Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 251/25
16.06.25
EU - FJ - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren
Drittstaats"
COM(2025) 259 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 690/20 = AE-Nr. 200947
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 20.5.2025
COM(2025) 259 final
2025/0132 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“
{SWD(2025) 600 final}
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Kontext und Gründe für den Vorschlag
Gemäß Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 muss die Kommission bis
zum 12. Juni 2025 das Konzept des sicheren Drittstaats überprüfen und gegebenenfalls
gezielte Änderungen vorschlagen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission eine
ganzheitliche Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats durchgeführt.
In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob das Völkerrecht (die Genfer
Konvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) und das
Primärrecht der EU, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
weitere Überarbeitungen der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats und seiner rechtlichen Garantien zulassen, um diese Anwendung durch die
Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern. Die Kommission berücksichtigte dabei auch die
Erfahrungen und Herausforderungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts
des sicheren Drittstaats, wie sie in verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden, und
bewertete, ob diese Probleme mit den im Rahmen der Asylverfahrensverordnung eingeführten
Änderungen bereits gelöst wurden oder ob noch Lücken bestehen. Und schließlich analysierte
die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(im Folgenden „EuGH“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im
Folgenden „EGMR“).
Das Konzept des sicheren Drittstaats, das derzeit in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU1 geregelt ist, wurde im Rahmen des im Mai 2024
angenommenen Migrations- und Asylpakets überarbeitet.
Bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ können die Mitgliedstaaten
Asylanträge als unzulässig ablehnen, ohne zu prüfen, ob die betroffenen Personen die
Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz in der EU erfüllen. Das Konzept des sicheren
Drittstaats kann im Rahmen des Grenzverfahrens angewandt werden.
Mit der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/13482 wurden mehrere Änderungen der
Vorschriften zu sicheren Drittstaaten eingeführt, um eine breitere und flexiblere
Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats zu ermöglichen. Die Änderungen
umfassen:
– die Ausweitung der Kriterien, nach denen ein Drittstaat als „sicher“ eingestuft
werden kann, insbesondere die Möglichkeit, auch solche Länder, die nicht
Vertragsparteien der Genfer Konvention sind, als sichere Drittstaaten zu benennen,
sofern sie einen „wirksamen Schutz“3 bieten können;
1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl.
L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
2 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung
der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024).
3 In Artikel 57 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung wird definiert, dass der Begriff „wirksamer
Schutz“ Folgendes umfasst: das Recht auf Verbleib bis zum Abschluss der Prüfung des Schutzantrags;
einen angemessenen Lebensstandard, der der Gesamtsituation in dem Land entspricht; den Zugang zu
Gesundheitsversorgung und Bildung zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer und wirksamen
Schutz bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann.
– einen ausdrücklichen Verweis auf familiäre Bindungen und den Aufenthalt im
Drittstaat als mögliche Anhaltspunkte für eine Verbindung (Erwägungsgrund 48 der
Asylverfahrensverordnung);
– die Möglichkeit, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines
Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als „sicher“ zu
benennen (Erwägungsgrund 46 und Artikel 59 Absatz 2 der
Asylverfahrensverordnung);
– die Einführung einer Sicherheitsvermutung für Drittstaaten, mit denen die EU eine
Übereinkunft hinsichtlich sicherer Drittstaaten gemäß Artikel 218 AEUV
geschlossen hat (Artikel 59 Absatz 7 der Asylverfahrensverordnung);
– die Einführung der Möglichkeit, gemeinsame Listen der auf EU-Ebene benannten
sicheren Drittstaaten anzunehmen, ohne die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten
auszuschließen, zusätzliche sichere Drittstaaten auf nationaler Ebene zu benennen
(Erwägungsgrund 81 sowie Artikel 60, 63 und 64 der Asylverfahrensverordnung).
Die neuen Bestimmungen gelten ab Juni 2026. In Bezug auf Artikel 59 Absatz 2 der
Asylverfahrensverordnung, in dem es um die Möglichkeit geht, einen Drittstaat mit
territorialen und/oder kategoriespezifischen Ausnahmen als „sicher“ einzustufen, hat die
Kommission kürzlich vorgeschlagen, die Anwendung vorzuziehen4.
Das Europäische Parlament und der Rat vertraten die Auffassung, dass weitere legislative
Änderungen erforderlich sein könnten, noch bevor die Asylverfahrensverordnung in Kraft
tritt. Folglich ist die Kommission gemäß Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung
verpflichtet, das Konzept des sicheren Drittstaats bis zum 12. Juni 2025 zu überprüfen und
gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen.
• Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats
Die Kommission hat im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 77 der
Asylverfahrensverordnung bei der Überprüfung einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt5.
Während dieser Überprüfung betrachtete die Kommission die Elemente im Zusammenhang
mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und seiner Anwendung im Rahmen der
Asylverfahrensverordnung, darunter:
1) die Voraussetzungen, die ein Drittstaat erfüllen muss, um als „sicher“ im Sinne von
Artikel 59 der Asylverfahrensverordnung zu gelten. Im Wesentlichen sollte in
diesem Drittstaat keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens
bestehen; es muss die Möglichkeit bestehen, einen wirksamen Schutz gemäß
Artikel 57 der Asylverfahrensverordnung zu beantragen und, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind, zu erhalten; und der Grundsatz der
Nichtzurückweisung muss geachtet werden;
2) das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat, was
bedeutet, dass eine Verknüpfung zwischen dem Asylbewerber und dem sicheren
Drittstaat bestehen muss, durch die die Überstellung des Antragstellers in diesen
sicheren Drittstaat als sinnvoll betrachtet werden kann;
4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1348 hinsichtlich der Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf
Unionsebene, COM(2025) 186 final vom 16.4.2025.
5 SWD(2025) 600 – Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen der GD HOME in Verbindung mit
dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten.
3) in der Asylverfahrensverordnung festgelegte Verfahrensgarantien, die von den
Mitgliedstaaten, die das Konzept anwenden, eingehalten werden müssen,
insbesondere eine Einzelfallprüfung, ob der Staat für den individuellen betroffenen
Antragsteller sicher ist, die Möglichkeit für den Antragsteller, das Bestehen einer
Verbindung zu dem betreffenden Drittstaat und die Tatsache, dass der Staat
angesichts seiner besonderen Umstände sicher wäre (Möglichkeit der Widerlegung
der Sicherheitsvermutung), vor Gericht anzufechten, sowie die automatische
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs.
Als Ergebnis dieser Überprüfung kam die Kommission nach sorgfältiger Analyse zu dem
Schluss, dass es Spielraum für eine Überarbeitung des Verbindungskriteriums, da es sich
nicht um eine völkerrechtliche Anforderung handelt, und der automatischen aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs gibt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es keinen
Spielraum für eine Überarbeitung der Kriterien für die „Sicherheit“ des Drittstaats gibt, da sie
bereits den nach dem Völkerrecht erforderlichen Mindeststandards entsprechen6. Weitere
Aspekte im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen Verfahren, einschließlich der
individuellen Bewertung, sind Anforderungen des EU-Rechts und des Völkerrechts sowie der
Rechtsprechung und sind für den Schutz von Personen vor Zurückweisung und die Wahrung
ihrer Grundrechte von wesentlicher Bedeutung. Da diese Garantien nach EU-Recht und
internationalem Recht verbindlich sind, müssen sie beibehalten werden7.
Daher wurden die folgenden beiden Elemente für eine gezielte Änderung der
Asylverfahrensverordnung ermittelt:
a) die Anforderung einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem
Drittstaat (Verbindungskriterium) und
b) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, mit
denen ein Antrag aufgrund der Sicherheit eines Drittstaats als unzulässig
abgelehnt wurde.
Die Interessenträger nannten verschiedene Vorteile und Risiken für jede Alternative, wie im
Abschnitt „Konsultation der Interessenträger“ zusammengefasst.
6 Nach Erwägungsgrund 46 der Asylverfahrensverordnung umfasst ein wirksamer Schutz den „Zugang
zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden
Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen
Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein
vorgesehenen Bedingungen“. Darüber hinaus sollte nach Erwägungsgrund 51 der Begriff „Zugang zu
ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards“ so verstanden
werden, dass er „den Zugang zu Nahrungsmitteln, Kleidung, Wohnraum oder Unterkünften und das
Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, beispielsweise durch Zugang zum Arbeitsmarkt, zu
Bedingungen umfasst, die nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für Nichtstaatsangehörige
des betreffenden Drittstaats unter den gleichen Umständen im Allgemeinen gelten“. Diese
Anforderungen entsprechen im Großen und Ganzen den Anforderungen der Genfer Konvention von
1951 für Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten: das Recht auf Ausübung einer
nichtselbstständigen Arbeit (Artikel 17 der Genfer Konvention), auf Wohnraum (Artikel 21) und auf
selbstständige Erwerbstätigkeit (Artikel 18) sollte zu Bedingungen gewährt werden, die ebenso günstig
sind wie für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Land aufhalten; das Recht auf Zugang zu
Bildung (Artikel 22) sowie zu sozialer Sicherheit und Leistungen (Artikel 24) sollte unter den gleichen
Bedingungen wie für Inländer gewährt werden.
7 Siehe Abschnitt 3 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2025) 600 der GD HOME
im Zusammenhang mit dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten.
A. Verbindungskriterium
Die Überprüfung durch die Kommission ergab, dass der unverbindliche Charakter des
Verbindungskriteriums im Völkerrecht Raum für eine Überarbeitung lässt. Dies war auch das
Element des Konzepts des sicheren Drittstaats im Rahmen der Asylverfahrensverordnung, das
laut der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten die größten Auswirkungen auf die
Erleichterung der Anwendung des Konzepts hat. Auf dieser Grundlage ermittelte und
bewertete die Kommission drei Alternativen für die Überarbeitung des Verbindungskriteriums
im Zusammenhang mit der Asylverfahrensverordnung8.
1. Wegfall des Verbindungskriteriums als zwingende unionsrechtliche Anforderung
Da das Verbindungskriterium völkerrechtlich nicht erforderlich ist, bestand eine der
erwogenen Alternativen darin, den zwingenden Charakter des Kriteriums aus dem
Unionsrecht zu streichen und den Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit zu geben, bei der
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu entscheiden, ob das
Verbindungskriterium angewandt wird oder nicht und wie es im nationalen Recht definiert
werden soll.
Diese Alternative würde die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die
Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Zahl der Antragsteller, auf die das Konzept des
sicheren Drittstaats angewandt werden könnte, erhöht, die Zahl der Drittstaaten, mit denen sie
bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zusammenarbeiten können,
erweitert und die Notwendigkeit, das Bestehen einer Verbindung zu einem bestimmten
sicheren Drittstaat nachzuweisen, entfallen würde. Dies würde den Verwaltungsaufwand
verringern und die Effektivität der Bearbeitung von Asylanträgen erhöhen. Es könnte auch zu
einer stärkeren Aufteilung der Verantwortung und möglicherweise zu einer Ausweitung des
globalen Schutzraums beitragen. Diese Alternative muss im Einklang mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Rechte der Kinder, angewandt
werden.
Sie umfasste auch die Möglichkeit, bestimmte Gruppen schutzbedürftiger Antragsteller
auszuschließen oder spezifische Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht zu ergreifen (z. B.
Vermutung der Fluchtgefahr bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats oder
Einführung eines neuen Haftgrundes in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Außerdem umfasste diese Alternative die Möglichkeit, Abkommen oder Vereinbarungen mit
Drittstaaten zu schließen, die die Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf wirksamen
Schutz erfordern, die von Antragstellern gestellt wurden, deren Antrag aufgrund des Konzepts
des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wurde.
Diese Elemente sind Teil des vorliegenden Legislativvorschlags.
2. Berücksichtigung der Durchreise als ausreichendes Kriterium
Eine zweite Alternative bestand darin, die bloße Durchreise des Antragstellers durch einen
sicheren Drittstaat als ausreichendes Kriterium für die Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats auf die betroffene Person anzusehen.
Die Aufnahme der Durchreise als Kriterium würde eine zusätzliche objektive Verbindung
zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat schaffen, da vernünftigerweise davon
ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, Schutz in dem
sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Diese Auslegung
8 Siehe Abschnitt 4 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2025) 600 der GD HOME
im Zusammenhang mit dem Vorschlag hinsichtlich sicherer Drittstaaten.
steht im Einklang mit dem Ansatz, den die Kommission in ihrem Vorschlag für eine
Asylverfahrensverordnung von 20169 verfolgt hat, in dem sie einräumte, dass die Durchreise
durch einen sicheren Drittstaat ausreichen könnte, um das Konzept des sicheren Drittstaats
anzuwenden. Die Anerkennung der Durchreise als gültige objektive Verbindung erleichtert
die Anwendung des Konzepts und erhöht möglicherweise die Zahl der Drittstaaten, mit denen
die Mitgliedstaaten in Asylfragen zusammenarbeiten können. Der Nachweis der Durchreise
liegt in der Verantwortung der zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten.
Es wurde die Möglichkeit geprüft, eine konkrete widerlegbare Durchreisevermutung
einzuführen, wonach davon ausgegangen werden könnte, dass eine Person, die irregulär in das
Gebiet der Union einreist und nicht in der Lage ist, eine direkte Ankunftsroute nachzuweisen,
mindestens einen Drittstaat durchquert haben muss. Es wurde jedoch der Schluss gezogen,
dass die Einführung einer widerlegbaren Vermutung zu den Gründen für Rechtsstreitigkeiten
beitragen würde, was der gewünschten Vereinfachung der Anwendung des Konzepts des
sicheren Drittstaats entgegengewirkte. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit, eine
widerlegbare Vermutung einzuführen, verworfen.
3. Festlegung des Verbindungskriteriums in der Asylverfahrensverordnung, aber mit
einer flexibleren Gestaltung (was auch die Durchreise einschließen würde)
Eine dritte Alternative bestand darin, den Begriff „Verbindung“ im Unionsrecht so zu
definieren, dass kulturelle Bindungen oder Kenntnisse der Sprache ebenso wie die Durchreise
als ausreichende Verbindungen betrachtet würden, gegebenenfalls zusammen mit einem
Leitfaden.
Diese Alternative könnte die Gruppe potenzieller sicherer Drittstaaten erweitern, da sie über
Drittstaaten auf dem Weg in die EU hinausgeht, und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit
dem betreffenden Drittstaat erleichtern und zu einer stärkeren Aufteilung der
Verantwortlichkeiten beitragen. Darüber hinaus könnte sie die Integration des Antragstellers
nach seiner Überstellung unterstützen und dadurch die Tragfähigkeit der Überstellung
verbessern. Die Beweislast für eine Verbindung läge jedoch immer bei den Asylbehörden der
Mitgliedstaaten. Diese Alternative wurde daher nicht als Möglichkeit für die Erzielung der
gewünschten Wirkung angesehen, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu
vereinfachen.
B. Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
Die Kommission hat ferner geprüft, ob es möglich ist, die Rechtsbehelfsverfahren in Bezug
auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats dadurch zu vereinfachen, dass die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nicht
automatisch erfolgt.
Die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
eine automatische aufschiebende Wirkung hat, ist besonders wichtig in Fällen von
Unzulässigkeitsentscheidungen, die auf dem Konzept des sicheren Drittstaats beruhen und in
denen der Antrag nicht in der Sache geprüft wird. Aufgrund der Art der gefährdeten
Grundrechte und insbesondere der Gefahr der Zurückweisung ist die Gewährleistung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Asylverfahrensverordnung besonders
wichtig. Diese Risiken wurden während des Konsultationsprozesses von einigen
Mitgliedstaaten, dem UNHCR und Organisationen der Zivilgesellschaft aufgezeigt.
9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der
Richtlinie 2013/32/EU (COM(2016) 467 final – 2016/0224(COD)).
Die Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs könnte jedoch
dazu beitragen, die Verfahrensverzögerungen bei der Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats zu verringern und einen möglichen Missbrauch der Rechtsbehelfsmöglichkeiten
durch die Antragsteller zu verhindern, während gleichzeitig der Schutz der Grundrechte der
Antragsteller gewährleistet wird, indem ihnen die Geltendmachung der aufschiebenden
Wirkung ermöglicht wird. Um den Schutz der Rechte von Antragstellern vor der Gefahr der
Zurückweisung zu gewährleisten, besteht darüber hinaus eine automatische aufschiebende
Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung nach Artikel 37 der Asylverfahrensverordnung in
Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung, wenn die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der
Nichtzurückweisung verletzt wird. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Personen
nicht in ein Land überstellt werden, wenn die Gefahr der Zurückweisung in dem Drittstaat
besteht oder wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung in dem Drittstaat besteht.
Schlussfolgerungen aus der Überprüfung
Die Kommission hat die Vor- und Nachteile aller Alternativen zur Überarbeitung der
Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung über die Anwendung des Konzepts des
sicheren Drittstaats sorgfältig abgewogen. Alles in allem ist sie der Auffassung, dass eine
Kombination von Maßnahmen am ehesten geeignet ist, die gewünschte Flexibilität zu
erreichen und die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats durch die Mitgliedstaaten
zu erleichtern sowie gleichzeitig die wesentlichen Garantien aufrechtzuerhalten, die
Grundrechte zu schützen und die von einigen Interessenträgern geäußerten Bedenken, wie sie
in diesem Vorschlag zum Ausdruck kommen, auszuräumen.
Gemäß diesem Vorschlag wäre es für die Mitgliedstaaten daher möglich, aber nicht
erforderlich, das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, i) wenn eine Verbindung
zwischen dem Antragsteller und einem betreffenden sicheren Drittstaat besteht, ii) wenn der
Antragsteller durch einen sicheren Drittstaat durchgereist ist oder iii) sofern keine Verbindung
besteht oder keine Durchreise erfolgt ist, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit
einem sicheren Drittstaat besteht, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf
wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt wurden, die unter dieses
Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Die letzte Option sollte nicht für unbegleitete
Minderjährige gelten, für die immer eine Verbindung oder eine Durchreise erforderlich wäre.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Kindeswohl bei allen
Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, eine vorrangige Erwägung ist.
Außerdem werden die Rechtsbehelfsverfahren zur Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats durch den Vorschlag vereinfacht, dass die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des
sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch erfolgt.
• Ziele des Vorschlags
Hauptziel dieses Vorschlags ist eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung (EU)
2024/1348, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu erleichtern.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag geht auf Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung zurück, in dem die
Kommission beauftragt wird, das Konzept des sicheren Drittstaats bis zum 12. Juni 2025 zu
überprüfen und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen. Er steht voll und ganz im
Einklang mit den Zielen der Asylverfahrensverordnung, die am 14. Mai 2024 angenommen
wurde. Er steht auch im Einklang mit den anderen Rechtsinstrumenten, die im
Zusammenhang mit dem Migrations- und Asylpaket angenommen wurden, insbesondere der
Anerkennungsverordnung, der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, der
Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, der Screening-Verordnung und der
Eurodac-Verordnung.
Darüber hinaus steht der Vorschlag für die Überarbeitung des Konzepts des sicheren
Drittstaats insoweit im Einklang mit dem Vorschlag für eine Rückführungsverordnung10, als
diese den Anwendungsbereich der EU-Rückkehrvorschriften auf Rückführungen im Rahmen
des Konzepts des sicheren Drittstaats ausweitet und die den Rückkehrern nach den EU-
Rückkehrvorschriften, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (bereits) zur Verfügung stehenden Garantien in
Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung wahrt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem umfassenden, langfristigen Ansatz für ein
wirksameres und kohärenteres Migrationsmanagement gemäß dem Migrations- und
Asylpaket, der unter anderem vorsieht, die Migration in den Mittelpunkt der Partnerschaft und
der Kooperationsbeziehungen mit Drittstaaten zu stellen. Aus dieser Perspektive und unter
Berücksichtigung des Ziels des Vorschlags, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und die
Grundrechte von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten unabhängig von ihrem Status
zu wahren, steht der Vorschlag im Einklang mit der Verpflichtung der EU für die Ziele des
Globalen Pakts für Flüchtlinge.
Der Vorschlag unterstützt die allgemeinen Ziele des Pakts, insbesondere das Ziel, die
Bearbeitung von Asylanträgen in der EU effizienter zu gestalten und Lösungen für die
Zusammenarbeit und Lastenteilung mit Drittstaaten zu finden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
• Unterschiede im Geltungsbereich
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem
AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme von
Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV erlassen wurden, wozu auch
Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gehören, und ist
nicht an diese gebunden. Gemäß Artikel 3 des genannten Protokolls kann Irland jedoch
beschließen, sich an der Annahme und Anwendung dieser Maßnahmen zu beteiligen. Irland
hat mitgeteilt, dass es sich an der Asylverfahrensverordnung beteiligen möchte. Im Einklang
mit den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 kann Irland auch beschließen, sich an der
Annahme und Anwendung des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der
Asylverfahrensverordnung zu beteiligen.
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist
weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
10 COM(2025) 101 final.
• Subsidiarität
Ziel dieses Vorschlags ist es, eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung
vorzunehmen, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats für die
Mitgliedstaaten flexibler zu gestalten. Der Vorschlag behält den fakultativen Charakter der
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats bei.
Für die neuen Verfahren sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet,
dieselben Regeln gelten, um eine Gleichbehandlung der betroffenen Antragsteller,
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sicherzustellen sowie Klarheit und Rechtssicherheit
für den Einzelnen zu gewährleisten. Darüber hinaus könnten allein handelnde Mitgliedstaaten
Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen
schaffen, je nachdem, ob und wie sie das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, oder die
Dublin-Überstellungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung des Konzepts behindern.
Die Mitgliedstaaten können die Ziele dieses Vorschlags allein nicht verwirklichen. Das Ziel,
einige der Hindernisse für die wirksame Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu
beseitigen, erfordert einen EU-Rahmen, der notwendig ist, um eine konsistente und kohärente
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Union muss daher tätig werden und kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen.
• Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag für eine gezielte Änderung der
Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 nicht über das für die Erreichung seiner Ziele
erforderliche Maß hinaus, nämlich den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Anwendung
des Konzepts des sicheren Drittstaats im Einklang mit dem Völkerrecht und unter
uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und
der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte zu gewähren.
• Wahl des Instruments
Das gewählte Instrument ist ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der
Asylverfahrensverordnung.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Sammlung von Wissen über die Umsetzung und Anwendung bestehender
Rechtsvorschriften
Im Hinblick auf die Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats prüfte die
Kommission, ob nach dem Völkerrecht (Genfer Konvention von 1951 und Europäische
Menschenrechtskonvention von 1950) Spielraum für eine weitere Überarbeitung der
Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und der damit
verbundenen rechtlichen Garantien besteht, um die Anwendung des Konzepts in den
Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Kommission berücksichtigte auch die bisherigen
Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats,
einschließlich der Herausforderungen bei der Anwendung des Konzepts, wie sie in
verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden. Und schließlich analysierte die
Kommission die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR.
Was die Sachinformationen über die bisherige Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats durch die EU-Mitgliedstaaten betrifft, so sind die verfügbaren Daten zwar nicht
sehr tiefgehend, doch gibt es Hinweise darauf, dass die Vorgehensweise in der Praxis
bestenfalls uneinheitlich war11. In drei Mitgliedstaaten ist das Konzept des sicheren Drittstaats
in den nationalen Rechtsvorschriften nicht geregelt12. In allen anderen Mitgliedstaaten ist das
Konzept in den nationalen Rechtsvorschriften enthalten, es gibt jedoch Unterschiede bei
seiner Anwendung: Fünf Mitgliedstaaten haben Listen sicherer Drittstaaten angenommen13, in
zwölf Mitgliedstaaten wird das Konzept nur von Fall zu Fall angewandt14, und sechs
Mitgliedstaaten wenden das Konzept in der Praxis nicht an15.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission konsultierte zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 die
Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Organisationen der Zivilgesellschaft und den
UNHCR. Im Mittelpunkt der Gespräche standen das Verbindungskriterium und die
automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen
Unzulässigkeitsentscheidungen aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats.
Gespräche mit den Mitgliedstaaten fanden in verschiedenen Foren statt, darunter der AStV,
die Arbeitsgruppe „Asyl“, der Strategische Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und
Asylfragen (SCIFA) und informelle Konsultationen, die von der Kommission am 27. Januar
und 27. Februar 2025 organisiert wurden. Gespräche mit Mitgliedern des Europäischen
Parlaments fanden am 18. Februar und mit Organisationen der Zivilgesellschaft am
19. Februar 2025 statt.
In diesem Austausch brachte eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für
die Überarbeitung des Konzepts des sicheren Drittstaats zum Ausdruck und befürwortete eine
gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung, um das Verbindungskriterium und die
automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zu streichen, und betrachtete diese
Änderungen als Mittel zur Steigerung der Effizienz, zur Gewährleistung einer größeren
Flexibilität bei der Bearbeitung von Asylanträgen, insbesondere in Zeiten eines
unverhältnismäßigen Migrationsdrucks, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands.
Eine Minderheit der Mitgliedstaaten sprach sich gegen die Streichung der Anforderung des
Verbindungskriteriums aus und würde eine flexible Definition des Begriffs „Verbindung“
bevorzugen.
Die Mitgliedstaaten, die sich für die Abschaffung des Verbindungskriteriums als
obligatorische Anforderung aussprachen, betonten, dass dadurch der potenzielle
Anwendungsbereich der Antragsteller, die für das Konzept des sicheren Drittstaats infrage
kommen, erweitert würde, sodass mehr Asylbewerber in diesem Rahmen berücksichtigt
werden könnten. Sie argumentierten, dass diese Änderung auch für mehr Flexibilität bei der
Zusammenarbeit mit Drittstaaten sorgen und die Etablierung neuer Partnerschaften erleichtern
würde. Ferner brachten sie vor, dass die Mitgliedstaaten durch die Aufhebung dieser
Anforderung besser in der Lage wären, wirksamer auf Migrationsdruck und Krisen zu
11 Siehe beispielsweise EUAA (2022): Applying the Concept of Safe Countries in the Asylum Procedure;
Osso, B., „Unpacking the Safe Third Country Concept in the European Union: Border, Legal Spaces,
and Asylum in the Shadow of Externalisation“, International Journal of Refugee Law, Bd. 35(3),
Oktober 2023; Thym, D., Expert Opinion on Legal Requirements for Safe Third Countries in Asylum
Law and Practical Implementation Options, April 2024.
12 FR, IT, PL.
13 BG, EE, DE, EL, HU.
14 AT, BE, CY, DK, FI, HR, IE, LV, LT, MT, NL, SE.
15 CZ, PT, RO, SK, SI, ES.
reagieren. Sie wiesen auch auf potenzielle Effizienzgewinne hin und argumentierten, dass die
Abschaffung des Verbindungskriteriums die Antragsbearbeitung straffen, den
Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringern (da die Verbindung nicht mehr
nachgewiesen werden muss) und die Entscheidungsfindung beschleunigen würde.
Mitgliedstaaten, die die Abschaffung der Anforderung des Verbindungskriteriums nicht
unterstützten, warnten, dass die Abschaffung die Integration von Personen in sicheren
Drittstaaten und die Etablierung von Partnerschaften mit Drittstaaten behindern könnte und
das Risiko der irregulären Migration aus dem sicheren Drittstaat in die EU verschärfen sowie
die Gefahr erhöhen könnte, dass Personen im sicheren Drittstaat ohne Bindungen oder
garantierten Schutz bleiben. In der EU könne dies auch das Risiko von Gerichtsverfahren und
der Sekundärmigration in Mitgliedstaaten erhöhen, in denen das Konzept des sicheren
Drittstaats entweder nicht angewandt oder mit der Verbindungsanforderung angewandt wird.
Einige Mitgliedstaaten warnten davor, dass die nationalen Gerichte Überstellungen im
Rahmen des Dublin-Verfahrens an Mitgliedstaaten aussetzen könnten, wenn sie der
Auffassung sind, dass das Konzept des sicheren Drittstaats zu nachsichtig oder falsch
angewandt wird, da die Verbindung einen Schutz bietet. Einige Mitgliedstaaten betonten
ferner die Notwendigkeit, die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften und der
Menschenrechtsnormen sicherzustellen, schutzbedürftige Antragsteller zu schützen, eine
Verlagerung der Verantwortung auf Drittstaaten zu vermeiden und für eine realistische
Umsetzung zu sorgen.
