Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
Text
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 122/1/26
13.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze
infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz)
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2, Artikel 84
Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt ferner,
folgende Entschließung zu fassen:
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderungen des AsylbLG und des
SGB V, die das GEAS- Anpassungsfolgegesetz vorsieht, zu einem hohen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Leistungsbehörden führen
würden. Die grundsätzliche Verbesserung der Gesundheitsleistungen für
Minderjährige wird nicht infrage gestellt. Allerdings entsteht – insbesondere in
der Umstellungsphase – ein großer Verwaltungsaufwand durch das Recht
der Minderjährigen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, die Kran-
...
kenkasse frei zu wählen.
b) Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass die Möglichkeit zur
freien Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen
eingeschränkt werden sollte – insbesondere dann, wenn bereits ein
Leistungsbezug besteht oder wenn die Volljährigkeit unmittelbar bevorsteht. Daher
sollten folgende Regelungen in das GEAS-Anpassungsfolgegesetz
aufgenommen werden:
aa) Bestandsschutz für minderjährige Leistungsberechtigte, für die bereits
eine Krankenkasse die Krankenbehandlung im Rahmen des § 264
Absatz 1 SGB V übernommen hat; behelfsweise eine gesetzlich verankerte
Übergangsfrist für diesen Personenkreis,
bb) die Zuordnung minderjähriger Leistungsberechtigter gemäß § 264
Absatz 2 bis 7 SGB V zu der Krankenkasse, bei der ein oder beide
Elternteile nach § 264 Absatz 1 SGB V betreut werden sowie
cc) eine Karenzzeit bei Neuanträgen für minderjährige
Leistungsberechtigte, die weniger als 18 Monate von der Volljährigkeit entfernt sind.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang
umsetzt.
Begründung:
Artikel 3 des Gesetzes sieht vor, dass auf alle minderjährigen
Leistungsberechtigten nach AsylbLG die §§ 47 bis 52 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit)
anzuwenden sind. Artikel 4 sieht vor, dass der § 264 SGB V dementsprechend
angepasst wird.
Personen mit Anspruch auf § 2 AsylbLG fallen unter den Anwendungsbereich
des § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V und sind Versicherten i. d. R. gleichgestellt.
Personen, die nach dem derzeitigen § 4 AsylbLG nur einen verminderten
Leistungsanspruch auf Krankenbehandlung haben, fallen in den
Anwendungsbereich des § 264 Absatz 1 SGB V. Somit können Sozialhilfeträger die
Krankenbehandlung für diesen Personenkreis einer Krankenkasse übertragen. Einzelne
Länder haben im Zuge einer Verwaltungsvereinfachung exklusive Verträge mit
einzelnen Krankenkassen abgeschlossen (Bremer Modell).
Bisher werden minderjährige Leistungsberechtigte teilweise entsprechend
§ 264 Absatz 1 SGB V durch eine behördlich festgelegte Krankenkasse
versorgt. Mit der Umsetzung des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes fallen jedoch
alle Minderjährigen in die Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V. In der
Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V haben Personen ein
grundsätzliches Wahlrecht der Krankenkasse. Das bedeutet, dass die Minderjährigen bzw.
die Sorgeberechtigten in jedem Einzelfall diesbezüglich kontaktiert werden
müssen. Sobald eine Rückmeldung vorliegt, bei welcher Krankenkasse die
minderjährige Person nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V gemeldet werden soll,
ist vom Sozialhilfeträger eine schriftliche Anmeldung bei der jeweiligen
Krankenkasse zu tätigen. Bei einem möglichen Wechsel der Krankenkasse muss der
Sozialhilfeträger zudem eine Abmeldung der Person bei der vorherigen
Krankenkasse veranlassen.
Eine entsprechende Änderung hinsichtlich des Wahlrechts gemäß § 264
Absatz 3 SGB V für den o. g. minderjährigen Personenkreis würde nicht nur den
Verwaltungsaufwand begrenzen, sondern auch gewährleisten, dass im Zweifel
alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei derselben Krankenkasse betreut
werden (ähnlich der Regelungen einer Familienversicherung gemäß § 10
SGB V).
Die gesetzliche Krankenversicherung als zentrale Säule des deutschen
Gesundheitssystems bietet eine standardisierte Gesundheitsversorgung, die durch
gesetzliche Vorgaben festgelegt ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die
gesetzlichen Krankenkassen lediglich in Bezug auf ihre Zusatzleistungen, wie bspw.
Wahltarife, Zusatzleistungen und Bonusprogramme. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Möglichkeit, sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
auf eine gesetzliche Krankenkasse festzulegen, zu keiner Schlechterstellung
des Personenkreises führen wird. Die vom Bundesrat vorgeschlagen
Maßnahmen verfolgen vielmehr das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und dienen
dem Bürokratieabbau.
Relationen
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