Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen (Antwort zu Drs. 21/7710)
Text
Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen (Antwort zu Drs. 21/7710)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8049
21. Wahlperiode 17.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Möller, Robert Teske,
Stefan Schröder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7710 –
Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die
außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern,
insbesondere Thüringen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden
Vergütungssteigerungen in verschiedenen Leistungsbereichen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), darunter die häusliche Krankenpflege sowie die
außerklinische Intensivpflege, grundsätzlich an die Entwicklung der
Grundlohnrate gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze
zusätzlich um 1 Prozentpunkt abgesenkt. Für tarifgebundene Leistungserbringer
sieht das Gesetz lediglich eine auf zwei Jahre befristete teilweise
Berücksichtigung der oberhalb der Grundlohnrate liegenden Tarifsteigerungen vor.
Die im parlamentarischen Verfahren kurzfristig vorgenommenen Änderungen
konnten die Befürchtungen der Leistungserbringer und Fachverbände nicht
ausräumen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa)
warnt vor einer gesetzlich verursachten Wettbewerbsverzerrung und einer
weiteren Verschärfung des Personalmangels in der ambulanten Pflege (www.bp
a.de/news-fachinformationen/news/news/meurer-zum-gkw-beitragssatzstabilis
ierungsgesetz-gesetzlich-verordnete-wettbewerbsverzerrung-stuerzt-die-ambul
ante-versorgung-ins-chaos). Von der Begrenzung im SGB‑V-Bereich ist ein
Großteil der ambulanten Pflegedienste betroffen: Nach Angaben der Stiftung
Zentrum für Qualität in der Pflege erbringen 96 Prozent der Pflegedienste
sowohl Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als auch
Leistungen nach dem SGB V. Wirtschaftliche Belastungen in einem der
beiden Leistungsbereiche können sich daher auf die Gesamtwirtschaftlichkeit der
Dienste und damit auf beide Versorgungsbereiche auswirken (www.zqp.de/sch
werpunkt/ambulante-pflege).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Besonders kritisch bewerten der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband –
Gesamtverband e. V. (der Paritätische) sowie Diakonie Deutschland, der
Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege und der Verband
diakonischer Dienstgeber in Deutschland die Einschränkung der vollständigen
Refinanzierung tarifbedingter Vergütungssteigerungen. Die Verbände warnen vor
strukturellen Finanzierungslücken, wirtschaftlichen Schieflagen und
Einschränkungen des Versorgungsangebots (www.diakonie.de/informieren/infoth
ek/2026/juli/tarifdeckel-in-der-pflege-gefaehrdet-versorgung). Nach
Einschätzung des Paritätischen benachteilige die Regelung tarifgebundene und
kirchlich gebundene Träger und setze Anreize gegen die Tarifbindung (www.der-pa
ritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-verabschie
det-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen).
Zusätzlichen Klärungsbedarf wirft die Anhebung der Zuzahlungen auf. Bei
häuslicher Krankenpflege sowie außerklinischer Intensivpflege in der
Häuslichkeit müssen Versicherte künftig 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro
je Verordnung tragen. Der Paritätische warnt, dass die Anhebung insbesondere
chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen belastet
(www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgese
tz-verabschiedet-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen).
In einem Flächenland wie Thüringen treffen diese zusätzlichen finanziellen
Belastungen auf bereits bestehende strukturelle Herausforderungen. Das
Thüringer Gesundheitsministerium verweist auf einen demografisch bedingten
steigenden Pflegebedarf bei gleichzeitig sinkendem Fachkräftepotenzial
(www.tmasgff.de/medienservice/artikel/thueringenplan-2026-in-wuerde-alter
n-thueringen-staerkt-pflege-und-unterstuetzung-vor-ort). Die
Arbeiterwohlfahrt (AWO) Thüringen weist ergänzend darauf hin, dass ambulante
Pflegedienste im ländlichen Raum täglich weite Strecken zurücklegen müssten und
die Vergütung diese Bedingungen bereits heute nicht ausreichend abbilde. Die
Verbindung aus begrenzten Vergütungssteigerungen, steigenden Personal- und
Fahrtkosten sowie höheren finanziellen Belastungen der Versicherten berge
daher zusätzliche Risiken für die flächendeckende Versorgungssicherheit
(https://awothueringen.de/topnavigation/aktuelles/news-detail/news/ambulant
e-pflege-im-laendlichen-raum-unter-druck).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wird der zentrale
Vorschlag der FinanzKommission Gesundheit (FKG) zur Rückkehr zu einer
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik und dem Grundsatz der
Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über alle
Leistungsbereiche umgesetzt. Ausweislich des ersten Berichts der FKG vom 30. März 2026
ist die – in Folge der Abschwächung bzw. Aufhebung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilität in den letzten zwei Dekaden – überproportionale Steigerung
der Vergütungen und Preise in der GKV eine der Hauptursachen für die
schwierige finanzielle der GKV. Künftig werden Vergütungssteigerungen daher wieder
an die Entwicklung der Grundlohnrate als feste Obergrenze gekoppelt. Für die
Jahre 2027 bis 2029 ist zudem eine einprozentige Absenkung dieser
Höchstgrenze vorgesehen. Dies betrifft auch die Bereiche der häuslichen
Krankenpflege (HKP) und außerklinischen Intensivpflege (AKI). Ohne diese zentrale
Maßnahme kann eine Beitragssatzstabilisierung bis 2030 nicht gelingen.
