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Schriftliche Frage 117 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wirkt sich die im Entwurf eines GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) vorgesehene Regelung zur Deckelung des Pflegebud…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 117 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wirkt sich die im Entwurf eines GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) vorgesehene Regelung zur Deckelung des Pflegebud… Frage 117 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wirkt sich die im Entwurf eines GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) vorgesehene Regelung zur Deckelung des Pflegebudget und des Wegfalls der vollen Refinanzierung der Personalkosten nach Ansicht der Bundesregierung auf die Beschäftigung von Hebammen in Krankenhäusern aus, und welche Hinweise liegen der Bundesregierung vor, dass dadurch Hebammenpersonalstellen in den Kliniken nicht mehr ausreichend refinanziert werden können und ggf. sogar reduziert werden, so dass eine flächendeckende 1:1-Betreuung im Kreißsaal durch Hebammen nicht mehr erzielt werden kann (siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmi n/Dateien/3_Downloads/A/Aktionsplan/Aktionspl an_Gesundheit_rund_um_die_Geburt.pdf)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 2. Juli 2026: Der am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes enthält ein umfangreiches Regelungspaket, um die ab dem Jahr 2027 anwachsende strukturelle Deckungslücke zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu schließen. Für das Jahr 2027 ist nach vorläufigen neuen Ausgabendaten der Krankenkassen von einem Defizit in Höhe von rund 18 bis 19 Mrd. Euro auszugehen. Um dieses Defizit auszugleichen, müsste der rechnerische ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz um etwa 0,9 Prozentpunkte steigen. Die Ausgabenentwicklung lag in den vergangenen Jahren deutlich oberhalb der Zuwächse bei den Einnahmen. Die daraus in den vergangenen Jahren resultierenden regelmäßigen Beitragssatzerhöhungen für Versicherte und Unternehmen dürfen sich nicht weiter fortsetzen. Es bedarf entschlossener Maßnahmen und einer gemeinsamen Kraftanstrengung aller Beteiligten im Gesundheitswesen für eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzen der GKV. Sowohl die Leistungserbringer im System der GKV als auch die Hersteller von Arzneimitteln und Hilfsmitteln, die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, die Patientinnen und Patienten, die Krankenkassen und der Bund müssen einen angemessenen Beitrag gemäß ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zur finanziellen Konsolidierung leisten. Als größter Ausgabenbereich der GKV müssen dabei auch die Krankenhäuser ihren Beitrag leisten. Im Hinblick auf das Pflegebudget sieht der Entwurf des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes daher grundsätzlich eine Begrenzung des Anstiegs durch die maßgebliche Obergrenze vor. Anstiege aufgrund von Kostensteigerungen durch zusätzliche Personalstellen oder anderweitig bedingte Personalkostensteigerungen werden daher zukünftig stärker begrenzt als im Rahmen des bisher geltenden Selbstkostendeckungsprinzips, das zu einer hohen und mehrjährigen Dynamik bei der Steigerung des Pflegebudgets geführt hat. Die Höhe der Refinanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb der Obergrenze wird auf eine hälftige Refinanzierung festgelegt. Somit sieht der Entwurf des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes keine Reduzierung der Beschäftigtenzahl im Pflegedienst oder bei Hebammen vor.

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