Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 185/25
29.04.25
EU - AIS - FJ - Fz - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung
2004/191/EG des Rates
COM(2025) 101 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 705/05 = AE-Nr. 052447;
AE-Nr. 030520
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 11.3.2025
COM(2025) 101 final
2025/0059 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union
aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/191/EG des Rates
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union führt eine integrierte, nachhaltige und umfassende EU-
Migrationspolitik ein, die sowohl fair als auch konsequent ist. Mit dem im Jahr 2024
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Migrations- und Asylpaket1
(im Folgenden „Paket“) stehen der EU ein Rechtsrahmen und Instrumente zur Verfügung, um
das wirksame Management ihrer Außengrenzen weiter zu verbessern und schnelle und
effiziente Asylverfahren einzuführen. Die Arbeiten laufen auf Hochtouren, um eine
umfassende Umsetzung bis Mitte 2026 zu gewährleisten.
Die Einrichtung eines wirksamen und gemeinsamen EU-Rückkehrsystems ist eine zentrale
Säule des Migrations- und Asylpakets. Damit ein Migrationsmanagementsystem
funktionieren kann, bedarf es einer glaubwürdigen und wirksamen Rückkehrpolitik. Wenn
Menschen ohne Aufenthaltsrecht in der EU bleiben, wird das gesamte Migrations- und
Asylsystem untergraben. Es ist unfair gegenüber jenen, die sich an die Vorschriften halten,
schadet den Bemühungen Europas, Talente anzuziehen und zu binden, und untergräbt letztlich
die öffentliche Unterstützung für offene und tolerante Gesellschaften. Es werden Anreize für
illegale Einreisen geschaffen, und illegal aufhältige Personen werden prekären Bedingungen
und Ausbeutung durch kriminelle Netzwerke ausgesetzt. Gegenwärtig verlassen nur etwa
20 % der Drittstaatsangehörigen, die eine Ausreiseanordnung erhalten haben, die Union.
Personen, deren Ausreise angeordnet wurde, entkommen häufig den Behörden und ziehen in
andere Mitgliedstaaten weiter. Darüber hinaus untergräbt der derzeitige Flickenteppich aus 27
verschiedenen nationalen Rückkehrsystemen mit jeweils eigenen Ansätzen und Verfahren die
Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen auf Unionsebene. Dies erfordert eine gründliche
Überarbeitung der Art und Weise, wie die Rückkehrpolitik in der EU gesetzlich geregelt wird.
In den politischen Leitlinien 2024-20292 von Präsidentin von der Leyen wurde die Absicht
angekündigt, einen neuen gemeinsamen Ansatz für Rückführungen auszuarbeiten, der mit
einem neuen Rechtsrahmen einhergehen wird, der für schnellere und einfachere Verfahren
sorgen soll.
Der Europäische Rat hat stets betont, dass eine einheitliche, umfassende und wirksame
Rückkehr- und Rückübernahmepolitik erforderlich ist3. Im Oktober 2024 ersuchte er die
Kommission, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag über die Rückführung
vorzulegen4. Im Rahmen des Pakets werden Asylanträge schneller und effizienter bearbeitet.
Damit dies dauerhaft möglich ist, muss die Rückführung unverzüglich erfolgen, um zu
verhindern, dass unsere Systeme überlastet werden und dass Menschen in der Schwebe
bleiben, sowie um Versuchen der Weiterreise innerhalb der EU entgegenzuwirken.
1 Das neue Migrations- und Asylpaket ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0609.
2 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 „Eine Union, die mehr
erreichen will. Meine Agenda für Europa“.
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24.
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24.
Auf EU-Ebene wird die Rückkehrpolitik durch die Richtlinie 2008/115/EG5 (im Folgenden
„Rückführungsrichtlinie“) geregelt. Mehrere Aspekte untergraben derzeit die Effizienz und
Wirksamkeit von Rückführungen, die von ineffizienten Verfahren auf nationaler Ebene bis
hin zu unzureichender Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer eigenen
Staatsangehörigen reichen. Am Rückkehrverfahren sind häufig viele Behörden und Akteure
beteiligt, und das Verfahren ist in vielen Mitgliedstaaten mittlerweile sehr komplex. Die
geltende Rückführungsrichtlinie lässt großen Spielraum für die Umsetzung der EU-
Vorschriften in nationales Recht und für deren Auslegung durch die nationalen Gerichte. Die
Mitgliedstaaten berichten über Probleme im Zusammenhang mit mangelnder Klarheit der
Vorschriften und langwierigen Verwaltungsverfahren, die ein ordnungsgemäßes Verfahren
untergraben. Dies führt sowohl für die betroffenen Drittstaatsangehörigen als auch für die
Behörden, die für das Rückkehrmanagement zuständig sind, zu Unklarheiten und
Unsicherheiten. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft von Drittstaatsangehörigen, die sich
den Rückkehrbemühungen widersetzen, diese anderweitig vereiteln oder fliehen, erschwert
die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Für die Mitgliedstaaten ist es schwierig, den
Überblick über die Drittstaatsangehörigen in den verschiedenen Phasen der
Rückkehrverfahren zu behalten, was Fortschritte verlangsamt oder verhindert.
Zwar wurden Fortschritte bei der freiwilligen Rückkehr erzielt, doch werden diese
Bemühungen durch das Fehlen einer glaubwürdigen Rückführungspolitik behindert. Darüber
hinaus haben Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine Ausreiseanordnung
erhalten haben und in einen anderen Mitgliedstaat fliehen, derzeit kaum Konsequenzen zu
befürchten: In den meisten Mitgliedstaaten beginnt das Rückkehrverfahren stattdessen mit
einer neuen Rückkehrentscheidung von vorne. Dies untergräbt Entscheidungen, die in einem
ordnungsgemäßen Verfahren im ersten Mitgliedstaat getroffen wurden, und führt in der Praxis
zu einer Umgehung des Rückkehrsystems.
Den nationalen Systemen und Vorgehensweisen mangelt es an Kohärenz, und es gibt derzeit
kein systematisches, strukturiertes Verfahren zur Identifizierung und zügigeren Rückführung
von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Zu den zahlreichen Unterschieden zwischen den Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten
gehören auch unterschiedliche Konzepte für das Rückübernahmeverfahren. Dies wirkt sich
unmittelbar auf die Kohärenz des Rückübernahmekonzepts der EU und der Mitgliedstaaten
gegenüber Drittstaaten aus.
Die Reform der EU-Rückkehrvorschriften ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden
Bemühungen der Union um eine Reform der Vorschriften für das Migrationsmanagement.
Darüber hinaus sind wirksame und moderne Verfahren für die Rückführung von abgelehnten
Asylbewerbern und Visumüberziehern von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der
Freizügigkeit in der EU ohne Binnengrenzen.
Seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2008 wurden der Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts sowie die Migrationspolitik der Union umfassend reformiert.
Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit
Mindeststandards hin zu einer Annäherung der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten
verlagert, einschließlich der Entwicklung operativer und praktischer Maßnahmen und
konkreter Unterstützung hin zu einem kohärenteren Konzept auf EU-Ebene. Die Kommission
hat sich proaktiv bemüht, die Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von
5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger.
Rückkehrmaßnahmen zu straffen, unter anderem durch Empfehlungen aus den Jahren 20176
und 20237 sowie durch die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung
von 20218. Die Kommission ernannte einen Rückkehrkoordinator, der durch ein hochrangiges
Netz für Rückkehrfragen unterstützt wird.
Die Reform der Rückkehrvorschriften ist seit 2018, als die Kommission ihren Vorschlag zur
Neufassung der geltenden Rückführungsrichtlinie9 vorlegte, eine politische Priorität und ein
politisches Ziel. Während die neue Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze10
als Teil der Rechtsvorschriften des Pakets in Kraft getreten ist, sind die allgemeinen
Rückkehrvorschriften nach wie vor durch die Rückführungsrichtlinie von 2008 geregelt, die
nicht mehr zweckmäßig ist. Der vorliegende Vorschlag ersetzt den am 12. September 2018
angenommenen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)), der zurückgezogen wird. Die übrigen Teile der
Initiative von 2018 erhielten nicht genügend Unterstützung, um von den beiden
gesetzgebenden Organen erfolgreich weiterverhandelt zu werden, und sollten daher
zurückgezogen werden.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, indem
den Mitgliedstaaten klare, moderne, vereinfachte und gemeinsame Vorschriften für ein
wirksames Rückkehrmanagement an die Hand gegeben werden. Ziel ist es, die
Zusammenarbeit von Drittstaatsangehörigen mit den Behörden durch eine Kombination von
Verpflichtungen, Anreizen und Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit
sicherzustellen. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, eine Umgehung der Vorschriften zu
verhindern und die unerlaubte Weiterreise innerhalb des Schengen-Raums zu unterbinden.
Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Personen, deren Ausreise aus der EU
angeordnet wurde, die EU unter Wahrung der Grundrechte entweder zwangsweise oder, wenn
es die Umstände erlauben, freiwillig verlassen. Darüber hinaus soll der Vorschlag den
Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften für die Identifizierung und zügigere Rückführung
von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, an die Hand geben. Auch
wird die Rückübernahme erstmals als Teil des Rückkehrverfahrens verankert. Darüber hinaus
werden mit dem Vorschlag die Grundrechte von Rückkehrern durch klare
Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen
einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots
der Zurückweisung, wobei schutzbedürftigen Personen und dem Wohl des Kindes gebührend
Rechnung zu tragen ist. Durch die Schließung von Schlupflöchern im Verfahren wird mit
dem Vorschlag verhindert, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Rückkehrentscheidung
umgangen oder erheblich in die Länge gezogen werden kann, indem die Person sich in einen
6 Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames
„Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung
rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, C/2017/6505 (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83).
7 Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung
von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung
der Richtlinie 2008/115/EG, C/2023/1763 (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58).
8 Mitteilung der Kommission: Die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung,
Brüssel, 27.4.2021, COM(2021) 120 final.
9 Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung), Brüssel, 12.9.2018,
COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD).
10 Verordnung (EU) 2024/1349 vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der
Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, PE/17/2024/REV/1 (ABl. L, 2024/1349,
22.5.2024).
anderen Mitgliedstaat begibt. Ein in den Vorschlag aufgenommener Mechanismus für die
Anerkennung von Rückkehrentscheidungen wird dieses Ziel unterstützen.
Ein robuster und moderner Rechtsrahmen, der konsequent, aber fair ist und die Grundrechte
achtet, und der der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente an die Hand
gibt, um Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht wirksam rückzuführen, ist ein
notwendiger Bestandteil eines wirklich europäischen Migrationssystems.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ist Teil des Gesamtkonzepts zum Migrationsmanagement gemäß der
Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement11 und ergänzt den Rechtsrahmen des im
Mai 2024 angenommenen Pakets. Ein zentraler Aspekt der Rechtsvorschriften des Pakets ist
die Annäherung der Asyl- und Rückkehrverfahren mit der Asylverfahrensverordnung und der
Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze. Der vorliegende Vorschlag ergänzt
die Reform, indem in den Rechtsrahmen der Union gemeinsame Vorschriften für die
Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht aufgenommen werden.
Der Vorschlag steht im Einklang mit einigen der wichtigsten Neuerungen, die in den
Rechtsakten des Pakets vorgesehen sind. Auf diese Weise soll ein faires und transparentes
Verfahren sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für die nationalen Behörden
sichergestellt werden. So spiegelt beispielsweise die Altersbestimmung von Minderjährigen in
diesem Vorschlag die in der Asylverfahrensverordnung gewählte Lösung wider. Der
Vorschlag sieht auch die Benennung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor, um
sicherzustellen, dass Minderjährige während des gesamten Migrationsprozesses angemessen
behandelt werden und die nötige Unterstützung erhalten. Darüber hinaus werden die
Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur Kooperation sowie die Konsequenzen bei
mangelnder Zusammenarbeit mit dem Recht des betreffenden Drittstaatsangehörigen, über
diese Pflichten informiert zu werden, austariert. Damit wird ein Verfahren geschaffen, das
sowohl für die Drittstaatsangehörigen als auch für die nationalen Behörden klar und fair ist.
Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit den verschärften Bestimmungen der
Rechtsakte des Pakets in Bezug auf Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Instrumente auf
Unionsebene so umfassend wie möglich genutzt werden, um die betreffenden Personen
korrekt zu identifizieren und ihre rasche und wirksame Rückkehr zu gewährleisten.
Was die Flucht betrifft, so baut dieser Vorschlag auf einigen der legislativen Lösungen auf,
die Teil der neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen12 sind und an den Rückkehrkontext
angepasst sind, um in Bezug auf flüchtige Personen einen kohärenteren Ansatz zu
gewährleisten.
Der Vorschlag enthält mehr Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, irreguläre
Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten gemeinsam zu bewältigen, um den Raum
ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen.
Mit diesem Vorschlag sollen die Rückkehrvorschriften auf die gleichen ehrgeizigen Ziele
ausgerichtet werden wie der übrige Rechtsrahmen für Migrations- und Grenzmanagement, um
11 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024).
12 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
PE/69/2023/REV/1 (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).
eine nahtlose Verbindung und Kontinuität zwischen den verschiedenen Phasen des
Migrationsmanagements in der Union zu schaffen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit diesem Vorschlag werden auch die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und
operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umgesetzt,
die der Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommen hat. Gemäß den
strategischen Leitlinien müssen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass Personen ohne Aufenthaltsrecht tatsächlich rückgeführt werden. Zu diesem Zweck wird
in den strategischen Leitlinien die Entwicklung und Umsetzung eines entschlosseneren und
umfassenderen Ansatzes für die Rückkehr gefordert, indem der Rechtsrahmen dringend
aktualisiert und unsere Kapazitäten in Verbindung mit dem Einsatz der uns zur Verfügung
stehenden internen und externen Instrumente verbessert werden. Schließlich wird in den
strategischen Leitlinien darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein
Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der EU ist,
dem mit dieser Verordnung Wirkung verliehen werden soll.
Dieser Vorschlag stimmt auch mit den Maßnahmen der Union zur Verhinderung und
Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zum Management der Außengrenzen der Union und
zur Erhaltung des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen überein.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Konzept der EU, ausgewogene und umfassende
Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, in denen die Migration als zentrales Thema
behandelt werden sollte, und eng mit den Drittstaaten bei der Rückkehr, Rückübernahme und
Wiedereingliederung zusammenzuarbeiten. Durch die Steigerung der Wirksamkeit ihres
Rückkehrsystems wird die EU in der Lage sein, die verbesserte Zusammenarbeit bei der
Rückübernahme, die durch den Einsatz aller einschlägigen Strategien und Instrumente,
einschließlich Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, gefördert wird, besser zu
nutzen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
In Anbetracht des Inhalts des Vorschlags ist die Rechtsgrundlage Artikel 79 Absatz 2
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Dieser Vorschlag verfolgt hinsichtlich der Unterschiede im Geltungsbereich eine mit der
geltenden Rückführungsrichtlinie vergleichbare Regelung.
Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beschließt Dänemark innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über die vorgeschlagene
Verordnung beschlossen hat, ob es diesen Vorschlag, der den Schengen-Besitzstand ergänzt,
in nationales Recht umsetzt.
In Bezug auf Irland hat die derzeitige Rückführungsrichtlinie, wie aus ihren
Erwägungsgründen hervorgeht, einen hybriden Charakter. In Anlehnung an diesen Ansatz gilt
für den vorliegenden Vorschlag sowohl das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 19 über
den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand als auch das
den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Soweit die vorgeschlagene Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
darstellt, gelten ihre Bestimmungen gemäß den jeweiligen Übereinkommen, mit denen diese
Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
assoziiert werden, für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
• Subsidiarität
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen und
die wichtigsten Mängel und Herausforderungen anzugehen, mit denen die Mitgliedstaaten bei
der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union konfrontiert
sind. Die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung
der Rückkehr von Personen ohne Aufenthaltsrecht sind gemeinsame Interessen der
Mitgliedstaaten, die sie allein nicht erreichen können. Derzeit sind viele Unzulänglichkeiten
bei der Durchführung der Rückkehrpolitik die Folge einer mangelnden Interaktion zwischen
den nationalen Systemen, die nur auf EU-Ebene wirksam angegangen werden kann.
Ziel ist es, alle Mitgliedstaaten mit einem nahtlosen und effizienten Verfahren auszustatten
und Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die das
Rückkehrverfahren behindern.
Für das neue Verfahren sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet,
dieselben Regeln gelten, um für Gerechtigkeit und ein einheitliches Vorgehen bei der
Behandlung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht sowie für Klarheit und
Rechtssicherheit für den Einzelnen zu sorgen.
Außerdem würde die Einführung von Vorschriften auf nationaler Ebene mit dem Ziel, die
Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zwecks
Vereitelung der Rückkehr zu verringern, das Problem nicht wirksam lösen. Deshalb können
die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden und sind wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung
besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union muss daher tätig werden und kann im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer
Ziele erforderliche Maß hinaus.
Was das Ziel betrifft, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen, einschließlich eines
Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen,
strengerer Vorschriften für Personen, die Sicherheitsrisiken darstellen, und Klarheit der
Verfahrensgarantien, beschränken sich alle Elemente des Vorschlags auf das Maß, das
erforderlich ist, um ein solches gemeinsames Verfahren einzurichten und zu ermöglichen, es
zu straffen und zu vereinfachen, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen in Bezug
auf Rechte und Garantien im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht zu
gewährleisten und Diskrepanzen bei den nationalen Verfahren zu vermeiden, die – als
unerwünschte Folge – unerlaubte Migrationsbewegungen fördern. Mit diesen Änderungen
soll ein ausgewogener Ansatz gewährleistet werden, der eine faire Behandlung von
Drittstaatsangehörigen sicherstellt und dafür sorgt, dass das System nicht durch
Drittstaatsangehörige umgangen werden kann, die ihre Abschiebung aus der Union
verhindern wollen. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen, um
sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige in humaner und fairer Weise und unter
vollständiger Einhaltung der Charta behandelt werden.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung vor. Trotz der Ausarbeitung der Empfehlungen aus
den Jahren 2017 und 2023 und der regelmäßigen Schengen-Evaluierungen, mit denen die
Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, alle Flexibilitätsregelungen der
Rückführungsrichtlinie zu nutzen, bestehen nach wie vor erhebliche verfahrenstechnische
Hindernisse.
Die Anstrengungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Durchführung haben sich als
unzureichend erwiesen, um die Unterschiede bei den Arten der angewandten Verfahren, den
Rechten und Verfahrensgarantien für Drittstaatsangehörige zu beseitigen und ein kohärentes
Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Eine Verordnung zur Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems in der Union, deren
Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, sorgt für das erforderliche Maß an Einheitlichkeit
und Wirksamkeit, das für ein neues gemeinsames Konzept für die Rückkehr erforderlich ist.
Eine Verordnung stellt sicher, dass die wichtigsten Neuerungen, die zur Steigerung der
Wirksamkeit eingeführt wurden, wie Verfahrensvorschriften, Verpflichtungen für
Drittstaatsangehörige und gegenseitige Anerkennung, in allen Mitgliedstaaten einheitlich
gehandhabt werden, wodurch Verzerrungen und Schlupflöcher in der Funktionsweise des EU-
Rückkehrsystems verhindert werden. Außerdem würden damit die Vorschriften für die
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die spezifischen Vorschriften der
Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze angepasst.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In Erörterungen auf Sachverständigenebene in der Kontaktgruppe „Rückführungen“ unter
dem Vorsitz der Kommission, in der Sachverständige der Mitgliedstaaten, die Agentur für
Grundrechte und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden
„Frontex“) zusammenkommen, wurde seit Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie die
Auslegung bestimmter Elemente der Richtlinie analysiert. Dies hat es der Kommission im
Laufe der Jahre ermöglicht, sich einen klaren Überblick über die schwierigsten Punkte bei der
Auslegung und Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu verschaffen. Die Expertengruppe
„Rückübernahme“ und von Frontex organisierte spezielle Länderarbeitsgruppen haben die
Herausforderungen im Rückübernahmeverfahren regelmäßig erörtert und analysiert.
Die regelmäßigen Schengen-Evaluierungen und die thematische Schengen-Evaluierung 2024
zu Rückführungen13 haben ein detailliertes Bild des derzeitigen Rückkehrsystems vermittelt.
Dank des Peer-to-Peer-Ansatzes evaluiert ein Team, das sich aus Sachverständigen der
Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und von EU-Agenturen unterstützt wird,
alle Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder, die den Schengen-Besitzstand
vollständig anwenden, mindestens alle sieben Jahre. Diese Evaluierungen haben häufig
spezifische Probleme in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie aufgedeckt und es der Kommission ermöglicht, sich einen Überblick
über die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden
Richtlinie zu verschaffen.
13 Bericht über die thematische Schengen-Evaluierung „Nationale Lücken schließen: Hin zu einem
wirksamen EU-Rückkehrsystem“.
Der Vorschlag stützt sich auch auf die vorläufigen Ergebnisse der von der Generaldirektion
Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gaps and needs of EU law
in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des EU-Rechts im Bereich der Rückkehr). Die
von einem Konsortium des ICF in Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI
Europe), dem European Policy Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie
lieferte hochwertige Analysen möglicher Optionen für den neuen Rechtsrahmen für die
Rückkehr auf der Grundlage eingehender Konsultationen durch Umfragen, Workshops und
Gesprächen mit wichtigen Interessenträgern. Zwar wird die Studie erst zu einem späteren
Zeitpunkt im Jahr 2025 abgeschlossen sein, doch haben der laufende Konsultationsprozess im
Rahmen der Studie und die vorläufigen Ergebnisse maßgeblich zu dem Vorschlag
beigetragen.
Die Kommission führt im Rahmen der Sachverständigengruppe für Rückkehr des
Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG) regelmäßige Konsultationen mit Praktikern
der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen durch.
Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis
geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf realen Erfahrungen beruht. Die
EMN-REG spielt eine entscheidende Rolle, indem sie die kontinuierliche Zusammenarbeit
und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Rückkehr und Wiedereingliederung
erleichtert. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare befasst sich die EMN-REG
mit Schlüsselthemen wie Rückkehrberatung, freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung,
Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und Alternativen zur Inhaftnahme. Die EMN-REG-
Struktur hat kontinuierliche Rückmeldungen ermöglicht, die in die politischen Optionen für
diesen Vorschlag eingeflossen sind.
Der Vorschlag stützt sich auf mehrere von der EU finanzierte (laufende) Forschungsprojekte
im Bereich Rückkehr und irreguläre Migration. Hier sind insbesondere „Measuring Irregular
Migration and related policies“ (MIrreM) zur irregulären Migration im Allgemeinen und
„Decentring the Study of Migrant Returns and Readmission Policies in Europe and Beyond“
(GAPS), „Motivations, experiences and consequences of returns and readmissions policy:
revealing and developing effective alternatives“ (MORE) und „Finding Agreement in Return“
(FAIR) in Bezug auf Rückkehr, Wiedereingliederung und Rückübernahme zu nennen. Diese
Forschungsprojekte bringen Wissenschaftler, die Zivilgesellschaft, Regierungen und
internationale Organisationen zusammen, um unter anderem die Legalisierung des
Aufenthalts, Hindernisse/Eigenschaften für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der
Rückkehr, Motivationen, Erfahrungen und Konsequenzen politischer Konzepte in Bezug auf
Rückführungen und Rückübernahmen sowie Menschenrechtsaspekte bei der freiwilligen
Rückkehr und der Rückführung zu untersuchen.
Die substituierende Folgenabschätzung des Vorschlags für eine Neufassung der
Rückführungsrichtlinie14 und der Bericht des Europäischen Parlaments über die Umsetzung
der Rückführungsrichtlinie15 wurden bei der Ausarbeitung des neuen Vorschlags gebührend
berücksichtigt.
Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen
Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird.
14 https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_STU(2019)631727.
15 Angenommene Texte – Bericht über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – Donnerstag,
17. Dezember 2020.
• Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf Konsultationen eines breiten Spektrums von Interessenträgern,
darunter Mitgliedstaaten, europäische Institutionen, internationale Organisationen,
Nichtregierungsorganisationen (NRO), die Zivilgesellschaft, Forschungseinrichtungen und
Drittstaaten.
Zwischen Oktober 2024 und Februar 2025 intensivierte die Kommission die bereits enge und
laufende Konsultation mit wichtigen Interessenträgern wie den Mitgliedstaaten,
Sachverständigen und Praktikern im Bereich Rückkehr und Zivilgesellschaft. Die
Konsultationen fanden auf politischer, strategischer und technischer Ebene statt, um
sicherzustellen, dass die Gegebenheiten und Bedürfnisse aller relevanten Parteien
berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang übermittelten die Interessenträger der
Kommission einschlägige Ressourcen und gezielte Beiträge.
Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis
geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf konkreten Erfahrungen und
Verfahren beruht. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare hat sich die EMN-REG
im vergangenen Jahr mit Themen wie gegenseitige Anerkennung, Rückkehrberatung,
freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und
Alternativen zur Inhaftnahme befasst. Die EMN-REG wird seit November 2024 auch gezielt
eingesetzt, um die Ansichten der Gruppe zu sondieren, insbesondere in Bezug auf
schutzbedürftige Personen im Rückkehrverfahren.
Das hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators
hat im September 2024 und im Januar 2025 ebenfalls gezielte Gespräche geführt,
insbesondere über verschiedene politische Optionen und Erwägungen für den Vorschlag.
Die Kommission hat auf dem Europäischen Migrationsforum im November 2024 mehrere
einschlägige Sitzungen zu künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr organisiert,
die eine weitere Sondierung der Ansichten und Ideen insbesondere aus der Zivilgesellschaft
ermöglichten.
Die Expertengruppe „Migranten“ der Kommission führte am 15. Januar 2025 auch eine
gezielte Debatte über die künftigen Rückkehrvorschriften.
Im vergangenen Jahr hat der Rat unter der Leitung des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes
zahlreiche Beratungen über die künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr auf
technischer, strategischer und ministerieller Ebene organisiert.
Im Rahmen der von der Generaldirektion Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie
mit dem Titel „Gaps and needs of EU law in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des
EU-Rechts im Bereich der Rückkehr) wurde von November 2024 bis Februar 2025 ein
intensives Konsultationsverfahren organisiert. Die von einem Konsortium des ICF in
Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI Europe), dem European Policy
Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie ermöglichte eingehende
Konsultationen durch Umfragen, Workshops und Gespräche mit wichtigen Interessenträgern.
Schließlich wurden der Kommission im Zuge der Intensivierung der Arbeiten an dem
Vorschlag zahlreiche Positionspapiere, Aufzeichnungen und Analysen übermittelt, in denen
Herausforderungen, Probleme und Lösungsvorschläge aufgezeigt werden, und die alle bei der
Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt wurden.
Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen
Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat sich das Fachwissen der zahlreichen Netze und Expertengruppen
zunutze gemacht, die im Bereich der Rückkehr tätig sind, darunter die
Sachverständigengruppe für Rückkehr des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG),
die Kontaktgruppe „Rückführungen“, die Expertengruppe „Rückübernahme“, das
hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators und
die Sachverständigen, die im Rahmen der Studie „Gaps and needs of EU law in the area of
return“ tätig sind.
Darüber hinaus hat die Kommission die zahlreichen Papiere, Positionspapiere und
Forschungsmaterialien berücksichtigt, die ihr insbesondere in den letzten Monaten im Zuge
der Intensivierung der Arbeiten an dem Vorschlag übermittelt wurden.
• Folgenabschätzung
Zwar wurde aufgrund der Dringlichkeit, neue Vorschriften im Bereich der Rückkehr
vorzuschlagen, keine Folgenabschätzung durchgeführt, doch stützt sich der Vorschlag auf das
breite Spektrum an Konsultationen, Studien und Bewertungen, wie oben dargelegt.
In Kürze wird eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der das
Konsultationsverfahren im Vorfeld des Vorschlags sowie eine Analyse einiger der
wichtigsten in Betracht gezogenen politischen Optionen dargelegt werden.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag soll der derzeitige Rechtsrahmen vereinfacht und gestrafft werden, der
durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen
Gerichte weiterentwickelt wurde, was unter anderem zu einer hohen Komplexität bei der
Umsetzung der Vorschriften geführt hat.
Die Pflicht zur Zusammenarbeit wird den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten
verringern, da Drittstaatsangehörige verpflichtet sein werden, sich aktiv am
Rückkehrverfahren zu beteiligen, indem sie alle erforderlichen Informationen bereitstellen
und ständig anwesend und verfügbar bleiben. Mit einem Mechanismus für die Anerkennung
und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen werden Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten
und Mehrfachbewertungen für denselben Drittstaatsangehörigen vermieden. Darüber hinaus
wird die EU-Rückkehranordnung den Austausch von Informationen erleichtern, die für die
Anerkennung von Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten erforderlich sind.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union16 verankert sind und sich aus
völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention17, der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten18, dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Folter19 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte des Kindes20.
16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
17 Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1951, Vertragssammlung der Vereinten
Nationen.
18 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950, Europarat.
19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 1966, Vereinte Nationen.
20 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 1989, Vereinte Nationen.
Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Rückkehr unter Achtung der
Menschenwürde, des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter und unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf
Familien- und Privatleben, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des
Schutzes bei Abschiebung und Ausweisung, insbesondere des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und des Schutzes vor Kollektivausweisungen, der Nichtdiskriminierung
und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erfolgt.
Das Recht auf Freiheit wird durch die strikte Beschränkung der vorgesehenen Inhaftnahme
geschützt: Die Inhaftnahme ist nur aus spezifischen, in der Verordnung klar definierten
Gründen gerechtfertigt, wenn sie sich nämlich auf der Grundlage einer gerichtlich
überprüfbaren Einzelfallprüfung als notwendig und verhältnismäßig erweist. In der
Verordnung wird auch der Einsatz von Alternativen zur Inhaftnahme geregelt, da die
Alternativen zwar weniger invasiv sind als die Inhaftnahme, solche Maßnahmen aber dennoch
Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen. Mit dem Vorschlag wird garantiert, dass das Wohl
des Kindes bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig zu berücksichtigten ist. Für
Minderjährige gelten im Rahmen des Rückkehrverfahrens besondere Vorschriften,
insbesondere in Bezug auf die Haftbedingungen. Darüber hinaus werden einige der
wichtigsten Neuerungen des Pakets, insbesondere in Bezug auf die Altersbestimmung von
Minderjährigen und die Benennung eines Vertreters, der einen unbegleiteten Minderjährigen
begleitet, mit dieser Verordnung auch für das Rückkehrverfahren eingeführt. Der Vorschlag
schließt auch unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen von der Rückkehr
in Länder aus, mit denen ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht. Durch die
Verschärfung der Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die ein Sicherheitsrisiko darstellen,
fördert der Vorschlag auch das Recht auf Sicherheit.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind die auf EU-
Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen mit dem Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 vereinbar und können während des
MFR 2021-2027 für die Fonds für innere Angelegenheiten finanziert werden, indem der Asyl-
, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) in Anspruch genommen wird21. Die Finanzierung
über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein.
Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026
und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex-
Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel
aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds nutzen, um Investitionen zu unterstützen,
die für die Infrastruktur und die Verfahren zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich
sind. Frontex kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Mandats mit Personal und
Tätigkeiten unterstützen, z. B. durch die Koordinierung von Rückkehraktionen, indem sie
unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit Rückkehraktionen, dem Chartern von
Flugzeugen oder der Buchung von Flugscheinen für die Rückkehr auf gewerblichen Flügen
zu demselben Zweck übernimmt.
21 Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des AMIF finanziert werden, können diese im
Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung regelmäßig überwachen, unter
anderem im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Kommission sollte fünf
Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung der Verordnung Bericht
erstatten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, das Rückkehrverfahren zu vereinfachen und es
für die nationalen Behörden und die betroffenen Drittstaatsangehörigen übersichtlicher zu
gestalten.
Der Vorschlag hat die Form einer Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die
Vorschriften in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dass die Rückkehr in der
gesamten Union einheitlich gehandhabt wird. Dies schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit und
verringert die Möglichkeiten, das Rückkehrsystem in einem Mitgliedstaat zu umgehen, indem
sich die betreffende Person in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
Gemeinsame Verfahrensregeln für den Erlass rückkehrbezogener Entscheidungen: Der
Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften für den Erlass von Rückkehrentscheidungen und
die Verhängung von Einreiseverboten. So wird sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige in
allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, und dazu beigetragen, dass Unterschiede
zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten nicht ausgenutzt werden können. Die
Begriffsbestimmungen wurden im Lichte des seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie
üblichen Verfahrens aktualisiert und gegebenenfalls an die Begriffsbestimmungen in den neu
erlassenen Rechtsakten des Pakets angeglichen, um Einheitlichkeit, Klarheit und
Vorhersehbarkeit im gesamten Migrationsverfahren zu gewährleisten. Die Grundrechte von
Rückkehrern werden durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird,
dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen
Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung, wobei unbegleiteten Minderjährigen und
dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu tragen ist.
Stärkung der Rückführung und Schaffung von Anreizen für die freiwillige Rückkehr: In
dem Vorschlag wird klargestellt, wann die Rückkehrentscheidung durch Abschiebung
vollstreckt werden sollte, und der Begriff der freiwilligen Rückkehr wird definiert, wodurch
Klarheit und Vorhersehbarkeit sowohl für die zuständigen Behörden als auch für
Drittstaatsangehörige geschaffen werden. Dies wiederum stärkt die freiwillige Rückkehr, da
die Rückführung zu einem klaren und glaubwürdigen Instrument wird. In dem Vorschlag
werden die Bestimmungen über die Überwachung von Rückführungen präzisiert.
Verfahrensgarantien: Die Bestimmungen dieses Vorschlags werden stets unter
uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte, einschließlich der Achtung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und des Kindeswohls, umgesetzt. Die Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen unterscheiden sich in den Mitgliedstaaten
deutlich voneinander und reichen von wenigen Tagen bis zu einem oder mehreren Monaten.
Im Einklang mit den Grundrechten muss die Frist ausreichen, um Zugang zu einem
wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, ohne jedoch das Rückkehrverfahren zu verzögern.
Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften für die Bereitstellung kostenloser
Rechtsberatung und/oder -vertretung auf Ersuchen im Einklang mit den neu angenommenen
Vorschriften des Pakets harmonisiert. Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit den
Vorschriften des Asyl-Besitzstands über die Altersbestimmung von Minderjährigen sowie
über die Benennung eines Vertreters, der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrverfahren
begleitet. Durch die Verknüpfung mit dem Asylverfahren gewährleistet der Vorschlag eine
angemessene und kohärente Behandlung von Minderjährigen in allen Unionsvorschriften für
das Migrationsmanagement, wodurch Klarheit, Vereinfachung und Vorhersehbarkeit
geschaffen werden.
Pflicht zur Zusammenarbeit und Recht auf Auskunft: Die mangelnde Zusammenarbeit
von Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens ist ein zentrales Problem, das
die Rückkehr behindert. Mit diesem Vorschlag wird daher die ausdrückliche Pflicht für
Drittstaatsangehörige eingeführt, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den nationalen
Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Feststellung und Überprüfung ihrer
Identität im Hinblick auf die Erlangung eines gültigen Reisedokuments sowie bei der
Übermittlung von persönlichen, reisebezogenen und biometrischen Informationen. In den
vorgeschlagenen Vorschriften wird dargelegt, was die Zusammenarbeit beinhaltet und welche
Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit zu erwarten sind, und es werden Anreize zur
Gewährleistung der Zusammenarbeit, einschließlich Rückkehrberatung und Unterstützung der
freiwilligen Rückkehr, geboten. Um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige
ordnungsgemäß darüber informiert werden, was von ihnen im Rückkehrverfahren erwartet
wird, beinhaltet der Vorschlag das Recht der Drittstaatsangehörigen auf Auskunft, das auf
einigen der Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbaut, und spiegelt ähnliche Bestimmungen
wider, die durch die Asylverfahrensverordnung eingeführt wurden. Das System sieht die
Möglichkeit vor, bestimmte Entscheidungen anzufechten und Rechtsmittel einzulegen.
Umgang mit und Verhinderung von Flucht sowie von unerlaubten
Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten: Der Vorschlag sieht strengere
Vorschriften für die Mitgliedstaaten vor, um die Verfügbarkeit der rückzuführenden
Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, indem ein System geschaffen wird, das besser in der
Lage ist, die Fluchtgefahr zu bewerten und zu bewältigen. Es wird eine erschöpfende Liste
zur Bewertung der Fluchtgefahr eingeführt, mit der ein kohärentes und einheitliches
Vorgehen der Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sowie eine erschöpfende Liste der
Haftgründe. Die Vorschriften, die die Pflicht zur Zusammenarbeit ergänzen, um
sicherzustellen, dass Rückkehrer während des gesamten Rückkehrverfahrens zur Verfügung
stehen, spiegeln teilweise die in den Rechtsakten des Pakets in Bezug auf Asylzwecke
vereinbarten Lösungen wider, z. B. die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen,
dass sie sich innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets wie einer Region aufhalten.
Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen:
Drittstaatsangehörige, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben und ein
Sicherheitsrisiko darstellen, müssen rasch identifiziert und zügig rückgeführt werden. Der
Vorschlag sieht daher eine allgemeine Verpflichtung für die zuständigen Behörden vor, die
erforderlichen Überprüfungen frühzeitig im Rückkehrverfahren durchzuführen, um die
Identifizierung zu unterstützen und mögliche Sicherheitsrisiken zu überprüfen. In dem
Vorschlag werden bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen festgelegt, die in den
Anwendungsbereich der besonderen Verfahrensvorschriften für Personen fallen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, z. B. wenn eine Straftat von einem bestimmten Schweregrad
begangen wurde. Diese Drittstaatsangehörigen werden zwangsweise rückgeführt, mit
längeren Einreiseverboten belegt und in einem gesonderten Haftbereich inhaftiert. Diese
Vorschriften spiegeln die Rückkehrvorschriften wider und passen sie an die neu
angenommenen Rechtsvorschriften des Pakets sowie an den Schengener Grenzkodex an, die
alle Bestimmungen enthalten, die speziell auf Migranten ausgerichtet sind, von denen
Sicherheitsrisiken ausgehen. Der Vorschlag enthält auch klare Garantien zum Schutz der
Grundrechte.
Eine Europäische Rückkehranordnung: Zwar werden die Mitgliedstaaten weiterhin ihre
eigenen Rückkehrentscheidungen erlassen, doch wird mit dem Vorschlag eine Europäische
Rückkehranordnung eingeführt, die die Rückkehrentscheidungen der Mitgliedstaaten
ergänzen wird, um in allen Mitgliedstaaten für Klarheit zu sorgen. Die Europäische
Rückkehranordnung – ein gemeinsames Formular, das die wichtigsten Elemente der
Rückkehrentscheidung enthält – wird über das Schengener Informationssystem verfügbar
sein. Alle technischen Änderungen, die erforderlich sind, um den raschen Zugang zur
Europäischen Rückkehranordnung zu erleichtern, werden im Zusammenhang mit etwaigen
künftigen Überlegungen zu Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung
des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger behandelt. Die Europäische Rückkehranordnung wird im Wege eines
Durchführungsrechtsakts eingeführt.
Ein Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines
anderen Mitgliedstaats: Mit diesem Vorschlag wird eine wichtige Verfahrensvereinfachung
eingeführt, indem für einen Mechanismus zur unmittelbaren Vollstreckung einer von einem
anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung gesorgt wird. Nach den geltenden
Vorschriften sind die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, eine neue Rückkehrentscheidung
gegen die betreffende Person zu erlassen, selbst wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits eine
Rückkehrentscheidung erlassen hat. Dieser Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten das Instrument
an die Hand, mit dem sie die zuvor von dem anderen Mitgliedstaat erlassene
Rückkehrentscheidung vollstrecken können. Dadurch würde ein Schritt im Verfahren
beseitigt und Doppelarbeit vermieden. Bis zum 1. Juli 2027 wird die Kommission überprüfen,
ob die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben, um
Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem wirksam zu
bearbeiten, und einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung und
Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung
verbindlich vorgeschrieben wird. Der Vorschlag wird durch begrenzte Ausnahmeregelungen
ergänzt. Die Mitgliedstaaten, die eine Rückkehrentscheidung erlassen, sind für deren
Vollstreckung zuständig und müssen alle geeigneten Mittel einsetzen, um eine wirksame
Rückkehr zu gewährleisten. Der Mechanismus für die Anerkennung von
Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, wird durch
die vorstehend beschriebene Europäische Rückkehranordnung untermauert und erleichtert. In
dem Vorschlag werden auch das Verfahren und die einschlägigen Verfahrensgarantien und
Rechtsbehelfe auf der Grundlage der Lehren aus der Umsetzung der Empfehlung der
Kommission aus dem Jahr 2023 für die gegenseitige Anerkennung von
Rückkehrentscheidungen präzisiert.
Rückkehr in ein Land, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die
Rückkehr geschlossen wurde: Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit eingeführt,
Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in einen Drittstaat
rückzuführen, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr
geschlossen wurde (Rückkehrzentren). Die Möglichkeit der Rückführung irregulärer
Migranten in diese Länder sollte an besondere Bedingungen geknüpft werden, um die
Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Ein Abkommen oder
eine Vereinbarung kann nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem internationale
Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden. In einem solchen Abkommen oder
einer solchen Vereinbarung müssen die Modalitäten der Überstellung sowie die Bedingungen
für den kurz- oder längerfristigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Land festgelegt
werden. Ein derartiges Abkommen oder eine derartige Vereinbarung wird von einem
Überwachungsmechanismus begleitet, um die Umsetzung zu bewerten und etwaigen sich
ändernden Umständen in dem Drittstaat Rechnung zu tragen. Unbegleitete Minderjährige und
Familien mit Minderjährigen sind von der Rückkehr in ein Land ausgeschlossen, mit dem ein
Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde.
Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens: In dem Vorschlag ist
die Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens verankert. Es wird ein
gemeinsamer Verfahrensansatz für die Übermittlung von Rückübernahmeersuchen festgelegt,
unter anderem durch ein Standardformular für Rückübernahmeersuchen und die
systematische Weiterverfolgung von Rückkehrentscheidungen mit Rückübernahmeersuchen.
Hiermit werden die Transparenz und Koordinierung des Rückübernahmekonzepts gegenüber
Drittstaaten erhöht, wobei die Flexibilität für die Mitgliedstaaten erhalten bleibt. Mit dem
Vorschlag werden Elemente für ein kohärenteres Konzept gegenüber Drittstaaten eingeführt
und eine klare Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zwecke
der Rückübernahme geschaffen. Es wird klargestellt, dass die Kommunikation mit nicht
anerkannten Drittstaatseinrichtungen zur Durchführung des Rückübernahmeverfahrens nicht
der Anerkennung gleichkommt.
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union
aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/191/EG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen
verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame
Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement-
System.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von
Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union auf der Grundlage eines
gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr und Rückübernahme geschaffen – ein
System zur Verhütung und Bewältigung von Fluchtgefahr und zur Kooperation auf
Basis des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander.
(3) Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des
Europäischen Parlaments und des Rates24 beizutragen, sollte ein gemeinsames
System für das wirksame Management der Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses System sollte auf einer integrierten
Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und
Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten zu gewährleisten.
(4) Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen
Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu
22 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
23 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
24 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
verstärken und zu beschleunigen. Der Europäische Rat hat die Kommission im
Oktober 2024 ersucht, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.
(5) In den vom Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommenen
strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird darauf hingewiesen, dass eine
erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen
Asyl- und Migrationssystems der Union ist. Zu diesem Zweck wird in den
strategischen Leitlinien gefordert, ein entschlosseneres Gesamtkonzept für die
Rückkehr zu entwickeln und umzusetzen, indem der Rechtsrahmen dringend
verbessert wird.
(6) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und
Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die
illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte
Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen
Mitgliedstaaten zu verhindern, um den Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
unter Wahrung der Grundrechte zu schützen.
(7) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer
wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der
derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates25 und der
Richtlinie 2008/115/EG26 besteht, nicht mehr den migrationspolitischen
Erfordernissen der Union. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im
Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die
Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das EU-Recht im Bereich
der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards dahin gehend
verlagert, die Verfahren der Mitgliedstaaten einander anzunähern. Die Kommission
strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie27 eine
Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die
Mitgliedstaaten durch die Empfehlungen (EU) 2017/233828 und (EU) 2023/68229 bei
der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen
Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch an seine Grenzen
gekommen.
25 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
26 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj).
27 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Neufassung) (Brüssel, 12.9.2018, COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)).
28 Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames
„Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung
rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2017/2338/oj).
29 Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung
von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2023/1763, ABl. L 86 vom
24.3.2023, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/682/oj).
(8) Um sicherzustellen, dass die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den
dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, auf humane Weise und unter
uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein
stringentes und faires gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden.
Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den
betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit
geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu
beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht durch unerlaubte
Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten behindert wird.
(9) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den
Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des
Europäischen Parlaments und des Rates30 unberührt lassen. Die Vorschriften in der
vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls durch spezifische Vorschriften
ergänzt, die ablehnende Asylentscheidungen mit dem Erlass von
Rückkehrentscheidungen und Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1348 sowie mit dem Rückführungsverfahren an der Grenze gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates31
verknüpft.
(10) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von
Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch
das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden
„Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den
allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht
angewandt werden.
(11) Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung
gemäß Artikel 19 der Charta sollten bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet
werden. Niemand darf in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der
Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht.
(12) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige
Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr
verantwortlich. Bei der Aufdeckung eines illegalen Aufenthalts sollten die
Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen rasch identifizieren und mögliche
Sicherheitsrisiken durch Abfrage der einschlägigen Unions- und nationalen
Datenbanken überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Vulnerabilitäten
überprüfen und gegebenenfalls eine Gesundheitskontrolle durchführen.
30 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
31 Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).
(13) Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende
Drittstaatsangehörige sollte so schnell wie möglich Beweismittel für seine
persönlichen Umstände vorlegen. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende
gründliche Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen
des Verfahrens vorgenommen wurde. Jede Änderung der Umstände und jedes neue
Element, das ein Risiko belegt, sollte geprüft werden.
(14) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten auch durch neue bilaterale Abkommen
oder Vereinbarungen flexibler und gezielter zusammenarbeiten können, um die
Bewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger über gemeinsame
Binnengrenzen hinweg zu verringern und gleichzeitig den Schengen-Raum ohne
Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen.
(15) Sobald festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die
Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht
mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände
erlassen werden.
(16) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Elemente einer von einem
Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als
Europäische Rückkehranordnung eingegeben und im Schengener
Informationssystem zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr oder im Wege
eines bilateralen Informationsaustauschs mit einem anderen Mitgliedstaat zur
Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum
die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen unterstützen, die
ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in
einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht.
