Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4949
21. Wahlperiode 24.03.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas
Benner, Awet Tesfaiesus, Dr. Franziska Brantner, Stefan Schmidt und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
A. Problem
Unbefugte Bildaufnahmen von Personen in körperlich exponierten oder
verletzlichen Situationen stellen ein wachsendes strafrechtliches und gesellschaftliches
Problem dar. Fälle wie das heimliche Filmen einer joggenden Person im
öffentlichen Raum, des heimlichen Fotografierens von Saunabesucherinnen und -
besuchern oder die massenhafte Erstellung und Verbreitung täuschend echt wirkender
sexualisierter Bilddarstellungen (sog. „Deepfakes“) real existierender Personen
mittels des KI-Systems „Grok“ verdeutlichen, dass bestehende strafrechtliche
Regelungen den Schutz der Betroffenen nur lückenhaft gewährleisten.
Die strafrechtliche Erfassung unbefugter Bildaufnahmen gegenüber Erwachsenen
erfolgt gegenwärtig durch mehrere, voneinander isolierte Tatbestände, die weder
konzeptionell aufeinander abgestimmt noch auf einen einheitlichen
Schutzgedanken ausgerichtet sind. Die bestehenden Normen knüpfen jeweils nur an einzelne,
eng umrissene Aspekte an und gewährleisten daher keinen umfassenden Schutz
der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung.
Teilweise wird der Anwendungsbereich bereits durch eine inhaltliche Verengung
auf spezifische Erscheinungsformen – etwa gewaltpornographische
Darstellungen – begrenzt. Damit bleiben sexualisierte Aufnahmen außerhalb dieser engen
Begriffsbestimmungen regelmäßig unberücksichtigt. Maßgeblich ist dabei nicht
die Verletzung der Verfügungsmacht der betroffenen Person über ihre sexuelle
Selbstbestimmung, sondern das Vorliegen bestimmter, formal definierter
Inhaltskategorien. Zudem setzen einzelne Tatbestände erst an der Verbreitung oder
Zugänglichmachung an und erfassen die Herstellung entsprechender Aufnahmen
nicht.
Andere Vorschriften knüpfen an räumlich oder körperlich eng definierte
Schutzbereiche an, etwa an bestimmte Körperzonen oder an den höchstpersönlichen
Lebensbereich. Dadurch bleiben Aufnahmen außerhalb dieser eng gezogenen
Grenzen – insbesondere im öffentlichen Raum oder bei Abbildungen bedeckter, jedoch
sexualisiert dargestellter Körperteile – vielfach straflos. Der Schutz ist somit nicht
integritätsbezogen, sondern zonen- und situationsabhängig ausgestaltet.
Weitere Regelungen erfassen nur wiederholte Handlungen oder setzen besondere
Tatmodalitäten voraus, sodass einmalige, aber schwerwiegende Eingriffe ebenso
wenig erfasst werden wie das bloße Anfertigen entsprechender Aufnahmen.
Schließlich wird der Schutz teilweise an die Erkennbarkeit der abgebildeten
Person geknüpft, was dazu führt, dass auch erhebliche
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen außerhalb des Anwendungsbereichs bleiben, sofern keine
Identifizierbarkeit gegeben ist.
Insgesamt zeigt sich damit ein punktueller und fragmentarischer Schutz
Erwachsener: Die Normen reagieren jeweils selektiv auf bestimmte Konstellationen,
ohne die zugrunde liegende Verletzung sexueller Selbstbestimmung und von
Persönlichkeitsrechten als einheitlichen Schutzgegenstand systematisch zu erfassen.
Betroffenen muss effektiv und schutzgutbezogen strafrechtlicher Schutz
ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Reformbedarf der
strafrechtlichen Regelungen.
B. Lösung
Zur Schließung der bestehenden Strafbarkeitslücken ist eine einheitliche,
systematisch im Sexualstrafrecht verortete Regelung erforderlich. Diese sollte
sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Gebrauchens, Manipulierens sowie des
Zugänglichmachens von Bildaufnahmen erfassen, die eine andere Person in
sexualbezogener Weise wiedergeben oder darstellen. Maßgeblich ist dabei nicht die
Einordnung als pornographischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der abgebildeten
Person, sondern der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung und die
fehlende Einwilligung der betroffenen Person. Die Regelung muss auch digital
manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte einbeziehen, insbesondere
Deepfakes, da diese in mindestens gleicher Weise geeignet sind, die sexuelle
Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu verletzen. Durch eine
solche umfassende und einheitliche Normierung kann das strafwürdige Unrecht
bildbasierter sexualisierter Gewalt klar konturiert und ein effektiver, zeitgemäßer
Schutz gewährleistet werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts
kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit
noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten
Rechtsguts gerechtfertigt.
F. Weitere Kosten
Für die Vollstreckung zusätzlicher Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im
Bereich der Justiz entstehen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 184k durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 184k Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen“.
2. § 184k wird durch den folgenden § 184k ersetzt:
„§ 184k
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich
unbefugt herstellt oder überträgt,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person
zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art unbefugt einer dritten
Person zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen
Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten
Person zugänglich macht.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegend berechtigter
Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder
Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(6) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger ausnutzt,
2. zwischen dem Täter und dem Opfer ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen
einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder
wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung besteht oder
3. ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der technische Fortschritt schreitet unaufhaltsam voran. Kameras werden immer kleiner und unauffälliger bei
gleichzeitig immer besserer Bildauflösung und größeren Zoom-Bereichen. Sie sind in Alltagsgeräten wie
Mobiltelefonen serienmäßig verbaut und stehen nahezu jeder Person zu jeder Zeit zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit
zusammen mit der Möglichkeit, die Kamera einfach und unauffällig zu aktivieren, führt immer häufiger dazu,
dass unbefugt sexuell motivierte Bildaufnahmen hergestellt und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten
Personen ignoriert und verletzt werden. Bildbasierte sexualisierte Gewalt zum Nachteil von Frauen und Mädchen ist
dabei ein zunehmend relevantes Phänomen, das in den letzten Jahren auch durch die voranschreitende
Digitalisierung erheblich an Bedeutung zugenommen hat. In einer Welt, in der der Austausch von Bildern und Videos
über soziale Medien und private Netzwerke in Sekundenschnelle erfolgen kann, entstehen neue und massive
Formen digitaler Gewalt. Insbesondere das Aufnehmen, Manipulieren und Verbreiten von Bild- und
Videoaufnahmen, die Personen sexualbezogen abbilden, verletzen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ganz erheblich
und führen bei den Betroffenen häufig zu weitreichenden psychischen Folgen wie Ängsten, Depressionen und
posttraumatischen Belastungsstörungen.
Viktimologische Untersuchungen im englischsprachigen Raum weisen darauf hin, dass die Herstellung und
Verbreitung intimer Bildaufnahmen ohne oder gegen den Willen betroffener Personen schwerwiegende
Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit entfalten können.1
Es ist zudem zu beobachten, dass die Hemmschwelle für die Verbreitung derartiger Inhalte durch die Anonymität
im Internet und die fehlende soziale Kontrolle sinkt.
Zwar ist in einigen Fällen die Anwendung von bildbasierter sexualisierter Gewalt bereits jetzt strafbar. Der Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild als spezifische Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch lückenhaft. Insbesondere Fälle wie das heimliche sexualbezogene
Fotografieren oder Filmen im öffentlichen Raum, beispielsweise beim Joggen im Park, im Freibad oder beim
Saunabesuch sind nur in vereinzelten Fällen strafbar. Die betroffenen Personen stehen trotz erheblicher
Beeinträchtigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ohne strafrechtlichen
Schutz da. Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Eine zunehmend relevante Erscheinungsform bildbasierter sexualisierter Gewalt stellt außerdem die Erzeugung
und Verbreitung täuschend echt wirkender sexualisierter Bild- und Videodarstellungen mittels sog. Deepfake-
Technologien dar. Mit geringem technischem Aufwand können hierbei reale Personen, insbesondere Frauen und
Mädchen, ohne ihr Wissen oder ihre Einwilligung sexualbezogen dargestellt werden, häufig unter Verwendung
frei zugänglicher Bildvorlagen aus sozialen Netzwerken. Dass es sich dabei nicht um reale Aufnahmen handelt,
ist für Dritte regelmäßig nicht oder nur schwer erkennbar, sodass die Darstellungen ein erhebliches
Schädigungspotential für das Ansehen, die soziale Stellung und die psychische Gesundheit der Betroffenen entfalten. Der
Anfang 2026 bekannt gewordene Vorfall im Zusammenhang mit dem KI-System „Grok“, bei dem massenhaft
entsprechende Darstellungen real existierender Frauen generiert und verbreitet wurden, hat exemplarisch
aufgezeigt, dass das geltende Strafrecht bislang nur unzureichend auf Fälle reagiert, in denen sexualisierte Inhalte nicht
durch klassische Bildaufnahmen, sondern durch digitale Manipulation oder vollständige Neuschöpfung entstehen
und sich innerhalb kürzester Zeit unkontrolliert verbreiten.
1 Flynn, Asher / Henry, Nicola / Powell, Anastasia / Scott, Adrian J., Image-Based Sexual Abuse: An International Study of Victims and
Perpetrators, Melbourne 2020, https://doi.org/10.13140/RG.2.2.35166.59209
Derzeit existieren im Strafrecht verschiedene, voneinander isolierte Normen, die unbefugte Bildaufnahmen
erfassen sollen.2 Diese Regelungen sind jedoch weder systematisch aufeinander abgestimmt noch geeignet, die
genannten Fallkonstellationen umfassend abzudecken. Während Minderjährige in weiten Teilen strafrechtlich
geschützt sind, besteht für Erwachsene lediglich ein punktueller und fragmentarischer Schutz.
So erfasst § 184a Absatz 1 Satz 1 StGB ausschließlich die Verbreitung gewaltpornographischer Inhalte. Diese
Norm greift bereits begrifflich zu kurz, da gewaltpornographische Darstellungen enger gefasst sind als
sexualbezogene Aufnahmen. Zudem setzt der Tatbestand eine Verbreitungs- oder Zugänglichmachungshandlung voraus
und erfasst nicht bereits die Herstellung entsprechender Aufnahmen. Schließlich schützt der strafrechtliche
Pornographiebegriff nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die sexuelle Selbstbestimmung.
Auch § 184k StGB, der die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt, weist
Schutzlücken auf. Der gesetzliche Begriff des Intimbereichs ist eng gefasst und bezieht sich im Wesentlichen auf
bestimmte Körperzonen. Aufnahmen anderer – auch bedeckter – Körperteile, die gleichwohl sexualisiert erfolgen,
bleiben häufig straflos.
§ 201a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen.
Dieser Schutz greift jedoch regelmäßig nicht im öffentlichen Raum, obwohl gerade dort unbefugte und heimliche
Aufnahmen – etwa von Joggerinnen – stattfinden. Zudem ist die Norm außerhalb des Sexualstrafrechts verortet.
Das Schutzgut ist hier somit das Recht am eigenen Bild. Der spezifische Unrechtsgehalt einer Verletzung des
Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung kommt nur unzureichend zum Ausdruck.
Weiterhin erfasst § 238 Absatz 1 Nummer 6 StGB lediglich Fälle des Zugänglichmachens von Bildern und setzt
ein wiederholtes Verhalten, sog. „Stalking“ voraus. Einmalige, gleichwohl schwerwiegende heimliche
Aufnahmen bleiben ebenso wie das bloße Anfertigen solcher Bilder regelmäßig straflos. Ob heimliches Vorgehen
tatbestandlich erfasst ist, ist zudem umstritten.
Schließlich bieten die Regelungen der §§ 22 ff. KUG nur einen begrenzten Schutz, da sie an die Erkennbarkeit
der abgebildeten Person anknüpfen. Bildaufnahmen, die lediglich einzelne Körperteile zeigen, ohne die Identität
der betroffenen Person offenzulegen, fallen häufig nicht unter diese Vorschriften, obwohl sie für die Betroffenen
eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen können.
