriert Beratungsanfragen nach den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Diskriminierungsmerkmalen. Für den Zeitraum seit 1. Januar 2020 hat die ADS folgende Anfragen zum Diskriminierungsmerkmal „Geschlecht“ von Beratungssuchenden, die trans*, inter* oder nicht-binäre Geschlechtsidentität angegeben haben, erfasst: 2020: 154 Anfragen 2021: 154 Anfragen 2022: 178 Anfragen 2023: 279 Anfragen 2024: 388 Anfragen 2025: 374 Anfragen. Eine weitergehende Aufschlüsselung nur nach Fällen, in denen eine nicht- binäre Geschlechtsidentität oder der Geschlechtseintrag „divers“ eine Rolle spielen, erfolgt nicht.  3. Wie viele Gerichtsverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsverfahren) sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit 2020 eine Diskriminierung wegen nicht binärer Geschlechtsidentität im Rahmen des AGG geltend gemacht wurde?  4. In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Verfahren wurde das Merkmal „Geschlecht“ des AGG auf nicht binäre Personen angewendet? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Quellen hinaus keine Erkenntnisse zu Gerichtsentscheidungen zum AGG vor. Eine systematische Erfassung erfolgt nicht.  5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits ergriffen oder plant sie, gegebenenfalls zu ergreifen, um Betroffene nicht binärer Geschlechtsidentitäten über ihre Rechte nach dem AGG aufzuklären? Die aktuelle Bundesregierung hat hierzu keine Maßnahmen durchgeführt oder geplant. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und die ebenfalls unabhängig tätige ADS haben nach § 27 AGG unter anderem die Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Maßnahmen dieser Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über das AGG richten sich grundsätzlich an alle Menschen in Deutschland. Spezifische Fragen des Diskriminierungsschutzes von nicht- binären Personen werden anlassbezogen unter anderem auf der Internetseite der ADS, in ihren Jahresberichten und in der Social-Media-Arbeit aufgegriffen.  6. Plant die Bundesregierung, die ADS mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um Beschwerden im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten effektiver bearbeiten zu können? Nein.  7. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich des Schutzes nichtbinärer Personen unter dem Merkmal „Geschlecht“ des AGG juristischen Rat ein? Die ADS hat in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 AGG eine rechtswissenschaftliche Untersuchung zu dem Thema „Geschlechtliche Vielfalt am Arbeitsplatz – Was das neue Selbstbestimmungsgesetz und das AGG für betriebliche Verantwortliche bedeutet“ beauftragt, die 2027 erscheinen soll (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschun gsprojekte/DE/Rechtsexpertise_SBGG_Arbeitgebende_LFD_Projekt.html).  8. In wie vielen der in Frage 1 erfragten Beschwerden wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und das darin enthaltene Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG thematisiert?  9. In wie vielen Fällen wurde Deadnaming (Verwendung eines früheren Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität) als mögliche Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts sowie als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der ADS erfasst? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Diese Daten werden nicht erfasst. 10. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage von Deadnaming im Hinblick auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechts sowie auf eine mögliche Belästigung nach § 3 Absatz 3 AGG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch unter Berücksichtigung des SBGG (§§ 13, 14 SBGG) juristischen Rat ein? Nein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen