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Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)

dip / rede 20.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932) Welche „Merkmale oder Glaubensüberzeugungen“ behandeln die Bundesregierung und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen […], dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (§ 3b des Asylgesetzes; bitte mit einer abstrakt-generellen Definition und Beispielen ausführlich erklären)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Eine bestimmte soziale Gruppe liegt vor, wenn ihre Mitglieder erstens gemeinsame Merkmale aufweisen (sogenannter Interner Ansatz), und wenn die Gruppe zweitens eine deutlich abgegrenzte Identität innerhalb der Gesellschaft des Herkunftslandes besitzt (sogenannter Externer Ansatz). Dies geht aus § 3b Absatz 1 Nummer 4 Asylgesetz hervor. Gemeinsame Merkmale können beispielsweise angeborene Merkmale sein, ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Glaubensüberzeugungen sind dabei so identitäts- bzw. persönlichkeitsprägend, dass von der betreffenden Person nicht verlangt werden darf, auf sie zu verzichten. Es handelt sich dabei um Merkmale, die eine Person, obwohl sie sie verändern könnte, nicht gezwungen werden sollte zu verändern, weil sie mit der Identität der Person so eng verbunden sind oder ein Ausdruck ihrer Menschenrechte sind. Beispiele hierfür sind unter anderem Religionszugehörigkeit, Bestehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder die sexuelle Orientierung.

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