Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat zu Drucksache 195/24 (Beschluss)
02.04.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug
auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer
Vorschriften
Bundesministerium Berlin, 1. April 2025
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Parlamentarischer Staatssekretär
Beauftragter der Bundesregierung
für die Akzeptanz sexueller und
geschlechtlicher Vielfalt
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
der Bundesrat hat in seiner Entschließung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) die
Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches,
datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden
kann, welches gleichermaßen den berechtigten Interessen der Sicherheitsbehörden an
der Identifikation einer Person sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und dem Recht auf Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.
Der Bundesrat erkennt an, dass es einer Reform des öffentlichen Namensrechts bedarf.
Er sieht gleichzeitig das Interesse der Sicherheitsbehörden nach einer problemlosen
Identifizierung von Personen im Falle jeglicher Änderung der zur Identifikation jeweils
erforderlichen Merkmale.
Dazu gehört auch die Kenntnis über Namensänderungen sowie sonstiger
personenstandsrechtlicher Daten, soweit diese für den jeweiligen Abfragekontext zur
Identifikation notwendig sind.
Gern entsprechen wir der Bitte des Sekretariats des federführenden Ausschusses für
Frauen und Jugend um eine Stellungnahme.
Wie aus der Entschließung hervorgeht, betreffen mögliche Sicherheitsbedürfnisse
die unterschiedlichen Fälle der Änderung der zur Identifikation jeweils
erforderlichen Merkmale gleichermaßen. Neben den Fällen, bei denen
Personenstandsänderungen auf Grundlage des SBGG vorgenommen wurden, betrifft dies insbesondere
auch solche, die aus dem bürgerlichen Namensrecht, insbesondere dem Gesetz zur
Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen
Namensrechts, sowie aus dem öffentlichen Namensrecht resultieren. Um
Sicherheitsbedürfnissen begegnen zu können, bedarf es einer Regelung, die den staatlichen
Ordnungsinteressen in Bezug auf verschiedene Formen von Namensänderungen
Rechnung trägt und gleichzeitig die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung
und Schutz vor Diskriminierung wahrt.
Eine Reform des öffentlichen Namensrechts ist in der vergangenen
Legislaturperiode nicht erfolgt. Wie der Entschließung des Bundesrates und dem ähnlich lautenden
Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 20/11004 vom 10. April
2024, S. 28 f.) bestmöglich entsprochen werden kann, wird von der
Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden derzeit geprüft. Ebenso prüft
die Bundesregierung, ob und inwieweit das öffentliche Namensrecht reformiert
werden kann. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung darauf hin, dass
eine Reform des öffentlichen Namensrechts ein komplexes Vorhaben darstellt, in
dem Fragen zur Reichweite der Änderungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
der Ordnungs- und Sicherheitsinteressen zu klären sind.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine anlassbezogene Abfrage durch die
Sicherheitsbehörden jederzeit weiterhin möglich ist. Das SBGG etwa sieht in § 13 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 ausdrückliche Ausnahmen vom Offenbarungsverbot
zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie für die
Verarbeitung, Speicherung und den Informationsaustausch zwischen amtlichen Registern
und amtlichen Informationssystemen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lehmann]
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