Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht (Antwort zu Drs. 21/6206)
Text
Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht (Antwort zu Drs. 21/6206)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6791
21. Wahlperiode 30.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia
Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6206 –
Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und
seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Neuregelung von § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) wurde der bislang in § 1a Absatz 7 AsylbLG geregelte
Personenkreis, insbesondere Geflüchtete im sogenannten Dublin-Verfahren, einem
weitgehenden Leistungsausschluss unterstellt. Außer im Ausnahmefall einer
„besonderen Härte“ verbleibt lediglich ein Anspruch auf zweiwöchige
„Überbrückungsleistungen“ in Höhe des rein physischen Existenzminimums;
Geldleistungen sind ausgeschlossen. Damit wird regelmäßig ein vollständiger
Ausschluss von der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
etabliert, was verfassungs- sowie europarechtliche Fragen aufwirft, insbesondere,
wenn im zuständigen Dublin-Staat kein nahtloser Zugang zu
existenzsichernden Leistungen sichergestellt ist.
Bereits im Hinblick auf die frühere Regelung des § 1a Absatz 7 AsylbLG hat
das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (Aktenzeichen B 8
AY 6/23 R) den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischer Gerichtshof
Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in
Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund
bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität bereits abgesenkter
Leistungen; dies gilt auch für die Richtlinie (EU) 2024/1346. Diese Zweifel
wiegen aus Sicht der Fragestellenden umso schwerer, wenn ein vollständiger
Leistungsausschluss vollzogen wird. Den parlamentarischen Protokollen ist zu
entnehmen, dass bereits während der Beratungen erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Regelung bestanden. Aus Sicht der Fragestellenden
werden Maßnahmen, die primär symbolischen Charakter haben und die
Lebenssituation von Schutzsuchenden verschärfen, ohne zu tragfähigen Lösungen
beizutragen, kritisch gesehen.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mehren sich seit Ende 2024
Entscheidungen, die den Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG im Eilverfahren als voraussichtlich verfassungs- und
europarechtswidrig bewerten und die zuständigen Behörden zur vorläufigen Gewährung
ungekürzter Grundleistungen verpflichten. Entsprechende obergerichtliche
Beschlüsse liegen unter anderem von den Landessozialgerichten Sachsen (L 7
AY 9/25 B ER), Bayern (L 8 AY 10/26 B PKH), Sachsen-Anhalt (L 8 AY
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
32/25 B ER), Hessen (L 4 AY 5/25 B ER), Hamburg (L 4 AY 17/25 B ER)
und Niedersachsen-Bremen (L 8 AY 12/25 B ER, Satz 7) vor. Insgesamt
existieren mindestens 80 sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Anwendung
des Leistungsausschlusses im Eilverfahren als unzulässig eingestuft haben.
Ein zentraler Grund war dabei, dass die im Gesetz vorausgesetzte rechtliche
und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise in der Praxis häufig nicht besteht.
Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen wirft grundlegende Fragen zur
Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Recht sowie mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums auf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung dieser parlamentarischen
Anfrage einen besonders hohen Arbeits- und Koordinierungsaufwand erfordert.
Die Bundesregierung hat die technischen und personellen Ressourcen im
Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft, um gleichwohl auch innerhalb der engen
Frist die Fragen so weit wie möglich zu beantworten. Einer Fristverlängerung
wurde nicht vollständig stattgegeben. Um jedoch zugleich die fristgerechte
Erledigung der Fachaufgaben der involvierten Stellen nicht zu beeinträchtigen,
wurden nur zu solchen Fragen entsprechende Antworten oder Teilantworten
erstellt, bei denen nach Maßgabe des vorgegebenen Zeitrahmens und der
erforderlichen Sorgfalt eine sinnvolle Beantwortung möglich war.