Die hohen und weit überproportionalen Lohnsteigerungen der letzten fünf bis
sieben Jahre in der Pflege sind so nicht dauerhaft finanzierbar. Wären die
Ausgaben für den Bereich der häuslichen Krankenpflege beziehungsweise
medizinischen Behandlungspflege sowie der außerklinischen Intensivpflege von 2020
bis 2025 nur so stark gewachsen wie die restlichen GKV-Ausgaben, wären die
Gesamtausgaben im Jahr 2025 rund 2,1 Mrd. Euro niedriger und der
rechnerische ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz damit rund 0,1 Prozentpunkte
niedriger ausgefallen. Unter Hinzunahme der Aufwendungen der
Krankenkassen für die Pflegpersonalkosten im Krankenhaus erhöht sich diese Schätzung
auf rund 8 Mrd. Euro beziehungsweise 0,4 Beitragssatzpunkte.
Insgesamt setzt sich die Bundesregierung für eine gute, bedarfsgerechte und
bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung ein. Alle Menschen in
Deutschland sollen sich darauf verlassen können, dass die Versorgung überall
gesichert ist und insgesamt finanzierbar bleibt. Auch deshalb hat der Deutsche
Bundestag am 10. Juli 2026 mit dem Gesetz zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein umfassendes
Reformpaket beschlossen, das die finanzielle Stabilität der GKV bereits ab dem Jahr
2027 gewährleistet und dadurch zusätzliche Beitragsbelastungen für die
gesetzlichen Versicherten reduziert. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungsniveau
und eine hohe Versorgungsqualität beibehalten. Die Grundprinzipien dieses
Versicherungszweiges – Solidarität und Eigenverantwortung – werden dabei
gestärkt.
1. Welche Gesetzesfolgenabschätzungen, Gutachten, Modellrechnungen
oder Prognosen lagen der Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung
und Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf
ambulante Pflegedienste vor, insbesondere mit Blick auf eine mögliche
Unterdeckung der Personal- und Sachkosten (bitte jeweils Titel, Urheber,
Erstellungsdatum und wesentliche Ergebnisse angeben und ausdrücklich
angeben, falls keine entsprechenden Unterlagen vorlagen)?
Die Maßnahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Bereich
häuslichen Krankenpflege, der medizinischen Behandlungspflege und der
außerklinischen Intensivpflege wurden im Bericht der FKG vom 30. März 2026
empfohlen und dabei im Hinblick auf deren Auswirkung auf die Versorgung
evaluiert und mit der Kategorie A („Einsparungen oder Einnahmen ohne
erwartbare Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung beziehungsweise
Steuerungseffekte, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit“) bewertet.
2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028
und 2029 hinsichtlich der Entwicklung der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, der Sachkosten ambulanter
Pflegedienste und des Fachkräftebedarfs in der ambulanten Versorgung
gegebenenfalls zugrunde (bitte nach Jahr und bei den Sachkosten insbesondere
nach Miet-, Kraftstoff- und Fahrzeugkosten aufschlüsseln und die
verwendeten Datenquellen angeben)?
Ausweislich der Gesetzbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 21/6130)
läge die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne die Maßnahmen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in den Jahren 2027 bis 2029 im Schnitt geschätzt bei rund 4
Prozent pro Jahr. Annahmen zur Entwicklung der Kosten der ambulanten
Pflegedienste liegen in der erfragten Detailtiefe nicht vor.
3. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028
und 2029 hinsichtlich der Entwicklung des Personal- und
Fachkräftebedarfs in der ambulanten Versorgung gegebenenfalls zugrunde (bitte nach
Jahr sowie, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach
Leistungsbereich aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im November 2024 das
Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam mit der Gesellschaft für
wirtschaftliche Strukturforschung und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung beauftragt, ein Fachkräftemonitoring für das BMG zu pilotieren. Ziel
ist es, ein Modell zu entwickeln, mit dessen Hilfe das aktuelle und künftige
Angebot sowie der jeweilige Bedarf an Personal in den einzelnen
Versorgungsbereichen im Gesundheitswesen detailliert dargestellt und für die Zukunft
prognostiziert werden kann. Aus der ersten Basisprojektion dieses Pilotvorhabens
lassen sich folgende Prognosen ableiten:
Für Hilfs- und Assistenzberufe in der Pflege wird verglichen mit dem
Ausgangsjahr ein Anstieg an Erwerbstätigen erwartet. Demnach waren im Jahr
2023 ca. 156.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich tätig. Für das Jahr 2030
wird ein Anstieg auf 167.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich erwartet.
Auch bei Pflegefachkräften geht man von einer steigenden Tendenz aus. Hier
waren im Jahr 2023 207.000 Erwerbstätige im ambulanten Bereich beschäftigt.
Im Jahr 2030 wird eine Zahl von 221.000 Erwerbstätigen im ambulanten
Bereich prognostiziert.
4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021
bis 2025
a) die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V,
b) die Tariflohnsteigerungen in der ambulanten Pflege,
c) sowie die betrieblichen Sachkosten, insbesondere für Mieten,
Kraftstoffe und Fahrzeuge,
entwickelt (bitte nach Jahr und, soweit entsprechende Daten vorliegen,
nach Bundesland aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen
angeben)?
Der Bundesregierung liegen zu den Tarifsteigerungen in der ambulanten Pflege
sowie zu den betrieblichen Sachkosten, insbesondere für Mieten, Kraftstoffe
und Fahrzeuge keine Daten vor. Die nachfolgende Tabelle zeigt die
durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V in den Jahren 2021
bis 2025:
Tabelle 1: Durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V 2021
bis 2025
Jahr Durchschnittliche Veränderungsrate
nach § 71 SGB V in Prozent
2021 2,53
2022 2,29
2023 3,45
2024 4,22
2025 4,41
5. Welche Erwägungen lagen der Bundesregierung bei der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Begrenzung der Refinanzierung tarifbedingter
Vergütungssteigerungen auf die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 SGB V zugrunde, und hat die Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren zu der später beschlossenen, auf zwei Jahre befristeten
teilweisen Berücksichtigung darüber hinausgehender Tarifsteigerungen
sowie zu der vom Paritätischen Gesamtverband, von Diakonie
Deutschland, vom Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege
und vom Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland geäußerten
Kritik, die Regelung führe zu strukturellen Finanzierungslücken und
setze Fehlanreize gegen die Tarifbindung, eine eigene Positionierung
erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Begrenzung der Refinanzierung
tarifbedingter Vergütungssteigerungen ist Ausdruck des Ziels, die
Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die
Beitragssatzstabilität zu sichern. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen
an Gesetzentwürfen üblich und ausdrücklich Teil der parlamentarischen
Beratung. Dabei werden die im Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren
vorgetragenen Argumente und Bedenken berücksichtigt. Bei der nun vorgenommenen
Modifizierung der befristeten Möglichkeit einer teilweisen Refinanzierung
darüber hinausgehender Tarifsteigerungen für tarifgebundene Leistungserbringer
wird am Grundsatz der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik festgehalten. Im
Übrigen existiert eine vergleichbare Systematik zur Begrenzung von
Vergütungssteigerungen bereits im Krankenhausbereich.
6. Welche konkreten Auswirkungen erwartete oder prognostizierte die
Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung und Begleitung des
Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls von der Begrenzung der
Vergütungssteigerungen auf die Tarifbindung im ambulanten Sektor, und hat sie sich zu
der Kritik des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa), dass die unterschiedlichen Refinanzierungsbedingungen die
Wettbewerbsfähigkeit ambulanter Pflegedienste gegenüber Krankenhäusern
bei der Gewinnung und Bindung von Pflegekräften verschlechterten,
eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung hat die möglichen Auswirkungen der Regelung auf die
Tarifbindung im ambulanten Bereich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
bedacht. Die im Stellungnahme- und Anhörungsverfahren vorgetragenen
Hinweise und Bedenken fließen in die parlamentarische Beratung ein und wurden
auch bei der Modifizierung der Regelung berücksichtigt.
