Weibliche Genitalverstümmelung - Lagebild, Schutz, Versorgung, Asylpraxis und internationale Kooperation (Antwort zu Drs. 21/7720)
Text
Weibliche Genitalverstümmelung - Lagebild, Schutz, Versorgung, Asylpraxis und internationale Kooperation (Antwort zu Drs. 21/7720)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7947
21. Wahlperiode 09.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Kathrin Gebel, Desiree
Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7720 –
Weibliche Genitalverstümmelung – Lagebild, Schutz, Versorgung, Asylpraxis und
internationale Kooperation
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/Cutting,
FGM/C) bezeichnet nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) alle Eingriffe, die eine teilweise oder vollständige Entfernung der
äußeren weiblichen Genitalien oder sonstige Verletzungen der weiblichen
Genitalorgane ohne medizinische Indikation beinhalten (www.who.int/news-room/
fact-sheets/detail/female-genital-mutilation). FGM/C ist eine schwere
Menschenrechtsverletzung. Weltweit sind nach Angaben von UNICEF mindestens
230 Millionen Frauen und Mädchen betroffen; die Praxis ist in mehr als
90 Ländern dokumentiert (https://data.unicef.org/topic/child-protection/femal
e-genital-mutilation/). Auch in Deutschland ist FGM/C ein hochrelevantes
menschenrechtliches, gesundheitliches, kinderrechtliches und
gleichstellungspolitisches Problem. Nach aktuellen Schätzungen lebten Ende 2024 rund
123 000 Frauen und Mädchen in Deutschland, die bereits von FGM/C
betroffen sind oder als gefährdet gelten. Zugleich weist die Bundesregierung selbst
auf methodische Grenzen der vorliegenden Schätzungen hin. Da diese
insbesondere auf der Ausländerstatistik beruhen, bleiben eingebürgerte Betroffene
sowie Frauen und Mädchen ohne registrierten Aufenthaltsstatus nur
unzureichend erfasst (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/276906/0c2d32f2ab0cd6a
ac58c828cfea8e752/20251210-prognos-weibliche-genitalverstuemmelung-dat
a.pdf). Es ist daher davon auszugehen, dass das tatsächliche Ausmaß von
FGM/C in Deutschland höher liegt als bislang amtlich abgebildet.
FGM/C kann mit lebenslangen körperlichen, sexuellen, reproduktiven und
psychischen Folgen verbunden sein. Betroffene und gefährdete Mädchen und
Frauen benötigen wirksamen Schutz, frühzeitige Identifikation von
Gefährdungslagen, kultursensible Prävention, niedrigschwellige Beratungsstrukturen
sowie einen flächendeckenden Zugang zu qualifizierter medizinischer,
psychotherapeutischer, psychosozialer und rechtlicher Unterstützung (www.bm
z.de/resource/blob/23728/5735340fd66d2073ae8462bdd14660dc/strategiepapi
er350-female-genital-mutilation-data.pdf). Fachstellen, Wissenschaft und
internationale Gremien verweisen zugleich seit Jahren auf Defizite bei
Datenerhebung, Versorgung, Qualifizierung relevanter Berufsgruppen,
ressortübergreifender Koordinierung und einheitlicher Verfahrenspraxis.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 8. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch im Asylverfahren kommt FGM/C als geschlechtsspezifischer
Fluchtgrund besondere Bedeutung zu. Für Betroffene bestehen jedoch weiterhin
Hürden, etwa bei der frühzeitigen Identifikation besonderer Schutzbedarfe, der
Durchführung traumasensibler Anhörungen, der Beweisführung, der
Beschaffung ärztlicher Atteste sowie der Verweisung in innerstaatliche
Fluchtalternativen (www.bundestag.de/resource/blob/989100/20_14-1_0061_TOP-2a_Dr-Ch
ristoph-Zern-Integra.pdf). Gleichzeitig bedarf es einer wirksamen
Zusammenarbeit zwischen Bundesbehörden, Ländern, Jugendämtern, Gesundheitswesen
und Fachberatungsstellen, um gefährdete oder betroffene Mädchen und
Frauen wirksam zu schützen.
Darüber hinaus ist FGM/C Gegenstand internationaler und europäischer
Zusammenarbeit, etwa im Rahmen von Programmen von UNFPA (United
Nations Population Fund) und UNICEF sowie bei der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
an einer transparenten Darstellung der Datengrundlagen, Maßnahmen,
Zuständigkeiten und Mittelansätze der Bundesregierung.
1. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Ausmaß
von FGM/C in Deutschland vor, und welche methodischen
Einschränkungen weist die derzeitige Schätzgrundlage auf?
2. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Datenlage zu FGM/C in Deutschland zu verbessern, die Dunkelziffer
besser abzuschätzen und bestehende Erfassungslücken zu verringern?
3. Welche quantitativen und qualitativen Erhebungsinstrumente werden
hierfür derzeit genutzt oder sind geplant, und mit welchem Zeitplan
sowie Mitteleinsatz sollen diese weiterentwickelt oder eingeführt werden?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere zu
Daten und Zahlen, zur weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital
Mutilation/Cutting – FGM/C) wird auf den vom Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) beauftragten Bericht
verwiesen: www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/276906/0c2d32f2ab0cd6aac58
c828cfea8e752/20251210-prognos-weibliche-genitalverstuemmelung-data.pdf
Neben der durch die Fragestellenden erwähnten Einschränkung der Datenlage
der Ausländerstatistik (Auswertung des Ausländerzentralregisters (AZR),
womit eingebürgerte oder ohne registrierten Aufenthaltsstatus in Deutschland
lebende Frauen und Mädchen nur unzureichend erfasst werden, differenziert das
AZR auch nicht zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen der
Herkunftsländer. Bei diesen kann die Prävalenz sehr unterschiedlich sein. Zudem
führt die international eingeschränkt verfügbare Datenlage zu einer
Unterschätzung, die methodisch nicht aufgelöst werden kann. So wird FGM/C nach
aktueller UNICEF-Datenlage in 94 Ländern weltweit praktiziert. Detaillierte
repräsentative Daten zur nationalen Prävalenz von FGM/C sind jedoch nur für 31
Länder weltweit verfügbar. Auf den Daten dieser 31 Länder basieren die
vorliegenden Schätzungen der von FGM/C betroffenen und gefährdeten Frauen und
Mädchen in Deutschland.
Relevant für die Berechnungen sind das Alter und die Migrationsgeneration.
Für die Teilgruppe der Mädchen der ersten Generation, die jünger sind als das
im jeweiligen Land übliche FGM/C-Alter und die bis zu 18-jährigen Mädchen
der zweiten Generation wird angenommen, dass sie aufgrund ihres Alters noch
nicht von FGM/C betroffen, jedoch gefährdet sind, eine FGM/C zu erleiden.
Für diese Teilgruppe hat das European Institute for Gender Equality (EIGE)
einen methodischen Bezugsrahmen zur vergleichbaren Schätzung ihrer Anzahl
in den Mitgliedstaaten der EU etabliert. Diesem international anerkannten
Bezugsrahmen, der Mindeststandards festlegt, folgt das Vorgehen der
vorliegenden Schätzung, übernimmt allerdings nur quantitative, nicht qualitative
Kriterien für die Risikoermittlung. Zur ausführlichen Darlegung der Methodik wird
auf die vorliegende und den Fragestellenden bekannte Schätzung, Kapitel 3,
Seite 13 ff. verwiesen.
Da es sich bei FGM/C um ein Dunkelfeld handelt, das nicht umfassend erhellt
werden kann, steht die Bundesregierung im Austausch mit
Nichtregierungsorganisationen (NRO) und vergleicht deren Berechnungen bzw. diskutiert
methodische Unterschiede. Aktuell läuft zudem ein Konsultationsprozess der EI-
GE zur Weiterentwicklung der Risikoermittlung für von FGM/C gefährdete
Mädchen und junge Frauen, an der das BMBFSFJ sich beteiligt hat. Sobald ein
weiterentwickelter Bezugsrahmen vorliegt, kann die Überarbeitung der
Methodik geprüft werden.
4. Welche seit 2020 mit Bundesmitteln geförderten Forschungsprojekte zu
FGM/C sind der Bundesregierung bekannt, und welche
Forschungslücken leitet sie daraus ab (bitte nach Projekt, Laufzeit, Fördervolumen
und Durchführungseinrichtung aufschlüsseln)?
Das BMBFSFJ fördert aktuell das Forschungsprojekt „Stark gegen FGM/C –
Bundesweite Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse zur FGM/C-
Schulungslandschaft“ (Laufzeit: August 2026 – Dezember 2026, Fördervolumen:
134.216,00 Euro, Träger: Plan International Deutschland e. V. und TERRE
DES FEMMES). Aussagen zu eventuellen Forschungslücken können erst zum
Projektende abgeleitet werden.
5. Welche ressortübergreifenden Strategien, Programme oder Maßnahmen
der Bundesregierung adressieren FGM/C ausdrücklich, welche
messbaren Ziele und Indikatoren sind damit jeweils verbunden, und wie ist der
aktuelle Umsetzungsstand?
Zentrale Präventions- und Informationsmaßnahme des Bundes zur Bekämpfung
von FGM/C ist der „Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung“. Er
ist in folgenden Sprachen erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch,
Portugiesisch, Arabisch, Amharisch, Swahili, Somali, Indonesisch, Kurmandschi,
Mandinka, Sorani, Urdu, Tigrinya, Farsi, Dari und Einfache Sprache.
Seit seiner erstmaligen Veröffentlichung 2021 hat er sich in nunmehr sechster
Auflage als zentrales Instrument des Bundes etabliert, mit dem
Beratungsstellen und Projektträger gefährdetet und betroffene Frauen und Mädchen und
deren Angehörige über die Strafbarkeit von FGM/C – auch bei Durchführung
im Ausland – und über den möglichen Verlust des Aufenthaltstitels aufklären
sowie darüber informieren, wo und wie sie im In- und Ausland Hilfe erhalten
können. Der Schutzbrief ist so gestaltet, dass er in gedruckter Form im
Reisepass mitgeführt werden kann. Er dient unter anderem dem Schutz vor FGM/C
in den Herkunftsländern, z. B. während der Ferienzeiten, und kann den
gefährdeten Mädchen und jungen Frauen und ihren Familien helfen, sich
gesellschaftlichem und familiärem Druck entgegenzustellen.
Der Schutzbrief wurde seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt
234 893 Mal in gedruckter Form versendet (Stand: 14. August 2026) sowie
6 132 Mal als Datei heruntergeladen (Stand 1. September 2026). Die
gedruckten Schutzbriefe wurden vorrangig in Deutsch, Englisch, Französisch,
Einfacher Sprache, Amharisch, Arabisch und Tigrinya bestellt. Beim Download
wurde vorrangig auf die Sprachen Deutsch, Einfache Sprache, Englisch, Arabisch,
Französisch, Tigrinya und Somali zugegriffen.
Eine weitere ressortübergreifende Maßnahme ist die Bund-Länder-NRO-
Arbeitsgemeinschaft (AG) zur Überwindung von FGM/C in Deutschland. Die AG
dient dem Austausch zum Stand der Bekämpfung von FGM/C gemäß den
jeweiligen Zuständigkeiten, zu Herausforderungen und Handlungsbedarfen.
6. Welche konkreten Beschlüsse, Empfehlungen oder Maßnahmen sind seit
2020 aus der ressortübergreifenden Zusammenarbeit des Bundes sowie
aus Bund-Länder-Strukturen zu FGM/C hervorgegangen, welche
Monitoring- oder Berichtsmechanismen bestehen hierzu, und wie ist deren
Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern (bitte nach
Bundesland, Maßnahme und Jahr aufschlüsseln)?
Zur ressortübergreifenden Zusammenarbeit (Bund-Länder-NRO-AG) wird auf
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Im Rahmen der ressortübergreifenden Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-
Konvention (IK) findet das Thema FGM/C bei den Maßnahmen und den
Begriffsdefinitionen Beachtung. Im Staatenbericht zur thematischen Evaluierung
durch den Europarat, der am 17. Oktober 2025 von der Bundesregierung
eingereicht wurde, finden sich auch Maßnahmen der Bundesländer zur Bekämpfung
von FGM/C.Hierzu wird auf den Evaluierungsbericht zur Umsetzung der
Istanbul-Konvention verwiesen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/284636/49016
1333c7ba30b868b147255a9b054/thematischer-evaluierungsbericht-zur-umsetz
ung-der-istanbul-konvention-data.pdf).
Bezüglich des Umsetzungsstands in den einzelnen Bundesländern liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Inwiefern ist FGM/C nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in den
Ausbildungen, Studiengängen, Fort- und Weiterbildungen von Ärztinnen
und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Hebammen,
Pflegekräften (und gegebenenfalls weiterer Gesundheitsberufe),
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Mitarbeitenden von Jugendämtern sowie
pädagogischen Fachkräften verankert, und welchen weiteren
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung (bitte nach Berufsgruppen
aufschlüsseln)?
Ziel der Ausbildungen in den ärztlichen und anderen Heilberufen (Ärztinnen
und Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen,
Pflegefachpersonen) ist es in erster Linie, das erforderliche Fachwissen und die
beruflichen Handlungskompetenzen zur Ausübung des Berufes zu erwerben sowie
eine professionelle Identität zu entwickeln. Dies umfasst insbesondere die
Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation sowie des sozialen,
biografischen, kulturellen und religiösen Hintergrundes.
Die Berufsgesetze, Ausbildungs- beziehungsweise Studien- und
Prüfungsverordnungen sowie Approbationsordnungen der bundesrechtlich geregelten
ärztlichen und anderen Heilberufe sind so angelegt, dass insbesondere auch die
konkrete Lebenssituation und der soziale, biografische, kulturelle und religiöse
Hintergrund Berücksichtigung finden.
Zudem wird in den Berufsgesetzen, Ausbildungs- beziehungsweise Studien-
und Prüfungsverordnungen sowie Approbationsordnungen die Erforderlichkeit
lebenslangen Lernens zur fortlaufenden persönlichen und fachlichen
Weiterentwicklung festgelegt. Der Bereich der (Fach-)Weiterbildung liegt dabei in der
Regelungskompetenz der Länder beziehungsweise der jeweiligen
Heilberufskammer. Gleiches gilt für ausgestaltende Regelungen der Berufsausübung,
darunter auch Regelungen für Fortbildungen. Auf diesem Wege können auch
etwaige Pflichten für Fort- und Weiterbildungen vorgesehen werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 ergriffen, um die
Qualifizierung der genannten Berufsgruppen zu FGM/C zu stärken,
insbesondere im Hinblick auf Diagnostik, Versorgung, Beratung,
Prävention, Kinderschutz und traumasensible Kommunikation?
Das BMG berücksichtigt im Zuge der Reformprozesse der bundesrechtlich
geregelten Ausbildungen der ärztlichen und anderen Heilberufe in den
Berufsgesetzen insbesondere die konkrete Lebenssituation und den sozialen,
biografischen, kulturellen und religiösen Hintergrund der zu versorgenden Patientinnen
und Patienten.
Das BMBFSFJ hat die Qualifizierung benannter Berufsgruppen seit dem Jahr
2020 mit folgenden Projektförderungen/Zuwendungen unterstützt:
– „Bundesweite Schulungen zum Umgang mit dem Schutzbrief gegen
weibliche Genitalverstümmelung / Beschneidung (15. September 2021 bis
Dezember 2021, Lessan e. V.)
– „Versorgung bei Genitalverstümmelung – Erklärfilme für
Gesundheitsfachkräfte“ (August bis Dezember 2023, SAIDA International e. V.)
– „Weiterreichende zielgruppenspezifische Verbreitung des Kurzfilmes zum
Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung“ (Juli 2023 bis
Dezember 2025, Diakonisches Werk Altholstein GmbH – Fachstelle TABU)
– „Wissen schützt! Bausteine für wirksamen Kinderschutz bei weiblicher
Genitalverstümmelung“ (Juli bis Dezember 2025, SAIDA international e. V.)
– Digitales Fachgespräch: „Auswirkungen von FGM/C auf Sexualität und
Schwangerschaft. Aufgaben für die Schwangerschaftsberatung im Kontext
sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte“ (25. Juni 2026, Pro
familia e. V.).
Es wird weiterhin auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung seit 2020 die Erarbeitung oder Anpassung
medizinischer Leitlinien, Qualitätsstandards oder Fortbildungskonzepte zu
FGM/C gefördert oder initiiert, insbesondere mit Blick auf
gynäkologische, geburtshilfliche, psychotherapeutische und rekonstruktiv-
chirurgische Versorgung, und wenn ja, in welchem Umfang?
Im Hinblick auf die Entwicklung hochwertiger medizinischer Leitlinien ist auf
Folgendes hinzuweisen: Evidenzbasierte Medizin erfordert Leitlinien, die den
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der – in der Praxis –
bewährten Verfahren wiedergeben. Leitlinien sind von zentraler Bedeutung für
die Qualität der medizinischen Versorgung. Grundsätzlich gilt, dass bei der
Anwendung von Leitlinien auch die Situation des und der einzelnen Patienten/
Patientin und dessen/deren Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Dabei wird die
Therapiefreiheit der Ärztin oder des Arztes nicht eingeschränkt. Die
Entwicklung von Leitlinien und der aus den Empfehlungen abgeleiteten
Qualitätsindikatoren ist originäre Aufgabe der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zusammengefasst sind. Das
Bundesministerium für Gesundheit nimmt hierauf keinen Einfluss.
