Schriftliche Frage 37 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gedenkt die Bundesregierung, der Familie M. Asyl zu gewähren bzw. ein humanitäres Visum zu erteilen, und warum hat die Familie trotz massive…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 37 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gedenkt die Bundesregierung, der Familie M. Asyl zu gewähren bzw. ein humanitäres Visum zu erteilen, und warum hat die Familie trotz massive…
Frage 37 (Robin Wagener, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Gedenkt die Bundesregierung, der Familie M. Asyl zu gewähren bzw. ein humanitäres Visum zu erteilen, und warum hat die Familie trotz massiver Verfolgung durch die russischen Behörden seit über einem Jahr noch immer keine Antwort seitens der zuständigen Behörden erhalten (siehe https://meduza.io/feature/2026/01/12/esli-my-bud em-ogranichivat-svoih-detey-eta-vlast-nikogda-n e-uydet)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 21. Januar 2026:
Aufnahmen zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) können auch weiterhin in besonders herausgehobenen Einzelfällen erfolgen, über die auf politischer Ebene entschieden wird. Voraussetzung ist in jedem Einzelfall, dass das Bundesministerium des Innern die Aufnahme erklärt hat. Dies betrifft auch Personen aus Russland, die sich in besonderem Maße für Meinungsfreiheit, Demokratie und Menschenrechte eingesetzt haben und dadurch in der konkreten Situation individuell gefährdet sind oder an deren Aufnahme aus anderen Gründen ein politisches Interesse besteht. Mit Blick auf Asyl prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Antrag in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die – Gewährung von Asyl gemäß Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes, – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG), – Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Absatz 1 AsylG oder – Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Der Antrag muss persönlich bei einer Außenstelle des BAMF gestellt werden. Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens werden auf Basis aller verfügbaren Informationen zur jeweiligen Person bzw. zu den jeweiligen Personen sowie zum Herkunftsland im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das BAMF getroffen. Im Übrigen äußerst sich die Bundesregierung nicht zu Einzelfällen.
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