Die zukünftige Begrenzung von Vergütungssteigerungen bedeutet keinen
Gehaltsdeckel, sondern eine Anpassung der Lohnsteigerungen an die Entwicklung
in der Gesamtwirtschaft. Es werden weiterhin Lohnsteigerungen und auch
Tarifabschlüsse refinanziert, die sich im Rahmen der allgemeinen
Lohnentwicklung bewegen. Die Regelung setzt damit vielmehr einen Rahmen für die
Entwicklung der Vergütungen und berücksichtigt zugleich das Erfordernis, die
Ausgabenentwicklung in der GKV zu begrenzen.
7. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung dazu, in welchem
Umfang ambulante Leistungserbringer nach der durch das GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz geschaffenen Rechtslage Gehaltssteigerungen
oberhalb der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
SGB V refinanzieren können, welche darüber hinausgehenden
Personalkosten sie selbst tragen müssen, und welche Auswirkungen erwartet die
Bundesregierung hiervon gegebenenfalls für die häusliche
Krankenpflege und die außerklinische Intensivpflege?
Der Umfang der refinanzierbaren Vergütungssteigerungen nach dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz hängt von den jeweiligen Verhandlungen
zwischen den Vertragspartnern ab. Vergütungssteigerungen bis zur Höhe der
durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V bleiben weiterhin
möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
8. Wie viele und welcher Anteil der ambulanten Pflegedienste erbringen
nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Leistungen nach dem
SGB V als auch nach dem SGB XI, und in welchem Umfang wird
hierfür dasselbe Personal eingesetzt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln
und die verwendeten Datenquellen angeben)?
Informationen dazu aus der amtlichen Statistik liegen der Bundesregierung
nicht vor. Es ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass der Großteil der
ambulanten Pflegedienste sowohl Leistungen nach dem SGB V als auch nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringt.
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat Berichte des Medizinischen
Dienstes Bund ausgewertet und schließt daraus, dass Leistungen sowohl gemäß
dem SGB XI als auch dem SGB V von 96 Prozent aller Pflegedienste erbracht
werden. Fast 90 Prozent sind als Pflegedienste zugelassen und knapp zehn
Prozent als Pflege- und Betreuungsdienste. Weniger als ein Prozent bieten als reine
Betreuungsdienste ausschließlich Leistungen der häuslichen Betreuung und
Hilfe bei der Haushaltsführung an. (Quelle: www.zqp.de/schwerpunkt/ambulan
te-pflege/)
9. Welche Prüfungen oder Bewertungen nahm die Bundesregierung im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls zu den
wirtschaftlichen Folgen einer nicht auskömmlichen Finanzierung von SGB‑V-
Leistungen für ambulante Pflegedienste vor, insbesondere im Hinblick auf
a) eine Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes
und
b) eine Erhöhung des Insolvenz- oder Schließungsrisiko,
und welche Position hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren vertreten
(bitte die zugrunde gelegten Annahmen, Daten und Ergebnisse sowie die
Berücksichtigung der in der Vorbemerkung der Fragesteller erläuterten
Quote von 96 Prozent darlegen und ausdrücklich angeben, falls keine
Prüfung oder Bewertung vorgenommen oder keine Position hierzu
erarbeitet wurde)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der mit dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz geänderten Regelungen zur Refinanzierung
perspektivisch auch weiterhin Vergütungssteigerungen oberhalb der erwarteten
Inflation und im Einklang mit der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und
Gehaltsentwicklung möglich sein werden (vgl. auch Antworten der Bundesregierung auf
die Fragen 6 und 7). Die Position der Bundesregierung ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf des
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/6130).
10. Hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
geprüft, ob ambulante Pflegedienste infolge der Vergütungsbegrenzung
bestimmte SGB‑V-Leistungen regional einschränken oder vollständig
einstellen könnten, und wenn ja, welche Annahmen, Daten und Ergebnisse
lagen dieser Prüfung zugrunde, beziehungsweise aus welchen Gründen
wurde auf eine entsprechende Prüfung verzichtet?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 1, 6 und 7
verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob
und in welchem Umfang ambulante Pflegedienste in den Jahren 2023 bis
2025 Anfragen zur Erbringung von SGB‑V-Leistungen wegen fehlender
Wirtschaftlichkeit, fehlender personeller Kapazitäten oder langer
Fahrtzeiten, insbesondere in Flächenländern, ablehnen müssen (bitte
gegebenenfalls nach Jahr, Bundesland und Ablehnungsgrund sowie, soweit
entsprechende Daten vorliegen, nach ländlichem und städtischem Raum
aufschlüsseln)?