Die S2k-Leitlinie „Rekonstruktive und ästhetische Operationen des weiblichen
Genitales“ trifft in Kapitel 5 „Weibliche Genitalverstümmelung“ Aussagen zu
den Grundlagen und Verfahren der Rekonstruktion auch nach konsekutiv-
sekundären Verletzungen oder Veränderungen.
Die Leitlinie wurde unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und der Deutschen
Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe im Jahr 2022 auf den AWMF-Seiten
veröffentlicht und ist bis zum 31. Mai 2027 gültig.
Des Weiteren ist auf die WHO-Leitlinie zur „Prävention von
Genitalverstümmelung bei Frauen und zur klinischen Behandlung von Komplikationen“
hinzuweisen, die im Jahr 2025 aktualisiert wurde. Die Leitlinie stellt Empfehlungen
zur Prävention, zum Umgang mit gesundheitlichen Komplikationen durch
weiblichen Genitalverstümmelung und deren klinischen Behandlung bereit.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur regionalen
Verfügbarkeit sowie zur Entwicklung spezialisierter medizinischer,
psychotherapeutischer und psychosozialer Versorgungs- und Beratungsangebote
für von FGM/C betroffene oder bedrohte Mädchen und Frauen in den
vergangenen zehn Jahren vor, insbesondere in ländlichen Räumen und
kleineren Städten, und welche Veränderungen hinsichtlich Ausbau,
Abbau oder Wegfall solcher Angebote sind der Bundesregierung bekannt?
Betroffenen Personen stehen umfangreiche Angebote der ambulanten und
stationären Regelversorgung, einschließlich der psychiatrischen und
psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung.
Da von FGM/C betroffene Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft,
Geburt, Sexualität und Partnerschaft spezifische Beratungs- und
Unterstützungsbedarfe haben, kommen Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz) in Kontakt mit der
Thematik. Aufgrund der Länderzuständigkeit für die Beratung liegen der
Bundesregierung jedoch keine weiteren Daten dazu vor.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viele
dieser Angebote oder Stellen über nachweisliche Erfahrung in der
Erstellung medizinischer Gutachten oder Atteste verfügen, die für
Asylverfahren oder aufenthaltsrechtliche Verfahren relevant sein können?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einen zeitnahen
und diskriminierungsarmen Zugang zu trauma- und kultursensibler
gesundheitlicher Versorgung für von FGM/C betroffene oder bedrohte
Mädchen und Frauen sicherzustellen, und welche Unterschiede bestehen
hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Regelversorgung nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch?
Grundsätzlich besteht gemäß § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für
Betroffene gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein
Anspruch auf Krankenbehandlung, der die ärztliche Versorgung sowie die
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln umfasst. Ein zentraler Pfeiler ist
hierbei auch die psychotherapeutische Akutbehandlung und Langzeittherapie
nach der Psychotherapie-Richtlinie, um Traumafolgestörungen zu begegnen.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in den ersten 36 Monaten einen Anspruch auf eine
medizinische Grundversorgung. Diese umfasst im Rahmen des
Grundleistungsbezugs für erwachsene Leistungsberechtigte eine medizinische Basisversorgung.
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind gemäß § 4
Absatz 1 AsylbLG u. a. die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung,
zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen zu gewähren.
Sonstige Leistungen können gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG insbesondere
gewährt werden, wenn diese im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich sind.
Minderjährige Leistungsberechtigte sowie erwachsene Leistungsberechtigte im
Analogleistungsbezug haben gemäß § 4 Absatz 4 AsylbLG bzw. § 2 Absatz 1
AsylbLG Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem Niveau der GKV.
Das AsylbLG wird durch die Länder und Kommunen ausgeführt.
13. Wie viele Kliniken oder Praxen bieten nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland rekonstruktive chirurgische Eingriffe nach FGM/C
an, und in wie vielen Fällen wurden entsprechende Eingriffe seit 2020
über die gesetzliche Krankenversicherung oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz abgerechnet (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
14. Welche spezialisierten Beratungsangebote, Fachstellen oder
Communitybasierten Projekte zu FGM/C existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit, wie sind diese regional verteilt, und in welchem
Umfang werden sie seit 2020 durch Bund, Länder oder Kommunen
gefördert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Im Rahmen des Bundesinnovationprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ wurde zudem das Modellprojekt „Prävention und Hilfen bei
Genitalverstümmelung in Mitteldeutschland“ (Laufzeit: April 2021 bis Dezember
2022, Träger: SAIDA International e. V., Fördervolumen: 169.488 Euro)
gefördert.
Die Maßnahme umfasste den Aufbau eines mobilen Beratungsteams zur
aufsuchenden Beratung in Einrichtungen der Geflüchteten- und Migrationshilfe in
Thüringen und Sachsen-Anhalt, die Weiterbildung von Fachkräften, den
Aufbau von zwei selbstverantwortlichen Selbsthilfegruppen sowie Aufklärungs-
und Netzwerkarbeit.
Weiterhin hat das BMBFSFJ die folgenden spezialisierten, bundesweit
angelegten community-basierten Projekte zu FGM/C gefördert:
– „Bundesweite Community – Vernetzung zur transkulturellen Stärkung von
FGM-Betroffenen“ (September bis Dezember 2024, Lessan e. V.,
198.481 Euro)
– „Mentale Gesundheit fördern: Bundesweite transkulturelle Stärkung von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Communities“ (Juli bis
Dezember 2025, Lessan e. V., 330.924 Euro)
– „Bundesweite Eingliederung und Förderung mentaler Gesundheit von
FGM/C sowie gewaltbetroffenen Mädchen und jungen Frauen:
Professionalisierung der Community-Strukturen (Juli bis Dezember 2026, Lessan e. V.,
296.906 Euro).
Über die Förderung durch Länder und Kommunen liegen keine Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung vor.
15. Welche Präventions-, Aufklärungs- und Empowerment-Maßnahmen mit
FGM/C-Bezug fördert oder koordiniert die Bundesregierung seit 2020,
insbesondere in betroffenen Communitys, in Schulen,
Kindertageseinrichtungen, im Gesundheitswesen und in der Kinder- und Jugendhilfe,
und wie werden diese Maßnahmen evaluiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Das benannte Modellprojekt von SAIDA International e. V. wurde im Rahmen
der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation des Bundesförderprogramms
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ extern evaluiert.
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2024 führten das ZEP – Zentrum für
Evaluation und Politikberatung gemeinsam mit dem IfS – Institut für
Stadtforschung und Strukturpolitik die wissenschaftliche Begleitung der Einzelprojekte
und eine Gesamtevaluation des Bundesförderprogramms durch. Der
Abschlussbericht ist online zugänglich, darin enthalten sind Ausführungen zu Ansatz und
Methodik der Evaluation: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikatione
n/bundesfoerderprogramm-gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen--254728.
Lessan e. V. hat in den benannten Projekten 2024 und 2025 projektbegleitend
eine Selbstevaluation/Supervision durchgeführt, auf deren Basis die
Community-Arbeit kontinuierlich angepasst wurde. Im laufenden Projekt 2026 wurde
eine Ergebnisevaluation ergänzt.
Auch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) stellt im Rahmen
seiner Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 SchKG auf verschiedenen Webseiten
zielgruppenspezifische Informationen zu Themen der sexuellen und reproduktiven
Gesundheit zur Verfügung und adressiert dabei auch das Thema FGM/C:
– Für die Zielgruppe Frauen mit Migrationsgeschichte: www.zanzu.de/de/koe
rper/koerper-der-frau/weibliche-genitalverstuemmelung/
– Für die Zielgruppe Jugendliche: www.loveline.de/lexikon/g/#begriff-genital
verstuemmelung.
Die Evaluation erfolgt im Rahmen der Fachaufsicht durch das BMBFSFJ.
16. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Schulärztinnen
und Schulärzte, schulpsychologische Dienste und
Kindertagespflegepersonen in Strategien zur Früherkennung und Prävention von FGM/C
einbezogen, und welche Handlungsleitfäden oder Protokolle bestehen für
den Umgang mit Verdachtsfällen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Ländern.
17. Welche digitalen oder anonymen Beratungsangebote zu FGM/C,
insbesondere bundesweite Hotlines, Onlineberatungen oder Chat-Angebote,
werden von der Bundesregierung gefördert oder unterstützt (bitte nach
Angebot, Träger und Fördervolumen darstellen)?
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet rund um die Uhr kostenlos und
anonym eine qualifizierte Beratung für gewaltbetroffene Frauen, Fachkräfte
und das soziale Umfeld von Betroffenen an. Das Hilfetelefon berät (gemäß
gesetzlichem Auftrag) zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, von
häuslicher Gewalt über sexualisierte Gewalt bis hin zu weiblicher
Genitalverstümmelung, Zwangsprostitution, Stalking oder digitaler Gewalt.
18. In welcher Weise werden Betroffenenorganisationen, migrantische
Selbstorganisationen und Community-Akteurinnen und Community-
Akteure in Konzeption, Umsetzung und Evaluation staatlicher Maßnahmen
gegen FGM/C einbezogen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 (Bund-Länder-Nichtregierungs-
Organisationen-AG) sowie auf die Antwort zu Frage 14 (wiederholte Projektförderung
der bundesweiten trauma- und kultursensiblen Community-Arbeit) verwiesen.
In die community-basierten Projekte sind Vertretungen der o. g. Organisationen
einbezogen, die zum Beispiel über das Integra e. V. Netzwerk zur Überwindung
von weiblicher Genitalverstümmelung angesprochen werden.
19. Welchen aktuellen Stand hat der Schutzbrief gegen weibliche
Genitalverstümmelung hinsichtlich Auflage, verfügbarer Sprachen,
Verbreitungswegen, Barrierefreiheit, Aktualisierung und Evaluation seiner
Reichweite und Wirksamkeit?
Es wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen.
Der Schutzbrief ist in barrierefreier Form kostenfrei über die Webseite des
BMBFSFJ bzw. über den Publikationsversand der Bundesregierung zum
Download oder als gedruckte Version erhältlich. Die Bekanntmachung und
Verbreitung des Schutzbriefes ist Bestandteil aller vom BMBFSFJ geförderten
Projekte zum Thema FGM/C. Auch in der Bund-Länder-NRO-AG wird über den
jeweiligen Stand zum Schutzbrief berichtet. Er wurde zuletzt im Dezember
2025 aktualisiert.
20. Über welche Kanäle wird der Schutzbrief gegen weibliche
Genitalverstümmelung verbreitet, insbesondere in Hinblick auf
Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, Jugendämter, Schulen, gynäkologische Praxen,
Geburtskliniken, Beratungsstellen und Onlineangebote, und in welchen
Stückzahlen pro Kanal und Jahr erfolgt diese Verbreitung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 19 verwiesen.
21. Welche Schutzmechanismen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für in Deutschland lebende oder aufhältige Mädchen und Frauen,
die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und dort von FGM/C
bedroht sind, insbesondere während Urlaubs- oder Familienaufenthalten,
und welche Unterstützung können deutsche Auslandsvertretungen in
solchen Fällen konkret leisten?
a) Welche Vorgaben, Handlungsleitfäden oder Notfallverfahren
bestehen für deutsche Auslandsvertretungen im Umgang mit
entsprechenden Gefährdungslagen?
b) Welche Möglichkeiten der niedrigschwelligen Kontaktaufnahme –
insbesondere Notfallhotlines, rund um die Uhr erreichbare
Ansprechstellen, digitale Notfallkontakte oder andere vereinbarte
Schutzmechanismen – bestehen in solchen Fällen?
c) Inwiefern ist vorgesehen oder geprüft worden, für akute
Gefährdungslagen standardisierte Notfallsignale oder vergleichbare
Schutzmechanismen vorzusehen?
Die Fragen 21 bis 21c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die deutschen Auslandsvertretungen leisten deutschen Staatsangehörigen, die
sich in ihrem Amtsbezirk in einer akuten Notlage befinden, im Rahmen des
Konsulargesetzes Hilfe.
22. Welche durch den Bund initiierten, finanzierten oder mitfinanzierten
Handreichungen, Leitfäden, Fortbildungsansätze oder Modellprojekte zu
§ 226a StGB bestehen seit 2020 für Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte, und welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung
gemeinsam mit den Ländern zur einheitlichen Qualifizierung?
Maßnahmen im Sinne der Fragestellung (spezifisch zu § 226a Strafgesetzbuch)
bestehen nicht und sind nicht geplant.
23. In wie vielen Asylverfahren wurde FGM/C seit 2020 nach Kenntnis der
Bundesregierung ausdrücklich als bereits erlittene oder drohende
geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht oder festgestellt, und
wie wurden diese Verfahren entschieden (bitte nach Jahr und
Entscheidungsart aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Vorgetragene bzw. entschiedene Schutzgründe werden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens statistisch
nicht erfasst.
24. Führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine gesonderte
statistische oder sonstige systematische Erfassung von Asylverfahren mit
FGM/C-Bezug?
a) Wenn ja, wie viele Fälle wurden seit 2020 erfasst, und wie verteilen
sich diese nach Jahr, Herkunftsstaat, Alter, geltend gemachter oder
festgestellter Betroffenheit bzw. Bedrohung, Entscheidungsart und
Schutzstatus?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt keine gesonderte Erfassung,
und mit welchen Alternativen arbeitet die Bundesregierung?
Die Fragen 24 bis 24b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Bezug auf Frage 24 a wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Eine Erfassung im Sinne der Fragestellung ist gesetzlich nicht vorgesehen und
für die Aufgabenerledigung des BAMF auch nicht erforderlich.
25. Welche internen Vorgaben, Handreichungen, Leitlinien und
Schulungsunterlagen bestehen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum
Umgang mit FGM/C als Fluchtgrund, zur Identifikation besonderer
Vulnerabilität sowie zur Durchführung traumasensibler Anhörungen?
Das BAMF verfügt über interne Dienstanweisungen zur Identifizierung
vulnerabler Personen im Asylverfahren und zum Umgang mit (potenziellen) Opfern
von FGM/C. Das Identifizierungskonzept des BAMF informiert zudem
ausführlich darüber, woran besondere Schutzbedarfe zu erkennen und wie im
Asylverfahren die für den jeweiligen Personenkreis festgelegten
Verfahrensgarantien zu gewährleisten sind. Die für die Durchführung der Asylverfahren
zuständigen Sachbearbeitenden des BAMF werden durch das bundesamtinterne
Qualifizierungszentrum in der Anhörung von vulnerablen Personen, nach den
empfohlenen Maßstäben der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA),
geschult. Das BAMF setzt für (potenzielle) Opfer von FGM/C speziell geschulte
Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung ein. Diese werden
nach den von der EUAA empfohlenen Maßstäben von internen Dozenten des
BAMF, gegebenenfalls unter Einbeziehung von externen Dozentinnen und
Dozenten (z. B. Expertinnen und Experten aus Fachberatungsstellen und der
Medizin), geschult.
Leitlinien zu den Herkunftsländern, in denen FGM/C praktiziert wird, enthalten
weitere spezielle Hinweise. Darüber hinaus stehen den Mitarbeitern des BAMF
interne und externe Datenbanken zur Recherche zur Verfügung, mit Zugang zu
nationalen und internationalen Lageberichten, Auskünften und
Gerichtsentscheidungen. Über die interne Informationsvermittlungsstelle können
Mitarbeitende zudem spezielle Anfragen über eine BAMF-interne zentrale
Ansprechperson stellen, die intern von den betroffenen Fachbereichen beantwortet oder
an externe Stellen zur Beantwortung weitergeleitet werden.
26. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass von FGM/C betroffene oder
bedrohte Asylsuchende möglichst frühzeitig als besonders
schutzbedürftig erkannt, informiert und an geeignete medizinische, psychosoziale,
behördenunabhängige oder kinderschutzbezogene Angebote weitergeleitet
werden?
Das BAMF prüft gemäß Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) und § 5 Absatz 1 Asylgesetz, ob
Antragstellende besondere Verfahrensgarantien benötigen. Hierzu gehören auch
Antragstellende, die geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben oder aufgrund
ihres Geschlechts besondere Verfahrensgarantien benötigen (Erwägungsgrund
17 AsylVfVO). Das BAMF berücksichtigt sämtliche Informationen, die sich
sowohl aus Hinweisen der Screeningbehörden der EU-Mitgliedstaaten, des
Bundes bzw. der Länder als auch der im Bereich der Aufnahme für die
Unterbringung zuständigen Stellen sowie der mit der behördenunabhängigen
Asylverfahrensberatung betrauten Träger ergeben. Auch die Erkenntnisse aus der
Antragstellung und -registrierung sind dem BAMF zuzuleiten und werden
durch das BAMF berücksichtigt. Das BAMF setzt auf der Basis dieser
Erkenntnisse die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien fort.
