Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7259
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Stefan
Möller, Rainer Galla, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Dr. Christoph
Birghan, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, Boris
Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse,
Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Andreas Paul,
Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt,
Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion
der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren
bei Sexualdelikten
A. Problem
Nach geltendem Recht findet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) auch dann
Anwendung, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, jedoch erst im
Erwachsenenalter angeklagt wird. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist im
Hinblick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts grundsätzlich
sachgerecht. Sie führt jedoch bei Sexualdelikten zu erheblichen Einschränkungen der
Opferrechte. Die Nebenklage ist gemäß § 80 Absatz 3 JGG nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen zulässig. Sie setzt voraus, dass der Tatvorwurf ein Verbrechen
gegen die sexuelle Selbstbestimmung betrifft oder das Opfer durch die Tat schwer
geschädigt wurde oder einer solchen Gefahr ausgesetzt war. Zahlreiche
Sexualdelikte, insbesondere solche, die lediglich als Vergehen ausgestaltet sind, fallen daher
regelmäßig nicht unter die Nebenklagebefugnis, obwohl die tatsächlichen
psychischen und sozialen Folgen für die Betroffenen erheblich sein können. Dies führt
dazu, dass Verletzte in solchen Verfahren weder Nebenklagerechte noch
Akteneinsichtsrechte geltend machen können und ihnen kein anwaltlicher Beistand
beigeordnet wird. Die bestehende Rechtslage wird dem besonderen Schutzbedürfnis
der Opfer sexualisierter Gewalt nicht gerecht. Ziel des Gesetzes ist es daher, die
Stellung der Verletzten im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten zu stärken und
eine einheitliche, opferschutzorientierte Verfahrensgestaltung sicherzustellen.
B. Lösung
Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen § 80a JGG, der die Nebenklage
in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den
§§ 174 bis 184 und 184i StGB) unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung
der Tat als Verbrechen oder Vergehen zulässt und zugleich eine obligatorische
Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für Nebenkläger vorsieht, einschließlich
Kostenübernahme durch den Staat. Dadurch wird gewährleistet, dass Opfer
sexualisierter Gewalt ihre Verfahrensrechte auch in solchen Konstellationen wirksam
wahrnehmen können, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das
Verfahren jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters eingeleitet oder zur
Anklage gebracht wird. Die Neuregelung beseitigt die bislang bestehende
Schutzlücke, die sich aus der restriktiven Ausgestaltung des § 80 Absatz 3 JGG ergibt,
und stellt sicher, dass die Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
dem Schutzniveau des Erwachsenenstrafverfahrens angenähert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausweitung der Pflichtbeiordnung ist mit moderaten Mehrbelastungen
für die Justizhaushalte zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren
bei Sexualdelikten
Vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:
„§ 80a
Nebenklage und Pflichtbeiordnung bei Sexualdelikten
(1) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den §§ 174 bis 184 und
184i des Strafgesetzbuchs) ist die Nebenklage abweichend von § 80 Absatz 3 stets zulässig, unabhängig davon,
ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt.
(2) Dem Nebenkläger ist in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand
beizuordnen. § 397a Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend, einschließlich der Kostenübernahme
durch den Staat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder
Heranwachsender war, jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters angeklagt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die geltende Rechtslage führt dazu, dass Opfer sexualisierter Gewalt im Jugendstrafverfahren häufig keine
Nebenklage erheben können, da § 80 Absatz 3 JGG die Zulässigkeit der Nebenklage auf Verbrechen und Fälle
schwerer Schädigung beschränkt. Sexualdelikte, die als Vergehen ausgestaltet sind, fallen regelmäßig nicht
darunter, obwohl die tatsächlichen Folgen für die Opfer erheblich sein können. Besonders problematisch sind
Konstellationen, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das Verfahren jedoch erst Jahre später
eingeleitet oder zur Anklage gebracht wird. Trotz des inzwischen erreichten Erwachsenenalters findet das
Jugendstrafrecht Anwendung, was im Ergebnis zu einer faktischen Schlechterstellung der Opfer führt. Ihnen stehen weder
Nebenklagerechte noch ein Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zu.
Die Neuregelung trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Opfer sexualisierter Gewalt Rechnung. Sie erweitert
die Nebenklagebefugnis auf die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (gemäß den §§ 174 bis 184 und
184i StGB) und führt eine Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands ein, einschließlich Kostenübernahme.
Zugleich stellt sie klar, dass diese Rechte auch dann gelten, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder
Heranwachsender war, jedoch erst im Erwachsenenalter angeklagt wird. Die Neuregelung stärkt die Stellung der
Verletzten im Verfahren, ohne die erzieherische Zielsetzung des Jugendstrafrechts zu beeinträchtigen. Die zu
erwartenden Mehrkosten sind gering und gerechtfertigt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sie erweitert die Nebenklage auf alle Sexualstraftaten (§§ 174 bis 184 und 184i StGB) und führt eine
verpflichtende anwaltliche Vertretung einschließlich Kostenübernahme ein.
III. Alternativen
Alternativen bestehen nicht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Das Gesetz führt zu einer deutlichen Stärkung der Verfahrensrechte von Opfern sexualisierter Gewalt im
Jugendstrafverfahren. Es verbessert deren Beteiligungsmöglichkeiten, erhöht die Transparenz des Verfahrens und stärkt
das Vertrauen in die Strafrechtspflege. Negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Jugendgerichte
sind nicht zu erwarten. Die Neuregelung wirkt zudem präventiv, indem sie die Bedeutung des Opferschutzes im
Jugendstrafverfahren hervorhebt.
Das Gesetz wirkt gleichstellungspolitisch positiv, da Opfer sexualisierter Gewalt häufig vulnerabel sind (z. B.
minderjährig, weiblich). Die Stärkung ihrer Verfahrensrechte trägt zur tatsächlichen Gleichstellung und zum
Schutz besonders vulnerabler Gruppen bei.
Es ist mit moderaten finanziellen Mehrbelastungen zu rechnen.
VI. Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 80a Absatz 1 JGG erweitert die Zulässigkeit der Nebenklage auf sämtliche Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung. Damit wird die bisherige Beschränkung des § 80 Absatz 3 JGG aufgehoben, die insbesondere bei
Vergehensdelikten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung der Opferrechte führte.
§ 80a Absatz 2 JGG führt eine Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands ein. Die Verweisung auf § 397a
StPO, einschließlich Kostenübernahme, gewährleistet eine systematische Anbindung an die Regelungen des
Erwachsenenstrafverfahrens und stellt sicher, dass die Verletzten ihre Rechte effektiv wahrnehmen können.
§ 80a Absatz 3 JGG stellt klar, dass die Neuregelung auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Beschuldigte
zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters angeklagt
wird. Damit wird eine in der Praxis bedeutsame Schutzlücke geschlossen.
§ 80a Absatz 4 JGG regelt den Anwendungsbereich auf neu eingeleitete Verfahren und schafft Rechtssicherheit.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung gewährleistet eine zeitnahe Anwendung der Neuregelung.
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ISSN 0722-8333
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