Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen (Antwort zu Drs. 21/7597)
Text
Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen (Antwort zu Drs. 21/7597)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8007
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Boris Gamanov, Stefan Keuter, Gerold
Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7597 –
Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und
Abschiebung syrischer Christen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Erfassung illegaler (irregulärer) Einreisen erfolgt über vernetzte nationale
und europäische IT-Systeme. Zentral sind hierbei die EU-Asyl- und
Migrationsdatenbank Eurodac zur Speicherung biometrischer Daten, das Schengener
Informationssystem (SIS) für Fahndungen, das Visa-Informationssystem
(VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (vgl. www.consilium.europ
a.eu/de/policies/eurodac-database/). Die Anzahl der Verletzung der deutschen
Grenze durch illegale Einreisen sollte mit der Anzahl der durch die
Bundesregierung neu angelegten Personenprofile für Datenbanken korrespondieren.
Spätestens mit dem Stellen eines Antrags auf Schutz oder Asyl dürfte die
Bundesregierung das religiöse Bekenntnis der Grenzverletzer erheben und in
die berufenen Datenbanken eintragen. Hierdurch sollte die Bundesregierung
früh Kenntnis darüber haben, welchen Religionen bzw.
Glaubensgemeinschaften die Antragsteller bzw. Grenzverletzer zugehörig fühlen. In Verbindung mit
Kenntnissen über Gewalttaten in den Herkunftsländern dürfte die
Bundesregierung sich in die Lage versetzen, ob einem Mitglied einer Minderheit im
Heimatland tatsächlich Verfolgung droht:
Aktuellen Medienberichten zufolge steht einem syrisch-christlichen Ehepaar
aus dem Saarland die Abschiebung nach Syrien bevor. Das Ehepaar war 2024
vor Krieg, Gewalt und islamistischer Bedrohung aus Damaskus geflohen und
hat sich nach Angaben der Berichterstattung inzwischen in Deutschland
integriert (vgl. www.saarnews.com/abschiebung-eines-syrischen-ehepaars-sorgt-f
uer-kritik-in-der-assyrischen-gemeinde/; www.evangelisch.de/inhalte/254284/
02-04-2026/menschenrechtler-beklagen-repression-gegen-christen-syrien).
Laut Aussagen der Betroffenen sowie von Vertretern der assyrischen
Gemeinschaft hat sich die Sicherheitslage für Christen in Syrien auch unter der neuen
Führung nicht verbessert. Es wird von Entführungen, religiösem Druck sowie
Gewalt gegen Christen berichtet. Das wirkliche Ziel der aktuellen Regierung
in Syrien sei eine „Islamisierung des Landes, ein Kampf gegen alle
Minderheiten, insbesondere gegen Christen“. Die Religionsfreiheit sei auch unter der
neuen Regierung weiterhin massiv eingeschränkt und Christen seien
unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. Minute 1, www.youtub
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
e.com/watch?v=F_xgfL_7NJY; www.opendoors.de/christenverfolgung/weltve
rfolgungsindex/laenderprofile/syrien).
Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) warnt vor einer
Abschiebung christlicher Minderheiten nach Syrien (vgl. www.gfbv.de/thema/flucht-a
syl/).
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich
der Einschätzung der Bundesregierung zur Lage christlicher Minderheiten in
Syrien, zur Definition religiöser Verfolgung sowie zu den Voraussetzungen für
Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger (vgl. www.bundestag.de/presse/hi
b/kurzmeldungen-1116570).
1. Von wie vielen Personen, die, gemessen an § 14 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG), ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sind, hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit inklusive 2014
festgestellt, dass bereits ein anderes EU-Land Daten zum Zweck der
Ermittlung von deren Identität erhoben und in einer nationalen oder EU-
weit zugänglichen Datenbank neu angelegt hat (bitte hierbei den Namen
der Datenbank bzw. der Datenbanken offenlegen, in denen diese
Identitäten bereits angelegt worden waren und ob bzw. welche Vertreter der
Bundesregierung hierauf Zugriff haben und bitte offenlegen, ob es hierzu
Ausnahmen auf Basis von § 14 Absatz 2 AufenthG gab, und wenn ja,
wie viele in jedem Jahr)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Das Ausländerzentralregister (AZR) ist die zentrale bundesweite Datenbank der
öffentlichen Verwaltung in Deutschland für das Ausländer- und Asylrecht. Sie
enthält Informationen über alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht
nur vorübergehend (weniger als drei Monate) in Deutschland aufhalten. Aus
dem AZR lässt sich jedoch bereits nicht belastbar ermitteln, wie viele Personen
ursprünglich ohne Erlaubnis im Sinne des ersten Halbsatzes der Fragestellung
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Zudem werden im AZR keine Angaben dazu erfasst, in welchen nationalen
oder EU-weit zugänglichen Datenbanken anderer Mitgliedstaaten Personen mit
welchen Daten aus welchen Gründen erfasst werden. Auch der Zweck einer
Datenspeicherung wird im AZR nicht erfasst, wodurch nicht ermittelt werden
kann, ob Speicherungen der Identitätsklärung oder einem anderen Zweck
dienten.
