Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten (Antwort zu Drs. 21/7883)
Text
Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten (Antwort zu Drs. 21/7883)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8064
21. Wahlperiode 18.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich,
Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7883 –
Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen
Migranten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Dezember 2025 waren in Deutschland 230 000 Menschen
ausreisepflichtig (vgl. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/
wie-viele-personen-sind-ausreisepflichtig/). Oftmals stellen fehlende Pässe
bzw. die Weigerung des Herkunftsstaates, Passersatzpapiere auszustellen,
Hinderungsgründe für die Abschiebung dar (vgl. S. Luft: Ausländerpolitik in
Deutschland: Mechanismen, Manipulation, Missbrauch. Gräfelfing 2003).
Durch die neue EU-Verordnung, welche im EU-Parlament durch die
Europäische Volkspartei (EVP) (CDU) und die ESN (Europa der Souveränen
Nationen) (AfD) zusammen verabschiedet wurde (vgl. www.tagesspiegel.de/interna
tionales/mit-stimmen-von-csu-cdu-und-afd-rechte-mehrheit-im-europaparlame
nt-votiert-fur-abschiebezentren-ausserhalb-der-eu-15402376.html), wird nun
die Rückführung von Ausländern in Drittstaaten ermöglicht, d. h. in Nicht-
EU-Staaten, deren Staatsangehörigkeit die abzuschiebenden Personen nicht
besitzen: „Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder
Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für
die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen
Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält.
Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die
Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die
Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die Folgen im Falle von
Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem
Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein
unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des
Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden“ (https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6917_2025_INIT).
Medienberichten zufolge plant Deutschland bislang, zusammen mit
Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden, Abschiebezentren. EU-
Staaten sollen ein „dutzend Länder als potenzielle Partner ins Auge gefasst
haben, darunter Ruanda, Libyen, Mauretanien, Usbekistan und Äthiopien“
(www.n-tv.de/politik/Was-abgelehnte-Asylbewerber-erwartet-id3088208
0.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Mit welchen Staaten ist die Bundesregierung derzeit im Gespräch
hinsichtlich der Einrichtung von Abschiebezentren?
2. Liegen bereits Übereinkommen mit Drittstaaten hinsichtlich von
Abschiebezentren vor, und wenn ja, mit welchen, und sind diese öffentlich
einsehbar (bitte Quelle angeben)?
3. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Staaten (Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden) weitere
EU- oder Nicht-EU-Staaten, mit denen Deutschland Abschiebezentren
plant (bitte nennen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die Bundesregierung strebt gemeinsam mit anderen EU-
Mitgliedstaaten die Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten, sogenannten
Return Hubs, an und ist hierzu in ersten Gesprächen mit möglichen
Partnerländern. Die Rechtsgrundlage für sog. Return Hubs in Drittstaaten wird mit dem
Inkrafttreten der EU-Rückkehrverordnung im Herbst 2026 geschaffen.
Bezüglich der Frage 1 wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 21/5366 verwiesen.
Zu Frage 3 wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 21/5366 verwiesen.
4. Hat sich die Bundesregierung bereits eine Auffassung dazu gebildet, und
wenn ja, wie lautet diese,
a) welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Drittstaaten
zurückgeführt werden sollen (z. B. Kriminelle),
b) wie viele Ausreisepflichtige von einer Abschiebung in Drittstaaten
potenziell betroffen wären?
Die Prüfungen der Bundesregierung über die praktische Umsetzung des
Konzepts der Rückkehrzentren in Drittstaaten dauern an.
5. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Staaten ihre
Staatsangehörigen besonders oft nicht zurücknehmen (wenn ja, bitte die
TOP‑10 seit 2017 nennen und die Gründe anführen)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 28 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7752.
6. Staatsangehörige welcher Staaten
a) sind besonders oft nach ihrer Einreise „untergetaucht“ (Aufenthalt
unbekannt), und
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
b) halten sich nach Ablauf ihres Visums rechtswidrig in Deutschland auf
(Überziehen des Visums; bitte seit 2017 nach Staaten gemäß der
Fragestellung und nach Visakategorien aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung auf die in den Fragen 5
und 6 genannten Staaten ein, damit diese sich kooperationswilliger
verhalten (bitte begründen)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 28 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7752.
8. Sieht die Bundesregierung ein Sicherheitsproblem z. B. hinsichtlich der
Wirtschaftskriminalität bei Staaten, deren Staatsangehörige in die
Bundesrepublik Deutschland visumfrei einreisen können (z. B. Republik
Zypern) und in denen Drittstaatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis durch
Investitionen erwerben können, mit der späteren Möglichkeit des
Erwerbs der Staatsangehörigkeit bei Erfüllung der allgemeinen
Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. www.henleyglobal.com/de/residence-invest
ment/cyprus; bitte begründen)?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung entsprechender Aufenthalts-
und Einbürgerungsmodelle und deren mögliche sicherheitsrelevante
Auswirkungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der
unionsrechtlichen Vorgaben. Konkrete Sicherheitsrisiken werden dabei
grundsätzlich anhand des individuellen Sachverhalts und vorliegenden
Erkenntnismaterials bewertet.
9. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, auf welche Staaten die
in Frage 8 genannten Kriterien zutreffen (wenn ja, bitte angeben)?
Sicherheitsrisiken werden grundsätzlich anhand des individuellen Sachverhalts
und vorliegenden Erkenntnismaterials im Einzelfall bewertet.
10. Sieht die Bundesregierung im Begriff der „Remigration“ einen
„rechtsextremistischen Kampfbegriff“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1729), und wenn ja,
hat sie sich bezüglich des Office of Remigration im State Department der
USA eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese (vgl. www.theameric
anconservative.com/the-overblown-remigration-office-controversy/)?
Die Bundesregierung lehnt diesen Begriff ab. Es wird im Übrigen auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1729 verwiesen.
11. Arbeitet die Bundesregierung mit einer eigenen Arbeitsdefinition der
Kategorie „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (Artikel 1
Buchstabe A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vgl.
www.uno-fluechtlingshilfe.de/uploads/media/GFK_Pocket_2015.pdf),
und wenn ja, mit welcher, und wie viele Migranten aus welchen Staaten
wurden in Deutschland seit 2017 aufgrund dieser Kategorie anerkannt?
Das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist ein in
Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d Verordnung (EU) 2024/1347 gesetzlich
definierter Verfolgungsgrund. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
verwendet zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz die
gesetzliche Definition und die Konkretisierungen des Begriffes durch die europäische
und nationale Rechtsprechung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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