polradar

Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten (Antwort zu Drs. 21/7883)

dip / drucksache 18.09.2026 · WP 21 · 21/8064 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten (Antwort zu Drs. 21/7883) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8064 21. Wahlperiode 18.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7883 – Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende Dezember 2025 waren in Deutschland 230 000 Menschen ausreisepflichtig (vgl. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/ wie-viele-personen-sind-ausreisepflichtig/). Oftmals stellen fehlende Pässe bzw. die Weigerung des Herkunftsstaates, Passersatzpapiere auszustellen, Hinderungsgründe für die Abschiebung dar (vgl. S. Luft: Ausländerpolitik in Deutschland: Mechanismen, Manipulation, Missbrauch. Gräfelfing 2003). Durch die neue EU-Verordnung, welche im EU-Parlament durch die Europäische Volkspartei (EVP) (CDU) und die ESN (Europa der Souveränen Nationen) (AfD) zusammen verabschiedet wurde (vgl. www.tagesspiegel.de/interna tionales/mit-stimmen-von-csu-cdu-und-afd-rechte-mehrheit-im-europaparlame nt-votiert-fur-abschiebezentren-ausserhalb-der-eu-15402376.html), wird nun die Rückführung von Ausländern in Drittstaaten ermöglicht, d. h. in Nicht- EU-Staaten, deren Staatsangehörigkeit die abzuschiebenden Personen nicht besitzen: „Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden“ (https://eur-lex.europ a.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6917_2025_INIT). Medienberichten zufolge plant Deutschland bislang, zusammen mit Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden, Abschiebezentren. EU- Staaten sollen ein „dutzend Länder als potenzielle Partner ins Auge gefasst haben, darunter Ruanda, Libyen, Mauretanien, Usbekistan und Äthiopien“ (www.n-tv.de/politik/Was-abgelehnte-Asylbewerber-erwartet-id3088208 0.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Mit welchen Staaten ist die Bundesregierung derzeit im Gespräch hinsichtlich der Einrichtung von Abschiebezentren?  2. Liegen bereits Übereinkommen mit Drittstaaten hinsichtlich von Abschiebezentren vor, und wenn ja, mit welchen, und sind diese öffentlich einsehbar (bitte Quelle angeben)?  3. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Staaten (Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden) weitere EU- oder Nicht-EU-Staaten, mit denen Deutschland Abschiebezentren plant (bitte nennen)? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung strebt gemeinsam mit anderen EU- Mitgliedstaaten die Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten, sogenannten Return Hubs, an und ist hierzu in ersten Gesprächen mit möglichen Partnerländern. Die Rechtsgrundlage für sog. Return Hubs in Drittstaaten wird mit dem Inkrafttreten der EU-Rückkehrverordnung im Herbst 2026 geschaffen. Bezüglich der Frage 1 wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5366 verwiesen. Zu Frage 3 wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5366 verwiesen.  4. Hat sich die Bundesregierung bereits eine Auffassung dazu gebildet, und wenn ja, wie lautet diese, a) welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Drittstaaten zurückgeführt werden sollen (z. B. Kriminelle), b) wie viele Ausreisepflichtige von einer Abschiebung in Drittstaaten potenziell betroffen wären? Die Prüfungen der Bundesregierung über die praktische Umsetzung des Konzepts der Rückkehrzentren in Drittstaaten dauern an.  5. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Staaten ihre Staatsangehörigen besonders oft nicht zurücknehmen (wenn ja, bitte die TOP‑10 seit 2017 nennen und die Gründe anführen)? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7752.  6. Staatsangehörige welcher Staaten a) sind besonders oft nach ihrer Einreise „untergetaucht“ (Aufenthalt unbekannt), und Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. b) halten sich nach Ablauf ihres Visums rechtswidrig in Deutschland auf (Überziehen des Visums; bitte seit 2017 nach Staaten gemäß der Fragestellung und nach Visakategorien aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  7. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung auf die in den Fragen 5 und 6 genannten Staaten ein, damit diese sich kooperationswilliger verhalten (bitte begründen)? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7752.  8. Sieht die Bundesregierung ein Sicherheitsproblem z. B. hinsichtlich der Wirtschaftskriminalität bei Staaten, deren Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland visumfrei einreisen können (z. B. Republik Zypern) und in denen Drittstaatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis durch Investitionen erwerben können, mit der späteren Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit bei Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. www.henleyglobal.com/de/residence-invest ment/cyprus; bitte begründen)? Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung entsprechender Aufenthalts- und Einbürgerungsmodelle und deren mögliche sicherheitsrelevante Auswirkungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben. Konkrete Sicherheitsrisiken werden dabei grundsätzlich anhand des individuellen Sachverhalts und vorliegenden Erkenntnismaterials bewertet.  9. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, auf welche Staaten die in Frage 8 genannten Kriterien zutreffen (wenn ja, bitte angeben)? Sicherheitsrisiken werden grundsätzlich anhand des individuellen Sachverhalts und vorliegenden Erkenntnismaterials im Einzelfall bewertet. 10. Sieht die Bundesregierung im Begriff der „Remigration“ einen „rechtsextremistischen Kampfbegriff“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1729), und wenn ja, hat sie sich bezüglich des Office of Remigration im State Department der USA eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese (vgl. www.theameric anconservative.com/the-overblown-remigration-office-controversy/)? Die Bundesregierung lehnt diesen Begriff ab. Es wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1729 verwiesen. 11. Arbeitet die Bundesregierung mit einer eigenen Arbeitsdefinition der Kategorie „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (Artikel 1 Buchstabe A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vgl. www.uno-fluechtlingshilfe.de/uploads/media/GFK_Pocket_2015.pdf), und wenn ja, mit welcher, und wie viele Migranten aus welchen Staaten wurden in Deutschland seit 2017 aufgrund dieser Kategorie anerkannt? Das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist ein in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d Verordnung (EU) 2024/1347 gesetzlich definierter Verfolgungsgrund. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz die gesetzliche Definition und die Konkretisierungen des Begriffes durch die europäische und nationale Rechtsprechung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen