Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Welchen Textstellen in den Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 27. April 2026, Az. K 650/25.KO) und des Verwaltungsgerichts Berlin (drei Beschlüsse vom 2. Juni 2025 – VG 6 L 191/25 und andere) entnimmt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die seit dem 7. Mai 2025 geltende Weisung des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, zu stationären Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen Asylsuchender an den Binnengrenzen grundsätzlich rechtmäßig ist?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit den Beschlüssen vom 2. Juni 2025 in drei Eilverfahren die konkrete Zurückweisung von drei Personen an der deutsch-polnischen Binnengrenze für rechtswidrig erklärt und die Bundesregierung dazu verpflichtet, den Klägern den Grenzübertritt zu gestatten, um festzustellen, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Betreffend einer dieser Personen ist das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin noch anhängig. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden gerichtlichen Verfahren.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27. April 2026 der Klage gegen eine Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei im Rahmen der Binnengrenzkontrollen aus Sommer 2025 stattgegeben. Die Entscheidung wird in der Begründung auf die Unionsrechtswidrigkeit der Binnengrenzkontrollen zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung gestützt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesministerium des Innern ist weiterhin der Auffassung, dass die Binnengrenzkontrollen rechtmäßig sind, und hat daher gegen dieses Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Eine weitere rechtliche Bewertung bleibt dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorbehalten.
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