Mehrere Mitgliedstaaten wiesen zudem darauf hin, dass die Anwendung des Konzepts des
sicheren Drittstaats die Fluchtgefahr von Antragstellern, auf die dieses Konzept angewandt
wird, erhöhen könnte. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, vertrat die Mehrheit der
Mitgliedstaaten die Auffassung, dass die in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen
vorgesehenen Vorschriften, wie etwa Artikel 9 (Beschränkungen der Bewegungsfreiheit) und
Artikel 10 (Haft), ausreichend sind, wenngleich einige wenige Mitgliedstaaten vorgeschlagen
haben, mögliche Änderungen zu prüfen, und ein Mitgliedstaat vorgeschlagen hat, einen
Erwägungsgrund aufzunehmen.
Konsultationen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments ergaben erhebliche
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern. Einige Mitglieder befürworteten die
Streichung des Verbindungskriteriums und die Abschaffung der automatischen
aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und argumentierten, dass diese Änderungen die
Effizienz verbessern und die Sekundärmigration eindämmen würden. Andere Mitglieder
lehnten beide Vorschläge ab und warnten, dass das Fehlen eines Verbindungskriteriums die
Integration in den Drittstaat behindern, die Sekundärmigration erhöhen und Personen, die in
den Drittstaat überstellt werden, ohne Schutz belassen könnte. Gleichzeitig betonten sie, wie
wichtig es sei, das Recht des Einzelnen auf Asyl in der EU zu wahren und die langfristige
Tragfähigkeit der Überstellungen zu gewährleisten. Darüber hinaus wurden Bedenken
hinsichtlich der Gefahr einer Zunahme von Gerichtsverfahren und der potenziellen Gefahr
einer Zurückweisung geäußert, wenn die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
beseitigt würde. Ferner wurde argumentiert, dass der Schwerpunkt weiterhin auf der
Umsetzung des Pakets liegen sollte, anstatt Änderungen einzuführen, die sein sorgfältig
ausgehandeltes Gleichgewicht stören könnten. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass jede
Änderung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit starken Kooperationsvereinbarungen mit
Drittstaaten einhergehen müsse, die auch gewährleisten würden, dass überstellte Personen
Zugang zu wirksamem Schutz hätten.
Die Organisationen der Zivilgesellschaft lehnten die Überarbeitung des Konzepts des
sicheren Drittstaats generell ab und wiesen auf mehrere zentrale Bedenken hinsichtlich der
praktischen Umsetzung dieses Konzepts hin. Sie warnten davor, dass die Überarbeitung zu
einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten, gerichtlichen Eingriffen und Verwaltungsaufwand
führen und sich negativ auf das Dublin-System und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
auswirken könnte. Die Auswirkungen auf schutzbedürftige Antragsteller waren ein weiteres
wichtiges Anliegen und es wurde gefordert, dass das Verbindungskriterium für diese Gruppe
verbindlich bleibt.
Der UNHCR räumte zwar ein, dass das Verbindungskriterium keine völkerrechtliche
Anforderung ist, bekräftigte jedoch seine Vorbehalte gegen seine Streichung, darunter
Bedenken hinsichtlich der langfristigen Tragfähigkeit der Überstellungen ohne Verbindung
und des Risikos, dass überstellte Personen aufgrund möglicher späterer Ablehnungen von
Schutzansprüchen auch im sicheren Drittstaat in einer unklaren Rechtslage bleiben könnten.
Der UNHCR betonte die Notwendigkeit solider zusätzlicher Garantien für den Fall, dass das
Verbindungskriterium gestrichen wird. Der UNHCR äußerte auch einige Bedenken in Bezug
auf das Konzept des sicheren Drittstaats, die jedoch nicht direkt mit den
Überarbeitungsvorschlägen zusammenhingen.
Was die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betrifft, so befürworteten die meisten
Mitgliedstaaten und einige Mitglieder des Europäischen Parlaments die Option einer nicht
automatischen aufschiebenden Wirkung. Sie argumentierten, dass die Abschaffung der
automatischen aufschiebenden Wirkung die Verfahrensverzögerungen verringern könnte, und
wiesen darauf hin, dass dies auch im Einklang mit der kurzen Dauer von beschleunigten
Verfahren und Grenzverfahren im Rahmen der derzeitigen Asylverfahrensverordnung stünde.
Darüber hinaus könnte die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung die
finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Aufnahmebedingungen für Antragsteller, deren Schutzanträge geprüft werden, verringern. Sie
machten ferner geltend, dass diese Maßnahme den Missbrauch von
Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch Antragsteller, die ihre Abschiebung verzögern wollten,
verhindern und dazu beitragen könnte, die Gefahr von Flucht und Sekundärmigration zu
reduzieren.
Einige wenige Mitgliedstaaten, einige Mitglieder des Europäischen Parlaments, der UNHCR
und die Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten sich besorgt über die Aufhebung der
automatischen aufschiebenden Wirkung. Ihrer Ansicht nach könnte eine solche Änderung die
Arbeitsbelastung der für die Rechtsbehelfe zuständigen Gerichte erheblich erhöhen und sie
warnten vor potenziellen Zurückweisungsrisiken. Der UNHCR vertrat die Auffassung, dass
die Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung das Haftrisiko bei Rechtsbehelfen
erhöhen könnte und dass, selbst wenn die Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung
beibehält, ein erhebliches Risiko einer unrechtmäßigen Überstellung gefährdeter Antragsteller
besteht sowie dass selbst dann, wenn eine Abschiebungsmaßnahme automatisch ausgesetzt
wird, dies möglicherweise keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen Asylverweigerungen
aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats gewährleistet.
• Faktengestützte Politikgestaltung
In Artikel 77 der Asylverfahrensverordnung wird die Kommission aufgefordert, das Konzept
des sicheren Drittstaats bis Juni 2025, d. h. vor der Anwendung der Verordnung im Juni 2026,
zu überprüfen und erforderlichenfalls legislative Änderungen vorzuschlagen.
Bei der Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats berücksichtigte die Kommission
die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit seiner bisherigen Anwendung, einschließlich der in
verschiedenen Foren geäußerten Herausforderungen. Die Kommission führte auch breit
angelegte Konsultationen der Interessenträger durch, um Erkenntnisse zu sammeln.
Schließlich analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und sich aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen ergeben, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
Folter und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 18 der EU-Charta, in dem ein Recht auf Asyl in
der EU verankert ist. Die Tatsache, dass ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit einem
Drittstaat die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von
Antragstellern gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen,
stellt sicher, dass die überstellte Person, sofern sie dazu berechtigt ist, in dem sicheren
Drittstaat Schutz erhält. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit Artikel 24 der EU-Charta,
in dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen deren Recht auf den Schutz und die
Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und das Wohl des Kindes als vorrangige
Erwägung festgelegt sind. Darüber hinaus garantiert der Vorschlag, dass jeder einzelne
Antragsteller, auf den das Konzept des sicheren Drittstaats in einem Mitgliedstaat angewandt
wird, in vollem Umfang in den Genuss aller Verfahrensgarantien kommt, die in der
Asylverfahrensverordnung im Zusammenhang mit Unzulässigkeitsverfahren und
Rechtsbehelfen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen zur Verfügung stehen, die wiederum
vollständig mit den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR zu diesen Rechten in
Einklang stehen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verpflichtung, den Grundsatz der
Nichtzurückweisung zu achten, der im Rahmen der Asylverfahrensverordnung gewährleistet
ist und im Rahmen der neuen Vorschriften über die Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats weiterhin gewährleistet wird. Die Gefahr der Zurückweisung muss bei der Prüfung
der Zulässigkeit des Asylantrags auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaats, bei
der Beurteilung, ob ein Drittstaat im Allgemeinen „sicher“ ist, und für jede Person im
Besonderen berücksichtigt werden. In dem Vorschlag wird festgelegt, dass die Wirkungen
einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsentscheidung, die auf
der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats beruht und gemäß Artikel 37 der
Asylverfahrensverordnung erlassen wurde, automatisch ausgesetzt werden, solange der
Antragsteller über einen anhängigen Rechtsbehelf verfügt, bei dem er Ansprüche im
Zusammenhang mit der Gefahr der Zurückweisung hat. Der Vorschlag für eine
Rückführungsverordnung bekräftigt diese Garantie erneut, die bereits im Rahmen der
geltenden Rückführungsrichtlinie zur Verfügung stand.
Der Vorschlag trägt auch den besonderen Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger
Rechnung und steht im Einklang mit der EU-Politik zum Schutz der Rechte von Kindern. Für
unbegleitete Minderjährige ergänzt die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, die
auf dem Bestehen einer Verbindung oder einer Durchreise beruht, die bereits in der
Asylverfahrensverordnung festgelegten Garantien. Wenn die Mitgliedstaaten das Konzept des
sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige anwenden, erfordert die
Asylverfahrensverordnung bereits eine individuelle Bewertung auf der Grundlage des
Kindeswohls. Im Kontext des Konzepts des sicheren Drittstaats wird im Rahmen dieser
Bewertung auch überprüft, ob in dem Drittstaat geeignete Vorkehrungen zum Schutz des
unbegleiteten Minderjährigen bestehen und sichergestellt wird, dass er Unterstützung, die auf
seine spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist, und sofortigen Zugang zu wirksamem
Schutz erhält. Unbegleitete Minderjährige befinden sich in einer besonderen Situation der
Schutzbedürftigkeit und benötigen spezifische Unterstützung, die häufig von privaten
Akteuren im Aufnahmeland geleistet werden kann.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist angemessen gewährleistet, wenn die
automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die
Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats aufgehoben
wird, da Antragsteller das Recht haben, vor Gericht das Recht auf Verbleib bis zum
Abschluss des anhängigen Rechtsbehelfs zu beantragen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die
Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Dieser Vorschlag geht auf
die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 zurück, mit der mehrere Änderungen der
Vorschriften über sichere Drittstaaten eingeführt wurden und die daher Teil des im Mai 2024
angenommenen Migrations- und Asylpakets ist, für das bereits Mittel vorgesehen sind. Die
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats ist für die Mitgliedstaaten nicht neu und die
Unterstützung für Investitionen, die für die Anwendung dieses Konzepts erforderlich sind, ist
im Rahmen des bestehenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds förderfähig. Die
Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit Personal unterstützen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission ausgearbeiteten
gemeinsamen Durchführungsplans zu erstellen. Die Kommission muss die Durchführung
dieser nationalen Pläne sorgfältig überwachen. Sobald die Rechtstexte im Rahmen des Pakets
in Kraft treten, wird die Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der EUAA-
Verordnung (EU) 2021/2303 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats wird in die von der EUAA durchgeführte Überwachung einbezogen. Darüber
hinaus müssen die Jahresberichte, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung über
Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch
die EUAA enthalten.
Diese verschiedenen Elemente müssen von der Kommission bei der Beurteilung der Frage
berücksichtigt werden, ob Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind, der Gefahr
des Entstehens eines solchen Drucks ausgesetzt sind oder mit einer ausgeprägten
Migrationslage konfrontiert sind. Sie sind auch für die Feststellung relevant, ob ein
Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf
das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten.
Die in diesem Vorschlag enthaltene Transparenzklausel, die die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen oder
Vereinbarungen mit Drittstaaten zu unterrichten, würde es der Kommission auch
ermöglichen, sich einen vollständigen Überblick über die Umsetzung des Konzepts des
sicheren Drittstaats zu verschaffen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Optionen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
Die Anwendung des völkerrechtlich nicht erforderlichen Verbindungskriteriums ist
unionsrechtlich nicht mehr zwingend erforderlich, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die
Wahl haben, ob sie es anwenden oder nicht.
Bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats haben die Mitgliedstaaten drei
Optionen:
1) das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, wenn eine Verbindung im Sinne des
nationalen Rechts im Einklang mit den in der Rechtsprechung des EuGH und
internationalen Standards festgelegten Parametern besteht, oder
2) das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden, indem die Durchreise als
ausreichendes Kriterium betrachtet wird, oder
3) das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage eines Abkommens oder einer
Vereinbarung mit einem Drittstaat anzuwenden, das bzw. die die Prüfung der
Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern
gestellt wurden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Dies gilt
nicht für unbegleitete Minderjährige.
Die Anforderung, dass das Konzept des sicheren Drittstaats, sofern keine Verbindung und
keine Durchreise vorliegen, nur auf der Grundlage eines Abkommens oder einer
Vereinbarung mit einem Drittstaat angewandt werden sollte, bedeutet, dass Antragsteller
Zugang zu einem Verfahren in sicheren Drittstaaten haben und gegebenenfalls wirksamen
Schutz erhalten könnten, unbeschadet der Entscheidung des Drittstaats, ob die Person die
Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt.
Das Bestehen einer Verbindung oder einer vorherigen Durchreise, die eine Verbindung zu
dem sicheren Drittstaat herstellt, ist obligatorisch, wenn das Konzept des sicheren Drittstaats
auf unbegleitete Minderjährige angewandt wird. Diese Anforderung verringert ihre
Exposition gegenüber unzureichendem Schutz und sozialer Isolation. Unbegleitete
Minderjährige befinden sich in einer Situation der Schutzbedürftigkeit und benötigen
zusätzliche Unterstützung, wenn das Konzept des sicheren Drittstaats auf sie angewandt wird.
Dies wird in Artikel 59 Absatz 6 der Asylverfahrensverordnung anerkannt, wonach ein
Drittstaat nur dann als für einen unbegleiteten Minderjährigen sicher angesehen werden kann,
wenn dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft und wenn Garantien bestehen, dass die
Behörden des Drittstaats den unbegleiteten Minderjährigen betreuen und ihm unverzüglich
Unterstützung und Zugang zu wirksamem Schutz gewähren.
Mit dem Migrations- und Asylpaket wird ein stärker integriertes gemeinsames europäisches
System geschaffen, in dem sich Entscheidungen eines Mitgliedstaats auf andere
Mitgliedstaaten auswirken. Das Asyl- und Migrationssystem des Pakets beruht auf Vertrauen
und umfasst verschiedene Instrumente zur Gewährleistung der Transparenz (z. B.
Überwachung der Überprüfungen und des Grenzverfahrens, Überwachungsmechanismus der
EUAA), die auch für das Konzept des sicheren Drittstaats gelten sollten. Aus diesem Grund
wird mit dem Vorschlag eine Transparenzklausel eingeführt, die die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von
Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten zu unterrichten. Dies würde den
Mitgliedstaaten und der Kommission auch dabei helfen, ihre Anstrengungen gegenüber
Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen besser zu
koordinieren, und den umfassenden Ansatz in Bezug auf die externe Dimension der Migration
unterstützen. Zudem könnte die Kommission überwachen, ob Abkommen oder
Vereinbarungen mit Drittstaaten die in der Asylverfahrensverordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen.
