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Frage von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572)

dip / rede 24.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 85. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572) Welche Unternehmen der Textil- und Schuhbranche in Deutschland zählen gemäß der Definition in der EU-Bilanzrichtlinie 2023/34/EU zu den großen Unternehmen, für die das in der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 festgelegte Vernichtungsverbot von unverkauften Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhen ab dem 19. Juli 2026 gilt (bitte namentlich auflisten)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter: Der Bundesregierung liegt aktuell keine amtliche Liste der Unternehmen der Textil- und Schuhbranche vor, die unter das in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Delegierten Verordnung 2026/296 festgelegte Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe fallen. Ob ein Unternehmen unter die Regelung fällt, hängt davon ab, ob es die Voraussetzungen eines „großen Unternehmens“ im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU erfüllt. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Unternehmenskennzahlen (Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und Zahl der Beschäftigten) des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Einstufung als großes Unternehmen ist zudem nicht statisch, da sich die Kennzahlen von Jahr zu Jahr ändern können.

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