Anknüpfend an die Einschätzung und Bewertung des BAMF, ob eine Person zu
einer vulnerablen Personengruppe gehören könnte, stellt das BAMF gemäß
Artikel 21 AsylVfVO fest, ob die Antragstellenden besondere
Verfahrensgarantien benötigen und welche besonderen Verfahrensgarantien gewährt werden.
Ziel ist es, für die betroffenen Antragstellenden einen fairen Verfahrensablauf
sicherzustellen, sodass diese während der Dauer des Asylverfahrens die sich
aus der AsylVfVO ergebenden Rechte in Anspruch nehmen sowie den sich aus
der AsylVfVO ergebenden Pflichten nachkommen können. Das BAMF
beteiligt bei (potenziellen) Opfern von FGM/C schnellstmöglich speziell geschulte
Sachbearbeitende (Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung),
um die individuellen besonderen Verfahrensbedürfnissen dieser
Asylantragstellerinnen zu prüfen und ihnen Rechnung tragen zu können. Zu den
Verfahrensgarantien gehören beispielsweise der Einsatz von Anhörenden und
Sprachmittelnden eines (soweit erbeten und verfügbar) bestimmten Geschlechts, die
Anwesenheit einer Begleitperson, eine sensible Gesprächsführung, die
Berücksichtigung des Bedarfs für häufigere Pausen in der Anhörung und
Informationen zu spezifischen Beratungsangeboten externer Stellen.
Dem Asylverfahren von Minderjährigen widmet das Bundesamt aus Gründen
des Kinder- bzw. Jugendschutzes verstärkte Aufmerksamkeit. Werden
Minderjährige selbst angehört, erfolgt dies zwingend durch einen speziell geschulten
Sonderbeauftragten für Minderjährige. Bei Hinweisen auf FGM/C wird ein
Sonderbeauftragter für geschlechtsspezifische Verfolgung beteiligt.
Die Darlegung der Gefahr einer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden
FGM/C obliegt grundsätzlich der Antragstellerin. Im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung in der Anhörung sind Entscheiderinnen und Entscheider nach den
internen Dienstanweisungen jedoch verpflichtet, Antragstellerinnen bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine drohende FGM/C aufgrund der Lage im
jeweiligen Herkunftsland auch ohne vorherigen eigenen Vortrag der
Antragstellerinnen bzw. ihrer Eltern mit der gebotenen Sensibilität diesbezüglich
anzusprechen. Die Mitarbeitenden werden explizit darauf hingewiesen, dass FGM/C
in bestimmten Herkunftsländern als gesellschaftliche Norm fest verankert und
gleichzeitig tabuisiert ist, weshalb Mädchen und Frauen dieses Thema aufgrund
ihrer soziokulturellen Prägung in der Anhörung häufig nicht von sich aus
ansprechen können.
Antragstellende werden bereits vor der Antragseinreichung beim BAMF
darüber belehrt, dass das BAMF über speziell geschulte Mitarbeitende für
geschlechtsspezifisch Verfolgte (wie z. B. bei drohender FGM/C) verfügt und
dass die Möglichkeit besteht, den Wunsch zu äußern, die Anhörung und
Sprachmittlung durch eine Person eines bevorzugten Geschlechts durchführen
zu lassen.
Im Rahmen der amtlichen unentgeltlichen Rechtsauskunft nach § 12b AsylG
werden die Antragstellenden zu Vulnerabilitäten und deren Berücksichtigung
im Rahmen des Asylverfahrens informiert.
27. Welche Standards gelten im Asylverfahren für die Glaubhaftmachung
oder den Nachweis von FGM/C, insbesondere im Hinblick auf ärztliche
Atteste oder sonstige Nachweise, und welche Unterstützung erhalten
Betroffene bei deren Beschaffung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 (insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung)
verwiesen.
Eine besondere Sachaufklärungspflicht des BAMF besteht auch dann, wenn
aufgrund allgemeiner Herkunftsländerinformationen die Gefahr drohender
Verfolgung durch drohende (erneute) FGM/C in Betracht gezogen werden muss.
Dies gilt insbesondere im Falle von minderjährigen Antragstellerinnen.
Bei einem glaubhaften Vortrag zu einer stattgefundenen oder drohenden
FGM/C bei Rückkehr in das Herkunftsland wird die Antragstellerin bzw.
werden die Eltern einer minderjährigen Antragstellerin aufgefordert, eine
fachärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Anforderung einer fachärztlichen
Bescheinigung ist erforderlich, da die medizinische Unversehrtheit bzw. eine
etwaige bereits erfolgte FGM/C mittels ärztlicher Bescheinigung belegt werden
kann und damit dem Beweis zugänglich ist. Diese Tatsache unterliegt mangels
Beweisnotstands nicht der Glaubhaftmachung, sondern ist durch eine
fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die fachärztliche Bescheinigung dient insoweit als Nachweis des
medizinischen Befundes und bildet zugleich eine Tatsachengrundlage für den
glaubhaften Sachvortrag hinsichtlich der bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden
Gefahr einer FGM/C. Die Kosten für die in Fällen von FGM/C in Auftrag
gegebene ärztliche Bescheinigung trägt das BAMF, soweit die Bescheinigung
dem Auftrag entspricht. Den Antragstellerinnen oder den Eltern wird ein
Formblatt zur Vorlage bei einem Facharzt zur Verfügung gestellt. Sie werden im
Rahmen der Anhörung auf die Bedeutung der Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung hingewiesen und es wird eine angemessene Frist zur Vorlage bestimmt.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem
Umfang Entscheidungen in Asylverfahren mit FGM/C-Bezug im
gerichtlichen oder behördlichen Nachgang verändert werden, insbesondere
wenn medizinische Nachweise oder weitere Erkenntnisse erst später
vorgelegt werden?
