Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die Diversitätsstrategie der Bundesregierung
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Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die Diversitätsstrategie der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5265
21. Wahlperiode 13.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler,
Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath,
Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die
Diversitätsstrategie der Bundesregierung
In der Einstellungspraxis der Berliner Justiz kam es in Umsetzung des Berliner
Partizipationsgesetzes vom 27. April 2021 (Abgeordnetenhausdrucksache
18/3631), wie jetzt von der Berliner Justizverwaltung auf der Basis zweier
Rechtsgutachten selbst festgestellt wurde, zur verfassungswidrigen
Diskriminierung deutschstämmiger Bewerber (www.spiegel.de/politik/deutschland/berli
n-gutachten-haelt-gesetz-fuer-mehr-partizipation-fuer-verfassungswidrig-a-bfe
23715-ce45-4571-a097-b427f5f98f71; www.tagesspiegel.de/berlin/partizipatio
nsgesetz-justizsenatorin-kritisiert-bewerberauswahl-nach-herkunft-15365602.ht
ml#:~:text=Partizipationsgesetz:%20Justizsenatorin%20kritisiert%20Bewerber
auswahl%20nach,Justizsenatorin%20kritisiert%20Bewerberauswahl%20nach%
20Herkunft). Konkret wurden bei Einstellungsverfahren der Berliner
Staatsanwaltschaft zwei verschiedene Listen von Bewerbern mit bzw. ohne
Migrationshintergrund geführt und sodann auf der Basis von Quotenvorgaben schlechter
qualifizierte Bewerber mit Migrationshintergrund anstelle besser qualifizierter
Bewerber ohne Migrationshintergrund zum Einstellungsverfahren zugelassen.
Nachdem die Gutachter hierin einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich in
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vorgeschriebene Bestenauslese
sahen, hat die Berliner Justizsenatorin diese Praxis gestoppt (ebd.).
Auf Bundesebene wurde von der Bundesregierung am 29. Januar 2025 eine
„Ganzheitliche Diversitätsstrategie – Gemeinsam für mehr Vielfalt in der
Bundesverwaltung“ verabschiedet, die u. a. Maßnahmen im Bereich der
Personalgewinnung vorsieht, um den Anteil von „Beschäftigten mit
Einwanderungsgeschichte“ zu erhöhen (Diversitätsstrategie, S. 8). Dabei wird als Bezugspunkt
der bei über 25 Prozent liegende Anteil von Personen mit
Einwanderungsgeschichte an der Gesamtbevölkerung angeführt (ebd., S. 6 und 19). Als
Ausgangspunkt für einen Wandel in der Verwaltungskultur wird die Anerkennung
der Existenz von Diskriminierungsrisiken in Organisationen angeführt ( ebd.,
S. 9), wobei aber keinerlei Belege für tatsächliche Diskriminierungen angeführt
werden. Insbesondere wird in der Strategie kein einziges Beispiel für einen
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der
Bundesverwaltung genannt. Weiterhin wird als Ziel ein Arbeitsklima vorgegeben, das
„gesellschaftlichen Benachteiligungen“ entgegenwirkt (ebd., S. 11), ohne dass
diese angeblichen Benachteiligungen näher benannt oder gar verifiziert werden.
Für Auswahlverfahren wird die „Vielfaltskompetenz“ sowohl der Bewerber als
auch der Auswahlkommission als bedeutsam vorgegeben (ebd., S. 20).
Anforderungsprofile sollen dahin gehend überprüft werden, ob die Aufnahme einer
„Diversitätskompetenz“ möglich ist (ebd., S. 21). Weiterhin soll mittels
Schulungen ein gemeinsames Verständnis für Werte und Prinzipien der
Diversitätsstrategie etabliert werden, wofür es u. a. Schulungsangebote zu Themen wie
„Kultursensible Personalauswahl“, „Interkulturelle Kompetenzen und
Sensibilisierung“ sowie „Unconscious Bias“ geben soll (ebd., S. 12 f.).