Die Sicherstellung der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach dem
SGB V obliegt grundsätzlich den Krankenkassen. Nach § 70 SGB V haben
diese gemeinsam mit den Leistungserbringern eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige Versorgung zu gewährleisten. Zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung mit häuslicher Krankenpflege vereinbaren nach § 132a SGB V
dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV‑SV) und die
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste Rahmenempfehlungen
über eine einheitliche und flächendeckende Versorgung. Auf Landesebene
schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den
Leistungserbringern die Verträge über die Einzelheiten der Versorgung, die
Preise und die Abrechnung. Die Bundesregierung hat daher weder die Aufgabe
noch eine entsprechende bundesweite Datengrundlage zur Erfassung der von
einzelnen Pflegediensten abgelehnten Versorgungsanfragen.
12. Wie viele
a) ambulante Pflegedienste insgesamt,
b) zur Erbringung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V
zugelassene beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer und
c) zur Erbringung außerklinischer Intensivpflege berechtigte
beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren
Stichtag in Thüringen (bitte den Stichtag angeben und nach Landkreisen
und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
Nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts wurden zum zuletzt
verfügbaren Stichtag 31. Dezember 2023 in Thüringen 502 ambulante
Pflegedienste erfasst, siehe in der Tabelle 2 der beigefügten Anlage 1*. Deren
Aufteilung nach Landkreisen und kreisfreien Städten liegt der Bundesregierung nicht
vor, könnte jedoch beim Statistischen Landesamt angefragt werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8049 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Nach dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu Versorgungsverträgen in der
Langzeitpflege gab es zum Stichtag 1. März 2026 in Thüringen 512
Versorgungsverträge mit ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 71
Absatz 1 und 1a SGB XI.
Der Bundesregierung liegen über die Anzahl der in Thüringen zur Erbringung
häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V zugelassenen beziehungsweise
vertraglich gebundenen Leistungserbringer keine Erkenntnisse vor.
Im Jahr 2025 (Stichtag: 30. Juni 2025) verzeichneten die Träger der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 67 Vertragsabschlüsse mit
ambulanten Leistungserbringern zu Leistungen der außerklinischen
Intensivpflege in Thüringen.
13. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren Stichtag
Versorgungsengpässe bei der häuslichen Krankenpflege oder der
außerklinischen Intensivpflege, anhand welcher Kriterien und Schwellenwerte,
insbesondere Anfahrtswege, Anbieterdichte, Ablehnungsquoten,
Wartezeiten oder Altersstruktur, bewertet sie die regionale Versorgungslage,
und auf welche Datenquellen greift sie dabei zurück (bitte, so möglich,
nach Leistungsbereich differenzieren und den Stichtag angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu den
durchschnittlichen Wegezeiten und Fahrstrecken ambulanter
Pflegedienste in Thüringen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, und in
welchem Umfang dürfen die daraus entstehenden Personal-, Kraftstoff- und
Fahrzeugkosten bei Vergütungsvereinbarungen trotz der Begrenzung
nach § 71 Absatz 3 SGB V berücksichtigt werden, bzw. aus welchen
gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergibt sich dies?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Wie viele Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2021 bis 2025 Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 SGB V erhalten (bitte nach Jahr und Bundesland sowie, soweit
entsprechende Daten vorliegen, nach Versicherten mit und ohne Pflegegrad
aufschlüsseln)?
Die Tabelle 3 zeigt die Fallzahlen der häuslichen Krankenpflege sowie der
medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V in den Jahren 2022 bis 2025
auf Basis der amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aufgrund einer Änderung in der Erfassung sind die Daten für das Jahr 2021 nicht
mit den Daten der Folgejahre vergleichbar und werden hier nicht dargestellt.
Tabelle 3: Anzahl der Versicherten, die Leistungen nach § 37 SGB V beziehen
in den Jahren 2022 bis 2025:
Jahr Versicherte
2022 1.792.763
2023 1.801.416
2024 1.688.431
2025 1.732.709
Quelle: Amtliche Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung, Vordruck KG2
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob Patientinnen und Patienten ohne Pflegegrad bei regionalen
Angebotsengpässen geringere Möglichkeiten haben, auf alternative ambulante
Versorgungsangebote zurückzugreifen, als Personen, die zusätzlich
Leistungen nach dem SGB XI beziehen?
Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung. Zu den Leistungen gehören mitunter ambulante
Versorgungsangebote wie die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen durch ambulante
Pflegedienste oder von niedrigschwelligen Angeboten zur Unterstützung im
Alltag. Eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung kann § 28
SGB XI entnommen werden. Personen ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit
benötigen solche Versorgungsangebote grundsätzlich nicht, können jedoch bei
Bedarf auch ambulante pflegerische Versorgungsangebote in Anspruch
nehmen, müssen die anfallenden Kosten dann jedoch als Selbstzahler vollständig
aus eigenen Mitteln finanzieren.
17. Wie viele
a) Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2021 bis 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege
erhalten, und
b) wie viele Leistungserbringer waren in diesen Jahren nach Kenntnis
der Bundesregierung zur Erbringung entsprechender Leistungen
berechtigt beziehungsweise vertraglich gebunden
(bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Tabelle 4 weist die Anzahl der Versicherten aus, die gemäß der amtlichen
Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 2022 bis 2025
Leistungen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 37c SGB V
beziehungsweise nach § 37 SGV V in der bis zum 31. Oktober 2023 geltenden
Fassung in ihrer Häuslichkeit, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten der
Eingliederungshilfe, in stationären Pflegeeinrichtungen oder in einer Wohneinheit
erhalten haben. Die Daten der Jahre vor 2022 sind aufgrund einer Umstellung in
der statistischen Erfassung nicht mit den hier dargestellten Ergebnissen
vergleichbar. Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist auf dieser Datengrundlage
nicht möglich.
Tabelle 4: Anzahl der Versicherten, die in den Jahren 2022 bis 2025 Leistungen
der außerklinischen Intensivpflege erhielten
Jahr Versicherte
2022 20.725
2023 21.274
2024 21.402
2025 21.958
Quelle: Amtliche Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung, Vordruck KG2
Die Erfassung von Vertragsdaten erfolgt im Rahmen der Selbstverwaltung der
gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bundesregierung liegen zu der Anzahl
an Leistungserbringern, die zur Erbringung entsprechender Leistungen
berechtigt beziehungsweise vertraglich gebunden waren, keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls von
der Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die wirtschaftliche
Tragfähigkeit der außerklinischen Intensivpflege, insbesondere angesichts des
hohen Personalbedarfs und der fachlichen Anforderungen an die
Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten?
Bei der zukünftigen Begrenzung von Vergütungssteigerungen handelt es sich
um eine Anpassung der Lohnsteigerungen an die Entwicklung in der
Gesamtwirtschaft. Es werden weiterhin Lohnsteigerungen und auch Tarifabschlüsse
refinanziert, die sich im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung bewegen.
Die Regelung setzt damit vielmehr einen Rahmen für die Entwicklung der
Vergütungen und berücksichtigt zugleich das Erfordernis, die
Ausgabenentwicklung in der GKV zu begrenzen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Welche alternativen Versorgungsstrukturen, insbesondere andere
ambulante Leistungserbringer, stationäre Pflegeeinrichtungen oder
Krankenhäuser, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Thüringen zur
Verfügung, wenn Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege ihr
Angebot regional einschränken, Verträge kündigen oder keine neuen
Patienten aufnehmen, und welche Erkenntnisse liegen ihr über die regional
verfügbaren Aufnahmekapazitäten dieser Strukturen vor?
Grundsätzlich bestehen neben der ambulanten außerklinischen Intensivpflege
weitere Versorgungsmöglichkeiten, insbesondere in spezialisierten
Wohnformen und stationären Pflegeeinrichtungen sowie – bei entsprechender
medizinischer Indikation – in Krankenhäusern. Die Sicherstellung der konkreten
Versorgung erfolgt im Rahmen der bestehenden Strukturen auf regionaler bzw.
Landesebene. Dies betrifft insbesondere die vertragsärztliche Versorgung über die
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, die Krankenhausversorgung im
Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Thüringen sowie die vertraglichen
Versorgungsstrukturen der Krankenkassen mit Leistungserbringern für
außerklinische Intensivpflege nach § 132l SGB V. Welche alternativen
Versorgungsangebote und Aufnahmekapazitäten im Einzelfall zur Verfügung stehen, ist
daher auf regionaler bzw. Landesebene zu beurteilen.
