Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von "Return Hubs" und dem Konzept "sicherer Drittstaaten"
Text
Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von "Return Hubs" und dem Konzept "sicherer Drittstaaten"
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4678
21. Wahlperiode 13.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lukas Benner, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Schahina
Gambir, Claudia Roth, Marcel Emmerich, Lamya Kaddor, Marlene Schönberger
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit
der möglichen Einrichtung von „Return Hubs“ und dem Konzept „sicherer
Drittstaaten“
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verfolgt die
Europäische Union (EU) aktuell mehrere Vorhaben zur stärkeren Kooperation
mit Drittstaaten. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Asylverfahren als auch auf
die Rückführung von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Asylgesuch
abgelehnt wurde.
Hierzu hat die Europäische Kommission zum einen am 12. März 2025 einen
Vorschlag für eine EU-Rückführungsverordnung (EU KOM(2025)101)
vorgelegt, die die bisherige Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ablösen soll. Ziel
ist eine weitergehende Harmonisierung und Beschleunigung von
Rückführungsverfahren in der Europäischen Union. Die Justiz- und Innenministerinnen
und Justiz- und Innenminister einigten sich im Rat der EU am 8. und 9.
Dezember 2025 auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Verhandlungen mit dem
Europäischen Parlament zu dieser EU-Rückführungsverordnung. In diesem
Rahmen wird innerhalb der EU bereits über den Aufbau sogenannter Return
Hubs in Drittstaaten diskutiert, in denen ausreisepflichtige Personen außerhalb
des Unionsgebiets untergebracht und auf Rückführungen in ihre Heimatländer
vorbereitet werden sollen.
Die Europäische Kommission hat zum anderen am 20. Mai 2025 eine
Änderung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung [VO] 2024/1348)
vorgeschlagen, wonach in der Anwendung des Konzepts sogenannter sicherer Drittstaaten
das bislang geltende Verbindungskriterium entfallen soll. Das Europäische
Parlament hat dem am 10. Februar 2026 zugestimmt. Für eine Abschiebung in
einen sicheren Drittstaat wäre damit eine konkrete persönliche Verbindung der
Asylsuchenden zu diesem sicheren Drittstaat in Zukunft nicht mehr
erforderlich. Denn nach dem Änderungsvorschlag soll schon die schlichte Durchreise
durch einen sicheren Drittstaat ausreichen, um Asylsuchende dorthin
abzuschieben. Ebenfalls wäre alternativ dazu, also unabhängig von einem Transit,
ein Abkommen eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union mit einem
„sicheren Drittstaat“ ausreichend, um einen Asylantrag als unzulässig
abzulehnen und den Antragstellenden – bei Aussicht auf ein solches Verfahren – in das
Drittland abzuschieben. Rechtsbehelfe gegen Ablehnungsentscheidungen
aufgrund der Anwendung des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ sollen zudem keine
aufschiebende Wirkung mehr haben.
Die Bundesregierung hat beiden Rechtsetzungsvorhaben im Rahmen der
allgemeinen Ausrichtung im EU-Ministerrat zugestimmt.
Beide Regelungsvorhaben werfen eine Vielzahl an Fragen auf, insbesondere zu
rechtlichen Kriterien der geschilderten Kooperationen mit Drittstaaten
einschließlich der Frage eines effektiven Monitorings, zu aktuellen Initiativen der
Bundesregierung hinsichtlich solcher Kooperationen sowie zu Möglichkeiten
parlamentarischer Kontrolle. Aus menschenrechtlicher und
entwicklungspolitischer Sicht ist anzuerkennen, dass viele Drittstaaten bereits heute trotz teils
eingeschränkter Kapazitäten einen großen Anteil an der Aufnahme von
Schutzsuchenden tragen. Die Regelungsvorhaben könnten außerdem zu einer stärkeren
Konditionalisierung migrationspolitischer Zusammenarbeit führen, was eine
faktische Distanzierung der Europäischen Union und Deutschlands von ihrer
eigenen völker- und menschenrechtlichen Verantwortung begünstigt. Zugleich
besteht die Gefahr, dass Schutzverantwortung auf Staaten mit teils fragilen
Rechtssystemen verlagert wird und dadurch der Zugang zu effektivem
Rechtsschutz und fairen Asylverfahren beeinträchtigt wird. Nach Medienberichten
plant das österreichische Innenministerium, ein sogenanntes Transitzentrum für
abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Uganda oder Ruanda
einzurichten (siehe Der Standard, 1. Dezember 2025, www.derstandard.at/story/30
00000298660/geheimer-plan-fuer-ostafrika-wie-oesterreich-transitzentren-
fuerabgelehnte-asylwerber-errichten-will). Auch die Niederlande haben ein solches
Abkommen mit Uganda angekündigt und gemeinsam mit Uganda eine
entsprechende Absichtserklärung abgegeben (siehe taz, 29. September 2025, https://ta
z.de/Niederlande-weiter-auf-Rechtskurs/!6116039/).