§ 7 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sieht vor, dass im Regelfall
nur Deutsche und EU-Bürger Beamte werden können. Die pauschale
Bezugnahme auf den Anteil von Personen mit Einwanderungsgeschichte an der
Gesamtbevölkerung in der Diversitätsstrategie der Bundesregierung als
Bezugsgröße für den anzustrebenden Anteil im öffentlichen Dienst (vgl. oben) ist
daher aus Sicht der Fragesteller schon im Ansatz verfehlt, soweit es um Beamte
geht. Da Drittstaatenangehörige von diesem Status ganz überwiegend von
vornherein kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, können sie auch nicht Teil der
Bezugsgröße für den abzubildenden Anteil an der Gesamtbevölkerung sein.
Die Fragesteller sehen die Gefahr, dass durch das aus ihrer Sicht sachfremde
wie auch diffuse und daher für eine willkürliche Anwendung anfällige
Kriterium der „Vielfaltskompetenz“ sowie durch pauschale Zielvorgaben, die Zahl der
Bundesbediensteten mit Einwanderungsgeschichte zu erhöhen, die auf
objektive Befähigung ausgerichteten Grundsätze der Bestenauslese umgangen und
Migrantenquoten durch die Hintertür eingeführt werden.
Der Berliner Vorgang beweist in den Augen der Fragesteller, dass
Vielfaltsvorgaben und deren Umsetzung zur verfassungswidrigen Diskriminierung
insbesondere von deutschstämmigen Bewerbern und zur Aushöhlung des
Grundsatzes der Bestenauslese führen können. Vor diesem Hintergrund ist nach
Auffassung der Fragesteller aufzuklären, ob es vergleichbare Vorfälle auf
Bundesebene gibt und welche Vorkehrungen die Bundesregierung ggf. trifft, um solche
Verstöße gegen die Bestenauslese auszuschließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele öffentliche Bedienstete (Beamte und Angestellte) waren Stand
Ende 2025 beim Bund beschäftigt?
2. Wie viele davon haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Einwanderungsgeschichte, wie hat sich der Anteil der Bediensteten mit
Einwanderungsgeschichte seit 2020 entwickelt (bitte jahrweise aufschlüsseln),
und was versteht die Bundesregierung in diesem Kontext unter
Einwanderungsgeschichte?
3. Hat die Bundesregierung die von der Vorgängerbundesregierung
beschlossene Diversitätsstrategie (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) unverändert
übernommen oder wurden Änderungen vorgenommen, und wenn ja,
welche?
4. Entfaltet die Diversitätsstrategie unmittelbare Bindung für die
Bundesbehörden oder sind zu ihrer Umsetzung Vorschriften erlassen bzw.
Anweisungen getroffen worden?
5. In welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Anweisungen ist die
„Vielfalts- bzw. Diversitätskompetenz“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) als Kriterium für die Personalauswahl und Personalbewertung auf
Bundesebene verankert, und in welchem Umfang kommt dieses Kriterium
bei Personalentscheidungen zur Anwendung?
6. Auf welche Erkenntnisse und Daten stützt sich die Prämisse der
Diversitätsstrategie, Menschen mit Einwanderungsgeschichte seien
„gesellschaftlicher Benachteiligung“ ausgesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Sind der Bundesregierung Praktiken bekannt, dass auch auf Bundesebene
a) unterschiedliche Bewerberlisten von Personen mit und ohne
Einwanderungsgeschichte geführt werden und
b) von vornherein ein bestimmter Prozentsatz von Bewerbern mit
Einwanderungsgeschichte (auch bei schlechterer bzw. bei gleichwertiger
Qualifikation) zum Einstellungsgespräch eingeladen wird,
und wenn ja, welche Behörden betrifft dies?
8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Fälle verfassungswidriger
Diskriminierung deutschstämmiger Bewerber, wie sie in Berlin von der
Justizverwaltung eingeräumt wurden (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), auch in Einstellungs- und Beförderungsverfahren des Bundes
vorkommen?
