Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/7449)
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Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/7449)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7652
21. Wahlperiode 17.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7449 –
Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nicht binären
Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Schutz vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Rahmen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zunehmend auf vielfältige Formen subjektiver
Geschlechtsidentität ausgeweitet (vgl. hierzu DIE ZEIT, Berichterstattung zu
Geschlechtseintragsänderungen und Diskriminierungsvorwürfen [2024/2025];
Süddeutsche Zeitung, „Fälle von Diskriminierung nehmen weiter zu“, 3. Juni
2025). Diese Entwicklung wirft aus Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich
der Rechtsklarheit, der praktischen Umsetzung sowie der Auswirkungen auf
Behörden, Gerichte und Arbeitgeber auf.
Insbesondere die Einbeziehung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in den
Schutzbereich des AGG führt zu neuen rechtlichen und administrativen
Herausforderungen (vgl. Legal Tribune Online, Berichterstattung zum Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt [nichtbinäre Personen, Deutsche Bahn],
2022). Es bestehen Unklarheiten darüber, wie häufig entsprechende
Diskriminierungsvorwürfe tatsächlich auftreten, wie viele Verfahren geführt werden,
wie diese ausgehen und in welchem Umfang staatliche Stellen oder private
Arbeitgeber betroffen sind (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
Jahresbericht 2024).
Zudem wird vermehrt berichtet, dass sogenannte Deadnaming-Vorwürfe –
also die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens – zu
Konflikten in Behörden, Schulen und im Arbeitsleben führen (vgl. DER SPIE-
GEL, Artikel zu Deadnaming und Misgendering im Kontext des
Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) [2023 bis 2025]). Aus Sicht der Fragesteller ist zu
klären, inwieweit solche Vorwürfe rechtlich relevant sind, ob sie statistisch
erfasst werden und ob sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen (vgl.
Legal Tribune Online, „Falsche Anrede: Bank muss trans Kundin
Entschädigung zahlen“ 19. Juni 2025).
Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um
beurteilen zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nicht
binäre Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob
sie zu Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 17. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt (vgl. Statistisches
Bundesamt [Destatis], Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags 2024/2025).
Die Fragesteller sehen daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Umfang,
Häufigkeit und rechtlicher Bewertung entsprechender Fälle (vgl. queer.de, „Mehr als
22 000 Menschen haben Geschlechtseintrag geändert“, 29. Oktober 2025).
1. Wie viele Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Merkmals
„Geschlecht“ gemäß § 1 AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 bis heute erhalten, bei denen eine
nicht binäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte?
2. In wie vielen dieser in Frage 1 erfragten Beschwerden haben sich die
betroffenen Personen ausdrücklich als nicht binär oder divers identifiziert
oder wurde eine entsprechende Geschlechtsidentität von der ADS
erfasst?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) registriert
Beratungsanfragen nach den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten
Diskriminierungsmerkmalen. Für den Zeitraum seit 1. Januar 2020 hat die ADS
folgende Anfragen zum Diskriminierungsmerkmal „Geschlecht“ von
Beratungssuchenden, die trans*, inter* oder nicht-binäre Geschlechtsidentität
angegeben haben, erfasst:
2020: 154 Anfragen
2021: 154 Anfragen
2022: 178 Anfragen
2023: 279 Anfragen
2024: 388 Anfragen
2025: 374 Anfragen.
Eine weitergehende Aufschlüsselung nur nach Fällen, in denen eine nicht-
binäre Geschlechtsidentität oder der Geschlechtseintrag „divers“ eine Rolle spielen,
erfolgt nicht.
3. Wie viele Gerichtsverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder
Arbeitsgerichtsverfahren) sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit 2020 eine
Diskriminierung wegen nicht binärer Geschlechtsidentität im Rahmen
des AGG geltend gemacht wurde?
4. In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Verfahren wurde das Merkmal
„Geschlecht“ des AGG auf nicht binäre Personen angewendet?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Quellen hinaus
keine Erkenntnisse zu Gerichtsentscheidungen zum AGG vor. Eine
systematische Erfassung erfolgt nicht.
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits
ergriffen oder plant sie, gegebenenfalls zu ergreifen, um Betroffene nicht
binärer Geschlechtsidentitäten über ihre Rechte nach dem AGG
aufzuklären?
Die aktuelle Bundesregierung hat hierzu keine Maßnahmen durchgeführt oder
geplant.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und die ebenfalls
unabhängig tätige ADS haben nach § 27 AGG unter anderem die Aufgabe,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Maßnahmen dieser Öffentlichkeitsarbeit zur
Aufklärung über das AGG richten sich grundsätzlich an alle Menschen in
Deutschland. Spezifische Fragen des Diskriminierungsschutzes von nicht-
binären Personen werden anlassbezogen unter anderem auf der Internetseite der
ADS, in ihren Jahresberichten und in der Social-Media-Arbeit aufgegriffen.
6. Plant die Bundesregierung, die ADS mit zusätzlichen Ressourcen
auszustatten, um Beschwerden im Zusammenhang mit nicht binären
Geschlechtsidentitäten effektiver bearbeiten zu können?
Nein.
7. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich des
Schutzes nichtbinärer Personen unter dem Merkmal „Geschlecht“ des
AGG juristischen Rat ein?
Die ADS hat in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 27 Absatz 3
Nummer 3 AGG eine rechtswissenschaftliche Untersuchung zu dem Thema
„Geschlechtliche Vielfalt am Arbeitsplatz – Was das neue
Selbstbestimmungsgesetz und das AGG für betriebliche Verantwortliche bedeutet“ beauftragt, die
2027 erscheinen soll (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschun
gsprojekte/DE/Rechtsexpertise_SBGG_Arbeitgebende_LFD_Projekt.html).
8. In wie vielen der in Frage 1 erfragten Beschwerden wurde das Gesetz
über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
und das darin enthaltene Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG
thematisiert?
9. In wie vielen Fällen wurde Deadnaming (Verwendung eines früheren
Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität) als mögliche
Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts sowie als Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der ADS erfasst?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Diese Daten werden nicht erfasst.
10. Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage von Deadnaming
im Hinblick auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechts sowie
auf eine mögliche Belästigung nach § 3 Absatz 3 AGG und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch unter Berücksichtigung des SBGG (§§ 13,
14 SBGG) juristischen Rat ein?
Nein.
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ISSN 0722-8333
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