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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7259 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten Deutscher Bundestag Drucksache 21/7259 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Rainer Galla, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Dr. Christoph Birghan, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Andreas Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten A. Problem Nach geltendem Recht findet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) auch dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, jedoch erst im Erwachsenenalter angeklagt wird. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist im Hinblick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts grundsätzlich sachgerecht. Sie führt jedoch bei Sexualdelikten zu erheblichen Einschränkungen der Opferrechte. Die Nebenklage ist gemäß § 80 Absatz 3 JGG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie setzt voraus, dass der Tatvorwurf ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung betrifft oder das Opfer durch die Tat schwer geschädigt wurde oder einer solchen Gefahr ausgesetzt war. Zahlreiche Sexualdelikte, insbesondere solche, die lediglich als Vergehen ausgestaltet sind, fallen daher regelmäßig nicht unter die Nebenklagebefugnis, obwohl die tatsächlichen psychischen und sozialen Folgen für die Betroffenen erheblich sein können. Dies führt dazu, dass Verletzte in solchen Verfahren weder Nebenklagerechte noch Akteneinsichtsrechte geltend machen können und ihnen kein anwaltlicher Beistand beigeordnet wird. Die bestehende Rechtslage wird dem besonderen Schutzbedürfnis der Opfer sexualisierter Gewalt nicht gerecht. Ziel des Gesetzes ist es daher, die Stellung der Verletzten im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten zu stärken und eine einheitliche, opferschutzorientierte Verfahrensgestaltung sicherzustellen. B. Lösung Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen § 80a JGG, der die Nebenklage in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den §§ 174 bis 184 und 184i StGB) unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Verbrechen oder Vergehen zulässt und zugleich eine obligatorische Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für Nebenkläger vorsieht, einschließlich Kostenübernahme durch den Staat. Dadurch wird gewährleistet, dass Opfer sexualisierter Gewalt ihre Verfahrensrechte auch in solchen Konstellationen wirksam wahrnehmen können, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das Verfahren jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters eingeleitet oder zur Anklage gebracht wird. Die Neuregelung beseitigt die bislang bestehende Schutzlücke, die sich aus der restriktiven Ausgestaltung des § 80 Absatz 3 JGG ergibt, und stellt sicher, dass die Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten dem Schutzniveau des Erwachsenenstrafverfahrens angenähert werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Ausweitung der Pflichtbeiordnung ist mit moderaten Mehrbelastungen für die Justizhaushalte zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten Vom… Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt: „§ 80a Nebenklage und Pflichtbeiordnung bei Sexualdelikten (1) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den §§ 174 bis 184 und 184i des Strafgesetzbuchs) ist die Nebenklage abweichend von § 80 Absatz 3 stets zulässig, unabhängig davon, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt. (2) Dem Nebenkläger ist in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand beizuordnen. § 397a Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend, einschließlich der Kostenübernahme durch den Staat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters angeklagt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die geltende Rechtslage führt dazu, dass Opfer sexualisierter Gewalt im Jugendstrafverfahren häufig keine Nebenklage erheben können, da § 80 Absatz 3 JGG die Zulässigkeit der Nebenklage auf Verbrechen und Fälle schwerer Schädigung beschränkt. Sexualdelikte, die als Vergehen ausgestaltet sind, fallen regelmäßig nicht darunter, obwohl die tatsächlichen Folgen für die Opfer erheblich sein können. Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das Verfahren jedoch erst Jahre später eingeleitet oder zur Anklage gebracht wird. Trotz des inzwischen erreichten Erwachsenenalters findet das Jugendstrafrecht Anwendung, was im Ergebnis zu einer faktischen Schlechterstellung der Opfer führt. Ihnen stehen weder Nebenklagerechte noch ein Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zu. Die Neuregelung trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Opfer sexualisierter Gewalt Rechnung. Sie erweitert die Nebenklagebefugnis auf die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den §§ 174 bis 184 und 184i StGB) und führt eine Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands ein, einschließlich Kostenübernahme. Zugleich stellt sie klar, dass diese Rechte auch dann gelten, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, jedoch erst im Erwachsenenalter angeklagt wird. Die Neuregelung stärkt die Stellung der Verletzten im Verfahren, ohne die erzieherische Zielsetzung des Jugendstrafrechts zu beeinträchtigen. Die zu erwartenden Mehrkosten sind gering und gerechtfertigt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Sie erweitert die Nebenklage auf alle Sexualstraftaten (§§ 174 bis 184 und 184i StGB) und führt eine verpflichtende anwaltliche Vertretung einschließlich Kostenübernahme ein. III. Alternativen Alternativen bestehen nicht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V. Gesetzesfolgen Das Gesetz führt zu einer deutlichen Stärkung der Verfahrensrechte von Opfern sexualisierter Gewalt im Jugendstrafverfahren. Es verbessert deren Beteiligungsmöglichkeiten, erhöht die Transparenz des Verfahrens und stärkt das Vertrauen in die Strafrechtspflege. Negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Jugendgerichte sind nicht zu erwarten. Die Neuregelung wirkt zudem präventiv, indem sie die Bedeutung des Opferschutzes im Jugendstrafverfahren hervorhebt. Das Gesetz wirkt gleichstellungspolitisch positiv, da Opfer sexualisierter Gewalt häufig vulnerabel sind (z. B. minderjährig, weiblich). Die Stärkung ihrer Verfahrensrechte trägt zur tatsächlichen Gleichstellung und zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen bei. Es ist mit moderaten finanziellen Mehrbelastungen zu rechnen. VI. Befristung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 § 80a Absatz 1 JGG erweitert die Zulässigkeit der Nebenklage auf sämtliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Damit wird die bisherige Beschränkung des § 80 Absatz 3 JGG aufgehoben, die insbesondere bei Vergehensdelikten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung der Opferrechte führte. § 80a Absatz 2 JGG führt eine Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands ein. Die Verweisung auf § 397a StPO, einschließlich Kostenübernahme, gewährleistet eine systematische Anbindung an die Regelungen des Erwachsenenstrafverfahrens und stellt sicher, dass die Verletzten ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. § 80a Absatz 3 JGG stellt klar, dass die Neuregelung auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters angeklagt wird. Damit wird eine in der Praxis bedeutsame Schutzlücke geschlossen. § 80a Absatz 4 JGG regelt den Anwendungsbereich auf neu eingeleitete Verfahren und schafft Rechtssicherheit. Zu Artikel 2 Das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung gewährleistet eine zeitnahe Anwendung der Neuregelung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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