Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die Diversitätsstrategie der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5265)
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Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die Diversitätsstrategie der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5265)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5818
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5265 –
Die mögliche Gefahr der Aushöhlung des Prinzips der Bestenauslese durch die
Diversitätsstrategie der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Einstellungspraxis der Berliner Justiz kam es in Umsetzung des
Berliner Partizipationsgesetzes vom 27. April 2021 (Abgeordnetenhausdrucksache
18/3631), wie jetzt von der Berliner Justizverwaltung auf der Basis zweier
Rechtsgutachten selbst festgestellt wurde, zur verfassungswidrigen
Diskriminierung deutschstämmiger Bewerber (www.spiegel.de/politik/deutschland/berl
in-gutachten-haelt-gesetz-fuer-mehr-partizipation-fuer-verfassungswidrig-a-bf
e23715-ce45-4571-a097-b427f5f98f71; www.tagesspiegel.de/berlin/partizipat
ionsgesetz-justizsenatorin-kritisiert-bewerberauswahl-nach-herkunft-1536560
2.html#:~:text=Partizipationsgesetz:%20Justizsenatorin%20kritisiert%20Bew
erberauswahl%20nach,Justizsenatorin%20kritisiert%20Bewerberauswahl%20
nach%20Herkunft). Konkret wurden bei Einstellungsverfahren der Berliner
Staatsanwaltschaft zwei verschiedene Listen von Bewerbern mit bzw. ohne
Migrationshintergrund geführt und sodann auf der Basis von Quotenvorgaben
schlechter qualifizierte Bewerber mit Migrationshintergrund anstelle besser
qualifizierter Bewerber ohne Migrationshintergrund zum
Einstellungsverfahren zugelassen. Nachdem die Gutachter hierin einen Verstoß gegen die
verfassungsrechtlich in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
vorgeschriebene Bestenauslese sahen, hat die Berliner Justizsenatorin diese Praxis gestoppt
(ebd.).
Auf Bundesebene wurde von der Bundesregierung am 29. Januar 2025 eine
„Ganzheitliche Diversitätsstrategie – Gemeinsam für mehr Vielfalt in der
Bundesverwaltung“ verabschiedet, die u. a. Maßnahmen im Bereich der
Personalgewinnung vorsieht, um den Anteil von „Beschäftigten mit
Einwanderungsgeschichte“ zu erhöhen (Diversitätsstrategie, S. 8). Dabei wird als Bezugspunkt
der bei über 25 Prozent liegende Anteil von Personen mit
Einwanderungsgeschichte an der Gesamtbevölkerung angeführt (ebd., S. 6 und 19). Als
Ausgangspunkt für einen Wandel in der Verwaltungskultur wird die Anerkennung
der Existenz von Diskriminierungsrisiken in Organisationen angeführt (ebd.,
S. 9), wobei aber keinerlei Belege für tatsächliche Diskriminierungen
angeführt werden. Insbesondere wird in der Strategie kein einziges Beispiel für
einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der
Bundesverwaltung genannt. Weiterhin wird als Ziel ein Arbeitsklima vorgege-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ben, das „gesellschaftlichen Benachteiligungen“ entgegenwirkt (ebd., S. 11),
ohne dass diese angeblichen Benachteiligungen näher benannt oder gar
verifiziert werden. Für Auswahlverfahren wird die „Vielfaltskompetenz“ sowohl
der Bewerber als auch der Auswahlkommission als bedeutsam vorgegeben
(ebd., S. 20). Anforderungsprofile sollen dahin gehend überprüft werden, ob
die Aufnahme einer „Diversitätskompetenz“ möglich ist (ebd., S. 21).
Weiterhin soll mittels Schulungen ein gemeinsames Verständnis für Werte und
Prinzipien der Diversitätsstrategie etabliert werden, wofür es u. a.
Schulungsangebote zu Themen wie „Kultursensible Personalauswahl“, „Interkulturelle
Kompetenzen und Sensibilisierung“ sowie „Unconscious Bias“ geben soll (ebd.,
S. 12 f.).
§ 7 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sieht vor, dass im Regelfall
nur Deutsche und EU-Bürger Beamte werden können. Die pauschale
Bezugnahme auf den Anteil von Personen mit Einwanderungsgeschichte an der
Gesamtbevölkerung in der Diversitätsstrategie der Bundesregierung als
Bezugsgröße für den anzustrebenden Anteil im öffentlichen Dienst (vgl. oben) ist
daher aus Sicht der Fragesteller schon im Ansatz verfehlt, soweit es um Beamte
geht. Da Drittstaatenangehörige von diesem Status ganz überwiegend von
vornherein kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, können sie auch nicht Teil der
Bezugsgröße für den abzubildenden Anteil an der Gesamtbevölkerung sein.
Die Fragesteller sehen die Gefahr, dass durch das aus ihrer Sicht sachfremde
wie auch diffuse und daher für eine willkürliche Anwendung anfällige
Kriterium der „Vielfaltskompetenz“ sowie durch pauschale Zielvorgaben, die Zahl
der Bundesbediensteten mit Einwanderungsgeschichte zu erhöhen, die auf
objektive Befähigung ausgerichteten Grundsätze der Bestenauslese umgangen
und Migrantenquoten durch die Hintertür eingeführt werden.
Der Berliner Vorgang beweist in den Augen der Fragesteller, dass
Vielfaltsvorgaben und deren Umsetzung zur verfassungswidrigen Diskriminierung
insbesondere von deutschstämmigen Bewerbern und zur Aushöhlung des
Grundsatzes der Bestenauslese führen können. Vor diesem Hintergrund ist nach
Auffassung der Fragesteller aufzuklären, ob es vergleichbare Vorfälle auf
Bundesebene gibt und welche Vorkehrungen die Bundesregierung ggf. trifft, um
solche Verstöße gegen die Bestenauslese auszuschließen.
1. Wie viele öffentliche Bedienstete (Beamte und Angestellte) waren Stand
Ende 2025 beim Bund beschäftigt?
Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zu den Beschäftigten im
Bundesbereich können dem nachstehenden Link mit den Angaben des Statistischen
Bundesamts entnommen werden. Die Daten zu den Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes werden durch das Statistische Bundesamt jährlich zum Stichtag
30. Juni – zuletzt zum 30. Juni 2024 – erhoben: www-genesis.destatis.de/daten
bank/online/statistic/74111/table/74111-0002.
2. Wie viele davon haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Einwanderungsgeschichte, wie hat sich der Anteil der Bediensteten mit
Einwanderungsgeschichte seit 2020 entwickelt (bitte jahrweise aufschlüsseln),
und was versteht die Bundesregierung in diesem Kontext unter
Einwanderungsgeschichte?
Die Erkenntnisquelle zum Anteil der Menschen mit Einwanderungsgeschichte
innerhalb der Bundesverwaltung ist die 2025 veröffentliche Studie des
„Diversität und Chancengleichheit Survey 2024“, der eine anonymisierte
Beschäftigtenbefragung zugrunde liegt. Danach hatten im Jahr 2024 9,9 Prozent der
Beschäftigten in der Bundesverwaltung eine Einwanderungsgeschichte (siehe
www.bib.bund.de/Publikation/2025/pdf/Teilhabe-in-der-Bundesverwaltung.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 15).
Das dort verwendete Konzept der „Personen mit Einwanderungsgeschichte“
folgt der Definition des Statistischen Bundesamts (siehe www.destatis.de/DE/T
hemen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Methoden/Er
lauterungen/einwanderungsgeschichte-hintergrundpapier.html).
Die Studie liefert ebenfalls Zahlen zum Konzept der „Menschen mit
Migrationshintergrund“ nach der Definition des Statistischen Bundesamtes (siehe
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-In
tegration/Glossar/migrationshintergrund.html).
Während der „Diversität und Chancengleichheit Survey 2019“ für die
Bundesverwaltung einen Anteil in Höhe von 12 Prozent (siehe www.bib.bund.de/Publi
kation/2020/pdf/Kulturelle-Diversitaet-und-Chancengleichheit-in-der-Bundesv
erwaltung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 22) annahm, war im Jahr 2024
ein Anteil von 16,2 Prozent (siehe www.bib.bund.de/Publikation/2025/pdf/Teil
habe-in-der-Bundesverwaltung.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15) zu
verzeichnen.
3. Hat die Bundesregierung die von der Vorgängerbundesregierung
beschlossene Diversitätsstrategie (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
unverändert übernommen oder wurden Änderungen vorgenommen, und
wenn ja, welche?
Die in Bezug genommene Diversitätsstrategie wurde am 29. Januar 2025 vom
Kabinett beschlossen und gilt unverändert fort.
4. Entfaltet die Diversitätsstrategie unmittelbare Bindung für die
Bundesbehörden oder sind zu ihrer Umsetzung Vorschriften erlassen bzw.
Anweisungen getroffen worden?
Die in Bezug genommene Diversitätsstrategie enthält größtenteils
Empfehlungen, teilweise auch verpflichtende Elemente (z. B. Schulungen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Führungskräften oder die vielfaltssensible
Ausgestaltung von Stellenausschreibungen). Darüberhinausgehende
ressortübergreifende Umsetzungsvorschriften oder Anweisungen existieren nicht.
5. In welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Anweisungen ist die
„Vielfalts- bzw. Diversitätskompetenz“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) als Kriterium für die Personalauswahl und Personalbewertung auf
Bundesebene verankert, und in welchem Umfang kommt dieses
Kriterium bei Personalentscheidungen zur Anwendung?
14. Wird, soweit „Vielfaltskompetenz“ ein Kriterium für Einstellung oder
Beförderung ist, diesen Bewerbern mit Einwanderungsgeschichte
aufgrund ihrer Herkunft pauschal oder jedenfalls im Regelfall zugestanden?
Die Fragen 5 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Fragestellung entsprechende Rechtsquellen, die allgemein das Merkmal
„Vielfalts- bzw. Diversitätskompetenz“ als Kriterium vorschreiben, existieren
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Handlungsleitend sind bei
Personalentscheidungen, wie z. B. Einstellungen oder beruflicher Aufstieg, Artikel 33
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 9 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) und damit die Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung. Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft,
Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft,
Beziehungen oder sexuelle Identität dürfen dabei nicht zu Benachteiligungen
führen. Die Konkretisierung der Kriterien „Eignung“, „Befähigung“ und
„fachliche Leistung“ muss im Hinblick auf die zu besetzende Stelle – bei
Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf das zu besetzende Statusamt – im Rahmen
der verfassungsrechtlichen Grenzen erfolgen, wobei dem Dienstherrn im
Rahmen seiner Organisationsstruktur und der daraus folgenden Aufgaben ein
Beurteilungsspielraum zukommt. Hierbei können, je nach zu besetzender Stelle und
der zugrundeliegenden Stellenbeschreibung, auch Kriterien benannt werden,
die z. B. soziale Kompetenzen zum Umgang mit Vielfalt oder das Fachwissen
zu rechtlichen Rahmenbedingungen (Kenntnisse aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz – AGG) berücksichtigen. Hierbei handelt es sich jedoch
nicht um eigenständige Kriterien außerhalb der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung, sondern um eine Konkretisierung derselben im Rahmen der
Aufstellung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten oder ein
Statusamt.
6. Auf welche Erkenntnisse und Daten stützt sich die Prämisse der
Diversitätsstrategie, Menschen mit Einwanderungsgeschichte seien
„gesellschaftlicher Benachteiligung“ ausgesetzt (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Strategie befasst sich nicht nur mit Menschen mit
Einwanderungsgeschichte, sondern auch mit weiteren Dimensionen, die in der Charta der Vielfalt
genannt werden, und geht allgemein davon aus, dass es Vielfaltsmerkmale gibt,
die potentiell stärker diskriminierungsanfällig sind. Für Menschen mit
Einwanderungsgeschichte kommt der „Diversität und Chancengleichheit Survey“ von
2024 zu der Schlussfolgerung, dass Menschen mit Einwanderungsgeschichte
gemessen an ihrem Anteil in der Bevölkerung seltener in der
Bundesverwaltung anzutreffen sind. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein.