20. Welche kalkulatorischen und sozialpolitischen Annahmen lagen der
Bundesregierung bei der Erarbeitung der in ihrem Gesetzentwurf
vorgesehenen Anhebung des festen Bestandteils der Zuzahlung für häusliche
Krankenpflege von 10 Euro auf 15 Euro je Verordnung zugrunde, und wie
viele Versicherte sind nach ihren Berechnungen jährlich von dieser
Erhöhung betroffen?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden die seit über 20 Jahren
angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge an die zwischenzeitliche Preis-
und Lohnentwicklung angeglichen. Finanzielle Überforderung wird auch
weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen gemäß § 62
SGB V auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,
bei chronisch Kranken ein Prozent, verhindert. Die Höhe der maximal zu
leistenden Zuzahlungen pro Kalenderjahr bleibt damit unverändert.
Ohne die vorgesehene Beitragssatzstabilisierung müssten die Zusatzbeiträge
angehoben werden, was eine deutlich größere monatliche Belastung aller
Mitglieder zur Folge hätte.
Grundsätzlich betreffen die Erhöhungen der Zuzahlungsgrenzen und -beträge
alle Versicherten, die die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen und
damit auch jene Versicherten, die im Laufe eines Kalenderjahres in der
Vergangenheit bereits die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht haben und dies
in Folge der Änderungen bei unveränderter Inanspruchnahme nunmehr zu
einem früheren Zeitpunkt im Jahresverlauf tun. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf Frage 15 verwiesen.
21. Wie viele Versicherte, die häusliche Krankenpflege erhalten, erreichten
in den Jahren 2023 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
heute die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, und bei wie vielen
Versicherten wird die Erhöhung der Zuzahlung voraussichtlich dazu führen,
dass sie diese Belastungsgrenze früher im Kalenderjahr erreichen (bitte
die tatsächlichen und prognostizierten Werte getrennt ausweisen und
jeweils nach der allgemeinen Belastungsgrenze von 2 Prozent und der
Grenze von 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke
differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten über die Schnittmenge der Anzahl
derjenigen Personen vor, die häusliche Krankenpflege erhalten und gleichzeitig
die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreichen. Für das Erreichen der
Belastungsgrenze nach § 62 SGB V spielen neben den Zuzahlungen für häusliche
Krankenpflege auch Zuzahlungen zu anderen Leistungsbereichen, wie
beispielsweise Krankenhausaufenthalte oder Arzneimittelverordnungen, eine
Rolle. Eine isolierte Betrachtung darüber, wie viele Personen durch die
Erhöhung der Zuzahlungen bei häuslicher Krankenpflege früher die
Belastungsgrenze erreichen, ist daher nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf Frage 20 verwiesen.
22. Hat sich die Bundesregierung zu der Kritik des Paritätischen
Gesamtverbandes, dass die erhöhten Zuzahlungen insbesondere chronisch kranke
Menschen und Personen mit geringem Einkommen zusätzlich belasten,
eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und
welche Erkenntnisse liegen ihr gegebenenfalls darüber vor, ob die
Erhöhung dazu führen könnte, dass Versicherte medizinisch notwendige und
ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nicht oder nicht vollständig
in Anspruch nehmen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 20 verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnis darüber vor, dass notwendige
Behandlungen aufgrund der Anhebung der Zuzahlung nicht in Anspruch
genommen werden.
23. Welche Einwände und Änderungsvorschläge
a) des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.,
b) des Paritätischen Gesamtverbandes,
c) von Diakonie Deutschland,
d) des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege,
e) sowie des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland
lagen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der
Auswirkungen der Vergütungsbegrenzung auf ambulante Pflegedienste
gegebenenfalls vor, welche Auffassung hat sie sich dazu jeweils
gegebenenfalls erarbeitet, und welche Einwände bzw. Änderungsvorschläge hat
sie aus welchen Gründen unterstützt oder abgelehnt (bitte nach Verband,
Einwand beziehungsweise Änderungsvorschlag, Bewertung und
Begründung aufschlüsseln)?
Die im Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren vorgetragenen Argumente
und Bedenken der genannten Verbände werden bei der Erarbeitung von
Gesetzesentwürfen berücksichtigt und in die Gesamtbetrachtung einbezogen (www.b
undesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/
gkvbeitragssatzstabilisierungsgesetz). Die Bundesregierung hat die vorgetragenen
Einwände und Änderungsvorschläge dabei im Zusammenhang mit den
weiteren Stellungnahmen und den unterschiedlichen Interessenlagen der betroffenen
Akteure bewertet und in eine ausgewogene Gesamtabwägung der
vorgetragenen Argumente im weiteren Gesetzgebungsverfahren einbezogen.
24. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ab welchem Zeitpunkt und auf welcher Datengrundlage der GKV-
Spitzenverband die für den nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit
§ 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028
vorzulegenden gemeinsamen Bericht erforderlichen Date erhebt oder
zusammenführt, welcher Berichtszeitraum dem Bericht zugrunde gelegt
werden soll und auf welche bestehenden oder neu einzurichtende
Datenquellen zurückgegriffen werden soll (bitte die vorliegenden Kenntnisse
zu Erhebungsbeginn, Datengrundlage, Berichtszeitraum und
Datenquellen jeweils gesondert angeben und ausdrücklich angeben, falls hierzu
keine Kenntnisse vorliegen)?
Die Erstellung des nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 132a
Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V vorgesehenen gemeinsamen Berichts obliegt
der Selbstverwaltung. Der Bundesregierung liegen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Erkenntnisse über die konkreten Planungen des GKV-
Spitzenverbandes zur Erhebung beziehungsweise Zusammenführung der hierfür
erforderlichen Daten vor.
25. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob und inwieweit in dem nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung
mit § 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028
vorzulegenden gemeinsamen Bericht
a) die Entwicklung der Zahl der Leistungserbringer,
b) regionale Angebotsbeschränkungen,
c) abgelehnte Versorgungsanfragen,
d) Wartezeiten,
e) Insolvenzen und Betriebsschließungen sowie
f) Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung
erfasst und nach Leistungsbereich, Bundesland sowie ländlichem und
städtischem Raum aufgeschlüsselt werden sollen, und welche Gründe
sind der Bundesregierung dafür bekannt, wenn einzelne der genannten
Indikatoren oder Aufschlüsselungen nicht vorgesehen sind (bitte zu
jedem Indikator und jeder Aufschlüsselung gesondert antworten und
ausdrücklich angeben, falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen)?
Die Ausgestaltung des Berichts und damit auch die Festlegung der zu
erhebenden Indikatoren und Aufschlüsselungen ist Aufgabe der Selbstverwaltung. Zu
den konkret vorgesehenen Inhalten des bis zum 30. Juni 2028 vorzulegenden
Berichts liegen der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Erkenntnisse vor. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Gründe, aus denen einzelne
der in der Frage genannten Indikatoren oder Aufschlüsselungen nicht
vorgesehen sein sollten.
26. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Maßnahmen hat die
Bundesregierung im Rahmen der Gesetzesvorbereitung oder seit dem
Gesetzesbeschluss geprüft, um bereits vor dem 30. Juni 2028 auf regionale
Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte
Betriebsschließungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege oder der
außerklinischen Intensivpflege reagieren zu können (bitte die jeweils
geprüfte Maßnahme, das zuständige Bundesressort, das Prüfungsergebnis
und die Anwendungsvoraussetzungen angeben und ausdrücklich
angeben, falls keine entsprechenden Prüfungen vorgenommen wurden)?
Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen koppeln die Vergütungssteigerungen unter anderem in den Bereichen der
häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege künftig
wieder an die Entwicklung der Grundlohnrate als feste Obergrenze. Für die Jahre
2027 bis 2029 ist zudem eine einprozentige Absenkung dieser Höchstgrenze
vorgesehen. Die zukünftige Begrenzung von Vergütungssteigerungen auf die
Grundlohnrate bedeutet aber keinen Gehaltsdeckel, sondern eine Anpassung
der Lohnsteigerungen an die Entwicklung in der Gesamtwirtschaft. Es werden
weiterhin mindestens Lohnsteigerungen und auch Tarifabschlüsse refinanziert,
die sich im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung (gespiegelt durch die
Grundlohnrate) bewegen. Aus diesen Gründen geht die Bundesregierung nicht
davon aus, dass die Regelungen negative Auswirkungen auf Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege oder außerklinischer Intensivpflege haben werden.
Darüber hinaus obliegt die Sicherstellung der Versorgung für die Bereiche der
häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege grundsätzlich
den Krankenkassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 11 und 19
verwiesen.
27. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um regionale
Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte
Betriebsschließungen vor dem 30. Juni 2028 zu erkennen, und
a) welche Bundesstellen sind daran beteiligt,
b) welche Indikatoren und Schwellenwerte werden dabei zugrunde
gelegt, und
c) nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie vor
Vorlage des Berichts gesetzgeberische oder untergesetzliche
Nachsteuerungsmaßnahmen vorbereitet oder einleitet
(bitte ausdrücklich angeben, falls keine entsprechenden Vorkehrungen
getroffen oder keine Kriterien festgelegt wurden)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 26 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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