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Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht (Antwort zu Drs. 21/6206)

dip / drucksache 30.06.2026 · WP 21 · 21/6791 · Antwort · Original ↗

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Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht (Antwort zu Drs. 21/6206) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6791 21. Wahlperiode 30.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6206 – Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Neuregelung von § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wurde der bislang in § 1a Absatz 7 AsylbLG geregelte Personenkreis, insbesondere Geflüchtete im sogenannten Dublin-Verfahren, einem weitgehenden Leistungsausschluss unterstellt. Außer im Ausnahmefall einer „besonderen Härte“ verbleibt lediglich ein Anspruch auf zweiwöchige „Überbrückungsleistungen“ in Höhe des rein physischen Existenzminimums; Geldleistungen sind ausgeschlossen. Damit wird regelmäßig ein vollständiger Ausschluss von der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums etabliert, was verfassungs- sowie europarechtliche Fragen aufwirft, insbesondere, wenn im zuständigen Dublin-Staat kein nahtloser Zugang zu existenzsichernden Leistungen sichergestellt ist. Bereits im Hinblick auf die frühere Regelung des § 1a Absatz 7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (Aktenzeichen B 8 AY 6/23 R) den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischer Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität bereits abgesenkter Leistungen; dies gilt auch für die Richtlinie (EU) 2024/1346. Diese Zweifel wiegen aus Sicht der Fragestellenden umso schwerer, wenn ein vollständiger Leistungsausschluss vollzogen wird. Den parlamentarischen Protokollen ist zu entnehmen, dass bereits während der Beratungen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung bestanden. Aus Sicht der Fragestellenden werden Maßnahmen, die primär symbolischen Charakter haben und die Lebenssituation von Schutzsuchenden verschärfen, ohne zu tragfähigen Lösungen beizutragen, kritisch gesehen. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mehren sich seit Ende 2024 Entscheidungen, die den Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG im Eilverfahren als voraussichtlich verfassungs- und europarechtswidrig bewerten und die zuständigen Behörden zur vorläufigen Gewährung ungekürzter Grundleistungen verpflichten. Entsprechende obergerichtliche Beschlüsse liegen unter anderem von den Landessozialgerichten Sachsen (L 7 AY 9/25 B ER), Bayern (L 8 AY 10/26 B PKH), Sachsen-Anhalt (L 8 AY Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 32/25 B ER), Hessen (L 4 AY 5/25 B ER), Hamburg (L 4 AY 17/25 B ER) und Niedersachsen-Bremen (L 8 AY 12/25 B ER, Satz 7) vor. Insgesamt existieren mindestens 80 sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Anwendung des Leistungsausschlusses im Eilverfahren als unzulässig eingestuft haben. Ein zentraler Grund war dabei, dass die im Gesetz vorausgesetzte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise in der Praxis häufig nicht besteht. Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen wirft grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Recht sowie mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage einen besonders hohen Arbeits- und Koordinierungsaufwand erfordert. Die Bundesregierung hat die technischen und personellen Ressourcen im Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft, um gleichwohl auch innerhalb der engen Frist die Fragen so weit wie möglich zu beantworten. Einer Fristverlängerung wurde nicht vollständig stattgegeben. Um jedoch zugleich die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben der involvierten Stellen nicht zu beeinträchtigen, wurden nur zu solchen Fragen entsprechende Antworten oder Teilantworten erstellt, bei denen nach Maßgabe des vorgegebenen Zeitrahmens und der erforderlichen Sorgfalt eine sinnvolle Beantwortung möglich war.  1. Über welche Erkenntnisse und Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung zur Anwendung und praktischen Wirkung der seit 2024 geltenden Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG?  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG in den Ländern vor, insbesondere hinsichtlich der gewährten Leistungen nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen, und wie stellen sich diese Leistungen im Regelfall dar (bitte differenziert nach Ländern und folgenden Leistungsarten aufschlüsseln a) Unterbringung (Art und Umfang der Unterkunft), b) Verpflegung (Sachleistungen, Geldleistungen oder Leistungen über Bezahlkarten), c) Hygieneartikel bzw. entsprechende Pauschalen im Rahmen der notwendigen Leistungen, d) notwendige persönliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, e) medizinische Versorgung, f) Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)?  