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Jahresbericht 2025

dip / drucksache 02.07.2026 · WP 21 · 21/7050 · Unterrichtung · Original ↗

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Jahresbericht 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/7050 21. Wahlperiode 02.07.2026 Unterrichtung durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Jahresbericht 2025* * Zugeleitet mit Schreiben der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter vom 1. Juli 2026 gemäß Artikel 2 des Staatsvertrags zum Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Verbindung mit Nummer 3 des Organisationserlasses des Bundesministeriums der Justiz. 2 © 2026 Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Alle Rechte vorbehalten Layout: webmelone.net Druck: Justizvollzugsanstalt Heimsheim Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Luisenstraße 7 65185 Wiesbaden Tel.: 0611-160 222 8-18 Fax: 0611-160 222 8-29 E-mail: info@nationale-stelle.de www.nationale-stelle.de Eine elektronische Version dieses Jahresberichts kann auf der Internetseite www.nationale-stelle.de unter der Rubrik Publikationen abgerufen werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 2 – 3 VORWORT Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist Deutschlands Einrichtung für die Wahrung menschenwürdiger Unterbringung und Behandlung im Freiheitsentzug. Sie legt der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag, den Landesregierungen und den Länderparlamenten hiermit ihren jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Im Berichtsjahr führte die Nationale Stelle insgesamt 50 Besuche in Einrichtungen des Freiheitsentzugs durch und begleitete neun Abschiebungsmaßnahmen. Dabei wurden abermals Verstöße gegen Menschenrechte sowie Verletzungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Menschenwürde festgestellt. Thematisch knüpfte die Länderkommission 2025 an die Vorjahresarbeit an und widmete sich erneut der psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug, während die Bundesstelle ihren Schwerpunkt auf das Rückkehrverfahren legte und zugleich ihre künftige Rolle als Teil des Überwachungsmechanismus im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vorbereitete. Besondere Aufmerksamkeit gilt im Jahresbericht 2025 dem Kapitel „Beitrag zur menschenwürdigen Unterbringung“. Es zeichnet die Entwicklung der Nationalen Stelle seit ihrer Gründung nach und zeigt auf, wie ihre Besuche, Empfehlungen und die Erarbeitung von Standards Impulse für menschenwürdige Bedingungen im Freiheitsentzug setzten. Dabei treten sowohl erzielte Fortschritte als auch fortbestehende Herausforderungen hervor – insbesondere im Hinblick auf die konsequente Umsetzung der Empfehlungen sowie den wirksamen Schutz von Grundrechten und Menschenwürde. Während die im Jahresbericht 2024 beschriebene akute finanzielle Lage zwar entschärft werden konnte, bleibt die personelle und materielle Ausstattung der Nationalen Stelle weiterhin unzureichend. Angesichts von rund 13.000 Orten der Freiheitsentziehung in Deutschland und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu deren regelmäßiger Überprüfung können Kontrollen vielfach nur stichprobenartig erfolgen. Mit derzeit zehn ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen und -trägern ist die Aufgabenerfüllung entsprechend begrenzt. Gerade deshalb kommt der proaktiven Umsetzung der entwickelten Standards und Empfehlungen der Nationalen Stelle eine zentrale Bedeutung zu. Nachhaltige Prävention setzt Rahmenbedingungen voraus, die ihre praktische Anwendung stärken und ihre Wirkung in den Einrichtungen dauerhaft verankern. Rainer Dopp Staatssekretär a. D. Vorsitzender der Länderkommission Ralph-Günther Adam Leitender Sozialdirektor a. D. Leiter der Bundesstelle Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 3 – 4 INHALT I Aktuelle Missstände ...............................................................................................................10 II Beitrag zur menschenwürdigen Unterbringung ...................................................................14 1 – Wirkung der Nationalen Stelle ........................................................................................................ 15 1.1 – Handlungsinstrumente ............................................................................................................. 15 1.2 – Umgang mit den Empfehlungen der Nationalen Stelle ......................................................... 15 2 – Entwicklungen seit der Gründung der Nationalen Stelle ............................................................. 17 2.1 – Entwicklungen im Bereich Justizvollzug ................................................................................. 17 2.2 – Entwicklungen im Bereich Maßregelvollzug ......................................................................... 20 2.3 – Entwicklungen im Bereich Bundeswehr ................................................................................. 21 2.4 – Entwicklungen im Bereich Bundespolizei ............................................................................. 23 III Allgemeine Informationen über die Arbeit der Nationalen Stelle ......................................26 1 – Institutioneller Rahmen .................................................................................................................. 27 2 – Zuständigkeit ................................................................................................................................... 27 3 – Befugnisse .........................................................................................................................................28 4 – Einzelanfragen .................................................................................................................................28 5 – Personelle und finanzielle Ausstattung ...........................................................................................29 5.1 – Bericht zur finanziellen Situation der Nationalen Stelle .......................................................29 5.2 – Bericht zur personellen Situation der Nationalen Stelle .......................................................30 IV Justizvollzug ........................................................................................................................ 32 1 – Psychiatrische Versorgung im Justizvollzug ................................................................................... 33 1.1 – Einführung ................................................................................................................................. 33 1.2 – Abfrage ...................................................................................................................................... 33 1.3 – Besuche im Jahr 2025 ................................................................................................................36 1.4 – Schwerpunktbezogene Feststellungen und Empfehlungen ..................................................36 1.5 – Ausblick .................................................................................................................................... 44 2 – Feststellungen und Empfehlungen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen .............................. 44 2.1 – Absonderung ............................................................................................................................ 44 2.2 – Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum .............................................................45 2.3 – Fesselung und Fixierung ........................................................................................................... 55 3 – Weitere Feststellungen und Empfehlungen im Justizvollzug und zur Sicherungsverwahrung .. 57 3.1 – Arrest ......................................................................................................................................... 57 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 4 – 5 3.2 – Belegungssituation.................................................................................................................... 57 3.3 – Schutz der Privat- und Intimsphäre ......................................................................................... 58 3.4 – Sicherungsverwahrung ............................................................................................................. 61 V Monitoring im Asyl- und Rückkehrverfahren ...................................................................... 64 1 – Abschiebungen .................................................................................................................................65 1.1 – Unabhängiges und wirksames System für die Überwachung von Rückführungen ..............65 1.2 – Wirksame Ausübung des Mandats der Nationalen Stelle ..................................................... 66 1.3 – Besuchstätigkeit ........................................................................................................................67 1.4 – Fazit ...........................................................................................................................................76 2 – Gemeinsames Europäisches Asylsystem ........................................................................................76 2.1 – Empfehlungen zu GEAS-Anpassungsgesetzen ......................................................................76 2.2 – Ausblick: Unabhängiges Monitoring nach Artikel 10 der Screening-Verordnung ...............78 VI Sonstige Besuche ............................................................................................................... 80 1 – Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam ................................................................................... 81 1.1 – Abstandsgebot ........................................................................................................................... 81 1.2 – Bekleidung im besonders gesicherten Raum ..........................................................................82 1.3 – Ausstattung des besonders gesicherten Raums ...................................................................... 83 1.4 – Aufschlusszeiten ....................................................................................................................... 83 1.5 – Außenkontakte ..........................................................................................................................84 2 – Alten- und Pflegeheime ...................................................................................................................84 2.1 – Bettgitter ................................................................................................................................... 85 2.2 – Brandschutzübungen ............................................................................................................... 85 2.3 – Gerontopsychiatrische Fachkraft ........................................................................................... 85 2.4 – Notrufgerät ............................................................................................................................... 85 3 – Bundes- und Landespolizei .............................................................................................. 86 3.1 – Fixierung ....................................................................................................................................86 3.2 – Kameraüberwachung ...............................................................................................................87 3.3 – Fesselung....................................................................................................................................88 3.4 – Bauliche Gegebenheiten ..........................................................................................................89 3.5 – Ausstattung der Gewahrsamsräume ........................................................................................89 3.6 – Vorhalten von Hygieneartikeln ............................................................................................... 91 3.7 – Waffen im Gewahrsam ............................................................................................................. 91 4 – Maßregelvollzug/Psychiatrische Kliniken ..................................................................................... 91 4.1 – Belegungssituation ...................................................................................................................92 4.2 – Personalsituation ......................................................................................................................93 4.3 – Besondere Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................ 94 4.4 – Grundsatz der individuellen Autonomie ................................................................................97 4.5 – Schusswaffen .............................................................................................................................98 4.6 – Kinder- und Jugendpsychiatrie ...............................................................................................98 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 5 – 6 5 – Zoll ....................................................................................................................................................98 5.1 – Fesselung ................................................................................................................................... 99 5.2 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................. 99 VII Anhang ........................................................................................................................... 100 1 – Verzeichnis fachspezifischer Abkürzungen .................................................................................. 101 2 – Besuche im Berichtszeitraum 2025 ............................................................................................... 102 3 – Stellungnahmen im Berichtszeitraum 2025 ..................................................................................104 4 – Aktivitäten im Berichtszeitraum 2025 .........................................................................................104 5 – Beiträge im Berichtszeitraum 2025 ...............................................................................................106 6 – Mitglieder der Bundesstelle ..........................................................................................................106 7 – Mitglieder der Länderkommission ...............................................................................................106 8 – Mitarbeitende der Geschäftsstelle ...............................................................................................106 VIII Standards ......................................................................................................................108 1 – Abschiebungen ...............................................................................................................................109 1.1 – Abholungszeitpunkt ...............................................................................................................109 1.2 – Abschiebung aus der Strafhaft ...............................................................................................109 1.3 – Abschiebung aus Bildungs-, Kranken- und Betreuungseinrichtungen ...............................109 1.4 – Achtung des Kindeswohls ......................................................................................................109 1.5 – Ärztliche Untersuchung und Flugreisetauglichkeitsbescheinigung ....................................109 1.6 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................109 1.7 – Fortbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde ........................................................109 1.8 – Gepäck ....................................................................................................................................109 1.9 – Handgeld .................................................................................................................................109 1.10 – Information über den Zeitpunkt der Abschiebung ........................................................... 110 1.11 – Information über die Abschiebung ...................................................................................... 110 1.12 – Kommunikation während der gesamten Abschiebung ...................................................... 110 1.13 – Kontakt zu einem Rechtsbeistand ....................................................................................... 110 1.14 – Rücksichtnahme auf vulnerable Personen .......................................................................... 110 1.15 – Telefonate mit Angehörigen ................................................................................................. 110 1.16 – Umgang mit Mobiltelefonen ................................................................................................ 110 1.17 – Verpflegung ............................................................................................................................ 110 2 – Abschiebungshaft........................................................................................................................... 110 2.1 – Ärztliche Zugangsuntersuchung ............................................................................................ 110 2.2 – Außenkontakte ........................................................................................................................ 111 2.3 – Beschäftigung und Freizeitgestaltung .................................................................................... 111 2.4 – Durchsuchung mit Entkleidung............................................................................................. 111 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 6 – 7 2.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ............................................................................................ 111 2.6 – Fixierung .................................................................................................................................. 111 2.7 – Kameraüberwachung ..............................................................................................................112 2.8 – Kleidung ...................................................................................................................................112 2.9 – Personal ....................................................................................................................................112 2.10 – Psychologische und psychiatrische Betreuung ...................................................................112 2.11 – Rechtsberatung ......................................................................................................................112 2.12 – Rechtsgrundlage ....................................................................................................................112 2.13 – Respektvoller Umgang ...........................................................................................................112 2.14 – Unterbringung Minderjähriger .............................................................................................112 2.15 – Waffen im Gewahrsam...........................................................................................................112 2.16 – Zugangsgespräch ....................................................................................................................112 3 – Bundes- und Landespolizei, Zoll .................................................................................................... 113 3.1 – Ausstattung und Zustand der Gewahrsamsräume ................................................................. 113 3.2 – Belehrung ................................................................................................................................. 113 3.3 – Dokumentation ....................................................................................................................... 113 3.4 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................ 114 3.5 – Einsehbarkeit des Gewahrsams ............................................................................................. 114 3.6 – Einsicht in den Toilettenbereich ........................................................................................... 114 3.7 – Fesselung ................................................................................................................................. 114 3.8 – Fixierung ................................................................................................................................. 114 3.9 – Größe von Gewahrsamsräumen ............................................................................................ 114 3.10 – Kameraüberwachung ........................................................................................................... 114 3.11 – Mehrfachbelegung von Gewahrsamsräumen ...................................................................... 114 3.12 – Recht auf ärztliche Untersuchung ........................................................................................ 115 3.12a – Medizinische Überwachung beim Ausscheiden von Drogenpäckchen ........................... 115 3.13 – Respektvoller Umgang ........................................................................................................... 115 3.14 – Unabhängige Beschwerdestellen und Ermittlungsstellen .................................................. 115 3.15 – Vertraulichkeit von Gesprächen ........................................................................................... 115 3.16 – Waffen im Gewahrsam .......................................................................................................... 115 4 – Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ................................................................................. 115 4.1 – Beschwerdemöglichkeiten ...................................................................................................... 115 4.2 – Bewegung im Freien ................................................................................................................ 115 4.3 – Informationen über Rechte .................................................................................................... 115 4.4 – Kameraüberwachung.............................................................................................................. 115 5 – Justizvollzug .................................................................................................................................... 116 5.1 – Besonders gesicherter Haftraum ........................................................................................... 116 5.2 – Durchsuchung mit Entkleidung .............................................................................................117 5.3 – Duschen ....................................................................................................................................118 5.4 – Einsicht in den Toilettenbereich ............................................................................................118 5.5 – Einzelhaft .................................................................................................................................118 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 7 – 8 5.6 – Fixierung ..................................................................................................................................118 5.7 – Größe von Hafträumen ...........................................................................................................118 5.8 – Kameraüberwachung ............................................................................................................. 119 5.9 – Mehrfachbelegung von Hafträumen ohne abgetrennte Toilette ........................................ 119 5.10 – Nutzung von Absonderungsräumen.................................................................................... 119 5.11 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 119 5.12 – Türspione und Sichtfenster ................................................................................................... 119 5.13 – Übersetzung bei ärztlichen Gesprächen ............................................................................. 119 5.14 – Umgang mit vertraulichen medizinischen Informationen ................................................ 119 5.15 – Zustand von Hafträumen ...................................................................................................... 119 6 – Psychiatrische Kliniken ................................................................................................................ 120 6.1 – Absonderung ........................................................................................................................... 120 6.2 – Bekleidung im Kriseninterventionsraum ............................................................................. 120 6.3 – Bewegung im Freien ............................................................................................................... 120 6.4 – Dokumentation von Zwangsmaßnahmen ........................................................................... 120 6.5 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................ 120 6.6 – Einsicht in den Toilettenbereich .......................................................................................... 120 6.7 – Fixierung ................................................................................................................................. 120 6.8 – Informationen über Rechte ...................................................................................................121 6.9 – Kameraüberwachung ..............................................................................................................121 6.10 – Mehrfachbelegung von Patientenzimmern ohne abgetrennte Toilette ............................121 6.11 – Respektvoller Umgang...........................................................................................................121 6.12 – Türspione und Sichtfenster ...................................................................................................121 6.13 – Vertraulichkeit von Gesprächen ...........................................................................................121 7 – Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr ........................................................................................121 7.1 – Ausstattung und Zustand der Arresträume ............................................................................121 7.2 – Belehrung .................................................................................................................................122 7.3 – Besonders gesicherter Arrestraum .........................................................................................122 7.4 – Dokumentation .......................................................................................................................122 7.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ............................................................................................122 7.6 – Größe von Arresträumen ........................................................................................................122 7.7 – Respektvoller Umgang ............................................................................................................122 7.8 – Vollzugstauglichkeit ................................................................................................................123 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 8 – 9 10 I Aktuelle Missstände Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 10 – 11 Im Rahmen ihrer Besuche erhob die Nationale Stelle eine Vielzahl problematischer Sachverhalte, die strukturelle, systematische ebenso wie situationsbedingte Defizite erkennen ließen. Eine umfassende und differenzierte Darstellung sämtlicher Beobachtungen und Feststellungen erfolgt in den nachstehenden Kapiteln. Diese sind nach Einrichtungsart und thematischen Schwerpunkten gegliedert. An dieser Stelle werden jene Problemlagen hervorgehoben, die im Berichtsjahr 2025 als besonders gravierend eingestuft wurden. Sie stehen aufgrund ihrer Schwere, ihrer wiederholten Beobachtung oder ihrer strukturellen Tragweite in besonderem Maße für dringenden Handlungsbedarf. Menschenunwürdige Unterbringung Ungeachtet der Beanstandung der Nationalen Stelle aus dem Jahr 2022, diese Praxis unverzüglich einzustellen, wurde der besonders gesicherte Haftraum 1 im Keller des Hauses 1 der JVA Werl (Nordrhein-Westfalen) auch drei Jahre später weiterhin zur Unterbringung von Gefangenen genutzt – teils über mehrere Tage hinweg. Der durchgängig kameraüberwachte Raum, einschließlich des unverpixelten Sanitärbereichs, verfügt über eine unzureichende Grundfläche von lediglich 4,7 m². Ohne jeglichen Zugang zu natürlichem Tageslicht waren die Betroffenen einer Unterbringungssituation ausgesetzt, die in ihrer Gesamtheit als menschenunwürdig einzustufen ist.1 Unverhältnismäßig lange Dauer der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum In den Justizvollzugsanstalten Bernau (Bayern) sowie Tonna (Thüringen) wurden Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum von psychisch auffälligen Gefangenen mit einer Dauer 1 Siehe Kapitel IV, Punkt 2.2.3 für die dazugehörige Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen. von 31 bzw. 39 Tagen dokumentiert.2 Eine Unterbringung über eine derart lange Dauer steht mit dem ursprünglichen Sicherungszweck nicht mehr in Einklang. Verfassungswidrige Gesetzgebung zur Fixierung in der Psychiatrie Die Regelung zu Fixierungen im Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) entspricht auch nach über sieben Jahren weiterhin nicht den vom Bundesverfassungsgericht am 24. Juli 2018 festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere einem Richtervorbehalt, der spätestens nach 30 Minuten greifen muss. Die gesetzliche Bestimmung sieht lediglich die Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach einer Dauer von mehr als 18 Stunden bei Unterbringungen nach dem PsychKG vor; für den Maßregelvollzug ist eine gerichtliche Kontrolle bislang überhaupt nicht vorgesehen. Gesundheitsgefährdende Fixierungen im Polizeigewahrsam Im Polizeikommissariat Billstedt (Hamburg) werden weiterhin Fixierungen durchgeführt, obwohl die Mindestanforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 im Rahmen des Polizeigewahrsams nicht umsetzbar sind. Die Nationale Stelle bewertet es als inakzeptabel, dass betroffene Personen in Bauchlage fixiert werden. Dabei behindert das Eigengewicht der Betroffenen ihre Atembewegungen. Zusätzlicher Druck auf Rücken, Schultern oder Nieren kann zu Atemstillstand, Sauerstoffmangel, Hirnschädigungen oder im schlimmsten Fall zum Tod führen. Dieses Vorgehen stellt eine akute Gefährdung der Betroffenen dar, verursacht unverhältnismäßige Schmerzen und ist daher umgehend einzustellen. 2 Im Fall der JVA Tonna erfolgte die Unterbringung zeitweise auf Grundlage einer im akuten Zustand geäußerten Zustimmung des Betroffenen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 11 – 12 Unzureichende Abgrenzung der Abschiebungshaft vom Strafvollzug Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss sich die Abschiebungshaft klar vom Strafvollzug unterscheiden. Unterbringungsbedingungen, Freiheitsbeschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen dürfen nur das unbedingt Erforderliche umfassen; eine gefängnisähnliche Ausgestaltung und der Anschein strafrechtlicher Behandlung sind zu vermeiden. Dieses Abstandsgebot dient dem Schutz der Betroffenen. Die besuchten Einrichtungen wurden dem nicht gerecht: In Dresden (Sachsen) bestanden erhebliche bauliche Sicherungen (u. a. vergitterte Fenster mit Lochblech), in Arnstadt (Thüringen) war die Einrichtung von massiven Zäunen mit NATO-Stacheldraht umgeben. Unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Mandatsausübung In der Praxis Die wirksame Ausübung des Mandats der Bundesstelle der Nationalen Stelle war im Jahr 2025 nicht durchgängig gewährleistet. Es fehlte an frühzeitiger und vollständiger Information über Rückführungsmaßnahmen sowie an verlässlichem Zugang zu relevanten Unterlagen und Einsatzorten. Besonders gravierend war die wiederholt unterbliebene Benachrichtigung über Maßnahmen nach Afghanistan sowie das Fehlen jeglicher Dokumentation der damit verbundenen Zwangsmaßnahmen auf deutschem Hoheitsgebiet. Zudem wurde bei einer Rückführungsmaßnahme im Juni 2025 der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen am Flughafen Brüssel sowie zur Abholung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (Nordrhein-Westfalen) verwehrt. Damit war eine lückenlose Beobachtung des Rückführungsprozesses nicht möglich. Nach dem Gesetz Die der Nationalen Stelle zur Stellungnahme vorgelegten Gesetzentwürfe enthalten Bestimmungen, die den Zugang zu einschlägigen Dokumentationen erschweren oder faktisch verwehren und folglich die Ausübung ihres Mandats erheblich behindern. Damit werden Rechte beschnitten, die aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bundesrecht garantiert sind. § 42 des Entwurfes des Gesetzes zur Regelung von Hilfen für Personen mit psychischen Erkrankungen in Niedersachsen wirft in diesem Zusammenhang erhebliche rechtliche und funktionale Bedenken auf. Nach §  42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wäre die Akteneinsicht ausschließlich Mitgliedern der Nationalen Stelle vorbehalten, die Ärztinnen und Ärzte sind. Eine derart restriktive Regelung stellt eine beispiellose und in ihrer Intensität unverhältnismäßige Behinderung der Ausübung ihres völkerrechtlichen Mandats dar. Die vorgesehene Beschränkung hätte zur Folge, dass – bei der derzeitigen Besetzung – lediglich ein einziges Mitglied Zugang zu den Akten erhielte. Dies ist weder praktisch durchführbar noch rechtlich zu rechtfertigen und würde die Funktionsfähigkeit der Nationalen Stelle und ihre Mandatsausübung massiv gefährden. Todesfälle in der Sicherungsverwahrung Im Rahmen ihrer bundesweiten Abfrage erfuhr die Nationale Stelle, dass in der Sicherungsverwahrung der JVA Werl (Nordrhein-Westfalen) überdurchschnittlich viele Untergebrachte versterben – 19 Todesfälle zwischen 2020 und 2024 bei einem Durchschnittsalter von 57,3 Jahren. Auf Nachfrage bewertete das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen dies als bloße zufällige Häufung natürlicher Todesfälle ohne strukturelle Ursachen. Diese Einschätzung ist äußerst problematisch, da sie die auffällige Häufung nicht vertieft erklärt und eine unabhängige, interdisziplinäre Aufklärung vermissen lässt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 12 – 13 14 II Beitrag zur menschenwürdigen Unterbringung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 14 – 15 Seit Beginn ihrer Tätigkeit – 2009 für die Bundesstelle, 2010 für die Länderkommission – ist der Nationalen Stelle bewusst, dass eine zielführende Ausübung ihres Mandats nicht nur an der Anzahl von besuchten Einrichtungen, sondern auch an der tatsächlichen Umsetzung ihrer Standards und Empfehlungen zu messen ist. Bereits in ihrem ersten Jahresbericht 2009-2010 wies sie darauf hin, dass die Wirksamkeit ihrer Arbeit maßgeblich von der aktiven Mitwirkung des Staates abhängt – eine Forderung, die sich aus der Präambel des OPCAT ergibt.3 Um eine flächendeckende Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen, müssen diese nicht nur in den besuchten, sondern in allen Einrichtungen der Freiheitsentziehung umgesetzt werden. In diesem Sinne entwickelt die Nationale Stelle auch Standards, die sie aus wiederkehrenden Empfehlungen ableitet, wodurch den Aufsichtsbehörden und Einrichtungen ein klarer Maßstab für eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung von Personen im Freiheitsentzug an die Hand gegeben werden soll. 1 – Wirkung der Nationalen Stelle 1.1 – Handlungsinstrumente Die Nationale Stelle nimmt ihr Mandat mit einem breiten Spektrum unterschiedlicher Vorgehensweisen wahr. Dazu zählen bundesweite präventive Besuche in Einrichtungen des Freiheitsentzugs mit dem Ziel, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern, ebenso wie unangekündigte Dringlichkeitsbesuche auf Grundlage eingegangener Hinweise und Informationen. Ergänzt werden diese durch Folgebesuche, die der Feststellung dienen, inwieweit die beim ersten Besuch vorgefundenen Missstände inzwischen behoben wurden. Erhält die Nationale Stelle Hinweise über akute und schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde, ist ein beschleunigtes Vorgehen 3 „[…] für die wirksame Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [sind] eine entsprechende Erziehung und eine Kombination verschiedener gesetzgeberischer, verwaltungsmäßiger, gerichtlicher oder sonstiger Maßnahmen erforderlich“. geboten. In solchen Fällen wendet sie sich unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde, um die Situation zu klären und darauf hinzuwirken, dass die festgestellten Missstände behoben werden. Auch über die Besuche hinaus bringt die Nationale Stelle ihre Expertise ein und stärkt die Beachtung menschenrechtlicher Standards – sei es durch Beteiligungen an Gesetzgebungsverfahren, durch Anhörungen in Ausschüssen der Länderparlamente oder des Bundestages oder im Rahmen von Tagungen sowie Aus- und Fortbildungsseminaren. 1.2 – Umgang mit den Empfehlungen der Nationalen Stelle Die Nationale Stelle verfolgt gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Einrichtungsleitungen einen konsequent dialogorientierten Ansatz. Ziel ist es, ihre Feststellungen klar und nachvollziehbar darzulegen und ihre Empfehlungen konstruktiv zu vermitteln. Dies erfolgt regelmäßig in Form eines Besuchsberichts, der der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme übermittelt wird. Rückblickend zeigt sich ein äußerst heterogener Umgang der Behörden mit den ausgesprochenen Empfehlungen. Dies ist zum einen auf die große Zahl und Vielfalt der beteiligten Akteure – darunter 16 Justizbehörden für den Justizvollzug, 16 Aufsichtsbehörden für den Maßregelvollzug (überwiegend Soziales bzw. Gesundheit) sowie 17 Behörden des Innern für Gewahrsamseinrichtungen der Landes- und Bundespolizei –, zum anderen auf den Betrachtungszeitraum von 15/16 Jahren zurückzuführen. Die Unterschiede spiegeln sich in den nachfolgend dargestellten Reaktionsformen wider: ✅ Erfolgreiche Umsetzung ausgesprochener Empfehlungen ƒ Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt in der besuchten Einrichtung. ƒ Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt zunächst als Pilotprojekt. ƒ Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt flächendeckend. ⚠ Die Umsetzung der Empfehlung wird aktiv verfolgt ƒ Die Durchführbarkeit der Empfehlung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 15 – 16 wird allgemein überprüft. ƒ Die Durchführbarkeit der Empfehlung wird konkret überprüft. ƒ Die Umsetzung der Empfehlung wird erprobt. ❌ Ablehnende Haltung gegenüber ausgesprochenen Empfehlungen ƒ Die Umsetzung ist bislang bspw. aus baulichen oder personellen Gründen nicht realisierbar. ƒ Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde ist eine Umsetzung der Empfehlung entbehrlich. ƒ Die Aufsichtsbehörde teilt die Auffassung der Nationalen Stelle nicht, teils ohne sachliche Begründung. ƒ Wertung einer Empfehlung der Nationalen Stelle als „lebensfremd“ mit der Begründung, dass abstrakt geltend gemachte Sicherheitsgründe ihrer Umsetzung entgegenstehen. Die Nationale Stelle verfügt über keine Anordnungsbefugnis. Ob ihre Empfehlungen und damit die Gewährleistung einer menschenwürdigen Unterbringung tatsächlich Wirkung entfalten, hängt daher maßgeblich von den Maßnahmen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Nach Artikel 22 OPCAT sind diese allerdings gehalten, die Empfehlungen zu prüfen und mit der Nationalen Stelle in einen Dialog über mögliche Maßnahmen zu ihrer Umsetzung einzutreten. In ihrem letzten Jahresbericht hob die Nationale Stelle die gravierenden Missstände in der JVA Augsburg-Gablingen (Bayern) hervor, die sich als Beispiel für ungenutztes Präventionspotential erwiesen. Bereits 2016 monierte die Nationale Stelle die Gegebenheiten in Bayern, u.a. dass im besonders gesicherten Haftraum untergebrachte Gefangene unzureichend bekleidet waren;4 2022 kritisierte sie deutlich, dass den Betroffenen selbst die Matratze entzogen wurde.5 Doch ihre Empfehlungen blieben weitestgehend unbeachtet. Bei ihrem Besuch der JVA Augsburg- Gablingen im Jahr 2024 musste sie vielmehr feststellen, dass Gefangene teilweise über mehrere Tage hinweg rund um die Uhr nackt in besonders gesicherten Hafträumen eingeschlossen waren, 4 Bericht über den Besuch der JVA Passau am 02.03.2016. 5 Bericht über den 2. Besuch der JVA Bernau am 01.12.2022. ohne Zugang zu natürlichem Licht. Ihnen wurde die Matratze entzogen, sodass sie gezwungen waren, direkt auf dem Betonboden zu schlafen, und weder Decke noch Kopfunterlage wurden bereitgestellt. Dieses Vorgehen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Gefangenen dar und steht im Widerspruch zu grundlegenden menschenrechtlichen Standards. Auch in der am 20. Januar 2026 im Rahmen der Ermittlungen gegen Mitarbeitende der JVA Augsburg-Gablingen erhobenen Anklage wird der Vorwurf erhoben, dass „Gefangene gezwungen gewesen sein sollen, teilweise mehrere Tage unbekleidet auf dem blanken Boden zu verbringen“.6 Dass solche Defizite keine Einzelfälle darstellen, zeigen weitere Feststellungen der Nationalen Stelle. So waren betroffene Personen in Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Jahr 2023 trotz mehrfacher und deutlicher Kritik im Vorjahr7 weiterhin gezwungen, ihre Notdurft in Steckbecken unter Kamerabeobachtung zu verrichten.8 Ebenso verfügen insbesondere im Justizvollzug Baden-Württembergs nach wie vor nicht alle mehrfach belegten Hafträume über baulich abgetrennte Toiletten, obwohl dies die durch Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde verletzt.9 Vor diesem Hintergrund geben auch die Befunde zur Sicherungsverwahrung Anlass zur Sorge. Im Rahmen einer bundesweiten Abfrage wurde festgestellt, dass in der Sicherungsverwahrung der JVA Werl (Nordrhein-Westfalen) überdurchschnittlich viele Untergebrachte verstorben sind (19 Todesfälle zwischen 2020 und 2024 bei einem Durchschnittsalter von 57,3 Jahren). Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bewertet dies als zufällige Häufung natürlicher Todesfälle ohne strukturelle Ursachen. Diese Einschätzung ist äußerst problematisch, da sie die auffällige Häufung nicht vertieft erklärt und eine unabhängige, interdisziplinäre Aufklärung vermissen lässt. 6 Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Augsburg, 2026/1. 7 Berichte über die Besuche der Forensischen Psychiatrien Reichenau und Ravensburg (Baden-Württemberg) im Jahr 2022. 8 Bericht über den Besuch der Forensischen Psychiatrie Bad- Schussenried (Baden-Württemberg) am 19.10.2023. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 1 BvR 409/09, Rn. 30; Lübbe-Wolff (2016) „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug“, S. 269; EGMR, 05.04.2013, Canali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40119/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 300/04. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 16 – 17 Trotz einzelner negativer Beispiele zeigt die praktische Zusammenarbeit mit den Behörden die Wirksamkeit der Nationalen Stelle: Ihre Empfehlungen haben in mehreren Bereichen bereits spürbare und nachweisliche Verbesserungen der Unterbringungsbedingungen in Einrichtungen der Freiheitsentziehung bewirkt. Zugleich zeigt sich bei der Umsetzung ein heterogenes Bild zwischen den Bundesländern: Während einzelne Bundesländer bestimmte Lösungsansätze als lebensfremd verwerfen, werden diese andernorts erfolgreich praktiziert oder sind bereits gesetzlich verankert. 2 – Entwicklungen seit der Gründung der Nationalen Stelle Die nachfolgende Bewertung des Umgangs der Verantwortlichen mit den Empfehlungen der Nationalen Stelle erfolgt anhand ausgewählter Handlungsfelder.10 Sie zeichnet die Entwicklung seit Aufnahme ihrer Tätigkeit nach und macht die bislang erzielten Fortschritte deutlich. 2.1 – Entwicklungen im Bereich Justizvollzug Der Bereich des Justizvollzugs steht kontinuierlich im Fokus der Nationalen Stelle. Er war bereits mehrfach Schwerpunktthema der Länderkommission11 und ist derzeit erneut Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit – diesmal mit Blick auf die psychiatrische Versorgung im Justizvollzug, deren Bearbeitung im Jahr 2024 begann. Im Folgenden werden ausgewählte, langjährige Empfehlungen präsentiert, die mittlerweile in mehreren Bundesländern gesetzlich verankert wurden. 10 Im Hinblick auf die Vielfalt der Einrichtungen, die sich in der Zuständigkeit der Länder befinden, wurde eine Analyse mit Schwerpunktsetzung gewählt. 11 Im Jahr 2015: Jugendstrafvollzug, im Jahr 2016: Schwerpunktthema Frauenvollzug. Abb. 112 Bereits im Jahr 2012 empfahl die Länderkommission die Verpixelung des Toilettenbereichs bei der Kameraüberwachung in besonders gesicherten Hafträumen.13 Mittlerweile – 14 Jahre später – ist in den Bundesländern Berlin,14 Bremen,15 Hessen,16 Mecklenburg-Vorpommern,17 Niedersachsen,18 12 Die Daten zur Verpixelung des Toilettenbereichs erfassen die folgenden Kategorien: Bundesländer, in denen eine Verpixelung gesetzlich vorgesehen ist („umgesetzt“), Bundesländer, in denen einzelne Anstalten die Verpixelung des Toilettenbereichs auch ohne gesetzliche Verankerung praktizieren („zum Teil umgesetzt“) sowie Bundesländer, die diese Verfahrensweise vollständig ablehnen („keine Umsetzung“). Die Angaben zur Durchführung der Durchsuchung in zwei Phasen sowie zur Ausstattung der besonders gesicherten Hafträume mit Sitzgelegenheiten und Kopfunterlagen beziehen sich ausschließlich auf die Justizvollzugsanstalten, die in den Jahren 2024 und 2025 durch die Nationale Stelle besucht wurden. Ein Bundesland wurde als „umgesetzt“ eingestuft, wenn die empfohlene Praxis in sämtlichen in diesen Jahren besuchten Einrichtungen angewendet bzw. die entsprechende Ausstattung vorgehalten wurde. Als „zum Teil umgesetzt“ wurden Bundesländer kategorisiert, in denen die Nationale Stelle bei ihren Besuchen unterschiedliche Ausgestaltungen der Praxis oder der Ausstattung festgestellt hat. Die Einstufung „keine Umsetzung“ erfolgte, wenn in keiner besuchten Einrichtung des betreffenden Landes eine Umsetzung der Empfehlungen festgestellt werden konnte. 13 Bericht über den Besuch der JVA Brandenburg a.H. vom 28.08.2012. 14 § 23 Abs. 3 JVollzDSG Bln. 15 § 32 Abs. 4 BremJVollzDSG. 16 § 37 Abs. 4.5 Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsgesetzen. 17 § 25 Abs. 7 JVollzDSG M-V. 18 § 81a Abs. 2 NJVollzG. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 17 – 18 Rheinland-Pfalz,19 Saarland,20 Sachsen,21 Sachsen-Anhalt,22 Schleswig-Holstein23 und Thüringen24 gesetzlich festgeschrieben, dass im besonders gesicherten Haftraum sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen sind, bspw. durch technische Mittel. Zudem konnte die Nationale Stelle jüngst auch Verpixelungssysteme in besonders gesicherten Hafträumen in Bayern, Brandenburg und Hamburg feststellen. Im Freistaat Sachsen wird derzeit vollständig auf eine Kameraüberwachung verzichtet. Allein die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen verweigern weiterhin die Verpixelung des Toilettenbereichs im besonders gesicherten Haftraum und begründen dies lediglich mit allgemeinen Sicherheitsaspekten. Die Nationale Stelle bewertet diese ausbleibende Umsetzung als höchst problematisch und sieht unverändert einen dringenden Handlungsbedarf.25 Ein weiteres Beispiel ist die Empfehlung der Nationalen Stelle zur Durchsuchung mit Entkleidung und Inaugenscheinnahme des Schambereichs.26 Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine derartige Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar27 und darf daher nur unter schonendsten Bedingungen sowie ausschließlich auf der Grundlage konkreter, einzelfallbezogener Verdachtsmomente durchgeführt 19 § 32 Abs. 4 LJVollzDSG (Rheinland-Pfalz). 20 § 32 Abs. 4 JVollzDSG SL. 21 § 34 Abs. 3 SächsJVollzDSG. 22 § 27 Abs. 5 JVollzGB IV LSA. 23 § 32 Abs. 4 JVoll-zDSG SH. 24 § 33 Abs. 3 ThürJVollzDSG. 25 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Maßregelvollzug in sogenannten Kriseninterventionsräumen – welche funktional den besonders gesicherten Hafträumen im Justizvollzug entsprechen – der Toilettenbereich regelmäßig verpixelt oder von der Kameraüberwachung vollständig ausgenommen wird (vgl. § 44 Abs. 5 StrUG NRW). 26 Umgesetzt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig- Holstein; z.T. umgesetzt in Sachsen-Anhalt und Bayern; nicht umgesetzt in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen und dem Saarland. 27 BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az.: 2 BvR 746/13, Rn. 33; Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn. 21. werden.28 Im Hinblick auf eine die Intimsphäre der Betroffenen möglichst schützende Praxis verweist die Nationale Stelle regelmäßig auf die sogenannte Zweiphasen-Entkleidung, bei der stets eine Körperhälfte bedeckt bleibt, um die körperliche Exposition zu minimieren. In den vergangenen Jahren wurde im Zuge von Besuchen vermehrt festgestellt, dass Justizvollzugsanstalten diese Empfehlung aufgegriffen und die Zweiphasen-Entkleidung in ihre jeweiligen Anstaltsordnungen integriert hatten.29 Im Bundesland Bremen ist darüber hinaus ein weitergehender Schritt vollzogen worden: Für die phasenweise Entkleidung besteht mit § 75 Abs. 3 BremStVollzG eine gesetzliche Grundlage; eine entsprechende Regelung ist auch im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafvollzugsgesetze Mecklenburg-Vorpommerns vorgesehen. Demgegenüber halten Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,30 Sachsen, Thüringen und das Saarland weiterhin an einer Praxis fest, die auf eine vollständige Entkleidung abstellt, und lehnen die Umsetzung der Zweiphasen-Entkleidung entschieden ab. Dies wurde u.a. damit begründet, dass „es […] lebensfremd [sei], auszuschließen, dass Gefangene, den Suchgegenstand während der Durchsuchungen nicht in die bedeckten Körperregionen verschieben“.31 Diese Argumentation ist kritisch zu bewerten, da sie den mit der Maßnahme verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt und hinter den inzwischen aufgezeigten fachlichen und rechtlichen Standards 28 BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 2 BvR 2815/11, Rn. 16; Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn. 22. In diesem Sinne vgl. auch EGMR, Urteil vom 22.10.2020, Roth ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 6780/18 und 30776/18, Rn. 69, 72 – Verletzung von Artikel 3 EMRK. 29 Vgl. Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S. 47 f. 30 In seiner Stellungnahme vom 29.04.2026 teilte das Ministerium der Justiz mit, dass das Zwei-Phasen-Modell im Männervollzug der JVA Gelsenkirchen derzeit einer ergebnisoffenen Erprobung unterzogen werde. 31 Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2025 zum Bericht über den Besuch der JVA Siegburg am 26.02.2025. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 18 – 19 zurückbleibt.32 Abschließend soll auf die Empfehlungen der Nationalen Stelle zur Ausstattung besonders gesicherter Hafträume eingegangen werden. Auch wenn diese Empfehlungen bislang keinen Eingang in ein Gesetz gefunden haben, dienen sie dennoch als wichtiger Orientierungsrahmen – insbesondere vor dem Hintergrund des stark isolierenden Charakters der Maßnahme, der häufig eingeschränkten räumlichen Ausstattung sowie der zusätzlich angeordneten Kameraüberwachung. Unter den Empfehlungen zur Ausstattung besonders gesicherter Hafträume ist u.a. die Bereitstellung einer Sitzgelegenheit in normaler Sitzhöhe hervorzuheben. Inzwischen ist in den Ausstattungskonzepten der Bundesländer Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen die flächendeckende Bereitstellung entsprechender Sitzgelegenheiten vorgesehen. Bei Besuchen von niedersächsischen Justizvollzugsanstalten wurden vereinzelt Sitzgelegenheiten vorgefunden. Darüber hinaus teilte das Sächsische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026 mit, dass derzeit zwei unterschiedliche Sitzwürfel für den Einsatz in besonders gesicherten Hafträumen erprobt würden. Eine weitere Empfehlung bezieht sich auf die Ausstattung besonders gesicherter Hafträume mit Kopfunterlagen.33 Während betroffene Personen in der Mehrzahl der Bundesländer bislang lediglich eine Matratze und eine Decke erhalten, ist in den vergangenen zwei Jahren eine zunehmende Ausstattung mit Kopfunterlagen zu verzeichnen. Sie werden in einer wachsenden Zahl von Justizvollzugsanstalten bereitgestellt, u.a. in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In Bayern, Berlin sowie im Saarland 32 Hinzu kommt, dass die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung in zwei Phasen im Maßregelvollzug bereits verbreitete Praxis ist, u.a. auch in jenen Bundesländern, in denen diese Vorgehensweise im Justizvollzug bislang abgelehnt wird, etwa in Nordrhein-Westfalen. Der Erlass des MAGS NRW vom 15.08.2023 sieht vor, dass Durchsuchungen unter vollständiger Entkleidung vermieden und möglichst durch schonendere Maßnahmen – etwa eine teilweise oder schrittweise Entkleidung – ersetzt werden sollen. 33 Umgesetzt in Brandenburg, Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland; z.T. umgesetzt in Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein; nicht umgesetzt in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen. sind Kopfunterlagen mittlerweile fester Bestandteil der Grundausstattung besonders gesicherter Hafträume. Ausschließlich in Baden- Württemberg, Sachsen und Thüringen wird ihr Einsatz weiterhin konsequent abgelehnt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen geht die Nationale Stelle davon aus, dass weitere Empfehlungen zur Ausstattung besonders gesicherter Hafträume – etwa der Zugang zu Tageslicht mit ungehindertem Blick nach draußen, eine angemessene Bekleidung34 sowie hygienische Vorrichtungen35 – in den kommenden Jahren zunehmend umgesetzt werden. Zur Darstellung der Umsetzbarkeit ihrer wiederkehrenden Empfehlungen nutzt sie vollzugsinterne Beispiele, die sie im Rahmen ihrer Besuche ermittelt hat. In diesem Zusammenhang versteht sie auch die Beauftragung der bayerischen bgH-Kommission durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die anschließende Auseinandersetzung mit den aktuellen Problemlagen durch ein unabhängiges Gremium als einen entscheidenden Schritt36 und als Bereitschaft, die von der Nationalen Stelle wiederholt formulierten Empfehlungen systematisch zu prüfen und deren Umsetzung voranzubringen. Von gleicher Bedeutung ist die Forderung zur Einführung einer unabhängigen Kontrolle der Fortdauer der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie anderer Absonderungsmaßnahmen, bspw. in Form eines Richtervorbehalts. Die Erfahrungen aus den Besuchen der vergangenen Jahre zeigen, dass Gefangene häufig über mehrere Tage oder sogar Wochen hinweg in besonders gesicherten Hafträumen untergebracht werden, oft aufgrund von Suizidalität oder psychischen Auffälligkeiten. Aufgrund der negativen Folgen dieser stark 34 Dies zeigt sich etwa daran, dass Gefangene in der JVA Lübeck (Schleswig-Holstein) im besonders gesicherten Haftraum grundsätzlich weiterhin ihre reguläre Anstaltskleidung tragen dürfen. Lediglich bei bestehender Suizidgefahr wird diese entzogen und durch eine undurchsichtige Papierbekleidung ersetzt. 35 U.a. die besonders gesicherten Hafträume der besuchten Justizvollzugsanstalten Hannover (Niedersachsen) sowie Kiel (Schleswig-Holstein) verfügen bereits über manipulationssichere Wasserspender, die die Untergebrachten per Knopfdruck bedienen können. 36 Auch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat verbindliche Ausstattungsstandards für besonders gesicherte Hafträume festgelegt, die u.a. eine Sitzgelegenheit, Kopfunterlagen sowie eine Uhr mit Datumsanzeige vorsehen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 19 – 20 isolierenden Maßnahme spricht sich die Nationale Stelle für einen Richtervorbehalt aus, der ab einer Unterbringungsdauer von 48 Stunden greift. Dies erscheint ihr umso bedeutsamer, als die Maßnahme keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Eine zeitnahe Prüfung weniger eingriffsintensiver Maßnahmen oder einer Verlegung in eine Psychiatrische Klinik kann dazu beitragen, die Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und damit den physischen und psychischen Zustand der Betroffenen verstärkt zu schützen; eine externe Kontrolle kann diesen Prozess erleichtern und fördern. 2.2 – Entwicklungen im Bereich Maßregelvollzug Abb. 237 Die Nationale Stelle nahm ihre Besuche in Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Jahr 2011 auf. In den Jahren 2021 bis 2023 bildete dieser Bereich den thematischen Schwerpunkt der Länderkommission. Darüber hinaus ist die Nationale Stelle die einzige Institution, die im Rahmen ihrer Tätigkeit sämtliche Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Deutschland besucht hat. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse formulierte sie Empfehlungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation der Patientinnen und 37 Der Richtervorbehalt bei Unterbringungen im KIR ist in Bayern und Nordrhein-Westfalen gesetzlich verankert; in Nordrhein-Westfalen ist der Richtervorbehalt für alle Formen der Absonderung ab 48h gesetzlich vorgeschrieben. Eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal bei Fixierungen ist in allen Bundesländern außer Bayern, Schleswig-Holstein, Hamburg und Sachsen- Anhalt gesetzlich vorgeschrieben. Der Richtervorbehalt für nicht nur kurzfristige Fixierungen ist – mit Ausnahme von Berlin – in sämtlichen Bundesländern gesetzlich verankert. Patienten. Bereits zu Beginn erwies sich die lang andauernde Absonderung von Patientinnen und Patienten – über Wochen, Monate bis hin zu mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten – als ein wiederkehrendes, bundesweites Problem. Die Nationale Stelle hat wiederholt ernsthafte Zweifel daran geäußert, ob derart lang andauernde Isolierungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein können. Insbesondere die damit einhergehende wesentliche Einschränkung sozialer Kontakte kann sich nachteilig auf den psychischen Gesundheitszustand der betroffenen Personen auswirken. Aus menschenrechtlicher Sicht kann die bloße Verwahrung einer Person nicht als akzeptable Maßnahme gelten. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der fortlaufenden Auseinandersetzung mit der Problematik langandauernder Absonderungen, wie sie auch in den Empfehlungen der Nationalen Stelle zum Ausdruck kommt, sieht § 32 Abs. 3 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2021 einen Richtervorbehalt für sämtliche Formen der Absonderung vor. Die Regelung kann als Ausdruck eines gewachsenen Bewusstseins für die besonderen grundrechtlichen Risiken solcher Maßnahmen verstanden werden und dazu beitragen, überdurchschnittlich langen Absonderungszeiträumen entgegenzuwirken.38 Eine weitere Thematik, die in engem Zusammenhang mit der Absonderung steht, betrifft die Qualität der Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen. Eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist von zentraler Bedeutung, um sowohl die fachliche Erforderlichkeit der Maßnahme als auch die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Grundrechtseingriffs rechtssicher zu belegen. Im Zuge früherer Besuche ergab die Einsichtnahme in die Dokumentation wiederholt, dass diese zum Teil unvollständig war und wesentliche Aspekte nicht erfasste. Dies betraf insbesondere die Nachvollziehbarkeit zuvor geprüfter oder ggf. eingeleiteter milderer Mittel sowie die Dokumentation der Nachbesprechung der Maßnahme mit der betroffenen Person. In diesem Zusam- 38 Auch in Bayern unterliegt die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum der richterlichen Genehmigung: Art. 25 Abs. 8 Satz 1 BayMRVG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzug, vgl. Abb. 2. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 20 – 21 menhang sprach die Nationale Stelle regelmäßig die Empfehlung aus, die Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen – vor allem im Hinblick auf Ausführlichkeit und Vollständigkeit – zu optimieren. Inzwischen haben ihre zentralen Empfehlungen auch gesetzlich Berücksichtigung gefunden. Von besonderer Bedeutung ist dabei § 30 Abs. 8 des Maßregelvollzugsgesetzes Schleswig- Holsteins, der eine umfassende und strukturierte Dokumentation sowohl der Anordnung als auch der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht. Danach sind u.a. die Gründe der Maßnahme einschließlich zuvor ergriffener milderer Mittel, deren Art, Beginn und Dauer, die Betreuung der betroffenen Person sowie eine Nachbesprechung zu erfassen. Zudem wird eine ärztliche Verantwortung für die Dokumentation festgelegt und eine aggregierte, anonymisierte Berichterstattung an das zuständige Ministerium sowie eine parlamentarische Unterrichtung vorgesehen.39 Die Nationale Stelle hat seit dem Jahr 2015 im Bereich der psychiatrischen Kliniken wiederholt empfohlen, Fixierungen aufgrund der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nur als letztes Mittel (ultima ratio) anzuordnen, auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen und unter strikter Beachtung milderer Alternativen durchzuführen.40 Darüber hinaus betonte die Nationale Stelle in ihren Berichten die Notwendigkeit einer kontinuierlichen persönlichen Betreuung fixierter Patientinnen und Patienten durch therapeutisches oder pflegerisches Personal,41 die sorgfältige Prüfung und Dokumentation milderer Mittel42 sowie die Beschränkung der Maßnahme auf das medizinisch unbedingt Erforderliche.43 Ihre fachlichen Bewertungen stehen im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juli 39 Die Maßnahme der Absonderung unterliegt derzeit nicht der bestehenden Dokumentationspflicht. Nach Auffassung der Nationalen Stelle besteht insoweit eine Regelungslücke. Sie empfiehlt daher mit Nachdruck, die Maßnahme der Absonderung in den Anwendungsbereich der Dokumentationspflicht aufzunehmen. 40 Siehe u.a. Berichte über die Besuche des Krankenhauses Bad Cannstatt (Baden-Württemberg) am 18.12.2015, des Klinikums der Universität München (Bayern) am 11.05.2016 und der LVR-Klinik Bonn (Nordrhein-Westfalen) am 24.11.2017. 41 Bericht zum Besuch des Krankenhauses Bad Cannstatt am 18.12.2015. 42 Bericht zum Besuch der LVR-Klinik Bonn am 24.11.2017. 43 Ebenda. 2018 zur Durchführung von Fixierungen herausgearbeitet hat. Insbesondere die Hervorhebung der besonderen Eingriffsintensität44 sowie die erhobenen Forderungen nach einer ständigen Sitzwache durch therapeutisches oder pflegerisches Personal45 und dem Vorrang milderer Mittel46 weisen deutliche inhaltliche Schnittmengen auf. Die Empfehlungen der Nationalen Stelle können insofern als Teil eines fachlichen und rechtspolitischen Diskurses verstanden werden, der durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung später verbindlich konkretisiert wurde. Demgegenüber ist im Berliner Gesetz weiterhin kein Richtervorbehalt für nicht nur kurzfristige Fixierungen verankert. Auch mehr als sieben Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht § 72 des Berliner PsychKG damit noch immer nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Solange es an einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage fehlt, ist eine Fixierung rechtswidrig. Trotz der dargestellten positiven Entwicklungen bestehen im Maßregelvollzug auch weitere erhebliche Herausforderungen, auf die die Nationale Stelle in ihren Besuchsberichten regelmäßig aufmerksam macht. Als besonders gravierend erweisen sich dabei die Überbelegung in den Einrichtungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Unterbringungssituation. So werden Patientinnen und Patienten vielfach gemeinsam in Mehrbettzimmern untergebracht, während Einzelunterbringungen die Ausnahme darstellen. Zudem werden aufgrund des hohen Belegungsdrucks Gemeinschaftsräume zu mehrfachbelegten Patientenzimmern umfunktioniert; dies betrifft auch Kriseninterventionsräume, teils ohne baulich abgetrennte Sanitäreinrichtungen. Auch wurde in einzelnen Fällen festgestellt, dass Patientinnen und Patienten mangels ausreichender Kapazitäten mit Matratzen auf dem Boden schlafen mussten. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Änderungsbedarf. Zwar konnten einzelne Maßnahmen, wie etwa die Novellierung des § 64 StGB, bereits zu einer teilweisen Entlastung beitragen. Der Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten im Maßregelvollzug erscheint jedoch weiterhin sehr hoch. 2.3 – Entwicklungen im Bereich 44 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 69. 45 Ebenda, Rn. 83. 46 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 80. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 21 – 22 Bundeswehr In den Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr werden vorrangig disziplinarische Arrestmaßnahmen mit einer Dauer von bis zu 21 Tagen durchgeführt.47 Seit dem Jahr 2010 widmet sich die Nationale Stelle diesem Aufgabenfeld kontinuierlich. Im Jahr 2020 vollzog sie einen wesentlichen Schritt: Die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Entwicklung von Standards zur Ausgestaltung der Unterbringung im Arrest in den Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr ein. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Arbeit lag dabei auf den konkreten Arrestbedingungen. Auf Grundlage ihrer fortlaufenden Beobachtungen hatte die Nationale Stelle wiederholt empfohlen, Arresträume mit unmittelbar zugänglichen Lichtschaltern auszustatten. Diese sollen es den Arrestpersonen ermöglichen, die Beleuchtung eigenständig und bedarfsgerecht zu steuern. Ziel ist es, sowohl Sicherheit als auch angemessene Ruhezeiten und eine räumliche Orientierung sicherzustellen. Im Jahr 2021 griff das Bundesministerium der Verteidigung diese Empfehlung auf und kündigte an, sämtliche Arresträume der Bundeswehr mit einer niedrigschwelligen Nachtbeleuchtung auszustatten. Ein separates Nachtlicht mit der Möglichkeit, dieses eigenständig ein- und auszuschalten, ist bislang in 25 der 50 Vollzugseinrichtungen installiert, darunter u.a. die im Jahr 2025 besuchte Kyffhäuserkaserne in Bad Frankenhausen. An sämtlichen übrigen Standorten wurde der Einbau bereits beauftragt. Mit der Umsetzung der Empfehlung wird ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Arrestbedingungen geleistet. Zugleich dokumentiert sie die konstruktive Zusammenarbeit und die klare Bereitschaft der Aufsichtsbehörde, den Schutz der Rechte der Arrestpersonen gemeinsam mit der Nationalen Stelle weiterzuentwickeln. Diese Offenheit zeigte sich auch im Hinblick auf eine weitere Empfehlung der Nationalen Stelle, wonach sämtliche Arresträume mit Fenstern ausgestattet werden sollen, die einen natürlichen Lichteinfall sowie eine ungehinderte Sicht nach draußen gewährleisten. An 32 Standorten ist es bereits möglich, durch entsprechend ausgestaltete Fenster nach draußen 47 § 26 der Wehrdisziplinarordnung. zu blicken und ungefiltertes Tageslicht wahrzunehmen.48 Auch insoweit ist der Austausch der Fenster bzw. der Fensterscheiben für sämtliche Vollzugseinrichtungen eingeleitet worden. Eine weitere Empfehlung der Nationalen Stelle betraf die bauliche Abtrennung der in den Arresträumen befindlichen Toiletten, deren gesonderte Entlüftung sowie die Gewährleistung eines wirksamen Sichtschutzes. Entsprechende Ausstattungsmerkmale waren in der Vergangenheit in besichtigten Arresträumen nicht immer vorhanden, sodass die Privatsphäre der Arrestpersonen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet war; zugleich konnten sich Gerüche im Raum ungehindert verbreiten. Die Sanitärbereiche sind grundsätzlich in den Arresträumen integriert und baulich nicht durch zusätzliche Wände abgetrennt. Als Reaktion auf die wiederkehrende Empfehlung der Nationalen Stelle kündigte das Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2021 an, bei Neubauten und Modernisierungen einen Sichtschutz aus bruchsicherem Material mit schemenhafter Durchsicht für Toiletten einzusetzen. In bestehenden Einrichtungen werde der Schutz der Intimsphäre durch andere Maßnahmen, bspw. den Ausschluss der Einsicht über den Türspion, gewährleistet. Derzeit ist in keiner Vollzugseinrichtung eine Einsichtnahme in den Toilettenbereich möglich. Dies wird überwiegend durch die entsprechende Platzierung der Toilette innerhalb des Arrestraums sowie an zwei Standorten durch den Einbau einer Schamwand gewährleistet. Darüber hinaus dient an drei Standorten die Schwärzung eines Teilbereichs des Türspions als ergänzender Schutzmechanismus. Zu beachten ist jedoch, dass durch die Platzierung der Toilette im Raum eine Geruchsbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann und die Einhaltung hygienischer Standards erschwert wird. Zwar ist zwischen Fällen zu differenzieren, in denen die betroffene Person am Dienst teilnimmt, und solchen, in denen dies nicht der Fall ist – insbesondere wiegen der fehlende Zugang zu Tageslicht sowie das Fehlen einer abgetrennten Toilette mit gesonderter Entlüftung besonders schwer, wenn die Arrestperson nicht am Dienst teilnimmt und sich folglich auch tagsüber im Arrestraum aufhält. Mit zunehmender Dauer der 48 Dies war ebenfalls der Fall in der Kyffhäuser-Kaserne, die die Nationale Stelle am 26.11.2025 besuchte. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 22 – 23 Unterbringung verschärfen sich die bestehenden Belastungen jedoch in jedem Fall erheblich. In den Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr kann neben disziplinarischem Arrest auch Strafarrest mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten49 vollzogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Unterbringungsbedingungen, Betreuung und Beschäftigung den Standards des zivilen Justizvollzugs genügen. Ein verbleibender kontrovers diskutierter Aspekt betrifft die Prüfung der Vollzugstauglichkeit. Diese kann neben einer medizinischen Begutachtung durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt auch im Rahmen einer Anhörung durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten erfolgen. Nach Auffassung der Nationalen Stelle lässt sich der Gesundheitszustand der Arrestperson und ggf. die damit einhergehende Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bei der üblichen Arrestdauer von mehr als einer Nacht ausschließlich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung verlässlich feststellen. Darüber hinaus können auf diese Weise mögliche Anzeichen psychischer oder sonstiger Belastungen erkannt werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sie mit Nachdruck, die Vollzugstauglichkeit stets durch eine ärztliche Untersuchung feststellen zu lassen. 2.4 – Entwicklungen im Bereich Bundespolizei 2.4.1 – Gewahrsam Seit dem Jahr 2014 entwickelt die Nationale Stelle einheitliche Standards für den Gewahrsam. Sie beruhen auf wiederkehrenden Empfehlungen und gelten für die Bundes- und Landespolizei sowie den Zoll. Hinsichtlich der Ausstattung der Gewahrsamsräume empfiehlt sie fortlaufend, dass sie mindestens mit einem Rauchmelder, einem Notrufknopf, ausreichender Belüftung, regulierbarer Beleuchtung sowie einer schwer entflammbaren, abwaschbaren Matratze, einer Decke und einer Kopfunterlage ausgestattet sein sollen. Von Beginn an war erkennbar, dass die Bundespolizei darauf abzielte, die Ausstattung ihrer Gewahrsamsräume schrittweise an die Empfehlungen der Nationalen Stelle heranzuführen und deren standardisierte Umsetzung anzustreben: Im Bereich 49 § 9 des Wehrstrafgesetzes. des Brandschutzes sind die Räume grundsätzlich mit Rauchmeldern ausgestattet. Darüber hinaus verfügen sie weitestgehend über Notrufknöpfe mit Gegensprechanlage. Auch die Einführung dimmbarer Beleuchtung wurde sukzessive umgesetzt, wenngleich die Nachrüstung nicht durchgängig abgeschlossen ist. Maßgeblich für die bauliche Ausgestaltung ist u.a. das Raumprogramm des Bundespolizeipräsidiums aus dem Jahr 2012, das unter Einbeziehung der Stellungnahme der Nationalen Stelle entwickelt wurde. Dieses sieht insbesondere bei Neubauten den Zugang zu Tageslicht sowie eine natürliche Belüftung vor, soweit die baulichen Gegebenheiten dies zulassen. Bereits im Jahr 2012 forderte die Bundesregierung zudem selbst dazu auf, allen in Gewahrsam befindlichen Personen eine saubere Matratze bereitzustellen; in den Dienststellen der Bundespolizei wird dies weitgehend umgesetzt. Auch Einwegdecken sind verfügbar, während Kopfunterlagen bislang nicht zur Grundausstattung der Gewahrsamsräume zählen. Den seitens des BMI angeführten Sicherheitsbedenken stellt die Nationale Stelle u.a. die Praxis der Landespolizei des Saarlandes gegenüber, in deren Gewahrsam entsprechende Kopfunterlagen für sämtliche untergebrachten Personen bereitgehalten werden.50 Eine weitere langjährige Empfehlung besteht darin, auf Fixierungen im Gewahrsam vollständig zu verzichten. Während in den Jahren 2011 und 2014 vereinzelt noch Fixiermöglichkeiten in Gewahrsamsräumen der Bundespolizei vorgefunden wurden, verfügte das Bundespolizeipräsidium am 25. März 2011 die vollständige Entfernung sämtlicher vorhandener Vorrichtungen, da Fixierungen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden sollten. Elf Bundesländer haben dieser Empfehlung mittlerweile ebenfalls Folge geleistet (Abb. 3). Anders jedoch verfahren die Landespolizeien in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: Hier werden nach wie vor Personen im Gewahrsam fixiert – teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen und mit erheblichen gesundheitlichen Risiken, die das übliche Maß dieser Maßnahme deutlich übersteigen. 