polradar

Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/5399)

dip / drucksache 19.05.2026 · WP 21 · 21/5996 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/5399) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5996 21. Wahlperiode 19.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5399 – Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, ausreisepflichtige Afghanen nach Afghanistan abzuschieben. Zuletzt wurden Ende Februar 20 Personen über den Flughafen Leipzig nach Afghanistan abgeschoben, zuvor gab es im Juli 2025 einen Charterflug mit 81 Personen (https://mediendienst-integration.de/fl uechtlinge/afghanische-fluechtlinge-in-deutschland/abschiebungen-nach-afgha nistan/). Die Fragestellenden kritisieren diese Abschiebungen, weil die politische und humanitäre Lage in Afghanistan nach ihrer Kenntnis und Einschätzung desaströs ist. Der Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan verschärft die Lage weiter (www.handelsblatt.com/politik/international/asien-neben-de m-iran-tobt-der-krieg-zwischen-pakistan-und-afghanistan/100209434.html). Daneben besteht die Möglichkeit, Ausreisen nach Afghanistan finanziell fördern zu lassen. Auf der Homepage des niedersächsischen Innenministeriums heißt es, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit April 2025 ein nationales Pilotprogramm zur Reintegrationsunterstützung in Afghanistan durchführt. Als Kooperationspartner wird ein Programm namens „International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) genannt (www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckke hr/freiwillige_ruckkehr/forderprogramme/programme-und-projekte-der-ruckk ehrforderung-165030.html). Ausweislich der Website „Returning from Germany“ ist für Afghanistan auch das REAG/GARP-Programm (REAG = Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in German, GARP = Government Assisted Repatriation Programme) verfügbar (www.retu rningfromgermany.de/programmes/reag-garp/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Programmen weitere Programme zur finanziellen oder anderweitigen Unterstützung für nach Afghanistan Zurückkehrende, und wenn ja, welche? a) Werden die genannten Programme alle derzeit umgesetzt, wenn nein, bei welchen ist die Umsetzung momentan nicht möglich, und warum nicht? b) Gibt es Programme, die seit dem 1. Januar 2024 vorübergehend ausgesetzt, beendet oder nur eingeschränkt umgesetzt wurden, wenn ja, welche, und was sind jeweils die Gründe dafür? Die Beantwortung der Fragen 1 bis 16 bezieht sich auf Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration. Die Förderung der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland Afghanistan ist seit Januar 2025 über das Bund-Länder-Programm Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/ Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP) möglich. Das Programm wurde bis Ende 2023 durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) umgesetzt. Seit 2024 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Antragsbearbeitung und Ausreiseorganisation übernommen. Die IOM hatte das Herkunftsland Afghanistan seit August 2021 suspendiert, somit war keine Förderung über das Programm möglich. Seit dem Jahr 2022 bestand die Möglichkeit, freiwillige Ausreisen nach Afghanistan durch die zuständigen Stellen in den Ländern zu organisieren und zu fördern. Nach erfolgter Ausreise konnte ein Antrag auf anteilige Refinanzierung der entstandenen Kosten an das BAMF gestellt werden. Das sogenannte Refinanzierungsverfahren ist zum 31. März 2025 ausgelaufen, da eine Förderung wieder über REAG/GARP möglich ist und daher kein Bedarf mehr an dem Refinanzierungsverfahren bestand. Neben Rückkehrleistungen können auch Reintegrationsleistungen wichtig für eine nachhaltige Rückkehr sein. Reintegrationsunterstützung für nach Afghanistan zurückkehrende Afghanen wird in erster Linie über das durch die EU finanzierte European Reintegration Programme (EURP) angeboten. Umsetzungspartner für dieses Programm ist der Dienstleister International Returns and Reintegration Assistance (IRARA). Hinweise, dass vorgesehene Unterstützungen vor Ort in Afghanistan nicht umgesetzt werden können, liegen nicht vor.  2. Welche Rückkehr- und Reintegrationsleistungen können nach Afghanistan zurückkehrende Personen unter welchen Voraussetzungen erhalten (bitte nach den unterschiedlichen Programmen aufschlüsseln und auch danach differenzieren, ob die Mittel vor oder nach der Ausreise ausgezahlt werden)? Über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP können mittellose Drittstaatsangehörige finanziell und organisatorisch bei einer auf Dauer angelegten freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat gefördert werden. Mögliche Unterstützungsleistungen umfassen: Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen (200 Euro pro Person – 100 Euro pro Person unter 18 Jahren –), medizinische Zusatzkosten bei Bedarf (bis zu 2.000 Euro) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (1.000 Euro pro Person – 500 Euro pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro –). Die Ausgabe beziehungsweise Auszahlung der gewährten REAG/GARP- Leistungen erfolgt in der Regel vor Ausreise in Deutschland. Die Auszahlung bzw. Bereitstellung der gewährten Reintegrationsunterstützung über das europäische Reintegrationsprogramm EURP findet im Zielland statt und umfasst Kurz- und Langzeitunterstützung. Kurzzeitunterstützung steht bis zu 14 Tagen nach der Ankunft im Zielland zur Verfügung und kann als Sachleistung und/oder in bar in einer Höhe von 615 Euro pro Person ausgezahlt beziehungsweise ausgegeben werden. Die Langzeitunterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise in Form einer zweckgebundenen Sachleistung entsprechend einem vereinbarten Reintegrationsplan ausgegeben und umfasst 2.000 Euro pro Hauptantragsteller sowie 1.000 Euro pro weiterem Familienmitglied.  3. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie finanzielle Leistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden, ausgezahlt werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den unterschiedlichen Programmen differenzieren)? a) Wer bzw. welche Stelle zahlt das Geld vor Ort an die Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus? b) Wann genau werden die Geldleistungen ausgezahlt? c) Ist die Auszahlung der Geldleistungen an administrative Schritte geknüpft (etwa eine Anmeldung vor Ort, Verifizierung der Identität o. Ä.), und wenn ja, an welche? d) Wann, wie, und von welcher Behörde erhalten die auszahlenden Organisationen das auszuzahlende Geld? Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet. Die Rückkehrenden müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr mit dem Reintegrationspartner in Verbindung setzen, damit die Auszahlung oder Beschaffung von Sachleistungen rechtzeitig organisiert werden kann. Der Reintegrationspartner ist verpflichtet, vor der Auszahlung die Identität der rückgekehrten Person anhand der bei der Bewilligung der Förderung übermittelten Unterlagen zu bestätigen. Nach der Ausgabe von Sachleistungen muss der Reintegrationspartner den entsprechenden Verwendungsnachweis an das BAMF und im EURP-Fall auch an Frontex zur Prüfung vorlegen. Wenn die Kurzzeitunterstützung nicht innerhalb dieser 14-tägigen Frist ausbezahlt beziehungsweise ausgegeben werden kann, kann der oder die Rückkehrende diese Reintegrationshilfe nicht mehr abrufen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie Sachleistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden, übergeben werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den unterschiedlichen Programmen differenzieren)? a) Wer bzw. welche Stelle gewährt bzw. übergibt die Sachleistungen? b) Wann genau werden die Sachleistungen gewährt? c) Ist die Gewährung der Sachleistungen an administrative Schritte geknüpft, und wenn ja, an welche? d) Wann, wie, und durch wen erhalten die gewährenden Organisationen die zu gewährenden Sachleistungen? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. In Hinblick auf die Ausgabe der Sachleistungen ist der beauftragte Reintegrationspartner vor Ort zuständig. Die Gewährung von Sachleistungen ist grundsätzlich an die Erstellung eines Reintegrationsplans geknüpft. Die Bereitstellung der Sachleistungen erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Ausreise. Nach der Bewilligung des Verwendungsnachweises wird dem Reintegrationspartner die Aufwendungen für die Sachleistung zurückerstattet.  5. Welche Organisationen sind in Afghanistan aktuell mit der Umsetzung der Rückkehr- und Reintegrationsprogramme beauftragt? a) Seit wann bestehen die jeweiligen Kooperationen? b) Gibt es Organisationen, die ihre Tätigkeit in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban 2021 eingestellt haben, und wenn ja, welche? Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. In welchen Regionen in Afghanistan können Geld- und Sachleistungen an Rückkehrerinnen und Rückkehrer ausgezahlt werden, und wo ist dies gegebenenfalls nicht möglich? Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst.  7. Gibt es Fristen, innerhalb derer Leistungen nach der Rückkehr nach Afghanistan beantragt bzw. „abgeholt“ werden müssen, und was passiert, wenn Rückkehrerinnen und Rückkehrer diese Fristen überschreiten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.  8. Welche Dokumente müssen Rückkehrende vor Ort vorlegen, um die Leistungen zu erhalten, und gibt es Regelungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn Rückkehrende über keine gültigen Dokumente verfügen? Freiwillig Rückkehrende müssen in der Regel die Identitätsdokumente vorlegen, mit denen sie ausgereist sind.  9. Wie viele Auszahlungs- oder Anlaufstellen für Rückkehrende existieren aktuell in Afghanistan, und wo befinden sie sich? Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst. 10. Gibt es Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Auszahlung von Geldleistungen bzw. die Gewährung von Sachleistungen in einem sicheren Rahmen ablaufen kann, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Durch die jeweiligen vertraglich geregelten Programmvorgaben ist sichergestellt, dass die Gewährleistung von Sachleistungen in einem sicheren Rahmen abläuft. 11. Wie viele Personen sind seit dem 1. Januar 2023 mit einer finanziellen Förderung aus Deutschland nach Afghanistan ausgereist (bitte nach Jahren und nach Programmen aufschlüsseln, bitte zusätzlich auch nach Geschlecht auflisten und angeben, wie viele Minderjährige unter den Rückkehrenden waren), und in welchen Bundesländern lebten die Rückkehrerinnen und Rückkehrer zuvor? Im Jahr 2025 ist die freiwillige Ausreise von 69 afghanischen Staatsangehörigen über REAG/GARP gefördert worden. Davon waren 62 Personen männlich und sieben weiblich. Zudem waren vier Minderjährige unter den geförderten Personen. 61 afghanische Staatsangehörige sind in das Zielland Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2026 (Stand: 31. März 2026) ist bisher die freiwillige Ausreise von 19 afghanischen Staatsangehörigen über REAG/GARP gefördert worden. Davon waren 16 Personen männlich und drei weiblich. Zudem waren sechs Minderjährige unter den geförderten Personen. Die Rückkehr erfolgte in das Zielland Afghanistan. Es handelt sich in Bezug auf 2026 um vorläufige Zahlen. Die freiwillig ausgereisten Personen waren zuvor in Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt aufhältig. Im Rahmen des Refinanzierungsverfahren sind vom 1. Januar 2023 bis zu dem Auslaufen des Verfahrens am 31. März 2025 insgesamt 142 Personen gefördert nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Geschlecht kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Angaben zum Alter wurden nicht erfasst. Jahr Insgesamt Männlich Weiblich 2023 38 33 5 2024 99 83 16 2025 5 4 1 Quelle: BAMF, Stand: 31. März 2026 Anträge auf Refinanzierung wurden aus den folgenden Ländern gestellt: Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Sachsen- Anhalt. 12. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2023 Reintegrationsleistungen nach einer Rückkehr nach Afghanistan ausgezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Rahmen des EURP wurden in 2025 Anträge für sieben Personen bewilligt; 2026 (Stand: 31. März 2026) Anträge für 18 Personen. 13. In wie vielen Fällen wurden zugesagte Leistungen doch nicht ausgezahlt, und was waren die Gründe hierfür? Im Jahr 2025 und im Jahr 2026 (Stand: 31. März 2026) wurde jeweils ein EURP-Fall von einer Rückkehrberatungsstelle zurückgezogen, da die geplante Ausreise nicht erfolgte. 14. Überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. überprüfen andere Stellen in Deutschland, ob beantragte und zugesagte Reintegrationsleistungen tatsächlich bei den Rückkehrerinnen und Rückkehrern ankommen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Das BAMF und Frontex überprüfen bei allen Rückkehrenden mittels einer Verwendungsnachweisprüfung, ob die Reintegrationshilfen an die begünstigten Personen ausgezahlt wurden. 15. Wie hoch war seit dem 1. Januar 2023 die durchschnittliche Höhe der an Afghanistan-Rückkehrerinnen und Afghanistan-Rückkehrer ausgezahlten Rückkehr- und Reintegrationsleistungen? Hierzu werden keine systematischen Daten erfasst. 16. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Rückkehr- bzw. Reintegrationshilfen für Afghanistan seit dem 1. Januar 2023 abgelehnt? Hierzu liegen keine Daten vor, da die Gründe für die Stornierung eines Antrags statistisch nicht erfasst werden. 17. Wie verteilen sich die am 26. Februar 2026 nach Afghanistan abgeschobenen Personen auf die Bundesländer (https://taz.de/Charterflug-nach-Af ghanistan/!6158242/)? Die veranlassenden Länder der rückgeführten Personen auf der Sammelchartermaßnahme nach Afghanistan am 26. Februar 2026 zurückgeführten Personen stellen sich wie folgt dar. Land Anzahl Personen Baden-Württemberg 3 Bayern 3 Brandenburg 2 Hessen 4 Niedersachsen 3 Rheinland-Pfalz 1 Saarland 1 Sachsen 3 18. Gab es Bundesländer, die sich bewusst nicht an der Abschiebung am 26. Februar 2026 beteiligt haben, und wenn ja, welche? Es gab keine Bundesländer, die sich bewusst nicht an der o. g. Abschiebungsmaßnahme beteiligt haben. 19. Wie viele der am 26. Februar 2026 Abgeschobenen hatten zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt? Im Ausländerzentralregister (AZR) war bei 13 der 20 abgeschobenen Personen zum Stichtag 30. April 2026 eine Asylantragstellung nach ihrer letzten Einreise erfasst. 20. Wie lange befanden die Abgeschobenen sich vor der Abschiebung bereits in Deutschland (bitte nach bis zu einem Jahr, ein bis unter zwei Jahre, zwei bis unter drei Jahre, drei bis unter fünf Jahre, fünf bis zehn Jahre, über zehn Jahre aufschlüsseln)? Bei einer der 20 abgeschobenen Personen war zum Stichtag 30. April 2026 im AZR keine erfolgte Abschiebung erfasst. Die Aufenthaltsdauern der übrigen 19 Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Aufenthaltsdauer Anzahl Personen gesamt 19 davon: unter 1 Jahr 1 1 bis unter 2 Jahre 3 2 bis unter 3 Jahre 1 3 bis unter 5 Jahre 1 5 bis 10 Jahre 5 mehr als 10 Jahre 8 21. Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre, 21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als 60 Jahre aufschlüsseln)? Die erfragten Altersgruppen der am 26. Februar 2026 nach Afghanistan zurückgeführten Personen können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Alter Anzahl Personen 18 bis 20 Jahre 1 21 bis 30 Jahre 14 31 bis 40 Jahre 4 41 bis 50 Jahre 0 51 bis 60 Jahre 1 älter als 60 Jahre 0 22. Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 26. Februar 2026 gefesselt? Bei der Sammelcharterrückführung vom 26. Februar 2026 wurden keine Zwangsmittel eingesetzt. 23. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Abschiebung am 26. Februar 2026 entstanden, und wer hat diese getragen? Die Kosten des Fluggeräts belaufen sich auf 366.160 Euro und wurden von den an der Maßnahme beteiligten Ländern getragen. Aufgrund eventueller Nacherfassungen sind abweichende Angaben zu entstandenen Kosten in der Zukunft möglich. 24. Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen? Hinsichtlich der Benennung von Fluggesellschaften verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaft notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaft berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetztes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft, welche Rückführungsflüge anbietet, birgt die Gefahr, dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt wird und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung steht. Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* In Bezug auf die Antwort zur Frage wird somit auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen. 25. Wurde die Abschiebung durch Beamte des Bundes und bzw. oder der Länder begleitet, und wenn ja, durch wie viele? Die Sammelcharterrückführung wurde durch 57 Beamte der Bundespolizei begleitet. Beamte der Länder waren nicht beteiligt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 26. Gab es im bisherigen Jahr 2026 weitere Abschiebungen nach Afghanistan, und wenn ja, welche (bitte die Abschiebungen einzeln mit Anzahl der Betroffenen auflisten und zwischen Linien- und Charterflügen differenzieren)? Die Abschiebungen nach Afghanistan im Zeitraum Januar bis März 2026 können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Datum Art der Rückführung Anzahl Personen 02.01.2026 Linienflug 1 13.01.2026 Linienflug 1 26.02.2026 Charterflug 20 20.03.2026 Linienflug 2 23.03.2026 Linienflug 1 24.03.2026 Linienflug 1 31.03.2026 Linienflug 1 28.04.2026 Charterflug 25 27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Verbleib und die Lebenssituation der Menschen, die seit 2024 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben wurden, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 11a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksacke 21/2873 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen