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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates

dip / drucksache 29.04.2025 · WP 21 · 185/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 185/25 29.04.25 EU - AIS - FJ - Fz - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates COM(2025) 101 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 705/05 = AE-Nr. 052447; AE-Nr. 030520 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 11.3.2025 COM(2025) 101 final 2025/0059 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Europäische Union führt eine integrierte, nachhaltige und umfassende EU- Migrationspolitik ein, die sowohl fair als auch konsequent ist. Mit dem im Jahr 2024 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Migrations- und Asylpaket1 (im Folgenden „Paket“) stehen der EU ein Rechtsrahmen und Instrumente zur Verfügung, um das wirksame Management ihrer Außengrenzen weiter zu verbessern und schnelle und effiziente Asylverfahren einzuführen. Die Arbeiten laufen auf Hochtouren, um eine umfassende Umsetzung bis Mitte 2026 zu gewährleisten. Die Einrichtung eines wirksamen und gemeinsamen EU-Rückkehrsystems ist eine zentrale Säule des Migrations- und Asylpakets. Damit ein Migrationsmanagementsystem funktionieren kann, bedarf es einer glaubwürdigen und wirksamen Rückkehrpolitik. Wenn Menschen ohne Aufenthaltsrecht in der EU bleiben, wird das gesamte Migrations- und Asylsystem untergraben. Es ist unfair gegenüber jenen, die sich an die Vorschriften halten, schadet den Bemühungen Europas, Talente anzuziehen und zu binden, und untergräbt letztlich die öffentliche Unterstützung für offene und tolerante Gesellschaften. Es werden Anreize für illegale Einreisen geschaffen, und illegal aufhältige Personen werden prekären Bedingungen und Ausbeutung durch kriminelle Netzwerke ausgesetzt. Gegenwärtig verlassen nur etwa 20 % der Drittstaatsangehörigen, die eine Ausreiseanordnung erhalten haben, die Union. Personen, deren Ausreise angeordnet wurde, entkommen häufig den Behörden und ziehen in andere Mitgliedstaaten weiter. Darüber hinaus untergräbt der derzeitige Flickenteppich aus 27 verschiedenen nationalen Rückkehrsystemen mit jeweils eigenen Ansätzen und Verfahren die Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen auf Unionsebene. Dies erfordert eine gründliche Überarbeitung der Art und Weise, wie die Rückkehrpolitik in der EU gesetzlich geregelt wird. In den politischen Leitlinien 2024-20292 von Präsidentin von der Leyen wurde die Absicht angekündigt, einen neuen gemeinsamen Ansatz für Rückführungen auszuarbeiten, der mit einem neuen Rechtsrahmen einhergehen wird, der für schnellere und einfachere Verfahren sorgen soll. Der Europäische Rat hat stets betont, dass eine einheitliche, umfassende und wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik erforderlich ist3. Im Oktober 2024 ersuchte er die Kommission, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag über die Rückführung vorzulegen4. Im Rahmen des Pakets werden Asylanträge schneller und effizienter bearbeitet. Damit dies dauerhaft möglich ist, muss die Rückführung unverzüglich erfolgen, um zu verhindern, dass unsere Systeme überlastet werden und dass Menschen in der Schwebe bleiben, sowie um Versuchen der Weiterreise innerhalb der EU entgegenzuwirken. 1 Das neue Migrations- und Asylpaket ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0609. 2 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 „Eine Union, die mehr erreichen will. Meine Agenda für Europa“. 3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24. 4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24. Auf EU-Ebene wird die Rückkehrpolitik durch die Richtlinie 2008/115/EG5 (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) geregelt. Mehrere Aspekte untergraben derzeit die Effizienz und Wirksamkeit von Rückführungen, die von ineffizienten Verfahren auf nationaler Ebene bis hin zu unzureichender Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen reichen. Am Rückkehrverfahren sind häufig viele Behörden und Akteure beteiligt, und das Verfahren ist in vielen Mitgliedstaaten mittlerweile sehr komplex. Die geltende Rückführungsrichtlinie lässt großen Spielraum für die Umsetzung der EU- Vorschriften in nationales Recht und für deren Auslegung durch die nationalen Gerichte. Die Mitgliedstaaten berichten über Probleme im Zusammenhang mit mangelnder Klarheit der Vorschriften und langwierigen Verwaltungsverfahren, die ein ordnungsgemäßes Verfahren untergraben. Dies führt sowohl für die betroffenen Drittstaatsangehörigen als auch für die Behörden, die für das Rückkehrmanagement zuständig sind, zu Unklarheiten und Unsicherheiten. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft von Drittstaatsangehörigen, die sich den Rückkehrbemühungen widersetzen, diese anderweitig vereiteln oder fliehen, erschwert die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Für die Mitgliedstaaten ist es schwierig, den Überblick über die Drittstaatsangehörigen in den verschiedenen Phasen der Rückkehrverfahren zu behalten, was Fortschritte verlangsamt oder verhindert. Zwar wurden Fortschritte bei der freiwilligen Rückkehr erzielt, doch werden diese Bemühungen durch das Fehlen einer glaubwürdigen Rückführungspolitik behindert. Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine Ausreiseanordnung erhalten haben und in einen anderen Mitgliedstaat fliehen, derzeit kaum Konsequenzen zu befürchten: In den meisten Mitgliedstaaten beginnt das Rückkehrverfahren stattdessen mit einer neuen Rückkehrentscheidung von vorne. Dies untergräbt Entscheidungen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren im ersten Mitgliedstaat getroffen wurden, und führt in der Praxis zu einer Umgehung des Rückkehrsystems. Den nationalen Systemen und Vorgehensweisen mangelt es an Kohärenz, und es gibt derzeit kein systematisches, strukturiertes Verfahren zur Identifizierung und zügigeren Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Zu den zahlreichen Unterschieden zwischen den Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten gehören auch unterschiedliche Konzepte für das Rückübernahmeverfahren. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Kohärenz des Rückübernahmekonzepts der EU und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten aus. Die Reform der EU-Rückkehrvorschriften ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Bemühungen der Union um eine Reform der Vorschriften für das Migrationsmanagement. Darüber hinaus sind wirksame und moderne Verfahren für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern und Visumüberziehern von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Freizügigkeit in der EU ohne Binnengrenzen. Seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2008 wurden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Migrationspolitik der Union umfassend reformiert. Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards hin zu einer Annäherung der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten verlagert, einschließlich der Entwicklung operativer und praktischer Maßnahmen und konkreter Unterstützung hin zu einem kohärenteren Konzept auf EU-Ebene. Die Kommission hat sich proaktiv bemüht, die Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Rückkehrmaßnahmen zu straffen, unter anderem durch Empfehlungen aus den Jahren 20176 und 20237 sowie durch die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung von 20218. Die Kommission ernannte einen Rückkehrkoordinator, der durch ein hochrangiges Netz für Rückkehrfragen unterstützt wird. Die Reform der Rückkehrvorschriften ist seit 2018, als die Kommission ihren Vorschlag zur Neufassung der geltenden Rückführungsrichtlinie9 vorlegte, eine politische Priorität und ein politisches Ziel. Während die neue Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze10 als Teil der Rechtsvorschriften des Pakets in Kraft getreten ist, sind die allgemeinen Rückkehrvorschriften nach wie vor durch die Rückführungsrichtlinie von 2008 geregelt, die nicht mehr zweckmäßig ist. Der vorliegende Vorschlag ersetzt den am 12. September 2018 angenommenen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)), der zurückgezogen wird. Die übrigen Teile der Initiative von 2018 erhielten nicht genügend Unterstützung, um von den beiden gesetzgebenden Organen erfolgreich weiterverhandelt zu werden, und sollten daher zurückgezogen werden. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, indem den Mitgliedstaaten klare, moderne, vereinfachte und gemeinsame Vorschriften für ein wirksames Rückkehrmanagement an die Hand gegeben werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit von Drittstaatsangehörigen mit den Behörden durch eine Kombination von Verpflichtungen, Anreizen und Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit sicherzustellen. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern und die unerlaubte Weiterreise innerhalb des Schengen-Raums zu unterbinden. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Personen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, die EU unter Wahrung der Grundrechte entweder zwangsweise oder, wenn es die Umstände erlauben, freiwillig verlassen. Darüber hinaus soll der Vorschlag den Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften für die Identifizierung und zügigere Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, an die Hand geben. Auch wird die Rückübernahme erstmals als Teil des Rückkehrverfahrens verankert. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag die Grundrechte von Rückkehrern durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung, wobei schutzbedürftigen Personen und dem Wohl des Kindes gebührend Rechnung zu tragen ist. Durch die Schließung von Schlupflöchern im Verfahren wird mit dem Vorschlag verhindert, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Rückkehrentscheidung umgangen oder erheblich in die Länge gezogen werden kann, indem die Person sich in einen 6 Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, C/2017/6505 (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83). 7 Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG, C/2023/1763 (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58). 8 Mitteilung der Kommission: Die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Brüssel, 27.4.2021, COM(2021) 120 final. 9 Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung), Brüssel, 12.9.2018, COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD). 10 Verordnung (EU) 2024/1349 vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, PE/17/2024/REV/1 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024). anderen Mitgliedstaat begibt. Ein in den Vorschlag aufgenommener Mechanismus für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen wird dieses Ziel unterstützen. Ein robuster und moderner Rechtsrahmen, der konsequent, aber fair ist und die Grundrechte achtet, und der der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente an die Hand gibt, um Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht wirksam rückzuführen, ist ein notwendiger Bestandteil eines wirklich europäischen Migrationssystems. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag ist Teil des Gesamtkonzepts zum Migrationsmanagement gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement11 und ergänzt den Rechtsrahmen des im Mai 2024 angenommenen Pakets. Ein zentraler Aspekt der Rechtsvorschriften des Pakets ist die Annäherung der Asyl- und Rückkehrverfahren mit der Asylverfahrensverordnung und der Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze. Der vorliegende Vorschlag ergänzt die Reform, indem in den Rechtsrahmen der Union gemeinsame Vorschriften für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht aufgenommen werden. Der Vorschlag steht im Einklang mit einigen der wichtigsten Neuerungen, die in den Rechtsakten des Pakets vorgesehen sind. Auf diese Weise soll ein faires und transparentes Verfahren sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für die nationalen Behörden sichergestellt werden. So spiegelt beispielsweise die Altersbestimmung von Minderjährigen in diesem Vorschlag die in der Asylverfahrensverordnung gewählte Lösung wider. Der Vorschlag sieht auch die Benennung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor, um sicherzustellen, dass Minderjährige während des gesamten Migrationsprozesses angemessen behandelt werden und die nötige Unterstützung erhalten. Darüber hinaus werden die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur Kooperation sowie die Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit mit dem Recht des betreffenden Drittstaatsangehörigen, über diese Pflichten informiert zu werden, austariert. Damit wird ein Verfahren geschaffen, das sowohl für die Drittstaatsangehörigen als auch für die nationalen Behörden klar und fair ist. Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit den verschärften Bestimmungen der Rechtsakte des Pakets in Bezug auf Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Instrumente auf Unionsebene so umfassend wie möglich genutzt werden, um die betreffenden Personen korrekt zu identifizieren und ihre rasche und wirksame Rückkehr zu gewährleisten. Was die Flucht betrifft, so baut dieser Vorschlag auf einigen der legislativen Lösungen auf, die Teil der neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen12 sind und an den Rückkehrkontext angepasst sind, um in Bezug auf flüchtige Personen einen kohärenteren Ansatz zu gewährleisten. Der Vorschlag enthält mehr Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, irreguläre Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten gemeinsam zu bewältigen, um den Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen. Mit diesem Vorschlag sollen die Rückkehrvorschriften auf die gleichen ehrgeizigen Ziele ausgerichtet werden wie der übrige Rechtsrahmen für Migrations- und Grenzmanagement, um 11 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024). 12 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, PE/69/2023/REV/1 (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024). eine nahtlose Verbindung und Kontinuität zwischen den verschiedenen Phasen des Migrationsmanagements in der Union zu schaffen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit diesem Vorschlag werden auch die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umgesetzt, die der Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommen hat. Gemäß den strategischen Leitlinien müssen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht tatsächlich rückgeführt werden. Zu diesem Zweck wird in den strategischen Leitlinien die Entwicklung und Umsetzung eines entschlosseneren und umfassenderen Ansatzes für die Rückkehr gefordert, indem der Rechtsrahmen dringend aktualisiert und unsere Kapazitäten in Verbindung mit dem Einsatz der uns zur Verfügung stehenden internen und externen Instrumente verbessert werden. Schließlich wird in den strategischen Leitlinien darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der EU ist, dem mit dieser Verordnung Wirkung verliehen werden soll. Dieser Vorschlag stimmt auch mit den Maßnahmen der Union zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zum Management der Außengrenzen der Union und zur Erhaltung des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen überein. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Konzept der EU, ausgewogene und umfassende Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, in denen die Migration als zentrales Thema behandelt werden sollte, und eng mit den Drittstaaten bei der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zusammenzuarbeiten. Durch die Steigerung der Wirksamkeit ihres Rückkehrsystems wird die EU in der Lage sein, die verbesserte Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, die durch den Einsatz aller einschlägigen Strategien und Instrumente, einschließlich Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, gefördert wird, besser zu nutzen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage In Anbetracht des Inhalts des Vorschlags ist die Rechtsgrundlage Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dieser Vorschlag verfolgt hinsichtlich der Unterschiede im Geltungsbereich eine mit der geltenden Rückführungsrichtlinie vergleichbare Regelung. Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt Dänemark innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über die vorgeschlagene Verordnung beschlossen hat, ob es diesen Vorschlag, der den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umsetzt. In Bezug auf Irland hat die derzeitige Rückführungsrichtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, einen hybriden Charakter. In Anlehnung an diesen Ansatz gilt für den vorliegenden Vorschlag sowohl das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand als auch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Soweit die vorgeschlagene Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, gelten ihre Bestimmungen gemäß den jeweiligen Übereinkommen, mit denen diese Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert werden, für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. • Subsidiarität Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen und die wichtigsten Mängel und Herausforderungen anzugehen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union konfrontiert sind. Die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung der Rückkehr von Personen ohne Aufenthaltsrecht sind gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten, die sie allein nicht erreichen können. Derzeit sind viele Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Rückkehrpolitik die Folge einer mangelnden Interaktion zwischen den nationalen Systemen, die nur auf EU-Ebene wirksam angegangen werden kann. Ziel ist es, alle Mitgliedstaaten mit einem nahtlosen und effizienten Verfahren auszustatten und Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die das Rückkehrverfahren behindern. Für das neue Verfahren sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet, dieselben Regeln gelten, um für Gerechtigkeit und ein einheitliches Vorgehen bei der Behandlung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht sowie für Klarheit und Rechtssicherheit für den Einzelnen zu sorgen. Außerdem würde die Einführung von Vorschriften auf nationaler Ebene mit dem Ziel, die Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Vereitelung der Rückkehr zu verringern, das Problem nicht wirksam lösen. Deshalb können die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union muss daher tätig werden und kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Was das Ziel betrifft, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen, einschließlich eines Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, strengerer Vorschriften für Personen, die Sicherheitsrisiken darstellen, und Klarheit der Verfahrensgarantien, beschränken sich alle Elemente des Vorschlags auf das Maß, das erforderlich ist, um ein solches gemeinsames Verfahren einzurichten und zu ermöglichen, es zu straffen und zu vereinfachen, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Rechte und Garantien im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht zu gewährleisten und Diskrepanzen bei den nationalen Verfahren zu vermeiden, die – als unerwünschte Folge – unerlaubte Migrationsbewegungen fördern. Mit diesen Änderungen soll ein ausgewogener Ansatz gewährleistet werden, der eine faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellt und dafür sorgt, dass das System nicht durch Drittstaatsangehörige umgangen werden kann, die ihre Abschiebung aus der Union verhindern wollen. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige in humaner und fairer Weise und unter vollständiger Einhaltung der Charta behandelt werden. • Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung vor. Trotz der Ausarbeitung der Empfehlungen aus den Jahren 2017 und 2023 und der regelmäßigen Schengen-Evaluierungen, mit denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, alle Flexibilitätsregelungen der Rückführungsrichtlinie zu nutzen, bestehen nach wie vor erhebliche verfahrenstechnische Hindernisse. Die Anstrengungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Durchführung haben sich als unzureichend erwiesen, um die Unterschiede bei den Arten der angewandten Verfahren, den Rechten und Verfahrensgarantien für Drittstaatsangehörige zu beseitigen und ein kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine Verordnung zur Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems in der Union, deren Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, sorgt für das erforderliche Maß an Einheitlichkeit und Wirksamkeit, das für ein neues gemeinsames Konzept für die Rückkehr erforderlich ist. Eine Verordnung stellt sicher, dass die wichtigsten Neuerungen, die zur Steigerung der Wirksamkeit eingeführt wurden, wie Verfahrensvorschriften, Verpflichtungen für Drittstaatsangehörige und gegenseitige Anerkennung, in allen Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt werden, wodurch Verzerrungen und Schlupflöcher in der Funktionsweise des EU- Rückkehrsystems verhindert werden. Außerdem würden damit die Vorschriften für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die spezifischen Vorschriften der Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze angepasst. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften In Erörterungen auf Sachverständigenebene in der Kontaktgruppe „Rückführungen“ unter dem Vorsitz der Kommission, in der Sachverständige der Mitgliedstaaten, die Agentur für Grundrechte und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) zusammenkommen, wurde seit Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie die Auslegung bestimmter Elemente der Richtlinie analysiert. Dies hat es der Kommission im Laufe der Jahre ermöglicht, sich einen klaren Überblick über die schwierigsten Punkte bei der Auslegung und Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu verschaffen. Die Expertengruppe „Rückübernahme“ und von Frontex organisierte spezielle Länderarbeitsgruppen haben die Herausforderungen im Rückübernahmeverfahren regelmäßig erörtert und analysiert. Die regelmäßigen Schengen-Evaluierungen und die thematische Schengen-Evaluierung 2024 zu Rückführungen13 haben ein detailliertes Bild des derzeitigen Rückkehrsystems vermittelt. Dank des Peer-to-Peer-Ansatzes evaluiert ein Team, das sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und von EU-Agenturen unterstützt wird, alle Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, mindestens alle sieben Jahre. Diese Evaluierungen haben häufig spezifische Probleme in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie aufgedeckt und es der Kommission ermöglicht, sich einen Überblick über die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden Richtlinie zu verschaffen. 13 Bericht über die thematische Schengen-Evaluierung „Nationale Lücken schließen: Hin zu einem wirksamen EU-Rückkehrsystem“. Der Vorschlag stützt sich auch auf die vorläufigen Ergebnisse der von der Generaldirektion Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gaps and needs of EU law in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des EU-Rechts im Bereich der Rückkehr). Die von einem Konsortium des ICF in Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI Europe), dem European Policy Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie lieferte hochwertige Analysen möglicher Optionen für den neuen Rechtsrahmen für die Rückkehr auf der Grundlage eingehender Konsultationen durch Umfragen, Workshops und Gesprächen mit wichtigen Interessenträgern. Zwar wird die Studie erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2025 abgeschlossen sein, doch haben der laufende Konsultationsprozess im Rahmen der Studie und die vorläufigen Ergebnisse maßgeblich zu dem Vorschlag beigetragen. Die Kommission führt im Rahmen der Sachverständigengruppe für Rückkehr des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG) regelmäßige Konsultationen mit Praktikern der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen durch. Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf realen Erfahrungen beruht. Die EMN-REG spielt eine entscheidende Rolle, indem sie die kontinuierliche Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Rückkehr und Wiedereingliederung erleichtert. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare befasst sich die EMN-REG mit Schlüsselthemen wie Rückkehrberatung, freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und Alternativen zur Inhaftnahme. Die EMN-REG- Struktur hat kontinuierliche Rückmeldungen ermöglicht, die in die politischen Optionen für diesen Vorschlag eingeflossen sind. Der Vorschlag stützt sich auf mehrere von der EU finanzierte (laufende) Forschungsprojekte im Bereich Rückkehr und irreguläre Migration. Hier sind insbesondere „Measuring Irregular Migration and related policies“ (MIrreM) zur irregulären Migration im Allgemeinen und „Decentring the Study of Migrant Returns and Readmission Policies in Europe and Beyond“ (GAPS), „Motivations, experiences and consequences of returns and readmissions policy: revealing and developing effective alternatives“ (MORE) und „Finding Agreement in Return“ (FAIR) in Bezug auf Rückkehr, Wiedereingliederung und Rückübernahme zu nennen. Diese Forschungsprojekte bringen Wissenschaftler, die Zivilgesellschaft, Regierungen und internationale Organisationen zusammen, um unter anderem die Legalisierung des Aufenthalts, Hindernisse/Eigenschaften für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, Motivationen, Erfahrungen und Konsequenzen politischer Konzepte in Bezug auf Rückführungen und Rückübernahmen sowie Menschenrechtsaspekte bei der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung zu untersuchen. Die substituierende Folgenabschätzung des Vorschlags für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie14 und der Bericht des Europäischen Parlaments über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie15 wurden bei der Ausarbeitung des neuen Vorschlags gebührend berücksichtigt. Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird. 14 https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_STU(2019)631727. 15 Angenommene Texte – Bericht über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – Donnerstag, 17. Dezember 2020. • Konsultation der Interessenträger Der Vorschlag stützt sich auf Konsultationen eines breiten Spektrums von Interessenträgern, darunter Mitgliedstaaten, europäische Institutionen, internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), die Zivilgesellschaft, Forschungseinrichtungen und Drittstaaten. Zwischen Oktober 2024 und Februar 2025 intensivierte die Kommission die bereits enge und laufende Konsultation mit wichtigen Interessenträgern wie den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Praktikern im Bereich Rückkehr und Zivilgesellschaft. Die Konsultationen fanden auf politischer, strategischer und technischer Ebene statt, um sicherzustellen, dass die Gegebenheiten und Bedürfnisse aller relevanten Parteien berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang übermittelten die Interessenträger der Kommission einschlägige Ressourcen und gezielte Beiträge. Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf konkreten Erfahrungen und Verfahren beruht. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare hat sich die EMN-REG im vergangenen Jahr mit Themen wie gegenseitige Anerkennung, Rückkehrberatung, freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und Alternativen zur Inhaftnahme befasst. Die EMN-REG wird seit November 2024 auch gezielt eingesetzt, um die Ansichten der Gruppe zu sondieren, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Personen im Rückkehrverfahren. Das hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators hat im September 2024 und im Januar 2025 ebenfalls gezielte Gespräche geführt, insbesondere über verschiedene politische Optionen und Erwägungen für den Vorschlag. Die Kommission hat auf dem Europäischen Migrationsforum im November 2024 mehrere einschlägige Sitzungen zu künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr organisiert, die eine weitere Sondierung der Ansichten und Ideen insbesondere aus der Zivilgesellschaft ermöglichten. Die Expertengruppe „Migranten“ der Kommission führte am 15. Januar 2025 auch eine gezielte Debatte über die künftigen Rückkehrvorschriften. Im vergangenen Jahr hat der Rat unter der Leitung des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes zahlreiche Beratungen über die künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr auf technischer, strategischer und ministerieller Ebene organisiert. Im Rahmen der von der Generaldirektion Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gaps and needs of EU law in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des EU-Rechts im Bereich der Rückkehr) wurde von November 2024 bis Februar 2025 ein intensives Konsultationsverfahren organisiert. Die von einem Konsortium des ICF in Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI Europe), dem European Policy Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie ermöglichte eingehende Konsultationen durch Umfragen, Workshops und Gespräche mit wichtigen Interessenträgern. Schließlich wurden der Kommission im Zuge der Intensivierung der Arbeiten an dem Vorschlag zahlreiche Positionspapiere, Aufzeichnungen und Analysen übermittelt, in denen Herausforderungen, Probleme und Lösungsvorschläge aufgezeigt werden, und die alle bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt wurden. Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission hat sich das Fachwissen der zahlreichen Netze und Expertengruppen zunutze gemacht, die im Bereich der Rückkehr tätig sind, darunter die Sachverständigengruppe für Rückkehr des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG), die Kontaktgruppe „Rückführungen“, die Expertengruppe „Rückübernahme“, das hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators und die Sachverständigen, die im Rahmen der Studie „Gaps and needs of EU law in the area of return“ tätig sind. Darüber hinaus hat die Kommission die zahlreichen Papiere, Positionspapiere und Forschungsmaterialien berücksichtigt, die ihr insbesondere in den letzten Monaten im Zuge der Intensivierung der Arbeiten an dem Vorschlag übermittelt wurden. • Folgenabschätzung Zwar wurde aufgrund der Dringlichkeit, neue Vorschriften im Bereich der Rückkehr vorzuschlagen, keine Folgenabschätzung durchgeführt, doch stützt sich der Vorschlag auf das breite Spektrum an Konsultationen, Studien und Bewertungen, wie oben dargelegt. In Kürze wird eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der das Konsultationsverfahren im Vorfeld des Vorschlags sowie eine Analyse einiger der wichtigsten in Betracht gezogenen politischen Optionen dargelegt werden. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit dem Vorschlag soll der derzeitige Rechtsrahmen vereinfacht und gestrafft werden, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen Gerichte weiterentwickelt wurde, was unter anderem zu einer hohen Komplexität bei der Umsetzung der Vorschriften geführt hat. Die Pflicht zur Zusammenarbeit wird den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringern, da Drittstaatsangehörige verpflichtet sein werden, sich aktiv am Rückkehrverfahren zu beteiligen, indem sie alle erforderlichen Informationen bereitstellen und ständig anwesend und verfügbar bleiben. Mit einem Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen werden Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten und Mehrfachbewertungen für denselben Drittstaatsangehörigen vermieden. Darüber hinaus wird die EU-Rückkehranordnung den Austausch von Informationen erleichtern, die für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten erforderlich sind. • Grundrechte Dieser Vorschlag achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union16 verankert sind und sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention17, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten18, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter19 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes20. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391). 17 Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1951, Vertragssammlung der Vereinten Nationen. 18 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950, Europarat. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 1966, Vereinte Nationen. 20 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 1989, Vereinte Nationen. Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Rückkehr unter Achtung der Menschenwürde, des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Familien- und Privatleben, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes bei Abschiebung und Ausweisung, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Schutzes vor Kollektivausweisungen, der Nichtdiskriminierung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erfolgt. Das Recht auf Freiheit wird durch die strikte Beschränkung der vorgesehenen Inhaftnahme geschützt: Die Inhaftnahme ist nur aus spezifischen, in der Verordnung klar definierten Gründen gerechtfertigt, wenn sie sich nämlich auf der Grundlage einer gerichtlich überprüfbaren Einzelfallprüfung als notwendig und verhältnismäßig erweist. In der Verordnung wird auch der Einsatz von Alternativen zur Inhaftnahme geregelt, da die Alternativen zwar weniger invasiv sind als die Inhaftnahme, solche Maßnahmen aber dennoch Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen. Mit dem Vorschlag wird garantiert, dass das Wohl des Kindes bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig zu berücksichtigten ist. Für Minderjährige gelten im Rahmen des Rückkehrverfahrens besondere Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Haftbedingungen. Darüber hinaus werden einige der wichtigsten Neuerungen des Pakets, insbesondere in Bezug auf die Altersbestimmung von Minderjährigen und die Benennung eines Vertreters, der einen unbegleiteten Minderjährigen begleitet, mit dieser Verordnung auch für das Rückkehrverfahren eingeführt. Der Vorschlag schließt auch unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen von der Rückkehr in Länder aus, mit denen ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht. Durch die Verschärfung der Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, fördert der Vorschlag auch das Recht auf Sicherheit. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind die auf EU- Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 vereinbar und können während des MFR 2021-2027 für die Fonds für innere Angelegenheiten finanziert werden, indem der Asyl- , Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) in Anspruch genommen wird21. Die Finanzierung über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein. Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026 und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex- Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds nutzen, um Investitionen zu unterstützen, die für die Infrastruktur und die Verfahren zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind. Frontex kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Mandats mit Personal und Tätigkeiten unterstützen, z. B. durch die Koordinierung von Rückkehraktionen, indem sie unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit Rückkehraktionen, dem Chartern von Flugzeugen oder der Buchung von Flugscheinen für die Rückkehr auf gewerblichen Flügen zu demselben Zweck übernimmt. 21 Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des AMIF finanziert werden, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung regelmäßig überwachen, unter anderem im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Kommission sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung der Verordnung Bericht erstatten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, das Rückkehrverfahren zu vereinfachen und es für die nationalen Behörden und die betroffenen Drittstaatsangehörigen übersichtlicher zu gestalten. Der Vorschlag hat die Form einer Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Vorschriften in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dass die Rückkehr in der gesamten Union einheitlich gehandhabt wird. Dies schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit und verringert die Möglichkeiten, das Rückkehrsystem in einem Mitgliedstaat zu umgehen, indem sich die betreffende Person in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Gemeinsame Verfahrensregeln für den Erlass rückkehrbezogener Entscheidungen: Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften für den Erlass von Rückkehrentscheidungen und die Verhängung von Einreiseverboten. So wird sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, und dazu beigetragen, dass Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten nicht ausgenutzt werden können. Die Begriffsbestimmungen wurden im Lichte des seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie üblichen Verfahrens aktualisiert und gegebenenfalls an die Begriffsbestimmungen in den neu erlassenen Rechtsakten des Pakets angeglichen, um Einheitlichkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im gesamten Migrationsverfahren zu gewährleisten. Die Grundrechte von Rückkehrern werden durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung, wobei unbegleiteten Minderjährigen und dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu tragen ist. Stärkung der Rückführung und Schaffung von Anreizen für die freiwillige Rückkehr: In dem Vorschlag wird klargestellt, wann die Rückkehrentscheidung durch Abschiebung vollstreckt werden sollte, und der Begriff der freiwilligen Rückkehr wird definiert, wodurch Klarheit und Vorhersehbarkeit sowohl für die zuständigen Behörden als auch für Drittstaatsangehörige geschaffen werden. Dies wiederum stärkt die freiwillige Rückkehr, da die Rückführung zu einem klaren und glaubwürdigen Instrument wird. In dem Vorschlag werden die Bestimmungen über die Überwachung von Rückführungen präzisiert. Verfahrensgarantien: Die Bestimmungen dieses Vorschlags werden stets unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte, einschließlich der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Kindeswohls, umgesetzt. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen unterscheiden sich in den Mitgliedstaaten deutlich voneinander und reichen von wenigen Tagen bis zu einem oder mehreren Monaten. Im Einklang mit den Grundrechten muss die Frist ausreichen, um Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, ohne jedoch das Rückkehrverfahren zu verzögern. Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften für die Bereitstellung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung auf Ersuchen im Einklang mit den neu angenommenen Vorschriften des Pakets harmonisiert. Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit den Vorschriften des Asyl-Besitzstands über die Altersbestimmung von Minderjährigen sowie über die Benennung eines Vertreters, der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrverfahren begleitet. Durch die Verknüpfung mit dem Asylverfahren gewährleistet der Vorschlag eine angemessene und kohärente Behandlung von Minderjährigen in allen Unionsvorschriften für das Migrationsmanagement, wodurch Klarheit, Vereinfachung und Vorhersehbarkeit geschaffen werden. Pflicht zur Zusammenarbeit und Recht auf Auskunft: Die mangelnde Zusammenarbeit von Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens ist ein zentrales Problem, das die Rückkehr behindert. Mit diesem Vorschlag wird daher die ausdrückliche Pflicht für Drittstaatsangehörige eingeführt, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Feststellung und Überprüfung ihrer Identität im Hinblick auf die Erlangung eines gültigen Reisedokuments sowie bei der Übermittlung von persönlichen, reisebezogenen und biometrischen Informationen. In den vorgeschlagenen Vorschriften wird dargelegt, was die Zusammenarbeit beinhaltet und welche Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit zu erwarten sind, und es werden Anreize zur Gewährleistung der Zusammenarbeit, einschließlich Rückkehrberatung und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, geboten. Um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß darüber informiert werden, was von ihnen im Rückkehrverfahren erwartet wird, beinhaltet der Vorschlag das Recht der Drittstaatsangehörigen auf Auskunft, das auf einigen der Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbaut, und spiegelt ähnliche Bestimmungen wider, die durch die Asylverfahrensverordnung eingeführt wurden. Das System sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Entscheidungen anzufechten und Rechtsmittel einzulegen. Umgang mit und Verhinderung von Flucht sowie von unerlaubten Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten: Der Vorschlag sieht strengere Vorschriften für die Mitgliedstaaten vor, um die Verfügbarkeit der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, indem ein System geschaffen wird, das besser in der Lage ist, die Fluchtgefahr zu bewerten und zu bewältigen. Es wird eine erschöpfende Liste zur Bewertung der Fluchtgefahr eingeführt, mit der ein kohärentes und einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sowie eine erschöpfende Liste der Haftgründe. Die Vorschriften, die die Pflicht zur Zusammenarbeit ergänzen, um sicherzustellen, dass Rückkehrer während des gesamten Rückkehrverfahrens zur Verfügung stehen, spiegeln teilweise die in den Rechtsakten des Pakets in Bezug auf Asylzwecke vereinbarten Lösungen wider, z. B. die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie sich innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets wie einer Region aufhalten. Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen: Drittstaatsangehörige, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen, müssen rasch identifiziert und zügig rückgeführt werden. Der Vorschlag sieht daher eine allgemeine Verpflichtung für die zuständigen Behörden vor, die erforderlichen Überprüfungen frühzeitig im Rückkehrverfahren durchzuführen, um die Identifizierung zu unterstützen und mögliche Sicherheitsrisiken zu überprüfen. In dem Vorschlag werden bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen festgelegt, die in den Anwendungsbereich der besonderen Verfahrensvorschriften für Personen fallen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, z. B. wenn eine Straftat von einem bestimmten Schweregrad begangen wurde. Diese Drittstaatsangehörigen werden zwangsweise rückgeführt, mit längeren Einreiseverboten belegt und in einem gesonderten Haftbereich inhaftiert. Diese Vorschriften spiegeln die Rückkehrvorschriften wider und passen sie an die neu angenommenen Rechtsvorschriften des Pakets sowie an den Schengener Grenzkodex an, die alle Bestimmungen enthalten, die speziell auf Migranten ausgerichtet sind, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen. Der Vorschlag enthält auch klare Garantien zum Schutz der Grundrechte. Eine Europäische Rückkehranordnung: Zwar werden die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Rückkehrentscheidungen erlassen, doch wird mit dem Vorschlag eine Europäische Rückkehranordnung eingeführt, die die Rückkehrentscheidungen der Mitgliedstaaten ergänzen wird, um in allen Mitgliedstaaten für Klarheit zu sorgen. Die Europäische Rückkehranordnung – ein gemeinsames Formular, das die wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung enthält – wird über das Schengener Informationssystem verfügbar sein. Alle technischen Änderungen, die erforderlich sind, um den raschen Zugang zur Europäischen Rückkehranordnung zu erleichtern, werden im Zusammenhang mit etwaigen künftigen Überlegungen zu Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger behandelt. Die Europäische Rückkehranordnung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts eingeführt. Ein Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats: Mit diesem Vorschlag wird eine wichtige Verfahrensvereinfachung eingeführt, indem für einen Mechanismus zur unmittelbaren Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung gesorgt wird. Nach den geltenden Vorschriften sind die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, eine neue Rückkehrentscheidung gegen die betreffende Person zu erlassen, selbst wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Dieser Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten das Instrument an die Hand, mit dem sie die zuvor von dem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung vollstrecken können. Dadurch würde ein Schritt im Verfahren beseitigt und Doppelarbeit vermieden. Bis zum 1. Juli 2027 wird die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben, um Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem wirksam zu bearbeiten, und einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung verbindlich vorgeschrieben wird. Der Vorschlag wird durch begrenzte Ausnahmeregelungen ergänzt. Die Mitgliedstaaten, die eine Rückkehrentscheidung erlassen, sind für deren Vollstreckung zuständig und müssen alle geeigneten Mittel einsetzen, um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten. Der Mechanismus für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, wird durch die vorstehend beschriebene Europäische Rückkehranordnung untermauert und erleichtert. In dem Vorschlag werden auch das Verfahren und die einschlägigen Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe auf der Grundlage der Lehren aus der Umsetzung der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2023 für die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen präzisiert. Rückkehr in ein Land, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde: Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit eingeführt, Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in einen Drittstaat rückzuführen, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde (Rückkehrzentren). Die Möglichkeit der Rückführung irregulärer Migranten in diese Länder sollte an besondere Bedingungen geknüpft werden, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Ein Abkommen oder eine Vereinbarung kann nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem internationale Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden. In einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung müssen die Modalitäten der Überstellung sowie die Bedingungen für den kurz- oder längerfristigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Land festgelegt werden. Ein derartiges Abkommen oder eine derartige Vereinbarung wird von einem Überwachungsmechanismus begleitet, um die Umsetzung zu bewerten und etwaigen sich ändernden Umständen in dem Drittstaat Rechnung zu tragen. Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen sind von der Rückkehr in ein Land ausgeschlossen, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde. Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens: In dem Vorschlag ist die Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens verankert. Es wird ein gemeinsamer Verfahrensansatz für die Übermittlung von Rückübernahmeersuchen festgelegt, unter anderem durch ein Standardformular für Rückübernahmeersuchen und die systematische Weiterverfolgung von Rückkehrentscheidungen mit Rückübernahmeersuchen. Hiermit werden die Transparenz und Koordinierung des Rückübernahmekonzepts gegenüber Drittstaaten erhöht, wobei die Flexibilität für die Mitgliedstaaten erhalten bleibt. Mit dem Vorschlag werden Elemente für ein kohärenteres Konzept gegenüber Drittstaaten eingeführt und eine klare Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zwecke der Rückübernahme geschaffen. Es wird klargestellt, dass die Kommunikation mit nicht anerkannten Drittstaatseinrichtungen zur Durchführung des Rückübernahmeverfahrens nicht der Anerkennung gleichkommt. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement- System. (2) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union auf der Grundlage eines gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr und Rückübernahme geschaffen – ein System zur Verhütung und Bewältigung von Fluchtgefahr und zur Kooperation auf Basis des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander. (3) Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates24 beizutragen, sollte ein gemeinsames System für das wirksame Management der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses System sollte auf einer integrierten Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten. (4) Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu 22 ABl. C [...] vom [...], S. [...]. 23 ABl. C [...] vom [...], S. [...]. 24 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1). verstärken und zu beschleunigen. Der Europäische Rat hat die Kommission im Oktober 2024 ersucht, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. (5) In den vom Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommenen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der Union ist. Zu diesem Zweck wird in den strategischen Leitlinien gefordert, ein entschlosseneres Gesamtkonzept für die Rückkehr zu entwickeln und umzusetzen, indem der Rechtsrahmen dringend verbessert wird. (6) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern, um den Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen unter Wahrung der Grundrechte zu schützen. (7) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates25 und der Richtlinie 2008/115/EG26 besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards dahin gehend verlagert, die Verfahren der Mitgliedstaaten einander anzunähern. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie27 eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Empfehlungen (EU) 2017/233828 und (EU) 2023/68229 bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch an seine Grenzen gekommen. 25 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1). 26 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). 27 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung) (Brüssel, 12.9.2018, COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)). 28 Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2017/2338/oj). 29 Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2023/1763, ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/682/oj). (8) Um sicherzustellen, dass die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, auf humane Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes und faires gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten behindert wird. (9) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates30 unberührt lassen. Die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls durch spezifische Vorschriften ergänzt, die ablehnende Asylentscheidungen mit dem Erlass von Rückkehrentscheidungen und Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie mit dem Rückführungsverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates31 verknüpft. (10) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden. (11) Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Artikel 19 der Charta sollten bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet werden. Niemand darf in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. (12) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr verantwortlich. Bei der Aufdeckung eines illegalen Aufenthalts sollten die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen rasch identifizieren und mögliche Sicherheitsrisiken durch Abfrage der einschlägigen Unions- und nationalen Datenbanken überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Vulnerabilitäten überprüfen und gegebenenfalls eine Gesundheitskontrolle durchführen. 30 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). 31 Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj). (13) Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende Drittstaatsangehörige sollte so schnell wie möglich Beweismittel für seine persönlichen Umstände vorlegen. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende gründliche Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen des Verfahrens vorgenommen wurde. Jede Änderung der Umstände und jedes neue Element, das ein Risiko belegt, sollte geprüft werden. (14) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten auch durch neue bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen flexibler und gezielter zusammenarbeiten können, um die Bewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger über gemeinsame Binnengrenzen hinweg zu verringern und gleichzeitig den Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen. (15) Sobald festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände erlassen werden. (16) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Elemente einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als Europäische Rückkehranordnung eingegeben und im Schengener Informationssystem zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr oder im Wege eines bilateralen Informationsaustauschs mit einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen unterstützen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht. (17) Häufig – und insbesondere in Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige nicht kooperiert – ist es für die zuständigen Behörden schwierig, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung den Rückkehrstaat zu ermitteln. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden den Rückkehrstaat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bestimmen und in der Rückkehrentscheidung den wahrscheinlichsten Staat bzw. die wahrscheinlichsten Staaten angeben. (18) Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, sollte diese Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden. Die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sollte das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander erleichtern und beschleunigen. Sie können auch dazu beitragen, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte Sekundärmigration innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidungen sollte im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden. (19) Ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten rechtliche und technische Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann. Bis zum 1. Juli 2027, etwas mehr als ein Jahr nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1351, sollte die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben, um Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem wirksam zu bearbeiten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung vollstreckbarer Rückkehrentscheidungen, unterstützt durch die Europäische Rückkehranordnung, verbindlich wird. (20) Die Wirkung der nationalen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, noch stärker europäisch ausgerichtet werden. Die Dauer eines Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht überschreiten. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern. (21) Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen kann durch Zwangsmaßnahmen in Form der Abschiebung oder durch freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgen. Die beiden Arten der Rückkehr sollten miteinander verknüpft werden, um Lücken im System zu vermeiden. In der Erwägung, dass die Rückkehr von kooperierenden Drittstaatsangehörigen weiterhin in erster Linie freiwillig erfolgen sollte, zielen strengere Vorschriften über die Abschiebung darauf ab, eine direkte und unmittelbare Folge für den Fall sicherzustellen, dass der Drittstaatsangehörige die Frist, bis zu der er ausreisen muss, nicht einhält. Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen. (22) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen und die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass einschlägige Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, unter anderem durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates32. Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere Einreiseverbote, eine längere Haftdauer und die Nutzung spezialisierter Hafteinrichtungen vorzusehen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Union bedrohen, rasch abgeschoben werden. (23) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem Abkommen 32 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj). oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Diese Abkommen oder Vereinbarungen stellen eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta dar. (24) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch regelmäßige, unangekündigte und thematische Evaluierungen eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht und die Achtung der Grundrechte. Dieser Mechanismus ermöglicht eine rasche Ermittlung von Mängeln, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums beeinträchtigen könnten, und stellt sicher, dass diese Mängel angemessen behoben werden. (25) Bei einem Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Ein Vertreter sollte den unbegleiteten Minderjährigen sollte durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens leiten. (26) Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, sollte eine Altersbestimmung durchgeführt werden. Um für Kohärenz beim Migrationsmanagement in der Union zu sorgen, sollte das in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vorgesehene Verfahren angewandt werden. Bei Altersbestimmungen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die einschlägigen Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union berücksichtigen. (27) Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den Behörden kooperieren. Drittstaatsangehörige sollten zur Verfügung stehen und die für die Vorbereitung der Rückkehr erforderlichen Informationen bereitstellen. Wird Pflicht zur Zusammenarbeit nicht eingehalten, sollte dies wirksame und verhältnismäßige Folgen haben, darunter beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach nationalem Recht gewährt werden, die Beschlagnahme von Reisedokumenten oder die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbots. Die zuständigen Behörden sollten 33 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1). die Drittstaatsangehörigen über die verschiedenen Schritte des Rückkehrverfahrens, ihre Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten unterrichten. (28) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (29) Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte eine Reihe von Rechtsbehelfen gegen rückkehrbezogene Entscheidungen festgelegt werden. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollte im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde auf Antrag die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. (30) Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen rückkehrbezogene Entscheidungen so weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und zur aufschiebenden Wirkung sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte vereinbar sein. (31) Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um die Fluchtgefahr zu bewerten, zu bewältigen und mit diesem Problem umzugehen. Gemeinsame Vorschriften sollten die Bewertung dieses Risikos in Einzelfällen straffen und auf eine intensivere Nutzung effizienter Alternativen zur Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten abzielen, um das Rückkehrverfahren wirksam zu steuern. (32) Es sollte möglich sein, eine Inhaftnahme ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung der Rückkehr anzuordnen, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist – und zwar nach einer Einzelfallprüfung auch unter Berücksichtigung einer möglichen Vulnerabilität. Zu diesem Zweck könnte eine Inhaftnahme angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Drittstaatsangehörige flüchten, wenn Drittstaatsangehörige die Rückkehr behindern oder umgehen oder wenn von ihnen ein Sicherheitsrisiko ausgeht oder sie Alternativen zur Inhaftnahme nicht wahrnehmen, oder wenn eine Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Die Behörden sollten mit der gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten werden und darf 24 Monate nicht überschreiten. Wenn das nationale Recht die Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige angewandt werden können. (33) Für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen für einen längeren Zeitraum in Haft zu nehmen, allerdings muss eine solche Inhaftnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. (34) In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auf humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen oder speziellen Bereichen anderer Einrichtungen erfolgen. Die Unterbringung in Haftanstalten kann erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat keine Einrichtung vorsehen kann, in der Drittstaatsangehörige von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden. (35) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe – einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen anwendbar sind, unberührt. (36) Die Verpflichtung jedes Staates zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts. Das Bestehen einer solchen Pflicht wird auch durch die ständige Praxis der Staaten bei der Umsetzung von Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen belegt, verbunden mit ihrer Anerkennung dieses Grundsatzes als notwendigem Aspekt der internationalen Kooperation beim Migrationsmanagement. (37) Ein systematisches und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehr ergriffen werden, einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss. (38) Während die Rückübernahme auch von der Kooperation von Drittstaaten abhängt, sollten die Mitgliedstaaten untereinander ein kohärentes Konzept verfolgen, um die Effizienz und Wirksamkeit von Rückübernahmeverfahren zu erhöhen und für Geschlossenheit der Mitgliedstaaten zu sorgen. Um ein kohärentes Vorgehen der Union zu fördern, sollten Transparenz und Koordinierung bei Kontakten mit Drittstaaten – auch im Rahmen der Aushandlung von Rückübernahmeinstrumenten – sichergestellt werden. Um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen, sollte die Kommunikation mit einschlägigen Stellen aus Drittstaaten für die Zwecke des Rückübernahmeverfahrens nicht einer diplomatischen Anerkennung der betreffenden Stellen aus Drittstaaten gleichkommen. (39) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere einschlägige Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates34. Diese Vorschriften 34 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind. (40) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Richtlinie [...] zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten einhalten, um die Anzeige von Straftaten und das Vertrauen in das Justizsystem zu fördern. (41) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates35. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückübernahme und Wiedereingliederung die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/172536 sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen. (42) Hindernisse für die Kooperation und Kommunikation zwischen den für Asyl- und Rückkehrverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen eine der größten strukturellen Herausforderungen für einen effizienteren Rückkehrprozess dar. Die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten eng zusammenarbeiten und sich abstimmen. Benennen die Mitgliedstaaten Strafverfolgungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung, so gilt diese Benennung nur insoweit, als diese Behörden in ihrer Eigenschaft als Behörden, die Rückkehrentscheidungen vollstrecken, handeln. Strafverfolgungsbehörden, die in ihrer Funktion als Ermittlungsbehörden in Strafverfahren handeln, sollten nicht unter eine solche Benennung fallen. (43) Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung des Managements von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj). 35 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 36 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten operativ verwaltet werden, in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität liegen sollte. (44) Die Union leistet finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates37, sowie die operative Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates38 bestmöglich nutzen. Diese Unterstützung sollte insbesondere für die Einrichtung von Rückkehrmanagementsystemen und Programmen zur Bereitstellung logistischer, finanzieller und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen zur Unterstützung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verwendet werden. (45) Die Erhebung und Analyse zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung sind für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Verordnung und für die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche von wesentlicher Bedeutung, da sie wertvolle Einblicke in die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen liefern. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung einschlägiger Daten festgelegt werden, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswirkungen dieser Verordnung bewerten und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beitragen können. (46) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung und des gemeinsamen Formulars für Rückübernahmeersuchen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates39 wahrgenommen werden. (47) Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates sollten aufgehoben werden. 37 Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj). 38 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj). 39 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (48) Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr zum Schutz des Raums ohne Binnengrenzen zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (49) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates40 nicht oder nicht mehr erfüllen – den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (50) Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt sie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates41 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist – vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand – weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. [Soweit diese Verordnung jedoch keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Irland gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [mit Schreiben vom...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] [oder] [Außerdem beteiligt sich Irland, soweit diese Verordnung keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser 40 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 2016/399 vom 15.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj). 41 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj). Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] (51) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands42 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören. (52) Für die Schweiz stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands43 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates44 genannten Bereich gehören. (53) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates45 genannten Bereich gehören. (54) Wird in dieser Verordnung auf eine Verpflichtung zum Verlassen der Europäischen Union Bezug genommen, so sollte dies als Verpflichtung verstanden werden, das 42 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj. 43 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. 44 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj). 45 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj). Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, zu verlassen, auch im Lichte der vorstehenden Erwägungsgründe. (55) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [...] eine Stellungnahme abgegeben — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechten sowie den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen und die Menschenrechte, eingeführt. 2. Ziel dieser Verordnung ist es, die wirksame Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit dem Gesamtkonzept nach Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351 sicherzustellen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Drittstaatsangehörige. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399. Artikel 3 Ausnahmen (1) Die Mitgliedstaaten können für folgende Drittstaatsangehörige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen: a) Drittstaatsangehörige, die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 unterliegen; b) Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen wurden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. (2) Wenden die Mitgliedstaaten Ausnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels an, so stützen sie sich zur Gewährleistung der Rückkehr dieser Kategorien von Drittstaatsangehörigen auf nationales Recht und achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Es gelten die folgenden Artikel: Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 34 und Artikel 35. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 hat; 2. „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen, der nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats; 3. „Rückkehrstaat“ a) einen Drittstaat, bei dem es sich um den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen handelt; b) einen Drittstaat, bei dem es sich um das Land des formalen gewöhnlichen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen handelt; c) einen Transit-Drittstaat auf dem Weg in die Union gemäß den Rückübernahmeabkommen oder -vereinbarungen der Union oder der Mitgliedstaaten; d) einen anderen als den unter den Buchstaben a, b und g genannte Drittstaat, in dem der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat; e) einen sicheren Drittstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 59 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde; f) den ersten Asylstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde; g) einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, auf deren bzw. dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige nach Artikel 17 dieser Verordnung aufgenommen wird; 4. „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Verpflichtung zur Ausreise aus der Europäischen Union auferlegt oder festgestellt wird; 5. „Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch die zuständigen Behörden im Wege der tatsächlichen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; 6. „freiwillige Rückkehr“ die Erfüllung der Verpflichtung des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem in der Rückkehrentscheidung nach Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Datum zu verlassen; 7. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Drittstaatsangehöriger der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des Drittstaatsangehörigen liegen; 8. „Einreiseverbot“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird; 9. „Rückübernahmeverfahren“ alle Schritte, die von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in Bezug auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung eines Reisedokuments für den Drittstaatsangehörigen und die Organisation einer Rückkehraktion durchgeführt werden; 10. „Rückübernahmeersuchen“ ein Ersuchen um Rückübernahme, das ein Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls ein Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokuments umfasst und von einer zuständigen Behörde an eine zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt wird; 11. „Rückkehraktion“ eine von einer zuständigen Behörde organisierte oder koordinierte Aktion, mit der Drittstaatsangehörige aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten rückgeführt werden; 12. „Rückübernahmeinstrument“ ein rechtsverbindliches oder nicht rechtsverbindliches Instrument, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat oder der Union und einem Drittstaat im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeverfahren enthält, wie etwa Rückübernahmeabkommen und - vereinbarungen oder andere internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen; 13. „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ jedes von einem Mitgliedstaat ausgestellte Dokument, das zum Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet berechtigt und bei dem es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2018/1860 handelt, mit Ausnahme des Dokuments gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates46. Artikel 5 Grundrechte Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, des einschlägigen Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. 46 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj). Kapitel II RÜCKKEHRVERFAHREN ABSCHNITT 1EINLEITUNG DES RÜCKKEHRVERFAHRENS Artikel 6 Ermittlung und erste Kontrollen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zur Ermittlung von illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, um das Rückkehrverfahren durchzuführen und alle erforderlichen zusätzlichen Prüfungen, darunter Prüfungen der Vulnerabilität und Sicherheitskontrollen, durchzuführen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stützen sich die zuständigen Behörden auf frühere Kontrollen, die in Bezug auf Drittstaatsangehörige durchgeführt wurden, einschließlich der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder gleichwertiger Kontrollen nach nationalem Recht. (3) Erforderlichenfalls können auf der Grundlage einer Risikobewertung und objektiver Kriterien nach nationalem Recht zusätzliche Sicherheitskontrollen zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. ABSCHNITT 2 VERFAHREN ZUR ANORDNUNG DER RÜCKKEHR Artikel 7 Erlass einer Rückkehrentscheidung (1) Unbeschadet der in Artikel 8 genannten Ausnahmen erlassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. (2) Die Rückkehrentscheidung wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe sowie der verfügbaren Rechtsbehelfe und Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe erlassen. Die Rückkehrentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen unverzüglich mitgeteilt. (3) Die zuständigen Behörden können beschließen, Informationen über die sachlichen Gründe nicht oder nur eingeschränkt zu erteilen, wenn das nationale Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht oder wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit und zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. In solchen Fällen wird der Drittstaatsangehörige über den wesentlichen Inhalt der Gründe, aus denen eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zum Zwecke des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf unterrichtet. (4) Kann ein Rückkehrstaat nicht anhand der Informationen bestimmt werden, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung vorliegen, so können in einer Rückkehrentscheidung vorläufig ein oder mehrere Rückkehrstaaten angegeben werden. (5) Dem Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung nach Absatz 2 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. (6) Die Rückkehrentscheidung nach Absatz 2 wird mit der Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ein und demselben Akt oder gleichzeitig und zusammen mit dieser Entscheidung erlassen, ohne dass die in Kapitel IV und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Völkerrechts vorgesehenen Verfahrensgarantien berührt werden. (7) Nach Erlass der Rückkehrentscheidung werden ihre wichtigsten Elemente in das nach Absatz 8 erstellte Formular („Europäische Rückkehranordnung“) eingetragen und über das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 oder über den Informationsaustausch nach Artikel 38 bereitgestellt. (8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 7 genannten Formulars der Europäischen Rückkehranordnung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (9) Dieser Artikel berührt nicht Entscheidungen der Mitgliedstaaten, jederzeit illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In solchen Fällen wird eine ergangene Rückkehrentscheidung zurückgenommen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung ausgesetzt. (10) Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Artikels eine Rückkehrentscheidung erlässt, trifft im Einklang mit dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen, um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten. Artikel 8 Ausnahmen von der Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige a) nach dem Verfahren des Artikels 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird; b) im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird; c) eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, sofern dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird. (2) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist oder ihn betreffend ein Verfahren anhängig ist, in dem über die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat entschieden wird. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen fordert der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen auf, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat nach Artikel 44 um Zusammenarbeit ersuchen oder eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 erlassen. (4) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurde. In diesem Fall findet das in Artikel 9 beschriebene Verfahren Anwendung. Artikel 9 Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden (1) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält (im Folgenden „Vollstreckungsmitgliedstaat“), kann eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung, die gegen diesen Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Entscheidungsmitgliedstaat“) nach Artikel 7 Absatz 1 erlassen wurde, basierend auf der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen Rückkehranordnung anerkennen und ordnet auf dieser Grundlage die Abschiebung nach Artikel 12 an. (2) Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2027 einen Durchführungsbeschluss zur Anwendung von Absatz 3, der sich auf eine Bewertung stützt, ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen rechtlichen und technischen Vorkehrungen für die Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem nach Artikel 7 Absatz 7 wirksam sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Bewertung. Der Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (3) Ab der Veröffentlichung des nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbeschlusses erkennen die Mitgliedstaaten vollstreckbare Rückkehrentscheidungen an, die andere Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen Rückkehranordnung gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen haben, und ordnen ihre Abschiebung nach Artikel 12 an. (4) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, eine Rückkehrentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Vollstreckung offenkundig im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat steht oder wenn der Drittstaatsangehörige in einen anderen Drittstaat als in der Rückkehrentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats angegeben abgeschoben werden soll. (5) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Absatz 1 oder 3 nicht an oder vollstreckt sie nicht, so erlässt dieser Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 7. (6) Der Vollstreckungsmitgliedstaat setzt die Vollstreckung der Rückkehr aus, wenn die Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat ausgesetzt werden. (7) Nimmt der Entscheidungsmitgliedstaat die Rückkehrentscheidung zurück oder wird die Rückkehrentscheidung von einer Justizbehörde aufgehoben, so erlässt der Vollstreckungsmitgliedstaat unter den Bedingungen des Artikels 7 eine Rückkehrentscheidung. (8) Der Entscheidungsmitgliedstaat stellt dem Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 oder auf der Grundlage eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 38 alle verfügbaren Daten und Dokumente zur Verfügung, die für die Zwecke der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung erforderlich sind. (9) Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann Frontex ersuchen, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Verordnung (EU) 2019/1896 zu unterstützen. Wird die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung von Frontex nicht unterstützt, so