Um die Risiken im Zusammenhang mit der Flucht aus den Mitgliedstaaten, die das Konzept
des sicheren Drittstaats anwenden, in andere Mitgliedstaaten, die es nicht anwenden, zu
begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen können, um unerlaubte Migrationsbewegungen der Antragsteller, auf die das
Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, zu verhindern. Diese Maßnahmen können
die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346
oder die Inhaftnahme des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 10 der genannten
Richtlinie bis zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags umfassen. In diesem Zusammenhang
kann bei der Anwendung des Konzepts möglicherweise davon ausgegangen werden, dass
Fluchtgefahr besteht.
Nicht automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen
Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats
ergangen sind
Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, schlägt die Kommission ferner vor, Rechtsbehelfen
gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu verleihen,
unbeschadet von Rechtsbehelfen gegen damit zusammenhängende Rückkehrentscheidungen,
bei denen die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird. Zu
diesem Zweck wird der auf der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats beruhende
Grund für Unzulässigkeitsprüfungen in Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b hinzugefügt.
2025/0132 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates16
wurde ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des
internationalen Schutzes in der Union eingeführt. Die Kommission hat die
verschiedenen Elemente des Konzepts des sicheren Drittstaats überprüft,
einschließlich der Sicherheitskriterien, des ordnungsgemäßen Verfahrens, des
Verbindungskriteriums und der Bestimmungen über einen wirksamen Rechtsbehelf.
Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es Spielraum für eine Verbesserung der
Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats bei gleichzeitiger Wahrung der
rechtlichen Garantien für Antragsteller und Wahrung der Grundrechte gibt.
(2) Das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren
Drittstaat ist weder nach dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere der
Genfer Konvention, noch nach den internationalen Menschenrechtsnormen,
insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention, erforderlich. Daher sollten
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats
anzuwenden, wenn keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem
betreffenden sicheren Drittstaat hergestellt werden kann, sofern ein Abkommen oder
eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat die Prüfung der Begründetheit von
Anträgen auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt werden, die
unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren
Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem
16 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung
der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348 vom 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
betreffenden Drittstaat anzuwenden, nach der es sinnvoll wäre, dass sich der
Antragsteller in diesen Drittstaat begibt.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren
Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das
Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon
ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, Schutz
in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können.
Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive
Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar.
(5) Angesichts der Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger und der
Notwendigkeit einer gezielten Unterstützung sollte das Konzept des sicheren
Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige nur dann angewandt werden, wenn eine
Verbindung mit oder eine Durchreise durch den betreffenden Drittstaat festgestellt
werden kann und die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Entscheidungen, die Minderjährige
betreffen, das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung ist.
(6) Es ist notwendig, die Transparenz in Bezug auf den Abschluss von Abkommen und
Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, um
die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung eines umfassenden
Ansatzes für die externe Dimension der Migration und bei der Koordinierung ihrer
Anstrengungen gegenüber Drittstaaten zur Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats zu unterstützen. Dadurch könnte auch überwacht werden, ob Abkommen
oder Vereinbarungen mit Drittstaaten die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen. Dies sollte auch eine konsistentere und kohärentere
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der gesamten Union ermöglichen
und zum allgemeinen reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von
Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um das Risiko einzudämmen, dass Antragsteller, auf die das Konzept des
sicheren Drittstaats angewandt wird, flüchten, unter anderem indem sie die
Bewegungsfreiheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen
Parlaments und des Rates17 beschränken oder den betreffenden Antragsteller gemäß
Artikel 10 der genannten Richtlinie in Haft nehmen, um die Zulässigkeit von Anträgen
zu prüfen.
(8) Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sollte der Antragsteller für die Zwecke eines
Rechtsbehelfs gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die aufgrund des Konzepts des
sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch das Recht haben, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Die Vollstreckung der
entsprechenden Rückkehrentscheidung ist jedoch während der Frist auszusetzen,
innerhalb derer die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben kann, und – wenn ein solcher
17 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl.
L, 2024/1346 vom 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
Rechtsbehelf eingelegt wird – sofern die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz
der Nichtzurückweisung besteht.
(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung der Bedingungen für die
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und nur auf Unionsebene erreicht werden kann,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit
Schreiben vom…] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses
[Rechtsakts] beteiligen möchte.]
ODER
[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der
Annahme dieses [Rechtsakts] und ist weder durch diesen [Rechtsakt] gebunden noch
zu seiner Anwendung verpflichtet.]
(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22
über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(12) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden.
(13) Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem
betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es angemessen wäre, dass er
sich in diesen Staat begibt;
ii) der Antragsteller ist durch den betreffenden Drittstaat durchgereist;
iii) es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem
betreffenden Drittstaat, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der
Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt
werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen.“
b) Folgende zwei Unterabsätze werden angefügt:
„Bei der Anwendung von Buchstabe b ist das Wohl des Kindes eine
vorrangige Erwägung. Buchstabe b Ziffer iii findet keine Anwendung, wenn es
sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten, bevor sie ein Abkommen oder eine Vereinbarung gemäß
Buchstabe b Ziffer iii schließen.“
2. Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a, b, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt
wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der
dem Verfahren an der Grenze unterliegt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 hinsichtlich der Anwendung des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“
1.2. Politikbereich(e)
Asyl
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Dieser Vorschlag entspricht der Anforderung der Asylverfahrensverordnung (EU)
2024/1348 an die Kommission, das Konzept des sicheren Drittstaats zu überprüfen
und gegebenenfalls gezielte Änderungen vorzuschlagen, um seine Anwendung zu
erleichtern. Ziel ist es, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats im
Asylrahmen der EU zu verbessern.
Im Einklang mit dem Migrations- und Asylpaket stärkt dieser Vorschlag die
partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten, indem er sicherstellt, dass
Abkommen und Vereinbarungen hinsichtlich sicherer Drittstaaten für beide Seiten
vorteilhaft sind, die Grundsätze der geteilten Verantwortung wahren und die
Grundrechte uneingeschränkt achten. Durch die Berücksichtigung des Schutzbedarfs
und die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen trägt der
Vorschlag auch zum Engagement der EU im Rahmen des Globalen Pakts für
Flüchtlinge bei.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Das erste Ziel dieses Vorschlags sind gezielte Änderungen der
Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, um die Anwendung des Konzepts des
sicheren Drittstaats durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
1. Verbesserung der Rechtsklarheit und der Kohärenz bei der Anwendung des
Konzepts des sicheren Drittstaats.
2. Bereitstellung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der
Anwendung des Konzepts und gleichzeitig Sicherstellung der Einhaltung
internationaler Verpflichtungen und der Achtung der Grundrechte.
3. Steigerung der Effizienz der Asylverfahren und Verringerung des Drucks auf
die Asylsysteme der EU und des Missbrauchs der Asylsysteme.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Auswirkungen der Änderungen auf Folgendes:
1. Zahl der Mitgliedstaaten, die das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden
(unter Anwendung des Verbindungskriteriums, des Durchreisekriteriums oder
auf der Grundlage von Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren
Drittstaaten).
2. Zahl der Asylanträge, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats als
unzulässig abgelehnt wurden, und Anzahl der Rechtsbehelfe.