2. Von wie vielen Personen, die, gemessen an § 14 AufenthG, ohne
Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, wurden durch die
Bundesregierung in jedem der Jahre seit inklusive 2014 Daten zum
Zweck der Ermittlung der Identität dieser Person erhoben und durch die
Vertreter der Bundesregierung, oder nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Vertreter der Bundesländer, in einer der Datenbanken der EU
oder der Bundesregierung neu angelegt (bitte hierbei den Namen einer
jeden dieser Datenbanken offenlegen, in denen diese Identitäten angelegt
wurden, sowie die Bezeichnung, alle Eigentümer, alle Besitzer und alle
Entwicklerfirmen der Software, mit deren Hilfe dies umgesetzt wurde
und die Bezeichnung, alle Eigentümer, alle Besitzer der Hardware,
inklusive der Speicherkapazitäten, mit deren Hilfe dies umgesetzt wurde,
offenlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
a) Welche Vorschriften existieren auf Bundesebene, und nach Kenntnis
der Bundesregierung auf den Landesebenen, wie in jedem der Jahre
seit 2014 von Rechts wegen mit Personen umzugehen war, von denen
bereits in einem UN-Flüchtlingslager (UN = United Nations) eine
Identität neu angelegt worden war und die, gemessen an § 14
AufenthG, in jedem dieser Jahre unerlaubt in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind (bitte jede dieser Vorschriften für den
Leser dieser Kleinen Anfrage auffindbar benennen oder diese Vorschrift
lückenlos zitieren und offenlegen, für wie viele dieser Personen die
Bundesregierung bei UN-Organisationen angefragt hat, ob unerlaubt
in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen zuvor in
einem UN-Flüchtlingslager Schutz gefunden hatten und diese Zahlen
für jedes der Jahre seit 2014 offenlegen)?
Es ist nicht Bestandteil des parlamentarischen Fragerechts, Rechtssammlungen
zusammenstellen zu lassen. Die Fragestellung bezieht sich auf frei verfügbare
Informationen.
b) Welche Initiativen hat die Bundesregierung in jedem der Jahre von
2010 bis 2016 ergriffen, um eine Unterfinanzierung der UNHCR-
Lager (UNHCR = United Nations High Commissioner for Refugees)
z. B. im Libanon, in der Türkei und in Jordanien, in denen Flüchtlinge
vor dem Syrien-Krieg Zuflucht gesucht hatten, zu verhindern (vgl.
www.uno-fluechtlingshilfe.de/informieren/aktuelles/blog/artikel/dram
atische-unterfinanzierung-verschaerft-humanitaere-krise; bitte in
diesem Zusammenhang die von der Bundesregierung und, nach
Kenntnis der Bundesregierung, die von der EU und den USA in jedem
dieser Jahre geleisteten Zahlungen an die UNHCR offenlegen, die das
Ziel hatten, die Personen in diesen Lagern mit Nahrung zu versorgen)?
Informationen zu Förderungen der Bundesregierung, der EU und der USA an
den UNHCR sind über Financial Tracking Services (FTS) des United Nations
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) öffentlich
zugänglich (abrufbar unter: https://fts.unocha.org/). Für die
Nahrungsmittelversorgung in Flüchtlingslagern war überwiegend nicht UNHCR, sondern das
Welternährungsprogramm (WFP) zuständig. Auch Förderungen für das WFP lassen
sich über OCHA FTS abrufen.
c) Welche Vorschriften existieren auf Bundesebene und, nach Kenntnis
der Bundesregierung auf jeder der Landesebenen, wie in jedem der
Jahre seit 2014 von Rechts wegen mit Personen umzugehen war, von
denen bereits in einem anderen EU-Land eine Identität neu angelegt
worden war (bitte jede dieser Vorschriften für den Leser dieser
Kleinen Anfrage auffindbar benennen oder diese Vorschrift lückenlos
zitieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
d) In welchen Ländern lagen in jedem der Jahre seit 2014 die bei der
Identitätsfeststellung benannten Geburtsorte einer jeden dieser
Personen, von denen in der Datenverarbeitung eine Identität neu angelegt
wurde (bitte vorzugsweise tabellarisch offenlegen, wie viele Personen,
die 2014, 2015 etc. illegal eingereist sind, einen Geburtsort angegeben
haben, der in Syrien liegt)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
e) Wie viele dieser neu angelegten Identitäten haben sich in jedem der
Jahre seit 2014 als Doppelungen von Personen herausgestellt, die
bereits zuvor in einem anderen EU-Land eine Identität über sich haben
registrieren lassen (bitte jahresweise nach dem Jahr der Entdeckung
dieser Doppelung und vorzugsweise tabellarisch offenlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
f) Von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung biometrische
Daten, wie z. B. ein Bild bzw. Fingerabdrücke, erstmals in der dafür
genutzten Datenverarbeitung angelegt (bitte hierzu alle eingebbaren
biometrischen Daten bezeichnen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
g) Welche Personenkreise haben von Rechts wegen Zugang zu jeder
dieser Datenbanken (bitte für jede staatliche Gliederungsebene mitsamt
der jeweiligen Rechtsgrundlage offenlegen)?
Die Festlegung von zugangsberechtigten Stellen sowie der entsprechenden
Mitarbeiter erfolgt auf Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften. Exemplarisch,
aber nicht abschließend kann hierzu ausgeführt werden:
Als zentrale nationale Stelle ist das Bundeskriminalamt für den Betrieb und die
Bereitstellung des nationalen SIS zuständig (§ 33a BKAG). Die
zugriffsberechtigten Stellen und die jeweiligen Zwecke zu denen diese auf SIS zugreifen
können, ergeben sich aus § 33b des BKA-Gesetzes (BKAG).
Die Abrufberechtigungen öffentlicher Stellen aus dem AZR ergeben sich aus
den §§ 15 bis 21a des Ausländerzentralregistergesetztes (AZRG), sowie den
Angaben in der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV).
3. Welche Daten, wie z. B. das Geburtsdatum etc., müssen bei der in
Frage 2 erfragten Erhebung bzw. Neuanlage der Identität zwingend
erhoben werden, und welche können fakultativ erhoben werden (bitte für die
Erhebung von zwingenden und fakultativen Daten auch alle hierfür
einschlägigen Rechtsgrundlagen offenlegen)?
Folgende Daten müssen bei der Neuanlage eines Datensatzes im AZR
grundsätzlich gespeichert werden:
• Vorname (gegebenenfalls nicht vorhanden),
• Nachname (gegebenenfalls nicht vorhanden),
• Geburtsdatum,
• Staatsangehörigkeit,
• Geburtsort bzw. Geburtsortsbezirk,
• Geburtsland.
Allgemein werden Anlass und Inhalt von Speicherungen im AZR im AZRG
geregelt.
4. Welche Religionen haben die in Frage 2 erfragten Personen in jedem der
in Frage 2 erfragten Jahre bei der in Frage 2 erfragten Datenerhebung
jeweils angegeben oder später ergänzt (bitte korrespondierend zu Frage 2
ergänzen bzw. die in Frage 2 angeregte Tabelle entsprechend ergänzen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Auf welche von der Bundesregierung oder der EU geschaffenen
Rechtsgrundlagen können die Vertreter der Bundesregierung in dem Fall
zurückgreifen, wenn sie den Verdacht haben, dass der Befragte bei der
Befragung eine unzutreffende Aussage getätigt hat (bitte die hierfür zur
Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen lückenlos offenlegen)?
Die folgende Antwort bezieht sich auf die Anhörung im Rahmen des
Asylverfahrens. In den Fällen, in denen für den Sachvortrag der Antragstellenden keine
Nachweise vorgelegt werden bzw. sich diese nicht aus allgemein zugänglichen
Quellen ergeben, kommt es auf eine entsprechende Glaubhaftmachung an,
sofern der Sachvortrag entscheidungsrelevant ist. Seit dem 12. Juni 2026 ist hier
insbesondere die Regelung in Artikel 4 VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) zu
beachten, aus der sich die Anforderungen an den Sachvortrag der
Antragstellenden ergeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bewertet
den Sachvortrag sodann nach § 34 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO). Bei
Täuschung oder Missbrauch durch Antragstellende greift Artikel 42 AsylVfVO.
Sofern ein Schutzstatus bereits erteilt wurde und eine Täuschung erst danach
bekannt wurde, kann der Schutzstatus nach § 73b des Asylgesetzes (AsylG)
wieder aberkannt werden.
Im Übrigen wird auf § 85 AsylG verwiesen.
6. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen und noch nicht ausgereisten
Personen haben in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre als Geburtstag
den 31. Dezember, den 1. Januar, den 2. Januar bzw. den 15. Juni
angegeben, und wie differenzieren sich diese vier Geburtstagsdaten für jedes
der Bundesländer aus, in denen die jeweilige Person aktuell per
Hauptwohnsitz gemeldet ist (bitte lückenlos offenlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Welche Religion hat jede der in Frage 2 erfragten Personen bei ihrer
Befragung angegeben (bitte vorzugsweise in der in Frage 2 erbetenen
Tabelle mindestens für christlich, jüdisch, muslimisch etc. ergänzen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
haben am Tag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einen Wohnsitz
in Deutschland, und wie differenzieren sich die Wohnorte dieser
Personen am Tag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nach
Bundesländern aus?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, bevor sie
Syrien verlassen haben, durch Behörden in Syrien in eine Einrichtung
eingewiesen, in der psychische Krankheiten behandelt wurden, oder wurden
in Syrien ambulant wegen einer psychischen Krankheit behandelt (bitte
offenlagen, ob Behandlungen wegen psychischer Erkrankungen bei der
Identitätsfeststellung von Rechts wegen zu erheben wären, wenn nein,
warum nicht, und wenn ja, bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und
offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage
ist, derartige Umstände bei Behörden in Syrien zu erfragen)?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 9, 9b bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der
Jahre seit 2014 an Behörden in Syrien gerichtet, die das Ziel hatten, in
Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits einmal wegen
einer psychischen Erkrankung behandelt wurde?
Es gab keine Anfragen im Sinne der Fragestellung.
10. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem
sie Syrien verlassen haben und bevor sie einen EU-Staat erreicht haben,
durch Behörden in Syrien in eine Einrichtung eingewiesen, in der
psychische Krankheiten behandelt wurden oder wurden in einem anderen Staat
außerhalb der EU und außerhalb Syriens ambulant wegen einer
psychischen Krankheit behandelt (bitte offenlagen, ob derartige Behandlungen
wegen psychischer Erkrankungen in Drittstaaten außerhalb Syriens und
außerhalb der EU, z. B. in einem UN-Flüchtlingslager oder in der Türkei
etc., bei der Identitätsfeststellung von Rechts wegen zu erheben wären,
wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bitte wie in Frage 2
ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und
technisch in der Lage ist, derartige Umstände bei Behörden in diesen
Ländern zu erfragen, und für den Fall der Türkei und für den Fall der
UN-Flüchtlingslager bitte explizit offenlegen)?
Bezogen auf statistische Erkenntnisse wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
11. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem
sie Syrien verlassen haben, durch Behörden eines EU-Staats außer
Deutschland in eine Einrichtung eingewiesen, in der psychische
Krankheiten behandelt wurden, oder wurden in einem EU-Staat ambulant
wegen einer psychischen Krankheit behandelt (bitte wie in Frage 2
ausdifferenzieren und offenlegen, ob derartige Informationen regelmäßig EU-
weit erhoben bzw. in EU-weit abrufbaren Datenbanken eingegeben
werden, und wenn nein, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und
technisch in der Lage ist, diese Umstände bei Behörden eines jeden der EU-
Staaten bilateral zu erfragen)?
a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der
Jahre seit 2014 an Behörden eines jeden der EU-Staaten gerichtet,
die das Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in
diesem EU-Staat bereits einmal wegen einer psychischen Erkrankung
stationär oder ambulant behandelt wurde?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Erhebt die Bundesregierung oder erheben, nach Kenntnis der
Bundesregierung, Landesregierungen bei den in Frage 2 erfragten Personen, ob
eine jede der neu angelegten Personen an einer psychischen Erkrankung
leidet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, in welche Datenbanken werden
die hierbei erhobenen Daten eingegeben, und in jedem Fall bitte alle
hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen offenlegen)?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Eine zentrale Registererfassung von Menschen mit psychischen Erkrankungen
gibt es in Deutschland nicht. Im AZR werden Daten im Sinne der Fragestellung
ebenfalls nicht gespeichert, da eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht besteht.
13. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, bevor sie
Syrien verlassen haben, durch Behörden in Syrien der Begehung einer
Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und
offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage
ist, diese Umstände bei Behörden in Syrien zu erfragen, und in wie
vielen Fällen seit 2014 die Bundesregierung ein derartiges
Auskunftsersuchen gestellt hat)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der
Jahre seit 2014 an Behörden in Syrien gerichtet, die das Ziel hatten, in
Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits einmal der
Begehung einer Gewalttat beschuldigt wurde?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 13a bis 13d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem
der in Frage 2 erfragten Jahre durch Behörden anderer EU-Staaten der
Begehung einer Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2
ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und
technisch in der Lage ist, diese Umstände bei Behörden anderer EU-
Staaten zu erfragen, und in wie vielen Fällen seit 2014 die
Bundesregierung ein derartiges Auskunftsersuchen in jedem der EU-Länder gestellt
hat)?
a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der
Jahre seit 2014 an Behörden eines jeden EU-Staats gerichtet, die das
Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits
einmal der Begehung einer Gewalttat beschuldigt wurde)?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
15. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem
der in Frage 2 erfragten Jahre durch deutsche Behörden der Begehung
einer Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren)?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem
der in Frage 2 erfragten Jahre durch deutsche Behörden als Opfer einer
Gewalttat identifiziert (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren)?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
17. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
sind aktuell bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben (bitte auch die
Anzahl der Personen offenlegen, die in Syrien geboren wurden und für die
ein offener Haftbefehl besteht; vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/15
0-000-menschen-werden-per-haftbefehl-gesucht-darunter-fast-100-gefae
hrder-a-90b690f6-f960-4ad4-beb1-7fdcfbb45905)?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind,
wurden in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre zu einer Haftstrafe
verurteilt?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen?
Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
19. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen sind zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ausreisepflichtig, haben jedoch einen
rechtsgültigen Titel, der diese Ausreisepflicht hemmt?
a) Wie viele dieser Personen sind in Syrien geboren (bitte nach
Geburtsjahr und nach Geschlecht ausdifferenzieren)?
b) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben
bekennen?
c) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben
bekennen?
d) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben
bekennen?
Die Fragen 19 bis 19d werden gemeinsam beantwortet.
Die angefragte Personengruppe existiert nicht. Personen, die einen
rechtsgültigen Aufenthaltstitel besitzen, können nicht gleichzeitig ausreisepflichtig sein,
da sich dies rechtlich ausschließt.
20. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen sind zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vollstreckbar ausreisepflichtig?
a) Wie viele dieser Personen sind in Syrien geboren (bitte nach
Geburtsjahr und nach Geschlecht ausdifferenzieren)?
b) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben
bekennen?
c) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben
bekennen?
d) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der
Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben
bekennen?
Die Fragen 20 bis 20d werden gemeinsam beantwortet.
Eine „vollstreckbare Ausreisepflicht“ gibt es im deutschen Aufenthaltsrecht
nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
21. Wie viele der in Frage 2 erfragten und in Syrien geboren Personen sind
in jedem dieser Jahre wieder nach Syrien zurückgekehrt?
a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen, wie viele davon
sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der
Jahre abgeschoben?
b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen, wie viele davon
sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der
Jahre abgeschoben?
c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt,
dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen, wie viele
davon sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der
Jahre abgeschoben?
Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. Hat sich die Bundesregierung bereits mit der Vorhaltung „Es werden
genau die abgeschoben, die greifbar sind, und es sind die greifbar, die in
geordneten Bahnen leben.“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
auseinandergesetzt (wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum
nicht)?
Maßgeblich für eine Rückführung ist die vollziehbare Ausreisepflicht. Für den
Vollzug des Aufenthaltsrechts liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den
Ländern. Der Bund unterstützt die Länder hierbei.
23. Hat die Bundesregierung oder eine ihr unterstellte Behörde Gutachten,
Ausarbeitungen, Studien etc. über eine oder mehrere der
nichtmuslimischen religiösen Minderheiten selbst angefertigt oder bei Dritten in
Auftrag gegeben (bitte für den Umstand, dass diese Minderheiten betreffen,
die in Syrien leben oder die im nichtsyrischen Ausland leben oder die in
Deutschland leben, separat beantworten, wenn nein, warum nicht, und
wenn ja, welchen Titel trägt jede dieser Arbeiten, wie viele Seiten hat sie
und wo wird diese aufbewahrt)?
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
Separate Ausarbeitungen über nicht-muslimische religiöse Minderheiten in
Syrien bzw. im nicht-syrischen Ausland wurden im Fachbereich
Länderanalysen des BAMF in jüngster Zeit nicht angefertigt. Im Rahmen der beiden letzten
und öffentlich zugänglichen Länderreporte zu Syrien (Stand 03/2025 und
11/2025) wurde der Themenkomplex zu religiösen und ethnischen
Minderheiten, darunter nicht-muslimische Minderheiten in einem jeweils eigenen Kapitel
behandelt.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über islamistische
Gruppierungen und deren Vorgehen gegen Christen in Syrien vor (bitte
die Quellen hierzu offenlegen)?
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Übergriffe,
Entführungen, Vertreibungen oder Tötungen von Christen in Syrien seit
2024 vor (bitte diese Quellen jeweils identifizierbar machen)?
27. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Sicherheitslage christlicher
Minderheiten in Syrien (bitte begründen)?
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Einschränkungen
der Religionsfreiheit in Syrien vor (bitte die Quellen hierzu offenlegen)?
32. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Christen in
Syrien seit Beginn des Bürgerkriegs entwickelt, und welche drei
wichtigsten Ursachen sind der Bundesregierung hierfür bekannt (bitte die
Quellen hierzu offenlegen)?
Die Fragen 24, 25, 27, 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Syrien ist ein religiös vielfältiges Land. Neben der sunnitisch-muslimischen
Bevölkerungsmehrheit leben Alawiten, Christen, Drusen, Ismailiten, schiitische
Muslime und Jesiden im Land. Die Ausübung der Religionsfreiheit ist in der
neuen syrischen Verfassungserklärung vom 13. März 2025 in Artikel 3
festgeschrieben („Freedom of belief is safeguarded. The state respects all divine
religions and guarantees the freedom to practice religious rituals, provided they do
not disturb public order.”). Die Religionsausübung ist für Christen auch in der
Praxis grundsätzlich möglich. In Kirchen werden regelmäßig Gottesdienste
gefeiert. Mit Präsidialdekret Nr. 188/2025 wurden Weihnachten und Ostern als
offizielle Feiertage festgelegt.
Die syrische Regierung hat wiederholt zugesichert, religiöse Minderheiten zu
schützen. Präsident al-Sharaa selbst hat mehrfach christliche Vertreter getroffen
und bekräftigt, für den Schutz der christlichen Minderheit zu sorgen.
Es existieren aktuell keine offiziellen Bevölkerungsstatistiken der syrischen
Behörden. Daher liegen auch keine statistischen Daten zur Anzahl der Christen in
Syrien vor. Verschiedenen Berichten zufolge ist die Anzahl der Christen in
Syrien von etwa zwei Millionen im Jahr 2011 auf derzeit etwa 300 000
zurückgegangen.
Nach dem Fall des Assad-Regimes hat sich die Sicherheitssituation in Syrien
stark verbessert, dennoch bleibt die Lage volatil. Insbesondere nichtstaatliche
bewaffnete Gruppierungen sind Quell der Unsicherheit in Teilen des Landes.
Eine Bedrohung für religiöse Minderheiten in Syrien geht vor allem von
terroristischen Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) aus. Zur
Sicherheitslage in Syrien wird auf die Reise- und Sicherheitshinweise des
Auswärtigen Amts verwiesen.
Die Bundesregierung setzt sich regelmäßig, auch hochrangig, für den
Minderheitenschutz gegenüber der syrischen Regierung ein. Die Bundesregierung
verfolgt kontinuierlich die Lage vor Ort, auch die Lage der christlichen
Minderheiten und steht im engen Austausch mit kirchlichen Vertretern.
26. Sieht die Bundesregierung Christen in Syrien als religiöse Minderheit
mit besonderem Schutzbedarf an (bitte begründen)?
Eine gezielte, systematische Gruppenverfolgung christlicher Personen ist
aktuell nicht anzunehmen. Die Übergangsregierung hat sich öffentlich zur Wahrung
der Rechte von Minderheiten verpflichtet und den Diskurs mit der christlichen
Minderheit eröffnet. Im Rahmen des Asylverfahrens wird anhand aller
verfügbaren Erkenntnisse zur individuellen Person und zum jeweiligen Herkunftsland
eine Einzelfallentscheidung getroffen; hierbei wird auch die angegebene
Religionszugehörigkeit des Antragstellenden berücksichtigt.
28. Welche Definitionen legt die Bundesregierung ihrem Handeln zugrunde,
wenn sie die Frage beantwortet, ob im Ausland eine Minderheit aus dem
Grund verfolgt wird, weil sie dort eine ethnische Minderheit darstellt
(vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1116570; und bitte
alle Kriterien offenlegen, die erfüllt sein müssen, damit eine
Bevölkerungsgruppe als ethnisch verfolgte Minderheit angesehen wird, und
begründen, warum die Bundesregierung ausgerechnet diese Kriterien
heranzieht)?
Seit dem 12. Juni 2026 sind für die asylrechtliche Prüfung insbesondere die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) maßgeblich. Danach ist
zunächst zu prüfen, ob eine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9
Absatz 1 StatusVO und ein Verfolgungsgrund im Sinne des Artikel 10 StatusVO
vorliegen. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 9 Absatz 3 StatusVO
erforderlich, dass zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund ein
Zusammenhang besteht.
29. Welche Definitionen legt die Bundesregierung ihrem Handeln zugrunde,
wenn sie die Frage beantwortet, ob im Ausland eine Minderheit aus dem
Grund verfolgt wird, weil sie dort eine religiöse Minderheit darstellt (vgl.
www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1116570; www.bmz.de/d
e/aktuelles/archiv-aktuelle-meldungen/schwabe-nimmt-religioese-minder
heiten-in-den-blick-136414; und bitte alle Kriterien offenlegen, die
erfüllt sein müssen, damit eine Bevölkerungsgruppe als religiös verfolgt im
asyl- oder völkerrechtlichen Sinne angesehen wird, und begründen,
warum die Bundesregierung ausgerechnet diese Kriterien heranzieht)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
30. Existieren für eine Prüfung des Vorliegens einer wie zuvor erfragten
„verfolgten Minderheit“ bzw. einer „religiösen Verfolgung“ und deren
Bewertung schriftliche Formblätter, Vordrucke, Entscheidungsbäume
etc., und wenn ja, welche internen Identifikationsnummern haben diese
jeweils?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
33. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Abschiebung
aus Deutschland nach Syrien angeordnet werden kann, und welche Rolle
spielen dabei insbesondere:
a) Religionszugehörigkeit,
b) ethnische Zugehörigkeit,
c) individuelle Gefährdung,
d) Herkunftsregion,
e) politische Betätigung,
f) psychische Belastungen,
g) Integrationsleistungen und
h) Sicherheitslage im Herkunftsland
(bitte die Antwort in jedem einzelnen der acht Unterpunkte
ausdifferenzieren)?
Für eine Abschiebung nach Syrien müssen die allgemein geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Eine Abschiebung ist
gemäß § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz durchzuführen, wenn die
Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist
oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung
der Ausreise erforderlich erscheint. Zudem dürfen der Abschiebung keine
Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstehen. Gemäß § 59
Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist eine Abschiebung grundsätzlich unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige
Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der
Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der
Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung
von Abschiebungsverboten werden auch die in der Fragestellung genannten
Faktoren berücksichtigt.
34. Welche Voraussetzungen führen dazu, dass eine Abschiebung aus
Deutschland nach Syrien nicht angeordnet oder nicht vollzogen wird,
und welche Rolle spielen dabei insbesondere:
a) Religionszugehörigkeit,
b) ethnische Zugehörigkeit,
c) individuelle Gefährdung,
d) Herkunftsregion,
e) politische Betätigung,
f) psychische Belastungen,
g) Integrationsleistungen und
h) Sicherheitslage im Herkunftsland
(bitte die Antwort in jedem einzelnen der acht Unterpunkte
ausdifferenzieren)?
Sofern die in der Antwort zu Frage 33 dargestellten Voraussetzungen einer
Abschiebung nicht vorliegen, kann diese nicht durchgeführt werden.
35. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung für christliche Syrer ein
anderer Prüfungsmaßstab als für muslimische Syrer, wenn ja, warum, und
existieren für eine derartige Prüfung und Bewertung schriftliche
Formblätter, Vordrucke, Entscheidungsbäume etc., wenn ja, welche internen
Identifikationsnummern haben diese jeweils)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
36. Sieht die Bundesregierung eine allgemeine Rückkehrgefährdung für
syrische Staatsangehörige unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, und
wenn ja, worin besteht diese konkret (bitte für jede der größeren
religiösen Minderheiten individuell offenlegen und begründen)?
Nein.
37. Wenn die Bundesregierung Abschiebungen christlicher Syrer nach
Syrien für rechtlich zulässig hält, welche konkreten rechtlichen oder
tatsächlichen Gründe stehen dann aus Sicht der Bundesregierung
Abschiebungen muslimischer Syrer entgegen, die nach eigenen Angaben vor
Krieg und Unsicherheit geflohen sind (bitte lückenlos offenlegen)?
Auf die Antwort zu Fragen 22, 33 und 34 wird verwiesen.
38. Welche Personengruppen aus Syrien stuft die Bundesregierung aktuell
als besonders schutzbedürftig ein (bitte mindestens für Christen, Drusen,
Jesiden, Alawiten und Kurden separat beantworten und diese jeweilige
Einstufung bitte begründen)?
Für das Herkunftsland Syrien liegt aktuell keine Gruppenverfolgung für
einzelne Gruppen vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 28
verwiesen.
39. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
Rückkehrer nach Syrien wegen eines Aufenthalts in einem EU-Staat oder
wegen einer Asylantragstellung Repressionen ausgesetzt sind (bitte die
Quellen der Bundesregierung hierfür offenlegen)?
47. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Rückkehrer
nach Syrien wegen Auslandsaufenthalts, Asylantragstellung oder
tatsächlicher bzw. unterstellter Opposition tatsächlich verfolgt werden?
Die Fragen 39 und 47 werden gemeinsam beantwortet.
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung derzeit
nicht vor.
40. Unterstützt die Bundesregierung Organisationen, Projekte oder
Programme in Syrien oder mit Syrien-Bezug, und wenn ja, welche
Organisationen, Projekte oder Programme werden unterstützt (bitte nach
Organisation, Projektbezeichnung, Zielsetzung, Laufzeit und Finanzrahmen
auflisten)?
41. Welche Bundesministerien oder nachgeordneten Organisationen sind an
derartigen Programmen beteiligt, und welche Mittel wurden seit 2015
jährlich bereitgestellt, für:
a) humanitäre Hilfe,
b) Wiederaufbau,
c) Stabilisierung,
d) Bildungsprogramme,
e) Gesundheitsversorgung und
f) Minderheitenschutz im Zusammenhang mit Syrien
(bitte die Antwort in jedem einzelnen der sechs Unterpunkte
ausdifferenzieren)?
Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Aufschlüsselung nach Organisationen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/3217 verwiesen. Zur Bereitstellung von Mitteln mit Syrien-Bezug
wird auf Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen. Darüber
hinaus ist eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (vgl. BVerfGE 147, 50, 147 f.). Eine Beantwortung der Frage in der
vorgegebenen Frist kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
komplexen Erhebung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die erfragten Angaben sind
nicht automatisiert abrufbar, sondern müssten händisch erhoben werden. Die
erforderlichen umfangreichen Aktenrecherchen zu mehreren Haushaltstiteln in
Verwaltungsvorgängen würden die Ressourcen in den betroffenen
Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum über Gebühr beanspruchen und ihre
Arbeit zum Erliegen bringen. Auch eine mögliche Fristverlängerung würde
wegen einer fortdauernden Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu keinem anderen
Ergebnis führen.
42. Welche Programme sind der Bundesregierung bekannt, die ausdrücklich
dem Schutz religiöser Minderheiten in Syrien dienen, insbesondere
Christen, Assyrern, Armeniern, Drusen, Kurden, Alawiten oder Jesiden
(bitte lückenlos offenlegen)?
Die Bundesregierung bezieht die Rolle und Bedarfe von religiösen
Minderheiten im Rahmen der Förderung gesellschaftlichen Zusammenhalts und
Konfliktprävention bzw. -bearbeitung auf nationaler und lokaler Ebene in durch
Umsetzungspartner durchgeführten Projektaktivitäten mit ein. Nach dem „Do no
harm“-Prinzip werden einzelne religiöse Minderheiten dabei im Kontext
gesamtgesellschaftlicher Dynamiken adressiert.
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären
Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher
grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute.
43. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung über die
Förderung von Organisationen oder Projekten mit Syrien-Bezug (bitte
Kriterienkatalog lückenlos offenlegen)?
44. Welche Mechanismen bestehen zur Kontrolle der Verwendung deutscher
Steuergelder in Syrien (bitte lückenlos offenlegen)?
Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
(insbesondere Fragen 24 und 32) der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
21/6199 verwiesen.
45. Welche Projekte, Programme oder Organisationen, die mit Syrien in
Verbindung stehen, wurden seit 2015 aufgrund von Sicherheitsbedenken,
Extremismusverdacht oder möglicher Zweckentfremdung von
Fördermitteln überprüft, beendet oder ausgesetzt (bitte lückenlos offenlegen)?
Alle Projekte, die im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt bzw. aus
Mitteln der Bundesregierung finanziert werden, unterliegen standardmäßig
Überprüfungen und strengen Compliance-Richtlinien. Deren Einhaltung sichern
interne und externe Kontrollen. Alle Partnerorganisationen werden vorab intensiv
überprüft. Zudem ist eine außenpolitische Unbedenklichkeitsprüfung durch das
Auswärtige Amt Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit
Partnerorganisationen.
Bei keiner Partnerorganisation in Syrien musste die Zusammenarbeit wegen
Extremismusverdachts oder Sicherheitsbedenken ausgesetzt oder beendet
werden. Auch die strengen Compliance-Richtlinien greifen. In Syrien wurde ein
Projekt aufgrund von Mittelfehlverwendung vorzeitig beendet. Bei einer
Partnerorganisation laufen Untersuchungen. Die Zusammenarbeit wurde bis zum
Vorliegen der Ergebnisse ausgesetzt. Bei zwei Projekten haben Untersuchungen
einen Anfangsverdacht nicht bestätigt. Während der Untersuchungen war die
Zusammenarbeit temporär ausgesetzt. Von einer namentlichen Nennung ist
zum Schutz der Untersuchungen sowie der Hinweisgebenden und der
Implementierung vor Ort abzusehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7704 verwiesen.
46. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung für christliche Syrer ein
anderer Prüfungsmaßstab als für muslimische Syrer, und wenn ja, auf welcher
Rechtsgrundlage (bitte lückenlos offenlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
48. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, welche
Organisationen in Syrien oder im syrischen Kontext finanziell unterstützt
werden (bitte lückenlos offenlegen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen.
49. Wie kontrolliert die Bundesregierung, dass deutsche Steuergelder in
Syrien nicht direkt oder indirekt an islamistische, extremistische oder
Regime-nahe Strukturen gelangen (bitte lückenlos offenlegen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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