(17) Häufig – und insbesondere in Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige nicht
kooperiert – ist es für die zuständigen Behörden schwierig, zum Zeitpunkt des
Erlasses der Rückkehrentscheidung den Rückkehrstaat zu ermitteln. In solchen
Fällen sollten die zuständigen Behörden den Rückkehrstaat auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen bestimmen und in der Rückkehrentscheidung den
wahrscheinlichsten Staat bzw. die wahrscheinlichsten Staaten angeben.
(18) Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhält, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung von einem anderen
Mitgliedstaat erlassen wurde, sollte diese Entscheidung anerkannt und vollstreckt
werden. Die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sollte
das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des
Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander erleichtern und beschleunigen. Sie können
auch dazu beitragen, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte
Sekundärmigration innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im
Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die
Rückkehrentscheidungen sollte im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.
(19) Ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten rechtliche
und technische Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische
Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden
kann. Bis zum 1. Juli 2027, etwas mehr als ein Jahr nach dem Geltungsbeginn der
Verordnung (EU) 2024/1351, sollte die Kommission überprüfen, ob die
Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben,
um Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem
wirksam zu bearbeiten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die
Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung
vollstreckbarer Rückkehrentscheidungen, unterstützt durch die Europäische
Rückkehranordnung, verbindlich wird.
(20) Die Wirkung der nationalen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung
eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher
Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, noch stärker europäisch
ausgerichtet werden. Die Dauer eines Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller
jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und grundsätzlich zehn Jahre
nicht überschreiten. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der
Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein,
ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise zu verhindern und somit
die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern.
(21) Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen kann durch Zwangsmaßnahmen in Form
der Abschiebung oder durch freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgen. Die
beiden Arten der Rückkehr sollten miteinander verknüpft werden, um Lücken im
System zu vermeiden. In der Erwägung, dass die Rückkehr von kooperierenden
Drittstaatsangehörigen weiterhin in erster Linie freiwillig erfolgen sollte, zielen
strengere Vorschriften über die Abschiebung darauf ab, eine direkte und unmittelbare
Folge für den Fall sicherzustellen, dass der Drittstaatsangehörige die Frist, bis zu der
er ausreisen muss, nicht einhält. Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die
eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen.
(22) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass
Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen und die kein Recht auf
Aufenthalt in der Union haben, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden.
Es muss sichergestellt werden, dass einschlägige Kontrollen durchgeführt werden,
um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren
und auf diese aufmerksam zu machen, unter anderem durch Rückgriff auf das
Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen
Parlaments und des Rates32. Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken
ausgehen, sollte die Abschiebung die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den
allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere Einreiseverbote, eine längere
Haftdauer und die Nutzung spezialisierter Hafteinrichtungen vorzusehen, damit
diejenigen, die die Sicherheit der Union bedrohen, rasch abgeschoben werden.
(23) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert
werden, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen.
Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten
zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten,
sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den
Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem Abkommen
32 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L,
2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den
Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die
Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf
die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle
oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung
des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Diese Abkommen oder
Vereinbarungen stellen eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von
Artikel 51 Absatz 1 der Charta dar.
(24) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf
der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die
Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates wird ein
Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung
des Schengen-Besitzstands durch regelmäßige, unangekündigte und thematische
Evaluierungen eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von
Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht und die Achtung der Grundrechte.
Dieser Mechanismus ermöglicht eine rasche Ermittlung von Mängeln, die das
ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums beeinträchtigen könnten, und
stellt sicher, dass diese Mängel angemessen behoben werden.
(25) Bei einem Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der
Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte
des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des
individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das
Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere
und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen
unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines
Hintergrunds, berücksichtigen. Ein Vertreter sollte den unbegleiteten Minderjährigen
sollte durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens leiten.
(26) Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, sollte eine
Altersbestimmung durchgeführt werden. Um für Kohärenz beim
Migrationsmanagement in der Union zu sorgen, sollte das in der Verordnung
(EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vorgesehene
Verfahren angewandt werden. Bei Altersbestimmungen sollten die Mitgliedstaaten
insbesondere die einschlägigen Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union
berücksichtigen.
(27) Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige
Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten in
allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den Behörden kooperieren.
Drittstaatsangehörige sollten zur Verfügung stehen und die für die Vorbereitung der
Rückkehr erforderlichen Informationen bereitstellen. Wird Pflicht zur
Zusammenarbeit nicht eingehalten, sollte dies wirksame und verhältnismäßige
Folgen haben, darunter beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach
nationalem Recht gewährt werden, die Beschlagnahme von Reisedokumenten oder
die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbots. Die zuständigen Behörden sollten
33 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
die Drittstaatsangehörigen über die verschiedenen Schritte des Rückkehrverfahrens,
ihre Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten unterrichten.
(28) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im
Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen
gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen.
(29) Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte eine Reihe von
Rechtsbehelfen gegen rückkehrbezogene Entscheidungen festgelegt werden.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollte im Falle eines
Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde auf Antrag die
erforderliche rechtliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(30) Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die
Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta
zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen rückkehrbezogene Entscheidungen so
weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die
Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und zur aufschiebenden Wirkung
sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der
Charta der Grundrechte vereinbar sein.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden,
um die Fluchtgefahr zu bewerten, zu bewältigen und mit diesem Problem
umzugehen. Gemeinsame Vorschriften sollten die Bewertung dieses Risikos in
Einzelfällen straffen und auf eine intensivere Nutzung effizienter Alternativen zur
Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten abzielen, um das Rückkehrverfahren wirksam zu
steuern.
(32) Es sollte möglich sein, eine Inhaftnahme ausschließlich zum Zwecke der
Vorbereitung der Rückkehr anzuordnen, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich
ist – und zwar nach einer Einzelfallprüfung auch unter Berücksichtigung einer
möglichen Vulnerabilität. Zu diesem Zweck könnte eine Inhaftnahme angeordnet
werden, wenn die Gefahr besteht, dass Drittstaatsangehörige flüchten, wenn
Drittstaatsangehörige die Rückkehr behindern oder umgehen oder wenn von ihnen
ein Sicherheitsrisiko ausgeht oder sie Alternativen zur Inhaftnahme nicht
wahrnehmen, oder wenn eine Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität oder
Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Die Behörden sollten mit der
gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten
werden und darf 24 Monate nicht überschreiten. Wenn das nationale Recht die
Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine
vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen
zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige
Drittstaatsangehörige angewandt werden können.
(33) Für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko
ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen für einen
längeren Zeitraum in Haft zu nehmen, allerdings muss eine solche Inhaftnahme dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(34) In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte
und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter
Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auf
humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte in
der Regel in speziellen Hafteinrichtungen oder speziellen Bereichen anderer
Einrichtungen erfolgen. Die Unterbringung in Haftanstalten kann erfolgen, wenn ein
Mitgliedstaat keine Einrichtung vorsehen kann, in der Drittstaatsangehörige von
gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden.
(35) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe –
einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem
nationalen Recht und unabhängig vom illegalen Aufenthalt eines
Drittstaatsangehörigen anwendbar sind, unberührt.
(36) Die Verpflichtung jedes Staates zur Rückübernahme seiner eigenen
Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und
internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme
eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts. Das
Bestehen einer solchen Pflicht wird auch durch die ständige Praxis der Staaten bei
der Umsetzung von Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen belegt,
verbunden mit ihrer Anerkennung dieses Grundsatzes als notwendigem Aspekt der
internationalen Kooperation beim Migrationsmanagement.
(37) Ein systematisches und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der
Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von
Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu
vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen
Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare
Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung der Rückkehr ergriffen werden, einschließlich der Übermittlung von
Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen
Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft
werden muss.
(38) Während die Rückübernahme auch von der Kooperation von Drittstaaten abhängt,
sollten die Mitgliedstaaten untereinander ein kohärentes Konzept verfolgen, um die
Effizienz und Wirksamkeit von Rückübernahmeverfahren zu erhöhen und für
Geschlossenheit der Mitgliedstaaten zu sorgen. Um ein kohärentes Vorgehen der
Union zu fördern, sollten Transparenz und Koordinierung bei Kontakten mit
Drittstaaten – auch im Rahmen der Aushandlung von Rückübernahmeinstrumenten –
sichergestellt werden. Um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen, sollte die
Kommunikation mit einschlägigen Stellen aus Drittstaaten für die Zwecke des
Rückübernahmeverfahrens nicht einer diplomatischen Anerkennung der betreffenden
Stellen aus Drittstaaten gleichkommen.
(39) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten
Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von
Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre
Reisedokumente und andere einschlägige Informationen, sollte auf klaren
Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung
(EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates34. Diese Vorschriften
34 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über
die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person
wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für
die Zwecke der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und
vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt
sind.
(40) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Richtlinie [...] zur Änderung der
Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und
den Schutz von Opfern von Straftaten einhalten, um die Anzeige von Straftaten und
das Vertrauen in das Justizsystem zu fördern.
(41) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung
gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates35.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Union für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725
des Europäischen Parlaments und des Rates. Angesichts der wichtigen Gründe des
öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme zugrunde liegen, könnte für die
Zwecke der Rückübernahme und Wiedereingliederung die Übermittlung
personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine
Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu
Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen
Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit erforderlich
sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung
(EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/172536 sowie den
Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der
Notwendigkeit sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.
(42) Hindernisse für die Kooperation und Kommunikation zwischen den für Asyl- und
Rückkehrverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen eine der
größten strukturellen Herausforderungen für einen effizienteren Rückkehrprozess
dar. Die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des
Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten eng zusammenarbeiten und sich
abstimmen. Benennen die Mitgliedstaaten Strafverfolgungsbehörden als zuständige
Behörden im Sinne dieser Verordnung, so gilt diese Benennung nur insoweit, als
diese Behörden in ihrer Eigenschaft als Behörden, die Rückkehrentscheidungen
vollstrecken, handeln. Strafverfolgungsbehörden, die in ihrer Funktion als
Ermittlungsbehörden in Strafverfahren handeln, sollten nicht unter eine solche
Benennung fallen.
(43) Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung des
Managements von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj).
35 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
36 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten operativ verwaltet werden,
in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten
Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität
liegen sollte.
(44) Die Union leistet finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame
Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der
thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten,
können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung
durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren
Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der
Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des
Europäischen Parlaments und des Rates37, sowie die operative Unterstützung durch
die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung
(EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates38 bestmöglich nutzen.
Diese Unterstützung sollte insbesondere für die Einrichtung von
Rückkehrmanagementsystemen und Programmen zur Bereitstellung logistischer,
finanzieller und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen zur Unterstützung
der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verwendet werden.
(45) Die Erhebung und Analyse zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über
Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung sind für die Überwachung der
Wirksamkeit dieser Verordnung und für die Ermittlung verbesserungsbedürftiger
Bereiche von wesentlicher Bedeutung, da sie wertvolle Einblicke in die Effizienz der
Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Ergebnisse der
Wiedereingliederungsbemühungen liefern. Es sollten gemeinsame Standards und
Definitionen für die Erhebung und Meldung einschlägiger Daten festgelegt werden,
damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswirkungen dieser Verordnung
bewerten und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen
beitragen können.
(46) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der
Europäischen Rückkehranordnung und des gemeinsamen Formulars für
Rückübernahmeersuchen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates39
wahrgenommen werden.
(47) Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des
Rates sollten aufgehoben werden.
37 Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj).
38 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
39 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(48) Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr zum Schutz des
Raums ohne Binnengrenzen zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder
der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und
kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen
sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(49) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22
über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige
anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates40 nicht oder nicht mehr erfüllen – den
Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten
Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung
angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(50) Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die
Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr
erfüllen, stellt sie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-
Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des
Rates41 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist – vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der
Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand – weder durch diese
Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. [Soweit diese
Verordnung jedoch keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt,
hat Irland gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [mit Schreiben vom...] mitgeteilt,
dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]
[oder]
[Außerdem beteiligt sich Irland, soweit diese Verordnung keine Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands darstellt, gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und
dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser
40 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl.
