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Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen (Antwort zu Drs. 21/7710)

dip / drucksache 17.09.2026 · WP 21 · 21/8049 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen (Antwort zu Drs. 21/7710) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8049 21. Wahlperiode 17.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Möller, Robert Teske, Stefan Schröder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7710 – Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden Vergütungssteigerungen in verschiedenen Leistungsbereichen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), darunter die häusliche Krankenpflege sowie die außerklinische Intensivpflege, grundsätzlich an die Entwicklung der Grundlohnrate gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um 1 Prozentpunkt abgesenkt. Für tarifgebundene Leistungserbringer sieht das Gesetz lediglich eine auf zwei Jahre befristete teilweise Berücksichtigung der oberhalb der Grundlohnrate liegenden Tarifsteigerungen vor. Die im parlamentarischen Verfahren kurzfristig vorgenommenen Änderungen konnten die Befürchtungen der Leistungserbringer und Fachverbände nicht ausräumen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) warnt vor einer gesetzlich verursachten Wettbewerbsverzerrung und einer weiteren Verschärfung des Personalmangels in der ambulanten Pflege (www.bp a.de/news-fachinformationen/news/news/meurer-zum-gkw-beitragssatzstabilis ierungsgesetz-gesetzlich-verordnete-wettbewerbsverzerrung-stuerzt-die-ambul ante-versorgung-ins-chaos). Von der Begrenzung im SGB‑V-Bereich ist ein Großteil der ambulanten Pflegedienste betroffen: Nach Angaben der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege erbringen 96 Prozent der Pflegedienste sowohl Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als auch Leistungen nach dem SGB V. Wirtschaftliche Belastungen in einem der beiden Leistungsbereiche können sich daher auf die Gesamtwirtschaftlichkeit der Dienste und damit auf beide Versorgungsbereiche auswirken (www.zqp.de/sch werpunkt/ambulante-pflege). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Besonders kritisch bewerten der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (der Paritätische) sowie Diakonie Deutschland, der Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege und der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland die Einschränkung der vollständigen Refinanzierung tarifbedingter Vergütungssteigerungen. Die Verbände warnen vor strukturellen Finanzierungslücken, wirtschaftlichen Schieflagen und Einschränkungen des Versorgungsangebots (www.diakonie.de/informieren/infoth ek/2026/juli/tarifdeckel-in-der-pflege-gefaehrdet-versorgung). Nach Einschätzung des Paritätischen benachteilige die Regelung tarifgebundene und kirchlich gebundene Träger und setze Anreize gegen die Tarifbindung (www.der-pa ritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-verabschie det-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen). Zusätzlichen Klärungsbedarf wirft die Anhebung der Zuzahlungen auf. Bei häuslicher Krankenpflege sowie außerklinischer Intensivpflege in der Häuslichkeit müssen Versicherte künftig 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro je Verordnung tragen. Der Paritätische warnt, dass die Anhebung insbesondere chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen belastet (www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgese tz-verabschiedet-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen). In einem Flächenland wie Thüringen treffen diese zusätzlichen finanziellen Belastungen auf bereits bestehende strukturelle Herausforderungen. Das Thüringer Gesundheitsministerium verweist auf einen demografisch bedingten steigenden Pflegebedarf bei gleichzeitig sinkendem Fachkräftepotenzial (www.tmasgff.de/medienservice/artikel/thueringenplan-2026-in-wuerde-alter n-thueringen-staerkt-pflege-und-unterstuetzung-vor-ort). Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Thüringen weist ergänzend darauf hin, dass ambulante Pflegedienste im ländlichen Raum täglich weite Strecken zurücklegen müssten und die Vergütung diese Bedingungen bereits heute nicht ausreichend abbilde. Die Verbindung aus begrenzten Vergütungssteigerungen, steigenden Personal- und Fahrtkosten sowie höheren finanziellen Belastungen der Versicherten berge daher zusätzliche Risiken für die flächendeckende Versorgungssicherheit (https://awothueringen.de/topnavigation/aktuelles/news-detail/news/ambulant e-pflege-im-laendlichen-raum-unter-druck). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wird der zentrale Vorschlag der FinanzKommission Gesundheit (FKG) zur Rückkehr zu einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik und dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über alle Leistungsbereiche umgesetzt. Ausweislich des ersten Berichts der FKG vom 30. März 2026 ist die – in Folge der Abschwächung bzw. Aufhebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den letzten zwei Dekaden – überproportionale Steigerung der Vergütungen und Preise in der GKV eine der Hauptursachen für die schwierige finanzielle der GKV. Künftig werden Vergütungssteigerungen daher wieder an die Entwicklung der Grundlohnrate als feste Obergrenze gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zudem eine einprozentige Absenkung dieser Höchstgrenze vorgesehen. Dies betrifft auch die Bereiche der häuslichen Krankenpflege (HKP) und außerklinischen Intensivpflege (AKI). Ohne diese zentrale Maßnahme kann eine Beitragssatzstabilisierung bis 2030 nicht gelingen. Die hohen und weit überproportionalen Lohnsteigerungen der letzten fünf bis sieben Jahre in der Pflege sind so nicht dauerhaft finanzierbar. Wären die Ausgaben für den Bereich der häuslichen Krankenpflege beziehungsweise medizinischen Behandlungspflege sowie der außerklinischen Intensivpflege von 2020 bis 2025 nur so stark gewachsen wie die restlichen GKV-Ausgaben, wären die Gesamtausgaben im Jahr 2025 rund 2,1 Mrd. Euro niedriger und der rechnerische ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz damit rund 0,1 Prozentpunkte niedriger ausgefallen. Unter Hinzunahme der Aufwendungen der Krankenkassen für die Pflegpersonalkosten im Krankenhaus erhöht sich diese Schätzung auf rund 8 Mrd. Euro beziehungsweise 0,4 Beitragssatzpunkte. Insgesamt setzt sich die Bundesregierung für eine gute, bedarfsgerechte und bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung ein. Alle Menschen in Deutschland sollen sich darauf verlassen können, dass die Versorgung überall gesichert ist und insgesamt finanzierbar bleibt. Auch deshalb hat der Deutsche Bundestag am 10. Juli 2026 mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein umfassendes Reformpaket beschlossen, das die finanzielle Stabilität der GKV bereits ab dem Jahr 2027 gewährleistet und dadurch zusätzliche Beitragsbelastungen für die gesetzlichen Versicherten reduziert. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungsniveau und eine hohe Versorgungsqualität beibehalten. Die Grundprinzipien dieses Versicherungszweiges – Solidarität und Eigenverantwortung – werden dabei gestärkt.  1. Welche Gesetzesfolgenabschätzungen, Gutachten, Modellrechnungen oder Prognosen lagen der Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung und Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ambulante Pflegedienste vor, insbesondere mit Blick auf eine mögliche Unterdeckung der Personal- und Sachkosten (bitte jeweils Titel, Urheber, Erstellungsdatum und wesentliche Ergebnisse angeben und ausdrücklich angeben, falls keine entsprechenden Unterlagen vorlagen)? Die Maßnahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Bereich häuslichen Krankenpflege, der medizinischen Behandlungspflege und der außerklinischen Intensivpflege wurden im Bericht der FKG vom 30. März 2026 empfohlen und dabei im Hinblick auf deren Auswirkung auf die Versorgung evaluiert und mit der Kategorie A („Einsparungen oder Einnahmen ohne erwartbare Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung beziehungsweise Steuerungseffekte, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit“) bewertet.  2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 hinsichtlich der Entwicklung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, der Sachkosten ambulanter Pflegedienste und des Fachkräftebedarfs in der ambulanten Versorgung gegebenenfalls zugrunde (bitte nach Jahr und bei den Sachkosten insbesondere nach Miet-, Kraftstoff- und Fahrzeugkosten aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)? Ausweislich der Gesetzbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 21/6130) läge die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne die Maßnahmen des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in den Jahren 2027 bis 2029 im Schnitt geschätzt bei rund 4 Prozent pro Jahr. Annahmen zur Entwicklung der Kosten der ambulanten Pflegedienste liegen in der erfragten Detailtiefe nicht vor.  3. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 hinsichtlich der Entwicklung des Personal- und Fachkräftebedarfs in der ambulanten Versorgung gegebenenfalls zugrunde (bitte nach Jahr sowie, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach Leistungsbereich aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)? Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im November 2024 das Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam mit der Gesellschaft für wirtschaftliche Strukturforschung und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beauftragt, ein Fachkräftemonitoring für das BMG zu pilotieren. Ziel ist es, ein Modell zu entwickeln, mit dessen Hilfe das aktuelle und künftige Angebot sowie der jeweilige Bedarf an Personal in den einzelnen Versorgungsbereichen im Gesundheitswesen detailliert dargestellt und für die Zukunft prognostiziert werden kann. Aus der ersten Basisprojektion dieses Pilotvorhabens lassen sich folgende Prognosen ableiten: Für Hilfs- und Assistenzberufe in der Pflege wird verglichen mit dem Ausgangsjahr ein Anstieg an Erwerbstätigen erwartet. Demnach waren im Jahr 2023 ca. 156.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich tätig. Für das Jahr 2030 wird ein Anstieg auf 167.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich erwartet. Auch bei Pflegefachkräften geht man von einer steigenden Tendenz aus. Hier waren im Jahr 2023 207.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich beschäftigt. Im Jahr 2030 wird eine Zahl von 221.000 Erwerbstätigen im ambulanten Bereich prognostiziert.  4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2025 a) die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, b) die Tariflohnsteigerungen in der ambulanten Pflege, c) sowie die betrieblichen Sachkosten, insbesondere für Mieten, Kraftstoffe und Fahrzeuge, entwickelt (bitte nach Jahr und, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach Bundesland aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)? Der Bundesregierung liegen zu den Tarifsteigerungen in der ambulanten Pflege sowie zu den betrieblichen Sachkosten, insbesondere für Mieten, Kraftstoffe und Fahrzeuge keine Daten vor. Die nachfolgende Tabelle zeigt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V in den Jahren 2021 bis 2025: Tabelle 1: Durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V 2021 bis 2025 Jahr Durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 SGB V in Prozent 2021 2,53 2022 2,29 2023 3,45 2024 4,22 2025 4,41  5. Welche Erwägungen lagen der Bundesregierung bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Begrenzung der Refinanzierung tarifbedingter Vergütungssteigerungen auf die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V zugrunde, und hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zu der später beschlossenen, auf zwei Jahre befristeten teilweisen Berücksichtigung darüber hinausgehender Tarifsteigerungen sowie zu der vom Paritätischen Gesamtverband, von Diakonie Deutschland, vom Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege und vom Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland geäußerten Kritik, die Regelung führe zu strukturellen Finanzierungslücken und setze Fehlanreize gegen die Tarifbindung, eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Begrenzung der Refinanzierung tarifbedingter Vergütungssteigerungen ist Ausdruck des Ziels, die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Beitragssatzstabilität zu sichern. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen an Gesetzentwürfen üblich und ausdrücklich Teil der parlamentarischen Beratung. Dabei werden die im Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren vorgetragenen Argumente und Bedenken berücksichtigt. Bei der nun vorgenommenen Modifizierung der befristeten Möglichkeit einer teilweisen Refinanzierung darüber hinausgehender Tarifsteigerungen für tarifgebundene Leistungserbringer wird am Grundsatz der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik festgehalten. Im Übrigen existiert eine vergleichbare Systematik zur Begrenzung von Vergütungssteigerungen bereits im Krankenhausbereich.  6. Welche konkreten Auswirkungen erwartete oder prognostizierte die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung und Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls von der Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die Tarifbindung im ambulanten Sektor, und hat sie sich zu der Kritik des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), dass die unterschiedlichen Refinanzierungsbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit ambulanter Pflegedienste gegenüber Krankenhäusern bei der Gewinnung und Bindung von Pflegekräften verschlechterten, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung hat die möglichen Auswirkungen der Regelung auf die Tarifbindung im ambulanten Bereich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bedacht. Die im Stellungnahme- und Anhörungsverfahren vorgetragenen Hinweise und Bedenken fließen in die parlamentarische Beratung ein und wurden auch bei der Modifizierung der Regelung berücksichtigt. Die zukünftige Begrenzung von Vergütungssteigerungen bedeutet keinen Gehaltsdeckel, sondern eine Anpassung der Lohnsteigerungen an die Entwicklung in der Gesamtwirtschaft. Es werden weiterhin Lohnsteigerungen und auch Tarifabschlüsse refinanziert, die sich im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung bewegen. Die Regelung setzt damit vielmehr einen Rahmen für die Entwicklung der Vergütungen und berücksichtigt zugleich das Erfordernis, die Ausgabenentwicklung in der GKV zu begrenzen.  7. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang ambulante Leistungserbringer nach der durch das GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz geschaffenen Rechtslage Gehaltssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V refinanzieren können, welche darüber hinausgehenden Personalkosten sie selbst tragen müssen, und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung hiervon gegebenenfalls für die häusliche Krankenpflege und die außerklinische Intensivpflege? Der Umfang der refinanzierbaren Vergütungssteigerungen nach dem GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz hängt von den jeweiligen Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern ab. Vergütungssteigerungen bis zur Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V bleiben weiterhin möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Wie viele und welcher Anteil der ambulanten Pflegedienste erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Leistungen nach dem SGB V als auch nach dem SGB XI, und in welchem Umfang wird hierfür dasselbe Personal eingesetzt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)? Informationen dazu aus der amtlichen Statistik liegen der Bundesregierung nicht vor. Es ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass der Großteil der ambulanten Pflegedienste sowohl Leistungen nach dem SGB V als auch nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringt. Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat Berichte des Medizinischen Dienstes Bund ausgewertet und schließt daraus, dass Leistungen sowohl gemäß dem SGB XI als auch dem SGB V von 96 Prozent aller Pflegedienste erbracht werden. Fast 90 Prozent sind als Pflegedienste zugelassen und knapp zehn Prozent als Pflege- und Betreuungsdienste. Weniger als ein Prozent bieten als reine Betreuungsdienste ausschließlich Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung an. (Quelle: www.zqp.de/schwerpunkt/ambulan te-pflege/)  9. Welche Prüfungen oder Bewertungen nahm die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls zu den wirtschaftlichen Folgen einer nicht auskömmlichen Finanzierung von SGB‑V- Leistungen für ambulante Pflegedienste vor, insbesondere im Hinblick auf a) eine Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und b) eine Erhöhung des Insolvenz- oder Schließungsrisiko, und welche Position hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren vertreten (bitte die zugrunde gelegten Annahmen, Daten und Ergebnisse sowie die Berücksichtigung der in der Vorbemerkung der Fragesteller erläuterten Quote von 96 Prozent darlegen und ausdrücklich angeben, falls keine Prüfung oder Bewertung vorgenommen oder keine Position hierzu erarbeitet wurde)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der mit dem GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz geänderten Regelungen zur Refinanzierung perspektivisch auch weiterhin Vergütungssteigerungen oberhalb der erwarteten Inflation und im Einklang mit der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung möglich sein werden (vgl. auch Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 6 und 7). Die Position der Bundesregierung ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/6130). 10. Hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geprüft, ob ambulante Pflegedienste infolge der Vergütungsbegrenzung bestimmte SGB‑V-Leistungen regional einschränken oder vollständig einstellen könnten, und wenn ja, welche Annahmen, Daten und Ergebnisse lagen dieser Prüfung zugrunde, beziehungsweise aus welchen Gründen wurde auf eine entsprechende Prüfung verzichtet? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 1, 6 und 7 verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob und in welchem Umfang ambulante Pflegedienste in den Jahren 2023 bis 2025 Anfragen zur Erbringung von SGB‑V-Leistungen wegen fehlender Wirtschaftlichkeit, fehlender personeller Kapazitäten oder langer Fahrtzeiten, insbesondere in Flächenländern, ablehnen müssen (bitte gegebenenfalls nach Jahr, Bundesland und Ablehnungsgrund sowie, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach ländlichem und städtischem Raum aufschlüsseln)? Die Sicherstellung der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V obliegt grundsätzlich den Krankenkassen. Nach § 70 SGB V haben diese gemeinsam mit den Leistungserbringern eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung zu gewährleisten. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit häuslicher Krankenpflege vereinbaren nach § 132a SGB V dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV‑SV) und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste Rahmenempfehlungen über eine einheitliche und flächendeckende Versorgung. Auf Landesebene schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern die Verträge über die Einzelheiten der Versorgung, die Preise und die Abrechnung. Die Bundesregierung hat daher weder die Aufgabe noch eine entsprechende bundesweite Datengrundlage zur Erfassung der von einzelnen Pflegediensten abgelehnten Versorgungsanfragen. 12. Wie viele a) ambulante Pflegedienste insgesamt, b) zur Erbringung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V zugelassene beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer und c) zur Erbringung außerklinischer Intensivpflege berechtigte beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren Stichtag in Thüringen (bitte den Stichtag angeben und nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts wurden zum zuletzt verfügbaren Stichtag 31. Dezember 2023 in Thüringen 502 ambulante Pflegedienste erfasst, siehe in der Tabelle 2 der beigefügten Anlage 1*. Deren Aufteilung nach Landkreisen und kreisfreien Städten liegt der Bundesregierung nicht vor, könnte jedoch beim Statistischen Landesamt angefragt werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8049 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Nach dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu Versorgungsverträgen in der Langzeitpflege gab es zum Stichtag 1. März 2026 in Thüringen 512 Versorgungsverträge mit ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 1a SGB XI. Der Bundesregierung liegen über die Anzahl der in Thüringen zur Erbringung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V zugelassenen beziehungsweise vertraglich gebundenen Leistungserbringer keine Erkenntnisse vor. Im Jahr 2025 (Stichtag: 30. Juni 2025) verzeichneten die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 67 Vertragsabschlüsse mit ambulanten Leistungserbringern zu Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in Thüringen. 13. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren Stichtag Versorgungsengpässe bei der häuslichen Krankenpflege oder der außerklinischen Intensivpflege, anhand welcher Kriterien und Schwellenwerte, insbesondere Anfahrtswege, Anbieterdichte, Ablehnungsquoten, Wartezeiten oder Altersstruktur, bewertet sie die regionale Versorgungslage, und auf welche Datenquellen greift sie dabei zurück (bitte, so möglich, nach Leistungsbereich differenzieren und den Stichtag angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu den durchschnittlichen Wegezeiten und Fahrstrecken ambulanter Pflegedienste in Thüringen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, und in welchem Umfang dürfen die daraus entstehenden Personal-, Kraftstoff- und Fahrzeugkosten bei Vergütungsvereinbarungen trotz der Begrenzung nach § 71 Absatz 3 SGB V berücksichtigt werden, bzw. aus welchen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergibt sich dies? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Wie viele Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2025 Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erhalten (bitte nach Jahr und Bundesland sowie, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach Versicherten mit und ohne Pflegegrad aufschlüsseln)? Die Tabelle 3 zeigt die Fallzahlen der häuslichen Krankenpflege sowie der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V in den Jahren 2022 bis 2025 auf Basis der amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund einer Änderung in der Erfassung sind die Daten für das Jahr 2021 nicht mit den Daten der Folgejahre vergleichbar und werden hier nicht dargestellt. Tabelle 3: Anzahl der Versicherten, die Leistungen nach § 37 SGB V beziehen in den Jahren 2022 bis 2025: Jahr Versicherte 2022 1.792.763 2023 1.801.416 2024 1.688.431 2025 1.732.709 Quelle: Amtliche Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung, Vordruck KG2 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Patientinnen und Patienten ohne Pflegegrad bei regionalen Angebotsengpässen geringere Möglichkeiten haben, auf alternative ambulante Versorgungsangebote zurückzugreifen, als Personen, die zusätzlich Leistungen nach dem SGB XI beziehen? Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Zu den Leistungen gehören mitunter ambulante Versorgungsangebote wie die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste oder von niedrigschwelligen Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung kann § 28 SGB XI entnommen werden. Personen ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit benötigen solche Versorgungsangebote grundsätzlich nicht, können jedoch bei Bedarf auch ambulante pflegerische Versorgungsangebote in Anspruch nehmen, müssen die anfallenden Kosten dann jedoch als Selbstzahler vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. 17. Wie viele a) Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten, und b) wie viele Leistungserbringer waren in diesen Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung zur Erbringung entsprechender Leistungen berechtigt beziehungsweise vertraglich gebunden (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Tabelle 4 weist die Anzahl der Versicherten aus, die gemäß der amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 2022 bis 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 37c SGB V beziehungsweise nach § 37 SGV V in der bis zum 31. Oktober 2023 geltenden Fassung in ihrer Häuslichkeit, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe, in stationären Pflegeeinrichtungen oder in einer Wohneinheit erhalten haben. Die Daten der Jahre vor 2022 sind aufgrund einer Umstellung in der statistischen Erfassung nicht mit den hier dargestellten Ergebnissen vergleichbar. Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist auf dieser Datengrundlage nicht möglich. Tabelle 4: Anzahl der Versicherten, die in den Jahren 2022 bis 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhielten Jahr Versicherte 2022 20.725 2023 21.274 2024 21.402 2025 21.958 Quelle: Amtliche Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung, Vordruck KG2 Die Erfassung von Vertragsdaten erfolgt im Rahmen der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bundesregierung liegen zu der Anzahl an Leistungserbringern, die zur Erbringung entsprechender Leistungen berechtigt beziehungsweise vertraglich gebunden waren, keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls von der Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der außerklinischen Intensivpflege, insbesondere angesichts des hohen Personalbedarfs und der fachlichen Anforderungen an die Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten? Bei der zukünftigen Begrenzung von Vergütungssteigerungen handelt es sich um eine Anpassung der Lohnsteigerungen an die Entwicklung in der Gesamtwirtschaft. Es werden weiterhin Lohnsteigerungen und auch Tarifabschlüsse refinanziert, die sich im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung bewegen. Die Regelung setzt damit vielmehr einen Rahmen für die Entwicklung der Vergütungen und berücksichtigt zugleich das Erfordernis, die Ausgabenentwicklung in der GKV zu begrenzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Welche alternativen Versorgungsstrukturen, insbesondere andere ambulante Leistungserbringer, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Thüringen zur Verfügung, wenn Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege ihr Angebot regional einschränken, Verträge kündigen oder keine neuen Patienten aufnehmen, und welche Erkenntnisse liegen ihr über die regional verfügbaren Aufnahmekapazitäten dieser Strukturen vor? Grundsätzlich bestehen neben der ambulanten außerklinischen Intensivpflege weitere Versorgungsmöglichkeiten, insbesondere in spezialisierten Wohnformen und stationären Pflegeeinrichtungen sowie – bei entsprechender medizinischer Indikation – in Krankenhäusern. Die Sicherstellung der konkreten Versorgung erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen auf regionaler bzw. Landesebene. Dies betrifft insbesondere die vertragsärztliche Versorgung über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, die Krankenhausversorgung im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Thüringen sowie die vertraglichen Versorgungsstrukturen der Krankenkassen mit Leistungserbringern für außerklinische Intensivpflege nach § 132l SGB V. Welche alternativen Versorgungsangebote und Aufnahmekapazitäten im Einzelfall zur Verfügung stehen, ist daher auf regionaler bzw. Landesebene zu beurteilen. 20. Welche kalkulatorischen und sozialpolitischen Annahmen lagen der Bundesregierung bei der Erarbeitung der in ihrem Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung des festen Bestandteils der Zuzahlung für häusliche Krankenpflege von 10 Euro auf 15 Euro je Verordnung zugrunde, und wie viele Versicherte sind nach ihren Berechnungen jährlich von dieser Erhöhung betroffen? Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden die seit über 20 Jahren angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge an die zwischenzeitliche Preis- und Lohnentwicklung angeglichen. Finanzielle Überforderung wird auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen gemäß § 62 SGB V auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken ein Prozent, verhindert. Die Höhe der maximal zu leistenden Zuzahlungen pro Kalenderjahr bleibt damit unverändert. Ohne die vorgesehene Beitragssatzstabilisierung müssten die Zusatzbeiträge angehoben werden, was eine deutlich größere monatliche Belastung aller Mitglieder zur Folge hätte. Grundsätzlich betreffen die Erhöhungen der Zuzahlungsgrenzen und -beträge alle Versicherten, die die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen und damit auch jene Versicherten, die im Laufe eines Kalenderjahres in der Vergangenheit bereits die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht haben und dies in Folge der Änderungen bei unveränderter Inanspruchnahme nunmehr zu einem früheren Zeitpunkt im Jahresverlauf tun. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 15 verwiesen. 21. Wie viele Versicherte, die häusliche Krankenpflege erhalten, erreichten in den Jahren 2023 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, und bei wie vielen Versicherten wird die Erhöhung der Zuzahlung voraussichtlich dazu führen, dass sie diese Belastungsgrenze früher im Kalenderjahr erreichen (bitte die tatsächlichen und prognostizierten Werte getrennt ausweisen und jeweils nach der allgemeinen Belastungsgrenze von 2 Prozent und der Grenze von 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine Daten über die Schnittmenge der Anzahl derjenigen Personen vor, die häusliche Krankenpflege erhalten und gleichzeitig die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreichen. Für das Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V spielen neben den Zuzahlungen für häusliche Krankenpflege auch Zuzahlungen zu anderen Leistungsbereichen, wie beispielsweise Krankenhausaufenthalte oder Arzneimittelverordnungen, eine Rolle. Eine isolierte Betrachtung darüber, wie viele Personen durch die Erhöhung der Zuzahlungen bei häuslicher Krankenpflege früher die Belastungsgrenze erreichen, ist daher nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 20 verwiesen. 22. Hat sich die Bundesregierung zu der Kritik des Paritätischen Gesamtverbandes, dass die erhöhten Zuzahlungen insbesondere chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen zusätzlich belasten, eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und welche Erkenntnisse liegen ihr gegebenenfalls darüber vor, ob die Erhöhung dazu führen könnte, dass Versicherte medizinisch notwendige und ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 20 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnis darüber vor, dass notwendige Behandlungen aufgrund der Anhebung der Zuzahlung nicht in Anspruch genommen werden. 23. Welche Einwände und Änderungsvorschläge a) des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V., b) des Paritätischen Gesamtverbandes, c) von Diakonie Deutschland, d) des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege, e) sowie des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland lagen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Auswirkungen der Vergütungsbegrenzung auf ambulante Pflegedienste gegebenenfalls vor, welche Auffassung hat sie sich dazu jeweils gegebenenfalls erarbeitet, und welche Einwände bzw. Änderungsvorschläge hat sie aus welchen Gründen unterstützt oder abgelehnt (bitte nach Verband, Einwand beziehungsweise Änderungsvorschlag, Bewertung und Begründung aufschlüsseln)? Die im Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren vorgetragenen Argumente und Bedenken der genannten Verbände werden bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen berücksichtigt und in die Gesamtbetrachtung einbezogen (www.b undesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ gkvbeitragssatzstabilisierungsgesetz). Die Bundesregierung hat die vorgetragenen Einwände und Änderungsvorschläge dabei im Zusammenhang mit den weiteren Stellungnahmen und den unterschiedlichen Interessenlagen der betroffenen Akteure bewertet und in eine ausgewogene Gesamtabwägung der vorgetragenen Argumente im weiteren Gesetzgebungsverfahren einbezogen. 24. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ab welchem Zeitpunkt und auf welcher Datengrundlage der GKV- Spitzenverband die für den nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028 vorzulegenden gemeinsamen Bericht erforderlichen Date erhebt oder zusammenführt, welcher Berichtszeitraum dem Bericht zugrunde gelegt werden soll und auf welche bestehenden oder neu einzurichtende Datenquellen zurückgegriffen werden soll (bitte die vorliegenden Kenntnisse zu Erhebungsbeginn, Datengrundlage, Berichtszeitraum und Datenquellen jeweils gesondert angeben und ausdrücklich angeben, falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen)? Die Erstellung des nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V vorgesehenen gemeinsamen Berichts obliegt der Selbstverwaltung. Der Bundesregierung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse über die konkreten Planungen des GKV- Spitzenverbandes zur Erhebung beziehungsweise Zusammenführung der hierfür erforderlichen Daten vor. 25. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob und inwieweit in dem nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028 vorzulegenden gemeinsamen Bericht a) die Entwicklung der Zahl der Leistungserbringer, b) regionale Angebotsbeschränkungen, c) abgelehnte Versorgungsanfragen, d) Wartezeiten, e) Insolvenzen und Betriebsschließungen sowie f) Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung erfasst und nach Leistungsbereich, Bundesland sowie ländlichem und städtischem Raum aufgeschlüsselt werden sollen, und welche Gründe sind der Bundesregierung dafür bekannt, wenn einzelne der genannten Indikatoren oder Aufschlüsselungen nicht vorgesehen sind (bitte zu jedem Indikator und jeder Aufschlüsselung gesondert antworten und ausdrücklich angeben, falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen)? Die Ausgestaltung des Berichts und damit auch die Festlegung der zu erhebenden Indikatoren und Aufschlüsselungen ist Aufgabe der Selbstverwaltung. Zu den konkret vorgesehenen Inhalten des bis zum 30. Juni 2028 vorzulegenden Berichts liegen der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse vor. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Gründe, aus denen einzelne der in der Frage genannten Indikatoren oder Aufschlüsselungen nicht vorgesehen sein sollten. 26. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der Gesetzesvorbereitung oder seit dem Gesetzesbeschluss geprüft, um bereits vor dem 30. Juni 2028 auf regionale Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte Betriebsschließungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege oder der außerklinischen Intensivpflege reagieren zu können (bitte die jeweils geprüfte Maßnahme, das zuständige Bundesressort, das Prüfungsergebnis und die Anwendungsvoraussetzungen angeben und ausdrücklich angeben, falls keine entsprechenden Prüfungen vorgenommen wurden)? Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Änderungen koppeln die Vergütungssteigerungen unter anderem in den Bereichen der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege künftig wieder an die Entwicklung der Grundlohnrate als feste Obergrenze. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zudem eine einprozentige Absenkung dieser Höchstgrenze vorgesehen. Die zukünftige Begrenzung von Vergütungssteigerungen auf die Grundlohnrate bedeutet aber keinen Gehaltsdeckel, sondern eine Anpassung der Lohnsteigerungen an die Entwicklung in der Gesamtwirtschaft. Es werden weiterhin mindestens Lohnsteigerungen und auch Tarifabschlüsse refinanziert, die sich im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung (gespiegelt durch die Grundlohnrate) bewegen. Aus diesen Gründen geht die Bundesregierung nicht davon aus, dass die Regelungen negative Auswirkungen auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege oder außerklinischer Intensivpflege haben werden. Darüber hinaus obliegt die Sicherstellung der Versorgung für die Bereiche der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege grundsätzlich den Krankenkassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 11 und 19 verwiesen. 27. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um regionale Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte Betriebsschließungen vor dem 30. Juni 2028 zu erkennen, und a) welche Bundesstellen sind daran beteiligt, b) welche Indikatoren und Schwellenwerte werden dabei zugrunde gelegt, und c) nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie vor Vorlage des Berichts gesetzgeberische oder untergesetzliche Nachsteuerungsmaßnahmen vorbereitet oder einleitet (bitte ausdrücklich angeben, falls keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen oder keine Kriterien festgelegt wurden)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 26 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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