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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)

dip / rede 20.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932) Welche Auswirkungen werden die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geplanten Maßnahmen laut Einschätzung der Bundesregierung auf die Versorgung psychotherapeutischer Leistungen haben, und auf welche Daten und Analysen stützt sich die Bundesregierung dabei, nachdem die FinanzKommission Gesundheit die Maßnahmen unter der Kategorie B (als Einsparung mit unsicheren Auswirkungen auf die Versorgung) ausgewiesen hat? Antwort des Parl. Staatssekretärs Tino Sorge: Die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen ist durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) mit der Streichung der Zuschläge für die Kurzzeittherapie sowie mit der Regelung des neuen § 87d SGB V betroffen, die eine Begrenzung der extrabudgetären Vergütung vorsieht. Nach Schätzungen der Bundesregierung führt der Wegfall der Kurzzeittherapie jährlich zu Minderausgaben in Höhe von rund 100 Millionen Euro. Durch die Begrenzung des Ausgabenvolumens für extrabudgetär vergütete Leistungen werden jährlich Einsparungen von rund 200 Millionen Euro erzielt, über alle Arztgruppen einschließlich der Psychotherapeuten. Da die Zahl der Behandlungsfälle je Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten in den letzten Jahren relativ konstant war, wie sich aus den veröffentlichten Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ergibt, ist von keinen großen Auswirkungen auf die Versorgung auszugehen.

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