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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"

dip / drucksache 16.06.2025 · WP 21 · 251/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats" [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 251/25 16.06.25 EU - FJ - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats" COM(2025) 259 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 690/20 = AE-Nr. 200947 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.5.2025 COM(2025) 259 final 2025/0132 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ {SWD(2025) 600 final} BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS • Kontext und Gründe für den Vorschlag Gemäß Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 muss die Kommission bis zum 12. Juni 2025 das Konzept des sicheren Drittstaats überprüfen und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorschlagen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission eine ganzheitliche Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats durchgeführt. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob das Völkerrecht (die Genfer Konvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) und das Primärrecht der EU, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weitere Überarbeitungen der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und seiner rechtlichen Garantien zulassen, um diese Anwendung durch die Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern. Die Kommission berücksichtigte dabei auch die Erfahrungen und Herausforderungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, wie sie in verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden, und bewertete, ob diese Probleme mit den im Rahmen der Asylverfahrensverordnung eingeführten Änderungen bereits gelöst wurden oder ob noch Lücken bestehen. Und schließlich analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden „EGMR“). Das Konzept des sicheren Drittstaats, das derzeit in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU1 geregelt ist, wurde im Rahmen des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets überarbeitet. Bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ können die Mitgliedstaaten Asylanträge als unzulässig ablehnen, ohne zu prüfen, ob die betroffenen Personen die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz in der EU erfüllen. Das Konzept des sicheren Drittstaats kann im Rahmen des Grenzverfahrens angewandt werden. Mit der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/13482 wurden mehrere Änderungen der Vorschriften zu sicheren Drittstaaten eingeführt, um eine breitere und flexiblere Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats zu ermöglichen. Die Änderungen umfassen: – die Ausweitung der Kriterien, nach denen ein Drittstaat als „sicher“ eingestuft werden kann, insbesondere die Möglichkeit, auch solche Länder, die nicht Vertragsparteien der Genfer Konvention sind, als sichere Drittstaaten zu benennen, sofern sie einen „wirksamen Schutz“3 bieten können; 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). 2 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024). 3 In Artikel 57 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung wird definiert, dass der Begriff „wirksamer Schutz“ Folgendes umfasst: das Recht auf Verbleib bis zum Abschluss der Prüfung des Schutzantrags; einen angemessenen Lebensstandard, der der Gesamtsituation in dem Land entspricht; den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer und wirksamen Schutz bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann. – einen ausdrücklichen Verweis auf familiäre Bindungen und den Aufenthalt im Drittstaat als mögliche Anhaltspunkte für eine Verbindung (Erwägungsgrund 48 der Asylverfahrensverordnung); – die Möglichkeit, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als „sicher“ zu benennen (Erwägungsgrund 46 und Artikel 59 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung); – die Einführung einer Sicherheitsvermutung für Drittstaaten, mit denen die EU eine Übereinkunft hinsichtlich sicherer Drittstaaten gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen hat (Artikel 59 Absatz 7 der Asylverfahrensverordnung); – die Einführung der Möglichkeit, gemeinsame Listen der auf EU-Ebene benannten sicheren Drittstaaten anzunehmen, ohne die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten auszuschließen, zusätzliche sichere Drittstaaten auf nationaler Ebene zu benennen (Erwägungsgrund 81 sowie Artikel 60, 63 und 64 der Asylverfahrensverordnung). Die neuen Bestimmungen gelten ab Juni 2026. In Bezug auf Artikel 59 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung, in dem es um die Möglichkeit geht, einen Drittstaat mit territorialen und/oder kategoriespezifischen Ausnahmen als „sicher“ einzustufen, hat die Kommission kürzlich vorgeschlagen, die Anwendung vorzuziehen4. Das Europäische Parlament und der Rat vertraten die Auffassung, dass weitere legislative Änderungen erforderlich sein könnten, noch bevor die Asylverfahrensverordnung in Kraft tritt. Folglich ist die Kommission gemäß Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung verpflichtet, das Konzept des sicheren Drittstaats bis zum 12. Juni 2025 zu überprüfen und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen. • Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats Die Kommission hat im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung bei der Überprüfung einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt5. Während dieser Überprüfung betrachtete die Kommission die Elemente im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und seiner Anwendung im Rahmen der Asylverfahrensverordnung, darunter: 1) die Voraussetzungen, die ein Drittstaat erfüllen muss, um als „sicher“ im Sinne von Artikel 59 der Asylverfahrensverordnung zu gelten. Im Wesentlichen sollte in diesem Drittstaat keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens bestehen; es muss die Möglichkeit bestehen, einen wirksamen Schutz gemäß Artikel 57 der Asylverfahrensverordnung zu beantragen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erhalten; und der Grundsatz der Nichtzurückweisung muss geachtet werden; 2) das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat, was bedeutet, dass eine Verknüpfung zwischen dem Asylbewerber und dem sicheren Drittstaat bestehen muss, durch die die Überstellung des Antragstellers in diesen sicheren Drittstaat als sinnvoll betrachtet werden kann; 4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 hinsichtlich der Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene, COM(2025) 186 final vom 16.4.2025. 5 SWD(2025) 600 – Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen der GD HOME in Verbindung mit dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten. 3) in der Asylverfahrensverordnung festgelegte Verfahrensgarantien, die von den Mitgliedstaaten, die das Konzept anwenden, eingehalten werden müssen, insbesondere eine Einzelfallprüfung, ob der Staat für den individuellen betroffenen Antragsteller sicher ist, die Möglichkeit für den Antragsteller, das Bestehen einer Verbindung zu dem betreffenden Drittstaat und die Tatsache, dass der Staat angesichts seiner besonderen Umstände sicher wäre (Möglichkeit der Widerlegung der Sicherheitsvermutung), vor Gericht anzufechten, sowie die automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Als Ergebnis dieser Überprüfung kam die Kommission nach sorgfältiger Analyse zu dem Schluss, dass es Spielraum für eine Überarbeitung des Verbindungskriteriums, da es sich nicht um eine völkerrechtliche Anforderung handelt, und der automatischen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gibt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es keinen Spielraum für eine Überarbeitung der Kriterien für die „Sicherheit“ des Drittstaats gibt, da sie bereits den nach dem Völkerrecht erforderlichen Mindeststandards entsprechen6. Weitere Aspekte im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen Verfahren, einschließlich der individuellen Bewertung, sind Anforderungen des EU-Rechts und des Völkerrechts sowie der Rechtsprechung und sind für den Schutz von Personen vor Zurückweisung und die Wahrung ihrer Grundrechte von wesentlicher Bedeutung. Da diese Garantien nach EU-Recht und internationalem Recht verbindlich sind, müssen sie beibehalten werden7. Daher wurden die folgenden beiden Elemente für eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung ermittelt: a) die Anforderung einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat (Verbindungskriterium) und b) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag aufgrund der Sicherheit eines Drittstaats als unzulässig abgelehnt wurde. Die Interessenträger nannten verschiedene Vorteile und Risiken für jede Alternative, wie im Abschnitt „Konsultation der Interessenträger“ zusammengefasst. 6 Nach Erwägungsgrund 46 der Asylverfahrensverordnung umfasst ein wirksamer Schutz den „Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen“. Darüber hinaus sollte nach Erwägungsgrund 51 der Begriff „Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards“ so verstanden werden, dass er „den Zugang zu Nahrungsmitteln, Kleidung, Wohnraum oder Unterkünften und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, beispielsweise durch Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bedingungen umfasst, die nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für Nichtstaatsangehörige des betreffenden Drittstaats unter den gleichen Umständen im Allgemeinen gelten“. Diese Anforderungen entsprechen im Großen und Ganzen den Anforderungen der Genfer Konvention von 1951 für Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten: das Recht auf Ausübung einer nichtselbstständigen Arbeit (Artikel 17 der Genfer Konvention), auf Wohnraum (Artikel 21) und auf selbstständige Erwerbstätigkeit (Artikel 18) sollte zu Bedingungen gewährt werden, die ebenso günstig sind wie für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Land aufhalten; das Recht auf Zugang zu Bildung (Artikel 22) sowie zu sozialer Sicherheit und Leistungen (Artikel 24) sollte unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer gewährt werden. 7 Siehe Abschnitt 3 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2025) 600 der GD HOME im Zusammenhang mit dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten. A. Verbindungskriterium Die Überprüfung durch die Kommission ergab, dass der unverbindliche Charakter des Verbindungskriteriums im Völkerrecht Raum für eine Überarbeitung lässt. Dies war auch das Element des Konzepts des sicheren Drittstaats im Rahmen der Asylverfahrensverordnung, das laut der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten die größten Auswirkungen auf die Erleichterung der Anwendung des Konzepts hat. Auf dieser Grundlage ermittelte und bewertete die Kommission drei Alternativen für die Überarbeitung des Verbindungskriteriums im Zusammenhang mit der Asylverfahrensverordnung8. 1. Wegfall des Verbindungskriteriums als zwingende unionsrechtliche Anforderung Da das Verbindungskriterium völkerrechtlich nicht erforderlich ist, bestand eine der erwogenen Alternativen darin, den zwingenden Charakter des Kriteriums aus dem Unionsrecht zu streichen und den Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit zu geben, bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu entscheiden, ob das Verbindungskriterium angewandt wird oder nicht und wie es im nationalen Recht definiert werden soll. Diese Alternative würde die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Zahl der Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt werden könnte, erhöht, die Zahl der Drittstaaten, mit denen sie bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zusammenarbeiten können, erweitert und die Notwendigkeit, das Bestehen einer Verbindung zu einem bestimmten sicheren Drittstaat nachzuweisen, entfallen würde. Dies würde den Verwaltungsaufwand verringern und die Effektivität der Bearbeitung von Asylanträgen erhöhen. Es könnte auch zu einer stärkeren Aufteilung der Verantwortung und möglicherweise zu einer Ausweitung des globalen Schutzraums beitragen. Diese Alternative muss im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Rechte der Kinder, angewandt werden. Sie umfasste auch die Möglichkeit, bestimmte Gruppen schutzbedürftiger Antragsteller auszuschließen oder spezifische Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht zu ergreifen (z. B. Vermutung der Fluchtgefahr bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats oder Einführung eines neuen Haftgrundes in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen). Außerdem umfasste diese Alternative die Möglichkeit, Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, die die Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf wirksamen Schutz erfordern, die von Antragstellern gestellt wurden, deren Antrag aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Elemente sind Teil des vorliegenden Legislativvorschlags. 2. Berücksichtigung der Durchreise als ausreichendes Kriterium Eine zweite Alternative bestand darin, die bloße Durchreise des Antragstellers durch einen sicheren Drittstaat als ausreichendes Kriterium für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf die betroffene Person anzusehen. Die Aufnahme der Durchreise als Kriterium würde eine zusätzliche objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat schaffen, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, Schutz in dem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Diese Auslegung 8 Siehe Abschnitt 4 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2025) 600 der GD HOME im Zusammenhang mit dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten. steht im Einklang mit dem Ansatz, den die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Asylverfahrensverordnung von 20169 verfolgt hat, in dem sie einräumte, dass die Durchreise durch einen sicheren Drittstaat ausreichen könnte, um das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden. Die Anerkennung der Durchreise als gültige objektive Verbindung erleichtert die Anwendung des Konzepts und erhöht möglicherweise die Zahl der Drittstaaten, mit denen die Mitgliedstaaten in Asylfragen zusammenarbeiten können. Der Nachweis der Durchreise liegt in der Verantwortung der zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten. Es wurde die Möglichkeit geprüft, eine konkrete widerlegbare Durchreisevermutung einzuführen, wonach davon ausgegangen werden könnte, dass eine Person, die irregulär in das Gebiet der Union einreist und nicht in der Lage ist, eine direkte Ankunftsroute nachzuweisen, mindestens einen Drittstaat durchquert haben muss. Es wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Einführung einer widerlegbaren Vermutung zu den Gründen für Rechtsstreitigkeiten beitragen würde, was der gewünschten Vereinfachung der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats entgegengewirkte. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit, eine widerlegbare Vermutung einzuführen, verworfen. 3. Festlegung des Verbindungskriteriums in der Asylverfahrensverordnung, aber mit einer flexibleren Gestaltung (was auch die Durchreise einschließen würde) Eine dritte Alternative bestand darin, den Begriff „Verbindung“ im Unionsrecht so zu definieren, dass kulturelle Bindungen oder Kenntnisse der Sprache ebenso wie die Durchreise als ausreichende Verbindungen betrachtet würden, gegebenenfalls zusammen mit einem Leitfaden. Diese Alternative könnte die Gruppe potenzieller sicherer Drittstaaten erweitern, da sie über Drittstaaten auf dem Weg in die EU hinausgeht, und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat erleichtern und zu einer stärkeren Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen. Darüber hinaus könnte sie die Integration des Antragstellers nach seiner Überstellung unterstützen und dadurch die Tragfähigkeit der Überstellung verbessern. Die Beweislast für eine Verbindung läge jedoch immer bei den Asylbehörden der Mitgliedstaaten. Diese Alternative wurde daher nicht als Möglichkeit für die Erzielung der gewünschten Wirkung angesehen, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu vereinfachen. B. Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs Die Kommission hat ferner geprüft, ob es möglich ist, die Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats dadurch zu vereinfachen, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nicht automatisch erfolgt. Die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats eine automatische aufschiebende Wirkung hat, ist besonders wichtig in Fällen von Unzulässigkeitsentscheidungen, die auf dem Konzept des sicheren Drittstaats beruhen und in denen der Antrag nicht in der Sache geprüft wird. Aufgrund der Art der gefährdeten Grundrechte und insbesondere der Gefahr der Zurückweisung ist die Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Asylverfahrensverordnung besonders wichtig. Diese Risiken wurden während des Konsultationsprozesses von einigen Mitgliedstaaten, dem UNHCR und Organisationen der Zivilgesellschaft aufgezeigt. 9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2016) 467 final – 2016/0224(COD)). Die Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs könnte jedoch dazu beitragen, die Verfahrensverzögerungen bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu verringern und einen möglichen Missbrauch der Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch die Antragsteller zu verhindern, während gleichzeitig der Schutz der Grundrechte der Antragsteller gewährleistet wird, indem ihnen die Geltendmachung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht wird. Um den Schutz der Rechte von Antragstellern vor der Gefahr der Zurückweisung zu gewährleisten, besteht darüber hinaus eine automatische aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung nach Artikel 37 der Asylverfahrensverordnung in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung, wenn die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Personen nicht in ein Land überstellt werden, wenn die Gefahr der Zurückweisung in dem Drittstaat besteht oder wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem Drittstaat besteht. Schlussfolgerungen aus der Überprüfung Die Kommission hat die Vor- und Nachteile aller Alternativen zur Überarbeitung der Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung über die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats sorgfältig abgewogen. Alles in allem ist sie der Auffassung, dass eine Kombination von Maßnahmen am ehesten geeignet ist, die gewünschte Flexibilität zu erreichen und die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern sowie gleichzeitig die wesentlichen Garantien aufrechtzuerhalten, die Grundrechte zu schützen und die von einigen Interessenträgern geäußerten Bedenken, wie sie in diesem Vorschlag zum Ausdruck kommen, auszuräumen. Gemäß diesem Vorschlag wäre es für die Mitgliedstaaten daher möglich, aber nicht erforderlich, das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, i) wenn eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und einem betreffenden sicheren Drittstaat besteht, ii) wenn der Antragsteller durch einen sicheren Drittstaat durchgereist ist oder iii) sofern keine Verbindung besteht oder keine Durchreise erfolgt ist, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit einem sicheren Drittstaat besteht, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt wurden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Die letzte Option sollte nicht für unbegleitete Minderjährige gelten, für die immer eine Verbindung oder eine Durchreise erforderlich wäre. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, eine vorrangige Erwägung ist. Außerdem werden die Rechtsbehelfsverfahren zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch den Vorschlag vereinfacht, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch erfolgt. • Ziele des Vorschlags Hauptziel dieses Vorschlags ist eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu erleichtern. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag geht auf Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung zurück, in dem die Kommission beauftragt wird, das Konzept des sicheren Drittstaats bis zum 12. Juni 2025 zu überprüfen und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen. Er steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen der Asylverfahrensverordnung, die am 14. Mai 2024 angenommen wurde. Er steht auch im Einklang mit den anderen Rechtsinstrumenten, die im Zusammenhang mit dem Migrations- und Asylpaket angenommen wurden, insbesondere der Anerkennungsverordnung, der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, der Screening-Verordnung und der Eurodac-Verordnung. Darüber hinaus steht der Vorschlag für die Überarbeitung des Konzepts des sicheren Drittstaats insoweit im Einklang mit dem Vorschlag für eine Rückführungsverordnung10, als diese den Anwendungsbereich der EU-Rückkehrvorschriften auf Rückführungen im Rahmen des Konzepts des sicheren Drittstaats ausweitet und die den Rückkehrern nach den EU- Rückkehrvorschriften, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (bereits) zur Verfügung stehenden Garantien in Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung wahrt. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem umfassenden, langfristigen Ansatz für ein wirksameres und kohärenteres Migrationsmanagement gemäß dem Migrations- und Asylpaket, der unter anderem vorsieht, die Migration in den Mittelpunkt der Partnerschaft und der Kooperationsbeziehungen mit Drittstaaten zu stellen. Aus dieser Perspektive und unter Berücksichtigung des Ziels des Vorschlags, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und die Grundrechte von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten unabhängig von ihrem Status zu wahren, steht der Vorschlag im Einklang mit der Verpflichtung der EU für die Ziele des Globalen Pakts für Flüchtlinge. Der Vorschlag unterstützt die allgemeinen Ziele des Pakts, insbesondere das Ziel, die Bearbeitung von Asylanträgen in der EU effizienter zu gestalten und Lösungen für die Zusammenarbeit und Lastenteilung mit Drittstaaten zu finden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). • Unterschiede im Geltungsbereich Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV erlassen wurden, wozu auch Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gehören, und ist nicht an diese gebunden. Gemäß Artikel 3 des genannten Protokolls kann Irland jedoch beschließen, sich an der Annahme und Anwendung dieser Maßnahmen zu beteiligen. Irland hat mitgeteilt, dass es sich an der Asylverfahrensverordnung beteiligen möchte. Im Einklang mit den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 kann Irland auch beschließen, sich an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Asylverfahrensverordnung zu beteiligen. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. 10 COM(2025) 101 final. • Subsidiarität Ziel dieses Vorschlags ist es, eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung vorzunehmen, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats für die Mitgliedstaaten flexibler zu gestalten. Der Vorschlag behält den fakultativen Charakter der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats bei. Für die neuen Verfahren sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet, dieselben Regeln gelten, um eine Gleichbehandlung der betroffenen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sicherzustellen sowie Klarheit und Rechtssicherheit für den Einzelnen zu gewährleisten. Darüber hinaus könnten allein handelnde Mitgliedstaaten Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen schaffen, je nachdem, ob und wie sie das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, oder die Dublin-Überstellungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung des Konzepts behindern. Die Mitgliedstaaten können die Ziele dieses Vorschlags allein nicht verwirklichen. Das Ziel, einige der Hindernisse für die wirksame Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu beseitigen, erfordert einen EU-Rahmen, der notwendig ist, um eine konsistente und kohärente Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Union muss daher tätig werden und kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. • Verhältnismäßigkeit Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag für eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus, nämlich den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats im Einklang mit dem Völkerrecht und unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte zu gewähren. • Wahl des Instruments Das gewählte Instrument ist ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Asylverfahrensverordnung. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Sammlung von Wissen über die Umsetzung und Anwendung bestehender Rechtsvorschriften Im Hinblick auf die Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats prüfte die Kommission, ob nach dem Völkerrecht (Genfer Konvention von 1951 und Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) Spielraum für eine weitere Überarbeitung der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und der damit verbundenen rechtlichen Garantien besteht, um die Anwendung des Konzepts in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Kommission berücksichtigte auch die bisherigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, einschließlich der Herausforderungen bei der Anwendung des Konzepts, wie sie in verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden. Und schließlich analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR. Was die Sachinformationen über die bisherige Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die EU-Mitgliedstaaten betrifft, so sind die verfügbaren Daten zwar nicht sehr tiefgehend, doch gibt es Hinweise darauf, dass die Vorgehensweise in der Praxis bestenfalls uneinheitlich war11. In drei Mitgliedstaaten ist das Konzept des sicheren Drittstaats in den nationalen Rechtsvorschriften nicht geregelt12. In allen anderen Mitgliedstaaten ist das Konzept in den nationalen Rechtsvorschriften enthalten, es gibt jedoch Unterschiede bei seiner Anwendung: Fünf Mitgliedstaaten haben Listen sicherer Drittstaaten angenommen13, in zwölf Mitgliedstaaten wird das Konzept nur von Fall zu Fall angewandt14, und sechs Mitgliedstaaten wenden das Konzept in der Praxis nicht an15. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission konsultierte zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Organisationen der Zivilgesellschaft und den UNHCR. Im Mittelpunkt der Gespräche standen das Verbindungskriterium und die automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats. Gespräche mit den Mitgliedstaaten fanden in verschiedenen Foren statt, darunter der AStV, die Arbeitsgruppe „Asyl“, der Strategische Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SCIFA) und informelle Konsultationen, die von der Kommission am 27. Januar und 27. Februar 2025 organisiert wurden. Gespräche mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments fanden am 18. Februar und mit Organisationen der Zivilgesellschaft am 19. Februar 2025 statt. In diesem Austausch brachte eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für die Überarbeitung des Konzepts des sicheren Drittstaats zum Ausdruck und befürwortete eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung, um das Verbindungskriterium und die automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zu streichen, und betrachtete diese Änderungen als Mittel zur Steigerung der Effizienz, zur Gewährleistung einer größeren Flexibilität bei der Bearbeitung von Asylanträgen, insbesondere in Zeiten eines unverhältnismäßigen Migrationsdrucks, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Eine Minderheit der Mitgliedstaaten sprach sich gegen die Streichung der Anforderung des Verbindungskriteriums aus und würde eine flexible Definition des Begriffs „Verbindung“ bevorzugen. Die Mitgliedstaaten, die sich für die Abschaffung des Verbindungskriteriums als obligatorische Anforderung aussprachen, betonten, dass dadurch der potenzielle Anwendungsbereich der Antragsteller, die für das Konzept des sicheren Drittstaats infrage kommen, erweitert würde, sodass mehr Asylbewerber in diesem Rahmen berücksichtigt werden könnten. Sie argumentierten, dass diese Änderung auch für mehr Flexibilität bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten sorgen und die Etablierung neuer Partnerschaften erleichtern würde. Ferner brachten sie vor, dass die Mitgliedstaaten durch die Aufhebung dieser Anforderung besser in der Lage wären, wirksamer auf Migrationsdruck und Krisen zu 11 Siehe beispielsweise EUAA (2022): Applying the Concept of Safe Countries in the Asylum Procedure; Osso, B., „Unpacking the Safe Third Country Concept in the European Union: Border, Legal Spaces, and Asylum in the Shadow of Externalisation“, International Journal of Refugee Law, Bd. 35(3), Oktober 2023; Thym, D., Expert Opinion on Legal Requirements for Safe Third Countries in Asylum Law and Practical Implementation Options, April 2024. 12 FR, IT, PL. 13 BG, EE, DE, EL, HU. 14 AT, BE, CY, DK, FI, HR, IE, LV, LT, MT, NL, SE. 15 CZ, PT, RO, SK, SI, ES. reagieren. Sie wiesen auch auf potenzielle Effizienzgewinne hin und argumentierten, dass die Abschaffung des Verbindungskriteriums die Antragsbearbeitung straffen, den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringern (da die Verbindung nicht mehr nachgewiesen werden muss) und die Entscheidungsfindung beschleunigen würde. Mitgliedstaaten, die die Abschaffung der Anforderung des Verbindungskriteriums nicht unterstützten, warnten, dass die Abschaffung die Integration von Personen in sicheren Drittstaaten und die Etablierung von Partnerschaften mit Drittstaaten behindern könnte und das Risiko der irregulären Migration aus dem sicheren Drittstaat in die EU verschärfen sowie die Gefahr erhöhen könnte, dass Personen im sicheren Drittstaat ohne Bindungen oder garantierten Schutz bleiben. In der EU könne dies auch das Risiko von Gerichtsverfahren und der Sekundärmigration in Mitgliedstaaten erhöhen, in denen das Konzept des sicheren Drittstaats entweder nicht angewandt oder mit der Verbindungsanforderung angewandt wird. Einige Mitgliedstaaten warnten davor, dass die nationalen Gerichte Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Mitgliedstaaten aussetzen könnten, wenn sie der Auffassung sind, dass das Konzept des sicheren Drittstaats zu nachsichtig oder falsch angewandt wird, da die Verbindung einen Schutz bietet. Einige Mitgliedstaaten betonten ferner die Notwendigkeit, die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften und der Menschenrechtsnormen sicherzustellen, schutzbedürftige Antragsteller zu schützen, eine Verlagerung der Verantwortung auf Drittstaaten zu vermeiden und für eine realistische Umsetzung zu sorgen. Mehrere Mitgliedstaaten wiesen zudem darauf hin, dass die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats die Fluchtgefahr von Antragstellern, auf die dieses Konzept angewandt wird, erhöhen könnte. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, vertrat die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Auffassung, dass die in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen vorgesehenen Vorschriften, wie etwa Artikel 9 (Beschränkungen der Bewegungsfreiheit) und Artikel 10 (Haft), ausreichend sind, wenngleich einige wenige Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, mögliche Änderungen zu prüfen, und ein Mitgliedstaat vorgeschlagen hat, einen Erwägungsgrund aufzunehmen. Konsultationen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments ergaben erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern. Einige Mitglieder befürworteten die Streichung des Verbindungskriteriums und die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und argumentierten, dass diese Änderungen die Effizienz verbessern und die Sekundärmigration eindämmen würden. Andere Mitglieder lehnten beide Vorschläge ab und warnten, dass das Fehlen eines Verbindungskriteriums die Integration in den Drittstaat behindern, die Sekundärmigration erhöhen und Personen, die in den Drittstaat überstellt werden, ohne Schutz belassen könnte. Gleichzeitig betonten sie, wie wichtig es sei, das Recht des Einzelnen auf Asyl in der EU zu wahren und die langfristige Tragfähigkeit der Überstellungen zu gewährleisten. Darüber hinaus wurden Bedenken hinsichtlich der Gefahr einer Zunahme von Gerichtsverfahren und der potenziellen Gefahr einer Zurückweisung geäußert, wenn die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen beseitigt würde. Ferner wurde argumentiert, dass der Schwerpunkt weiterhin auf der Umsetzung des Pakets liegen sollte, anstatt Änderungen einzuführen, die sein sorgfältig ausgehandeltes Gleichgewicht stören könnten. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass jede Änderung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit starken Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten einhergehen müsse, die auch gewährleisten würden, dass überstellte Personen Zugang zu wirksamem Schutz hätten. Die Organisationen der Zivilgesellschaft lehnten die Überarbeitung des Konzepts des sicheren Drittstaats generell ab und wiesen auf mehrere zentrale Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung dieses Konzepts hin. Sie warnten davor, dass die Überarbeitung zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten, gerichtlichen Eingriffen und Verwaltungsaufwand führen und sich negativ auf das Dublin-System und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auswirken könnte. Die Auswirkungen auf schutzbedürftige Antragsteller waren ein weiteres wichtiges Anliegen und es wurde gefordert, dass das Verbindungskriterium für diese Gruppe verbindlich bleibt. Der UNHCR räumte zwar ein, dass das Verbindungskriterium keine völkerrechtliche Anforderung ist, bekräftigte jedoch seine Vorbehalte gegen seine Streichung, darunter Bedenken hinsichtlich der langfristigen Tragfähigkeit der Überstellungen ohne Verbindung und des Risikos, dass überstellte Personen aufgrund möglicher späterer Ablehnungen von Schutzansprüchen auch im sicheren Drittstaat in einer unklaren Rechtslage bleiben könnten. Der UNHCR betonte die Notwendigkeit solider zusätzlicher Garantien für den Fall, dass das Verbindungskriterium gestrichen wird. Der UNHCR äußerte auch einige Bedenken in Bezug auf das Konzept des sicheren Drittstaats, die jedoch nicht direkt mit den Überarbeitungsvorschlägen zusammenhingen. Was die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betrifft, so befürworteten die meisten Mitgliedstaaten und einige Mitglieder des Europäischen Parlaments die Option einer nicht automatischen aufschiebenden Wirkung. Sie argumentierten, dass die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung die Verfahrensverzögerungen verringern könnte, und wiesen darauf hin, dass dies auch im Einklang mit der kurzen Dauer von beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren im Rahmen der derzeitigen Asylverfahrensverordnung stünde. Darüber hinaus könnte die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Aufnahmebedingungen für Antragsteller, deren Schutzanträge geprüft werden, verringern. Sie machten ferner geltend, dass diese Maßnahme den Missbrauch von Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch Antragsteller, die ihre Abschiebung verzögern wollten, verhindern und dazu beitragen könnte, die Gefahr von Flucht und Sekundärmigration zu reduzieren. Einige wenige Mitgliedstaaten, einige Mitglieder des Europäischen Parlaments, der UNHCR und die Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten sich besorgt über die Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung. Ihrer Ansicht nach könnte eine solche Änderung die Arbeitsbelastung der für die Rechtsbehelfe zuständigen Gerichte erheblich erhöhen und sie warnten vor potenziellen Zurückweisungsrisiken. Der UNHCR vertrat die Auffassung, dass die Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung das Haftrisiko bei Rechtsbehelfen erhöhen könnte und dass, selbst wenn die Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung beibehält, ein erhebliches Risiko einer unrechtmäßigen Überstellung gefährdeter Antragsteller besteht sowie dass selbst dann, wenn eine Abschiebungsmaßnahme automatisch ausgesetzt wird, dies möglicherweise keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen Asylverweigerungen aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats gewährleistet. • Faktengestützte Politikgestaltung In Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung wird die Kommission aufgefordert, das Konzept des sicheren Drittstaats bis Juni 2025, d. h. vor der Anwendung der Verordnung im Juni 2026, zu überprüfen und erforderlichenfalls legislative Änderungen vorzuschlagen. Bei der Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats berücksichtigte die Kommission die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit seiner bisherigen Anwendung, einschließlich der in verschiedenen Foren geäußerten Herausforderungen. Die Kommission führte auch breit angelegte Konsultationen der Interessenträger durch, um Erkenntnisse zu sammeln. Schließlich analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. • Grundrechte Dieser Vorschlag achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 18 der EU-Charta, in dem ein Recht auf Asyl in der EU verankert ist. Die Tatsache, dass ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit einem Drittstaat die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen, stellt sicher, dass die überstellte Person, sofern sie dazu berechtigt ist, in dem sicheren Drittstaat Schutz erhält. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit Artikel 24 der EU-Charta, in dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen deren Recht auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung festgelegt sind. Darüber hinaus garantiert der Vorschlag, dass jeder einzelne Antragsteller, auf den das Konzept des sicheren Drittstaats in einem Mitgliedstaat angewandt wird, in vollem Umfang in den Genuss aller Verfahrensgarantien kommt, die in der Asylverfahrensverordnung im Zusammenhang mit Unzulässigkeitsverfahren und Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen zur Verfügung stehen, die wiederum vollständig mit den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR zu diesen Rechten in Einklang stehen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verpflichtung, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten, der im Rahmen der Asylverfahrensverordnung gewährleistet ist und im Rahmen der neuen Vorschriften über die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats weiterhin gewährleistet wird. Die Gefahr der Zurückweisung muss bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaats, bei der Beurteilung, ob ein Drittstaat im Allgemeinen „sicher“ ist, und für jede Person im Besonderen berücksichtigt werden. In dem Vorschlag wird festgelegt, dass die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsentscheidung, die auf der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats beruht und gemäß Artikel 37 der Asylverfahrensverordnung erlassen wurde, automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller über einen anhängigen Rechtsbehelf verfügt, bei dem er Ansprüche im Zusammenhang mit der Gefahr der Zurückweisung hat. Der Vorschlag für eine Rückführungsverordnung bekräftigt diese Garantie erneut, die bereits im Rahmen der geltenden Rückführungsrichtlinie zur Verfügung stand. Der Vorschlag trägt auch den besonderen Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger Rechnung und steht im Einklang mit der EU-Politik zum Schutz der Rechte von Kindern. Für unbegleitete Minderjährige ergänzt die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, die auf dem Bestehen einer Verbindung oder einer Durchreise beruht, die bereits in der Asylverfahrensverordnung festgelegten Garantien. Wenn die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige anwenden, erfordert die Asylverfahrensverordnung bereits eine individuelle Bewertung auf der Grundlage des Kindeswohls. Im Kontext des Konzepts des sicheren Drittstaats wird im Rahmen dieser Bewertung auch überprüft, ob in dem Drittstaat geeignete Vorkehrungen zum Schutz des unbegleiteten Minderjährigen bestehen und sichergestellt wird, dass er Unterstützung, die auf seine spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist, und sofortigen Zugang zu wirksamem Schutz erhält. Unbegleitete Minderjährige befinden sich in einer besonderen Situation der Schutzbedürftigkeit und benötigen spezifische Unterstützung, die häufig von privaten Akteuren im Aufnahmeland geleistet werden kann. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist angemessen gewährleistet, wenn die automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats aufgehoben wird, da Antragsteller das Recht haben, vor Gericht das Recht auf Verbleib bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsbehelfs zu beantragen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Dieser Vorschlag geht auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 zurück, mit der mehrere Änderungen der Vorschriften über sichere Drittstaaten eingeführt wurden und die daher Teil des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets ist, für das bereits Mittel vorgesehen sind. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats ist für die Mitgliedstaaten nicht neu und die Unterstützung für Investitionen, die für die Anwendung dieses Konzepts erforderlich sind, ist im Rahmen des bestehenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds förderfähig. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit Personal unterstützen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans zu erstellen. Die Kommission muss die Durchführung dieser nationalen Pläne sorgfältig überwachen. Sobald die Rechtstexte im Rahmen des Pakets in Kraft treten, wird die Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der EUAA- Verordnung (EU) 2021/2303 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats wird in die von der EUAA durchgeführte Überwachung einbezogen. Darüber hinaus müssen die Jahresberichte, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die EUAA enthalten. Diese verschiedenen Elemente müssen von der Kommission bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind, der Gefahr des Entstehens eines solchen Drucks ausgesetzt sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind. Sie sind auch für die Feststellung relevant, ob ein Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten. Die in diesem Vorschlag enthaltene Transparenzklausel, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu unterrichten, würde es der Kommission auch ermöglichen, sich einen vollständigen Überblick über die Umsetzung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu verschaffen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Optionen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats Die Anwendung des völkerrechtlich nicht erforderlichen Verbindungskriteriums ist unionsrechtlich nicht mehr zwingend erforderlich, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ob sie es anwenden oder nicht. Bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats haben die Mitgliedstaaten drei Optionen: 1) das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, wenn eine Verbindung im Sinne des nationalen Rechts im Einklang mit den in der Rechtsprechung des EuGH und internationalen Standards festgelegten Parametern besteht, oder 2) das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, indem die Durchreise als ausreichendes Kriterium betrachtet wird, oder 3) das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat anzuwenden, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt wurden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Dies gilt nicht für unbegleitete Minderjährige. Die Anforderung, dass das Konzept des sicheren Drittstaats, sofern keine Verbindung und keine Durchreise vorliegen, nur auf der Grundlage eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat angewandt werden sollte, bedeutet, dass Antragsteller Zugang zu einem Verfahren in sicheren Drittstaaten haben und gegebenenfalls wirksamen Schutz erhalten könnten, unbeschadet der Entscheidung des Drittstaats, ob die Person die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt. Das Bestehen einer Verbindung oder einer vorherigen Durchreise, die eine Verbindung zu dem sicheren Drittstaat herstellt, ist obligatorisch, wenn das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige angewandt wird. Diese Anforderung verringert ihre Exposition gegenüber unzureichendem Schutz und sozialer Isolation. Unbegleitete Minderjährige befinden sich in einer Situation der Schutzbedürftigkeit und benötigen zusätzliche Unterstützung, wenn das Konzept des sicheren Drittstaats auf sie angewandt wird. Dies wird in Artikel 59 Absatz 6 der Asylverfahrensverordnung anerkannt, wonach ein Drittstaat nur dann als für einen unbegleiteten Minderjährigen sicher angesehen werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft und wenn Garantien bestehen, dass die Behörden des Drittstaats den unbegleiteten Minderjährigen betreuen und ihm unverzüglich Unterstützung und Zugang zu wirksamem Schutz gewähren. Mit dem Migrations- und Asylpaket wird ein stärker integriertes gemeinsames europäisches System geschaffen, in dem sich Entscheidungen eines Mitgliedstaats auf andere Mitgliedstaaten auswirken. Das Asyl- und Migrationssystem des Pakets beruht auf Vertrauen und umfasst verschiedene Instrumente zur Gewährleistung der Transparenz (z. B. Überwachung der Überprüfungen und des Grenzverfahrens, Überwachungsmechanismus der EUAA), die auch für das Konzept des sicheren Drittstaats gelten sollten. Aus diesem Grund wird mit dem Vorschlag eine Transparenzklausel eingeführt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten zu unterrichten. Dies würde den Mitgliedstaaten und der Kommission auch dabei helfen, ihre Anstrengungen gegenüber Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen besser zu koordinieren, und den umfassenden Ansatz in Bezug auf die externe Dimension der Migration unterstützen. Zudem könnte die Kommission überwachen, ob Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten die in der Asylverfahrensverordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Um die Risiken im Zusammenhang mit der Flucht aus den Mitgliedstaaten, die das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, in andere Mitgliedstaaten, die es nicht anwenden, zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um unerlaubte Migrationsbewegungen der Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, zu verhindern. Diese Maßnahmen können die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 oder die Inhaftnahme des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie bis zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags umfassen. In diesem Zusammenhang kann bei der Anwendung des Konzepts möglicherweise davon ausgegangen werden, dass Fluchtgefahr besteht. Nicht automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats ergangen sind Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, schlägt die Kommission ferner vor, Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu verleihen, unbeschadet von Rechtsbehelfen gegen damit zusammenhängende Rückkehrentscheidungen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird. Zu diesem Zweck wird der auf der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats beruhende Grund für Unzulässigkeitsprüfungen in Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b hinzugefügt. 2025/0132 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates16 wurde ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes in der Union eingeführt. Die Kommission hat die verschiedenen Elemente des Konzepts des sicheren Drittstaats überprüft, einschließlich der Sicherheitskriterien, des ordnungsgemäßen Verfahrens, des Verbindungskriteriums und der Bestimmungen über einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es Spielraum für eine Verbesserung der Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats bei gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Garantien für Antragsteller und Wahrung der Grundrechte gibt. (2) Das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat ist weder nach dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere der Genfer Konvention, noch nach den internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention, erforderlich. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, wenn keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden sicheren Drittstaat hergestellt werden kann, sofern ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat die Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. (3) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem 16 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348 vom 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). betreffenden Drittstaat anzuwenden, nach der es sinnvoll wäre, dass sich der Antragsteller in diesen Drittstaat begibt. (4) Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, Schutz in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar. (5) Angesichts der Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger und der Notwendigkeit einer gezielten Unterstützung sollte das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige nur dann angewandt werden, wenn eine Verbindung mit oder eine Durchreise durch den betreffenden Drittstaat festgestellt werden kann und die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung ist. (6) Es ist notwendig, die Transparenz in Bezug auf den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung eines umfassenden Ansatzes für die externe Dimension der Migration und bei der Koordinierung ihrer Anstrengungen gegenüber Drittstaaten zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu unterstützen. Dadurch könnte auch überwacht werden, ob Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Dies sollte auch eine konsistentere und kohärentere Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der gesamten Union ermöglichen und zum allgemeinen reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu unterrichten. (7) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einzudämmen, dass Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, flüchten, unter anderem indem sie die Bewegungsfreiheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates17 beschränken oder den betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie in Haft nehmen, um die Zulässigkeit von Anträgen zu prüfen. (8) Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sollte der Antragsteller für die Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch das Recht haben, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Die Vollstreckung der entsprechenden Rückkehrentscheidung ist jedoch während der Frist auszusetzen, innerhalb derer die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben kann, und – wenn ein solcher 17 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346 vom 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj). Rechtsbehelf eingelegt wird – sofern die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht. (9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und nur auf Unionsebene erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (10) [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom…] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses [Rechtsakts] beteiligen möchte.] ODER [Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses [Rechtsakts] und ist weder durch diesen [Rechtsakt] gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.] (11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (12) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (13) Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es angemessen wäre, dass er sich in diesen Staat begibt; ii) der Antragsteller ist durch den betreffenden Drittstaat durchgereist; iii) es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen.“ b) Folgende zwei Unterabsätze werden angefügt: „Bei der Anwendung von Buchstabe b ist das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung. Buchstabe b Ziffer iii findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, bevor sie ein Abkommen oder eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b Ziffer iii schließen.“ 2. Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2. Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3. Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4. Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 2.1. Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird .................................... 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................. 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.3.3. Mittel insgesamt ............................................................................................................. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................. 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ........................................................................... 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7. Beiträge Dritter............................................................................................................... 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4. DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2. Daten .............................................................................................................................. 4.3. Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................ 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 hinsichtlich der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ 1.2. Politikbereich(e) Asyl 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Dieser Vorschlag entspricht der Anforderung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 an die Kommission, das Konzept des sicheren Drittstaats zu überprüfen und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen, um seine Anwendung zu erleichtern. Ziel ist es, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats im Asylrahmen der EU zu verbessern. Im Einklang mit dem Migrations- und Asylpaket stärkt dieser Vorschlag die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten, indem er sicherstellt, dass Abkommen und Vereinbarungen hinsichtlich sicherer Drittstaaten für beide Seiten vorteilhaft sind, die Grundsätze der geteilten Verantwortung wahren und die Grundrechte uneingeschränkt achten. Durch die Berücksichtigung des Schutzbedarfs und die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen trägt der Vorschlag auch zum Engagement der EU im Rahmen des Globalen Pakts für Flüchtlinge bei. 1.3.2. Einzelziel(e) Einzelziel Nr. 1 Das erste Ziel dieses Vorschlags sind gezielte Änderungen der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. 1. Verbesserung der Rechtsklarheit und der Kohärenz bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats. 2. Bereitstellung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts und gleichzeitig Sicherstellung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen und der Achtung der Grundrechte. 3. Steigerung der Effizienz der Asylverfahren und Verringerung des Drucks auf die Asylsysteme der EU und des Missbrauchs der Asylsysteme. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Auswirkungen der Änderungen auf Folgendes: 1. Zahl der Mitgliedstaaten, die das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden (unter Anwendung des Verbindungskriteriums, des Durchreisekriteriums oder auf der Grundlage von Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten). 2. Zahl der Asylanträge, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wurden, und Anzahl der Rechtsbehelfe. 3. Anzahl der Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme18  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans zu erstellen. Die Kommission muss die Durchführung der nationalen Durchführungspläne sorgfältig überwachen. Sobald die Bestimmungen des Pakets im Juni 2026 in Kraft treten, wird die Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (EU) 2021/2303 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats wird in die von der EUAA durchgeführte Überwachung einbezogen. Darüber hinaus müssen die Jahresberichte, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die EUAA enthalten. Diese verschiedenen Elemente müssen von der Kommission bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind, der Gefahr des Entstehens eines solchen Drucks ausgesetzt sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind, ebenso wie bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten. 18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Das Konzept des sicheren Drittstaats und das Asylverfahren unterliegen dem EU-Recht gemäß der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats weiterhin fragmentiert anwenden, was zu Unstimmigkeiten bei der rechtlichen Auslegung und den Verfahrensgarantien führen würde. Unterschiedliche nationale Ansätze würden zu Rechtsunsicherheit führen, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten erhöhen und die einheitliche Anwendung der Asylvorschriften in der gesamten Union untergraben. Ein Fehlen koordinierter Maßnahmen würde auch eine gerechte Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten behindern und die Fähigkeit der EU schwächen, in Migrationsfragen wirksam mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Durch Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleistet dieser Vorschlag Harmonisierung, Rechtssicherheit und Verfahrensgarantien und räumt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität dafür ein, das Konzept des sicheren Drittstaats rechtlich solide und operativ wirksam umzusetzen. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Sobald dieser Vorschlag umgesetzt ist, wird er die Rechtssicherheit und die Verfahrenseffizienz erhöhen, indem sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats konsistent anwenden. Durch die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen werden die Verzögerungen bei der Asylentscheidung verringert und eine schnellere Bearbeitung unzulässiger Anträge ermöglicht, während gleichzeitig der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen aufrechterhalten wird. Der Vorschlag wird auch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten stärken, indem er einen klaren Rechtsrahmen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats schafft, unabhängig davon, ob eine Verbindung besteht oder nicht, sofern Abkommen oder Vereinbarungen bestehen. Darüber hinaus wird die Kommission durch die Transparenzklausel in die Lage versetzt, die Übereinstimmung von Abkommen oder Vereinbarungen mit der Asylverfahrensverordnung zu überwachen und so die Glaubwürdigkeit der EU in Migrationspartnerschaften zu wahren. Auf EU-Ebene wird durch die Überwachung durch die EUAA und die Kommission sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die überarbeiteten Vorschriften über sichere Drittstaaten unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Verfahrensgarantien anwenden. Der Vorschlag beschränkt zwar die automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, erhält jedoch einen wesentlichen Rechtsschutz aufrecht, indem er vorschreibt, dass Rückkehrentscheidungen auf der ersten Ebene des Rechtsbehelfs ausgesetzt werden müssen, wenn die Gefahr besteht, dass gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen wird. Mit diesen Maßnahmen wird ein Gleichgewicht zwischen Effizienz und Fairness hergestellt und es wird sichergestellt, dass das Asylsystem der EU wirksam und berechenbar bleibt und mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen im Einklang steht. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfolgt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und das Konzept wird nicht von allen Mitgliedstaaten angewandt, was Vergleiche erschwert. Die Kommission verfolgte bei der Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats einen ganzheitlichen Ansatz. Sie prüfte, ob das Völkerrecht (Genfer Konvention von 1951 und Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) weitere Änderungen der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und seiner rechtlichen Garantien zulässt, um die Anwendung des Konzepts in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Kommission berücksichtigte auch die Erfahrungen und Herausforderungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, wie sie in verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden, und bewertete, ob diese Probleme mit den im Rahmen der Asylverfahrensverordnung eingeführten Änderungen bereits gelöst wurden oder ob noch Lücken bestehen. Und schließlich analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Dieser Vorschlag geht auf die Asylverfahrensverordnung zurück, mit der mehrere Änderungen der Vorschriften über sichere Drittstaaten eingeführt wurden und die daher Teil des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets ist, für das bereits Mittel vorgesehen sind. Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats ist für die Mitgliedstaaten nicht neu. Die Mitgliedstaaten können die in ihren nationalen Programmen im Rahmen des bestehenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zugewiesenen Mittel nutzen, um Investitionen zu unterstützen, die für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erforderlich sind. Die EUAA kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit Personal unterstützen. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Entfällt. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)19  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen 19 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 müssen die Mitgliedstaaten nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans erstellen, und die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung dieser nationalen Durchführungspläne. Sobald die Bestimmungen des Pakets im Juni 2026 in Kraft treten, wird die EUAA gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (EU) 2021/2303 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überwachen, einschließlich der Umsetzung des Konzepts des sicheren Drittstaats. Die Jahresberichte der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement werden die Überwachungsergebnisse der EUAA sowie eine Bewertung enthalten, ob die Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind oder systemische Mängel aufweisen, die das Funktionieren des Dublin-Systems beeinträchtigen könnten, auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats. Die zusätzliche Transparenzklausel wird es der Kommission ermöglichen, Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten im Lichte der Anforderungen der Asylverfahrensverordnung zu überwachen. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Entfällt. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Eines der mit dem Vorschlag verbundenen Risiken besteht darin, dass die Mitgliedstaaten möglicherweise mit Drittstaaten Abkommen oder Vereinbarungen schließen, die nicht den erforderlichen Standards entsprechen. Um dieses Risiko zu mindern, wurde eine Transparenzklausel eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen unterrichten müssen. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Entfällt. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Entfällt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Abschnitt 3 entfällt, da es keine finanziellen oder personellen Auswirkungen gibt. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D o ta ti on b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 1/ - 3 - D E D E G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj ä h ri ge n F in an zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 D ru ck sa ch e 1/ - 3 - D E D E Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l21 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 O bl ig at or is ch e T ab el le : Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 O bl ig at or is ch e T ab el le Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 1/ - 3 - D E D E Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us de r D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o pe ra ti v en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 22 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 1/ - 3 - D E D E 0 4 0 5 0 6 0 7 IN S G E S A M T  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri g en F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S D ru ck sa ch e 1/ - 3 - D E D E  A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 24 … – O u tp u t – O u tp u t – O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . – O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er ). W ie i n A b sc h n it t .3 .2 „ E in ze lz ie l( e) “ b es ch ri eb en . D ru ck sa ch e 1/ - 3 - DE 17 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.3. Mittel insgesamt INSGESAMT BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: DE 18 DE 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)25 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX 01 YY YY] – in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 – in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX 01 YY YY] – in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 – in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 25 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 19 DE Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX 01 YY YY] – in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 – in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 [Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.] Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Externes Personal 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die DE 20 DE Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ übereinstimmen. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Entfällt. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. Entfällt. –  erfordert eine Änderung des MFR. Entfällt. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen DE 21 DE –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative26 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Entfällt. Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). Entfällt. 4. DIGITALE ASPEKTE Entfällt. Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung, die Teil des Pakets ist. Alle digitalen Elemente sind Teil des Pakets und hier nicht enthalten. 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Entfällt. 4.2. Daten Entfällt. 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung 26 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. Entfällt. Entfällt. DE 22 DE 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Entfällt. Drucksache 251/25 - 42 -]

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