Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Wird die Bundesregierung im Rat dem Trilogergebnis zur EU-Rückführungsverordnung, das unter anderem die Abschiebung von ausreisepflichtigen Familien mit Kindern in (geschlossene) Lager in ihnen fremden Drittstaaten ermöglichen soll („return hubs“), zustimmen oder sich enthalten, vor dem Hintergrund, dass dieses Votum innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden muss und die SPD als Regierungspartei im Europäischen Parlament dem Vorhaben voraussichtlich nicht zustimmen wird und der SPD-Bundestagsfraktionsvorsitzende Matthias Miersch erklärte, dass dies im Koalitionsvertrag mit der CDU und CSU nicht explizit geregelt worden sei (vergleiche dpa-Meldung vom 2. Juni 2026: „SPD-Europachef nennt Abschiebezentren ,politisch falsch‘“), und hält es die Bundesregierung mit Artikel 1 der EU-Grundrechtecharta („Würde des Menschen“), Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (Werte der Union und andere: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte) und Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (vorrangige Beachtung des Kindeswohls) für vereinbar, Familien mit Kindern auch nach einem unter Umständen mehrjährigen Aufenthalt in der EU bzw. in Deutschland gegen ihren Willen in ein ihnen völlig fremdes Drittland mit völlig ungeklärter Zukunftsperspektive abzuschieben (wenn ja, bitte in Auseinandersetzung mit den genannten Rechtsgrundlagen begründen), und, wenn nein, was folgt daraus?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Die Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments haben am 1. Juni 2026 im Rahmen des Trilogs eine vorläufige Einigung über die Rückkehrverordnung erzielt. Die Bundesregierung hat der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Rückkehrverordnung im Dezember 2025 zugestimmt und das Ratsmandat für die Verhandlungen am 1. Juni 2026 unterstützt. Dementsprechend wird sich die Bundesregierung auch im weiteren Verlauf einlassen.
Hinsichtlich der in der Verordnung enthaltenen neuen Rechtsgrundlage für Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über Return Hubs enthält der Regelungstext die erforderlichen rechtlichen Vorgaben, um die Vereinbarkeit mit unions-, völker- und grundrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. So sieht Artikel 17 Absatz 1 des Entwurfes der Rückkehrverordnung für eine Rückführung in einen sogenannten Return Hub zunächst den Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat voraus. Ein solches Abkommen bzw. eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem internationale Menschenrechtsstandards und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, geachtet werden. Zudem muss das Abkommen bzw. die Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 unter anderem die anwendbaren Verfahren, die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Drittstaat sowie die jeweiligen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens bzw. der Vereinbarung regeln.
Die Einrichtung von Return Hubs ändert nichts daran, dass ausreisepflichtige Personen jede Form von Abschiebung vermeiden können, wenn sie ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen. Die freiwillige Ausreise bleibt damit der vorrangig angestrebte Weg zur Erfüllung der Ausreisepflicht. Return Hubs stellen daher eine zusätzliche Option dar, eine gesetzliche Ausreisepflicht insbesondere in den Fällen durchzusetzen, in denen dies aufgrund fehlender Kooperation der Betroffenen oder eines Herkunftslandes nicht möglich ist.
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