Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht (Antwort zu Drs. 21/996)
Text
Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht (Antwort zu Drs. 21/996)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1532
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/996 –
Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 – Fortgesetzte Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Ende des Jahres 2024 haben sich 220 808 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 178 512 geduldet waren.
Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2024 um ca. 20 000
Personen gesunken (vgl. jeweils Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/15103 bzw. 20/10520). Dieser Rückgang beruht allerdings stärker auf dem
Übergang aus dem Status als Ausreisepflichtiger in eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß dem Ende 2022 in Kraft getretenen Chancen-Aufenthaltsgesetz
(Bundestagsdrucksache 20/3717) denn auf einer relevanten Steigerung der
Abschiebungen. Abgeschoben wurden im Jahr 2024 lediglich 20 084 Personen
(vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/15103) (gegenüber
16 430 Abschiebungen im Jahr 2023; vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/10520), während im selben Jahr 16 003 zuvor
Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und weitere Tausende Ausreisepflichtige eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25a/b AufenthG erhielten (vgl. Antworten zu den Fragen 15a,
15b und 15d auf Bundestagsdrucksache 20/15103). Bezogen auf die
Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen zu Jahresbeginn lag die Abschiebequote im Jahr
2024 bei lediglich 8,28 Prozent. Nach wie vor scheitern zudem weitaus mehr
Abschiebungen, als dass sie gelingen; im Jahr 2024 standen den 20 084
erfolgreichen Abschiebungen 33 717 gescheiterte Abschiebeversuche gegenüber
(vgl. Antworten zu den Fragen 16a und 16b auf Bundestagsdrucksache
20/15103).
Die Zahl der Abschiebungen hält überdies nicht einmal ansatzweise Schritt
mit der Zahl der abgelehnten Antragsteller auf Asyl, die sich im Jahr 2024 bei
301 350 Entscheidungen und einer Ablehnungsquote von 55,63 Prozent auf
167 640 Personen belief (vgl. Monatsbericht des Bundesamts für Flüchtlinge
und Migration [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2024“, S. 11).
Im laufenden Jahr 2025 bis einschließlich Juni wurden bei einer auf nur noch
18,3 Prozent gefallenen Gesamtschutzquote bereits 129 681 Asylanträge
abschlägig beschieden (BAMF, „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Juni 2025“, S. 11),
woraus sich spätestens nach Ablehnung hiergegen gerichteter Rechtsbehelfe
im Regelfall eine Ausreisepflicht des Asylbewerbers ergibt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unverändert bilden die Hindernisse bei Überstellungen von Deutschland in
den zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung
[EU] Nummer 604/2013) eine maßgebliche Ursache für die Probleme beim
Vollzug der Ausreisepflicht. Infolge unterbliebener Überstellungen in den
zuständigen Mitgliedstaat gingen bis Fristablauf allein im Jahr 2024 über 40 000
Asylverfahren auf Deutschland über, für welche es ursprünglich gar nicht
zuständig war (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/15103).
Im laufenden Jahr 2025 gelangen bis einschließlich Juni erst 3 109
Überstellungen, obwohl andere Mitgliedstaaten bereits in 14 294 Fällen einer solchen
zugestimmt haben (BAMF, „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Juni 2025“, S. 10).
Auch die amtierende Bundesregierung geht von einer Dysfunktionalität des
Dublin-Systems aus und begründet u. a. hiermit ihre Anweisung zu
Zurückweisungen an der Landgrenze auch bei Äußerung eines Asylgesuchs (www.d
w.com/de/migration-deutschland-alexander-dobrindt-grenzen-fl%C3%BCchtli
nge-innenpolitik-sicherheit/a-72562877). Neben internen
Organisationsdefiziten, welchen mit einer beim Bund zentralisierten Zuständigkeit für Dublin-
Überstellungen begegnet werden soll (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD, Randnummern 3041, 3042, www.koalitionsvertrag2025.de/),
scheitern Überstellungen vornehmlich daran, dass sich mehrere Staaten an der EU-
Außengrenze ihrer regelhaften Zuständigkeit für Asylverfahren als Land der
Ersteinreise gemäß Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) seit
Jahren entziehen. Besonders unkooperativ sind hierbei Italien und
Griechenland, wohin im gesamten Jahr 2024 nur 3 bzw. 22 Überstellungen erfolgten
(vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/15103).
Hinsichtlich beider Staaten hat das Bundesverwaltungsgericht in
Grundsatzurteilen entschieden, dass eine Abschiebung von nicht vulnerablen, bereits als
schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern dorthin rechtlich zulässig ist
(www.bverwg.de/de/pm/2024/57 und www.bverwg.de/de/pm/2025/30). Das
Bundesministerium des Innern (BMI) hat daraufhin mit Blick auf
Griechenland angekündigt, auf einen „belastbaren Rückführungsmechanismus“
hinzuwirken (www.sueddeutsche.de/politik/asyl-abschiebung-griechenland-li.325
4994).
Ein weiteres Hindernis für Dublin-Überstellungen bilden die im Jahr 2024 auf
2 386 Personen angestiegenen Fälle des sog. Kirchenasyls (www.welt.de/polit
ik/deutschland/article256259628/kirchenasyl-mit-fast-2-400-mal-deutlich-me
hr-faelle-im-jahr-2024.html), in denen Asylbewerber häufig so lange in
Kirchengemeinden unterkommen, bis ihre Überstellungsfrist in das zuständige
Ersteinreiseland abgelaufen ist und die Zuständigkeit auf Deutschland
übergeht, da die Bundesländer in der Regel davon absehen, für Überstellungen in
Kirchenräume einzudringen. Von unzumutbaren Einzelfällen, welche die
Prämisse für eine Vereinbarung zwischen dem BAMF und den Kirchen bilden
(www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/merkblatt-ki
rchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&), kann nach Auffassung der
Fragesteller angesichts dieser Fallzahlen nicht mehr die Rede sein. Der
Migrationsrechtler Dr. Daniel Thym nennt es moralisch unverständlich, dass die Kirchen
Abschiebungen in andere EU-Staaten verhindern (Die Welt, a. a. O.). In einem
Rechtsstaat ist es aus Sicht der Fragesteller nicht akzeptabel, dass
Religionsgemeinschaften auf Basis angemaßter vermeintlich höherer Moral gezielt den
Vollzug geltenden Rechts sabotieren und der Staat diese Praxis auch noch
formal mit einer diesbezüglichen Vereinbarung sanktioniert.