50 Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zum Bericht über den Besuch der Polizeiinspektion Sulzbach am 05.10.2023, https://www.nationale-stelle.de/be- suche/laenderkommission/2023.html. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 23 – 24 Abb. 3: Fixierungen im Gewahrsam von Bundes- und Landespolizei Neben den materiellen Unterbringungsbedingungen hat die Nationale Stelle wiederholt die Rechte von Personen im Gewahrsam thematisiert, wobei der Belehrung über diese Rechte besondere Bedeutung zukommt. Von Beginn der Festnahme an müssen Betroffene unmissverständlich über drei grundlegende Rechte informiert werden: • das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistands, • das Recht auf ärztliche Versorgung und • das Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen. Zur wirksamen Umsetzung empfiehlt die Nationale Stelle seit 2011 eine unverzügliche Belehrung; seit 2012 liegt der Fokus zusätzlich auf deren Verständlichkeit. Die Bundespolizei entwickelte hierzu einen einheitlichen Vordruck in 46 Sprachen, der seit 2014 flächendeckend genutzt wird. 2.4.2 – Abschiebungen Seit dem Jahr 2013 begleitet die Nationale Stelle Abschiebungen und hat bis Ende des Jahres 2025 insgesamt 55 Maßnahmen beobachtet. Vor dem Hintergrund der heterogenen Vorgehensweise der beteiligten Akteure – von Ausländerbehörden über Landes- und Bundespolizei bis hin zu privaten Sicherheitsfirmen – erkannte sie die Notwendigkeit, im Jahr 2017 einheitliche Standards zu entwickeln, um eine durchgängig menschenrechtskonforme Durchführung sicherzustellen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Wahrung des Kindeswohls, das heißt die konsequente Vermeidung zusätzlicher Belastungen für das Kind, das bereits einer besonders einschneidenden Maßnahme ausgesetzt ist. Beschäftigungsangebote wie eine Spielecke schaffen einen geschützten Rückzugsraum und wirken in diesem Sinne beruhigend sowie deeskalierend auf sie und ihre Eltern. Die Nationale Stelle nahm bereits früh erste Initiativen der Bundespolizei wahr – etwa das Mitbringen von Spielzeug am Flughafen Dresden im Jahr 2013 – und setzte sich in der Folge für eine Standardisierung dieses best-practice-Ansatzes ein. Mittlerweile sind Spielecken an mehreren Flughäfen, darunter Berlin, Düsseldorf, Leipzig/ Halle und München vorzufinden. Ein solcher Bereich bietet auch die Möglichkeit, die Kinder zumindest während der Bodenabfertigung bestmöglich vor der Sicht von Zwangsmaßnahmen zu schützen. Während sowohl diese Vorgehensweise als auch der grundsätzliche Umgang der Bundespolizei mit Kindern – bei dem die Nationale Stelle regelmäßig feststellen kann, dass die Bediensteten ein hohes Maß an Professionalität und Einfühlungsvermögen zeigen – positiv hervorzuheben sind, wird das Kindeswohl bei Abschiebungen nach wie vor häufig nicht ausreichend geschützt. Besonders kritisch sind dabei neben Trennungen von Familien die Abholung zur Nachtzeit und die lange Dauer der Maßnahmen. Zwar wird seitens des Bundes betont, dass Abholungen und Zuführungen – einschließlich der Festlegung der Abholzeit – in der Zuständigkeit der Länder liegen, während die Länder darauf hinweisen, dass Planung von Routing und Abflugzeiten auf Bundesebene erfolgt, doch löst dies die Problematik nicht: Abholungen in der Nacht können bei Kindern schwere Traumatisierungen auslösen, Ängste verstärken und die Erfahrung der zwangsweise durchgeführten Maßnahme deutlich verschärfen. Die von der Nationalen Stelle wiederholt empfohlene Anwesenheit einer eigens dafür verantwortlichen Person, die das Kindeswohl während der Maßnahme sicherstellt, erscheint vor diesem Hintergrund besonders dringend. Eine weitere langjährige Empfehlung der Nationalen Stelle zielt darauf ab, den Einsatz von Zwangsmaßnahmen – etwa Fesselungen – auf Fälle zu beschränken, in denen er tatsächlich unvermeidbar ist. In den vergangenen Jahren ließ sich beobachten, dass die Bediensteten der Bundespolizei diesen Einsatz häufig durch eine ruhige und respektvolle Ansprache der abzuschiebenden Personen vermeiden. Maßgeblich dazu trägt die gezielte Aus- und Fortbildung der betreffenden Polizistinnen und Polizisten für die Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 24 – 25 Begleitung von Rückführungsflügen bei, die u.a. Schulungen in Einsatzkommunikation mit deeskalierender Gesprächsführung umfasst.51 Abweichend hiervon wird in den Zuständigkeitsbereichen der Länder bei Abholung und Zuführung regelmäßig ein großer Teil der abzuschiebenden Personen – teils sämtliche aus einem Bundesland – gefesselt. Auf Grundlage der seit 2019 wiederholt ausgesprochenen Empfehlung der Nationalen Stelle, Fesseln aus Textil zu verwenden, um die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen bestmöglich zu schützen, hat das Bundespolizeipräsidium im Jahr 2025 offiziell einen Festhaltegurt mit Handfesseln aus Textil zugelassen. Der zuvor eingesetzte Kopfschutz, der einem Motorradhelm ähnelte und von der Nationalen Stelle aufgrund des erhöhten Verletzungsrisikos ebenfalls moniert worden war, wurde im Jahr 2024 durch eine Kopfschutzvorrichtung aus Schaumstoff ersetzt.52 Darüber hinaus wirkt die Nationale Stelle regelmäßig darauf hin, dass Verfahrensweisen wie das Verbringen der Personen mit ihrem Gepäck, das Notieren wichtiger Telefonnummern zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen oder einem Rechtsbeistand während der Maßnahme sowie die Vergabe von Handgeld bundesweit einheitlich und in Übereinstimmung mit ihren Standards umgesetzt werden. Die Mittellosigkeit abzuschiebender Personen stellt dabei ein zentrales Problem dar, das die Nationale Stelle seit 2010 wiederholt thematisierte, u.a. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Integriertes Rückkehrmanagement“, an deren Treffen sie zuletzt am 27. April 2022 teilnahm. Sie wies darauf hin, dass angemessene finanzielle Mittel während der Maßnahme erforderlich sind, um den Grundsätzen eines menschenwürdigen Umgangs gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang wurde sie auf ein Pilotprojekt der Bundespolizei in Kooperation mit den Bundesländern Sachsen und Bayern aufmerksam: Bei der Zuführung mittelloser Personen aus diesen Ländern zahlt die Bundespolizei bis zu 50 Euro aus, die sie anschließend rückerstattet bekommt. 51 Vom 19.-22.07.2021 hospitierte eine Delegation der Nationalen Stelle bei einer Anpassungsfortbildung der PBL; am 21.09.2022 nahm sie an einer Escort Leader-Tagung teil. 52 Stellungnahme des BMI anlässlich der Begleitung der Chartermaßnahme nach Bagdad/Irak vom 20.02.2024. Während die Nationale Stelle insgesamt eine positive Entwicklung hinsichtlich der Auszahlung von Handgeld bei Abschiebungen in Drittstaaten konstatierte, zeigte sich bei Dublin- Überstellungen – mit der nennenswerten Ausnahme Nordrhein-Westfalens – ein gegenteiliger Befund: Die Mehrzahl der Bundesländer zahlt hier kein Handgeld aus. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betroffenen nach der Überstellung dem Risiko ausgesetzt sind, in materielle Not zu geraten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 25 – 26 III Allgemeine Informationen über die Arbeit der Nationalen Stelle Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 26 – 27 Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist der deutsche Nationale Präventionsmechanismus (NPM). Mit ihrer Einrichtung kam die Bundesrepublik Deutschland ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem OPCAT nach. Die Nationale Stelle ist für Orte zuständig, an denen Personen entweder aufgrund der Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann. Ihre besondere Stellung sowie einige weitere Hintergründe zum Aufbau der Nationalen Stelle werden im Folgenden dargestellt. 1 – Institutioneller Rahmen Das Ziel der Verhütung von Folter und Misshandlung ist im OPCAT niedergelegt, welches die Antifolterkonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1984 durch einen präventiven Ansatz ergänzt. Zu Beginn des Jahres 2026 hatten es 107 Staaten unterzeichnet und 96 Staaten ratifiziert.53 Artikel 3 OPCAT verpflichtet die Vertragsstaaten, einen Nationalen Präventionsmechanismus einzurichten. Diese unabhängigen nationalen Mechanismen sind präventiv tätig und prüfen die menschenwürdige Behandlung und Unterbringung an Orten der Freiheitsentziehung. Aktuell sind dem 79 Vertragsparteien nachgekommen.54 Der deutsche Nationale Präventionsmechanismus besteht im Zuständigkeitsbereich des Bundes aus der Bundesstelle zur Verhütung von Folter und im Zuständigkeitsbereich der Länder aus der Länderkommission zur Verhütung von Folter. Beide arbeiten als Nationale Stelle zur Verhütung von Folter zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten ab. Nach Artikel 18 OPCAT sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die funktionale Unabhängigkeit der Präventionsmechanismen sowie die Unabhängigkeit von deren Personal zu garantieren und ihnen ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Bundesstelle werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- 53 URL: https://indicators.ohchr.org/ (abgerufen am 01.04.2026). 54 URL: https://www.apt.ch/knowledge-hub/opcat (abgerufen am 01.04.2026). cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung, die der Länderkommission von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister ernannt.55 Die Mitglieder unterstehen keiner Fach- oder Rechtsaufsicht und sind in ihrer Amtsführung weisungsunabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine vorzeitige Abberufung kann nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes erfolgen. Die hauptamtliche Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Wiesbaden und ist organisatorisch der Kriminologischen Zentralstelle e.V. angegliedert. 2 – Zuständigkeit Die Hauptaufgabe der Nationalen Stelle liegt darin, Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf Missstände auf merksam zu machen und den Behörden Empfehlungen und Vorschläge zur Verbesserung der Situation der Untergebrachten und zur Verhütung von Folter und sonstigen Misshandlungen zu unterbreiten. Nach Artikel 4 Abs. 1 OPCAT sind Orte der Freiheitsentziehung solche, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des Staates unterstehen und an denen Personen entweder aufgrund der Entscheidung von staatlichen Stellen, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann. Hierzu zählen im Zuständigkeitsbereich des Bundes alle Gewahrsamseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei und des Zolls, aber auch die Begleitung der zwangsweisen Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen. Im Jahr 2025 wurden 19.897 Personen auf dem Luftweg aus Deutschland abgeschoben.56 Die weit überwiegende Zahl der Einrichtungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länderkommission. Hierzu gehören Justizvollzugsan- 55 Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20.11.2008 (Bundesanzeiger Nr. 182, S. 4277); Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Art. 3 des Fakultativprotokolls vom 18.12.2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 25.06.2009 (u.a. abgedruckt in GBl. BW vom 07.12.2009, S. 681). 56 Statistiken des Bundesministeriums des Innern. Darüber hinaus wurden 176 Zurückschiebungen und 199 Zurückweisungen auf dem Luftweg vollzogen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 27 – 28 stalten, Dienststellen der Landespolizeien, alle Gerichte mit Vorführzellen sowie Abschiebungshafteinrichtungen, Psychiatrische Kliniken, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit geschlossenen Plätzen und Heime für Menschen mit Behinderung. Orte der Freiheitsentziehung in diesem Sinne sind auch alle Alten- und Pflegeheime, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. Darüber hinaus unterbreitet die Nationale Stelle Stellungnahmen zu bestehenden und im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften (Artikel 19 lit. c OPCAT). Im Berichtsjahr hat sie zu elf Gesetzentwürfen Stellung genommen und sich auf diese Weise an nationalen Gesetzgebungsverfahren beteiligt.57 3 – Befugnisse Bund und Länder haben der Nationalen Stelle gemäß den Regelungen des Fakultativprotokolls folgende Rechte zu gewähren: + Zugang zu allen Informationen, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 4 OPCAT die Freiheit entzogen wird, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen; + Zugang zu allen Informationen, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen; + Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und ihren Anlagen und Einrichtungen; + die Möglichkeit, mit Personen, denen die Freiheit entzogen wird, entweder direkt oder, soweit dies erforderlich erscheint, über eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher sowie mit jeder anderen Person, von welcher die Nationale Stelle annimmt, dass sie sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen Gespräche zu führen; + die Entscheidung darüber, welche Orte sie besuchen und mit welchen Personen sie Gespräche führen möchte; + in Kontakt mit dem Unterausschuss der Ver- 57 Die Stellungnahmen der Nationalen Stelle sind auf ihrer Website veröffentlicht: https://www.nationale-stelle.de/aktu- elles/stellungnahmen-zu-gesetzentwuerfen.html. einten Nationen zur Verhütung von Folter (SPT) zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen. Nach Artikel 21 Abs. 1 OPCAT dürfen Personen, die der Nationalen Stelle Auskünfte erteilen, keinerlei Nachteilen oder Bestrafungen ausgesetzt werden. Sowohl die Mitglieder als auch die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt werden, auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus zu wahren. 4 – Einzelanfragen Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 gingen 192 schriftliche Einzelanfragen (Erstanfragen) bei der Nationalen Stelle ein. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem deutlichen Anstieg von mehr als einem Drittel.58 Zugleich bewegte sich die Zahl der telefonischen Anfragen auf einem konstant hohen Niveau. Die Eingaben stammten hauptsächlich aus Justizvollzugsanstalten und forensischen Kliniken sämtlicher Bundesländer. Wie bereits im vorangegangenen Berichtsjahr verzeichnete die Nationale Stelle auch 2025 eine auffällige Häufung von Beschwerden aus Bayern und Nordrhein- Westfalen. Im Mittelpunkt standen dabei erneut die Unterbringungssituation sowie die medizinische Versorgung. Die Nationale Stelle erreichen auch immer wieder Beschwerden von Angehörigen und anderen Personen, die sich nicht in einer Einrichtung befinden, in der freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden. Da die Nationale Stelle keine Ombudseinrichtung ist, hat sie grundsätzlich keine Befugnis, Beschwerden von Einzelpersonen direkt nachzugehen oder diesen abzuhelfen; den Anfragenden können jedoch die Adressen von geeigneten Anlauf- oder Beschwerdestellen genannt werden, sofern diese bestehen. Liegen Hinweise auf gravierende Missstände in einer Einrichtung vor, nimmt die Nationale Stelle – mit Zustimmung der anfragenden Person – Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde auf. Ergeben sich aus einer Anfrage Anhaltspunk- 58 Im Berichtsjahr 2024 wurde der Eingang von 141 Erstanfragen verzeichnet, dies ergibt einen Zuwachs von 36,17% im Jahr 2025. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 28 – 29 te für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung, wird die Aufsichtsbehörde unverzüglich informiert. Die Hinweise aus Einzelanfragen sind für die Arbeit der Nationalen Stelle von erheblicher Bedeutung, da sie die Aufmerksamkeit auf spezifische Problembereiche lenken können. Konkrete Angaben können darüber hinaus die Auswahl der Besuchsorte maßgeblich beeinflussen. 5 – Personelle und finanzielle Ausstattung 5.1 – Bericht zur finanziellen Situation der Nationalen Stelle 5.1.1 – Finanzielle Ausstattung – Übersicht Abb. 4: Gesamtbudget 5.1.2 – Finanzierung nach Anteilen Abb. 5: Anteilige Finanzierung Bund/Länder Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter nach dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beträgt der Bundesanteil 1/3 und der Länderanteil 2/3 des Gesamtbudgets. Die Aufteilung zwischen den 16 Bundesländern erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. 5.1.3 – Entwicklung, Nutzung und Bewertung der finanziellen Mittel Die finanzielle Ausstattung der Nationalen Stelle verharrte über Jahre hinweg auf konstantem Niveau: In den Jahren 2021 bis 2023 standen jeweils 640.000 Euro zur Verfügung. Erst mit dem Nachtragshaushalt 2024 wurde – nach längerer Phase der Stagnation – eine Anpassung vorgenommen, die sowohl von Bund als auch von den Ländern getragen wurde. Diese Entwicklung macht deutlich, dass die Mittelausgestaltung über einen längeren Zeitraum nicht mit den wachsenden Anforderungen Schritt gehalten hat. Die verfügbaren Mittel dienen der Deckung zentraler Ausgabenbereiche, insbesondere für • Personal • Verwaltung • Sachmittel sowie • Reisekosten und Besuchstätigkeiten. Die bereitgestellten Mittel sichern die grundlegende Funktionsfähigkeit der Nationalen Stelle, eröffnen jedoch kaum Möglichkeiten für eine vollständige Wahrnehmung oder qualitative Vertiefung ihrer Tätigkeit. In der Gesamtwürdigung ergibt sich ein differenziertes Bild: Positiv ist hervorzuheben, dass ab dem Haushaltsjahr 2026 eine Einbindung in das reguläre Haushaltsaufstellungsverfahren vorgesehen ist, wodurch Kostenentwicklungen künftig angemessener berücksichtigt werden können. Demgegenüber treten fortbestehende strukturelle Defizite deutlich hervor. So besteht ein grundlegendes Missverhältnis zwischen dem weit gefassten Mandat – mit rund 13.000 Einrichtungen – und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen. Dies wirkt sich nachteilig auf die Regelmäßigkeit von Besuchen ebenso wie auf die zeitnahe Berichterstattung aus. Verschärft wird die Situation durch anhaltende Preissteigerungen in zen- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 29 – 30 tralen, kaum steuerbaren Ausgabenpositionen, die den finanziellen Handlungsspielraum weiter einengen. 