1. Über welche Erkenntnisse und Datengrundlagen verfügt die
Bundesregierung zur Anwendung und praktischen Wirkung der seit 2024
geltenden Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anwendung des
§ 1 Absatz 4 AsylbLG in den Ländern vor, insbesondere hinsichtlich der
gewährten Leistungen nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen, und wie stellen sich diese Leistungen im Regelfall dar (bitte
differenziert nach Ländern und folgenden Leistungsarten aufschlüsseln
a) Unterbringung (Art und Umfang der Unterkunft),
b) Verpflegung (Sachleistungen, Geldleistungen oder Leistungen über
Bezahlkarten),
c) Hygieneartikel bzw. entsprechende Pauschalen im Rahmen der
notwendigen Leistungen,
d) notwendige persönliche Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz,
e) medizinische Versorgung,
f) Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)?
3. Welche Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG
Erlasse, Rundschreiben oder sonstige Anwendungshinweise an die
kommunalen Leistungsträger herausgegeben, und wo sind diese veröffentlicht
(bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?
4. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG
in der Praxis als vollständiger Leistungsausschluss angewendet, d. h.
unter tatsächlicher Nichtgewährung von Unterkunft, Verpflegung und
sonstigen Leistungen, und wie viele entsprechende Fälle sind der
Bundesregierung nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte
getrennt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG
ausweisen)?
5. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG in der Praxis als teilweiser Leistungsausschluss
angewendet, d. h. unter Gewährung lediglich eingeschränkter Leistungen
(insbesondere entsprechend den Leistungseinschränkungen nach § 1a
AsylbLG), und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung
nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?
6. In wie vielen Fällen und wie lange sind Härtefallleistungen gemäß § 1
Absatz 4 Satz 6 AsylbLG erbracht worden (bitte getrennt nach
Härtefallleistungen während der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1
Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz) und nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 2. Halbsatz) ausweisen)?
7. In wie vielen Fällen sind Leistungen zur Deckung besonderer
Bedürfnisse für Kinder im Rahmen der Härtefallleistungen erbracht worden?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den
Ländern und Kommunen in eigener Verantwortung. Die Bundesregierung ist
regelmäßig mit den Ländern über die Umsetzung des AsylbLG im Austausch.
Der Bundesregierung liegen keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellungen vor. Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse
werden von der Asylbewerberleistungsstatistik nicht erfasst.
8. Wie viele Dublin-Ablehnungsbescheide des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31
Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt und Anordnung einer
Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des
Asylgesetzes) enthielten den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und
tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach
§ 1 Absatz 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids)
eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach
Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist,
hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur
freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den
zuständigen Stellen abzustimmen“ (bitte nach Jahren und Zielland der
angeordneten Abschiebung aufschlüsseln)?
9. Wie viele Ausreisen bzw. Überstellungen erfolgten infolge der in Frage 8
genannten Dublin-Ablehnungsbescheide in den Jahren 2024, 2025 und
bislang im Jahr 2026 (bitte jeweils in absoluten Zahlen sowie nach Jahr
und Mitgliedstaat aufschlüsseln nach
a) freiwilligen unkoordinierten Ausreisen,
b) freiwilligen bzw. selbstinitiierten koordinierten Ausreisen oder
Überstellungen,
c) behördlich koordinierten Überstellungen,
d) Abschiebungen)?
10. In wie vielen Fällen, in denen der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4
AsylbLG angewendet wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung
eine „freiwillige“ Ausreise tatsächlich erfolgt, und auf welcher
Datengrundlage beruhen diese Angaben, sofern hierzu keine belastbaren
Zahlen vorliegen, welche Schätzungen existieren, und wie werden diese
begründet?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor, da eine statistische Auswertung jeweils nicht möglich ist.
11. Wie werden freiwillige unkoordinierte Ausreisen statistisch erfasst?
Freiwillige Ausreisen werden im Rahmen der digitalen Aktenbearbeitung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst.
12. In wie vielen der in Frage 8 erfragten Fälle ist unklar, wo die
entsprechenden Personen verblieben sind, da sie weder in einer Ausreisestatistik
erfasst sind noch ihr Aufenthalt oder Leistungsbezug im Inland bekannt
ist?
13. Wie viele Laissez-passer wurden für Personen ausgestellt, deren
Asylanträge mit einem Dublin-Ablehnungsbescheid nach Frage 8 beschieden
wurden, und wie viele dieser Personen verfügten bereits zum Zeitpunkt
der Bescheiderteilung über gültige Reisedokumente für eine Reise in den
zuständigen Mitgliedstaat (bitte jeweils nach Mitgliedstaaten und Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da eine statistische Auswertung jeweils nicht möglich ist.
14. Welche konkreten Prüfungen werden im Einzelfall durchgeführt, bevor
in einem Dublin-Ablehnungsbescheid bzw. durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt wird, dass eine freiwillige
Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (bitte mit Rechtsstand
vor und ab dem 29. April 2026 angeben)?
15. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 durch das BAMF im
Einzelfall geprüft, ob eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bekannte Überstellungshindernisse
werden auch weiterhin im Einzelfall gewürdigt.
16. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 der in Frage 8
genannte Passus unverändert in Dublin-Ablehnungsbescheide
aufgenommen, und wenn nein, wie lautet der entsprechende Passus nach geltender
Rechtslage?
Die in Bezug genommene Passage wird insbesondere im Hinblick auf die
Ablösung der Dublin-III-Verordnung angepasst.
17. Welche Behörden als „zuständige Stellen“ sind mit dem Passus in
Dublin-Ablehnungsbescheiden „Der Antragsteller wird aufgefordert, von der
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies
vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“ konkret gemeint, mit
denen Antragsstellende ihre freiwillige Ausreise abzustimmen haben,
und welche Verfahrensschritte sind hierzu seitens der Antragstellenden
notwendig?
Die Bestimmung der konkreten Behörden obliegt den zuständigen Ländern.
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es stets zu den
besonderen Bedürfnissen von Kindern gehört, dass ihr physisches und soziales
Existenzminimum gesichert ist, und welche Schlussfolgerungen ergeben
sich daraus für die Anwendung des Leistungsausschlusses gegenüber
Kindern?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass das physische und soziale
Existenzminimum von Kindern stets gesichert sein muss. Auf die Antwort zu
den Fragen 19 bis 21 wird verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die
Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Gesundheitskarte, die ab
12. Juni 2026 gemäß § 4 Absatz 4 AsylbLG verpflichtend eingeführt
wird, auch im Falle eines Leistungsausschlusses gemäß § 1 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nie eingeschränkt oder gestrichen werden
darf?
20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Regelung in § 1 Absatz 4
Satz 6 AsylbLG, wonach eine Gesundheitsversorgung nach Ablauf der
zweiwöchigen Überbrückungsleistungen nur im Fall einer „besonderen
Härte“ gewährleistet werden darf, obwohl Artikel 22 Absatz 1 der
Richtlinie (RL) 2024/1346 für Antragstellende einen Anspruch auf „die
erforderliche medizinische Versorgung“ ausdrücklich auch im unzuständigen
Mitgliedstaat vorsieht?
21. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Rahmen der
Härtefallleistungen die Anwendung des § 6 AsylbLG kategorisch
ausgeschlossen ist, sodass selbst Bedarfe, die für die Sicherung der Gesundheit
oder des Lebensunterhalts „unerlässlich“ sind, nicht gedeckt werden
dürfen, etwa im Falle von Pflegebedürftigkeit, Behinderungen oder
psychischen Erkrankungen?
Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 4 auf Bundestagsdrucksache
20/12805 (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und
des Asylsystems) verwiesen.
Darüber hinaus wurde der Leistungsausschluss gemäß§ 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen
Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-
Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2026 I
Nr. 111 vom 28. April 2026, geändert. Es wird diesbezüglich auf die
Gesetzesbegründung von Artikel 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 21/1848 sowie auf
die Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache 21/4321 verwiesen.
Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Verbindung mit der Richtlinie (EU)
2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1351 im Hinblick auf die deutsche
Rechtslage.
22. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass
Überbrückungsleistungen für Antragstellende stets bis zur tatsächlichen Ausreise
gewährt werden müssen, damit die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (VO) 2024/1351 sowie Artikel 21 RL 2024/1346
eingehalten werden, wonach in jedem Fall „ein Lebensstandard gewährleistet
werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der
Charta, und internationalen Verpflichtungen steht“?
Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Verbindung mit der Richtlinie (EU)
2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1351 im Hinblick auf die deutsche
Rechtslage.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie
Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG
betroffen sind und nicht ausreisen, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet
tatsächlich sichern, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Ernährung
und medizinische Versorgung?
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie
Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG betroffen sind und einen Eilantrag gegen eine
Abschiebungsanordnung gestellt haben, ihren Lebensunterhalt während der
Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich sichern?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Das AsylbLG wird von Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit
ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellungen vor.
25. Wie rechtfertigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des
Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes, dass Personen, die gegen eine
Abschiebungsanordnung Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, nach Ablauf der
Überbrückungsleistungen im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 AsylbLG bis zur gerichtlichen Entscheidung ohne
existenzsichernde Leistungen verbleiben können?
Bedürftige Personen haben auch im Falle des Leistungsausschlusses nach § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG grundsätzlich die Möglichkeit, bei der
zuständigen Behörde nach dem AsylbLG die Weitergewährung von Leistungen
infolge einer „besonderen Härte“ nach § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG geltend zu
machen. Es wird auf die in der Antwort zu den Fragen 19 bis 21 erwähnten
Gesetzesbegründungen verwiesen.
26. In wie vielen Ländern und Kommunen wird die Regelung des § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund rechtlicher Bedenken nicht angewendet, und welche
entsprechenden Erlasse oder Anwendungshinweise der Länder sind ihr hierzu
bekannt (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?
Das AsylbLG wird von Ländern und Kommunen in eigener Verantwortung
ausgeführt. Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematisch aufbereiteten
Erkenntnisse vor.
27. Welche rechtlichen und tatsächlichen Ausreisehindernisse können nach
Kenntnis der Bundesregierung einer Ausreise entgegenstehen,
insbesondere im Hinblick auf
a) gesundheitliche Gründe,
b) fehlende Reisedokumente,
c) fehlende Aufnahmebereitschaft des Zielstaates,
d) laufende Gerichtsverfahren oder Eilrechtsschutzverfahren,
e) familiäre oder humanitäre Gründe?
Überstellungshindernisse werden stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung
gewürdigt. Grundlage der Entscheidung sind Indizien und Beweise im Hinblick
auf Überstellungshindernisse. Dabei werden beispielsweise gesundheitliche
Belange und Belange des Privat- und Familienlebens sowie des Kindeswohls
berücksichtigt, sofern diese vorliegen.
28. Wie wird bei der Entscheidung über den Leistungsausschluss
berücksichtigt, dass Ausreisehindernisse auch nach Erlass des Bescheids entstehen
oder bekannt werden können?
29. Durch welche Behörden und auf welchem Verfahrensweg kann ein
Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG
aufgehoben, ausgesetzt oder abgewendet werden, insbesondere wenn
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Ausreise
entgegenstehen?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 4 auf Bundestagsdrucksache
20/12805 (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und
des Asylsystems), die Gesetzesbegründung zu Artikel 4 und 5 auf
Bundestagsdrucksache 21/1848 sowie auf die Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in
der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache
21/4321 verwiesen.
Im Übrigen gelten in Bezug auf die Rücknahme und Aufhebung eines
Bescheides die jeweiligen Verfahrensgesetze der Länder sowie die Regelungen des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
30. Wie wird verfahren, wenn eine Überstellung in den nach der Dublin-
Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zwar grundsätzlich möglich erscheint,
jedoch aktuell nicht durchgeführt wird, insbesondere weil
a) der zuständige Mitgliedstaat die Übernahme (vorübergehend oder auf
unbestimmte Zeit) verweigert oder verzögert,
b) das Überstellungsverfahren tatsächlich erheblich länger dauert als die
Dauer der Überbrückungsleistungen oder
c) organisatorische Abstimmungsprozesse eine kurzfristige
Durchführung verhindern?
Die Dublin-III-Verordnung, wie auch die Asyl- und Migrationsmanagement-
Verordnung sieht vor, dass nach den jeweiligen Kriterien begründete
Zuständigkeiten mit einer Durchführung der Überstellung verwirklicht werden. Ziel
der Bundesregierung ist es daher, die Überstellungszahlen zu steigern. Auch die
Folgen des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist sind unionsrechtlich klar
geregelt.
31. Sind Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet
oder berechtigt, bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit
Rückfragen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen
oder eigene Prüfungen vorzunehmen (bitte mit Rechtsstand vor und ab
dem 29. April 2026 beantworten)?
Falls es zur Klärung relevanter Sachverhalte erforderlich ist, können die
Behörden nach dem AsylbLG sich im Rahmen der Amtshilfe an das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Im Übrigen wird auf die
Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache 21/4321 verwiesen.
32. Ist eine freiwillige Ausreise bzw. freiwillige Überstellung möglich,
obwohl bei der zu überstellenden Person Fluchtgefahr besteht oder sie
besondere Bedürfnisse hat, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen
werden muss (etwa aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund einer
notwendigen medizinischen Versorgung) und obwohl für eine freiwillige
Überstellung ausdrücklich bestätigt werden muss, dass diese Kriterien
gerade nicht vorliegen (vgl. Artikel 24 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung 2025/2055)?
33. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der
Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, bzw. selbstinitiierte
koordinierte Überstellung umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum
wird dafür veranschlagt?
34. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der
Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, unkoordinierte
Ausreise umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum wird dafür
veranschlagt?
35. Gibt es mit Verwaltungsvereinbarungen oder Absprachen mit EU-
Mitgliedstaaten, die eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise regeln und
ermöglichen (bitte jeweils konkrete Inhalte, mit Abschlussdatum und
Mitgliedstaat nennen)?
36. Wenn es keine Vereinbarungen oder Absprachen nach Frage 35 gibt, sind
diese zukünftig geplant, oder wird lediglich das Verfahren nach Artikel
24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission
angewandt werden?
Die Fragen 32 bis 36 werden gemeinsam beantwortet.
Das Verfahren zur freiwilligen Überstellung ist auf europäischer Ebene
abschließend in Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055
geregelt.
37. Welcher Zeitraum liegt durchschnittlich zwischen dem Erlass eines
Dublin-Ablehnungsbescheids und der Durchführung einer freiwilligen
unkoordinierten Ausreise, einer freiwilligen koordinierten Überstellung
sowie einer koordinierten Überstellung (bitte jeweils getrennt nach Art der
Überstellung bzw. Ausreise sowie nach Mitgliedstaaten für die Jahre
2024, 2025 und 2026 auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da eine statistische Auswertung nicht möglich ist.
38. Berechtigt ein Laissez-passer im Rahmen einer freiwilligen Überstellung
auch zur Durchreise durch andere EU-Staaten, sowohl auf dem Landweg
als auch im Flughafentransitverkehr bei Umsteigeflügen?
Die Durchführung freiwilliger Überstellungen als Transit ist derzeit nicht
vorgesehen.
39. Werden Laissez-passer als Reisedokumente seitens des BAMF
automatisch ausgestellt und dem Asylantragsteller ausgehändigt, sofern ein
Dublin-Ablehnungsbescheid erstellt wird, der eine rechtliche und
tatsächliche Ausreisemöglichkeit feststellt, und wenn nein, warum wird
eine rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit festgestellt, wenn
kein gültiges Reisedokument und damit keine rechtliche
Ausreisemöglichkeit vorliegt?
Ein Laissez-Passer ist ein Passersatzdokument, welches zur einmaligen Aus-/
Einreise dient. Es wird anlassbezogen ausgestellt.
