Ausstehende Angaben aufgrund laut Bundesregierung unklarer Begrifflichkeiten zur Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5614) (Antwort zu Drs. 21/6823)
Text
Ausstehende Angaben aufgrund laut Bundesregierung unklarer Begrifflichkeiten zur Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5614) (Antwort zu Drs. 21/6823)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7205
21. Wahlperiode 16.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, René Springer
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6823 –
Ausstehende Angaben aufgrund laut Bundesregierung unklarer Begrifflichkeiten
zur Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen
verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5614)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort zu den Fragen 1 bis 2b der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5614 erklärte die Bundesregierung, es könne nicht erfasst und
zugeordnet werden, ob es sich bei einem Empfänger von Zuwendungen des
Bundes um eine Gewerkschaft oder um eine entsprechende Dachorganisation
handele, da diese Begriffe nicht eindeutig definiert seien. In ihrer Antwort zu
den Fragen 1 bis 3 und 13 bis 18b der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6569 erklärte die Bundesregierung jedoch, der Deutsche
Gewerkschaftsbund (DGB) sei „als größter und repräsentativster Dachverband von
Gewerkschaften in Deutschland“ im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) empfangen worden und im DGB seien „acht Gewerkschaften
organisiert, die die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige
Gewerkschaft erfüllen“.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
16. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/5614 die Fragen 1 bis 2b der Fragesteller
mit der Begründung nicht beantwortet, dass nicht erfasst und zugeordnet
werden könne, ob es sich bei einem Empfänger von Zuwendungen des
Bundes um eine Gewerkschaft oder um eine entsprechende
Dachorganisation handele, da diese Begriffe nicht eindeutig definiert seien, obwohl die
Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6569 zufolge in der Lage ist, Gewerkschaftsdachverbände
zu identifizieren und nach Größe und Repräsentativität einzuteilen, und sie
ferner anhand der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige
Gewerkschaft durchaus bestimmen zu können angibt, was eine
Gewerkschaft ist?
Die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 „Förderung von
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen
Organisationen aus Bundesmitteln“ beinhaltet eine umfassende
Informationsbitte über Förderungen, Vergaben oder Aufträgen an „Gewerkschaften,
Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmer-/Arbeitgeberdachverbände oder
mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine,
GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträgern)“. Die
Anfrage geht jedoch über die im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)
organisierten Einzelgewerkschaften hinaus. Eine Auswertung der
Zuwendungsdatenbank des Bundes, nur bezogen auf die im DGB organisierten
Einzelgewerkschaften, entspricht nicht vollumfänglich der Fragestellung. Ob und inwieweit
die Kriterien des Bundesarbeitsgerichtes für eine tariffähige Gewerkschaft
vorliegen oder die Größe und Repräsentativität von Dachverbänden ist zur
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 nicht
maßgeblich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundesdrucksache 21/5614 verwiesen.
2. Kann die Bundesregierung anhand der für die Beantwortung der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6569 zur Bestimmung von
Gewerkschaften und Gewerkschaftsdachverbänden zugrunde gelegten
Kriterien eine ergänzende Antwort insbesondere zu den Fragen 1 bis 2b sowie
auf die unter Verweis auf die Antwort zu Frage 1 beantwortete Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 21/5614 bzw. ursprünglich auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/5219 geben?
a) Wenn ja, wie lautet die ergänzende Antwort?
b) Wenn nein, warum kann sie dies nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6219 „Deutsch-britische
gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag“ bezieht
sich auf den Freundschafts- und Partnerschaftsvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland. Dass der DGB als größter und repräsentativster Dachverband als
Akteur im Rahmen des Kensington-Vertrages tätig ist, steht in keinem
Zusammenhang damit, dass zu den in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/5219 genannten Organisationen keine abschließenden und umfassenden
Definitionen vorliegen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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