3. Welche Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG Erlasse, Rundschreiben oder sonstige Anwendungshinweise an die kommunalen Leistungsträger herausgegeben, und wo sind diese veröffentlicht (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?  4. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG in der Praxis als vollständiger Leistungsausschluss angewendet, d. h. unter tatsächlicher Nichtgewährung von Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Leistungen, und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?  5. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in der Praxis als teilweiser Leistungsausschluss angewendet, d. h. unter Gewährung lediglich eingeschränkter Leistungen (insbesondere entsprechend den Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG), und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?  6. In wie vielen Fällen und wie lange sind Härtefallleistungen gemäß § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG erbracht worden (bitte getrennt nach Härtefallleistungen während der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz) und nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 2. Halbsatz) ausweisen)?  7. In wie vielen Fällen sind Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse für Kinder im Rahmen der Härtefallleistungen erbracht worden? Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den Ländern und Kommunen in eigener Verantwortung. Die Bundesregierung ist regelmäßig mit den Ländern über die Umsetzung des AsylbLG im Austausch. Der Bundesregierung liegen keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse werden von der Asylbewerberleistungsstatistik nicht erfasst.  8. Wie viele Dublin-Ablehnungsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt und Anordnung einer Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes) enthielten den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“ (bitte nach Jahren und Zielland der angeordneten Abschiebung aufschlüsseln)?  9. Wie viele Ausreisen bzw. Überstellungen erfolgten infolge der in Frage 8 genannten Dublin-Ablehnungsbescheide in den Jahren 2024, 2025 und bislang im Jahr 2026 (bitte jeweils in absoluten Zahlen sowie nach Jahr und Mitgliedstaat aufschlüsseln nach a) freiwilligen unkoordinierten Ausreisen, b) freiwilligen bzw. selbstinitiierten koordinierten Ausreisen oder Überstellungen, c) behördlich koordinierten Überstellungen, d) Abschiebungen)? 10. In wie vielen Fällen, in denen der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG angewendet wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine „freiwillige“ Ausreise tatsächlich erfolgt, und auf welcher Datengrundlage beruhen diese Angaben, sofern hierzu keine belastbaren Zahlen vorliegen, welche Schätzungen existieren, und wie werden diese begründet? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor, da eine statistische Auswertung jeweils nicht möglich ist. 11. Wie werden freiwillige unkoordinierte Ausreisen statistisch erfasst? Freiwillige Ausreisen werden im Rahmen der digitalen Aktenbearbeitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst. 12. In wie vielen der in Frage 8 erfragten Fälle ist unklar, wo die entsprechenden Personen verblieben sind, da sie weder in einer Ausreisestatistik erfasst sind noch ihr Aufenthalt oder Leistungsbezug im Inland bekannt ist? 13. Wie viele Laissez-passer wurden für Personen ausgestellt, deren Asylanträge mit einem Dublin-Ablehnungsbescheid nach Frage 8 beschieden wurden, und wie viele dieser Personen verfügten bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung über gültige Reisedokumente für eine Reise in den zuständigen Mitgliedstaat (bitte jeweils nach Mitgliedstaaten und Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da eine statistische Auswertung jeweils nicht möglich ist. 14. Welche konkreten Prüfungen werden im Einzelfall durchgeführt, bevor in einem Dublin-Ablehnungsbescheid bzw. durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt wird, dass eine freiwillige Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (bitte mit Rechtsstand vor und ab dem 29. April 2026 angeben)? 15. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 durch das BAMF im Einzelfall geprüft, ob eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bekannte Überstellungshindernisse werden auch weiterhin im Einzelfall gewürdigt. 16. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 der in Frage 8 genannte Passus unverändert in Dublin-Ablehnungsbescheide aufgenommen, und wenn nein, wie lautet der entsprechende Passus nach geltender Rechtslage? Die in Bezug genommene Passage wird insbesondere im Hinblick auf die Ablösung der Dublin-III-Verordnung angepasst. 17. Welche Behörden als „zuständige Stellen“ sind mit dem Passus in Dublin-Ablehnungsbescheiden „Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“ konkret gemeint, mit denen Antragsstellende ihre freiwillige Ausreise abzustimmen haben, und welche Verfahrensschritte sind hierzu seitens der Antragstellenden notwendig? Die Bestimmung der konkreten Behörden obliegt den zuständigen Ländern. 18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es stets zu den besonderen Bedürfnissen von Kindern gehört, dass ihr physisches und soziales Existenzminimum gesichert ist, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die Anwendung des Leistungsausschlusses gegenüber Kindern? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass das physische und soziale Existenzminimum von Kindern stets gesichert sein muss. Auf die Antwort zu den Fragen 19 bis 21 wird verwiesen. 19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Gesundheitskarte, die ab 12. Juni 2026 gemäß § 4 Absatz 4 AsylbLG verpflichtend eingeführt wird, auch im Falle eines Leistungsausschlusses gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nie eingeschränkt oder gestrichen werden darf? 20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG, wonach eine Gesundheitsversorgung nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen nur im Fall einer „besonderen Härte“ gewährleistet werden darf, obwohl Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (RL) 2024/1346 für Antragstellende einen Anspruch auf „die erforderliche medizinische Versorgung“ ausdrücklich auch im unzuständigen Mitgliedstaat vorsieht? 21. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Rahmen der Härtefallleistungen die Anwendung des § 6 AsylbLG kategorisch ausgeschlossen ist, sodass selbst Bedarfe, die für die Sicherung der Gesundheit oder des Lebensunterhalts „unerlässlich“ sind, nicht gedeckt werden dürfen, etwa im Falle von Pflegebedürftigkeit, Behinderungen oder psychischen Erkrankungen? Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12805 (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems) verwiesen. Darüber hinaus wurde der Leistungsausschluss gemäß§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS- Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, geändert. Es wird diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung von Artikel 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 21/1848 sowie auf die Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache 21/4321 verwiesen. Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1351 im Hinblick auf die deutsche Rechtslage. 22. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Überbrückungsleistungen für Antragstellende stets bis zur tatsächlichen Ausreise gewährt werden müssen, damit die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (VO) 2024/1351 sowie Artikel 21 RL 2024/1346 eingehalten werden, wonach in jedem Fall „ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen steht“? Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1351 im Hinblick auf die deutsche Rechtslage. 23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen sind und nicht ausreisen, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet tatsächlich sichern, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung? 24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG betroffen sind und einen Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung gestellt haben, ihren Lebensunterhalt während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich sichern? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Das AsylbLG wird von Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 25. Wie rechtfertigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes, dass Personen, die gegen eine Abschiebungsanordnung Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, nach Ablauf der Überbrückungsleistungen im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG bis zur gerichtlichen Entscheidung ohne existenzsichernde Leistungen verbleiben können? Bedürftige Personen haben auch im Falle des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG grundsätzlich die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde nach dem AsylbLG die Weitergewährung von Leistungen infolge einer „besonderen Härte“ nach § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG geltend zu machen. Es wird auf die in der Antwort zu den Fragen 19 bis 21 erwähnten Gesetzesbegründungen verwiesen. 26. In wie vielen Ländern und Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund rechtlicher Bedenken nicht angewendet, und welche entsprechenden Erlasse oder Anwendungshinweise der Länder sind ihr hierzu bekannt (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)? Das AsylbLG wird von Ländern und Kommunen in eigener Verantwortung ausgeführt. Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse vor. 27. Welche rechtlichen und tatsächlichen Ausreisehindernisse können nach Kenntnis der Bundesregierung einer Ausreise entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf a) gesundheitliche Gründe, b) fehlende Reisedokumente, c) fehlende Aufnahmebereitschaft des Zielstaates, d) laufende Gerichtsverfahren oder Eilrechtsschutzverfahren, e) familiäre oder humanitäre Gründe? Überstellungshindernisse werden stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung gewürdigt. Grundlage der Entscheidung sind Indizien und Beweise im Hinblick auf Überstellungshindernisse. Dabei werden beispielsweise gesundheitliche Belange und Belange des Privat- und Familienlebens sowie des Kindeswohls berücksichtigt, sofern diese vorliegen. 28. Wie wird bei der Entscheidung über den Leistungsausschluss berücksichtigt, dass Ausreisehindernisse auch nach Erlass des Bescheids entstehen oder bekannt werden können? 29. Durch welche Behörden und auf welchem Verfahrensweg kann ein Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG aufgehoben, ausgesetzt oder abgewendet werden, insbesondere wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Ausreise entgegenstehen? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12805 (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems), die Gesetzesbegründung zu Artikel 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 21/1848 sowie auf die Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache 21/4321 verwiesen. Im Übrigen gelten in Bezug auf die Rücknahme und Aufhebung eines Bescheides die jeweiligen Verfahrensgesetze der Länder sowie die Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). 30. Wie wird verfahren, wenn eine Überstellung in den nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zwar grundsätzlich möglich erscheint, jedoch aktuell nicht durchgeführt wird, insbesondere weil a) der zuständige Mitgliedstaat die Übernahme (vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit) verweigert oder verzögert, b) das Überstellungsverfahren tatsächlich erheblich länger dauert als die Dauer der Überbrückungsleistungen oder c) organisatorische Abstimmungsprozesse eine kurzfristige Durchführung verhindern? Die Dublin-III-Verordnung, wie auch die Asyl- und Migrationsmanagement- Verordnung sieht vor, dass nach den jeweiligen Kriterien begründete Zuständigkeiten mit einer Durchführung der Überstellung verwirklicht werden. Ziel der Bundesregierung ist es daher, die Überstellungszahlen zu steigern. Auch die Folgen des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist sind unionsrechtlich klar geregelt. 31. Sind Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet oder berechtigt, bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit Rückfragen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen oder eigene Prüfungen vorzunehmen (bitte mit Rechtsstand vor und ab dem 29. April 2026 beantworten)? Falls es zur Klärung relevanter Sachverhalte erforderlich ist, können die Behörden nach dem AsylbLG sich im Rahmen der Amtshilfe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 3 neu in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Bundestagsdrucksache 21/4321 verwiesen. 32. Ist eine freiwillige Ausreise bzw. freiwillige Überstellung möglich, obwohl bei der zu überstellenden Person Fluchtgefahr besteht oder sie besondere Bedürfnisse hat, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss (etwa aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund einer notwendigen medizinischen Versorgung) und obwohl für eine freiwillige Überstellung ausdrücklich bestätigt werden muss, dass diese Kriterien gerade nicht vorliegen (vgl. Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/2055)? 33. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, bzw. selbstinitiierte koordinierte Überstellung umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum wird dafür veranschlagt? 34. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum wird dafür veranschlagt? 35. Gibt es mit Verwaltungsvereinbarungen oder Absprachen mit EU- Mitgliedstaaten, die eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise regeln und ermöglichen (bitte jeweils konkrete Inhalte, mit Abschlussdatum und Mitgliedstaat nennen)? 36. Wenn es keine Vereinbarungen oder Absprachen nach Frage 35 gibt, sind diese zukünftig geplant, oder wird lediglich das Verfahren nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission angewandt werden? Die Fragen 32 bis 36 werden gemeinsam beantwortet. Das Verfahren zur freiwilligen Überstellung ist auf europäischer Ebene abschließend in Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 geregelt. 37. Welcher Zeitraum liegt durchschnittlich zwischen dem Erlass eines Dublin-Ablehnungsbescheids und der Durchführung einer freiwilligen unkoordinierten Ausreise, einer freiwilligen koordinierten Überstellung sowie einer koordinierten Überstellung (bitte jeweils getrennt nach Art der Überstellung bzw. Ausreise sowie nach Mitgliedstaaten für die Jahre 2024, 2025 und 2026 auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da eine statistische Auswertung nicht möglich ist. 38. Berechtigt ein Laissez-passer im Rahmen einer freiwilligen Überstellung auch zur Durchreise durch andere EU-Staaten, sowohl auf dem Landweg als auch im Flughafentransitverkehr bei Umsteigeflügen? Die Durchführung freiwilliger Überstellungen als Transit ist derzeit nicht vorgesehen. 39. Werden Laissez-passer als Reisedokumente seitens des BAMF automatisch ausgestellt und dem Asylantragsteller ausgehändigt, sofern ein Dublin-Ablehnungsbescheid erstellt wird, der eine rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit feststellt, und wenn nein, warum wird eine rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit festgestellt, wenn kein gültiges Reisedokument und damit keine rechtliche Ausreisemöglichkeit vorliegt? Ein Laissez-Passer ist ein Passersatzdokument, welches zur einmaligen Aus-/ Einreise dient. Es wird anlassbezogen ausgestellt. 40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl der ukrainischen Staatsangehörigen mit fortbestehendem Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat, die von der Anwendung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AsylbLG im Rahmen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes potenziell betroffen wären, und welche sozialen Folgen (beispielsweise Obdachlosigkeit) erwartet sie für Personen, die nicht ausreisen können oder wollen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Ob ein Schutzstatus nach der Richtlinie 2001/55/EG in einem anderen Mitgliedstaat besteht, wird nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung von Artikel 1 auf Bundestagsdrucksache 21/3539 verwiesen. 41. Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Entscheidungen von mehreren Sozialgerichten und mehreren Landesgerichten, wonach die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG als voraussichtlich europarechts- oder verfassungswidrig bewertet wird? 42. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit den Änderungen am § 1 Absatz 4 AsylbLG durch das GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Anpassungsgesetz den rechtlichen Bedenken der Entscheidungen mehrerer Sozial- sowie Landesgerichten bezüglich der Leistungsausschlüsse ausreichend Sorge getragen wurde und Leistungsausschlüsse aufgrund der seit dem 29. April 2026 geltenden Norm nicht von Gerichten beanstandet werden würden? Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung von Sozialgerichten und Landessozialgerichten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung kontinuierlich. Die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG wird vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung, insbesondere auch des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-621/24 vom 4. Juni 2026, sowie der geltenden EU-Rechtsakte geprüft. 43. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Oktober 2025 bekannt gewordenen Fall einer Eilentscheidung des UN- Sozialausschusses (Aktenzeichen 384/2025), in dem Deutschland zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen verpflichtet wurde, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung dieser Entscheidung durch die zuständigen Behörden, um zeitweise Obdachlosigkeit und fehlende Krankenversorgung der Betroffenen, bzw. Folgekosten durch die Nachzahlungen der Leistungen zu verhindern? Das Gesuch des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (Sachverständigenausschuss), mit dem er um vorläufige Maßnahmen bittet, liegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor. Das Gesuch wurde aufgrund der Zuständigkeit der Länder für das AsylbLG an das in Thüringen zuständige Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz weitergeleitet. Eine weitere Prüfung nimmt die Bundesregierung erst nach Abschluss des Hauptsachverfahrens vor, das der Sachverständigenausschuss mit einer Auffassung abschließt. 44. Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist für die Umsetzung von Verpflichtungen aus dem UN-Sozialpakt und dem zugehörigen Zusatzprotokoll verantwortlich, insbesondere im Fall von Eilentscheidungen des UN-Sozialausschusses? Das BMAS ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt) und dem Fakultativprotokoll koordinierend tätig. Der VN-Sozialpakt deckt eine große Bandbreite an wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ab, für deren Umsetzung – je nach Bereich – das BMAS, die jeweiligen Ressorts und die Länder verantwortlich sind. Das BMAS prüft und koordiniert auch die Gesuche für vorläufige Maßnahmen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls keine Hoheitsrechte übertragen hat. Das Individualbeschwerdeverfahren ist ein dialogisches Verfahren, bei dem der Sachverständigenausschuss seine Auffassungen, sogenannte „views“, mitteilt. Diese haben Empfehlungscharakter. Deshalb können sie die Bundesrepublik Deutschland weder völkerrechtlich zum Erlass von rechtlichen Hoheitsakten verpflichten, noch solche aufheben. Die Ergebnisse des dialogischen Verfahrens werden jedoch sehr ernst genommen, da sie eine hohe menschenrechtspolitische Autorität besitzen. Dies gilt auch für die Gesuche des zuständigen Sachverständigenausschusses bei den Vereinten Nationen, vorläufige Maßnahmen durchzuführen. 45. Welche Maßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um eine zeitnahe und verbindliche Umsetzung von Entscheidungen internationaler Menschenrechtsgremien, insbesondere des UN-Sozialausschusses, künftig sicherzustellen? Die Bundesregierung hat die Entscheidungen und Empfehlungen der zuständigen Vertragsorgane der Vereinten Nationen zu den von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Menschenrechtsverträgen schon immer ernst genommen und prüft sowohl die Abschließenden Bemerkungen als auch die Gesuche zu vorläufigen Maßnahmen wie auch die Auffassungen am Ende der Beschwerdeverfahren sehr genau. Wie in der Antwort zu Frage 44 dargestellt, handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein dialogisches Verfahren, an dessen Ende kein verbindlich umzusetzendes Urteil steht. Stattdessen teilt der Sachverständigenausschuss seine Auffassungen mit den Beteiligten. Hierin unterscheidet sich das Individualbeschwerdeverfahren vor den VN-Vertragsorganen, den jeweiligen Sachverständigenausschüssen, von dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an dessen Ende rechtlich verbindliche Urteile stehen können. 46. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen Anwendung von Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, insbesondere nach § 1a AsylbLG, und wie verteilen sich die Fälle auf die folgenden Tatbestände: § 1a Absatz 1, § 1a Absatz 2, § 1a Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1a Absatz 5 (jeweils nach Nummern 1 bis 7), § 1a Absatz 6, § 1a Absatz 7 (in der zuletzt geltenden Fassung), § 3a Absatz 1 Nummer 2b, § 3a Absatz 2 Nummer 2b, § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 5 Absatz 3 AsylbLG? 47. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen Anwendung und unterschiedlichen Verwaltungspraxis des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in den Bundesländern vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den erheblichen Unterschieden zwischen den Ländern vor dem Hintergrund, dass mindestens fünf Landessozialgerichte den Leistungsausschluss im Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft haben? Die Fragen 46 und 47 werden gemeinsam beantwortet. Das AsylbLG wird von den Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 41 und 42 verwiesen. 48. Wie viele sozialgerichtliche Entscheidungen sind der Bundesregierung bekannt, in denen Leistungseinschränkungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 AsylbLG im Einzelfall aufgehoben wurden (bitte ab dem Zeitraum der Änderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 nach Jahren und Instanzen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung von Sozialgerichten und Landessozialgerichten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung kontinuierlich und ist regelmäßig mit den Ländern hierzu im Austausch. Eine systematisch aufbereitete Erhebung und Auswertung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 41 und 42 wird verwiesen. 49. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine verstärkte Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG zu einer Zunahme von Wohnungslosigkeit in Deutschland führen kann, insbesondere im Kontext der GEAS-Reform, sofern Leistungsausschlüsse verstärkt an die Stelle tatsächlicher Überstellungen treten sollten? Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. 50. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu einer Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums führen, und auf welche Erkenntnisse zur Umsetzungspraxis stützt sie diese Einschätzung? Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in dem Beschluss vom 15. April 2026, 1 BvL 5/21, entschieden, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes einen Leistungsanspruch auf materielle Unterstützung im Fall der Bedürftigkeit begründet (Rn. 117). Dem Gesetzgeber steht nach der Entscheidung dazu ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (Rn. 119). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den derzeit geltenden Leistungseinschränkungen in § 1a sowie dem Leistungsausschluss in § 1 Absatz 4 AsylbLG in der Sache ist der Bundesregierung nicht bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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