In der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 14. Dezember 2025 kündigte
der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt an: „Wir werden uns auf
den Weg machen mit ein paar Ländern, Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die das gemeinsam vorantreiben wollen, Nachbarstaaten, die das
gemeinsam organisieren […] dazu werden wir uns Anfang nächsten Jahres
zusammensetzen, um mal zu klären, wie kann man das praktisch, technisch
umsetzen“. In einem Interview mit der Deutschen Welle am 7. Januar 2025
erklärte er zudem, mit „gleichgesinnten“ Mitgliedstaaten zur Einrichtung von
sogenannten Return Hubs im Gespräch zu sein.
Griechenlands Migrationsminister Thanos Plevris berichtete ähnlich, dass es
Fortschritte gäbe, um gemeinsam mit der deutschen Regierung in Anlehnung
an Italiens Zentren in Albanien ein solches Zentrum einzurichten. Er sagte
auch, dass es sich um ein gemeinsames Projekt mehrerer Mitgliedstaaten
handele (siehe EURACTIV, www.euractiv.com/news/germany-pushes-for-
africanreturn-hub-for-migrants-greece-says/).
Das Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlichte am 30. April 2025
den Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ (siehe www.bmi.bund.de/
SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI25052-abschl
ussbericht-asylverfahren-drittstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Am 19. Januar 2026 hat zudem der neu geschaffene Migrationsbotschafter des
Innenministeriums seine Arbeit aufgenommen. Er soll laut einer Sprecherin die
Verhandlungen mit Drittstaaten führen und „innovative Lösungen“ zur
Einrichtung von „Return Hubs“ entwickeln (siehe FAZ, 14. Januar 2026, www.faz.net/
agenturmeldungen/dpa/regierung-ernennt-migrationsbotschafter-fuer-abschiebu
ngen-200438905.html).
Schließlich hat laut Angaben des BMI kürzlich auch die sogenannte
Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen ihre Arbeit aufgenommen und
bereits zu einem ersten Treffen eingeladen (siehe www.bmi.bund.de/SharedDocs/
pressemitteilungen/DE/2026/01/pm-ag-drittstaatenmodelle.html).
Die sich hieraus ergebenden Fragestellungen betreffen zum Teil das nach außen
gerichtete Handeln der Bundesregierung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 158, 51 [Leitsatz 2]; BVerfGE 131, 152
[Randnummer 124]) folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) ein nicht ausforschbarer Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der parlamentarische Informationsrechte
beschränkt. Dieser endet indes, wenn und soweit die Bundesregierung
Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und schon diese zur
Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns macht. Die Willensbildung
der Bundesregierung ist in derartigen Fällen jedenfalls abgeschlossen, wenn sie
mit ihrer Initiative aus dem Bereich der regierungsinternen Abstimmung
hinaustreten und mit einer eigenen, auch nur vorläufigen Position in einen
Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode zur Vorbereitung, Vorwegnahme oder Umsetzung der geplanten
EU‑Rückführungsverordnung bereits unternommen oder für die
kommenden Monate geplant (bitte die Maßnahmen getrennt nach politischen,
rechtlichen und operativen Maßnahmen einzeln auflisten)?
2. Wie ist die Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen besetzt
(jeweils bitte Länder, jeweils teilnehmende Ebenen und mitarbeitende
Ressorts der Bundesregierung auflisten), in welchem Turnus tagt sie, und wie
ist die Tagesordnung des ersten Treffens?
3. Auf welcher Grundlage (z. B. Kabinettsbeschlüsse oder
Ressortabstimmung) plant die Bundesregierung Gespräche mit Drittstaaten zu
sogenannten Return Hubs, solange die aktuell geltende Rückführungsrichtlinie
das Konzept von „Return Hubs“ nicht vorsieht und eine sie ersetzende
Rückführungsverordnung bislang nur als Entwurf vorliegt?
4. Welche EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hat die Bundesregierung als
prioritäre Partner identifiziert, um multilaterale Modelle für
außerterritoriale Rückführungsstrukturen zu entwickeln, aus welchen Gründen, und
handelt es sich dabei um Staaten wie Tunesien und Uganda, wie die
„BILD“-Zeitung vom 10. Dezember 2025 berichtete (siehe www.bild.de/p
olitik/inland/eu-einigung-bauen-wir-bald-in-diesen-laendern-asyl-zentren-
6938397fc3b4893a9e2b350d)?
5. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen)
und tatsächlichen (politische Lage, Unterbringungskapazitäten,
Einrichtungseigenschaften) Kriterien im jeweiligen Land müssen nach
Auffassung der Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf Personen mit
besonderen Schutzbedürfnissen, erfüllt sein, damit ein Drittstaat für die
Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ in Betracht kommt?
6. Welche menschenrechtlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung
vom Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten, insbesondere im
Hinblick auf den Zugang zu effektivem Rechtsschutz und zu fairen
Verfahren für die Betroffenen?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, migrationspolitische Kooperationen
mit Partnerländern – etwa im Zusammenhang mit „Return Hubs“ – stärker
entwicklungspolitisch zu konditionalisieren, und wie wird hierbei die
Perspektive der Partnerländer mit einbezogen?
8. Welche rechtlichen und tatsächlichen Kriterien im jeweiligen Land
würden nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Drittstaat für
die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ oder zum Abschluss
eines Migrationsabkommens ausgeschlossen wird?
9. Wird die Bundesregierung besonders schutzbedürftige Menschen – ältere
Menschen und Menschen mit Behinderungen und Kinder – von der
Überstellung in „Return Hubs“ ausnehmen, wenn nein, warum nicht, und wie
wird die Bundesregierung deren besonderer Schutzbedürftigkeit gerecht?
10. Welche Überprüfungsmechanismen sieht die Bundesregierung vor, um die
Einhaltung der in den Fragen 5 und 6 in Bezug genommenen Kriterien
durch Drittstaaten sicherzustellen, plant die Bundesregierung verbindliche
Monitoring-Mechanismen oder Ombudsstellen, wenn nein, warum nicht,
und sieht die Bundesregierung die Durchführung von
Folgenabschätzungen möglicher Risiken für die Grundrechte und Maßnahmen zur
Risikominderung vor, bevor entsprechende Abkommen mit Drittstaaten
geschlossen werden?
11. Welche der im Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten:
Abschlussbericht vom 30. April 2025 des Bundesinnenministeriums“
genannten Hürden hält die Bundesregierung für überwindbar und welche für
strukturell nicht überwindbar in Bezug auf die Einrichtung von „Return
Hubs“?
12. Mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung bezüglich der
Einrichtung und des Betriebes von „Return Hubs“, und welche Haushaltstitel
plant die Bundesregierung, dafür zu nutzen?
13. Ab wann gilt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller als durch ein
Drittland durchgereist?
14. Soll nach Auffassung der Bundesregierung zwischen verschiedenen
Formen der Durchreise, insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen
Aufenthaltsdauern in dem jeweiligen Land, differenziert werden?
15. Welche konkreten Prüfmechanismen hat die Bundesregierung bereits
erwogen, um sicherzustellen, dass die Staaten, in die Asylsuchende
aufgrund des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ zurückgeführt werden,
tatsächlich „sicher“ im Sinne dieses Konzepts sind, also Garantien bieten für
rechtsstaatliche Asylverfahren?
16. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zwingend erforderlich, dass die
asylsuchende Person in dem durchreisten Staat, in den sie zurückverbracht
wird, tatsächlich die Möglichkeit hatte, Schutz zu beantragen, und wenn
ja, wie soll dies dokumentiert werden?
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass es unionsrechtlich
ausreichen soll, wenn die im Abkommen zwingend vorzusehenden
Prüfungen gestellter Schutzanträge im Rahmen der Fallbearbeitung durch
vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren
bearbeitet werden, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
18. Inwieweit wären solche Modalitäten der Fallbearbeitung auch im Rahmen
deutscher Asylverfahren zulässig, und, wenn Gründe gegen die
Zulässigkeit solcher Modalitäten sprechen, welche sind dies?
19. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen)
und tatsächlichen Kriterien (politische Lage, Unterbringungskapazitäten,
Einrichtungseigenschaften) müssen nach Auffassung der Bundesregierung
insbesondere für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen erfüllt sein,
damit ein Drittstaat zum Abschluss eines Abkommens zur Anwendung
des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ in Betracht kommt?
20. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Ausweitung
des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf die Ausgestaltung der
Entwicklungszusammenarbeit, und wie wird hierbei die Perspektive der
Partnerländer mit einbezogen?
21. Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission sowie die
ebenfalls zur Kontrolle berufenen Mitgliedstaaten nach dem
Verordnungsentwurf verpflichtend erst nach Abschluss entsprechender Abkommen eines
(anderen) Mitgliedstaats mit einem Drittstaat Kenntnis von deren Inhalten
erhalten,
a) teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
dadurch das Risiko entsteht, dass das Konzept „sicherer Drittstaaten“
auf Grundlage rechtswidriger Abkommen zumindest kurz- oder
mittelfristig Anwendung findet, bevor eine Prüfung durch die
Kommission bzw. die weiteren Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, und wenn
nein, wieso nicht, und
b) welche konkreten verfahrensrechtlichen oder politischen
Vorkehrungen hält die Bundesregierung für geboten, um eine Anwendung des
Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage unionsrechtswidriger
Abkommen zu verhindern?
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Abschluss solcher Abkommen
durch andere Mitgliedstaaten entsprechend zu prüfen, wenn ja, durch
welche Institutionen und ggf. in welchem Turnus, und wenn nein, wieso
nicht?
23. Inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert werden, und
inwieweit wird diese Dokumentation der parlamentarischen Kontrolle
zugänglich sein?
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Europäische Kommission sowie die
Mitgliedstaaten, wie im Verordnungsentwurf angeraten, bei Aufnahme
von Verhandlungen über Abkommen mit Drittstaaten im Rahmen des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“ hierrüber frühzeitig zu informieren,
und wenn nein, wieso nicht?
25. Wie plant die Bundesregierung, nach Abschluss entsprechender
Abkommen sicherzustellen, dass das jeweilige Drittland die zwingende
Vereinbarung, wonach die Prüfung der Begründetheit aller einschlägigen Anträge
auf wirksamen Schutz erforderlich ist, laufend einhält, und welche
vorbereitenden Vorkehrungen wurden hierfür bereits getroffen?
26. Inwieweit wird dieses Monitoring zur Einhaltung der Abkommen nach
Planung der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle
unterliegen?
27. Was hält die Bundesregierung für erforderlich für den Fall, dass ein
Drittland das Abkommen aufkündigt und damit auch die Verpflichtung entfällt,
für die dorthin verbrachten Asylsuchenden wirksamen Schutz hinsichtlich
gestellter und einschlägiger Anträge zu eröffnen?
28. In welchem Verfahrensschritt und durch welche Institution wird bisher
geprüft und soll zukünftig nach Ansicht der Bundesregierung geprüft
werden, inwieweit eine Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“
ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller im Rahmen einer
Einzelfallprüfung Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept
des „sicheren Drittstaats“ auf ihn nicht anwendbar ist?