5.2 – Bericht zur personellen Situation der Nationalen Stelle 5.2.1 – Verhältnis Personalkapazität zu erfüllenden Aufgaben Die zehn ehrenamtlichen Mitglieder werden in der Ausübung ihres Mandats durch die Geschäftsstelle unterstützt. Hierfür stehen 4,5 Planstellen im wissenschaftlichen sowie 1,5 im Verwaltungsbereich zur Verfügung, sodass insgesamt sechs Planstellen für wissenschaftliches und administratives Personal eingerichtet sind. Der Zuständigkeitsbereich umfasst rund 13.000 Einrichtungen des Freiheitsentzugs, allein im Justizvollzug etwa 44.000 und im Maßregelvollzug etwa 13.000 Personen sowie im Jahr 2025 zusätzlich 19.987 auf dem Luftweg abgeschobene Personen. Dieses umfangreiche Mandat steht in einem erheblichen Missverhältnis zu den vorhandenen personellen Kapazitäten. Hinzu kommt, dass die wissenschaftlichen Mitarbeitenden nicht nur die Vor- und Nachbereitung sowie Begleitung von Besuchen unterstützen, sondern darüber hinaus auch Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen vorbereiten, Eingaben bearbeiten und weitere fachliche Aufgaben wahrnehmen. Damit ist ein breites und zugleich zeitintensives Tätigkeitsfeld abzudecken. Die personelle Unterausstattung wirkt sich unmittelbar auf die Arbeitsabläufe aus. Priorisierungen und Verschiebungen von Besuchen und Auswertungen sind daher unvermeidlich, was zu Verzögerungen in der Berichterstattung führt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gezielte Stärkung der personellen Ressourcen erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Aufstockung der Planstellen im wissenschaftlichen Bereich zur fachlichen Bewältigung der Aufgaben sowie eine angemessene Erweiterung im Verwaltungsbereich zur operativen Entlastung. Darüber hinaus bedarf es einer stärkeren institutionellen Verankerung, um sicherzustellen, dass die erarbeiteten Empfehlungen nicht lediglich dokumentiert, sondern auch wirksam umgesetzt und nachhaltig in der Praxis verankert werden. 5.2.2 – Ehrenamtliche Struktur Deutschland hat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, einen wirksamen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sicherzustellen. Die Praxis zeigt, dass die Nationale Stelle in ihrer derzeitigen ehrenamtlich geprägten Gesamtstruktur nicht in der Lage ist, diesem Anspruch in vollem Umfang gerecht zu werden. Angesichts des erheblichen Aufgaben- und Zuständigkeitsumfangs kann die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der bestehenden Struktur nur gelingen, wenn die staatlichen Ebenen die Umsetzung der Empfehlungen aktiv und verbindlich unterstützen. Dies setzt insbesondere voraus, dass innerhalb der staatlichen Strukturen klar zuständige Stellen mit entsprechender Entscheidungs- und Steuerkompetenz verankert werden – etwa in Staatskanzleien oder parlamentarischen Strukturen –, die eine konsequente Umsetzung der Empfehlungen sicherstellen. Bleibt eine solche institutionelle Verstärkung aus, erscheint die derzeitige Struktur allein nicht ausreichend tragfähig. In diesem Fall wäre eine Weiterentwicklung hin zu einer rein hauptamtlichen Struktur innerhalb der Nationalen Stelle als konsequente Option in Betracht zu ziehen, um die dauerhafte und effektive Erfüllung des Mandats sicherzustellen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 30 – 31 32 IV Justizvollzug Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 32 – 33 Das Kapitel zum Justizvollzug gliedert sich in drei Themenbereiche: Der erste behandelt den Schwerpunkt der Länderkommission 2025 – die psychiatrische Versorgung im Justizvollzug. Der zweite beleuchtet die Feststellungen und Empfehlungen der Nationalen Stelle zur Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Den Abschluss bildet der dritte Themenkomplex, der zusätzliche zentrale Empfehlungen im Justizvollzug zusammenfasst und die Erkenntnisse aus den im Jahr 2025 besuchten Einrichtungen der Sicherungsverwahrung präsentiert. 1 – Psychiatrische Versorgung im Justizvollzug 1.1 – Einführung Nach den Erkenntnissen der Nationalen Stelle unterliegen psychisch auffällige oder erkrankte Gefangene im Justizvollzug überdurchschnittlich häufig besonderen Sicherungsmaßnahmen, etwa der Unterbringung in besonders gesicherten Hafträumen, der Absonderung oder – in Einzelfällen – auch Fixierungsmaßnahmen. Die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen bei psychisch auffälligen oder erkrankten Personen darf keinesfalls als struktureller Ersatz für unzureichende psychiatrische Behandlungskapazitäten dienen. Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Themenbereich mit der psychiatrischen Versorgung im deutschen Justizvollzug, deren Evaluation im Jahr 2024 begann und im Jahr 2025 weitergeführt wurde. Zunächst wird auf eine bundesweite Datenerhebung der Nationalen Stelle eingegangen, mit der Informationen zu psychiatrischer Behandlung, Unterbringungen in besonders gesicherten Hafträumen sowie zu vorhandenen Versorgungsangeboten und personeller Ausstattung erhoben wurden. Anschließend werden die im Jahr 2025 durchgeführten Besuche im Bereich des Justizvollzugs dargestellt. Abschließend werden – auf Grundlage der Ergebnisse der Datenerhebung sowie der Erkenntnisse aus den Besuchen der Jahre 2024 und 2025 – zentrale Herausforderungen in der psychiatrischen Versorgung herausgearbeitet und mögliche Ansätze sowie Empfehlungen zu deren Verbesserung aufgezeigt. 1.2 – Abfrage 1.2.1 – Struktur Um ein möglichst umfassendes Bild der psychiatrischen Versorgung zu erlangen, führte die Nationale Stelle zu Beginn des Jahres 2025 eine Abfrage bei den zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen sämtlicher Bundesländer durch.59 Diese umfasste fünf verschiedene Themen: erstens die Anzahl der Gefangenen, die aktuell eine kurz- oder längerfristige psychiatrische Behandlung erhalten; zweitens die Zahl der Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten von Krankheitswert, die in den vergangenen zwölf Monaten aus psychiatrischen Gründen in Absonderung oder in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht wurden; drittens die vorhandenen Versorgungsangebote in den Justizvollzugsanstalten – etwa Psychotherapie, psychiatrische Beratung oder spezialisierte Behandlungsprogramme, unter Einbeziehung etwaiger Unterschiede zwischen den Einrichtungen; viertens den Umgang mit Gefangenen in akuten Krisensituationen, einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen und Abläufe; und fünftens die Anzahl der Fachkräfte (Psychiater, Psychologen, Therapeuten), differenziert nach festangestelltem und konsiliarisch tätigem Personal, sowie unter Berücksichtigung ihrer Verteilung in Abhängigkeit von Größe und Bedarf der jeweiligen Anstalt. 1.2.2 – Ergebnisse Die Abfrage wurde von allen 16 Bundesländern beantwortet, wenngleich in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Angesichts des begrenzten Umfangs des Jahresberichts ist eine vollständige Darstellung der Ergebnisse nicht möglich; nachfolgend wird daher ein zusammenfassender Überblick über die wesentlichen Erkenntnisse gegeben. Ergänzende Ausführungen hierzu finden sich zudem unter Punkt 1.4. Insgesamt zeigt sich die psychiatrische Versorgung im deutschen Justizvollzug als heterogen und mit besonderen Herausforderungen verbunden. 59 Das Anschreiben richtete sich jeweils an die Justizministerin/den Justizminister bzw. an die Justizsenatorin/den Justizsenator. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 33 – 34 Bedarf an systematischer Datenerfassung In mehreren Bundesländern fehlt es an standardisierten Erhebungen zur Zahl der Gefangenen, die kurz- oder längerfristig psychiatrisch behandelt werden.60 Stattdessen werden mitunter ersatzweise Angaben zu psychiatrischen Vorstellungen, Konsilen oder Diagnosen herangezogen, die jedoch keine belastbaren Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl behandelter Personen zulassen.61 Gleichwohl konnten einzelne Bundesländer stichtagsbezogene Daten vorlegen, die den erheblichen psychiatrischen Versorgungsbedarf im Justizvollzug verdeutlichen. So befanden sich in Sachsen zum Stand 31. Januar 2025 insgesamt 788 von 2.935 Gefangenen in psychiatrischer Behandlung. In Bremen waren es zum 31. Mai 2025 46 von insgesamt 689 Gefangenen. Für Rheinland-Pfalz wurden zum 31. Januar 2025 519 von insgesamt 3.013 Gefangenen in psychiatrischer Behandlung gemeldet. In Hamburg befanden sich zum 6. März 2025 insgesamt 543 Gefangene in Behandlung. Mecklenburg-Vorpommern meldete zum 31. Januar 2025 158 Gefangene in psychiatrischer Behandlung, Niedersachsen zum 25. März 2025 insgesamt 232 und Schleswig-Holstein zum Stichtag 10. Februar 2025 insgesamt 120 Gefangene. Für Hessen wurden keine landesweiten Gesamtzahlen angegeben; hier schwankte die Zahl der behandelten Personen je nach Justizvollzugsanstalt zwischen 4 und 193. Das Fehlen einheitlicher Erhebungsstandards zur psychiatrischen Behandlung im Justizvollzug schränkt die Vergleichbarkeit erheblich ein und macht zugleich den dringenden Bedarf an einer systematischen Datenerfassung deutlich. Ähnliche Defizite bestehen bei Absonderungen und der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum aufgrund psychiatrischer Indikationen. In nahezu allen Bundesländern werden die betroffenen Gefangenen nicht statistisch erfasst, sodass Informationen über psychiatrische Erkrankungen fehlen. Zwar wurden vereinzelt absolute Fallzahlen zu Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum bzw. zu Absonderungen übermittelt, 60 Dies trifft auf die Antworten der Bundesländer Bayern, Brandenburg und Saarland zu. 61 Dies trifft auf die Antworten der Bundesländer Baden- Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu. etwa aus Baden-Württemberg (2023: 1.208 Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum und 373 Absonderungen), Bremen (2024: 184 Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum), Mecklenburg-Vorpommern (2024: 35 Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum und 54 Absonderungen) oder Sachsen (2024: 253 Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum und 217 berichtspflichtige Absonderungen); ein kausaler Bezug zu psychiatrischen Erkrankungen ließ sich daraus jedoch nicht ableiten. Bundesweit existiert bislang keine einheitliche statistische Erfassung psychiatrisch begründeter Absonderungen oder Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum. Vor diesem Hintergrund wird die Einführung differenzierender Erhebungsstandards empfohlen, um Transparenz, Vergleichbarkeit und Versorgungsplanung zu gewährleisten. Heterogenität der Versorgungsstrukturen Sämtliche Bundesländer gaben an, dass in den Justizvollzugsanstalten grundsätzlich psychologische und psychiatrische Versorgungsleistungen angeboten würden. In der Regel würden psychische Auffälligkeiten bereits im Aufnahmeverfahren erfasst und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Erkenntnisse, nach denen im Verdachtsfall psychiatrische Diagnosen gestellt werden, wurden nicht übermittelt. Die Versorgung erfolgt überwiegend ambulant innerhalb der Anstalten durch medizinische, psychologische und psychiatrische Fachdienste und wird vielfach durch externe Fachärztinnen und Fachärzte auf konsiliarischer oder vertraglicher Grundlage ergänzt. Telepsychiatrische Angebote werden in nahezu allen Ländern flächendeckend oder zunehmend genutzt – teils rund um die Uhr, teils im Rahmen geplanter Sprechstunden; in einzelnen Bundesländern wird zudem Telepsychotherapie erprobt oder weiter ausgebaut (u.a. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein). Die Ausgestaltung und Bandbreite der Angebote unterscheiden sich deutlich zwischen den Anstalten: Sie umfassen neben Grundversorgung, Krisenintervention und psychiatrischer Beratung teils auch spezialisierte Programme, darunter suchttherapeutische Maßnahmen, psychoedukative Gruppen, deliktorientierte The- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 34 – 35 rapien, sozialtherapeutische Angebote sowie arbeits-, kreativ- oder ergotherapeutische Ansätze. In mehreren Bundesländern stehen hierfür eigens eingerichtete sozialtherapeutische Abteilungen bzw. spezielle Behandlungseinheiten zur Verfügung (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen). Stationäre psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Justizvollzugs bestehen nur in einzelnen Bundesländern bzw. in ausgewählten Justizvollzugskrankenhäusern oder spezialisierten Abteilungen; andernorts erfolgt die stationäre Versorgung extern in allgemeinpsychiatrischen Kliniken oder, in Ausnahmefällen, im Maßregelvollzug. Mehrere Bundesländer berichteten hierbei von Kapazitätsengpässen (u.a. Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern). Viele Bundesländer verzeichnen zugleich Weiterentwicklungsprozesse, wie den Ausbau spezialisierter Behandlungseinheiten, die Bereitstellung zusätzlicher Therapieplätze, die Ausweitung telemedizinischer Angebote sowie die Erarbeitung landesweiter Konzepte, Qualitätsstandards und Handlungsempfehlungen (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Thüringen). Gestufte Versorgung in Situationen akuter Krisen Der Umgang mit Gefangenen in akuten psychischen Krisen62 erfolgt in allen Bundesländern grundsätzlich gestuft und individuell am Einzelfall orientiert. Zentrale Elemente sind die stete Ansprechbarkeit des Vollzugspersonals, die frühzeitige Einbindung medizinischer, psychologischer und sozialer Fachdienste sowie – bei Bedarf – eine zeitnahe psychiatrische Abklärung, teilweise auch telemedizinisch (u.a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen). Vorrangig kommen deeskalierende, betreuende und therapeutische Maßnahmen zum Einsatz, darunter Gespräche, Krisenintervention, Anpassung der Unterbringung, tagesstrukturieren- 62 Akute psychische Krisen können durch plötzliche Belastungen oder traumatische Ereignisse ausgelöst werden und zeichnen sich dadurch aus, dass Betroffene nicht mehr in der Lage sind, alltägliche Anforderungen zu bewältigen oder klar zu denken; vgl.: Neurologen und Psychiater im Netz. Das Informationsportal zur psychiatrischen Gesundheit und Nervenerkrankungen, Akute psychische Krise: Im Zweifelsfall Hilfsangebote wahrnehmen. de Angebote und suizidpräventive Betreuung (u.a. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt). Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung können darüber hinaus besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, die bis zur Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum oder zu Fixierungen reichen. Bei schwerer Symptomatik ist eine stationäre Behandlung innerhalb des Justizvollzugs oder extern vorgesehen (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein), flankiert durch Suizidpräventionskonzepte, interdisziplinäre Fallbesprechungen und regelmäßige Schulungen des Personals (u.a. Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt). Uneinheitliche personelle Ausstattung Die personelle Ausstattung mit psychologischen, psychiatrischen und therapeutischen Fachkräften ist bundesweit uneinheitlich und orientiert sich überwiegend an Größe, Aufgabenprofil und Bedarf der jeweiligen Justizvollzugsanstalten. Größere Einrichtungen und solche mit besonderen Zuständigkeiten verfügen häufiger über festangestelltes Fachpersonal, während kleinere Anstalten oft ausschließlich konsiliarisch oder extern versorgt werden (u.a. Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen). Psychologinnen und Psychologen bilden die größte Berufsgruppe, demgegenüber sind approbierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie bundesweit knapp und überwiegend nur konsiliarisch tätig (z. B. Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Saarland). Um die fachliche Betreuung und Behandlung sicherzustellen, bedienen sich viele Länder zentraler oder hybrider Versorgungsmodelle (u.a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein). Einheitliche Personalschlüssel bestehen bislang nur vereinzelt. Mehrere Bundesländer gaben an, Personalbedarfsanalysen durchzuführen, um künftig eine systematischere und bedarfsgerechtere Personalbemessung zu ermöglichen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 35 – 36 1.3 – Besuche im Jahr 2025 Zur weiteren Vertiefung des genannten Schwerpunkts wurden – ergänzend zur bundesweiten Abfrage – diejenigen Justizvollzugskrankenhäuser (JVK)63 sowie Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen64 aufgesucht, die nach den Besuchen im Jahr 2024 in diesem Bereich noch ausstanden. Darüber hinaus wurden gezielte Besuche in Justizvollzugsanstalten durchgeführt, die auf Grundlage der Ergebnisse der bundesweiten Abfrage besonderen Prüfungsbedarf erkennen ließen,65 bislang noch nicht Gegenstand eines Besuchs der Nationalen Stelle gewesen waren oder durch eine erhöhte Anzahl von Eingaben hervorgetreten waren. Insgesamt wurden 27 Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern Baden-Württemberg,66 Bayern,67 Brandenburg,68 Hamburg,69 Hessen,70 Niedersachsen,71 Nordrhein-Westfalen,72 Rheinland-Pfalz,73 Saarland,74 Sachsen,75 Sachsen-Anhalt,76 Schleswig-Holstein77 und Thüringen78 besucht. Darüber hinaus erfolgten Besuche in den Justizvollzugskrankenhäusern Leipzig (Sachsen) und Wittlich (Rheinland-Pfalz). Zudem wurden vier Jugendanstalten (JA) in Berlin, Niedersachsen,79 63 Wittlich (Rheinland-Pfalz) und Leipzig (Sachsen). 64 JVA Straubing (Bayern), JVA Weiterstadt (Hessen), JVAen Oldenburg und Sehnde sowie JA Hameln (Niedersachsen). 65 Etwa durch eine vergleichsweise geringe personelle Ausstattung im psychologischen und/oder psychiatrischen Bereich. 66 JVAen Schwäbisch Gmünd (Frauen) und Ravensburg. 67 JVAen Bernau, Landshut und Straubing. 68 JVA Luckau-Duben. 69 JVA Fuhlsbüttel. 70 JVAen Darmstadt, Frankfurt I, Fulda und Weiterstadt. 71 JVAen Hannover, Oldenburg, Sehnde, Vechta (Frauen). 72 JVAen Münster, Siegburg und Werl. 73 JVAen Koblenz und Trier. 74 JVA Ottweiler. 75 JVA Torgau. 76 JVA Halle. 77 JVAen Kiel und Lübeck. 78 JVA Tonna. 79 JA Hameln. Sachsen80 und dem Saarland81 aufgesucht.82 Abschließend wurden die Einrichtungen der Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten Werl (Nordrhein-Westfalen) und Tonna (Thüringen) besucht. Die beiden Besuche erfolgten jedoch nicht im Hinblick auf den Schwerpunkt der psychiatrischen Versorgung; ihre Ergebnisse werden im Themenbereich 3 gesondert dargestellt. Sämtliche Besuchsberichte sowie die dazugehörigen Stellungnahmen sind auf der Webseite der Nationalen Stelle abrufbar.83 1.4 – Schwerpunktbezogene Feststellungen und Empfehlungen Nachfolgend werden die zentralen Feststellungen sowie die hieraus abgeleiteten Empfehlungen der Nationalen Stelle zur psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug dargelegt. 1.4.1 – Personelle Ausstattung der psychiatrischen Versorgung Der Staat ist verpflichtet, allen Gefangenen eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten,84 die den Zugang zu fachlich qualifizierter psychiatrischer Betreuung ausdrücklich umfasst. Vor diesem Hintergrund hat die Nationale Stelle die nachfolgend aufgeführten Ansätze positiv bewertet: 80 JA Regis-Breitingen. 81 JA Ottweiler. 82 Bei den Besuchen der JVA mit JVK Leipzig, der JVAen Ravensburg, Schwäbisch-Gmünd, Bernau, Straubing, Luckau- Duben, Fuhlsbüttel, Weiterstadt, Vechta, Werl und Lübeck sowie der JAen Berlin, Hameln, Ottweiler und Regis- Breitingen handelte es sich um Folgebesuche, die insbesondere der Überprüfung des Umsetzungsstands früherer Empfehlungen dienten. 83 https://www.nationale-stelle.de/besuche/laenderkommis- sion/2025.html. 84 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 36 – 37 + Das Bundesland Brandenburg unterhält Betreuungsverträge mit den Asklepios Kliniken in Brandenburg a. H. und Lübben. Hierdurch soll die vollstationäre psychiatrische Versorgung in der JVA Brandenburg a. H., einschließlich Not- und Bereitschaftsdienst, ebenso wie die ambulante psychiatrische und neurologische Behandlung in der JVA Luckau-Duben sichergestellt werden. + In Schleswig-Holstein wird ein hybrides psychiatrisches Versorgungsmodell umgesetzt, das festangestellte psychiatrische, psychologische und therapeutische Fachkräfte mit externen Leistungserbringern kombiniert. Alle Justizvollzugsanstalten des Landes verfügen über eine durchgehende Telemedizinversorgung (24/7) für akute Fälle sowie für geplante Konsile. Ergänzend werden wöchentliche Einzel- und Gruppensprechstunden von festangestellten oder externen Psychiaterinnen und Psychiatern angeboten; in der JA Schleswig übernehmen diese Leistungen Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater. Besonders hervorzuheben sind die JVA Neumünster mit einer teilstationären Tagesklinik sowie die JVA Lübeck, in der derzeit eine vollstationäre psychiatrische Abteilung aufgebaut wird (geplante Fertigstellung 2028). + In Niedersachsen verfügen alle Justizvollzugsanstalten über Konzepte zur ambulanten psychiatrischen Betreuung, die regelmäßig durch die Fachaufsicht überprüft werden. Psychisch auffällige und/oder erkrankte Gefangene werden, soweit möglich, in regulären Vollzugsabteilungen untergebracht, um ihre Teilhabe am Tagesablauf zu ermöglichen und Stigmatisierung zu vermeiden. Examinierte Fachpflegekräfte für Psychiatrie fungieren dabei als Bindeglied zwischen externen Fachärztinnen und -ärzten, den medizinischen Diensten der Anstalten und dem Vollzugspersonal. Darüber hinaus bestehen spezielle Vollzugsabteilungen mit psychiatrischem Schwerpunkt in der JVA für Frauen Vechta, der JA Hameln sowie den Justizvollzugsanstalten Lingen, Sehnde und Oldenburg. Die Abteilungen dienen der Unterbringung psychisch erkrankter Gefangener oder solcher mit begründetem Verdacht auf eine psychische Erkrankung, sofern eine ambulante Betreuung nicht ausreicht. Trotz positiver Beispiele verdeutlichen die Besuchserkenntnisse und Abfrageergebnisse, dass fehlende einheitliche Personalschlüssel, begrenzte Kapazitäten und die heterogene Verteilung psychiatrischer Fachkräfte zu bundesweiten Engpässen und Verzögerungen in der psychiatrischen Versorgung führen. Die Besuche im Jahr 2025 bestätigten zudem erneut, dass die Mehrzahl der besuchten Justizvollzugsanstalten über kein festangestelltes psychiatrisches Fachpersonal verfügt. Ausgenommen hiervon waren lediglich die besuchten Justizvollzugskrankenhäuser in Rheinland-Pfalz und Sachsen sowie einzelne Justizvollzugs- bzw. Jugendanstalten mit psychiatrischen Abteilungen in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein85. In allen übrigen Anstalten erfolgte die psychiatrische Versorgung ausschließlich über konsiliarisch tätige Psychiaterinnen und Psychiater. Dabei handelt es sich um externe Fachärztinnen und -ärzte, die in der Regel nur auf Anforderung der Anstaltsärztinnen und -ärzte hinzugezogen werden und deren Tätigkeit auf ein begrenztes Stundenkontingent beschränkt ist. Die Ergebnisse der vorgenannten Abfrage bestätigen die bei den Besuchen gewonnenen Eindrücke. Festangestellte psychiatrische Fachärztinnen und -ärzte finden sich insgesamt nur in wenigen spezialisierten Einrichtungen. Psychologinnen und Psychologen bilden zwar die größte Berufsgruppe, sind jedoch regional ebenfalls sehr unterschiedlich verteilt. Während größere Justizvollzugsanstalten und sozialtherapeutische Einrichtungen86 vergleichsweise besser ausgestattet sind, sind kleinere Anstalten häufig auf eine Mitversorgung durch größere Standorte oder den Einsatz externer Honorarkräfte angewiesen.87 In Nordrhein-Westfalen verfügen zahlreiche Justizvollzugsanstalten über lediglich sehr geringe psychiatrische Versorgungsanteile oder sind vollständig auf konsiliarisch tätige Psychiaterinnen und Psychiater angewiesen, die teilweise zugleich mehrere Anstalten betreuen. Ein vergleichbares Bild ergibt sich u.a. in Hessen. In den dortigen Justizvollzugsanstalten ist die psychiatrische Versorgung zumeist nur durch einzelne Psychiaterin- 85 JVA Kiel – Psychiatrische Fachkräfte mit 0,2 Vollzeitäquivalent (VZÄ) festangestellt; in der JVA Lübeck 0,8 VZÄ. 86 Bspw. die JVAen München (Bayern), Butzbach (Hessen) und Bielefeld-Senne (Nordrhein-Westfalen). 87 Bspw. in den JVAen Ansbach (Bayern) und Attendorn (Nordrhein-Westfalen). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 37 – 38 nen oder Psychiater gewährleistet; in mehreren Einrichtungen erfolgt sie ausschließlich durch externe Fachkräfte oder im Rahmen von Mitversorgungsmodellen. So wird die JVA Fulda durch den psychologischen Dienst der Jugendarresteinrichtung Gelnhausen mitbetreut, während die psychiatrische Versorgung in der JVA Hünfeld im Rahmen einer Teilprivatisierung vollständig durch einen externen Anbieter erfolgt. Auch in weiteren hessischen Justizvollzugsanstalten ist die psychiatrische Betreuung auf begrenzte konsiliarische Einsätze angewiesen. In mehreren Bundesländern werden zunehmend telemedizinische Angebote eingesetzt, um die Versorgungslücken abzufedern – etwa in Bayern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen. Die Nationale Stelle ist sich der erheblichen Herausforderungen bei der Gewinnung qualifizierten psychiatrischen Fachpersonals auf dem Arbeitsmarkt bewusst. Gleichwohl gibt die ausschließliche Zusammenarbeit mit konsiliarisch tätigen Psychiaterinnen und Psychiatern Anlass zu grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Kontinuität und Verlässlichkeit der psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug – insbesondere im Hinblick auf akute psychische Krisen. Die daraus resultierenden Versorgungsdefizite wurden bereits bei mehreren Besuchen offensichtlich. In der besuchten JVA Koblenz (Rheinland-Pfalz) mit über 150 Gefangenen war die Konsiliarpsychiaterin lediglich einen Tag pro Woche vor Ort, während die Konsiliarpsychiaterin der JVA Siegburg (Nordrhein-Westfalen) mit mehr als 500 Haftplätzen sogar nur zweimal pro Monat in die Einrichtung kam. Bei dem Besuch der JA Berlin wurde der Nationalen Stelle mitgeteilt, dass die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz trotz einer hohen Zahl junger Gefangener mit psychischen Auffälligkeiten oder Störungen die reguläre psychiatrische Betreuung aus fiskalischen Gründen von bereits knappen 16 auf nur noch 12 Wochenstunden reduziert habe. Darüber hinaus sei nach Angaben der Anstaltsleitung eine zuvor planmäßige Vollzeitstelle für eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie im Stellenplan nicht mehr vorgesehen. Vor diesem Hintergrund äußert die Nationale Stelle erhebliche Zweifel, ob unter diesen Bedingungen eine bedarfsgerechte, kontinuierliche und verlässliche psychiatrische Versorgung – insbesondere für Gefangene in akuten psychischen Krisensituationen – gewährleistet werden kann. Zwar mag die individuelle Besuchsfrequenz im Einzelfall ausreichend erscheinen, doch angesichts der hohen Haftplatzzahlen und des insgesamt bestehenden Versorgungsbedarfs ist die derzeitige Praxis ungenügend. Dies fällt umso stärker ins Gewicht, als der psychiatrische Behandlungsbedarf im Justizvollzug deutlich erhöht ist. Gefangene leiden im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung zwei- bis viermal häufiger an psychotischen Erkrankungen und schweren Depressionen sowie bis zu zehnmal häufiger an antisozialen Persönlichkeitsstörungen.88 Ein Mangel an zeitnaher therapeutischer Behandlung im Justizvollzug wiegt zudem besonders schwer, da die Haftbedingungen eine zusätzliche psychische Belastung darstellen.89 Eine fachgerechte und adäquate psychiatrische Betreuung – durch psychiatrisch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal sowie entsprechend geschultes Pflegepersonal – ist jederzeit in ausreichendem Umfang sicherzustellen. Ein Rückgriff auf rein fiskalische Erwägungen darf hierbei nicht zu Lasten der Gesundheit der betroffenen Personen erfolgen.90 Im Rahmen der Besuche der Justizvollzugsanstalten Ravensburg (Baden-Württemberg) und Münster (Nordrhein-Westfalen) wurde berichtet, dass die psychiatrische Betreuung ausschließlich telemedizinisch erfolge und kein (Konsiliar-) Psychiater bzw. keine Psychiaterin die Anstalt persönlich aufsuche. Die Nationale Stelle betrachtet Telemedizin in der psychiatrischen Versorgung als sinnvolle Ergänzung, etwa für kurzfristige Konsultationen oder zur Überbrückung räumlicher Distanzen. Eine ausschließlich telemedizinische Versorgung wird jedoch als unzureichend bewertet, da im Haftkontext persönliche Gespräche, direkte Beobachtung und eine niedrigschwellige Vor-Ort- Betreuung von zentraler Bedeutung sind. Zur Gewährleistung einer qualitativ angemessenen Diagnostik und Behandlung wird empfohlen, regelmäßige Präsenztermine von Psychiaterinnen oder Psychiatern sicherzustellen. 88 Siehe WHO (2022): Addressing the noncommunicable disease (NCD) burden in prisons in the WHO European Region. Interventions and policy options, S. 16. 89 Vgl. Dignity Manual (2021): Monitoring health in places of detention. An Overview for Health Professionals, S. 180. 90 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2012, Az.: 2 BvR 683/11, Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2008, Az.: 2 BvR 338/08, Rn.5. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 38 – 39 1.4.2 – Strukturelle Herausforderungen bei der Verlegung in stationäre Einrichtungen Aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich ein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch von Gefangenen auf eine medizinisch erforderliche Krankenhausbehandlung außerhalb des Strafvollzugs.91 Dies gilt insbesondere für Gefangene mit schweren diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, bei denen ein weiterer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde; in solchen Fällen ist eine Unterbringung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung sicherzustellen.92 Wartezeiten aufgrund fehlender Kapazitäten Die bereits im Jahresbericht 2024 gewonnene Erkenntnis,93 dass im deutschen Justizvollzug erhebliche strukturelle Defizite bei der Verlegung von Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten und/oder diagnostizierten psychischen Störungen in stationäre Einrichtungen bestehen, hat sich im Besuchsjahr 2025 erneut bestätigt. So erfolgt die Aufnahme betroffener Gefangener in die jeweils zuständigen stationären Einrichtungen weiterhin oftmals erst nach teils beträchtlichen Wartezeiten. Diese Verzögerungen wiegen besonders schwer, da die Haftbedingungen selbst bereits eine zusätzliche psychische Belastung darstellen.94 Ein Beispiel hierfür bietet die besuchte psychiatrische Abteilung der JVA Straubing (Bayern), der die zentrale Zuständigkeit für die Behandlung akut psychiatrisch erkrankter Gefangener aus dem gesamten südbayerischen Raum obliegt und die erhebliche strukturelle Defizite sowie kapazitäre Engpässe aufweist. Die bestehenden Behandlungskapazitäten reichen nicht aus, um den psychiatrischen Behandlungsbedarf der Gefan- 91 Siehe Abschlussbericht der Bayerischen bgH-Kommission, S. 168. 92 Regel 109 der Nelson-Mandela-Regeln (Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen, Resolution 70/175 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17.12.2015); vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 2 BvR 2267/95, Rn. 22,23. 93 Siehe Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S. 29 ff. 94 Vgl. Dignity Manual (2021): Monitoring health in places of detention. An Overview for Health Professionals, S. 180. genen im Zuständigkeitsgebiet zu decken. Aufgrund der begrenzten Bettenzahlen entstehen für die Gefangenen Wartezeiten von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten, während derer sie häufig ohne adäquate psychiatrische Behandlung im regulären Vollzug untergebracht bleiben müssen. Eine ähnliche Problematik wurde auch in der Fachabteilung der JVA Weiterstadt (Hessen) vorgefunden, welche für psychisch auffällige und erkrankte Gefangene aus mehreren Justizvollzugsanstalten des Landes zuständig ist.95 Die Abteilung verfügt mit nur 18 Plätzen über eine sehr begrenzte Kapazität. Angesichts des regionalen Zuständigkeitsbereichs erschien die vorhandene Platzanzahl unzureichend, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken. Die Besuche der JVA Tonna (Thüringen) sowie der JVA Halle (Sachsen-Anhalt) verdeutlichten erneut,96 dass die im JVK Leipzig (Sachsen) vorgesehenen Kapazitäten für die stationäre Behandlung psychisch erkrankter Gefangener – fünf Plätze für den Justizvollzug Thüringens und drei Plätze für den Justizvollzug Sachsen-Anhalts – angesichts der hohen Zahl psychisch auffälliger und/oder erkrankter Gefangener nicht ausreichen. Bei diesen Engpässen handelt es sich nicht um vereinzelte regionale Phänomene, sondern sie sind Ausdruck einer strukturellen Problemlage. Auch in anderen besuchten Bundesländern zeigten sich vergleichbare Verzögerungen bei der Aufnahme in stationäre psychiatrische Einrichtungen. Für Gefangene der JVA Ravensburg beträgt die Wartezeit im zuständigen JVK Hohenasperg (Baden-Württemberg) drei bis sechs Monate, während junge Gefangene aus der JA Berlin bis zu zwei Monate auf eine Aufnahme im JVK Plötzensee warten müssen. Auch in Sachsen nehmen die Aufnahmen in das zuvor genannte JVK Leipzig regelmäßig mehrere Wochen bis Monate in Anspruch, wie im Rahmen der Besuche der JA Regis-Breitingen und der JVA Torgau dokumentiert wurde. In Nordrhein-Westfalen erstrecken sich – nach Angabe der besuchten Justizvollzugsanstalten – Wartezeiten über mehrere Wochen, bevor eine Aufnahme in die psychiatrische Abteilung des JVK Fröndenberg erfolgen kann. 95 JVAen Butzbach, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt I, Frankfurt IV, Fulda, Hünfeld, Limburg, Weiterstadt und Wiesbaden. 96 Siehe Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S. 30. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 39 – 40 In Hamburg offenbarte sich ein weiteres strukturelles Problem. Dort ist vorgesehen, dass die ambulante psychiatrische Versorgung der Gefangenen der JVA Fuhlsbüttel in dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und der Forensischen Psychiatrie Asklepios Klinik Nord Ochsenzoll erfolgt. Trotz bestehender Kooperationsverträge war jedoch laut Anstaltsleitung seit 2020 keine stationäre Behandlung möglich, da die erforderlichen Plätze fehlten. Um die bestehenden Defizite zu beheben, sind dringend Maßnahmen erforderlich, darunter der weitere Ausbau der Kapazitäten u.a. durch den Neubau von Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Stationen, die Schaffung zusätzlicher Plätze in Justizvollzugskrankenhäusern sowie die Förderung von Kooperationen mit externen psychiatrischen Einrichtungen.97 Der zeitnahe Zugang zu adäquater psychiatrischer Hilfe und die Einhaltung menschenrechtlicher Standards müssen dabei zentrale Leitlinien darstellen. In diesem Zusammenhang nimmt die Nationale Stelle Bezug auf die Ausführungen der Bayerischen bgH-Kommission. In ihrem im Dezember 2025 vorgelegten Bericht formulierte die Kommission konkrete Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung im bayerischen Justizvollzug. Dabei bewertete sie – wie auch die Nationale Stelle – die Defizite bei der Verlegung psychisch auffälliger Gefangener in stationäre psychiatrische Einrichtungen als zentrales Problem der psychiatrischen Versorgung,98 und forderte u.a. zusätzliche psychiatrische Abteilungen zu schaffen, einschließlich spezialisierter Stationen für weibliche und junge Gefangene, um regionale Versorgungslücken zu schließen.99 Ein Kernanliegen der Kommission besteht zudem in der klaren Abstimmung zwischen Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzug und externen Kliniken, einschließlich standardisierter Verfahren für Aufnahme, Rückverlegung und Verantwortlichkeiten, um Verzögerungen zu vermeiden und eine nahtlose, fachlich fundierte psychiatrische Behandlung sicherzustellen. Die Nationale Stelle verfolgt mit großem Inte- 97 Siehe dazu den Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S.29 f. 98 Vgl. Abschlussbericht der Bayerischen bgH-Kommission, S. 256 f. 99 Ebenda, S. 252 sowie S. 284. resse, ob und inwieweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Empfehlungen der bgH-Kommission umsetzt und wie diese im Justizvollzug praktisch Anwendung finden. Die vorgestellten Ansätze – etwa die Nutzung abgestufter psychiatrischer Abteilungen, spezialisierter Stationen für besondere Gruppen sowie die verstärkte Kooperation mit Maßregelvollzugseinrichtungen und externen Kliniken – liefern aus Sicht der Nationalen Stelle wertvolle Impulse zur nachhaltigen Stärkung psychiatrischer Versorgung im Justizvollzug. (Ausschluss-)Kriterien bei der Aufnahme zur psychiatrischen Behandlung Gefangenen, die aufgrund spezieller Bestimmungen von bestimmten psychiatrischen Behandlungsangeboten ausgeschlossen werden, sollen äquivalente psychiatrische Versorgungsoptionen angeboten werden, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. Wie bereits im Jahresbericht 2024 ausführlich dargelegt,100 sehen die Konzepte zahlreicher Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen Ausschlusskriterien bei der Aufnahme psychisch auffälliger und/oder erkrankter Gefangener vor. Diese Problematik wurde im Besuchsjahr 2025 erneut deutlich. So wurde bspw. im Rahmen des Besuchs der psychiatrischen Abteilung der JVA Weiterstadt (Hessen) berichtet, dass Gefangene mit besonders schweren Persönlichkeitsstörungen, dissoziativen Störungen sowie demenziellen Erkrankungen in der Regel von einer Aufnahme in die Fachabteilung ausgeschlossen würden. Die Anwendung solcher Ausschlusskriterien ist aus mehreren Gründen kritisch zu bewerten. Insbesondere Gefangene mit schweren Persönlichkeitsstörungen, dissoziativen Störungen oder demenziellen Erkrankungen weisen häufig einen erheblichen akuten Behandlungsbedarf auf und sind in besonderem Maße auf eine spezialisierte psychiatrische Versorgung angewiesen. Werden diese Personengruppen ausgeschlossen, bleibt ihnen der Zugang zu den hierfür vorgesehenen Fachabteilungen verwehrt. Dies wiegt umso schwerer, als reguläre Justizvollzugsanstalten in der Regel weder über die erforderlichen perso- 100 Siehe dazu den Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S.30. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 40 – 41 nellen noch über die infrastrukturellen Ressourcen verfügen, um eine angemessene Betreuung und Behandlung dieser besonders vulnerablen Gefangenen sicherzustellen. Die Entscheidung über Art, Umfang und Zeitpunkt psychiatrischer Behandlungs- und Versorgungsmaßnahmen im Justizvollzug soll grundsätzlich nach der medizinisch-psychiatrischen Dringlichkeit sowie dem individuellen Behandlungsbedarf getroffen werden. Bei dem Besuch der psychiatrischen Abteilung der JVA Straubing (Bayern), die für die Behandlung akut psychiatrisch erkrankter Gefangener aus dem gesamten südbayerischen Raum zuständig ist, wurde mitgeteilt, dass Gefangene aus den Justizvollzugsanstalten Straubing und Passau (Bayern) bei eigenem Aufnahmewunsch vergleichsweise zügig aufgenommen würden. Diese Priorisierung orientiert sich nicht primär an der medizinisch-psychiatrischen Dringlichkeit und führt zu Ungleichbehandlungen. Sie birgt zugleich das Risiko einer unzureichenden Versorgung besonders vulnerabler Gefangener, da ihnen der Zugang zu einer spezialisierten psychiatrischen Behandlung verwehrt bleibt.101 Das hierdurch bedingte Verbleiben psychisch erkrankter Gefangener im Regelvollzug ohne adäquate Behandlung wirft menschenrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 EMRK auf.102 1.4.3 – Besondere Sicherungsmaßnahmen bei psychisch auffälligen und/ oder erkrankten Gefangenen Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und für die kürzest mögliche Dauer angeordnet werden, wenn sämtliche weniger restriktiven, therapeutisch betreuten Alternativen ausgeschöpft sind. In den Fällen, in denen ein Akutzustand längere Zeit anhält, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihm entgegenzuwirken. Dabei ist eine adäquate Versorgung103 und Betreuung sicherzustellen, die den individuellen psychischen Bedürfnissen der be- 101 Auch die Bayerische bgH-Kommission bewertet das Wartelistenprinzip der JVA Straubing als verbesserungswürdig (Abschlussbericht, S. 251). 102 EGMR, Urteil vom 20.01.2009, Sławomir Musiał ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28300/06, Rn. 87; CPT/Inf (2022) 18, Rn. 71. 103 Vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 43418/09. troffenen Person gerecht wird. Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum/Absonderung Eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum oder eine Absonderung darf nur angeordnet werden, wenn sie von qualifiziertem medizinischem Personal – bei psychischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für Psychiatrie – als medizinisch vertretbar bewertet wird. Zudem soll die Maßnahme einer richterlichen Entscheidung bedürfen.104 Gefangene in Einzelhaft (unausgesetzte Absonderung)105 erfahren eine besonders belastende Form sozialer Isolation, die sowohl ihre psychische als auch ihre physische Gesundheit erheblich beeinträchtigen kann. Studien belegen, dass ihre psychische Belastung deutlich über dem Niveau der allgemeinen Gefängnispopulation liegt: So werden fast doppelt so viele stress- und traumabezogene Symptome sowie isolationsbedingte pathologische Reaktionen dokumentiert.106 Darüber hinaus kann Einzelhaft bestehende psychische Erkrankungen verschärfen und neue auslösen. Psychisch kranke Gefangene sind besonders anfällig für die schädlichen Folgen der Isolation, weshalb Menschenrechtsexperten und psychiatrische Fachgesellschaften dringend davon abraten, sie in Einzelhaft unterzubringen. Untersuchungen und Erfahrungswerte zeigen, dass Einzelhaft über kurzfristige Belastungen hinaus auch langfristige Folgen nach sich zieht, darunter dauerhaftes Einsamkeitsempfinden, Schwierigkeiten beim Aufbau sozialer Bindungen und eine erschwerte Reintegration in die Gesellschaft nach der Entlassung.107 Besondere Sicherungsmaßnahmen – etwa die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum oder die Absonderung einer psychisch auffälligen oder erkrankten Person – dürfen keinesfalls als struktureller Ersatz für unzureichen- 104 Vgl. analog § 32 Abs. 3 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW. 105 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 1: „Die Einzelhaft als unausgesetzte Absonderung ist zu verstehen als dauernde vollständige Isolierung von allen Mitgefangenen während des gesamten Tagesablaufs über mehr als 24 Stunden“. 106 Vgl. Haney, 2020, „The Science of solitary: Expanding the harmfulness narrative “, S. 247. 107 Ebenda, S. 253 f. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 41 – 42 de psychiatrische Behandlungskapazitäten herangezogen werden. Ein derartiges Vorgehen würde dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gesundheitsversorgung sowie den menschenrechtlichen Mindeststandards widersprechen.108 Besondere Sicherungsmaßnahmen sind auch dann unzulässig, wenn lediglich eine psychiatrische Diagnostik erfolgt, ohne dass eine darauf abgestimmte medizinische und therapeutische Behandlung angeboten wird.109 Im Rahmen der Besuche im Jahr 2024 wurde bereits dokumentiert, dass psychisch auffällige und/oder erkrankte Gefangene in allen Justizvollzugsanstalten in besonders gesicherten Hafträumen oder in Absonderung untergebracht wurden, teilweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen.110 Auch die Besuche im Jahr 2025 bestätigten diese Erkenntnis.111 Die häufigsten Begründungen der beobachteten Unterbringungen waren „psychische Auffälligkeiten“, „Eigen- und/oder Fremdgefährdung“ sowie „Suizidalität“, wobei zu beachten ist, dass einige dieser Gründe gleichzeitig vorlagen. In den Justizvollzugsanstalten Bernau (Bayern) und Tonna (Thüringen) wurden Unterbringungen von psychisch auffälligen Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum mit einer Dauer von jeweils 31 und 39 Tagen verzeichnet. In beiden Fällen wurde gegenüber der Nationalen Stelle angegeben, die lange Dauer sei überwiegend darauf zurückzuführen gewesen, dass Verlegungen in stationäre Behandlungseinrichtungen gescheitert seien, weil das zuständige JVK den Betroffenen nicht übernommen,112 bzw. die zuständige stationäre Einrichtung über keine freien Kapazitäten verfügt habe.113 Bei dem Besuch der JVA Fuhlsbüttel (Hamburg) wurde festgestellt, dass auf der dortigen Arrest- und Sicherungsstation Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten teilweise bis zu 23 Stunden täglich in ihren Hafträumen eingeschlossen wurden. Nach Angaben der dortigen 108 CPT/Inf(93)12-part, Rn. 31. Darüber hinaus besitzen alle Gefangenen einen Anspruch auf Heilbehandlung: Nach Art. 56 Abs. 1 StVollzG ist für ihre „körperliche und geistige Gesundheit […] zu sorgen“. 109 Vgl. EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 43418/09, Rn. 95. 110 Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, S. 34, 38 f. 111 Siehe Themenbereich 2. 112 Dies war in der besuchten JVA Tonna (Thüringen) der Fall. 113 Dies war in der besuchten JVA Bernau (Bayern) der Fall. Anstaltsleitung würden diese Gefangenen im Rahmen regelmäßiger psychiatrischer Sprechstunden zwar vorrangig behandelt; gleichwohl bestehen bei der Nationalen Stelle erhebliche Zweifel, ob unter den stark isolierenden Unterbringungsbedingungen auf der Arrest- und Sicherungsstation eine fachgerechte und nachhaltige psychiatrische Versorgung gewährleistet werden kann. Ein 23-stündiger Einschluss bei gleichzeitiger sozialer Isolation birgt ein erhebliches Risiko der Verschlechterung psychischer Erkrankungen.114 Vor dem Hintergrund der geschilderten Situationen wird auf die Regel 109 Abs. 1 der Nelson- Mandela-Regeln hingewiesen, wonach Personen mit schweren, diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Behinderungen, deren Zustand sich durch den Verbleib in einer Justizvollzugsanstalt verschlechtern würde, nicht in solchen Einrichtungen untergebracht werden dürfen. Zudem ist fraglich, ob Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen während der Unterbringung in besonders gesicherten Hafträumen oder in Absonderung durchgehend von den hierfür erforderlichen Fachkräften aufgesucht werden, um akute Krisen sachgerecht zu behandeln. Die Nationale Stelle betont in diesem Zusammenhang, dass nicht allein die bloße Anwesenheit einer qualifizierten Fachkraft zu dokumentieren ist. Vielmehr bedarf es einer nachvollziehbaren und differenzierten Dokumentation der konkret ergriffenen therapeutischen und medizinischen Maßnahmen im Rahmen der Visite.115 Nur so lässt sich verlässlich überprüfen, ob die Unterbringung in Isolation tatsächlich mit einer fachgerechten und angemessenen psychiatrischen bzw. medizinischen Versorgung einhergeht. Justizvollzugskrankenhäuser und Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen müssen sicherstellen, dass innerhalb der psychiatrischen Bereiche vorrangig therapeutisch begleitete und möglichst wenig eingriffsintensive Unterbringungs- und Behandlungsformen ange- 114 Groß/Endres in Endres/Suhling, Behandlung im Strafvollzug, 2023, S. 407: „Eine durch disziplinarische Absonderungen bewirkte vorübergehende Reizdeprivation kann bei psychisch labilen Gefangenen zur Verschlimmerung fortbestehender Störungsbilder, wie Suizidalität oder psychotischen Symptomen führen“. 115 Vgl. Abschlussbericht der Bayerischen bgH-Kommission, S. 134. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050 – 42 – 43 wendet werden, bevor besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Es ist besonders kritisch zu bewerten, dass auch in Justizvollzugsanstalten mit eigenen psychiatrischen Abteilungen sowie in Justizvollzugskrankenhäusern – etwa in den Justizvollzugsanstalten Straubing (Bayern) und Oldenburg (Niedersachsen) sowie dem JVK Wittlich (Rheinland-Pfalz) – lange Unterbringungen psychisch auffälliger und/oder erkrankter Gefangener im besonders gesicherten Haftraum festgestellt wurden.116 In der JVA Straubing wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Besuch im Mai 2025 insgesamt 188 Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum mit einer Dauer von bis zu 23 Tagen dokumentiert, womit diese Sicherungsmaßnahme überdurchschnittlich häufig angeordnet wurde. Aus den Dokumentationen der Justizvollzugsanstalten Straubing und Oldenburg gingen zudem unausgesetzte Absonderungen117 von Gefangenen mit Dauern von mehreren Jahren hervor. Ein bloßes Verwahren dieser Personen ist nicht hinnehmbar. Gerade in Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen sowie Justizvollzugskrankenhäusern ist davon auszugehen, dass im Vergleich zu Anstalten ohne entsprechende Strukturen deutlich erweiterte psychiatrische, therapeutische und betreuende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollten. Vor diesem Hintergrund müssen dort grundsätzlich Alternativen zu langandauernden Absonderungsmaßnahmen bestehen, etwa in Form von therapeutisch begleiteten Unterbringungen, intensiv betreuten Settings oder abgestuften Sicherungsmaßnahmen innerhalb psychiatrischer Behandlungsbereiche. Dass dennoch über lange Zeiträume hinweg auf Unterbringungen in besonders gesicherten Hafträumen und auf fortdauernde Absonderungen zurückgegriffen wird, legt nahe, dass vorhandene Behandlungsmöglichkeiten entweder nicht konsequent ausgeschöpft oder strukturell unzureichend ausgestaltet sind. Dies ist besonders gravierend, da in diesen Einrichtungen entsprechende Maßnahmen nicht mit fehlenden exter- 116 23 Tage in der JVA Straubing, 22 Tage in der JVA Oldenburg, 19 Tage im JVK Wittlich. 117 § 89 Abs. 1 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 1. nen Behandlungsoptionen erklärt werden können, sondern trotz vorhandener psychiatrischer Infrastruktur ergriffen wurden. Umgang mit akuter Suizidalität Angesichts der räumlichen und sozialen Rahmenbedingungen einer Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum – namentlich der Isolierung, der stark eingeschränkten Umgebung und des fehlenden sozialen Kontakts118 – ist diese Maßnahme grundsätzlich ungeeignet, suizidalen Krisen wirksam zu begegnen.119 Wird sie dennoch aufgrund (akuter) Suizidgefahr angeordnet, ist nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Maßnahme – im Unterschied zu weniger eingriffsintensiven Alternativen – besser geeignet sein soll, der Suizidgefahr entgegenzuwirken.120 Bei der Einsicht in die Dokumentationen wurde erneut ersichtlich, dass die (akute) Suizidalität bzw. Eigengefährdung vielfach als Begründung für Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum angeführt wird. Die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum bei (akuter) Suizidalität ist problematisch, da sie regelmäßig mit weitreichender Isolation, Reizarmut sowie dem Entzug persönlicher Gegenstände einhergeht. Sie ist somit grundsätzlich nicht geeignet, suizidalen Krisen entgegenzuwirken. Stattdessen sind suizidgefährdeten Gefangenen unverzüglich adäquate Behandlungsmaßnahmen zukommen zu lassen. Anstelle der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind mildere Unterbringungsformen vorzusehen, wie besondere Schutzräume oder Hafträume, die speziell für die Suizidprävention ausgestattet sind. In diesem Zusammenhang verweist die Nationale Stelle regelmäßig auf das Konzeptpapier zum Suizidpräventionsraum der JVA mit JVK Leipzig (Sachsen). Ziel des Raumkonzepts ist „die Schaffung eines positiven Klimas zur Behandlung von Suizidalität sowie der Ermögli- 118 Siehe Kubink/Henningsmeier, FS 2020/4, S. 268: „Die Unterbringung im bgH steigert psychische Gefahren der ohnehin vorbelasteten Inhaftierten. Durch die totale Isolation werden emotionale Probleme, Stress, Hilflosigkeit und Einsamkeit verstärkt. Suizidale Gedanken erfahren dort ihre Bestätigung und Verstärkung“. 119 Vgl. Abschlussbericht der Bayerischen bgH-Kommission, S. 68. 120 In Rheinland-Pfalz ist dies für den Justizvollzug durch einen Erlass verbindlich geregelt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7050– 43 – 44 chung einer angstfreien Äußerung von suizidalen Zuständen. Durch die bauliche Gestaltung dieses Raums sollen optimale Kontrollmöglichkeiten durch die Bediensteten und gleichzeitig eine entspannte Unterbringungsmöglichkeit für den akut suizidgefährdeten Gefangenen sichergestellt werden.“ Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz berichtete, dass ein entsprechender Suizidpräventionsraum in der JVA Moabit eingerichtet wurde. Eine Ausweitung auf sämtliche Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin ist auch gesetzlich vorgesehen. In der JVA Weiterstadt (Hessen) existieren bereits sogenannte Deeskalationsräume, die in ihrem Konzept den Suizidpräventionsräumen sehr ähnlich sind.121 Die Nationale Stelle spricht sich nachdrücklich dafür aus, Suizidpräventionsräume in den Justizvollzugsanstalten aller Bundesländer einzurichten.122 1.5 – Ausblick Im Jahr 2026 soll das Schwerpunktthema der psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug vertieft aufgegriffen werden. Ziel ist es, bestehende Versorgungslücken systematisch zu identifizieren und darauf aufbauend weitere Empfehlungen zur Verbesserung der psychiatrischen Betreuung im Justizvollzug zu entwickeln. Hierfür ist vorgesehen, sämtliche seit ihrer Gründung von der Nationalen Stelle bislang noch nicht besuchten Anstalten aufzusuchen, um ein umfassenderes und zugleich besser vergleichbares Gesamtbild der psychiatrischen Versorgung im deutschen Justizvollzug zu gewinnen. 121 Laut den Angaben des HMdJ verfügt die JVA Weiterstadt seit Februar 2025 über einen Deeskalationsraum, der der Stabilisierung von Gefangenen bei emotionalen Überreaktionen, Konflikten oder akuten psychischen Krisen dient. Ein weiterer besonders gesicherter Haftraum würde derzeit zu diesem Zweck umgestaltet, um die Kapazitäten zu erweitern. Eine Unterbringung sei jedoch nicht für alle suizidgefährdeten Gefangenen geeignet, da jeder Fall eine individuelle Gefährdungsprüfung erfordern würde. 122 In diesem Sinne, vgl. Abschlussbericht der Bayerischen bgH-Kommission, S. 13. 2 – Feststellungen und Empfehlungen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen Im Folgenden wird näher auf die Empfehlungen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Justizvollzugs eingegangen. Der Fokus liegt dabei auf den Empfehlungen, die auf den im Jahr 2025 gewonnenen Erkenntnissen aus Besuchen von Justizvollzugs- und Jugendanstalten sowie Justizvollzugskrankenhäusern beruhen. 2.1 – Absonderung Als Absonderung wird die vollständige Isolierung von allen Mitgefangenen verstanden.123 Wird eine solche Maßnahme über mehr als 24 Stunden vollzogen, handelt es sich um eine unausgesetzte Absonderung (Einzelhaft),124 die nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie unerlässlich ist, d.h. wenn sie nicht durch andere mildere Mittel ersetzt werden kann, zu welchen eine angemessene psychiatrische Versorgung zählen sollte.125 Eine unausgesetzte Absonderung übersteigt in ihrer Eingriffsintensität die als Strafe verhängte Freiheitsentziehung erheblich und geht mit einer außerordentlichen Belastung für die betroffenen Gefangenen einher.126 In der Regel haben diese lediglich die Möglichkeit, täglich einen einstündigen Hofgang zu absolvieren, während sie die restlichen 23 Stunden in ihren Haft- bzw. in Absonderungsräumen verbringen müssen. Der CPT betont, dass eine solche Vollzugsform schädliche Auswirkungen auf die psychische und somatische Gesundheit der betroffenen Personen haben und unter bestimmten Umständen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen kann.127 123 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 88 StVollzG. 124 § 89 Abs. 1 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 1. 125 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 2. 126 Vgl. bereits Jahresbericht 2010/2011 der Nationalen Stelle; siehe auch Feest/Lesting/Lindemann, St

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