zahlt der Entscheidungsmitgliedstaat dem Vollstreckungsmitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin einen Ausgleich in Höhe eines Betrags, der die dem Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss, in dem geeignete Kriterien für die Festlegung der Höhe und der praktischen Modalitäten der Ausgleichszahlung festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (10) Der Beschluss der Kommission nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABSCHNITT 3 EINREISEVERBOT Artikel 10 Erlass eines Einreiseverbots (1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, wenn a) der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12 ist; b) der Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 13 gesetzten Fristen nachgekommen wurde; c) der Drittstaatsangehörige ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 darstellt. (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheiden die zuständigen Behörden, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot einhergeht, wobei sie den einschlägigen Umständen Rechnung tragen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen. (3) Das Einreiseverbot wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung oder gesondert schriftlich erlassen. Es wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. (4) Die zuständigen Behörden können gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 festgestellt wird, ein Einreiseverbot verhängen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird. (5) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen aus humanitären Gründen oder wenn der Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, indem er sich beispielsweise für ein Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm anmeldet, vom Erlass eines Einreiseverbots absehen. (6) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt. (7) Die Dauer des Einreiseverbots nach Absatz 6 kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere einer hinreichenden Begründung der zuständigen Behörden, warum es erforderlich ist, den Drittstaatsangehörigen weiter an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern. (8) Der Zeitraum des Einreiseverbots beginnt mit dem Datum, an dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Artikel 11 Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots (1) Ein Einreiseverbot kann aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige a) nachweist, dass er einer Rückkehrentscheidung nachkommend freiwillig zurückgekehrt ist; b) in der Vergangenheit nicht bereits Gegenstand einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen ist; c) nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, während noch ein Einreiseverbot in Kraft war. (2) Ein Einreiseverbot kann auch in begründeten Einzelfällen, einschließlich aus humanitären Gründen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden. (3) Dem Drittstaatsangehörigen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots zu beantragen. ABSCHNITT 4 VOLLSTRECKUNG DER RÜCKKEHR Artikel 12 Abschiebung (1) Der Drittstaatsangehörige, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, wird abgeschoben, wenn a) er sich weigert, während des Rückkehrverfahrens mit den Behörden zusammenzuarbeiten; b) er sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt, einschließlich während des nach Artikel 13 festgelegten Zeitraums; c) er in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fällt; d) er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem nach Artikel 13 festgelegten Datum nicht verlassen hat. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können schriftlich eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird. (3) Die zuständigen Behörden prüfen unter Bezugnahme auf den Rückkehrstaat die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Sie können sich auf eine bestehende gründliche Bewertung aller relevanten Umstände in früheren Phasen des Verfahrens stützen. Änderungen der Umstände und neue Elemente, die ein Risiko belegen, werden gebührend geprüft. Der betreffende Drittstaatsangehörige bringt so schnell wie möglich relevante Sachverhalte betreffend seine persönlichen Umstände vor. (4) Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und verhältnismäßig sein und dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen im Einklang mit dem nationalen Recht unter Achtung der Grundrechte und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden. (5) Bei der Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG47 Rechnung. 47 Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/573/oj). (6) In hinreichend begründeten Fällen und wenn der Drittstaatsangehörige eindeutig kooperiert, können die zuständigen Behörden beschließen, ein Datum anzugeben, bis zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 verlassen muss. In solchen Fällen überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen genau, unter anderem indem sie Unterstützung bei der Beförderung zum jeweiligen Ort der Abreise aus der Union organisieren. Artikel 13 Freiwillige Rückkehr (1) Ist der Drittstaatsangehörige nicht Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12, so wird in der Rückkehrentscheidung ein Datum angegeben, bis zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen muss, und darauf hingewiesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt ausreisen kann. (2) Das in Absatz 1 genannte Datum wird unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgelegt. Das Datum, bis zu dem der Drittstaatsangehörige ausreisen muss, darf nicht mehr als 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung der Rückkehrentscheidung liegen. (3) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, zu denen familiäre Bindungen, das Vorhandensein von Kindern, die eine Schule besuchen, die Teilnahme an einem Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm nach Artikel 46 Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 zählen, eine längere Frist vorsehen oder die Frist für das Verlassen ihres Hoheitsgebiets nach Absatz 1 verlängern. Jede Verlängerung der Ausreisefrist wird dem Drittstaatsangehörigen schriftlich mitgeteilt. (4) Der Drittstaatsangehörige muss das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem nach Absatz 1 festgelegten Datum verlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12. Artikel 14 Bedingungen für die Aufschiebung der Abschiebung (1) Die Abschiebung nach Artikel 12 wird aufgeschoben, a) wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder b) wenn und solange die Rückkehrentscheidung nach Artikel 28 ausgesetzt ist. (2) Die Abschiebung nach Artikel 12 kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden. (3) Beantragt der Drittstaatsangehörige die Aufschiebung der Abschiebung, so ist der Antrag hinreichend zu begründen. (4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 übermitteln die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung, in der der Zeitraum der Aufschiebung und seine Rechte während dieses Zeitraums angegeben sind. (5) Die Entscheidung, die Abschiebung nach Absatz 1 oder 2 aufzuschieben, wird regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft. (6) In Bezug auf die Situation des Drittstaatsangehörigen während des Zeitraums, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde, werden folgende Aspekte sichergestellt: a) Grundbedürfnisse; b) Wahrung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; c) medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten; d) Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; e) Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen. (7) Wird die Abschiebung aufgeschoben, so können die Maßnahmen nach Artikel 31 angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind. Artikel 15 Überwachung der Abschiebung (1) Die Mitgliedstaaten sehen einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten statten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen Mitteln aus. (2) Über den unabhängigen Überwachungsmechanismus werden die zu überwachenden Abschiebungen aufgrund einer Risikobewertung ausgewählt und die Tätigkeiten auf der Grundlage von Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, die unangekündigt sein können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Überwachungsstelle im Voraus über bevorstehende Abschiebungen und stellen den Zugang zu den betreffenden Orten sicher. (3) Über den Überwachungsmechanismus werden der zuständigen nationalen Behörde fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen bei Abschiebungen mitgeteilt. Die zuständigen Behörden gehen solchen Anschuldigungen wirksam und unverzüglich nach. Artikel 16 Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Sicherheitsrisiken darstellen (1) Dieser Artikel gilt für Drittstaatsangehörige, wenn a) sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen; b) schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates48 begangen haben; 48 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur c) eindeutige Hinweise auf ihre Absicht vorliegen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Straftat nach Buchstabe b dieses Absatzes zu begehen. (2) Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, sind Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12. (3) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung können Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, a) einem nach Artikel 10 verhängten Einreiseverbot unterliegen, das die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Höchstdauer um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren überschreitet; b) im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c in Haft genommen werden; c) in Gefängnissen inhaftiert und von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden; d) für einen Zeitraum, der über die in Artikel 32 Absatz 3 genannte Höchstdauer hinausgeht und der von einer Justizbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt und mindestens alle drei Monate von einer Justizbehörde überprüft wird, in Haft genommen werden. (4) Abweichend von Artikel 28 Absätze 2 und 3 wird die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangen ist, der in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, nur ausgesetzt, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht. Artikel 17 Rückkehr in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht (1) Die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einen Rückkehrstaat im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 Buchstabe g erfordert den Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden. (2) Ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss folgende Elemente enthalten: a) die Verfahren für die Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Drittstaat; b) die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat, einschließlich der jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittstaats; c) gegebenenfalls die Modalitäten der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in ein anderes Land, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückzukehren beabsichtigt, und die Folgen für den Fall, dass dies nicht möglich ist; Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj). d) die Verpflichtungen des Drittstaats nach Absatz 1 Satz 2; e) eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung des Abkommens oder der Vereinbarung; f) die Konsequenzen, die bei Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung oder bei erheblichen Änderungen, die sich nachteilig auf die Situation des Drittstaats auswirken, zu ziehen sind. (3) Vor Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. (4) Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nicht in einen Drittstaat nach Absatz 1 rückgeführt werden. ABSCHNITT 5 RÜCKKEHR MINDERJÄHRIGER Artikel 18 Wohl des Kindes Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen. Artikel 19 Altersbestimmung Minderjähriger Bestehen infolge von Aussagen des Drittstaatsangehörigen, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel, ob er minderjährig ist, kann die zuständige Behörde eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des Drittstaatsangehörigen zu bestimmen. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend für diese Bewertung. Artikel 20 Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger (1) Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, im Einklang mit dem Wohl des Kindes bereitgestellt. (2) Ein Vertreter oder eine Person, die für den Schutz des Kindeswohls geschult ist, wird bestellt, um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln. Es wir sichergestellt, dass der benannte Vertreter in kindgerechter und altersgerechter Kommunikation angemessen geschult ist und eine Sprache spricht, die der Minderjährige versteht. Diese Person muss die Person sein, die benannt wurde, als ein Vertreter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu fungieren, sofern die Person nach Artikel 27 der genannten Richtlinie benannt wurde. (3) Der unbegleitete Minderjährige wird entweder direkt oder über den Vertreter oder die geschulte Person nach Absatz 2 angehört, auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Kindeswohls. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird. Kapitel III PFLICHTEN DES DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN Artikel 21 Pflicht zur Zusammenarbeit (1) Der Drittstaatsangehörige ist verpflichtet, in allen Phasen des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und der Verpflichtung nachzukommen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Drittstaatsangehörige informiert die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen seiner individuellen Situation, die für die Zwecke des Artikels 5 relevant sind. (2) Der Drittstaatsangehörige a) muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der für das Rückkehrverfahren zuständig ist, dessen Gegenstand der Drittstaatsangehörige ist, verbleiben und darf nicht in einen anderen Mitgliedstaat fliehen; b) muss auf Verlangen der zuständigen Behörden unverzüglich alle für die Feststellung oder Überprüfung der Identität erforderlichen oder anderweitig im Rahmen des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens relevanten Informationen und physischen Unterlagen bereitstellen, in deren Besitz er ist; c) darf nicht solche Dokumente vernichten oder anderweitig beseitigen, in betrügerischer Absicht Aliasnamen verwenden, andere falsche Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bereitstellen oder sich auf sonstige Weise dem Rückkehrverfahren betrügerisch widersetzen; d) muss sich erklären, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist; e) muss Informationen über die Transit-Drittstaaten bereitstellen; f) muss biometrische Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates49 bereitstellen; 49 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj). g) muss genaue Kontaktdaten angeben, einschließlich des derzeitigen Aufenthaltsorts, der Anschrift, der Telefonnummer, unter der er erreichbar ist, und gegebenenfalls einer E-Mail-Adresse; h) muss unverzüglich Informationen über etwaige Änderungen der unter Buchstabe g genannten Kontaktdaten bereitstellen; i) muss im Einklang mit Artikel 23 während des gesamten Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens verfügbar bleiben und insbesondere zur Ausreise im Rahmen der Beförderung zwecks Rückkehr erscheinen; j) muss alle erforderlichen Informationen und Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen, die bei den zuständigen Behörden betreffender Drittstaaten zur Erlangung von Reisedokumenten gestellt wurden, bereitstellen und erforderlichenfalls mit diesen Drittstaatsbehörden zusammenarbeiten; k) muss erforderlichenfalls persönlich oder bei Schwierigkeiten per Videokonferenz vor den zuständigen nationalen Behörden und Drittstaatsbehörden an dem von diesen Behörden angegebenen Ort erscheinen, wenn dies zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit erforderlich ist; l) muss auf Verlangen der zuständigen Behörden an einer Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung teilnehmen. (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen und physischen Unterlagen oder, falls nicht verfügbar, Kopien davon umfassen insbesondere die Erklärungen des Drittstaatsangehörigen und alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen in Bezug auf a) seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, sein Geschlecht sowie seine Staatsangehörigkeit(en) oder die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige staatenlos ist; b) seine Familienangehörigen und andere personenbezogene Angaben des Drittstaatsangehörigen, sofern dies für die Durchführung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens oder für die Bestimmung des Rückkehrstaates relevant ist; c) Art, Anzahl, Gültigkeitsdauer und Ausstellungsland jedweder Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und anderer von ihm vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, für die Durchführung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens und für die Bestimmung des Rückkehrstaates für relevant hält; d) von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgestellte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für den Drittstaatsangehörigen; e) eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung; f) ein Land oder Länder und einen Ort oder Orte des früheren Aufenthalts, Reiserouten und Reiseunterlagen. (4) Beschließen die zuständigen Behörden, ein für die Vorbereitung der Rückkehr erforderliches Dokument nach Absatz 2 Buchstabe b einzubehalten, so stellen sie sicher, dass der Drittstaatsangehörige wahlweise unverzüglich Fotokopien oder elektronische Aufzeichnungen der Originale erhält. Im Rahmen der Rückkehr nach Artikel 13 händigen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen solche Dokumente entweder bei der Ausreise oder bei der Ankunft im Drittstaat wieder aus. (5) Der Drittstaatsangehörige akzeptiert jede Mitteilung, die ihm die zuständigen Behörden per Telefon, E-Mail oder Post unter Verwendung der neuesten Kontaktangaben, die er den zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben g und h mitgeteilt hat, übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen entweder im nationalen Recht die Methode der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als bei dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und diesem mitgeteilt gilt, oder nutzen digitale Systeme, die von der Union für die Zwecke dieser Mitteilung entwickelt und/oder unterstützt werden. (6) Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen kann ein Drittstaatsangehöriger oder seine persönliche Habe durchsucht werden, sofern dies für die Zwecke des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens erforderlich und hinreichend begründet ist. Jede Durchsuchung des Drittstaatsangehörigen nach dieser Verordnung erfolgt unter Achtung die Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Menschenwürde sowie der physischen und psychischen Unversehrtheit, und unterliegt den im nationalen Recht vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen. Artikel 22 Folgen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit Bei Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis k festgelegten Verpflichtungen sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, nach einer Einzelfallprüfung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen den Drittstaatsangehörigen zu verhängen, die Folgendes umfassen können: 1. Verweigerung oder Kürzung bestimmter Leistungen und Zuwendungen, die dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach dem Recht der Mitgliedstaaten gewährt werden, es sei denn, dies würde dazu führen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken; 2. Verweigerung oder Kürzung von Anreizen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Artikel 13 oder eingeschränkte Unterstützung bei Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogrammen nach Artikel 46 Absatz 3; 3. Beschlagnahme von Identitäts- oder Reisedokumenten unter der Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige eine Kopie erhält; 4. Verweigerung oder Entzug der Arbeitserlaubnis nach nationalem Recht; 5. Verlängerung der Geltungsdauer eines Einreiseverbots nach Artikel 10 Absatz 7; 6. Geldstrafen. Artikel 23 Verfügbarkeit für das Rückkehrverfahren (1) Um eine rasche, effiziente und wirksame Rückkehr zu gewährleisten, unterliegen Drittstaatsangehörige für die Dauer des Rückkehrverfahrens einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen: a) Zuweisung zu einem geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem sie sich frei bewegen können; b) Aufenthaltsort an einer bestimmten Anschrift; c) Meldung bei den zuständigen Behörden zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit er mit den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen und dem Wohl des Kindes vereinbar ist. (3) Auf Antrag können die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen die Genehmigung erteilen, a) das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar ist, zu verlassen; b) sich vorübergehend außerhalb des nach Absatz 1 Buchstabe b benannten Ortes aufzuhalten; c) sich vorübergehend nicht an die Meldepflicht zu halten. (4) Entscheidungen über Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstabe a sind objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. (5) Ein Drittstaatsangehöriger muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Drittstaatsangehörige hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden schriftlich getroffen, müssen verhältnismäßig sein und den besonderen Umständen des betreffenden Drittstaatsangehörigen Rechnung tragen. Kapitel IV GARANTIEN UND RECHTSBEHELFE ABSCHNITT 1 VERFAHRENSGARANTIEN Artikel 24 Recht auf Information (1) Drittstaatsangehörige, die dem Rückkehrverfahren unterliegen, werden unverzüglich über Folgendes informiert: a) Zweck, Dauer und Schritte des Rückkehrverfahrens sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe; b) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens nach den Artikeln 21 und 23, die Folgen der Nichteinhaltung nach Artikel 22, das Vorhandensein einer Ausschreibung der betreffenden Person zur Rückkehr im Schengener Informationssystem sowie die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 9 erlassenen Rückkehrentscheidung; c) Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung und -programme nach Artikel 46; d) ihre Verfahrensrechte und -pflichten während des gesamten Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht, insbesondere das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 25. (2) Die Informationen werden unverzüglich in einfacher und zugänglicher Sprache und in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, erforderlichenfalls auch im Wege einer schriftlichen Übersetzung oder mündlichen Verdolmetschung. Diese Informationen werden über Standardinformationsblätter in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kindgerechter und altersgerechter Weise unter Einbeziehung des Trägers der elterlichen Verantwortung oder des Vertreters im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 bereitgestellt. Der Drittstaatsangehörige erhält Gelegenheit, den Erhalt der Informationen zu bestätigen. Artikel 25 Rechtsberatung und -vertretung (1) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Drittstaatsangehörigen sicher, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung gestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten. (2) Unbegleitete Minderjährige erhalten automatisch unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. (3) Die Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der nach nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente und im Falle einer Verhandlung die Vertretung vor den Justizbehörden, um die wirksame Ausübung des Verteidigungsrechts zu gewährleisten. Eine derartige Unterstützung berührt keine in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Unterstützung. (4) Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen des Drittstaatsangehörigen in Konflikt stehen oder stehen könnten. (5) Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn a) davon ausgegangen wird, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu tragen; b) davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist; c) es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im nationalen Recht vorgesehen; d) der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird. (6) Der Drittstaatsangehörige, der unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt, muss seine finanzielle Situation offenlegen. (7) Mit Ausnahme der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger und unter Wahrung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf können die Mitgliedstaaten a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese Begrenzung nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührlich eingeschränkt und die Ausübung des Verteidigungsrechts nicht untergraben wird; b) die vollständige oder teilweise Erstattung der entstandenen Kosten verlangen, wenn sich die finanzielle Lage des Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu leisten, auf der Grundlage falscher Angaben des Drittstaatsangehörigen getroffen wurde; c) vorsehen, dass Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt. (8) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht. (9) Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einer Justizbehörde getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so wird dem Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vor einer Justizbehörde gewährt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller berechtigt, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu beantragen. (10) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen. ABSCHNITT 2 RECHTSBEHELFE Artikel 26 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (1) Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf eingeräumt, um die in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen vor einer zuständigen Justizbehörde anzufechten. (2) Der wirksame Rechtsbehelf muss eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorsehen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen von der zuständigen Justizbehörde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft wird. Artikel 27 Rechtsbehelf bei einer zuständigen Justizbehörde (1) Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 26 zu gewährleisten, sehen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen für die Prüfung der in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen durch die zuständige erstinstanzliche Justizbehörde vor und sorgen so für eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs. Die Frist für die Einlegung eines R

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