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Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)

dip / rede 10.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245) Welche Auswirkungen haben die geplanten Vergütungsregelungen im Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Geburtshilfeversorgung und Hebammenversorgung, und sieht die Bundesregierung, dass durch diese erzielte Fortschritte in der Versorgungsstärkung konterkariert werden könnten? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen Herausforderungen. Um diesen wirksam zu begegnen, hat die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte FinanzKommission Gesundheit umfassende Empfehlungen vorgelegt. Zu diesen gehört, dass die sehr hohen Zuwächse bei den Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung gebracht werden müssen. Vergütungs- und Preisanstiege aller Leistungserbringer sind dauerhaft und regelhaft auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der GKV als fester Obergrenze zu begrenzen. Das gilt auch für die Versorgung mit Hebammenhilfe. Bereits die bislang geltende gesetzliche Regelung zur Versorgung mit Hebammenhilfe sah vor, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität in den Vergütungsverhandlungen der Hebammenverbände und des GKV-Spitzenverbandes zu berücksichtigen ist. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die ausnahmslose Geltung dieses Grundsatzes klargestellt. Angemessene Vergütungszuwächse entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung werden durch die Orientierung an der Einnahmenentwicklung der GKV als Obergrenze weiterhin möglich sein. Auch unter Berücksichtigung des Abschlags von 1 Prozentpunkt auf die Einnahmenentwicklung der GKV bis zum Jahr 2029 sind Vergütungssteigerungen bei der Hebammenversorgung in Zukunft möglich. Es obliegt den Selbstverwaltungspartnern, in den künftigen Vertragsverhandlungen hier zu insgesamt tragfähigen Ergebnissen zu kommen. Ein Konterkarieren von Fortschritten in der Versorgungsstärkung sieht die Bundesregierung insofern nicht.

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