polradar

Frage von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)

dip / rede 20.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

Im Graph öffnen

Text

Frage von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932) Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Zusammenarbeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit der Nichtregierungsorganisation „International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) im Bereich der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Staatsangehörigen eine (indirekte) Zusammenarbeit mit Ministerien der De-facto-Regierung der Taliban, wenn laut Homepage der IRARA mit Bezug auf die Jahre 2025 und 2026 sogar eine Reihe von Memoranda of Understanding mit verschiedenen afghanischen Ministerien geschlossen wurden (www.irara.org/afghanistan/), und wie läuft die Auszahlung von etwaigen Rückkehrhilfen über die IRARA im Lichte der weiterbestehenden Finanzsanktionen gegenüber der De-facto-Regierung der Taliban praktisch ab (bitte ausführlich begründen)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) besteht im Bereich der freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger keine Zusammenarbeit mit der De-facto-Regierung in Afghanistan. Der Dienstleister International Returns and Reintegration Assistance (IRARA) ist unter anderem der von Frontex beauftragte Reintegrationspartner in Afghanistan für die Umsetzung des EU-Reintegrationsprogrammes (EURP) in Afghanistan. Die Auszahlung bzw. Bereitstellung der gewährten Reintegrationsunterstützung findet im Zielland statt und umfasst Reintegrationsunterstützung in Form von Barleistungen, aber überwiegend in Form von Sachleistungen. Die Rückkehrenden müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr mit dem Reintegrationspartner in Verbindung setzen, damit die Auszahlung oder Beschaffung von Sachleistungen rechtzeitig organisiert werden kann. Der Reintegrationspartner ist verpflichtet, vor der Auszahlung die Identität der rückgekehrten Person anhand der bei der Bewilligung der Förderung übermittelten Unterlagen zu bestätigen. Nach der Ausgabe von Sachleistungen muss der Reintegrationspartner den entsprechenden Verwendungsnachweis an das BAMF und im EURP-Fall auch an Frontex zur Prüfung vorlegen. Wenn die Kurzzeitunterstützung nicht innerhalb dieser 14-tägigen Frist ausbezahlt bzw. ausgegeben werden kann, kann der oder die Rückkehrende diese Reintegrationshilfe nicht mehr abrufen.

Relationen