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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 02.04.2025 · WP 21 · zu195/24(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften [Bundesrat zu Drucksache 195/24 (Beschluss) 02.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesministerium Berlin, 1. April 2025 für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Parlamentarischer Staatssekretär Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, der Bundesrat hat in seiner Entschließung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, welches gleichermaßen den berechtigten Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Schutz vor Diskriminierung gerecht wird. Der Bundesrat erkennt an, dass es einer Reform des öffentlichen Namensrechts bedarf. Er sieht gleichzeitig das Interesse der Sicherheitsbehörden nach einer problemlosen Identifizierung von Personen im Falle jeglicher Änderung der zur Identifikation jeweils erforderlichen Merkmale. Dazu gehört auch die Kenntnis über Namensänderungen sowie sonstiger personenstandsrechtlicher Daten, soweit diese für den jeweiligen Abfragekontext zur Identifikation notwendig sind. Gern entsprechen wir der Bitte des Sekretariats des federführenden Ausschusses für Frauen und Jugend um eine Stellungnahme. Wie aus der Entschließung hervorgeht, betreffen mögliche Sicherheitsbedürfnisse die unterschiedlichen Fälle der Änderung der zur Identifikation jeweils erforderlichen Merkmale gleichermaßen. Neben den Fällen, bei denen Personenstandsänderungen auf Grundlage des SBGG vorgenommen wurden, betrifft dies insbesondere auch solche, die aus dem bürgerlichen Namensrecht, insbesondere dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts, sowie aus dem öffentlichen Namensrecht resultieren. Um Sicherheitsbedürfnissen begegnen zu können, bedarf es einer Regelung, die den staatlichen Ordnungsinteressen in Bezug auf verschiedene Formen von Namensänderungen Rechnung trägt und gleichzeitig die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung wahrt. Eine Reform des öffentlichen Namensrechts ist in der vergangenen Legislaturperiode nicht erfolgt. Wie der Entschließung des Bundesrates und dem ähnlich lautenden Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 20/11004 vom 10. April 2024, S. 28 f.) bestmöglich entsprochen werden kann, wird von der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden derzeit geprüft. Ebenso prüft die Bundesregierung, ob und inwieweit das öffentliche Namensrecht reformiert werden kann. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Reform des öffentlichen Namensrechts ein komplexes Vorhaben darstellt, in dem Fragen zur Reichweite der Änderungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ordnungs- und Sicherheitsinteressen zu klären sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine anlassbezogene Abfrage durch die Sicherheitsbehörden jederzeit weiterhin möglich ist. Das SBGG etwa sieht in § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 ausdrückliche Ausnahmen vom Offenbarungsverbot zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie für die Verarbeitung, Speicherung und den Informationsaustausch zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen vor. Mit freundlichen Grüßen Sven Lehmann]

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