Einem weiteren Haupthindernis für Rückführungen, der mangelnden
Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger, will die
Bundesregierung mit einem kohärenten Ansatz begegnen, der Visavergabe,
Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und Handelsbeziehungen als
Instrumente nutzt (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
Randnummern 3026 ff.). Bislang wurde von dem „Visahebel“ gemäß Artikel 25a
des Visakodex nur gegenüber zwei Staaten – Gambia und Äthiopien –
Gebrauch gemacht (vgl. www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/
10/07/council-adopts-visa-measures-against-the-gambia/ und Antwort zu
Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/12833).
Vor welchen Hürden die Ausländerbehörden infolge der rechtlichen und
politischen Rahmenbedingungen bei Abschiebungen stehen, beschreibt ein
Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe wie folgt: „Wer tatsächlich
abgeschoben wird, hat meist ein Schlupfloch nicht genutzt.“ Die richtige Frage sei
nicht, warum so viele Abschiebungen scheiterten, sondern warum manche
überhaupt gelängen (www.faz.net/aktuell/politik/inland/migration-warum-abs
chiebungen-in-der-praxis-so-oft-scheitern-110353880.html). Beschrieben wird
die Obstruktion der Herkunftsstaaten an den Beispielen Nigeria und Somalia,
welche verlangen, dass ihren ausreisepflichtigen Staatsangehörigen nach
Identifikation noch einmal neun Monate Zeit eingeräumt wird, einen Pass zu
besorgen, bzw. dass diese eine Freiwilligkeitserklärung abgeben (FAZ, ebd.).
Weiterhin werden Asylbewerber auf linken Internetseiten wie
„Abschiebealarm“ über bevorstehende Chartertermine informiert, sodass sie
vorübergehend untertauchen können (FAZ, ebd.). Der Bundesminister des Innern,
Alexander Dobrindt, hat insoweit schon vor Jahren eine „Anti-
Abschiebeindustrie“ kritisiert (www.sueddeutsche.de/politik/asylpolitik-dobrindt-beklagt-a
nti-abschiebe-industrie-1.3968956). Aus den für den Vollzug zuständigen
Bundesländern werden nunmehr verschärfte Maßnahmen gegen diese
Hintertreibung von Abschiebungen gefordert, so zum einen die allgemeine
Strafbarkeit der Vorabinformation von Betroffenen über bevorstehende
Abschiebeflüge und zum anderen der Ausschluss von staatlicher Förderung für
Organisationen, die solche Informationen verbreiten (www.tagesspiegel.de/berlin/fa
milien-trennen-warnungen-verhindern-berlins-innensenatorin-legt-funf-punkt
e-plan-fur-mehr-abschiebungen-vor-12363491.html?icid=in-text-link_139735
25&s=03; www.tagesspiegel.de/berlin/missbrauch-von-vertraulichen-informat
ionen-berliner-cdu-will-fluchtlingsaktivisten-bestrafen-die-abschiebungen-ver
raten-13973525.html).
Schließlich gibt es durch interne Vorgaben verursachte Verzögerungen, weil
beispielsweise die Behörden, bevor sie einem Ausreisepflichtigen
zwangsweise Papiere besorgen dürfen, erst den Ausgang aller Verfahren und im
Anschluss noch eine mehrmonatige Frist, die Papiere selbst zu beschaffen,
abwarten müssen (FAZ, a. a. O.).
Neben den Rahmenbedingungen des Bundes benennt der Vertreter des
Regierungspräsidiums Karlsruhe die schiere Zahl der Fälle als Problem (FAZ,
a. a. O.). Die personell häufig nicht hinreichend ausgestatteten
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte müssen infolge der massiven Zugangszahlen
der „illegalen Migration“ (Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im
Deutschen Bundestag, www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/0
6/bt-familiennachzug.html) der letzten Jahre und der hohen Ablehnungsquote
bei Asylanträgen (s. o.) immer höhere Fallzahlen bewältigen, was wiederum
im Durchschnitt längere Verfahren nach sich zieht und damit zeitnahe
Rückführungen erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht (www.welt.de/politi
k/deutschland/article256197470/Klagen-gegen-Asylbescheide-Zahl-steigt-bun
desweit-um-67-Prozent.html). Die mit Einführung des neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) im nächsten Jahr geplante Erledigung von
Asylklageverfahren in sechs Monaten halten Praktiker vor diesem Hintergrund
für unrealistisch; in manchen Bundesländern wird stattdessen eine
durchschnittliche Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren befürchtet (Die Welt,
ebd.).
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2025 11 807
Abschiebungen vollzogen worden. Die Aufschlüsselung nach Monaten kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Monate 2025 Anzahl abgeschobener Personen
Januar 1 733
Februar 2 141
März 2 277
April 1 985
Mai 1 995
Juni 1 676
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 auf die
einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Anzahl der Abschiebungen nach dem veranlassenden Land und der
Bundespolizei kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Veranlassendes Land/Bundespolizei Anzahl abgeschobener Personen
Baden-Württemberg 1 816
Bayern 1 788
Berlin 801
Brandenburg 114
Bremen 59
Hamburg 422
Hessen 980
Mecklenburg-Vorpommern 152
Niedersachsen 628
Nordrhein-Westfalen 2 494
Rheinland-Pfalz 591
Saarland 158
Sachsen 514
Sachsen-Anhalt 302
Schleswig-Holstein 458
Thüringen 210
Bundespolizei 320
3. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in
andere Dublin-Staaten überführt worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2025 durch die
Länder und die Bundespolizei 7 663 Abschiebungen in die Herkunftsstaaten
vollzogen worden. Im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-
Verordnung wurden ausweislich der Daten des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 3 109 Personen in
andere Dublin-Staaten überführt.
4. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Anzahl der Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit der Personen kann
der Anlage* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1532 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, wie viele Charterflüge
zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, und welche
waren die Zielländer dieser Charterflüge?
Im ersten Halbjahr 2025 erfolgte von der Bundesrepublik Deutschland mit
129 Charterflügen die Abschiebung von insgesamt 4 074 Personen. Die
Zielländer dieser Flüge können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Zielstaaten der mit Charterflug vollzogenen Abschiebungen im ersten Halbjahr
2025.
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Côte d'Ivoire
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Guinea
Irak
Kamerun
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Kosovo
Kroatien
Moldau
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Rumänien
Senegal
Serbien
Somalia
Spanien
Tadschikistan
Tunesien
Türkei
6. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im ersten Halbjahr 2025 abgeschoben wurden, haben sich laut
Ausländerzentralregister (AZR) vor der Abschiebung durchschnittlich etwa
zwei Jahre und drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten.
7. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung reisten im ersten Halbjahr 2025 17 293
Personen freiwillig unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung aus.
8. Welche sind die zehn Nationalitäten, die im ersten Halbjahr 2025 am
häufigsten freiwillig ausreisten (bitte jeweils die absolute Zahl der
freiwilligen Ausreisen mit anführen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Staatsangehörigkeiten Anzahl unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung
freiwillig ausgereister Personen
Türkei 4 163
Syrien 1 533
Albanien 973
Georgien 890
Russland 793
Nordmazedonien 780
Kosovo 699
Irak 560
Kolumbien 468
Serbien 459
9. Wie viele ausreisepflichtige Personen und wie viele weitere Personen aus
Drittstaaten haben in Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im
ersten Halbjahr 2025 Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw. Integration
vor Ort aus Programmen des Bundes oder – nach Kenntnis der
Bundesregierung – aus Programmen der Länder erhalten?
10. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die im Zuge einer Rückkehrförderung
freiwillig Ausgereisten (bitte nach befristeten Aufenthaltstiteln,
Aufenthaltsgestattung, geduldet sowie ausreisepflichtig ohne Duldung
untergliedern)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Programmen mit Länderbeteiligung:
An der Durchführung von Programmen zur Förderung von freiwilligen
Ausreisen und/oder Reintegration von rückkehrwilligen Personen sind eine Vielzahl
an Akteuren auf Bundes- und Landesebene beteiligt. Im Rahmen der
Umsetzung des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG)
erfolgt eine zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit
November 2022.
Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass
Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen
Stichtag machen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der
Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig
waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländerinnen und Ausländer
beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2025 wurden im AZR insgesamt 7 609 Ausreise- und
Reintegrationsförderungen durch Länder-, Kommunal- und Bundesmittel erfasst
(vorläufige Zahlen).
In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt,
die eine Förderung auf Bundes-, Landes- bzw. Kommunalebene abbilden.
Einzelne Förderprogramme werden im AZR nicht erfasst. Es wird daher darauf
hingewiesen, dass der Bundesregierung über die genannten AZR-Eintragungen
hinaus keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Länder vorliegen.
Eine Addition der AZR-Zahlen mit den nachstehend genannten Daten zu
Bundesförderprogrammen ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren
Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Es könnte somit bei der
Addition unterschiedlicher Datenquellen zu Doppelzählungen von Personen und
Förderungen kommen.
Zu den Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
mit Bundesbeteiligung:
Auf Bundesebene lassen sich konkretere Angaben zu den einzelnen
Programmen bzw. Projekten aus den Programmsteuerungsdaten darstellen.
Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des
Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen
auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist zudem auch hier statistisch unzulässig, da Personen an mehreren
Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die
Zählweisen der Förderprogramme/-projekte.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise:
1. REAG/GARP
Im ersten Halbjahr 2025 sind 7 344 Personen (Stand: 30. Juni 2025) über das
Bund-Länder-Programm (REAG – Reintegration and Emigration Programme
for Asylum Seekers in Germany/GARP Government Assisted Repatriation
Programme) gefördert freiwillig ausgereist.
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
können differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit
nicht zwingend nur ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus
erfassungstechnischen Gründen nur nachfolgende Informationen abgebildet werden.
Ausreisen REAG/GARP 01.01.2025 bis 30.06.2025
Personenkreis Anzahl
Gesamt 7 344
darunter:
Aufenthaltsgestattung 3 602
Aufenthaltserlaubnis 117
Duldung 1 778
Ausreisepflichtig ohne Duldung 1 132
Ehegatten, Kinder 51
Folgeantrag, Zweitantrag 30
Anerkannt asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz 390
Chancen-Aufenthaltsrecht 60
Völkerrechtliche Gründe 90
Familiennachzug 28
Ausreisen REAG/GARP 01.01.2025 bis 30.06.2025
Personenkreis Anzahl
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine 61
Sonstige 5
Quelle: BAMF, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen
2. Refinanzierung
Im ersten Halbjahr 2025 wurde die Förderung von freiwilligen Ausreisen nach
Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan in das Bund-Länder-Programm
REAG/GARP integriert. Es bestand für Eritrea, Jemen, Libyen und
Afghanistan zuvor übergangsweise bis 31. Mai 2025 die Möglichkeit der
Refinanzierung freiwilliger Ausreisen über das BAMF analog dem REAG/GARP-
Programm. Das BAMF unterstützte die Länder finanziell bei der Durchführung
von freiwilligen Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen wurden von den
Ländern organisiert. Das BAMF refinanzierte anteilig im Nachgang der
freiwilligen Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten.
Für Syrien wird das Refinanzierungsverfahren bis auf Weiteres fortgesetzt.
Im ersten Halbjahr 2025 sind 188 Personen in die o. g. Zielländer ausgereist,
deren freiwillige Ausreise anteilig durch das BAMF refinanziert wurde (Quelle:
BAMF, Stand: 30. Juni 2025).
Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Es wird statistisch keine Differenzierung
nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
3. Länderprogramme
Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor, sodass eine Aussage zu den in die Kompetenzen
der Länder fallenden Länderförderprogrammen nicht möglich ist.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der Reintegration ist eine
statistische Differenzierung nach Aufenthaltsstatus nicht möglich:
1. Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)
Bei den Teilnehmenden der rückkehrvorbereitenden Maßnahme Start-
Hope@Home wird keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht
ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige. Im ersten Halbjahr 2025 haben 200
Personen an der Maßnahme in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen
(Quelle: Social Impact gGmbH).
2. StarthilfePlus
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung. Bis zum 30. Juni 2025 wurden
4 133 Personen über das Programm unterstützt.
(Quelle: IOM, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen)
3. URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 01.01.2025 bis 30.06.2025
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 309
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten
Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen
4. Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien 01.01.2025 bis 30.06.2025
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 232
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten
Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen
5. European Reintegration Programme (EURP)
Anträge EURP 01.01.2025 bis 30.06.2025
Personenkreis Anzahl
Bewilligte Anträge Freiwillige Ausreisen* 1 934
Quelle: BAMF, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen. (EURP-Statistik)
* Aufgrund geänderter statistischer Erfassungsmethoden ist nun eine Übermittlung der spezifischen Antragszahlen möglich.