L 2016/399 vom 15.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).
41 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.]
(51) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung – soweit sie auf
Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der
Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung
der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens
zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands42 dar, die
zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten
Bereich gehören.
(52) Für die Schweiz stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige
anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399
nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands43 dar, die zu dem in
Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3
des Beschlusses 2008/146/EG des Rates44 genannten Bereich gehören.
(53) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige
anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399
nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates45 genannten
Bereich gehören.
(54) Wird in dieser Verordnung auf eine Verpflichtung zum Verlassen der Europäischen
Union Bezug genommen, so sollte dies als Verpflichtung verstanden werden, das
42 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
43 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
44 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl.
L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
45 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien
Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, zu verlassen, auch
im Lichte der vorstehenden Erwägungsgründe.
(55) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [...] eine Stellungnahme
abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in der
Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten
Grundrechten sowie den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch in Bezug auf
den Schutz von Flüchtlingen und die Menschenrechte, eingeführt.
2. Ziel dieser Verordnung ist es, die wirksame Rückkehr und Rückübernahme illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit dem Gesamtkonzept nach Artikel 3,
Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351
sicherzustellen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige
Drittstaatsangehörige.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
(EU) 2016/399.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können für folgende Drittstaatsangehörige Ausnahmen von den
Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen:
a) Drittstaatsangehörige, die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 unterliegen;
b) Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit
dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem
Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen wurden und die nicht
anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem
Mitgliedstaat aufzuhalten.
(2) Wenden die Mitgliedstaaten Ausnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels an, so stützen
sie sich zur Gewährleistung der Rückkehr dieser Kategorien von
Drittstaatsangehörigen auf nationales Recht und achten den Grundsatz der
Nichtzurückweisung. Es gelten die folgenden Artikel: Artikel 12 Absatz 4 und
Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c,
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 34 und Artikel 35.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des
Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die
nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 hat;
2. „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen, der nicht oder
nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2016/399 oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat
oder den dortigen Aufenthalt erfüllt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
3. „Rückkehrstaat“
a) einen Drittstaat, bei dem es sich um den Herkunftsstaat des
Drittstaatsangehörigen handelt;
b) einen Drittstaat, bei dem es sich um das Land des formalen gewöhnlichen
Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen handelt;
c) einen Transit-Drittstaat auf dem Weg in die Union gemäß den
Rückübernahmeabkommen oder -vereinbarungen der Union oder der
Mitgliedstaaten;
d) einen anderen als den unter den Buchstaben a, b und g genannte Drittstaat, in
dem der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat;
e) einen sicheren Drittstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines
Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 59 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde;
f) den ersten Asylstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines
Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 58 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde;
g) einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, auf
deren bzw. dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige nach Artikel 17 dieser
Verordnung aufgenommen wird;
4. „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung, mit der der
illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Verpflichtung
zur Ausreise aus der Europäischen Union auferlegt oder festgestellt wird;
5. „Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch die zuständigen
Behörden im Wege der tatsächlichen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats;
6. „freiwillige Rückkehr“ die Erfüllung der Verpflichtung des illegal aufhältigen
Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem in der
Rückkehrentscheidung nach Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Datum zu
verlassen;
7. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Drittstaatsangehöriger der Verfügung der
zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das
Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen
Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des
Drittstaatsangehörigen liegen;
8. „Einreiseverbot“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme,
mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige
Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird;
9. „Rückübernahmeverfahren“ alle Schritte, die von einer zuständigen Behörde oder
gegebenenfalls von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(Frontex) in Bezug auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eines
Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung eines Reisedokuments für den
Drittstaatsangehörigen und die Organisation einer Rückkehraktion durchgeführt
werden;
10. „Rückübernahmeersuchen“ ein Ersuchen um Rückübernahme, das ein Ersuchen um
Bestätigung der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls ein Ersuchen um
Ausstellung eines Reisedokuments umfasst und von einer zuständigen Behörde an
eine zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt wird;
11. „Rückkehraktion“ eine von einer zuständigen Behörde organisierte oder koordinierte
Aktion, mit der Drittstaatsangehörige aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten
rückgeführt werden;
12. „Rückübernahmeinstrument“ ein rechtsverbindliches oder nicht rechtsverbindliches
Instrument, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen einem
Mitgliedstaat oder der Union und einem Drittstaat im Zusammenhang mit dem
Rückübernahmeverfahren enthält, wie etwa Rückübernahmeabkommen und -
vereinbarungen oder andere internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen;
13. „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ jedes von einem Mitgliedstaat ausgestellte
Dokument, das zum Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet berechtigt und bei dem es
sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2016/399 oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im
Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2018/1860 handelt, mit
Ausnahme des Dokuments gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des
Europäischen Parlaments und des Rates46.
Artikel 5
Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger
Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, des einschlägigen
Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem
Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.
46 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
Kapitel II
RÜCKKEHRVERFAHREN
ABSCHNITT 1EINLEITUNG DES RÜCKKEHRVERFAHRENS
Artikel 6
Ermittlung und erste Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zur
Ermittlung von illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, um
das Rückkehrverfahren durchzuführen und alle erforderlichen zusätzlichen
Prüfungen, darunter Prüfungen der Vulnerabilität und Sicherheitskontrollen,
durchzuführen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stützen sich die zuständigen Behörden auf frühere
Kontrollen, die in Bezug auf Drittstaatsangehörige durchgeführt wurden,
einschließlich der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder
gleichwertiger Kontrollen nach nationalem Recht.
(3) Erforderlichenfalls können auf der Grundlage einer Risikobewertung und objektiver
Kriterien nach nationalem Recht zusätzliche Sicherheitskontrollen zum Zwecke der
Durchführung des Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung durchgeführt
werden.
ABSCHNITT 2
VERFAHREN ZUR ANORDNUNG DER RÜCKKEHR
Artikel 7
Erlass einer Rückkehrentscheidung
(1) Unbeschadet der in Artikel 8 genannten Ausnahmen erlassen die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen
Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2) Die Rückkehrentscheidung wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und
rechtlichen Gründe sowie der verfügbaren Rechtsbehelfe und Fristen für die
Einlegung dieser Rechtsbehelfe erlassen. Die Rückkehrentscheidung wird dem
Drittstaatsangehörigen unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die zuständigen Behörden können beschließen, Informationen über die sachlichen
Gründe nicht oder nur eingeschränkt zu erteilen, wenn das nationale Recht eine
Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht oder wenn dies zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit und
zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist. In solchen Fällen wird der Drittstaatsangehörige über den wesentlichen Inhalt der
Gründe, aus denen eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zum Zwecke des
Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf unterrichtet.
(4) Kann ein Rückkehrstaat nicht anhand der Informationen bestimmt werden, die den
zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung
vorliegen, so können in einer Rückkehrentscheidung vorläufig ein oder mehrere
Rückkehrstaaten angegeben werden.
(5) Dem Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche
Übersetzung der wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung nach Absatz 2
einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur
Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der
vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.
(6) Die Rückkehrentscheidung nach Absatz 2 wird mit der Entscheidung über die
Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ein und
demselben Akt oder gleichzeitig und zusammen mit dieser Entscheidung erlassen,
ohne dass die in Kapitel IV und anderen einschlägigen Bestimmungen des
Unionsrechts und des Völkerrechts vorgesehenen Verfahrensgarantien berührt
werden.
(7) Nach Erlass der Rückkehrentscheidung werden ihre wichtigsten Elemente in das
nach Absatz 8 erstellte Formular („Europäische Rückkehranordnung“) eingetragen
und über das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1860 oder über den Informationsaustausch nach Artikel 38 bereitgestellt.
(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in
Absatz 7 genannten Formulars der Europäischen Rückkehranordnung. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(9) Dieser Artikel berührt nicht Entscheidungen der Mitgliedstaaten, jederzeit illegal in
ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines
Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen
Aufenthaltstitel, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine sonstige
Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In solchen Fällen wird eine ergangene
Rückkehrentscheidung zurückgenommen oder für die Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder der sonstigen
Aufenthaltsberechtigung ausgesetzt.
(10) Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Artikels eine Rückkehrentscheidung
erlässt, trifft im Einklang mit dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen, um
eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten.
Artikel 8
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, keine
Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige
a) nach dem Verfahren des Artikels 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wird;
b) im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der
Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44
in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird;
c) eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von
Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8
der Verordnung (EU) 2016/399 oder gleichwertigen Kontrollen nach
nationalem Recht festgestellt wird, sofern dies aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein
Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie
möglich vermieden wird.
(2) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im
Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels,
eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen
Aufenthaltsberechtigung ist oder ihn betreffend ein Verfahren anhängig ist, in dem
über die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen
Mitgliedstaat entschieden wird.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen fordert der Mitgliedstaat den
Drittstaatsangehörigen auf, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen
Mitgliedstaats zu begeben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung
nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit
erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat nach
Artikel 44 um Zusammenarbeit ersuchen oder eine Rückkehrentscheidung nach
Artikel 7 erlassen.
(4) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn gegen den
Drittstaatsangehörigen eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung eines anderen
Mitgliedstaats erlassen wurde. In diesem Fall findet das in Artikel 9 beschriebene
Verfahren Anwendung.
Artikel 9
Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen
Mitgliedstaat erlassen wurden
(1) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält (im
Folgenden „Vollstreckungsmitgliedstaat“), kann eine vollstreckbare
Rückkehrentscheidung, die gegen diesen Drittstaatsangehörigen von einem anderen
Mitgliedstaat (im Folgenden „Entscheidungsmitgliedstaat“) nach Artikel 7 Absatz 1
erlassen wurde, basierend auf der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen
Rückkehranordnung anerkennen und ordnet auf dieser Grundlage die Abschiebung
nach Artikel 12 an.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2027 einen Durchführungsbeschluss zur
Anwendung von Absatz 3, der sich auf eine Bewertung stützt, ob die von den
Mitgliedstaaten getroffenen rechtlichen und technischen Vorkehrungen für die
Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener
Informationssystem nach Artikel 7 Absatz 7 wirksam sind. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer
Bewertung. Der Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen.
(3) Ab der Veröffentlichung des nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbeschlusses
erkennen die Mitgliedstaaten vollstreckbare Rückkehrentscheidungen an, die andere
Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 7
genannten Europäischen Rückkehranordnung gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet
aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen haben, und ordnen ihre Abschiebung nach
Artikel 12 an.
(4) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen,
eine Rückkehrentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats nicht anzuerkennen
oder zu vollstrecken, wenn die Vollstreckung offenkundig im Widerspruch zur
öffentlichen Ordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat steht oder wenn der
Drittstaatsangehörige in einen anderen Drittstaat als in der Rückkehrentscheidung
des Entscheidungsmitgliedstaats angegeben abgeschoben werden soll.
(5) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Absatz 1 oder 3 nicht an
oder vollstreckt sie nicht, so erlässt dieser Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung
nach Artikel 7.
(6) Der Vollstreckungsmitgliedstaat setzt die Vollstreckung der Rückkehr aus, wenn die
Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat ausgesetzt
werden.
(7) Nimmt der Entscheidungsmitgliedstaat die Rückkehrentscheidung zurück oder wird
die Rückkehrentscheidung von einer Justizbehörde aufgehoben, so erlässt der
Vollstreckungsmitgliedstaat unter den Bedingungen des Artikels 7 eine
Rückkehrentscheidung.
(8) Der Entscheidungsmitgliedstaat stellt dem Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang
mit der Verordnung (EU) 2018/1860 oder auf der Grundlage eines
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 38 alle
verfügbaren Daten und Dokumente zur Verfügung, die für die Zwecke der
Vollstreckung der Rückkehrentscheidung erforderlich sind.
(9) Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann Frontex ersuchen, die Vollstreckung der
Rückkehrentscheidung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Verordnung
(EU) 2019/1896 zu unterstützen. Wird die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung
von Frontex nicht unterstützt, so zahlt der Entscheidungsmitgliedstaat dem
Vollstreckungsmitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin einen Ausgleich in Höhe eines
Betrags, der die dem Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten
nicht übersteigt. Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss, in dem
geeignete Kriterien für die Festlegung der Höhe und der praktischen Modalitäten der
Ausgleichszahlung festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem
in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(10) Der Beschluss der Kommission nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht.
ABSCHNITT 3
EINREISEVERBOT
Artikel 10
Erlass eines Einreiseverbots
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, wenn
a) der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12 ist;
b) der Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 13 gesetzten
Fristen nachgekommen wurde;
c) der Drittstaatsangehörige ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 darstellt.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheiden die zuständigen
Behörden, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot einhergeht, wobei
sie den einschlägigen Umständen Rechnung tragen, insbesondere der
Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen.
(3) Das Einreiseverbot wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung oder gesondert
schriftlich erlassen. Es wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt,
die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon
ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.
(4) Die zuständigen Behörden können gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich
illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt
im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2016/399 festgestellt wird, ein Einreiseverbot verhängen, ohne
eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern dies aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein Aufschub
der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden
wird.
(5) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen aus humanitären Gründen oder
wenn der Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden
zusammenarbeitet, indem er sich beispielsweise für ein Rückkehr- und
Wiedereingliederungsprogramm anmeldet, vom Erlass eines Einreiseverbots
absehen.
(6) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt.
(7) Die Dauer des Einreiseverbots nach Absatz 6 kann um jeweils höchstens fünf Jahre
verlängert werden. Eine solche Verlängerung erfolgt auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten
Umstände, insbesondere einer hinreichenden Begründung der zuständigen Behörden,
warum es erforderlich ist, den Drittstaatsangehörigen weiter an der Einreise in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern.
(8) Der Zeitraum des Einreiseverbots beginnt mit dem Datum, an dem der
Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.
Artikel 11
Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots
(1) Ein Einreiseverbot kann aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt
werden, wenn der Drittstaatsangehörige
a) nachweist, dass er einer Rückkehrentscheidung nachkommend freiwillig
zurückgekehrt ist;
b) in der Vergangenheit nicht bereits Gegenstand einer Rückkehrentscheidung
oder Abschiebungsanordnung gewesen ist;
c) nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, während noch ein
Einreiseverbot in Kraft war.
(2) Ein Einreiseverbot kann auch in begründeten Einzelfällen, einschließlich aus
humanitären Gründen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden.
(3) Dem Drittstaatsangehörigen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufhebung,
Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots zu beantragen.
ABSCHNITT 4
VOLLSTRECKUNG DER RÜCKKEHR
Artikel 12
Abschiebung
(1) Der Drittstaatsangehörige, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, wird
abgeschoben, wenn
a) er sich weigert, während des Rückkehrverfahrens mit den Behörden
zusammenzuarbeiten;
b) er sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt, einschließlich
während des nach Artikel 13 festgelegten Zeitraums;
c) er in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fällt;
d) er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem nach Artikel 13
festgelegten Datum nicht verlassen hat.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können schriftlich eine getrennte
behördliche oder gerichtliche Entscheidung erlassen, mit der die Abschiebung
angeordnet wird.
(3) Die zuständigen Behörden prüfen unter Bezugnahme auf den Rückkehrstaat die
Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Sie können sich auf eine
bestehende gründliche Bewertung aller relevanten Umstände in früheren Phasen des
Verfahrens stützen. Änderungen der Umstände und neue Elemente, die ein Risiko
belegen, werden gebührend geprüft. Der betreffende Drittstaatsangehörige bringt so
schnell wie möglich relevante Sachverhalte betreffend seine persönlichen Umstände
vor.
(4) Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und
verhältnismäßig sein und dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Vertretbaren
hinausgehen. Sie müssen im Einklang mit dem nationalen Recht unter Achtung der
Grundrechte und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und
körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt
werden.
(5) Bei der Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die
Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei
gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur
Entscheidung 2004/573/EG47 Rechnung.
47 Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von
Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen
Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/573/oj).
(6) In hinreichend begründeten Fällen und wenn der Drittstaatsangehörige eindeutig
kooperiert, können die zuständigen Behörden beschließen, ein Datum anzugeben, bis
zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach
Artikel 13 verlassen muss. In solchen Fällen überwachen die zuständigen Behörden
die Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen genau, unter
anderem indem sie Unterstützung bei der Beförderung zum jeweiligen Ort der
Abreise aus der Union organisieren.
Artikel 13
Freiwillige Rückkehr
(1) Ist der Drittstaatsangehörige nicht Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12, so
wird in der Rückkehrentscheidung ein Datum angegeben, bis zu dem der
Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen muss, und
darauf hingewiesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt ausreisen kann.
(2) Das in Absatz 1 genannte Datum wird unter gebührender Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls festgelegt. Das Datum, bis zu dem der
Drittstaatsangehörige ausreisen muss, darf nicht mehr als 30 Tage nach dem Datum
der Mitteilung der Rückkehrentscheidung liegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls, zu denen familiäre Bindungen, das Vorhandensein von Kindern, die eine
Schule besuchen, die Teilnahme an einem Rückkehr- und
Wiedereingliederungsprogramm nach Artikel 46 Absatz 3 und die Einhaltung der
Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 zählen, eine längere Frist vorsehen oder
die Frist für das Verlassen ihres Hoheitsgebiets nach Absatz 1 verlängern. Jede
Verlängerung der Ausreisefrist wird dem Drittstaatsangehörigen schriftlich
mitgeteilt.
(4) Der Drittstaatsangehörige muss das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem
nach Absatz 1 festgelegten Datum verlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, ist der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12.
Artikel 14
Bedingungen für die Aufschiebung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung nach Artikel 12 wird aufgeschoben,
a) wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder
b) wenn und solange die Rückkehrentscheidung nach Artikel 28 ausgesetzt ist.
(2) Die Abschiebung nach Artikel 12 kann unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden.
(3) Beantragt der Drittstaatsangehörige die Aufschiebung der Abschiebung, so ist der
Antrag hinreichend zu begründen.
(4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 übermitteln die Mitgliedstaaten dem
betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung, in der der
Zeitraum der Aufschiebung und seine Rechte während dieses Zeitraums angegeben
sind.
(5) Die Entscheidung, die Abschiebung nach Absatz 1 oder 2 aufzuschieben, wird
regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.
(6) In Bezug auf die Situation des Drittstaatsangehörigen während des Zeitraums, für
den die Abschiebung aufgeschoben wurde, werden folgende Aspekte sichergestellt:
a) Grundbedürfnisse;
b) Wahrung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen
Familienangehörigen;
c) medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten;
d) Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres
Aufenthalts;
e) Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.
(7) Wird die Abschiebung aufgeschoben, so können die Maßnahmen nach Artikel 31
angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.
Artikel 15
Überwachung der Abschiebung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der
Achtung der Grundrechte bei Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten statten den
unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen Mitteln aus.
(2) Über den unabhängigen Überwachungsmechanismus werden die zu überwachenden
Abschiebungen aufgrund einer Risikobewertung ausgewählt und die Tätigkeiten auf
der Grundlage von Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, die
unangekündigt sein können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Überwachungsstelle im Voraus über bevorstehende Abschiebungen und stellen den
Zugang zu den betreffenden Orten sicher.
(3) Über den Überwachungsmechanismus werden der zuständigen nationalen Behörde
fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen bei Abschiebungen mitgeteilt.
Die zuständigen Behörden gehen solchen Anschuldigungen wirksam und
unverzüglich nach.
Artikel 16
Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Sicherheitsrisiken darstellen
(1) Dieser Artikel gilt für Drittstaatsangehörige, wenn
a) sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die
nationale Sicherheit darstellen;
b) schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine schwere
Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
des Rates48 begangen haben;
48 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur
c) eindeutige Hinweise auf ihre Absicht vorliegen, im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats eine Straftat nach Buchstabe b dieses Absatzes zu begehen.
(2) Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, sind
Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12.
(3) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung können
Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen,
a) einem nach Artikel 10 verhängten Einreiseverbot unterliegen, das die in
Artikel 10 Absatz 6 genannte Höchstdauer um einen zusätzlichen Zeitraum von
höchstens zehn Jahren überschreitet;
b) im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c in Haft genommen werden;
c) in Gefängnissen inhaftiert und von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt
untergebracht werden;
d) für einen Zeitraum, der über die in Artikel 32 Absatz 3 genannte Höchstdauer
hinausgeht und der von einer Justizbehörde unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls festgelegt und mindestens alle drei Monate von einer
Justizbehörde überprüft wird, in Haft genommen werden.
(4) Abweichend von Artikel 28 Absätze 2 und 3 wird die Vollstreckung einer
Rückkehrentscheidung, die gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangen ist, der in
den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, nur ausgesetzt, wenn die Gefahr eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.
Artikel 17
Rückkehr in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht
(1) Die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einen Rückkehrstaat im
Sinne des Artikels 4 Nummer 3 Buchstabe g erfordert den Abschluss eines
Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat. Ein solches Abkommen
oder eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in
dem die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit
dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
eingehalten werden.
(2) Ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss folgende Elemente
enthalten:
a) die Verfahren für die Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Drittstaat;
b) die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in dem in
Absatz 1 genannten Drittstaat, einschließlich der jeweiligen Pflichten und
Zuständigkeiten des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittstaats;
c) gegebenenfalls die Modalitäten der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in ein
anderes Land, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückzukehren
beabsichtigt, und die Folgen für den Fall, dass dies nicht möglich ist;
Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).
d) die Verpflichtungen des Drittstaats nach Absatz 1 Satz 2;
e) eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Mechanismus zur
Überwachung der wirksamen Anwendung des Abkommens oder der
Vereinbarung;
f) die Konsequenzen, die bei Verstößen gegen das Abkommen oder die
Vereinbarung oder bei erheblichen Änderungen, die sich nachteilig auf die
Situation des Drittstaats auswirken, zu ziehen sind.
(3) Vor Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 1
unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
(4) Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nicht in einen
Drittstaat nach Absatz 1 rückgeführt werden.
ABSCHNITT 5
RÜCKKEHR MINDERJÄHRIGER
Artikel 18
Wohl des Kindes
Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen.
Artikel 19
Altersbestimmung Minderjähriger
Bestehen infolge von Aussagen des Drittstaatsangehörigen, verfügbaren
Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel, ob er minderjährig ist,
kann die zuständige Behörde eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer
psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen,
um das Alter des Drittstaatsangehörigen zu bestimmen. Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1348 gilt entsprechend für diese Bewertung.
Artikel 20
Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger
(1) Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird
Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die
Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, im
Einklang mit dem Wohl des Kindes bereitgestellt.
(2) Ein Vertreter oder eine Person, die für den Schutz des Kindeswohls geschult ist, wird
bestellt, um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren zu vertreten,
zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln. Es wir
sichergestellt, dass der benannte Vertreter in kindgerechter und altersgerechter
Kommunikation angemessen geschult ist und eine Sprache spricht, die der
Minderjährige versteht. Diese Person muss die Person sein, die benannt wurde, als
ein Vertreter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu fungieren, sofern die Person
nach Artikel 27 der genannten Richtlinie benannt wurde.
(3) Der unbegleitete Minderjährige wird entweder direkt oder über den Vertreter oder
die geschulte Person nach Absatz 2 angehört, auch im Zusammenhang mit der
Feststellung des Kindeswohls. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten
Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern sich die
Behörden dieses Mitgliedstaats, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner
Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im
Rückkehrstaat übergeben wird.
Kapitel III
PFLICHTEN DES DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN
Artikel 21
Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Der Drittstaatsangehörige ist verpflichtet, in allen Phasen des Rückkehr- und
Rückübernahmeverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten und der Verpflichtung nachzukommen, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Drittstaatsangehörige informiert die zuständigen
Behörden unverzüglich über alle Änderungen seiner individuellen Situation, die für
die Zwecke des Artikels 5 relevant sind.
(2) Der Drittstaatsangehörige
a) muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der für das Rückkehrverfahren
zuständig ist, dessen Gegenstand der Drittstaatsangehörige ist, verbleiben und
darf nicht in einen anderen Mitgliedstaat fliehen;
b) muss auf Verlangen der zuständigen Behörden unverzüglich alle für die
Feststellung oder Überprüfung der Identität erforderlichen oder anderweitig im
Rahmen des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens relevanten
Informationen und physischen Unterlagen bereitstellen, in deren Besitz er ist;
c) darf nicht solche Dokumente vernichten oder anderweitig beseitigen, in
betrügerischer Absicht Aliasnamen verwenden, andere falsche Angaben in
mündlicher oder schriftlicher Form bereitstellen oder sich auf sonstige Weise
dem Rückkehrverfahren betrügerisch widersetzen;
d) muss sich erklären, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder
Reisedokuments ist;
e) muss Informationen über die Transit-Drittstaaten bereitstellen;
f) muss biometrische Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates49
bereitstellen;
49 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven
Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie für die Feststellung der Identität illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und
Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und
(EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
g) muss genaue Kontaktdaten angeben, einschließlich des derzeitigen
Aufenthaltsorts, der Anschrift, der Telefonnummer, unter der er erreichbar ist,
und gegebenenfalls einer E-Mail-Adresse;
h) muss unverzüglich Informationen über etwaige Änderungen der unter
Buchstabe g genannten Kontaktdaten bereitstellen;
i) muss im Einklang mit Artikel 23 während des gesamten Rückkehr- und
Rückübernahmeverfahrens verfügbar bleiben und insbesondere zur Ausreise
im Rahmen der Beförderung zwecks Rückkehr erscheinen;
j) muss alle erforderlichen Informationen und Erklärungen im Zusammenhang
mit Anträgen, die bei den zuständigen Behörden betreffender Drittstaaten zur
Erlangung von Reisedokumenten gestellt wurden, bereitstellen und
erforderlichenfalls mit diesen Drittstaatsbehörden zusammenarbeiten;
k) muss erforderlichenfalls persönlich oder bei Schwierigkeiten per
Videokonferenz vor den zuständigen nationalen Behörden und
Drittstaatsbehörden an dem von diesen Behörden angegebenen Ort erscheinen,
wenn dies zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit erforderlich ist;
l) muss auf Verlangen der zuständigen Behörden an einer Rückkehr- und
Wiedereingliederungsberatung teilnehmen.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen und physischen Unterlagen
oder, falls nicht verfügbar, Kopien davon umfassen insbesondere die Erklärungen
des Drittstaatsangehörigen und alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen in
Bezug auf
a) seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, sein Geschlecht
sowie seine Staatsangehörigkeit(en) oder die Tatsache, dass der
Drittstaatsangehörige staatenlos ist;
b) seine Familienangehörigen und andere personenbezogene Angaben des
Drittstaatsangehörigen, sofern dies für die Durchführung des Rückkehr- oder
Rückübernahmeverfahrens oder für die Bestimmung des Rückkehrstaates
relevant ist;
c) Art, Anzahl, Gültigkeitsdauer und Ausstellungsland jedweder Identitäts- oder
Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und anderer von ihm vorgelegter
Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung,
für die Durchführung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens und für
die Bestimmung des Rückkehrstaates für relevant hält;
d) von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgestellte
Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für den
Drittstaatsangehörigen;
e) eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung;
f) ein Land oder Länder und einen Ort oder Orte des früheren Aufenthalts,
Reiserouten und Reiseunterlagen.
(4) Beschließen die zuständigen Behörden, ein für die Vorbereitung der Rückkehr
erforderliches Dokument nach Absatz 2 Buchstabe b einzubehalten, so stellen sie
sicher, dass der Drittstaatsangehörige wahlweise unverzüglich Fotokopien oder
elektronische Aufzeichnungen der Originale erhält. Im Rahmen der Rückkehr nach
Artikel 13 händigen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen solche
Dokumente entweder bei der Ausreise oder bei der Ankunft im Drittstaat wieder aus.
(5) Der Drittstaatsangehörige akzeptiert jede Mitteilung, die ihm die zuständigen
Behörden per Telefon, E-Mail oder Post unter Verwendung der neuesten
Kontaktangaben, die er den zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben g und h
mitgeteilt hat, übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen entweder im nationalen Recht
die Methode der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als bei
dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und diesem mitgeteilt gilt, oder nutzen
digitale Systeme, die von der Union für die Zwecke dieser Mitteilung entwickelt
und/oder unterstützt werden.
(6) Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen kann ein
Drittstaatsangehöriger oder seine persönliche Habe durchsucht werden, sofern dies
für die Zwecke des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens erforderlich und
hinreichend begründet ist. Jede Durchsuchung des Drittstaatsangehörigen nach dieser
Verordnung erfolgt unter Achtung die Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der
Menschenwürde sowie der physischen und psychischen Unversehrtheit, und
unterliegt den im nationalen Recht vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen.
Artikel 22
Folgen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis k festgelegten
Verpflichtungen sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, nach einer Einzelfallprüfung
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen den
Drittstaatsangehörigen zu verhängen, die Folgendes umfassen können:
1. Verweigerung oder Kürzung bestimmter Leistungen und Zuwendungen, die dem
betreffenden Drittstaatsangehörigen nach dem Recht der Mitgliedstaaten gewährt
werden, es sei denn, dies würde dazu führen, dass der Betroffene nicht in der Lage
wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken;
2. Verweigerung oder Kürzung von Anreizen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
nach Artikel 13 oder eingeschränkte Unterstützung bei Rückkehr- und
Wiedereingliederungsprogrammen nach Artikel 46 Absatz 3;
3. Beschlagnahme von Identitäts- oder Reisedokumenten unter der Voraussetzung, dass
der Drittstaatsangehörige eine Kopie erhält;
4. Verweigerung oder Entzug der Arbeitserlaubnis nach nationalem Recht;
5. Verlängerung der Geltungsdauer eines Einreiseverbots nach Artikel 10 Absatz 7;
6. Geldstrafen.
Artikel 23
Verfügbarkeit für das Rückkehrverfahren
(1) Um eine rasche, effiziente und wirksame Rückkehr zu gewährleisten, unterliegen
Drittstaatsangehörige für die Dauer des Rückkehrverfahrens einer oder mehreren der
folgenden Maßnahmen:
a) Zuweisung zu einem geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des
Mitgliedstaats, in dem sie sich frei bewegen können;
b) Aufenthaltsort an einer bestimmten Anschrift;
c) Meldung bei den zuständigen Behörden zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
in angemessenen Zeitabständen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit er mit den besonderen Bedürfnissen
schutzbedürftiger Personen und dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
(3) Auf Antrag können die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen die
Genehmigung erteilen,
a) das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten
dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer
notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet
nicht verfügbar ist, zu verlassen;
b) sich vorübergehend außerhalb des nach Absatz 1 Buchstabe b benannten Ortes
aufzuhalten;
c) sich vorübergehend nicht an die Meldepflicht zu halten.
(4) Entscheidungen über Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstabe a sind objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen
und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
(5) Ein Drittstaatsangehöriger muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei
Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich
ist. Der Drittstaatsangehörige hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu
informieren.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden schriftlich getroffen,
müssen verhältnismäßig sein und den besonderen Umständen des betreffenden
Drittstaatsangehörigen Rechnung tragen.
Kapitel IV
GARANTIEN UND RECHTSBEHELFE
ABSCHNITT 1
VERFAHRENSGARANTIEN
Artikel 24
Recht auf Information
(1) Drittstaatsangehörige, die dem Rückkehrverfahren unterliegen, werden unverzüglich
über Folgendes informiert:
a) Zweck, Dauer und Schritte des Rückkehrverfahrens sowie die verfügbaren
Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe;
b) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen während des
Rückkehrverfahrens nach den Artikeln 21 und 23, die Folgen der
Nichteinhaltung nach Artikel 22, das Vorhandensein einer Ausschreibung der
betreffenden Person zur Rückkehr im Schengener Informationssystem sowie
die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat
nach Artikel 9 erlassenen Rückkehrentscheidung;
c) Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung und -programme nach
Artikel 46;
d) ihre Verfahrensrechte und -pflichten während des gesamten
Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht,
insbesondere das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 25.
(2) Die Informationen werden unverzüglich in einfacher und zugänglicher Sprache und
in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der
vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, erforderlichenfalls
auch im Wege einer schriftlichen Übersetzung oder mündlichen Verdolmetschung.
Diese Informationen werden über Standardinformationsblätter in Papierform oder in
elektronischer Form bereitgestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in
kindgerechter und altersgerechter Weise unter Einbeziehung des Trägers der
elterlichen Verantwortung oder des Vertreters im Sinne des Artikels 20 Absatz 2
bereitgestellt. Der Drittstaatsangehörige erhält Gelegenheit, den Erhalt der
Informationen zu bestätigen.
Artikel 25
Rechtsberatung und -vertretung
(1) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach
Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Drittstaatsangehörigen sicher,
dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung gestellt wird,
soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
faires Verfahren zu gewährleisten.
(2) Unbegleitete Minderjährige erhalten automatisch unentgeltliche Rechtsberatung und
-vertretung.
(3) Die Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs
oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der nach
nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente und im Falle einer
Verhandlung die Vertretung vor den Justizbehörden, um die wirksame Ausübung des
Verteidigungsrechts zu gewährleisten. Eine derartige Unterstützung berührt keine in
der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Unterstützung.
(4) Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände
oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine
angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen des
Drittstaatsangehörigen in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(5) Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von
unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn
a) davon ausgegangen wird, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende
Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu
tragen;
b) davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichenden
Aussichten auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist;
c) es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer
Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder
Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im nationalen Recht vorgesehen;
d) der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder
vertreten wird.
(6) Der Drittstaatsangehörige, der unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
beantragt, muss seine finanzielle Situation offenlegen.
(7) Mit Ausnahme der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger und unter Wahrung
des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf können die
Mitgliedstaaten
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder
zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese Begrenzung nicht willkürlich ist
und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung
nicht ungebührlich eingeschränkt und die Ausübung des Verteidigungsrechts
nicht untergraben wird;
b) die vollständige oder teilweise Erstattung der entstandenen Kosten verlangen,
wenn sich die finanzielle Lage des Drittstaatsangehörigen während des
Rückkehrverfahrens verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche
Rechtsberatung und -vertretung zu leisten, auf der Grundlage falscher Angaben
des Drittstaatsangehörigen getroffen wurde;
c) vorsehen, dass Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Gebühren, anderen
Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere
Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der
Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
(8) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit
denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art
geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang
zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht übermäßig erschwert oder
unmöglich gemacht.
(9) Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
gewährt wird, nicht von einer Justizbehörde getroffen und damit begründet, dass der
Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so
wird dem Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese
Entscheidung vor einer Justizbehörde gewährt. Zu diesem Zweck ist der
Antragsteller berechtigt, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu
beantragen.
(10) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung
und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen.
ABSCHNITT 2
RECHTSBEHELFE
Artikel 26
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(1) Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf
eingeräumt, um die in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten
Entscheidungen vor einer zuständigen Justizbehörde anzufechten.
(2) Der wirksame Rechtsbehelf muss eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl in
sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz
der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen von der zuständigen
Justizbehörde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft
wird.
Artikel 27
Rechtsbehelf bei einer zuständigen Justizbehörde
(1) Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 26 zu gewährleisten,
sehen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen für die
Prüfung der in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten
Entscheidungen durch die zuständige erstinstanzliche Justizbehörde vor und sorgen
so für eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs. Die Frist für
die Einlegung eines R
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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