Deswegen setzt die Strategie vor allem bei mittelbaren Maßnahmen an, die
dazu geeignet sind, die Aufmerksamkeit auf den Bund als potentiellen
Arbeitgeber zu richten (z. B. Ansprache im Rahmen von Stellenausschreibungen oder
mit Blick auf Praktikumsplätze).
7. Sind der Bundesregierung Praktiken bekannt, dass auch auf Bundesebene
a) unterschiedliche Bewerberlisten von Personen mit und ohne
Einwanderungsgeschichte geführt werden, und
b) von vornherein ein bestimmter Prozentsatz von Bewerbern mit
Einwanderungsgeschichte (auch bei schlechterer bzw. bei gleichwertiger
Qualifikation) zum Einstellungsgespräch eingeladen wird,
und wenn ja, welche Behörden betrifft dies?
Nein, derartige Praktiken gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Bundesverwaltung nicht. Eine Vorauswahl oder eine feste Quote zur Einladung
von Bewerberinnen und Bewerbern mit Einwanderungsgeschichte erfolgt in der
Bundesverwaltung nicht.
8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Fälle verfassungswidriger
Diskriminierung deutschstämmiger Bewerber, wie sie in Berlin von der
Justizverwaltung eingeräumt wurden (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), auch in Einstellungs- und Beförderungsverfahren des Bundes
vorkommen?
9. Nimmt die Bundesregierung die Vorfälle und Erkenntnisse aus Berlin
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zum Anlass, generell ihre
Einstellungs- und Beförderungspraxis und speziell ihre Diversitätsstrategie und
die zu deren Umsetzung getroffenen Maßnahmen noch einmal zu
überprüfen, um Verstöße gegen die Bestenauslese auszuschließen?
10. Gibt es mit Blick auf die Einstellung und Beschäftigung von Kandidaten
mit Einwanderungsgeschichte im Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung quantitative Zielvorgaben, und wenn ja, inwieweit orientieren
sich diese an dem Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund an
der Gesamtbevölkerung?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind für die Bundesverwaltung keine Fälle im Sinne der
Fragestellung bekannt. Es gelten die verfassungsrechtlichen Vorgaben der
Bestenauslese im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 GG in Verbindung mit den
Maßstäben des Artikels 3 GG.
11. Berücksichtigt die Bundesregierung, dass Drittstaatenangehörige gemäß
§ 7 Absatz 1 BBG in der Regel keine Beamten werden können und daher
aus Sicht der Fragesteller auch bei dem Anteil von Personen mit
Einwanderungsgeschichte an der Gesamtbevölkerung als Bezugsgröße von
Zielvorgaben für den Bereich der Bundesbeamten außen vor zu lassen sind
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
Es gibt keine Zielvorgaben innerhalb der Bundesverwaltung zur Erhöhung des
Anteils der Beschäftigten mit Einwanderungsgeschichte.
Drittstaatsangehörigen steht der Zugang zum öffentlichen Dienst bei der entsprechenden
Eignung, Leistung und Befähigung im Sinne des Artikels 33 GG offen.
Artikel 33 Absatz 2 GG bezieht sich dabei nicht nur auf die Vergabe von
Ämtern in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, sondern gilt
grundsätzlich in gleicher Weise für eine Beschäftigung in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
12. Welchen Drittstaaten hat die Bundesregierung einen Anspruch i. S. d. § 7
Absatz 1 Nummer 1c BBG eingeräumt, sodass deren Staatsbürger in
Deutschland Beamte werden können?
Der Schweiz.
13. Wie viele Drittstaatenangehörige sind derzeit Bundesbeamte?
Die Zahl wird statistisch nicht erfasst.