6. Zentren für Migration und Entwicklung (Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):
Im Rahmen des Globalvorhabens „Zentren für Migration und Entwicklung“,
welches im Auftrag des BMZ umgesetzt wird, haben zwischen Anfang Juni
2024 und Ende Mai 2025 insgesamt rund 1 800 Rückkehrerinnen und
Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union in
ihrem jeweiligen Herkunftsland von Maßnahmen zur sozioökonomischen
Reintegration profitiert. Hierbei handelt es sich um freiwillig und nicht freiwillig
ausgereiste Personen. Das Angebot in den Partnerländern stand allen Interessierten
offen, eine Differenzierung nach ausreisepflichtigen und nicht
ausreisepflichtigen Personen wurde nicht vorgenommen. Das BMZ fördert über seine
Programme nicht die Rückkehr selbst. Die Daten wurden im Rahmen der
jährlichen Berichterstattung des Vorhabens erhoben, die sich immer auf
vollständige Projektjahre bezieht.
11. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrages auf
Rückkehrförderung im Rahmen eines Bundesprogrammes im laufenden
Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags liegt im
ersten Halbjahr 2025 bei 42 Kalendertagen. Im Jahr 2024 lag die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags bei 57 Kalendertagen.
12. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
30. Juni 2025 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet,
und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister (AZR) ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 30. Juni 2025 226 506
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten. Darunter waren 147 264 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter
Asylantrag gespeichert war. 184 988 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann. Zudem bedeutet alleine die Speicherung eines
abgelehnten Asylantrags im AZR nicht, dass die betroffene Person
ausreisepflichtig sein muss. Die Ausreisepflicht entfällt beispielsweise bei Erteilung
eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts.
13. Welche sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Gesamt 226 506 100,00
darunter:
Irak 20 685 9,13
Türkei 20 251 8,94
Russische Föderation 11 425 5,04
Afghanistan 11 172 4,93
Syrien 11 000 4,86
Nigeria 10 191 4,50
Serbien 8 358 3,69
Iran 7 497 3,31
Georgien 6 469 2,86
Ungeklärt 5 299 2,34
Nordmazedonien 4 983 2,20
Guinea 4 972 2,20
Albanien 4 592 2,03
Ukraine 4 280 1,89
Libanon 4 163 1,84
14. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis
zwei Jahren, zwei bis vier Jahren, vier bis sechs Jahren und mehr als
sechs Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise) 226 506
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und mehr 76 059
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahre 29 423
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahre 57 749
Aufenthalt unter zwei Jahre 63 240
Aufenthaltsdauer unbekannt 35
15. Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem sog.
Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten, und wie
viele davon haben den Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2025 erhalten?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 63 343 Personen erfasst, denen
bislang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) erteilt worden ist. Von diesen haben 2 525 die Aufenthaltserlaubnis
im ersten Halbjahr 2025 erhalten.
a) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt, und wie viele Fälle
davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 11 155 Personen erfasst, denen eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde, nachdem
sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besaßen. Auf das
erste Halbjahr 2025 entfallen davon 1 971 Personen.
b) In wie vielen Fällen ist bislang nach Ablauf der Frist des § 104c
Absatz 3 Satz 3 AufenthG wieder ein Rückfall in den Status der Duldung
erfolgt, und wie viele Fälle davon entfallen auf das erste Halbjahr
2025?
Zum 30. Juni 2025 waren im AZR 7 303 Personen erfasst, denen nach einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eine Duldung erteilt wurde. 4 060
davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025.
c) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancen-Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt, und wie viele Fälle davon entfallen auf
das erste Halbjahr 2025?
Im AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2025 66 574 Personen erfasst, denen seit
31. Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a bzw. 25b
AufenthG erteilt wurde, ohne dass ihnen zuvor jemals eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden war. Auf das erste Halbjahr 2025
entfallen davon 5 812 Personen.
16. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2025 in Deutschland
aufgehalten?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 949 086 aufhältige Personen mit
einem abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sind.
Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein befristetes oder
unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.
17. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2025 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welche sind die zehn
häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils mit Angabe der
absoluten Zahl und des prozentualen Anteils auflisten)?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren ausweislich des AZR 16 429 Personen mit
einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1
AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG Anteil in Prozent
Gesamt 16 429 100,00
darunter:
Indien 1 308 7,96
Ungeklärt 1 046 6,37
Nigeria 985 6,00
Türkei 973 5,92
Iran 856 5,21
Irak 838 5,10
Guinea 679 4,13
Libanon 654 3,98
Russische Föderation 600 3,65
Pakistan 590 3,59
18. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2025
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Die Planung und der Vollzug von Abschiebungen liegt nach der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in der Zuständigkeit der Länder. Soweit der
Bundesregierung statistische Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vorliegen, können sie der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Abbruch vor Übergabe
an die Bundespolizei
(Anzahl Personen)
Abbruch während bzw.
nach Übernahme von der
Bundespolizei (Anzahl Personen)
Gesamt 16 918 675
Aufschlüsselung nach veranlassendem Land/Bundespolizei
Baden-Württemberg 2 204 116
Bayern 1 974 74
Berlin 4 918 27
Brandenburg 191 9
Bremen 66 2
Hamburg 368 25
Hessen 672 44
Mecklenburg-Vorpommern 202 19
Niedersachsen 872 46
Nordrhein-Westfalen 2 603 109
Rheinland-Pfalz 541 29
Saarland 49 11
Sachsen 817 38
Sachsen-Anhalt 397 41
Schleswig-Holstein 698 41
Thüringen 295 13
Bundespolizei 51 31
Aufschlüsselung nach den Gründen, die zum Abbruch führten
Ablehnung der Übernahme seitens BPOL
gemäß Bestimmungen über die Rückführung
ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg
45
aktiver Widerstand 41
Abbruch vor Übergabe
an die Bundespolizei
(Anzahl Personen)
Abbruch während bzw.
nach Übernahme von der
Bundespolizei (Anzahl Personen)
aus medizinischen Gründen 58
Beförderungsverweigerung
Luftverkehrsgesellschaft/Luftfahrzeugführer/Reederei/
Schiffskapitän
207
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 18
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 2
fehlender Rückführungsplatz 14
fehlendes Begleitpersonal 5
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 10
Flucht, Fluchtversuch 22
nicht erfolgte Zuführung 11 248
passiver Widerstand 116
Rechtsmittel 35
Scheitern während Transitaufenthalt 3
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw.