29. Wie verhält sich diese Darlegungsanforderung zum
verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung
[VwGO]), nach dem die maßgeblichen Tatsachen sich nicht lediglich nach
dem Vortrag des Antragstellers bzw. der Antragstellerin richten, sondern
von Amts wegen zu ermitteln sind?
30. In wie vielen Fällen haben Antragstellende in der Anwendung des bisher
geltenden Konzepts „sicherer Drittstaaten“ die in Rede stehenden
Einzelfallumstände geltend gemacht?
31. In wie vielen Fällen ist aufgrund dieser Geltendmachung die Anwendung
des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ ausgeblieben?
32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Recht auf wirksamen
Rechtsbehelf von Asylsuchenden garantiert wird, wenn Rechtsbehelfe
gegen Ablehnungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung mehr haben?
33. Welche Vorgaben für „Return Hubs“ und das Konzept des „sicheren
Drittstaats“ ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 14. Juni 2022 – 28774/22 N.S.K v. UK – und der
Entscheidung des Court of Appeal vom 29. Juni 2023 – 2023 EWCA Civ 745 –
mit Blick auf das sogenannte Ruanda-Modell, und wie beabsichtigt die
Bundesregierung, diese Vorgaben einzuhalten?
34. Was sind Auftrag und Stellenbeschreibung des Migrationsbotschafters,
wie wird der Begriff „Migration“ im Kontext der Stellenbeschreibung
definiert, welche Stellung hat er innerhalb der Bundesregierung, wem
gegenüber ist er weisungsgebunden, an wen berichtet er, hat er einen
Arbeitsstab, und wenn ja, wie viele Stellen sind in diesem Stab vorgesehen?
35. Welche Rolle spielt der neue Migrationsbotschafter bei Verhandlungen zu
Drittstaatsabkommen sowohl im Rahmen der Rückführung als auch des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“?
36. Mit welchen EU- und Drittländern hat der Migrationsbotschafter aufgrund
eines ihm erteilten Mandates bereits Verhandlungen aufgenommen, und
mit welchen Ländern sind Beziehungen oder Verhandlungen durch den
Migrationsbotschafter geplant?
37. Wie ist die Zusammenarbeit des Migrationsbotschafters mit dem
Auswärtigen Amt gewährleistet?
38. Hat der Migrationsbotschafter den Bundesminister des Auswärtigen im
Januar 2026 auf dessen Reise nach Kenia begleitet, bei der ein
Schwerpunkt auf dem Migrationsabkommen lag?
39. Welche Dienstreisen sind für das erste Quartal 2026 für den
Migrationsbotschafter geplant und haben bereits stattgefunden (bitte Zeitraum, Ziel
der Dienstreise, teilnehmende Ressorts, teilnehmende Partner aus anderen
EU‑Ländern, teilnehmende Organisationen und Kosten angeben)?
40. Gab es seit Ernennung des Migrationsbotschafters Treffen zwischen
diesem und Menschenrechtsorganisationen (und wenn ja, bitte nach Termin
und Organisation aufschlüsseln)?
41. In welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel werden Mittel für den
Migrationsbotschafter zur Verfügung gestellt?
42. Welche Berichtspflichten hat der Migrationsbotschafter gegenüber dem
Deutschen Bundestag, und wie sind diese ausgestaltet (hinsichtlich
Regelmäßigkeit, Art, Umfang und Kontrolle des Parlaments)?
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Claudia Roth (Kleine Anfrage)
- asked ← Filiz Polat (Kleine Anfrage)
- asked ← Konstantin von Notz (Kleine Anfrage)
- asked ← Lamya Kaddor (Kleine Anfrage)
- asked ← Lukas Benner (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Emmerich (Kleine Anfrage)
- asked ← Marlene Schönberger (Kleine Anfrage)
- asked ← Schahina Gambir (Kleine Anfrage)
- authored ← Filiz Polat
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Lukas Benner
- part_of_vorgang → Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von "Return Hubs" und dem Konzept "sicherer (Kleine Anfrage)