Insgesamt zeigt sich, dass das geltende Recht strafbarkeitsrelevante sexualisierte Bildaufnahmen nur
unvollständig erfasst. Die bestehenden Normen lassen erhebliche Schutzlücken und verfehlen eine klare dogmatische
Zuordnung des Unrechts. Vor diesem Hintergrund besteht ein dringender Reformbedarf, der unbefugte sexualisierte
Bildaufnahmen systematisch und umfassend unter Berücksichtigung des Schutzes der sexuellen
Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsrechte in den Blick nimmt. Insofern ist eine Regelung im Rahmen des
Sexualstrafrechts, welche die unterschiedlichen Ausprägungen bildbasierter sexualisierter Gewalt einheitlich erfasst,
erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf verfolgt das Ziel, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit unbefugten
sexualbezogenen Bildaufnahmen umfassend zu stärken und rechtlich klar zu fassen.3 Er schafft einen
einheitlichen Tatbestand, der sämtliche Formen der Herstellung, Wiedergabe, Übertragung oder Zugänglichmachung
solcher Aufnahmen erfasst, unabhängig davon, ob sie real, digital manipuliert oder künstlich erzeugt sind. Dabei
steht die sexualbezogene Darstellung der Person im Vordergrund, während die bisherigen Fragmentierungen und
die enge Abgrenzung einzelner Normen aufgehoben werden. Durch diese systematische Neuregelung wird der
Unrechtsgehalt sexualisierter Bildaufnahmen klar herausgestellt und der strafrechtliche Schutz an der zentralen
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – der sexuellen Selbstbestimmung – ausgerichtet.
Im Zentrum der Neuregelung steht die Definition sexualbezogener Bildaufnahmen, die auf jede Darstellung zielt,
in der die Sexualität der abgebildeten Person im Vordergrund steht oder aufgrund von äußeren Merkmalen,
Aufnahmeumständen oder sozialer Konnotation eine sexualisierte Wahrnehmung erzeugt. Dies schließt nicht nur
klassische Aufnahmen intimer Körperregionen ein, sondern auch Situationen, in denen Bekleidung, Positionie-
2 vgl. Sanow, Ronja, Die Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen, Baden-Baden 2025, S. 100 ff.
3 vgl. auch ebd., S. 241 ff.
rung oder Handlungen der abgebildeten Person eine sexualisierte Objektifizierung bewirken. Auf diese Weise
wird der Schutzbereich bewusst unabhängig von der Identifizierbarkeit der Person, dem Ort der Aufnahme oder
dem Verhalten der Betroffenen gestaltet. Entscheidend ist vielmehr die sexualbezogene Kontextualisierung durch
die die Aufnahme herstellende, nutzende oder weitergebende Person.
Der Entwurf berücksichtigt zudem die Entwicklungen durch digitale Technologien. Insbesondere die Erzeugung
von sexualisierten Bild- oder Videoinhalten mittels Deepfake-Verfahrens wird ausdrücklich erfasst, da diese
Darstellungen die sexuelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen in mindestens
vergleichbarer Weise verletzen wie reale Aufnahmen. Die Norm erfasst somit sowohl klassische Bildaufnahmen
als auch digital manipulierte oder vollständig künstlich erzeugte Inhalte und macht deren unbefugte Weitergabe
strafbar.
Schließlich differenziert der Entwurf nach der Schwere der Tat. Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn der
Täter ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, etwa durch Amtsstellung, ein ärztliches
Behandlungsverhältnis oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis. Für diese Konstellationen sieht der Entwurf
einen erhöhten Strafrahmen vor, um den besonderen Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen und die
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen in hierarchischen Verhältnissen angemessen zu wahren.
In der Gesamtschau schafft der Entwurf damit eine systematische, einheitliche und dogmatisch klar bestimmte
Grundlage für die strafrechtliche Beurteilung unbefugter sexualbezogener Bildaufnahmen. Er löst die bislang
fragmentierten Regelungen ab, stellt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt
und gewährleistet einen zeitgemäßen, praxisnahen und rechtsstaatlich fundierten Schutz der Betroffenen.
III. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf führt nicht zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Erweiterung bestehender Strafvorschriften steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Vorschriften führen zu einem besseren Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt und steigern damit den
Schutz des menschlichen Wohlbefindens.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts kann zu einem Mehraufwand im
Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts
des geschützten Rechtsguts gerechtfertigt.
5. Weitere Kosten
Für die Vollstreckung zusätzlicher Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im Bereich der Justiz entstehen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen, ungeachtet ihrer sexuellen und
geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich
des Strafrechts und sind auf Dauer angelegt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Neuregelung schützt vor ungewollter sexueller Objektifizierung durch Bildaufnahmen. Ausgangspunkt des
strafwürdigen Verhaltens ist deshalb stets die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
Zu Nummer 2
Nummer 1 des Absatzes 1 wird von einer anlassbezogenen Regelung zu einer das Phänomen bildbasierter
sexualisierter Gewalt systematisch erfassenden Regelung geändert. Danach ist nun, die unbefugte Herstellung oder
Übertragung von Bildaufnahmen, die eine andere Person sexualbezogen abbilden, strafbar. Bildaufnahmen sind
Fotos und Videos, die entweder auf einem Bildträger mittels eines technischen Geräts fixiert sind und der
Aufnahmegegenstand dadurch optisch weiterhin wahrnehmbar ist oder die direkt ohne eine Speicherung übertragen
werden. Sexualbezogenheit liegt vor, wenn sich aus Sicht eines objektiven Dritten die Sexualität der abgebildeten
Person aufdrängt, sei es aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes oder des sozialen Sinns. Sexualbezogenheit ist
insbesondere anzunehmen bei Aufnahmen, die sexuelle Handlungen zeigen, aber auch bei solchen, die durch
geringe Bekleidung, Nacktheit, Aufnahmeumstände oder bestimmte Handlungen sexualisiert wirken.
Unbefugt handelt, wer ohne die Zustimmung der abgebildeten Person tätig wird. Hierbei handelt es sich um ein
Tatbestandsmerkmal. Eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Zustimmung lässt den Tatbestand entfallen und
schließt somit die Strafbarkeit nach § 184k StGB aus.4
Die Vorschrift schützt vor ungewollter sexueller Objektifizierung unabhängig vom Verhalten oder der Bekleidung
der betroffenen Person, unabhängig von bestimmten Räumen (einschließlich öffentlicher Orte) und unabhängig
von unmittelbar nötigender oder gewaltvoller Handlung.
Mit der Einführung eines neuen Absatzes 2 wird ein Tatbestand geschaffen, der die unbefugte Veränderung von
Bildaufnahmen, so dass die abgebildete Person sexualbezogen dargestellt wird unter Strafe stellt, wenn die
Aufnahme einer dritten Person zugänglich gemacht wird. Eine Bildaufnahme wird sexualbezogen wiedergegeben,
wenn sie in einem Sach- oder Situationszusammenhang dargestellt wird, der eine weit überwiegend sexuelle
Interpretation zulässt. Dieser Absatz schützt vor täuschend echt wirkenden sexualisierten Darstellungen, die mit
technischen Mittel erstellt werden. Insbesondere sind damit sog. Deepfakes von Personen erfasst. Ein Deepfake
ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen,
Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder
wahrheitsgemäß erscheinen würde.5 Es werden insbesondere Fälle erfasst, in welchen eine nicht sexualbezogene Aufnahme,
beispielsweise der Ausschnitt eines Gesichts, zur Erstellung eines sog. Deepfake-Porns bzw. Deepfake-Nudes
verwendet und die Person damit unbefugterweise in seinem sexuellen Kontext abgebildet wird.6
Es werden Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ergänzt. Besonders schwer ist ein Fall in der Regel, wenn
der Täter eine Amtsstellung ausnutzt, Arzt ist und zwischen ihm und dem Opfer ein ärztliches
Behandlungsverhältnis besteht oder ein Ausbildungs-, Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vorliegt, in dem das Opfer untergeordnet
ist. Das Ausnutzen besonderer Vertrauensverhältnisse rechtfertigt eine erhöhte Strafandrohung.
Zu Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Gerichte können es unmittelbar anwenden, ohne dass
zusätzliche Personal- oder Infrastrukturmaßnahmen oder Fortbildungen erforderlich sind.
4 vgl. Fischer, StGB Kommentar, 72. Aufl., 2025, § 238 Rn. 36,
5 Art. 3 Nr. 60 KI-VO,
6 vgl. Sanow, Ronja, Die Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen, Baden-Baden 2025, S. 100 ff., 248
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Awet Tesfaiesus (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Franziska Brantner (Gesetzentwurf)
- authored ← Helge Limburg (Gesetzentwurf)
- authored ← Lena Gumnior (Gesetzentwurf)
- authored ← Lukas Benner (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Till Steffen (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt (Gesetzentwurf)