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Schriftliche Frage 16 von Maik Brückner (DIE LINKE): Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung die „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Gesch…

dip / schriftliche_frage 25.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 16 von Maik Brückner (DIE LINKE): Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung die „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Gesch… Frage 16 (Maik Brückner, Die Linke): Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung die „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen“ für notwendig (z. B. wegen einer signifikant veränderten Situation und Sicherheitslage), und inwiefern rechtfertigt sie eine Ausweitung von Speicherung und Verbreitung sensibler personenbezogener Daten und damit verbundene Eingriffe in Grundrechte als verhältnismäßig? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 22. Juli 2025: Die Rechtsverordnung betrifft lediglich die technische Umsetzung der Datenübermittlungen zwischen Registern anlässlich von Änderung von Personendaten (hier: Vorname und Geschlecht). Hier hat sich durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) die Verfahrensweise geändert: Nach dem SBGG können Personen durch Selbsterklärung vor dem Standesamt Geschlechtseintrag und Vornamen ändern lassen und damit erstmals zentrale Angaben zur Identität ohne Prüfung und ohne Mitwirkung Dritter verändert werden. Dadurch wird die Nachvollziehbarkeit der Identitätsdaten zu der betroffenen Person erschwert bzw. verhindert. Um die Personenidentität weiterhin gewährleisten zu können, werden beispielsweise im Meldewesen Daten zu früheren Vornamen gespeichert, ohne nach dem Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden. Ebenso werden auch frühere Nachnamen und der Geburtsname gespeichert, um beispielsweise eine Änderung des Nachnamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung nachvollziehen zu können. Entsprechend werden die Änderungen nach dem SBGG wie jede andere Änderung des Voroder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet. Die alte Rechtslage nach dem Transsexuellengesetz erforderte von den Betroffenen die Durchführung eines sehr aufwändigen Prüfverfahrens. Im Ergebnis führt das zu einer sehr kleinen betroffenen Personengruppe. In einer Abwägung konnte in der Gesamtschau für diese Gruppe die Verarbeitung von Daten weitergehend beschränkt werden. Mit der veränderten Rechtslage hat sich, wie zuvor dargestellt, das Verfahren und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Identitätsveränderung wesentlich verändert bzw. erweitert. Entsprechend muss sich auch das Verfahren zur Nachvollziehbarkeit der Identitätsänderung verändern. Die Rechtsverordnung regelt lediglich die technische Umsetzung der Änderungsmitteilungen zwischen den Registern. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten zum früheren Geschlechtseintrag und zum früheren Namen (und somit auch der Datenübermittlung) ergeben sich aus formellem Gesetz beispielsweise nach § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), § 33 BMG, § 150 Absatz 1 i. V. m. § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, § 139b Absatz 6, 7, 8 der Abgabenordnung i. V. m. § 13 Absatz 1, 3, 4 SBGG.

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