Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Antwort zu Drs. 21/5219)
Text
Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Antwort zu Drs. 21/5219)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5614
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5219 –
Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen
verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer u. a. durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
geförderten und auf der Internetseite der von Staatsministerin Natalie Pawlik
verantworteten EU-Gleichbehandlungsstelle veröffentlichten Publikation des
Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) heißt es: „In Deutschland sind
Gewerkschaften Organisationen, die von ihren Mitgliedern finanziert und getragen
werden. Die Gewerkschaften sind unabhängig von politischen Parteien und
arbeiten unabhängig vom Staat“ (www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/resource/
blob/1817746/1813358/6ca68e5b95efff1d2bc3b55cdf449746/flyer-werden-si
e-mitglied-einer-gewerkschaft-data.pdf?download=1, abgerufen am 17.
Februar 2026, S. 2).
Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Fraktion der AfD belegen
jedoch, dass der DGB sowie DGB-Gewerkschaften und mit ihnen verbundene
Stiftungen, Vereine und Kapitalgesellschaften jährlich mit Bundesmitteln
gefördert werden – konkret benannt wurden das Gemeinnützige Bildungswerk
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Bundesvorstand des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), der DGB, die ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH, die
ver.di-Forum Nord gGmbH, das Bildungswerk ver.di Niedersachsen e. V., die
ver.di GewerkschaftsPolitischeBildung gGmbH, der vom DGB mitgetragene
Arbeit und Leben Thüringen e. V. und die DGB-Jugend (Antwort auf die
Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/15078, S. 29, 44; Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8838, S. 20, 30, 31, 32, 64, 67, 92, 94, 96, 102; Antwort auf die
Schriftliche Fragen 21 (Anlage 1) auf Bundestagsdrucksache 20/10233, S. 96,
103, 127; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10952, S. 12, 14, 20, 100, 115, 131, 133, 244, 263; Antwort
auf die Schriftliche Frage 137 auf Bundestagsdrucksache 21/3236, S. 95 f.;
Antwort auf die Schriftliche Frage 74 (Anlage) auf
Bundestagsdrucksache 21/2486, S. 74; Antwort auf die Schriftliche Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 21/3928, S. 8).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Auskünfte erfolgten jedoch teils unter Vorbehalt und sind möglicherweise
bereits für die dort erfragten Zeiträume nicht vollständig. So hieß es
wiederholt seitens der Bundesregierung, die Angaben entsprächen den mit
zumutbarem Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen bzw.
seien die „bestmöglichen Näherungswerte, die in der Bearbeitungsfrist
ermittelt werden konnten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/10233, S. 15; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8838, S. 2; Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10952, S. 5; Antwort
auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/3928, S. 8).
Den Fragestellern geht es im Folgenden somit um eine Erweiterung,
Aktualisierung und etwaige Vervollständigung der Angaben zur Förderung von
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen
Organisationen.
1. Welche Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbände,
Arbeitnehmerdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere
Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und
Projektträger) haben seit 1. Januar 2010 im Wege von Zuwendungen
(Projektoder institutionelle Förderung) oder im Wege von Aufträgen, Vergaben
oder Leistungsvereinbarungen Bundesmittel erhalten (bitte für alle
Empfänger nach: Empfänger (Name, Rechtsform, ggf. Zugehörigkeit bzw.
Verbindung zum Verband oder Dachverband), Zuwendungs- bzw. Auftragsart,
Ressort und bewilligende bzw. vergebende Stelle einschließlich
nachgeordneter Behörden bzw. Projektträger, Förderprogramm bzw.
Projektbezeichnung, Haushaltsstelle, also Einzelplan, Kapitel, Titel soweit
vorhanden, Rechtsgrundlage bzw. Fördergrundlage, Laufzeit sowie Höhe pro
Jahr, also Bewilligung und, soweit abweichend, Auszahlung, im Zeitraum
aufschlüsseln)?
2. Haben Arbeitgeberverbände, Arbeitgeberdachverbände oder mit ihnen
verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, GmbHs,
gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträger) seit 1.
Januar 2010 im Wege von Zuwendungen (Projekt- oder institutionelle
Förderung) oder im Wege von Aufträgen, Vergaben oder
Leistungsvereinbarungen Bundesmittel erhalten?
a) Wenn ja, wie lauteten jeweils Empfänger (Name, Rechtsform, ggf.
Zugehörigkeit bzw. Verbindung zum Verband bzw. Dachverband,
Zuwendungs- bzw. Auftragsart, Ressort und bewilligende bzw. vergebende
Stelle einschließlich nachgeordneter Behörden bzw. Projektträger,
Förderprogramm bzw. Projektbezeichnung, Haushaltsstelle, also
Einzelplan, Kapitel, Titel soweit vorhanden, Rechtsgrundlage bzw.
Fördergrundlage, Laufzeit sowie Höhe pro Jahr, also Bewilligung und,
soweit abweichend, Auszahlung)?
b) Wenn nein, haben sich Arbeitgeberverbände,
Arbeitgeberdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere
Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und
Projektträger) seit 1. Januar 2010 um Bundesmittel beworben oder
sind von der Bundesregierung für eine Vergabe von Bundesmitteln in
Betracht gezogen worden (bitte gegebenenfalls nach Bewerber um
Bundesmittel bzw. für Vergabe von Bundesmitteln in Betracht
gezogenem Verband oder in Betracht gezogener Organisation, Jahr, Ressort
bzw. zuständiger Stelle, beantragtem Zweck bzw. Programm,
beantragter Summe sowie ggf. Ablehnungs- bzw.
Nichtberücksichtigungsgrund aufschlüsseln; soweit Ablehnungsgründe schutzwürdige
Informationen enthalten, bitte in generalisierter Form darstellen)?
Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Eine eindeutige und abschließende Definition des erfassten
Organisationskreises liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht klar, nach welchen Kriterien
Organisationen als „verbunden“ gelten oder welche Einrichtungen ggf. ausgenommen
sein sollen. Dies würde eine Einzelfallprüfung sämtlicher Zuwendungen,
Aufträge, Vergaben und Leistungsvereinbarungen erfordern, um festzustellen, ob
der jeweilige Zuwendungsempfangende unter eine der genannten Kategorien
fällt. Dabei umfasst der abgefragte Zeitraum einen erheblichen Umfang an
Vorgängen. Nach Nummer 9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 44 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung
(BHO) werden alle Zuwendungen des Bundes in der Zuwendungsdatenbank
des Bundes entsprechend der vorgegebenen Datenfelder erfasst. Es wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5121 verwiesen. Dabei wird nicht erfasst, ob es sich
bei einem Zuwendungsempfangenden um eine Gewerkschaft, einen
Arbeitnehmerverband, einen Arbeitgeberverband oder um entsprechende
Dachorganisationen handelt. Eine solche Erfassung und Zuordnung wäre auch nicht möglich,
da diese Begriffe nicht eindeutig definiert sind. Dementsprechend können
Zuwendungen des Bundes nicht im Rahmen dieser begrifflichen Grundlagen
abgegrenzt werden. Des Weiteren werden durch den Bund keine Übersichten
darüber geführt, inwiefern verschiedene Organisationen oder Institutionen
miteinander verbunden sind. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist daher
nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
(vgl. u. a. BVerfGE 147, 50, Rdn 249) bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht.
Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen
daher aus Sicht der Bundesregierung unzumutbar und würde in den mit der
Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der
Fachaufgaben gefährden, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden
können.
Zwar verwirklicht die parlamentarische Kontrolle von Regierung und
Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes
Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber
nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle
dar. Dabei ist die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade
dazu bestimmt, eine den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann
andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf
ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122);
137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass
parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle ist
(BVerfGE 67,100, 140).
3. Welche Vorgaben macht die Bundesregierung in Zuwendungsbescheiden,
Verträgen oder Leistungsvereinbarungen gegenüber Empfängern im Sinne
der Fragen 1 und 2, um sicherzustellen, dass Bundesmittel nicht zur
Finanzierung von Lobbyarbeit, parteipolitischer Betätigung oder sonstiger
politischer Einflussnahme verwendet werden (bitte maßgebliche
Standardklauseln, Nebenbestimmungen und Vorgaben zur
Verwendungsnachweisführung angeben)?
Zuwendungen werden gemäß § 23 i. V. m. § 44 der BHO gewährt nach
Maßgabe der vom Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber jeweils
beschlossenen Veranschlagungen und ggf. ergänzenden Bestimmungen im
Bundeshaushalt. Nach den Vorgaben der BHO und den zu ihrer Ausführung erlassenen
VV-BHO sind im Rahmen von Zuwendungen u. a.
Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen vorgesehen. Die Zuwendungsempfangenden
werden mit der Zuwendungsbewilligung dementsprechend u. a. zur
Berichterstattung bzw. Nachweiserbringung verpflichtet, hierzu enthalten die VV‑BHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P). Auf diesen Grundlagen werden die konkreten Verfahren, nach
denen die Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen gestellt werden können
und für eine Bewilligung ausgewählt werden, vielfach mit entsprechenden
Fördergrundlagen festgelegt und veröffentlicht. Eine zweckwidrige Verwendung
von Zuwendungsmitteln führt im Regelfall zur Rückforderung der gesamten
oder von Teilen der Zuwendung. Die Ressorts sind nicht befugt, über die
Regelungen zur inhaltlichen und technischen Abwicklung der Zuwendung hinaus,
Zuwendungsempfangenden Vorgaben für deren Aktivitäten zu machen, sofern
diese nicht Gegenstand einer Förderung sind, das gilt auch für die
parteipolitische Neutralität.
4. Welche Prüf- und Kontrollmechanismen wurden im Zeitraum seit 1.
Januar 2010 bei Empfängern im Sinne der Fragen 1 und 2 angewandt (z. B.
Verwendungsnachweise, Prüfungen durch Zuwendungsgeber bzw.
Projektträger, Evaluationen), und in wie vielen Fällen kam es zu
Beanstandungen, Auflagen, Rückforderungen oder Rückzahlungen (bitte nach
Ressort, Jahr, Art der Maßnahme und Rückforderungs- oder
Rückzahlungssumme aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Erachtet es die Bundesregierung angesichts des in der von ihr geförderten
DGB-Publikation formulierten Anspruchs, wonach Gewerkschaften in
Deutschland von ihren Mitgliedern finanziert und getragen werden,
unabhängig von politischen Parteien sind und unabhängig vom Staat arbeiten,
als potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in
tatsächlichem Widerspruch dazu stehend, dass große Gewerkschaften wie
die ver.di, mit großen Gewerkschaften verbundene Bildungsträger wie die
ver.di-Forum Nord gGmbH und Zusammenschlüsse wie die größte
Dachorganisation von Einzelgewerkschaften in Deutschland DGB seit Jahren in
Millionenhöhe mit Bundesmitteln gefördert werden (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller),
a) wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung für sich
daraus ab, insbesondere im Hinblick auf Transparenz- bzw.
Kennzeichnungspflichten in mit Bundesmitteln finanzierten Publikationen
sowie auf die Ausgestaltung künftiger Förder- bzw.
Vergabebedingungen,
b) und wenn nein, warum erachtet die Bundesregierung dies nicht als
potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in
tatsächlichem Widerspruch dazu stehend?
Nein. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung das
Selbstverständnis der in der Fragestellung genannten Institutionen oder die von ihnen an
sich selbst gerichteten Ansprüche zu bewerten. Für Förderungen im Rahmen
des Zuwendungsrechts ist gemäß § 44 Absatz 1 BHO i. V. m. § 23 BHO
Voraussetzung, dass der Bund an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch
solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder
nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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