Suizidversuch
8
sonstige Gründe 224 81
Stornierung des Ersuchens 5 430
Übernahmeverweigerung seitens staatl.
Begleitpersonals
2
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 22
verspätete Zuführung 2 0
19. Welche der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehenen und welche sonstigen Maßnahmen hat die neue
Bundesregierung seit Amtsantritt ergriffen, um die Zahl der Abschiebungen zu
erhöhen, ihre Durchführung zu beschleunigen und Abschiebehindernisse
abzubauen?
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht eine
Rückführungsoffensive vor.
Diese umfasst unter anderem den verstärkten Abschluss weiterer
Migrationsabkommen, um legale Zuwanderung zu steuern und die Rücknahmebereitschaft
der Herkunftsländer sicherzustellen. Die Bundesregierung treibt daher den
Abschluss weiterer Migrationsabkommen aktiv voran. Gleiches gilt für den im
Koalitionsvertrag verankerten Abschluss weiterer Rückführungsabkommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits umfassende Migrationsabkommen
mit Indien, Georgien, Usbekistan und Kenia beschlossen. Diese Abkommen
enthalten neben Vorschriften zur regulären Migration auch solche zu
Rückübernahme. Die Bundesrepublik Deutschland hat zudem mit über 30
Herkunftsländern bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Die Bundesregierung
befindet sich im fortlaufenden Austausch mit den jeweiligen Herkunftsländern,
um geschlossene Vereinbarungen umzusetzen und nachzuhalten.
Von den im Koalitionsvertrag genannten Rechtsänderungen ist im Hinblick auf
die Abschaffung des Pflichtanwalts bereits die entsprechende Rechtsänderung
auf den Weg gebracht worden. So hat das Kabinett am 4. Juni 2025 eine
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur Bestimmung sicherer
Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei
Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam beschlossen. Die Erste Lesung im Deutschen
Bundestag erfolgte am 10. Juli 2025. Die Regelung zur Abschaffung des
Pflichtanwalts soll im November 2025 in Kraft treten.
Die Bundesregierung konnte darüber hinaus die für den Vollzug des
Aufenthaltsrechts zuständigen Länder am 18. Juli 2025 bei der Abschiebung von
81 afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan unterstützen, die in der
Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
20. Welche sind die zentralen Inhalte des bis Dezember 2024 zu erstellenden
deutschen Umsetzungsplans im Bereich „Effiziente und faire
Rückkehrverfahren“ (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
20/12833) bezüglich des 2026 in Kraft tretenden GEAS, und welche der
dort vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits realisiert?
Das Parlamentarische Fragerecht dient dazu, einen eventuellen
Informationsvorsprung der Regierung gegenüber dem Parlament auszugleichen. Eine
solches Ungleichgewicht ist bei öffentlich verfügbaren Informationen nicht
gegeben. Es ist daher nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die
Bundesregierung zusammentragen und aufbereiten zu lassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Nationale Implementierungsplan (NIP)
für die Bundesrepublik Deutschland zur Reform des gemeinsamen
Europäischen Asylsystems vom 20. Dezember 2024 öffentlich ist und dem
Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern entnommen werden kann (www.bm
i.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI250
06.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Im Übrigen stellen die dort niedergelegten Maßnahmen eine Daueraufgabe dar,
um zu weiteren Verbesserungen im Bereich der Rückführung zu kommen.
Die Bundesregierung prüft zudem gegenwärtig, inwieweit eine
Rückkehrberatung im Grenzverfahren umgesetzt werden soll.
Darüber hinaus wird für die dort genannten Maßnahmen hinsichtlich des
Abschlusses weiterer Migrations- und Rücknahmeabkommen und die Umsetzung
bestehender Abkommen sowie zur Prüfung der Errichtung und des Betriebes
von zentralen Ausreisezentren für vollziehbar Ausreisepflichtige auf die
Antwort zu den Fragen 19, 22, 25, 46, 47 und 48 verwiesen.
21. Beabsichtigt die neue Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu
bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer
Herkunftsstaaten alternativ in aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen, und
wurden hierzu bereits bilateral oder im Verbund der EU Verhandlungen
mit in Betracht kommenden Drittstaaten aufgenommen?
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Rückführungen weiter zu
verbessern. Dazu gehört auch das Anliegen, Rückführungen von
Staatsangehörigen unkooperativer Herkunftsstaaten stärker als bisher zu ermöglichen. Auf
europäischer Ebene wird derzeit der von der Europäischen Kommission
vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in
der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie
2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates beraten.
Nach ihrem Inkrafttreten, mit dem der bisherige Rechtsrahmen der
Rückführungsrichtlinie abgelöst würde, wird die Bundesregierung die Nutzung der
darin vorgesehenen Instrumente als dann geltendes Recht umfassend prüfen.
22. Wurde im letzten Halbjahr 2025 gegenüber weiteren Herkunftsländern
erreicht, dass diese Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja,
um welche Länder handelt es sich?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich mit vielen Herkunftsstaaten hinsichtlich
der Verbesserung der Rückkehrkooperation im Gespräch. In diesem Rahmen ist
am 5. März 2025 das deutsch-usbekische Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommen in Kraft getretenen. Das Abkommen enthält eine Regelung
zur Anerkennung des „Europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ nach dem in Verordnung (EU) 2016/1953
des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Muster.
23. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12833 wird verwiesen.
24. Welche Möglichkeiten, um die Kapazitäten für die Abschiebehaft
deutlich zu erhöhen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
Randnummer 3036), will die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Vollzugszuständigkeit der Bundesländer ausschöpfen?
Konkrete gesetzliche Änderungen sind im Hinblick auf die bereits erwähnte
Länderzuständigkeit für Abschiebungshaft derzeit nicht geplant. Aufgrund
dessen ist aus Sicht der Bundesregierung insbesondere auf einen konstruktiven
Dialog mit den Landesbehörden zu setzen, um Herausforderungen sowie
potenzielle bundseitige Unterstützungsbedarfe frühzeitig zu identifizieren (siehe im
Übrigen die Antwort zu Frage 25).
25. Hat die Prüfung der Einrichtung vom Bund betriebener Ausreisezentren
bereits begonnen, und bis wann soll diese abgeschlossen sein (vgl.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummer 3043)?
