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Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen (Antwort zu Drs. 21/7597)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 21/8007 · Antwort · Original ↗

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Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen (Antwort zu Drs. 21/7597) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8007 21. Wahlperiode 14.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Boris Gamanov, Stefan Keuter, Gerold Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7597 – Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Erfassung illegaler (irregulärer) Einreisen erfolgt über vernetzte nationale und europäische IT-Systeme. Zentral sind hierbei die EU-Asyl- und Migrationsdatenbank Eurodac zur Speicherung biometrischer Daten, das Schengener Informationssystem (SIS) für Fahndungen, das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (vgl. www.consilium.europ a.eu/de/policies/eurodac-database/). Die Anzahl der Verletzung der deutschen Grenze durch illegale Einreisen sollte mit der Anzahl der durch die Bundesregierung neu angelegten Personenprofile für Datenbanken korrespondieren. Spätestens mit dem Stellen eines Antrags auf Schutz oder Asyl dürfte die Bundesregierung das religiöse Bekenntnis der Grenzverletzer erheben und in die berufenen Datenbanken eintragen. Hierdurch sollte die Bundesregierung früh Kenntnis darüber haben, welchen Religionen bzw. Glaubensgemeinschaften die Antragsteller bzw. Grenzverletzer zugehörig fühlen. In Verbindung mit Kenntnissen über Gewalttaten in den Herkunftsländern dürfte die Bundesregierung sich in die Lage versetzen, ob einem Mitglied einer Minderheit im Heimatland tatsächlich Verfolgung droht: Aktuellen Medienberichten zufolge steht einem syrisch-christlichen Ehepaar aus dem Saarland die Abschiebung nach Syrien bevor. Das Ehepaar war 2024 vor Krieg, Gewalt und islamistischer Bedrohung aus Damaskus geflohen und hat sich nach Angaben der Berichterstattung inzwischen in Deutschland integriert (vgl. www.saarnews.com/abschiebung-eines-syrischen-ehepaars-sorgt-f uer-kritik-in-der-assyrischen-gemeinde/; www.evangelisch.de/inhalte/254284/ 02-04-2026/menschenrechtler-beklagen-repression-gegen-christen-syrien). Laut Aussagen der Betroffenen sowie von Vertretern der assyrischen Gemeinschaft hat sich die Sicherheitslage für Christen in Syrien auch unter der neuen Führung nicht verbessert. Es wird von Entführungen, religiösem Druck sowie Gewalt gegen Christen berichtet. Das wirkliche Ziel der aktuellen Regierung in Syrien sei eine „Islamisierung des Landes, ein Kampf gegen alle Minderheiten, insbesondere gegen Christen“. Die Religionsfreiheit sei auch unter der neuen Regierung weiterhin massiv eingeschränkt und Christen seien unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. Minute 1, www.youtub Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. e.com/watch?v=F_xgfL_7NJY; www.opendoors.de/christenverfolgung/weltve rfolgungsindex/laenderprofile/syrien). Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) warnt vor einer Abschiebung christlicher Minderheiten nach Syrien (vgl. www.gfbv.de/thema/flucht-a syl/). Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich der Einschätzung der Bundesregierung zur Lage christlicher Minderheiten in Syrien, zur Definition religiöser Verfolgung sowie zu den Voraussetzungen für Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger (vgl. www.bundestag.de/presse/hi b/kurzmeldungen-1116570).  1. Von wie vielen Personen, die, gemessen an § 14 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit inklusive 2014 festgestellt, dass bereits ein anderes EU-Land Daten zum Zweck der Ermittlung von deren Identität erhoben und in einer nationalen oder EU- weit zugänglichen Datenbank neu angelegt hat (bitte hierbei den Namen der Datenbank bzw. der Datenbanken offenlegen, in denen diese Identitäten bereits angelegt worden waren und ob bzw. welche Vertreter der Bundesregierung hierauf Zugriff haben und bitte offenlegen, ob es hierzu Ausnahmen auf Basis von § 14 Absatz 2 AufenthG gab, und wenn ja, wie viele in jedem Jahr)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Das Ausländerzentralregister (AZR) ist die zentrale bundesweite Datenbank der öffentlichen Verwaltung in Deutschland für das Ausländer- und Asylrecht. Sie enthält Informationen über alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend (weniger als drei Monate) in Deutschland aufhalten. Aus dem AZR lässt sich jedoch bereits nicht belastbar ermitteln, wie viele Personen ursprünglich ohne Erlaubnis im Sinne des ersten Halbsatzes der Fragestellung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Zudem werden im AZR keine Angaben dazu erfasst, in welchen nationalen oder EU-weit zugänglichen Datenbanken anderer Mitgliedstaaten Personen mit welchen Daten aus welchen Gründen erfasst werden. Auch der Zweck einer Datenspeicherung wird im AZR nicht erfasst, wodurch nicht ermittelt werden kann, ob Speicherungen der Identitätsklärung oder einem anderen Zweck dienten.  2. Von wie vielen Personen, die, gemessen an § 14 AufenthG, ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, wurden durch die Bundesregierung in jedem der Jahre seit inklusive 2014 Daten zum Zweck der Ermittlung der Identität dieser Person erhoben und durch die Vertreter der Bundesregierung, oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Vertreter der Bundesländer, in einer der Datenbanken der EU oder der Bundesregierung neu angelegt (bitte hierbei den Namen einer jeden dieser Datenbanken offenlegen, in denen diese Identitäten angelegt wurden, sowie die Bezeichnung, alle Eigentümer, alle Besitzer und alle Entwicklerfirmen der Software, mit deren Hilfe dies umgesetzt wurde und die Bezeichnung, alle Eigentümer, alle Besitzer der Hardware, inklusive der Speicherkapazitäten, mit deren Hilfe dies umgesetzt wurde, offenlegen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Welche Vorschriften existieren auf Bundesebene, und nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Landesebenen, wie in jedem der Jahre seit 2014 von Rechts wegen mit Personen umzugehen war, von denen bereits in einem UN-Flüchtlingslager (UN = United Nations) eine Identität neu angelegt worden war und die, gemessen an § 14 AufenthG, in jedem dieser Jahre unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (bitte jede dieser Vorschriften für den Leser dieser Kleinen Anfrage auffindbar benennen oder diese Vorschrift lückenlos zitieren und offenlegen, für wie viele dieser Personen die Bundesregierung bei UN-Organisationen angefragt hat, ob unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen zuvor in einem UN-Flüchtlingslager Schutz gefunden hatten und diese Zahlen für jedes der Jahre seit 2014 offenlegen)? Es ist nicht Bestandteil des parlamentarischen Fragerechts, Rechtssammlungen zusammenstellen zu lassen. Die Fragestellung bezieht sich auf frei verfügbare Informationen. b) Welche Initiativen hat die Bundesregierung in jedem der Jahre von 2010 bis 2016 ergriffen, um eine Unterfinanzierung der UNHCR- Lager (UNHCR = United Nations High Commissioner for Refugees) z. B. im Libanon, in der Türkei und in Jordanien, in denen Flüchtlinge vor dem Syrien-Krieg Zuflucht gesucht hatten, zu verhindern (vgl. www.uno-fluechtlingshilfe.de/informieren/aktuelles/blog/artikel/dram atische-unterfinanzierung-verschaerft-humanitaere-krise; bitte in diesem Zusammenhang die von der Bundesregierung und, nach Kenntnis der Bundesregierung, die von der EU und den USA in jedem dieser Jahre geleisteten Zahlungen an die UNHCR offenlegen, die das Ziel hatten, die Personen in diesen Lagern mit Nahrung zu versorgen)? Informationen zu Förderungen der Bundesregierung, der EU und der USA an den UNHCR sind über Financial Tracking Services (FTS) des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) öffentlich zugänglich (abrufbar unter: https://fts.unocha.org/). Für die Nahrungsmittelversorgung in Flüchtlingslagern war überwiegend nicht UNHCR, sondern das Welternährungsprogramm (WFP) zuständig. Auch Förderungen für das WFP lassen sich über OCHA FTS abrufen. c) Welche Vorschriften existieren auf Bundesebene und, nach Kenntnis der Bundesregierung auf jeder der Landesebenen, wie in jedem der Jahre seit 2014 von Rechts wegen mit Personen umzugehen war, von denen bereits in einem anderen EU-Land eine Identität neu angelegt worden war (bitte jede dieser Vorschriften für den Leser dieser Kleinen Anfrage auffindbar benennen oder diese Vorschrift lückenlos zitieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. d) In welchen Ländern lagen in jedem der Jahre seit 2014 die bei der Identitätsfeststellung benannten Geburtsorte einer jeden dieser Personen, von denen in der Datenverarbeitung eine Identität neu angelegt wurde (bitte vorzugsweise tabellarisch offenlegen, wie viele Personen, die 2014, 2015 etc. illegal eingereist sind, einen Geburtsort angegeben haben, der in Syrien liegt)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. e) Wie viele dieser neu angelegten Identitäten haben sich in jedem der Jahre seit 2014 als Doppelungen von Personen herausgestellt, die bereits zuvor in einem anderen EU-Land eine Identität über sich haben registrieren lassen (bitte jahresweise nach dem Jahr der Entdeckung dieser Doppelung und vorzugsweise tabellarisch offenlegen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. f) Von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung biometrische Daten, wie z. B. ein Bild bzw. Fingerabdrücke, erstmals in der dafür genutzten Datenverarbeitung angelegt (bitte hierzu alle eingebbaren biometrischen Daten bezeichnen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. g) Welche Personenkreise haben von Rechts wegen Zugang zu jeder dieser Datenbanken (bitte für jede staatliche Gliederungsebene mitsamt der jeweiligen Rechtsgrundlage offenlegen)? Die Festlegung von zugangsberechtigten Stellen sowie der entsprechenden Mitarbeiter erfolgt auf Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften. Exemplarisch, aber nicht abschließend kann hierzu ausgeführt werden: Als zentrale nationale Stelle ist das Bundeskriminalamt für den Betrieb und die Bereitstellung des nationalen SIS zuständig (§ 33a BKAG). Die zugriffsberechtigten Stellen und die jeweiligen Zwecke zu denen diese auf SIS zugreifen können, ergeben sich aus § 33b des BKA-Gesetzes (BKAG). Die Abrufberechtigungen öffentlicher Stellen aus dem AZR ergeben sich aus den §§ 15 bis 21a des Ausländerzentralregistergesetztes (AZRG), sowie den Angaben in der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV).  3. Welche Daten, wie z. B. das Geburtsdatum etc., müssen bei der in Frage 2 erfragten Erhebung bzw. Neuanlage der Identität zwingend erhoben werden, und welche können fakultativ erhoben werden (bitte für die Erhebung von zwingenden und fakultativen Daten auch alle hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen offenlegen)? Folgende Daten müssen bei der Neuanlage eines Datensatzes im AZR grundsätzlich gespeichert werden: • Vorname (gegebenenfalls nicht vorhanden), • Nachname (gegebenenfalls nicht vorhanden), • Geburtsdatum, • Staatsangehörigkeit, • Geburtsort bzw. Geburtsortsbezirk, • Geburtsland. Allgemein werden Anlass und Inhalt von Speicherungen im AZR im AZRG geregelt.  4. Welche Religionen haben die in Frage 2 erfragten Personen in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre bei der in Frage 2 erfragten Datenerhebung jeweils angegeben oder später ergänzt (bitte korrespondierend zu Frage 2 ergänzen bzw. die in Frage 2 angeregte Tabelle entsprechend ergänzen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Auf welche von der Bundesregierung oder der EU geschaffenen Rechtsgrundlagen können die Vertreter der Bundesregierung in dem Fall zurückgreifen, wenn sie den Verdacht haben, dass der Befragte bei der Befragung eine unzutreffende Aussage getätigt hat (bitte die hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen lückenlos offenlegen)? Die folgende Antwort bezieht sich auf die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens. In den Fällen, in denen für den Sachvortrag der Antragstellenden keine Nachweise vorgelegt werden bzw. sich diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben, kommt es auf eine entsprechende Glaubhaftmachung an, sofern der Sachvortrag entscheidungsrelevant ist. Seit dem 12. Juni 2026 ist hier insbesondere die Regelung in Artikel 4 VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) zu beachten, aus der sich die Anforderungen an den Sachvortrag der Antragstellenden ergeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bewertet den Sachvortrag sodann nach § 34 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO). Bei Täuschung oder Missbrauch durch Antragstellende greift Artikel 42 AsylVfVO. Sofern ein Schutzstatus bereits erteilt wurde und eine Täuschung erst danach bekannt wurde, kann der Schutzstatus nach § 73b des Asylgesetzes (AsylG) wieder aberkannt werden. Im Übrigen wird auf § 85 AsylG verwiesen.  6. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen und noch nicht ausgereisten Personen haben in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre als Geburtstag den 31. Dezember, den 1. Januar, den 2. Januar bzw. den 15. Juni angegeben, und wie differenzieren sich diese vier Geburtstagsdaten für jedes der Bundesländer aus, in denen die jeweilige Person aktuell per Hauptwohnsitz gemeldet ist (bitte lückenlos offenlegen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Welche Religion hat jede der in Frage 2 erfragten Personen bei ihrer Befragung angegeben (bitte vorzugsweise in der in Frage 2 erbetenen Tabelle mindestens für christlich, jüdisch, muslimisch etc. ergänzen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  8. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, haben am Tag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einen Wohnsitz in Deutschland, und wie differenzieren sich die Wohnorte dieser Personen am Tag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nach Bundesländern aus? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, bevor sie Syrien verlassen haben, durch Behörden in Syrien in eine Einrichtung eingewiesen, in der psychische Krankheiten behandelt wurden, oder wurden in Syrien ambulant wegen einer psychischen Krankheit behandelt (bitte offenlagen, ob Behandlungen wegen psychischer Erkrankungen bei der Identitätsfeststellung von Rechts wegen zu erheben wären, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage ist, derartige Umstände bei Behörden in Syrien zu erfragen)? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 9, 9b bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit 2014 an Behörden in Syrien gerichtet, die das Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits einmal wegen einer psychischen Erkrankung behandelt wurde? Es gab keine Anfragen im Sinne der Fragestellung. 10. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie Syrien verlassen haben und bevor sie einen EU-Staat erreicht haben, durch Behörden in Syrien in eine Einrichtung eingewiesen, in der psychische Krankheiten behandelt wurden oder wurden in einem anderen Staat außerhalb der EU und außerhalb Syriens ambulant wegen einer psychischen Krankheit behandelt (bitte offenlagen, ob derartige Behandlungen wegen psychischer Erkrankungen in Drittstaaten außerhalb Syriens und außerhalb der EU, z. B. in einem UN-Flüchtlingslager oder in der Türkei etc., bei der Identitätsfeststellung von Rechts wegen zu erheben wären, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage ist, derartige Umstände bei Behörden in diesen Ländern zu erfragen, und für den Fall der Türkei und für den Fall der UN-Flüchtlingslager bitte explizit offenlegen)? Bezogen auf statistische Erkenntnisse wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie Syrien verlassen haben, durch Behörden eines EU-Staats außer Deutschland in eine Einrichtung eingewiesen, in der psychische Krankheiten behandelt wurden, oder wurden in einem EU-Staat ambulant wegen einer psychischen Krankheit behandelt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und offenlegen, ob derartige Informationen regelmäßig EU- weit erhoben bzw. in EU-weit abrufbaren Datenbanken eingegeben werden, und wenn nein, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage ist, diese Umstände bei Behörden eines jeden der EU- Staaten bilateral zu erfragen)? a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit 2014 an Behörden eines jeden der EU-Staaten gerichtet, die das Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in diesem EU-Staat bereits einmal wegen einer psychischen Erkrankung stationär oder ambulant behandelt wurde? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Erhebt die Bundesregierung oder erheben, nach Kenntnis der Bundesregierung, Landesregierungen bei den in Frage 2 erfragten Personen, ob eine jede der neu angelegten Personen an einer psychischen Erkrankung leidet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, in welche Datenbanken werden die hierbei erhobenen Daten eingegeben, und in jedem Fall bitte alle hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen offenlegen)? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet. Eine zentrale Registererfassung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gibt es in Deutschland nicht. Im AZR werden Daten im Sinne der Fragestellung ebenfalls nicht gespeichert, da eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht besteht. 13. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, bevor sie Syrien verlassen haben, durch Behörden in Syrien der Begehung einer Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage ist, diese Umstände bei Behörden in Syrien zu erfragen, und in wie vielen Fällen seit 2014 die Bundesregierung ein derartiges Auskunftsersuchen gestellt hat)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit 2014 an Behörden in Syrien gerichtet, die das Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits einmal der Begehung einer Gewalttat beschuldigt wurde? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 13a bis 13d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre durch Behörden anderer EU-Staaten der Begehung einer Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren und offenlegen, ob und wie die Bundesregierung rechtlich und technisch in der Lage ist, diese Umstände bei Behörden anderer EU- Staaten zu erfragen, und in wie vielen Fällen seit 2014 die Bundesregierung ein derartiges Auskunftsersuchen in jedem der EU-Länder gestellt hat)? a) Wie viele Auskunftsbegehren hat die Bundesregierung in jedem der Jahre seit 2014 an Behörden eines jeden EU-Staats gerichtet, die das Ziel hatten, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person in Syrien bereits einmal der Begehung einer Gewalttat beschuldigt wurde)? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre durch deutsche Behörden der Begehung einer Gewalttat beschuldigt (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren)? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 16. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden, gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung, in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre durch deutsche Behörden als Opfer einer Gewalttat identifiziert (bitte wie in Frage 2 ausdifferenzieren)? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 17. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, sind aktuell bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben (bitte auch die Anzahl der Personen offenlegen, die in Syrien geboren wurden und für die ein offener Haftbefehl besteht; vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/15 0-000-menschen-werden-per-haftbefehl-gesucht-darunter-fast-100-gefae hrder-a-90b690f6-f960-4ad4-beb1-7fdcfbb45905)? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 18. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen, die in Syrien geboren sind, wurden in jedem der in Frage 2 erfragten Jahre zu einer Haftstrafe verurteilt? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 19. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ausreisepflichtig, haben jedoch einen rechtsgültigen Titel, der diese Ausreisepflicht hemmt? a) Wie viele dieser Personen sind in Syrien geboren (bitte nach Geburtsjahr und nach Geschlecht ausdifferenzieren)? b) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 19 bis 19d werden gemeinsam beantwortet. Die angefragte Personengruppe existiert nicht. Personen, die einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel besitzen, können nicht gleichzeitig ausreisepflichtig sein, da sich dies rechtlich ausschließt. 20. Wie viele der in Frage 2 erfragten Personen sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vollstreckbar ausreisepflichtig? a) Wie viele dieser Personen sind in Syrien geboren (bitte nach Geburtsjahr und nach Geschlecht ausdifferenzieren)? b) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen? c) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen? d) Von wie vielen dieser in Syrien geborenen Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen? Die Fragen 20 bis 20d werden gemeinsam beantwortet. Eine „vollstreckbare Ausreisepflicht“ gibt es im deutschen Aufenthaltsrecht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 21. Wie viele der in Frage 2 erfragten und in Syrien geboren Personen sind in jedem dieser Jahre wieder nach Syrien zurückgekehrt? a) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum christlichen Glauben bekennen, wie viele davon sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der Jahre abgeschoben? b) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum drusischen Glauben bekennen, wie viele davon sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der Jahre abgeschoben? c) Von wie vielen dieser Personen ist der Bundesregierung bekannt, dass diese sich zum muslimischen Glauben bekennen, wie viele davon sind freiwillig zurückgekehrt, und wie viele wurden in jedem der Jahre abgeschoben? Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 22. Hat sich die Bundesregierung bereits mit der Vorhaltung „Es werden genau die abgeschoben, die greifbar sind, und es sind die greifbar, die in geordneten Bahnen leben.“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) auseinandergesetzt (wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht)? Maßgeblich für eine Rückführung ist die vollziehbare Ausreisepflicht. Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. 23. Hat die Bundesregierung oder eine ihr unterstellte Behörde Gutachten, Ausarbeitungen, Studien etc. über eine oder mehrere der nichtmuslimischen religiösen Minderheiten selbst angefertigt oder bei Dritten in Auftrag gegeben (bitte für den Umstand, dass diese Minderheiten betreffen, die in Syrien leben oder die im nichtsyrischen Ausland leben oder die in Deutschland leben, separat beantworten, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welchen Titel trägt jede dieser Arbeiten, wie viele Seiten hat sie und wo wird diese aufbewahrt)? Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Separate Ausarbeitungen über nicht-muslimische religiöse Minderheiten in Syrien bzw. im nicht-syrischen Ausland wurden im Fachbereich Länderanalysen des BAMF in jüngster Zeit nicht angefertigt. Im Rahmen der beiden letzten und öffentlich zugänglichen Länderreporte zu Syrien (Stand 03/2025 und 11/2025) wurde der Themenkomplex zu religiösen und ethnischen Minderheiten, darunter nicht-muslimische Minderheiten in einem jeweils eigenen Kapitel behandelt. 24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über islamistische Gruppierungen und deren Vorgehen gegen Christen in Syrien vor (bitte die Quellen hierzu offenlegen)? 25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Übergriffe, Entführungen, Vertreibungen oder Tötungen von Christen in Syrien seit 2024 vor (bitte diese Quellen jeweils identifizierbar machen)? 27. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Sicherheitslage christlicher Minderheiten in Syrien (bitte begründen)? 31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Einschränkungen der Religionsfreiheit in Syrien vor (bitte die Quellen hierzu offenlegen)? 32. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Christen in Syrien seit Beginn des Bürgerkriegs entwickelt, und welche drei wichtigsten Ursachen sind der Bundesregierung hierfür bekannt (bitte die Quellen hierzu offenlegen)? Die Fragen 24, 25, 27, 31 und 32 werden zusammen beantwortet. Syrien ist ein religiös vielfältiges Land. Neben der sunnitisch-muslimischen Bevölkerungsmehrheit leben Alawiten, Christen, Drusen, Ismailiten, schiitische Muslime und Jesiden im Land. Die Ausübung der Religionsfreiheit ist in der neuen syrischen Verfassungserklärung vom 13. März 2025 in Artikel 3 festgeschrieben („Freedom of belief is safeguarded. The state respects all divine religions and guarantees the freedom to practice religious rituals, provided they do not disturb public order.”). Die Religionsausübung ist für Christen auch in der Praxis grundsätzlich möglich. In Kirchen werden regelmäßig Gottesdienste gefeiert. Mit Präsidialdekret Nr. 188/2025 wurden Weihnachten und Ostern als offizielle Feiertage festgelegt. Die syrische Regierung hat wiederholt zugesichert, religiöse Minderheiten zu schützen. Präsident al-Sharaa selbst hat mehrfach christliche Vertreter getroffen und bekräftigt, für den Schutz der christlichen Minderheit zu sorgen. Es existieren aktuell keine offiziellen Bevölkerungsstatistiken der syrischen Behörden. Daher liegen auch keine statistischen Daten zur Anzahl der Christen in Syrien vor. Verschiedenen Berichten zufolge ist die Anzahl der Christen in Syrien von etwa zwei Millionen im Jahr 2011 auf derzeit etwa 300 000 zurückgegangen. Nach dem Fall des Assad-Regimes hat sich die Sicherheitssituation in Syrien stark verbessert, dennoch bleibt die Lage volatil. Insbesondere nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen sind Quell der Unsicherheit in Teilen des Landes. Eine Bedrohung für religiöse Minderheiten in Syrien geht vor allem von terroristischen Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) aus. Zur Sicherheitslage in Syrien wird auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich regelmäßig, auch hochrangig, für den Minderheitenschutz gegenüber der syrischen Regierung ein. Die Bundesregierung verfolgt kontinuierlich die Lage vor Ort, auch die Lage der christlichen Minderheiten und steht im engen Austausch mit kirchlichen Vertretern. 26. Sieht die Bundesregierung Christen in Syrien als religiöse Minderheit mit besonderem Schutzbedarf an (bitte begründen)? Eine gezielte, systematische Gruppenverfolgung christlicher Personen ist aktuell nicht anzunehmen. Die Übergangsregierung hat sich öffentlich zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet und den Diskurs mit der christlichen Minderheit eröffnet. Im Rahmen des Asylverfahrens wird anhand aller verfügbaren Erkenntnisse zur individuellen Person und zum jeweiligen Herkunftsland eine Einzelfallentscheidung getroffen; hierbei wird auch die angegebene Religionszugehörigkeit des Antragstellenden berücksichtigt. 28. Welche Definitionen legt die Bundesregierung ihrem Handeln zugrunde, wenn sie die Frage beantwortet, ob im Ausland eine Minderheit aus dem Grund verfolgt wird, weil sie dort eine ethnische Minderheit darstellt (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1116570; und bitte alle Kriterien offenlegen, die erfüllt sein müssen, damit eine Bevölkerungsgruppe als ethnisch verfolgte Minderheit angesehen wird, und begründen, warum die Bundesregierung ausgerechnet diese Kriterien heranzieht)? Seit dem 12. Juni 2026 sind für die asylrechtliche Prüfung insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) maßgeblich. Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 StatusVO und ein Verfolgungsgrund im Sinne des Artikel 10 StatusVO vorliegen. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 9 Absatz 3 StatusVO erforderlich, dass zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund ein Zusammenhang besteht. 29. Welche Definitionen legt die Bundesregierung ihrem Handeln zugrunde, wenn sie die Frage beantwortet, ob im Ausland eine Minderheit aus dem Grund verfolgt wird, weil sie dort eine religiöse Minderheit darstellt (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1116570; www.bmz.de/d e/aktuelles/archiv-aktuelle-meldungen/schwabe-nimmt-religioese-minder heiten-in-den-blick-136414; und bitte alle Kriterien offenlegen, die erfüllt sein müssen, damit eine Bevölkerungsgruppe als religiös verfolgt im asyl- oder völkerrechtlichen Sinne angesehen wird, und begründen, warum die Bundesregierung ausgerechnet diese Kriterien heranzieht)? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 30. Existieren für eine Prüfung des Vorliegens einer wie zuvor erfragten „verfolgten Minderheit“ bzw. einer „religiösen Verfolgung“ und deren Bewertung schriftliche Formblätter, Vordrucke, Entscheidungsbäume etc., und wenn ja, welche internen Identifikationsnummern haben diese jeweils? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 33. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Abschiebung aus Deutschland nach Syrien angeordnet werden kann, und welche Rolle spielen dabei insbesondere: a) Religionszugehörigkeit, b) ethnische Zugehörigkeit, c) individuelle Gefährdung, d) Herkunftsregion, e) politische Betätigung, f) psychische Belastungen, g) Integrationsleistungen und h) Sicherheitslage im Herkunftsland (bitte die Antwort in jedem einzelnen der acht Unterpunkte ausdifferenzieren)? Für eine Abschiebung nach Syrien müssen die allgemein geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Eine Abschiebung ist gemäß § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz durchzuführen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zudem dürfen der Abschiebung keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstehen. Gemäß § 59 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist eine Abschiebung grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung von Abschiebungsverboten werden auch die in der Fragestellung genannten Faktoren berücksichtigt. 34. Welche Voraussetzungen führen dazu, dass eine Abschiebung aus Deutschland nach Syrien nicht angeordnet oder nicht vollzogen wird, und welche Rolle spielen dabei insbesondere: a) Religionszugehörigkeit, b) ethnische Zugehörigkeit, c) individuelle Gefährdung, d) Herkunftsregion, e) politische Betätigung, f) psychische Belastungen, g) Integrationsleistungen und h) Sicherheitslage im Herkunftsland (bitte die Antwort in jedem einzelnen der acht Unterpunkte ausdifferenzieren)? Sofern die in der Antwort zu Frage 33 dargestellten Voraussetzungen einer Abschiebung nicht vorliegen, kann diese nicht durchgeführt werden. 35. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung für christliche Syrer ein anderer Prüfungsmaßstab als für muslimische Syrer, wenn ja, warum, und existieren für eine derartige Prüfung und Bewertung schriftliche Formblätter, Vordrucke, Entscheidungsbäume etc., wenn ja, welche internen Identifikationsnummern haben diese jeweils)? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 36. Sieht die Bundesregierung eine allgemeine Rückkehrgefährdung für syrische Staatsangehörige unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, und wenn ja, worin besteht diese konkret (bitte für jede der größeren religiösen Minderheiten individuell offenlegen und begründen)? Nein. 37. Wenn die Bundesregierung Abschiebungen christlicher Syrer nach Syrien für rechtlich zulässig hält, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe stehen dann aus Sicht der Bundesregierung Abschiebungen muslimischer Syrer entgegen, die nach eigenen Angaben vor Krieg und Unsicherheit geflohen sind (bitte lückenlos offenlegen)? Auf die Antwort zu Fragen 22, 33 und 34 wird verwiesen. 38. Welche Personengruppen aus Syrien stuft die Bundesregierung aktuell als besonders schutzbedürftig ein (bitte mindestens für Christen, Drusen, Jesiden, Alawiten und Kurden separat beantworten und diese jeweilige Einstufung bitte begründen)? Für das Herkunftsland Syrien liegt aktuell keine Gruppenverfolgung für einzelne Gruppen vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 28 verwiesen. 39. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Rückkehrer nach Syrien wegen eines Aufenthalts in einem EU-Staat oder wegen einer Asylantragstellung Repressionen ausgesetzt sind (bitte die Quellen der Bundesregierung hierfür offenlegen)? 47. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Rückkehrer nach Syrien wegen Auslandsaufenthalts, Asylantragstellung oder tatsächlicher bzw. unterstellter Opposition tatsächlich verfolgt werden? Die Fragen 39 und 47 werden gemeinsam beantwortet. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor. 40. Unterstützt die Bundesregierung Organisationen, Projekte oder Programme in Syrien oder mit Syrien-Bezug, und wenn ja, welche Organisationen, Projekte oder Programme werden unterstützt (bitte nach Organisation, Projektbezeichnung, Zielsetzung, Laufzeit und Finanzrahmen auflisten)? 41. Welche Bundesministerien oder nachgeordneten Organisationen sind an derartigen Programmen beteiligt, und welche Mittel wurden seit 2015 jährlich bereitgestellt, für: a) humanitäre Hilfe, b) Wiederaufbau, c) Stabilisierung, d) Bildungsprogramme, e) Gesundheitsversorgung und f) Minderheitenschutz im Zusammenhang mit Syrien (bitte die Antwort in jedem einzelnen der sechs Unterpunkte ausdifferenzieren)? Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet. Zur Aufschlüsselung nach Organisationen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3217 verwiesen. Zur Bereitstellung von Mitteln mit Syrien-Bezug wird auf Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen. Darüber hinaus ist eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfGE 147, 50, 147 f.). Eine Beantwortung der Frage in der vorgegebenen Frist kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der komplexen Erhebung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die erfragten Angaben sind nicht automatisiert abrufbar, sondern müssten händisch erhoben werden. Die erforderlichen umfangreichen Aktenrecherchen zu mehreren Haushaltstiteln in Verwaltungsvorgängen würden die Ressourcen in den betroffenen Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum über Gebühr beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Auch eine mögliche Fristverlängerung würde wegen einer fortdauernden Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu keinem anderen Ergebnis führen. 42. Welche Programme sind der Bundesregierung bekannt, die ausdrücklich dem Schutz religiöser Minderheiten in Syrien dienen, insbesondere Christen, Assyrern, Armeniern, Drusen, Kurden, Alawiten oder Jesiden (bitte lückenlos offenlegen)? Die Bundesregierung bezieht die Rolle und Bedarfe von religiösen Minderheiten im Rahmen der Förderung gesellschaftlichen Zusammenhalts und Konfliktprävention bzw. -bearbeitung auf nationaler und lokaler Ebene in durch Umsetzungspartner durchgeführten Projektaktivitäten mit ein. Nach dem „Do no harm“-Prinzip werden einzelne religiöse Minderheiten dabei im Kontext gesamtgesellschaftlicher Dynamiken adressiert. Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute. 43. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung über die Förderung von Organisationen oder Projekten mit Syrien-Bezug (bitte Kriterienkatalog lückenlos offenlegen)? 44. Welche Mechanismen bestehen zur Kontrolle der Verwendung deutscher Steuergelder in Syrien (bitte lückenlos offenlegen)? Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage (insbesondere Fragen 24 und 32) der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen. 45. Welche Projekte, Programme oder Organisationen, die mit Syrien in Verbindung stehen, wurden seit 2015 aufgrund von Sicherheitsbedenken, Extremismusverdacht oder möglicher Zweckentfremdung von Fördermitteln überprüft, beendet oder ausgesetzt (bitte lückenlos offenlegen)? Alle Projekte, die im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt bzw. aus Mitteln der Bundesregierung finanziert werden, unterliegen standardmäßig Überprüfungen und strengen Compliance-Richtlinien. Deren Einhaltung sichern interne und externe Kontrollen. Alle Partnerorganisationen werden vorab intensiv überprüft. Zudem ist eine außenpolitische Unbedenklichkeitsprüfung durch das Auswärtige Amt Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen. Bei keiner Partnerorganisation in Syrien musste die Zusammenarbeit wegen Extremismusverdachts oder Sicherheitsbedenken ausgesetzt oder beendet werden. Auch die strengen Compliance-Richtlinien greifen. In Syrien wurde ein Projekt aufgrund von Mittelfehlverwendung vorzeitig beendet. Bei einer Partnerorganisation laufen Untersuchungen. Die Zusammenarbeit wurde bis zum Vorliegen der Ergebnisse ausgesetzt. Bei zwei Projekten haben Untersuchungen einen Anfangsverdacht nicht bestätigt. Während der Untersuchungen war die Zusammenarbeit temporär ausgesetzt. Von einer namentlichen Nennung ist zum Schutz der Untersuchungen sowie der Hinweisgebenden und der Implementierung vor Ort abzusehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7704 verwiesen. 46. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung für christliche Syrer ein anderer Prüfungsmaßstab als für muslimische Syrer, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage (bitte lückenlos offenlegen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 48. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, welche Organisationen in Syrien oder im syrischen Kontext finanziell unterstützt werden (bitte lückenlos offenlegen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen. 49. Wie kontrolliert die Bundesregierung, dass deutsche Steuergelder in Syrien nicht direkt oder indirekt an islamistische, extremistische oder Regime-nahe Strukturen gelangen (bitte lückenlos offenlegen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6199 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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