15. Werden in der Bundesverwaltung Vorgesetzte mit Personalverantwortung
in ihrer dienstlichen Beurteilung auch danach bewertet, ob die Zahl der
Bediensteten mit Einwanderungsgeschichte in ihrem
Verantwortungsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöht wurde?
Nein.
16. Wie viele Beschwerden gemäß § 13 Absatz 1 AGG wurden von
Bediensteten des Bundes seit 2020 erhoben, und wie viele davon betrafen die
Diskriminierungsmerkmale Religion, ethnische Herkunft oder Rasse
(bitte jeweils jahrweise aufschlüsseln), und wie viele dieser Beschwerden
wurden jeweils als berechtigt anerkannt?
Eine systematische, zentralisierte Erfassung von Beschwerden nach § 13 AGG
bzw. Merkmalen erfolgt nicht, so dass die nachfolgenden Zahlen nur eine
eingeschränkte Aussagekraft haben. Nach Artikel 65 Satz 2 GG leitet jede
Bundesministerin und jeder Bundesminister seine Personalverwaltung selbständig
und unter eigener Verantwortung. Die Angaben beruhen auf den Beiträgen der
Ressorts, soweit diese mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten. Die
erbetenen Angaben lagen nicht in allen Ressorts bereits seit 2020 vor. Nicht
allen Ressorts war eine Aufschlüsselung nach Jahren möglich.
Insgesamt wurden ca. 235 Beschwerden nach § 13 AGG in dem Zeitraum seit
2020 bis heute erfasst. Über die Jahre verteilt können folgende Angaben
gemacht werden.
Jahr Anzahl der
Beschwerden
insgesamt
Anzahl der
Beschwerden wegen
genannter Merkmale
Konkretes genanntes
Merkmal (falls erfasst)
Als berechtigt
anerkannt
2020 12 2 1× Rasse/ethnische Herkunft
1× Ethnische Herkunft
1
2021 5 1 1× Ethnische Herkunft 0
2022 13 1 - 1
2023 43 5 1× Religion
3× Ethnische Herkunft
1× Rasse/ethnische Herkunft
3
2024 35 4 3× Ethnische Herkunft 1
2025 61 6 4× Ethnische Herkunft
2× Rasse/ethnische Herkunft
2
2026 27 4 2× Ethnische Herkunft
2× Rasse/ethnische Herkunft
0
Zusätzlich zu den in der Übersicht aufgelisteten Beschwerden kommen weitere
40 Beschwerden seit 2020, die nicht nach Jahren aufgeschlüsselt werden
können. Davon sind zwei Beschwerden wegen ethnischer Herkunft/Rasse. Keine
wurde als berechtigt anerkannt.
17. Wie viele Klagen wegen Verstoßes gegen das AGG wurden von
Bediensteten des Bundes oder Einstellungsbewerbern seit 2020 gegen den Bund
erhoben, und wie viele davon betrafen die Diskriminierungsmerkmale
Religion, ethnische Herkunft oder Rasse (bitte jeweils jahrweise
aufschlüsseln), wie viele dieser Klagen waren erfolgreich, und wie viele
sind noch anhängig?
Eine systematische, zentralisierte Erfassung von Klagen wegen Verstoßes
gegen das AGG erfolgt nicht, so dass die nachfolgenden Zahlen nur eine
eingeschränkte Aussagekraft haben. Nach Artikel 65 Satz 2 GG leitet jede
Bundesministerin und jeder Bundesminister seine Personalverwaltung selbständig und
unter eigener Verantwortung. Die Angaben beruhen auf den Beiträgen der
Ressorts, soweit diese mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten. Nicht
allen Ressorts war eine Aufschlüsselung nach Jahren möglich.
Seit 2020 wurden ca. 90 Klagen gegen den Bund wegen Verstoßes gegen das
AGG erfasst. Über die Jahre verteilt können folgende Angaben gemacht
werden.
Jahr Anzahl der
Klagen
insgesamt
Anzahl der Klagen
wegen genannter
Merkmale
Konkretes
genanntes Merkmal
(falls erfasst)
Noch anhängig Erfolgreich
2020 8 0 - - -
2021 12 0 - 1× noch anhängig 1× Vergleich
2022 7 0 - - -
2023 11 2 2× Ethnische Herkunft 2× noch anhängig 1× teilweise
erfolgreich
2024 10 2 1× Ethnische Herkunft
1× Religion
1× noch anhängig -
2025 12 0 - 3× noch anhängig 1× teilweise
erfolgreich
1× Vergleich
2026 6 0 - 1× noch anhängig -
Zu den in der Übersicht aufgelisteten Beschwerden kommen weitere 25 Klagen
seit 2020 hinzu, die nicht nach Jahren aufgeschlüsselt werden können. Bei einer
dieser Klagen kann nachvollzogen werden, dass sie sich auf eine
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft/Rasse bezog. Dieses gerichtliche
Verfahren wurde im Jahr 2021 im Vergleichswege beendet. Alle anderen dieser
Klagen waren nicht erfolgreich, fünf Klagen sind noch anhängig.
18. Wie viele Anfragen und Beschwerden wegen Verstoßes gegen das AGG
gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch
Bundesbedienstete in den Jahren seit 2020, und wie viele davon betrafen die
Diskriminierungsmerkmale Religion, ethnische Herkunft oder Rasse (bitte
jeweils jahrweise aufschlüsseln)?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erfasst die von den Ratsuchenden
genannten Lebensbereiche nach § 2 AGG sowie die Merkmale, wegen derer
sich die Ratsuchenden benachteiligt sehen. Es kann keine Auskunft darüber
gegeben werden, wie viele Anfragen und Beschwerden durch Bundesbedienstete
gestellt werden. Der Beruf von ratsuchenden Personen oder der Arbeitgeber/
Dienstherr werden nicht systematisch erfasst.
19. Gibt es einheitliche Vorgaben der Bundesregierung zur Anwendung
anonymisierter Bewerbungsverfahren, welche Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden führen anonymisierte Bewerbungsverfahren durch,
und hat sich nach Einführung anonymisierter Bewerbungsverfahren die
Struktur der zum Einstellungsgespräch eingeladenen Bewerber
verändert, insbesondere hinsichtlich des Anteils von Bewerbern mit
Einwanderungsgeschichte?
Nein. Ebenso wenig gibt es vollständig anonymisierte Auswahlverfahren. Im
Übrigen wird die Anzahl der Bewerbungen von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte nicht statistisch erhoben. Nur ein Ressort beteiligt sich am Projekt
„Anonymisiertes Bewerbungsverfahren“ der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes. Deshalb ist keine Aussage zur Veränderung der Struktur möglich.
20. Wie viele Bundesbedienstete haben seit Anfang 2025 an Schulungen zu
den Themen „Kultursensible Personalauswahl“, „Interkulturelle
Kompetenzen und Sensibilisierung“ sowie „Unconscious Bias“ teilgenommen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), welche Kosten haben diese
Schulungen verursacht, und welcher Anteil dieser Kosten entfällt auf die
Bezahlung externer Kursanbieter?
Als zentraler Fortbildungsanbieter für die Bundesbeschäftigten hat die
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern
(BAköV) Schulungen zu den genannten Themen im Jahresprogramm. Im
Zeitraum seit 2025 fanden 21 Veranstaltungen statt, an denen insgesamt 260
Personen teilgenommen haben. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 61 113,62 Euro,
für externe Dozierende fielen anteilig Honorarkosten in Höhe von 39 345 Euro
an.
Eine zentrale Erfassung zu Schulungsangeboten der Ressorts existiert nicht. Im
Rahmen einer Ressortabfrage wurde ermittelt, dass ca. 390 Beschäftigte im
Rahmen von Inhouse-Schulungen oder durch externe Dienstleister geschult
wurden und dabei Gesamtkosten in Höhe von ca. 98 000 Euro entstanden sind.
Zwei Behörden bieten darüber hinaus E-Learning-Angebote zum Thema
„Unconscious Bias“ an.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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