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl der ukrainischen
Staatsangehörigen mit fortbestehendem Schutzstatus in einem anderen
Mitgliedstaat, die von der Anwendung des § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 AsylbLG im Rahmen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
potenziell betroffen wären, und welche sozialen Folgen (beispielsweise
Obdachlosigkeit) erwartet sie für Personen, die nicht ausreisen können oder
wollen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Ob ein Schutzstatus nach der Richtlinie 2001/55/EG in einem anderen
Mitgliedstaat besteht, wird nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Im
Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/3539 verwiesen.
41. Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
den Entscheidungen von mehreren Sozialgerichten und mehreren
Landesgerichten, wonach die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG als voraussichtlich europarechts- oder verfassungswidrig
bewertet wird?
42. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit den Änderungen am
§ 1 Absatz 4 AsylbLG durch das GEAS (Gemeinsames Europäisches
Asylsystem)-Anpassungsgesetz den rechtlichen Bedenken der
Entscheidungen mehrerer Sozial- sowie Landesgerichten bezüglich der
Leistungsausschlüsse ausreichend Sorge getragen wurde und
Leistungsausschlüsse aufgrund der seit dem 29. April 2026 geltenden Norm nicht von
Gerichten beanstandet werden würden?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung von Sozialgerichten und
Landessozialgerichten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung
kontinuierlich. Die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG wird vor dem
Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung, insbesondere auch des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-621/24 vom 4. Juni 2026,
sowie der geltenden EU-Rechtsakte geprüft.
43. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Oktober 2025
bekannt gewordenen Fall einer Eilentscheidung des UN-
Sozialausschusses (Aktenzeichen 384/2025), in dem Deutschland zur vorläufigen
Gewährung existenzsichernder Leistungen verpflichtet wurde, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung dieser
Entscheidung durch die zuständigen Behörden, um zeitweise
Obdachlosigkeit und fehlende Krankenversorgung der Betroffenen, bzw.
Folgekosten durch die Nachzahlungen der Leistungen zu verhindern?
Das Gesuch des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte der Vereinten Nationen (Sachverständigenausschuss), mit dem er um
vorläufige Maßnahmen bittet, liegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) vor. Das Gesuch wurde aufgrund der Zuständigkeit der Länder für das
AsylbLG an das in Thüringen zuständige Ministerium für Migration, Justiz und
Verbraucherschutz weitergeleitet. Eine weitere Prüfung nimmt die
Bundesregierung erst nach Abschluss des Hauptsachverfahrens vor, das der
Sachverständigenausschuss mit einer Auffassung abschließt.
44. Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist für die Umsetzung von
Verpflichtungen aus dem UN-Sozialpakt und dem zugehörigen
Zusatzprotokoll verantwortlich, insbesondere im Fall von Eilentscheidungen
des UN-Sozialausschusses?
Das BMAS ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt)
und dem Fakultativprotokoll koordinierend tätig. Der VN-Sozialpakt deckt eine
große Bandbreite an wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ab, für
deren Umsetzung – je nach Bereich – das BMAS, die jeweiligen Ressorts und
die Länder verantwortlich sind. Das BMAS prüft und koordiniert auch die
Gesuche für vorläufige Maßnahmen des Sachverständigenausschusses der
Vereinten Nationen.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der
Ratifikation des Fakultativprotokolls keine Hoheitsrechte übertragen hat. Das
Individualbeschwerdeverfahren ist ein dialogisches Verfahren, bei dem der
Sachverständigenausschuss seine Auffassungen, sogenannte „views“, mitteilt.
Diese haben Empfehlungscharakter. Deshalb können sie die Bundesrepublik
Deutschland weder völkerrechtlich zum Erlass von rechtlichen Hoheitsakten
verpflichten, noch solche aufheben. Die Ergebnisse des dialogischen
Verfahrens werden jedoch sehr ernst genommen, da sie eine hohe
menschenrechtspolitische Autorität besitzen. Dies gilt auch für die Gesuche des zuständigen
Sachverständigenausschusses bei den Vereinten Nationen, vorläufige
Maßnahmen durchzuführen.
45. Welche Maßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um eine
zeitnahe und verbindliche Umsetzung von Entscheidungen internationaler
Menschenrechtsgremien, insbesondere des UN-Sozialausschusses,
künftig sicherzustellen?
Die Bundesregierung hat die Entscheidungen und Empfehlungen der
zuständigen Vertragsorgane der Vereinten Nationen zu den von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierten Menschenrechtsverträgen schon immer ernst
genommen und prüft sowohl die Abschließenden Bemerkungen als auch die Gesuche
zu vorläufigen Maßnahmen wie auch die Auffassungen am Ende der
Beschwerdeverfahren sehr genau.
Wie in der Antwort zu Frage 44 dargestellt, handelt es sich bei dem
Beschwerdeverfahren um ein dialogisches Verfahren, an dessen Ende kein verbindlich
umzusetzendes Urteil steht. Stattdessen teilt der Sachverständigenausschuss
seine Auffassungen mit den Beteiligten. Hierin unterscheidet sich das
Individualbeschwerdeverfahren vor den VN-Vertragsorganen, den jeweiligen
Sachverständigenausschüssen, von dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, an dessen Ende rechtlich verbindliche Urteile stehen
können.
46. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen
Anwendung von Leistungseinschränkungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz vor, insbesondere nach § 1a AsylbLG, und wie verteilen sich
die Fälle auf die folgenden Tatbestände: § 1a Absatz 1, § 1a Absatz 2,
§ 1a Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1a Absatz 5 (jeweils nach Nummern 1
bis 7), § 1a Absatz 6, § 1a Absatz 7 (in der zuletzt geltenden Fassung),
§ 3a Absatz 1 Nummer 2b, § 3a Absatz 2 Nummer 2b, § 2 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1, § 5 Absatz 3 AsylbLG?
47. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen
Anwendung und unterschiedlichen Verwaltungspraxis des
Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in den
Bundesländern vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den
erheblichen Unterschieden zwischen den Ländern vor dem Hintergrund, dass
mindestens fünf Landessozialgerichte den Leistungsausschluss im
Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft haben?
Die Fragen 46 und 47 werden gemeinsam beantwortet.
Das AsylbLG wird von den Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit
ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine systematisch aufbereiteten
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 41 und 42 verwiesen.
48. Wie viele sozialgerichtliche Entscheidungen sind der Bundesregierung
bekannt, in denen Leistungseinschränkungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 AsylbLG im Einzelfall aufgehoben wurden
(bitte ab dem Zeitraum der Änderung des Gesetzes vom 25. Oktober
2024 nach Jahren und Instanzen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung von Sozialgerichten und
Landessozialgerichten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung
kontinuierlich und ist regelmäßig mit den Ländern hierzu im Austausch. Eine
systematisch aufbereitete Erhebung und Auswertung im Sinne der Fragestellung liegt
nicht vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
den Fragen 41 und 42 wird verwiesen.
49. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine verstärkte
Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG zu einer
Zunahme von Wohnungslosigkeit in Deutschland führen kann, insbesondere
im Kontext der GEAS-Reform, sofern Leistungsausschlüsse verstärkt an
die Stelle tatsächlicher Überstellungen treten sollten?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht.
50. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Leistungseinschränkungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu einer Unterschreitung
des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums führen, und auf
welche Erkenntnisse zur Umsetzungspraxis stützt sie diese
Einschätzung?
Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in dem Beschluss vom 15. April
2026, 1 BvL 5/21, entschieden, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes einen Leistungsanspruch auf materielle
Unterstützung im Fall der Bedürftigkeit begründet (Rn. 117). Dem Gesetzgeber
steht nach der Entscheidung dazu ein Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu (Rn. 119).
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den derzeit geltenden
Leistungseinschränkungen in § 1a sowie dem Leistungsausschluss in § 1
Absatz 4 AsylbLG in der Sache ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333
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