9. Nimmt die Bundesregierung die Vorfälle und Erkenntnisse aus Berlin
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zum Anlass, generell ihre
Einstellungs- und Beförderungspraxis und speziell ihre
Diversitätsstrategie und die zu deren Umsetzung getroffenen Maßnahmen noch einmal zu
überprüfen, um Verstöße gegen die Bestenauslese auszuschließen?
10. Gibt es mit Blick auf die Einstellung und Beschäftigung von Kandidaten
mit Einwanderungsgeschichte im Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung quantitative Zielvorgaben, und wenn ja, inwieweit orientieren sich
diese an dem Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund an der
Gesamtbevölkerung?
11. Berücksichtigt die Bundesregierung, dass Drittstaatenangehörige gemäß
§ 7 Absatz 1 BBG in der Regel keine Beamten werden können und daher
aus Sicht der Fragesteller auch bei dem Anteil von Personen mit
Einwanderungsgeschichte an der Gesamtbevölkerung als Bezugsgröße von
Zielvorgaben für den Bereich der Bundesbeamten außen vor zu lassen sind
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
12. Welchen Drittstaaten hat die Bundesregierung einen Anspruch i. S. d. § 7
Absatz 1 Nummer 1c BBG eingeräumt, sodass deren Staatsbürger in
Deutschland Beamte werden können?
13. Wie viele Drittstaatenangehörige sind derzeit Bundesbeamte?
14. Wird, soweit „Vielfaltskompetenz“ ein Kriterium für Einstellung oder
Beförderung ist, diesen Bewerbern mit Einwanderungsgeschichte aufgrund
ihrer Herkunft pauschal oder jedenfalls im Regelfall zugestanden?
15. Werden in der Bundesverwaltung Vorgesetzte mit Personalverantwortung
in ihrer dienstlichen Beurteilung auch danach bewertet, ob die Zahl der
Bediensteten mit Einwanderungsgeschichte in ihrem
Verantwortungsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöht wurde?
16. Wie viele Beschwerden gemäß § 13 Absatz 1 AGG wurden von
Bediensteten des Bundes seit 2020 erhoben, und wie viele davon betrafen die
Diskriminierungsmerkmale Religion, ethnische Herkunft oder Rasse (bitte
jeweils jahrweise aufschlüsseln), und wie viele dieser Beschwerden wurden
jeweils als berechtigt anerkannt?
17. Wie viele Klagen wegen Verstoßes gegen das AGG wurden von
Bediensteten des Bundes oder Einstellungsbewerbern seit 2020 gegen den Bund
erhoben, und wie viele davon betrafen die Diskriminierungsmerkmale
Religion, ethnische Herkunft oder Rasse (bitte jeweils jahrweise
aufschlüsseln), wie viele dieser Klagen waren erfolgreich, und wie viele sind noch
anhängig?
18. Wie viele Anfragen und Beschwerden wegen Verstoßes gegen das AGG
gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch
Bundesbedienstete in den Jahren seit 2020, und wie viele davon betrafen die
Diskriminierungsmerkmale Religion, ethnische Herkunft oder Rasse (bitte
jeweils jahrweise aufschlüsseln)?
19. Gibt es einheitliche Vorgaben der Bundesregierung zur Anwendung
anonymisierter Bewerbungsverfahren, welche Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden führen anonymisierte Bewerbungsverfahren durch,
und hat sich nach Einführung anonymisierter Bewerbungsverfahren die
Struktur der zum Einstellungsgespräch eingeladenen Bewerber verändert,
insbesondere hinsichtlich des Anteils von Bewerbern mit
Einwanderungsgeschichte?
20. Wie viele Bundesbedienstete haben seit Anfang 2025 an Schulungen zu
den Themen „Kultursensible Personalauswahl“, „Interkulturelle
Kompetenzen und Sensibilisierung“ sowie „Unconscious Bias“ teilgenommen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), welche Kosten haben diese
Schulungen verursacht, und welcher Anteil dieser Kosten entfällt auf die
Bezahlung externer Kursanbieter?
Berlin, den 8. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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