Die Bundesregierung prüft entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages
gemeinsam mit den Ländern die Einrichtung von durch den Bund betriebenen
Bundesausreisezentren. Dazu befinden sich der Bund und die Länder in
Gesprächen. Diese dauern an.
26. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2025 seitens eines
Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für
Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen
konnte ein solcher vermittelt werden?
Im ersten Halbjahr 2025 wurden beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) seitens eines Landes oder der Bundespolizei
insgesamt 785 Fälle für die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt und in 113 Fällen konnte ein solcher vermittelt werden.
27. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2025 im AZR eine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 144 656 Personen registriert, bei
denen im ersten Halbjahr 2025 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
erfasst wurde.
Bei 73 454 Personen wurde im ersten Halbjahr 2025 eine Ausschreibung zur
Festnahme erfasst.
28. Gibt es inzwischen Erkenntnisse über die Wirkung des seit 27. Februar
2024 geltenden Rückführungsverbesserungsgesetzes
(Bundestagdrucksache 20/9463), und wenn ja, welche?
Der Bund befindet sich zu Fragen der Rückführung von Drittstaatsangehörigen
in ständigem Austausch mit den für den Vollzug von Rückführung zuständigen
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Da der Gesetzentwurf
maßgeblich auf die Bedürfnisse der Länder und Kommunen im Hinblick auf
effektivere Rückführungen zurückgeht, ist von einem positiven Effekt auszugehen. Des
Weiteren wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Gesetzesbegründung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz) das Bundesministerium des Innern drei Jahre nach Inkrafttreten der
Regelungen das Gesetz daraufhin evaluieren soll, inwieweit das Ziel der
Verbesserung der Rückführung und der Entlastung der zuständigen Behörden
erreicht wurde.
29. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2025 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Belastbare Angaben liegen nur für Personen ab 18 Jahren vor. Für etwa 64
Prozent der im ersten Halbjahr 2025 negativ beschiedenen
Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren lagen keine Identitätspapiere vor.
30. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten
Halbjahr 2025 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der
Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht
werden?
Im ersten Halbjahr 2025 erreichten die Passersatzbeschaffung Bund 5 166
Amtshilfeersuchen. Insgesamt erfolgten 1 847 positive Identifizierungen und
1 451 Passersatzpapiere wurden durch die Länder abgerufen. Zu
berücksichtigen ist, dass die beschafften Passersatzpapiere auch aus Amtshilfeersuchen/
positiven Identifizierungen aus Vorjahren resultieren können (keine
Kohortenbetrachtung), sodass sich eine prozentuale Darstellung verbietet.
31. Beabsichtigt die Bundesregierung, etwas daran zu ändern, dass die
Behörden Passersatzpapiere erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Gerichtsverfahrens und dem Ablauf einer mehrmonatigen Frist zur
Selbstbeschaffung besorgen dürfen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren können sich je nach
Herkunftsstaat unterscheiden. Auf die Antwort zu Frage 47 wird verwiesen.
32. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2025 einen
Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European
Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter
den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt
wurde?
Im ersten Halbjahr 2025 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab
14 Jahren, bei denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, etwa 45 Prozent.
Der entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit
Eurodac-Treffer, deren Antrag im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt wurde, betrug
etwa 44 Prozent.
33. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2025 die
Zuständigkeit auf Deutschland wegen Versäumnis der Überstellungsfrist gemäß
Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
Mit Stand vom 30. Juni 2025 ist die Zuständigkeit für insgesamt 18 145
Personen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
34. Welche Ergebnisse hat die noch unter der Vorgängerregierung
eingesetzte Dublin-Task-Force von Bund und Ländern erzielt (vgl. Antwort zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/15103)?
Die Ergebnisse der Dublin-Taskforce wurden in einem Bericht festgehalten, der
derzeit finalisiert wird.
35. Wie viele Fälle des sog. Kirchenasyls sind der Bundesregierung mit
Stand Ende Juni 2025 bekannt, und wie verteilen sich diese auf die
Bundesländer?
Die im Folgenden dargelegten Zahlen ergehen aus einer BAMF-intern
geführten Arbeitsübersicht. Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 wurden dem BAMF
1 433 Kirchenasylfälle gemeldet.
Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen auf die Länder im gleichen Zeitraum
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Land Kirchenasylmeldungen 1. Halbjahr 2025
Nordrhein-Westfalen 553
Hessen 261
Bayern 169
Berlin 104
Niedersachsen 69
Bremen 47
Thüringen 44
Sachsen-Anhalt 32
Hamburg 39
Schleswig-Holstein 31
Brandenburg 30
Rheinland-Pfalz 20
Baden-Württemberg 14
Mecklenburg-Vorpommern 9
Sachsen 11
Saarland 0
Gesamtergebnis 1 433
36. In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls ist im ersten Halbjahr 2025
die Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf
Deutschland übergegangen?
Im ersten Halbjahr 2025 ist die Überstellungsfrist in 1 354 Fällen des
sogenannten Kirchenasyls abgelaufen.
37. In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls hat das BAMF im ersten
Halbjahr 2025 einen Selbsteintritt wegen einer besonderen Härte
vollzogen, und in wie vielen Fällen hat es einen solchen abgelehnt?
Im ersten Halbjahr 2025 machte das BAMF in zwei Kirchenasylfällen vom
Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Dublin-III-Verordnung) Gebrauch. In 22 Kirchenasylfällen wurde die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt.
38. Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der steigenden Fallzahlen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), an der Praxis im Umgang mit dem
sog. Kirchenasyl etwas zu ändern?
Das BAMF steht in einem beständigen Austausch mit Vertretern der Kirchen
zum sogenannten Kirchenasyl. Aktuell ist keine Überarbeitung der am 24.
Februar 2015 zwischen dem BAMF und den Vertretern der evangelischen und der
katholischen Kirche getroffenen Vereinbarung geplant.
39. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2025 im Verhältnis zu
a) Italien,
b) Griechenland,
c) Kroatien und
d) Bulgarien?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr
2025
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten (MS)
Übernahmeersuchen von MS
Übernahmeersuchen
an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an MS
Übernahmeersuchen
an D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an D
Gesamt 20 574 14 294 3 109 7 937 5 169 2 326
davon:
Italien 3 824 4 477 0 146 105 14
Griechenland 3 554 78 20 386 329 278
Kroatien 2 830 2 463 305 123 20 9
Bulgarien 1 561 651 119 21 15 16
40. Hat die Bundesregierung gegenüber Griechenland einen „belastbaren
Rückführungsmechanismus“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
erreicht, oder ist die Vereinbarung eines solchen im Laufe dieses Jahres
absehbar?
Die Bundesregierung ist fortlaufend mit ihren griechischen Partnern zu allen
migrationspolitischen Themen im Gespräch. Hierzu gehören auch Fragen der
Rückkehrzusammenarbeit. Zu Einzelheiten der Rückkehrzusammenarbeit oder
weiteren vertraulichen Gesprächsinhalten nimmt die Bundesregierung nicht
Stellung.
41. Hat die Bundesregierung mit Blick auf die Kooperation bei
Überstellungen nach
a) Italien,
b) Bulgarien und
c) Kroatien
im Vergleich zum Stand Ende 2024 konkrete Fortschritte erreicht?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 erfolgte Überstellungen an MS
Italien 0
Bulgarien 119
Kroatien 305
42. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2025 in Deutschland Asyl
beantragt, denen
a) zuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig
war?
Im ersten Halbjahr 2025 haben 8 831 Personen, denen bereits in Griechenland
ein Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Asylerstantrag in der Bundesrepublik
Deutschland gestellt.
Im ersten Halbjahr 2025 wurden 8 017 Asylerstantragstellende mit einem
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) von Griechenland registriert.
43. Hat die Bundesregierung im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen Verweigerung von
Überstellungen durch Griechenland, Italien, Bulgarien und Kroatien (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus diesen Ländern im ersten Halbjahr 2025 übernommen, und
wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2025 von dort
übernommen?
Die Bundesregierung hat im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen des freiwilligen
europäischen Solidaritätsmechanismus keine Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus den Ländern Griechenland, Italien, Bulgarien oder
Kroatien aufgenommen.
44. Wie viele Herkunftsstaaten hat die Bundesregierung im Rahmen der
jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bei den Mitgliedstaaten zur
Qualität der Kooperation bei Rückführungen (vgl. Antwort zu Frage 27
auf Bundestagsdrucksache 20/15103) im Jahr 2024 und im Jahr 2025 als
unkooperativ gemeldet?
Im Rahmen der jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bewerten die
Mitgliedstaaten die Qualität der Rückkehrkooperation des jeweils
vorangegangenen Jahres. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 34 Herkunftsstaaten
berücksichtigt, im Jahr 2025 waren es 29. Die Anzahl und Auswahl der Herkunftsstaaten
werden von der EU-Kommission vorgegeben. Die Auswertung der
Rückkehrkooperation erfolgt ebenfalls durch die EU-Kommission.
45. Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Äthiopien vor dem Hintergrund des Einsatzes des
sog. Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) im ersten Halbjahr 2025 entwickelt?
Die Kooperationsbereitschaft entwickelt sich positiv.
a) Lässt Äthiopien Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
Äthiopien lässt Sammelcharterrückführungen grundsätzlich zu.
b) Wie viele äthiopische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten Halbjahr 2025 aus Deutschland zurückgeführt
werden und wie viele davon in Charterflügen?
Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 sind nach Kenntnis der Bundesregierung
31 äthiopische Staatsangehörige mit Charterflügen in das Heimatland
abgeschoben wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Äthiopier haben sich Ende
Juni 2025 in Deutschland aufgehalten?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2025 insgesamt 1 417
äthiopische Staatsangehörige in Deutschland (vollziehbar) ausreisepflichtig.
46. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt
ergriffen, um den von ihr angekündigten „kohärenten Ansatz“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zur Verbesserung der Kooperation der
Herkunftsstaaten umzusetzen, und gibt es insbesondere bereits konkrete
Überlegungen, Maßnahmen gegenüber unkooperativen Staaten im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen zu ergreifen?
Der Koalitionsvertrag stellt ausdrücklich fest, dass zur Durchsetzung einer
Ausreisepflicht ein kohärenter Ansatz der Bundesregierung verfolgt werden
soll, um mit allen Politikfeldern eine bessere Kooperationsbereitschaft der
Herkunftsstaaten zu erreichen, einschließlich der Visa-Vergabe,
Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschafts- und Handelsbeziehungen.
Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung unter anderem für einen
effektiven Einsatz des sogenannten Visahebels nach Artikel 25a des Visa-
Kodexes in geeigneten Fällen ein.
Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen hat die Europäische
Kommission am 22. September 2021 einen Entwurf zur Reform der
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-
Verordnung) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor, Zollpräferenzen
vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn
schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
festgestellt werden. Derzeit laufen die Trilogverhandlungen.
Die Entwicklungszusammenarbeit ist Teil der ressortkohärenten Abstimmung
zur Rückkehrkooperation.
47. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung im Verhältnis zu
Nigeria und zu Somalia zu ergreifen, um deren Obstruktion bei
Abschiebungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu begegnen?
Die Bundesregierung steht mit den nigerianischen ebenso wie mit den
somalischen Behörden im engen und ständigen Austausch und wirkt auf eine
Verbesserung der Rückführungskooperation hin.
48. Welche Schritte hat die neue Bundesregierung unternommen, um die
angekündigten Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien (vgl.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummern 3045, 3046)
zu ermöglichen, und sollen Abschiebungen in diese Zielstaaten noch im
Laufe des zweiten Halbjahres 2025 beginnen?
Die Bundesregierung konnte die für den Vollzug des Aufenthaltsrechts
zuständigen Länder am 18. Juli 2025 bei der Abschiebung von 81 afghanischen
Staatsangehörigen nach Afghanistan unterstützen, die in der Bundesrepublik
Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Die Bundesregierung prüft ferner sämtliche Möglichkeiten unter politischen,
rechtlichen und operativen Gesichtspunkten, fortlaufend Abschiebungen nach
Afghanistan zu ermöglichen.
Für Syrien wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 und 23
der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/689
verwiesen.
49. Welche Maßnahmen beabsichtigt die neue Bundesregierung zu ergreifen,
um zu verhindern, dass Ausreisepflichtige vorab über bevorstehende
Charterflüge informiert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Besteht nach Erkenntnis der Bundesregierung eine rechtliche
Handhabe, um gegen die Betreiber entsprechender Webseiten und
Chatgruppen vorzugehen?
Die Fragen 49 und 49a werden gemeinsam beantwortet.
Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Ob der Tatbestand der
Beihilfe zu einem unerlaubten Aufenthalt nach § 95 AufenthG oder zum Beispiel
der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches) erfüllt ist, hängt vom Einzelfall und dem Inhalt und Kontext der
jeweiligen Mitteilung ab.
b) Wie verhält sich die Bundesregierung zu Forderungen aus den
Bundesländern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die gezielte Warnung
vor bevorstehenden Abschiebungen nicht nur für öffentliche
Bedienstete, sondern generell unter Strafe zu stellen?
Die Verhinderung der Veröffentlichung von bevorstehenden
Rückführungsmaßnahmen ist nach Auffassung der Bundesregierung regelmäßig notwendig, um
diese erfolgreich durchführen zu können. Zu den in diesem Zusammenhang
stehenden operativen wie auch rechtlichen Fragen befindet sich das
Bundesministerium des Innern in ständigem Austausch mit den für die Vornahme von
Rückführungen zuständigen Ländern.
c) Ist die Beteiligung an der Verhinderung staatlichen Gesetzesvollzuges
– hier in Form der Warnung vor Abschiebungen – ein Grund für den
Ausschluss von staatlicher Förderung durch die Bundesregierung?
Die Gewährung von Zuwendungen aus dem Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) ist nach § 6 Absatz 6 Buchstabe b der Förderrichtlinie
ausgeschlossen, wenn „der Antragsteller staatliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht beeinträchtigt, stört
oder verhindert“. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass entsprechende
Warnungen unmittelbar oder mittelbar staatlich mitfinanziert werden.
50. Wie lange war im ersten Halbjahr 2025 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und
wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens während dieses Zeitraums?
Daten aus der Gerichtsstatistik des BAMF liegen derzeit nur für die ersten fünf
Monate des Jahres 2025 vor. Hierbei handelt es sich nicht um die amtliche
Gerichtsstatistik. Diese wird vom Statistischen Bundesamt erstellt. Aufgrund der
unterschiedlichen Zählweisen sind diese Statistiken nicht vergleichbar.
Im Zeitraum Januar bis Mai 2025 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer
eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung 15,1 Monate.
Die „Erfolgsquote“ (Zuerkennung eines Schutzstatus durch Gericht im
Verhältnis zu allen Gerichtsentscheidungen) lag in diesem Zeitraum bei 6,5 Prozent.
51. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025 erneut nach
Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 1 245 Personen registriert, bei
denen im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise nach der Überstellung in einen
anderen Dublin-Staat erfolgte.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren,
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 94 Personen registriert, bei denen
im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise nach einer durch Bundes-, Landes- und/
oder Kommunalmittel oder durch sonstige öffentliche Mittel geförderten
Ausreise erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2025 erfolgt sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung über
das Bund-Länder-Programm REAG/GARP in der Regel nur einmal erfolgen
kann. Gewährte Programmleistungen werden aktuell bei Wiedereinreise in die
Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach
geförderter Ausreise grundsätzlich wieder zurückgefordert.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 3 493 Personen registriert, bei
denen im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer
noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind.
52. Wie viele dieser in Frage 51 erfragten Ausländer haben 2025 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag 30. Juli 2025 waren im AZR 896 Personen registriert, bei denen
nach erneuter Einreise nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein
Antrag auf Asyl gestellt wurde; 44 Personen waren registriert, bei denen nach
einer durch Bundes-, Landes- und/oder Kommunalmittel oder durch sonstige
öffentliche Mittel geförderten Ausreise eine erneute Einreise verzeichnet war
und ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 976 Personen waren registriert, die
trotz geltender Wiedereinreisesperre erneut in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist waren und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.
1
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten
Dr. Gottfried Curio u. a. und der Fraktion der AfD; BT-Drucksache 21/996
Zu 4:
Die Anzahl der Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit der Personen kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Staatsangehörigkeiten Anzahl abgeschobener Personen
Türkei 1.284
Georgien 954
Syrien 952
Afghanistan 881
Serbien 514
Nordmazedonien 505
Marokko 497
Algerien 474
Albanien 472
Irak 434
Moldau 417
Kosovo 326
Tunesien 282
Nigeria 253
Russland 206
Guinea 183
Polen 183
Somalia 177
Gambia 170
Aserbaidschan 162
Rumänien 162
Indien 127
Iran 127
Bosnien-Herzegowina 116
Pakistan 114
Tadschikistan 109
Ägypten 103
ungeklärt 99
Bulgarien 92
Armenien 81
2
China 71
Ghana 63
Äthiopien 60
Vietnam 55
Kamerun 50
Ukraine 40
Libanon 39
Kolumbien 37
Litauen 34
Sri Lanka 34
Libyen 32
Italien 30
Lettland 29
Mongolei 29
Jordanien 28
Sierra Leone 28
Sudan 28
Venezuela 28
Côte d'Ivoire 25
Montenegro 25
Angola 23
Tschechische Republik 23
Eritrea 22
Senegal 22
Bangladesch 21
Demokratische Republik Kongo 21
Slowakische Republik 21
Weißrussland 20
Kasachstan 18
Jemen 16
Ungarn 16
Usbekistan 15
Kroatien 14
Benin 13
Mali 13
Niger 13
Palästinensische Gebiete* 13
Spanien 11
3
Togo 11
Burkina Faso 10
Griechenland 10
Simbabwe 10
Chile 9
Niederlande 9
Tansania 9
Thailand 9
Brasilien 8
Kenia 8
Dschibuti 7
Nepal 7
Peru 7
Ruanda 7
Vereinigte Staaten von Amerika 7
Kuba 6
Kuwait 6
Portugal 6
Uganda 6
Estland 5
Frankreich 5
Jamaika 5
Liberia 5
Malaysia 5
Mauretanien 5
Myanmar 5
Österreich 5
Schweden 5
Belgien 4
Guinea-Bissau 4
Kambodscha 4
Philippinen 4
staatenlos 4
Turkmenistan 4
Dominikanische Republik 3
Ecuador 3
Großbritannien 3
Namibia 3
4
Äquatorialguinea 2
Burundi 2
Indonesien 2
Kirgisistan 2
Republik Kongo 2
Mauritius 2
Mosambik 2
Norwegen 2
Saudi-Arabien 2
Südafrika 2
Timor-Leste 2
Tschad 2
Costa Rica 1
Dänemark 1
Gabun 1
Honduras 1
Israel 1
Kanada 1
Mexiko 1
Paraguay 1
Sao Tomé und Príncipe 1
Schweiz 1
Slowenien 1
Südsudan 1
Uruguay 1
Zypern 1
*ist nicht als Staat anerkannt
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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