Das BAMF erfasst generell keine Schutzgründe statistisch. Erkenntnisse
diesbezüglich liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
29. Welche Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für das Screening, die
Identifikation und den Schutz von Personen mit FGM/C-Bezug geplant?
Das BAMF kann nur Auskunft hinsichtlich der Umsetzung im Rahmen des
Asylverfahrens geben. Es hat die Vorgaben der europäischen GEAS-
Verordnungen bereits umfassend in die internen Dienstanweisungen integriert (siehe
hierzu die Antwort zu Frage 26). Das Identifizierungskonzept des BAMF wird
derzeit noch umfassend aktualisiert.
30. Welche Bundesförderprogramme finanzieren seit 2020
Qualifizierungsmaßnahmen zum Umgang mit FGM/C für Personal in
Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, Jugendämtern, Gesundheitsämtern
oder anderen relevanten Einrichtungen, und welche Reichweite wurde
damit erzielt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 14 verwiesen.
Eine differenzierte Aussage zur Reichweite jeder einzelnen Maßnahme ist nicht
möglich.
31. Welche bilateralen und multilateralen Programme zur Bekämpfung von
FGM/C in Hochprävalenzländern unterstützt Deutschland seit 2020, und
welche Mittel wurden hierfür jährlich bereitgestellt (bitte nach
Programm, Jahr, gegebenenfalls Land und Förderhöhe aufschlüsseln)?
Das Regionalvorhaben zur Überwindung von weiblicher
Genitalverstümmelung (FGM) in Ostafrika (RV Ostafrika FGM) arbeitet in Äthiopien, Somalia
und dem Sudan.
Im Dezember 2019 wurden 5.900.000 Euro für die Umsetzung des RV
Ostafrika FGM für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2023 breitgestellt. Im
Dezember 2023 wurden 11.330.000 Euro für die Fortführung des Vorhabens
von Januar 2024 bis Dezember 2026 bereitgestellt.
Eine Aufschlüsselung der Förderhöhe pro Land ist nicht möglich. Zu
multilateralen Förderungen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Aus dem Haushaltstitel für humanitäre Hilfe werden keine spezifischen
Projekte und Programme zur Bekämpfung von FGM/C gefördert. Förderungen der
humanitären Hilfe adressieren jedoch die Bedarfe der vulnerabelsten Gruppen,
darunter auch Bedarfe im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit.
Welcher Anteil davon Opfern von FGM/C zugutekommt, wird im Bereich der
humanitären Hilfe nicht separat erfasst.
Die aus dem Menschenrechtsbereich geförderten einschlägigen Projekte
werden teilweise unter fragilen Sicherheitsbedingungen umgesetzt, in denen
zivilgesellschaftliche Träger aufgrund ihres Engagements besonders gefährdet sind.
Ihre öffentliche Nennung würde ein nicht unerhebliches Risiko für den Bestand
der lokalen nichtstaatlichen Organisationen beinhalten. Die in der Anlage
beigefügte Übersicht ist daher als VS – „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
32. In welcher Höhe hat sich die Bundesregierung seit 2020 an
internationalen Programmen von UNFPA, UNICEF und vergleichbaren
Organisationen zur Bekämpfung von FGM/C beteiligt (bitte nach Organisation,
Jahr, gegebenenfalls Land und Förderhöhe aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle zeigt die Beitragszahlungen des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zum UNFPA-
UNICEF Trust Fund "Joint Programme on the Elimination of Female Genital
Mutilation: Delivering the Global Promise to End FGM by 2030" seit 2020.
Jahr Förderhöhe (Euro)
2020 2.365.827,96
2023 900.000,00
2024 1.150.000,00
2025 700.000,00
2026 600.000,00
2027 300.000,00
Gesamt 6.015.827,96
Im Jahr 2023 förderte das Auswärtige Amt (AA) in Liberia ein Programm des
United Nations Population Fund (UNFPA) zur Unterstützung junger Frauen
und Männer bei der Stärkung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und
Rechte sowie zur Bekämpfung von sexual and gender-based violence (SGBV)
und weiblicher Genitalverstümmelung. Für die Umsetzung des Programms
wurden 20.000 Euro bereitgestellt.
33. Welche Kürzungen von Bundesmitteln bei bilateralen und multilateralen
Programmen zur Bekämpfung von FGM/C in Hochprävalenzländern
sowie bei internationalen Programmen von UNFPA, UNICEF und
vergleichbaren Organisationen hat es seit 2020 gegeben, und in welcher
Höhe wurden die Mittel jeweils gekürzt (bitte nach Programm,
Organisation, Jahr, gegebenenfalls Land und Kürzungshöhe aufschlüsseln)?
Es sind keine Kürzungen von bilateralen und multilateralen Programmen zur
Bekämpfung von FGM/C in Hochprävalenzländern sowie bei internationalen
Programmen bekannt. Von Seiten des BMZ sind keine Kürzungen an laufenden
Programmen vorgenommen worden.
34. Welche Initiativen, Positionierungen oder Beiträge hat die
Bundesregierung seit 2019 auf EU-Ebene unternommen, um einheitliche Standards
für den Schutz von FGM/C betroffenen oder bedrohten Mädchen und
Frauen zu fördern, insbesondere mit Blick auf Asylpraxis, Opferschutz,
Prävention und Strafverfolgung (bitte nach Gremium, Initiative und Jahr
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat sich auf europäischer Ebene bei Verhandlungen, u. a.
zur EU-Richtlinie 2024/1385, dafür eingesetzt, dass es einheitliche Standards
für den Schutz von FGM/C betroffenen oder bedrohten Mädchen und Frauen
gibt.
35. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung und Umsetzung von Artikel 3
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385 in nationales Recht, und
welche gesetzgeberischen oder administrativen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus mit Blick auf FGM/C?
Es wird auf die Bundestagsdrucksache 21/6584 verwiesen. Der Gesetzentwurf
wurde am 26. Juni 2026 in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten und
zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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