Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7022
21. Wahlperiode 08.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Evelyn Schötz, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Desiree
Becker, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Katrin
Fey, Kathrin Gebel, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin
Köktürk, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Zada Salihović, David
Schliesing, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der
Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6130, 21/6559, 21/7016 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die psychische Gesundheit ist ein wesentlicher Bestandteil des individuellen und
kollektiven Wohlbefindens und zentrale Voraussetzung für gesellschaftliche
Teilhabe. Angesichts des steigenden Bedarfs nach psychotherapeutischer Behandlung
in Deutschland bestehen bereits heute erhebliche Versorgungsengpässe. Dies
führt vor allem für gesetzlich versicherte Patienten und Patientinnen zu
unzumutbaren Wartezeiten. Gerade schwer psychisch erkrankte Menschen haben oft
Probleme, überhaupt einen Therapieplatz zu bekommen. Um Chronifizierung und
damit einhergehende schwerwiegende gesundheitliche, soziale und ökonomische
Folgekosten zu vermeiden, bedarf es einer frühzeitigen, wohnortnahen und
niedrigschwelligen Versorgung.
Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die geplante Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die Budgetierung
(Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigungen,
MGV) würde faktisch zu einem Abbau von Behandlungskapazitäten führen und
somit die angespannte Lage weiter verschärfen. Dies stünde im Widerspruch zum
wachsenden Versorgungsbedarf und würde auch bei Kindern und Jugendlichen
die ambulante Versorgung schwächen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kurzfristige Einsparungen werden die finanziellen Herausforderungen der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht lösen, wenn sie langfristig durch stationäre
Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten höhere Folgekosten verursachen.
Werden notwendige psychotherapeutische Behandlungen budgetiert, besteht die
Gefahr einer Einschränkung des Versorgungsangebots. Momentan sind die
meisten vollen Kassensitze geteilt, sodass rechnerisch zwei Psychotherapeut*innen
50 % des Pensums eines vollen Sitzes erbringen. In den vergangenen Jahren
wurden die Leistungen ausgeweitet, sodass inzwischen etwa 70 % pro halbem Sitz
erbracht werden. Der Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung ist offenbar
so groß, dass die Wartezeiten trotzdem nicht messbar gesunken sind und die
Bedarfsplanung hier große Fragezeichen aufwirft. Wenn die Psychotherapeut*innen
mit geteiltem Kassensitz gezwungen werden, ihr Angebot durch die Rückkehr in
die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wieder auf 50 % zu begrenzen,
ist in den Folgejahren eine drastische Reduktion des ambulanten
psychotherapeutischen Versorgungsangebotes um schätzungsweise 25 % zu befürchten.1 Auch
der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfiehlt, psychotherapeutische
Leistungen in § 87d SGB V-E außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung
zu regeln um ein ausreichendes Versorgungsangebot sicherzustellen.2
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen haben weitere Einschnitte für die
Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Folge. Die gesetzliche Mindesthöhe
für das psychotherapeutische Honorar soll ersatzlos gestrichen werden. Damit soll
nicht nur das Angebot eingeschränkt, sondern auch die Vergütungshöhe reduziert
und so massiv bei den Ausgaben für psychotherapeutische Behandlung gespart
werden. Absehbar werden so immer mehr Menschen darauf angewiesen sein, ihre
Therapie selbst zu bezahlen. Wer das nicht kann, bleibt unbehandelt - oder muss
gleich ins Krankenhaus ausweichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Leistungen der psychotherapeutischen
Behandlung und der neuropsychologischen Psychotherapie nach § 87d SGB V
wieder extrabudgetär vergütet werden, um die aktuelle Versorgungslage
nicht weiter zu verschlechtern. Die Angemessenheitsklausel, die eine
gesetzliche Mindesthöhe für das Honorar von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten gewährleistet, wird wieder eingeführt.
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
1 www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1174432-1174432
2 www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/256-1-26.pdf?__blob=publication-
File&v=1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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