3. Anzahl der Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten auf
Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme18
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der
Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans zu erstellen. Die
Kommission muss die Durchführung der nationalen Durchführungspläne sorgfältig
überwachen. Sobald die Bestimmungen des Pakets im Juni 2026 in Kraft treten, wird
die Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung
(EU) 2021/2303 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats wird in die von der EUAA durchgeführte Überwachung einbezogen.
Darüber hinaus müssen die Jahresberichte, die die Kommission gemäß Artikel 9 der
Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse
der Überwachung durch die EUAA enthalten. Diese verschiedenen Elemente müssen
von der Kommission bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob
Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind, der Gefahr des Entstehens
eines solchen Drucks ausgesetzt sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage
konfrontiert sind, ebenso wie bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat systemische
Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren
des Dublin-Systems haben könnten.
18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Das Konzept des sicheren
Drittstaats und das Asylverfahren unterliegen dem EU-Recht gemäß der
Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene
würden die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats weiterhin
fragmentiert anwenden, was zu Unstimmigkeiten bei der rechtlichen Auslegung und
den Verfahrensgarantien führen würde. Unterschiedliche nationale Ansätze würden
zu Rechtsunsicherheit führen, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten erhöhen und die
einheitliche Anwendung der Asylvorschriften in der gesamten Union untergraben.
Ein Fehlen koordinierter Maßnahmen würde auch eine gerechte Lastenteilung
zwischen den Mitgliedstaaten behindern und die Fähigkeit der EU schwächen, in
Migrationsfragen wirksam mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Durch Maßnahmen
auf EU-Ebene gewährleistet dieser Vorschlag Harmonisierung, Rechtssicherheit und
Verfahrensgarantien und räumt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität dafür ein, das
Konzept des sicheren Drittstaats rechtlich solide und operativ wirksam umzusetzen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Sobald dieser Vorschlag umgesetzt ist, wird er
die Rechtssicherheit und die Verfahrenseffizienz erhöhen, indem sichergestellt wird,
dass alle Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats konsistent anwenden.
Durch die Abschaffung der automatischen aufschiebenden Wirkung von
Rechtsbehelfen werden die Verzögerungen bei der Asylentscheidung verringert und
eine schnellere Bearbeitung unzulässiger Anträge ermöglicht, während gleichzeitig
der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen aufrechterhalten wird.
Der Vorschlag wird auch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten stärken, indem er
einen klaren Rechtsrahmen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
schafft, unabhängig davon, ob eine Verbindung besteht oder nicht, sofern
Abkommen oder Vereinbarungen bestehen. Darüber hinaus wird die Kommission
durch die Transparenzklausel in die Lage versetzt, die Übereinstimmung von
Abkommen oder Vereinbarungen mit der Asylverfahrensverordnung zu überwachen
und so die Glaubwürdigkeit der EU in Migrationspartnerschaften zu wahren.
Auf EU-Ebene wird durch die Überwachung durch die EUAA und die Kommission
sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die überarbeiteten Vorschriften über sichere
Drittstaaten unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und
Verfahrensgarantien anwenden. Der Vorschlag beschränkt zwar die automatische
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, erhält jedoch einen wesentlichen
Rechtsschutz aufrecht, indem er vorschreibt, dass Rückkehrentscheidungen auf der
ersten Ebene des Rechtsbehelfs ausgesetzt werden müssen, wenn die Gefahr besteht,
dass gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen wird. Mit diesen
Maßnahmen wird ein Gleichgewicht zwischen Effizienz und Fairness hergestellt und
es wird sichergestellt, dass das Asylsystem der EU wirksam und berechenbar bleibt
und mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen im Einklang steht.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfolgt von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedlich und das Konzept wird nicht von allen Mitgliedstaaten
angewandt, was Vergleiche erschwert. Die Kommission verfolgte bei der
Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats einen ganzheitlichen Ansatz. Sie
prüfte, ob das Völkerrecht (Genfer Konvention von 1951 und Europäische
Menschenrechtskonvention von 1950) weitere Änderungen der Bedingungen für die
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und seiner rechtlichen Garantien
zulässt, um die Anwendung des Konzepts in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die
Kommission berücksichtigte auch die Erfahrungen und Herausforderungen der
Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, wie sie in
verschiedenen Foren zum Ausdruck gebracht wurden, und bewertete, ob diese
Probleme mit den im Rahmen der Asylverfahrensverordnung eingeführten
Änderungen bereits gelöst wurden oder ob noch Lücken bestehen. Und schließlich
analysierte die Kommission die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag geht auf die Asylverfahrensverordnung zurück, mit der mehrere
Änderungen der Vorschriften über sichere Drittstaaten eingeführt wurden und die
daher Teil des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets ist, für das
bereits Mittel vorgesehen sind. Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder
administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats ist für die
Mitgliedstaaten nicht neu. Die Mitgliedstaaten können die in ihren nationalen
Programmen im Rahmen des bestehenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
zugewiesenen Mittel nutzen, um Investitionen zu unterstützen, die für die
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erforderlich sind. Die EUAA kann
die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit
Personal unterstützen.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)19
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
19 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Gemäß Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 müssen die
Mitgliedstaaten nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der
Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans erstellen, und die
Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung dieser nationalen
Durchführungspläne. Sobald die Bestimmungen des Pakets im Juni 2026 in Kraft
treten, wird die EUAA gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (EU) 2021/2303
die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems überwachen, einschließlich der Umsetzung des Konzepts des sicheren
Drittstaats.
Die Jahresberichte der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und
Migrationsmanagement werden die Überwachungsergebnisse der EUAA sowie eine
Bewertung enthalten, ob die Mitgliedstaaten einem Migrationsdruck ausgesetzt sind
oder systemische Mängel aufweisen, die das Funktionieren des Dublin-Systems
beeinträchtigen könnten, auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Konzepts
des sicheren Drittstaats. Die zusätzliche Transparenzklausel wird es der Kommission
ermöglichen, Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten im Lichte der
Anforderungen der Asylverfahrensverordnung zu überwachen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Eines der mit dem Vorschlag verbundenen Risiken besteht darin, dass die
Mitgliedstaaten möglicherweise mit Drittstaaten Abkommen oder Vereinbarungen
schließen, die nicht den erforderlichen Standards entsprechen. Um dieses Risiko zu
mindern, wurde eine Transparenzklausel eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor dem Abschluss von Abkommen
oder Vereinbarungen unterrichten müssen.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Entfällt.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Entfällt.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Abschnitt 3 entfällt, da es keine finanziellen oder personellen Auswirkungen gibt.
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3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
DE 18 DE
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)25
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX 01 YY YY]
– in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
– in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX 01 YY YY]
– in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
– in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
25 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 19 DE
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX 01 YY YY]
– in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
– in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
[Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.]
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich
auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die
DE 20 DE
Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben
in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“
übereinstimmen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Entfällt.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
Entfällt.
– erfordert eine Änderung des MFR.
Entfällt.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
DE 21 DE
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative26
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Entfällt.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Entfällt.
4. DIGITALE ASPEKTE
Entfällt. Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine gezielte Änderung der
Asylverfahrensverordnung, die Teil des Pakets ist. Alle digitalen Elemente sind Teil des
Pakets und hier nicht enthalten.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Entfällt.
4.2. Daten
Entfällt.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
26 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
Entfällt.
Entfällt.
DE 22 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Entfällt.
Drucksache 251/25 - 42 -]
Relationen
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