Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/5399)
Text
Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/5399)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5996
21. Wahlperiode 19.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Desiree Becker,
Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5399 –
Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, ausreisepflichtige Afghanen nach
Afghanistan abzuschieben. Zuletzt wurden Ende Februar 20 Personen über
den Flughafen Leipzig nach Afghanistan abgeschoben, zuvor gab es im Juli
2025 einen Charterflug mit 81 Personen (https://mediendienst-integration.de/fl
uechtlinge/afghanische-fluechtlinge-in-deutschland/abschiebungen-nach-afgha
nistan/). Die Fragestellenden kritisieren diese Abschiebungen, weil die
politische und humanitäre Lage in Afghanistan nach ihrer Kenntnis und
Einschätzung desaströs ist. Der Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan verschärft
die Lage weiter (www.handelsblatt.com/politik/international/asien-neben-de
m-iran-tobt-der-krieg-zwischen-pakistan-und-afghanistan/100209434.html).
Daneben besteht die Möglichkeit, Ausreisen nach Afghanistan finanziell
fördern zu lassen. Auf der Homepage des niedersächsischen Innenministeriums
heißt es, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit
April 2025 ein nationales Pilotprogramm zur Reintegrationsunterstützung in
Afghanistan durchführt. Als Kooperationspartner wird ein Programm namens
„International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) genannt
(www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckke
hr/freiwillige_ruckkehr/forderprogramme/programme-und-projekte-der-ruckk
ehrforderung-165030.html). Ausweislich der Website „Returning from
Germany“ ist für Afghanistan auch das REAG/GARP-Programm (REAG =
Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in German,
GARP = Government Assisted Repatriation Programme) verfügbar (www.retu
rningfromgermany.de/programmes/reag-garp/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Programmen weitere Programme zur finanziellen oder anderweitigen
Unterstützung für nach Afghanistan Zurückkehrende, und wenn ja, welche?
a) Werden die genannten Programme alle derzeit umgesetzt, wenn nein,
bei welchen ist die Umsetzung momentan nicht möglich, und warum
nicht?
b) Gibt es Programme, die seit dem 1. Januar 2024 vorübergehend
ausgesetzt, beendet oder nur eingeschränkt umgesetzt wurden, wenn ja,
welche, und was sind jeweils die Gründe dafür?
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 16 bezieht sich auf Programme zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration.
Die Förderung der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland Afghanistan ist
seit Januar 2025 über das Bund-Länder-Programm Reintegration and
Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/ Government Assisted
Repatriation Programme (REAG/GARP) möglich.
Das Programm wurde bis Ende 2023 durch die Internationale Organisation für
Migration (IOM) umgesetzt. Seit 2024 hat das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) die Antragsbearbeitung und Ausreiseorganisation
übernommen. Die IOM hatte das Herkunftsland Afghanistan seit August 2021
suspendiert, somit war keine Förderung über das Programm möglich.
Seit dem Jahr 2022 bestand die Möglichkeit, freiwillige Ausreisen nach
Afghanistan durch die zuständigen Stellen in den Ländern zu organisieren und zu
fördern. Nach erfolgter Ausreise konnte ein Antrag auf anteilige Refinanzierung
der entstandenen Kosten an das BAMF gestellt werden. Das sogenannte
Refinanzierungsverfahren ist zum 31. März 2025 ausgelaufen, da eine Förderung
wieder über REAG/GARP möglich ist und daher kein Bedarf mehr an dem
Refinanzierungsverfahren bestand.
Neben Rückkehrleistungen können auch Reintegrationsleistungen wichtig für
eine nachhaltige Rückkehr sein.
Reintegrationsunterstützung für nach Afghanistan zurückkehrende Afghanen
wird in erster Linie über das durch die EU finanzierte European Reintegration
Programme (EURP) angeboten. Umsetzungspartner für dieses Programm ist
der Dienstleister International Returns and Reintegration Assistance (IRARA).
Hinweise, dass vorgesehene Unterstützungen vor Ort in Afghanistan nicht
umgesetzt werden können, liegen nicht vor.
2. Welche Rückkehr- und Reintegrationsleistungen können nach
Afghanistan zurückkehrende Personen unter welchen Voraussetzungen erhalten
(bitte nach den unterschiedlichen Programmen aufschlüsseln und auch
danach differenzieren, ob die Mittel vor oder nach der Ausreise
ausgezahlt werden)?
Über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP können mittellose
Drittstaatsangehörige finanziell und organisatorisch bei einer auf Dauer angelegten
freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten
Drittstaat gefördert werden.
Mögliche Unterstützungsleistungen umfassen: Reise- und Transportkosten,
Reisebeihilfen (200 Euro pro Person – 100 Euro pro Person unter 18 Jahren –),
medizinische Zusatzkosten bei Bedarf (bis zu 2.000 Euro) sowie eine einmalige
finanzielle Starthilfe (1.000 Euro pro Person – 500 Euro pro Person unter
18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro –).
Die Ausgabe beziehungsweise Auszahlung der gewährten REAG/GARP-
Leistungen erfolgt in der Regel vor Ausreise in Deutschland.
Die Auszahlung bzw. Bereitstellung der gewährten Reintegrationsunterstützung
über das europäische Reintegrationsprogramm EURP findet im Zielland statt
und umfasst Kurz- und Langzeitunterstützung.
Kurzzeitunterstützung steht bis zu 14 Tagen nach der Ankunft im Zielland zur
Verfügung und kann als Sachleistung und/oder in bar in einer Höhe von
615 Euro pro Person ausgezahlt beziehungsweise ausgegeben werden.
Die Langzeitunterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise in
Form einer zweckgebundenen Sachleistung entsprechend einem vereinbarten
Reintegrationsplan ausgegeben und umfasst 2.000 Euro pro Hauptantragsteller
sowie 1.000 Euro pro weiterem Familienmitglied.
3. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie
finanzielle Leistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden,
ausgezahlt werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den
unterschiedlichen Programmen differenzieren)?
a) Wer bzw. welche Stelle zahlt das Geld vor Ort an die
Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus?
b) Wann genau werden die Geldleistungen ausgezahlt?
c) Ist die Auszahlung der Geldleistungen an administrative Schritte
geknüpft (etwa eine Anmeldung vor Ort, Verifizierung der Identität
o. Ä.), und wenn ja, an welche?
d) Wann, wie, und von welcher Behörde erhalten die auszahlenden
Organisationen das auszuzahlende Geld?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Die Rückkehrenden müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr mit
dem Reintegrationspartner in Verbindung setzen, damit die Auszahlung oder
Beschaffung von Sachleistungen rechtzeitig organisiert werden kann.
Der Reintegrationspartner ist verpflichtet, vor der Auszahlung die Identität der
rückgekehrten Person anhand der bei der Bewilligung der Förderung
übermittelten Unterlagen zu bestätigen. Nach der Ausgabe von Sachleistungen muss
der Reintegrationspartner den entsprechenden Verwendungsnachweis an das
BAMF und im EURP-Fall auch an Frontex zur Prüfung vorlegen. Wenn die
Kurzzeitunterstützung nicht innerhalb dieser 14-tägigen Frist ausbezahlt
beziehungsweise ausgegeben werden kann, kann der oder die Rückkehrende diese
Reintegrationshilfe nicht mehr abrufen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie
Sachleistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden, übergeben
werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den unterschiedlichen
Programmen differenzieren)?
a) Wer bzw. welche Stelle gewährt bzw. übergibt die Sachleistungen?
b) Wann genau werden die Sachleistungen gewährt?
c) Ist die Gewährung der Sachleistungen an administrative Schritte
geknüpft, und wenn ja, an welche?
d) Wann, wie, und durch wen erhalten die gewährenden Organisationen
die zu gewährenden Sachleistungen?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
In Hinblick auf die Ausgabe der Sachleistungen ist der beauftragte
Reintegrationspartner vor Ort zuständig. Die Gewährung von Sachleistungen ist
grundsätzlich an die Erstellung eines Reintegrationsplans geknüpft. Die
Bereitstellung der Sachleistungen erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach
der Ausreise.
Nach der Bewilligung des Verwendungsnachweises wird dem
Reintegrationspartner die Aufwendungen für die Sachleistung zurückerstattet.
5. Welche Organisationen sind in Afghanistan aktuell mit der Umsetzung
der Rückkehr- und Reintegrationsprogramme beauftragt?
a) Seit wann bestehen die jeweiligen Kooperationen?
b) Gibt es Organisationen, die ihre Tätigkeit in Afghanistan nach der
Machtübernahme der Taliban 2021 eingestellt haben, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. In welchen Regionen in Afghanistan können Geld- und Sachleistungen
an Rückkehrerinnen und Rückkehrer ausgezahlt werden, und wo ist dies
gegebenenfalls nicht möglich?
Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst.
7. Gibt es Fristen, innerhalb derer Leistungen nach der Rückkehr nach
Afghanistan beantragt bzw. „abgeholt“ werden müssen, und was passiert,
wenn Rückkehrerinnen und Rückkehrer diese Fristen überschreiten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.
8. Welche Dokumente müssen Rückkehrende vor Ort vorlegen, um die
Leistungen zu erhalten, und gibt es Regelungen dazu, wie zu verfahren
ist, wenn Rückkehrende über keine gültigen Dokumente verfügen?
Freiwillig Rückkehrende müssen in der Regel die Identitätsdokumente
vorlegen, mit denen sie ausgereist sind.
9. Wie viele Auszahlungs- oder Anlaufstellen für Rückkehrende existieren
aktuell in Afghanistan, und wo befinden sie sich?
Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst.
10. Gibt es Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Auszahlung von
Geldleistungen bzw. die Gewährung von Sachleistungen in einem sicheren
Rahmen ablaufen kann, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Durch die jeweiligen vertraglich geregelten Programmvorgaben ist
sichergestellt, dass die Gewährleistung von Sachleistungen in einem sicheren Rahmen
abläuft.
11. Wie viele Personen sind seit dem 1. Januar 2023 mit einer finanziellen
Förderung aus Deutschland nach Afghanistan ausgereist (bitte nach
Jahren und nach Programmen aufschlüsseln, bitte zusätzlich auch nach
Geschlecht auflisten und angeben, wie viele Minderjährige unter den
Rückkehrenden waren), und in welchen Bundesländern lebten die
Rückkehrerinnen und Rückkehrer zuvor?
Im Jahr 2025 ist die freiwillige Ausreise von 69 afghanischen
Staatsangehörigen über REAG/GARP gefördert worden. Davon waren 62 Personen
männlich und sieben weiblich. Zudem waren vier Minderjährige unter den
geförderten Personen. 61 afghanische Staatsangehörige sind in das Zielland
Afghanistan zurückgekehrt.
Im Jahr 2026 (Stand: 31. März 2026) ist bisher die freiwillige Ausreise von 19
afghanischen Staatsangehörigen über REAG/GARP gefördert worden. Davon
waren 16 Personen männlich und drei weiblich. Zudem waren sechs
Minderjährige unter den geförderten Personen. Die Rückkehr erfolgte in das Zielland
Afghanistan. Es handelt sich in Bezug auf 2026 um vorläufige Zahlen.
Die freiwillig ausgereisten Personen waren zuvor in Brandenburg, Berlin,
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen
und Sachsen-Anhalt aufhältig.
Im Rahmen des Refinanzierungsverfahren sind vom 1. Januar 2023 bis zu dem
Auslaufen des Verfahrens am 31. März 2025 insgesamt 142 Personen gefördert
nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Aufschlüsselung nach Jahren und
Geschlecht kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Angaben zum
Alter wurden nicht erfasst.
Jahr Insgesamt Männlich Weiblich
2023 38 33 5
2024 99 83 16
2025 5 4 1
Quelle: BAMF, Stand: 31. März 2026
Anträge auf Refinanzierung wurden aus den folgenden Ländern gestellt:
Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Sachsen-
Anhalt.
12. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2023
Reintegrationsleistungen nach einer Rückkehr nach Afghanistan ausgezahlt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Im Rahmen des EURP wurden in 2025 Anträge für sieben Personen bewilligt;
2026 (Stand: 31. März 2026) Anträge für 18 Personen.
13. In wie vielen Fällen wurden zugesagte Leistungen doch nicht ausgezahlt,
und was waren die Gründe hierfür?
Im Jahr 2025 und im Jahr 2026 (Stand: 31. März 2026) wurde jeweils ein
EURP-Fall von einer Rückkehrberatungsstelle zurückgezogen, da die geplante
Ausreise nicht erfolgte.
14. Überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. überprüfen
andere Stellen in Deutschland, ob beantragte und zugesagte
Reintegrationsleistungen tatsächlich bei den Rückkehrerinnen und Rückkehrern
ankommen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Das BAMF und Frontex überprüfen bei allen Rückkehrenden mittels einer
Verwendungsnachweisprüfung, ob die Reintegrationshilfen an die begünstigten
Personen ausgezahlt wurden.
15. Wie hoch war seit dem 1. Januar 2023 die durchschnittliche Höhe der an
Afghanistan-Rückkehrerinnen und Afghanistan-Rückkehrer ausgezahlten
Rückkehr- und Reintegrationsleistungen?
Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst.
16. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Rückkehr- bzw.
Reintegrationshilfen für Afghanistan seit dem 1. Januar 2023 abgelehnt?
Hierzu liegen keine Daten vor, da die Gründe für die Stornierung eines Antrags
statistisch nicht erfasst werden.
17. Wie verteilen sich die am 26. Februar 2026 nach Afghanistan
abgeschobenen Personen auf die Bundesländer (https://taz.de/Charterflug-nach-Af
ghanistan/!6158242/)?
Die veranlassenden Länder der rückgeführten Personen auf der
Sammelchartermaßnahme nach Afghanistan am 26. Februar 2026 zurückgeführten Personen
stellen sich wie folgt dar.
Land Anzahl Personen
Baden-Württemberg 3
Bayern 3
Brandenburg 2
Hessen 4
Niedersachsen 3
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 1
Sachsen 3
18. Gab es Bundesländer, die sich bewusst nicht an der Abschiebung am
26. Februar 2026 beteiligt haben, und wenn ja, welche?
Es gab keine Bundesländer, die sich bewusst nicht an der o. g.
Abschiebungsmaßnahme beteiligt haben.
19. Wie viele der am 26. Februar 2026 Abgeschobenen hatten zuvor in
Deutschland einen Asylantrag gestellt?
Im Ausländerzentralregister (AZR) war bei 13 der 20 abgeschobenen Personen
zum Stichtag 30. April 2026 eine Asylantragstellung nach ihrer letzten Einreise
erfasst.
20. Wie lange befanden die Abgeschobenen sich vor der Abschiebung
bereits in Deutschland (bitte nach bis zu einem Jahr, ein bis unter zwei
Jahre, zwei bis unter drei Jahre, drei bis unter fünf Jahre, fünf bis zehn
Jahre, über zehn Jahre aufschlüsseln)?
Bei einer der 20 abgeschobenen Personen war zum Stichtag 30. April 2026 im
AZR keine erfolgte Abschiebung erfasst. Die Aufenthaltsdauern der übrigen 19
Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Aufenthaltsdauer Anzahl Personen
gesamt 19
davon:
unter 1 Jahr 1
1 bis unter 2 Jahre 3
2 bis unter 3 Jahre 1
3 bis unter 5 Jahre 1
5 bis 10 Jahre 5
mehr als 10 Jahre 8
21. Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre,
21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als
60 Jahre aufschlüsseln)?
Die erfragten Altersgruppen der am 26. Februar 2026 nach Afghanistan
zurückgeführten Personen können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Alter Anzahl Personen
18 bis 20 Jahre 1
21 bis 30 Jahre 14
31 bis 40 Jahre 4
41 bis 50 Jahre 0
51 bis 60 Jahre 1
älter als 60 Jahre 0
22. Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 26. Februar
2026 gefesselt?
Bei der Sammelcharterrückführung vom 26. Februar 2026 wurden keine
Zwangsmittel eingesetzt.
23. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Abschiebung am 26. Februar 2026 entstanden, und wer hat diese getragen?
Die Kosten des Fluggeräts belaufen sich auf 366.160 Euro und wurden von den
an der Maßnahme beteiligten Ländern getragen. Aufgrund eventueller
Nacherfassungen sind abweichende Angaben zu entstandenen Kosten in der Zukunft
möglich.
24. Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen?
Hinsichtlich der Benennung von Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments auf die Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf
Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die
beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die
Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl
zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter,
grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaft
notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaft berührt auch durch Artikel 12
des Grundgesetztes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser
Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung
dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft, welche Rückführungsflüge
anbietet, birgt die Gefahr, dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik
ausgesetzt wird und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen
Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung steht. Damit werden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche
Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt
werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung –
VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht
zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
In Bezug auf die Antwort zur Frage wird somit auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen.
25. Wurde die Abschiebung durch Beamte des Bundes und bzw. oder der
Länder begleitet, und wenn ja, durch wie viele?
Die Sammelcharterrückführung wurde durch 57 Beamte der Bundespolizei
begleitet. Beamte der Länder waren nicht beteiligt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
26. Gab es im bisherigen Jahr 2026 weitere Abschiebungen nach
Afghanistan, und wenn ja, welche (bitte die Abschiebungen einzeln mit Anzahl
der Betroffenen auflisten und zwischen Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
Die Abschiebungen nach Afghanistan im Zeitraum Januar bis März 2026
können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Datum Art der Rückführung Anzahl Personen
02.01.2026 Linienflug 1
13.01.2026 Linienflug 1
26.02.2026 Charterflug 20
20.03.2026 Linienflug 2
23.03.2026 Linienflug 1
24.03.2026 Linienflug 1
31.03.2026 Linienflug 1
28.04.2026 Charterflug 25
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Verbleib und die
Lebenssituation der Menschen, die seit 2024 aus Deutschland nach Afghanistan
abgeschoben wurden, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 11a der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksacke 21/2873
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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