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Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Antwort zu Drs. 21/5219)

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 21/5614 · Antwort · Original ↗

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Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Antwort zu Drs. 21/5219) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5614 21. Wahlperiode 23.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5219 – Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer u. a. durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten und auf der Internetseite der von Staatsministerin Natalie Pawlik verantworteten EU-Gleichbehandlungsstelle veröffentlichten Publikation des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) heißt es: „In Deutschland sind Gewerkschaften Organisationen, die von ihren Mitgliedern finanziert und getragen werden. Die Gewerkschaften sind unabhängig von politischen Parteien und arbeiten unabhängig vom Staat“ (www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/resource/ blob/1817746/1813358/6ca68e5b95efff1d2bc3b55cdf449746/flyer-werden-si e-mitglied-einer-gewerkschaft-data.pdf?download=1, abgerufen am 17. Februar 2026, S. 2). Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Fraktion der AfD belegen jedoch, dass der DGB sowie DGB-Gewerkschaften und mit ihnen verbundene Stiftungen, Vereine und Kapitalgesellschaften jährlich mit Bundesmitteln gefördert werden – konkret benannt wurden das Gemeinnützige Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der DGB, die ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH, die ver.di-Forum Nord gGmbH, das Bildungswerk ver.di Niedersachsen e. V., die ver.di GewerkschaftsPolitischeBildung gGmbH, der vom DGB mitgetragene Arbeit und Leben Thüringen e. V. und die DGB-Jugend (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/15078, S. 29, 44; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8838, S. 20, 30, 31, 32, 64, 67, 92, 94, 96, 102; Antwort auf die Schriftliche Fragen 21 (Anlage 1) auf Bundestagsdrucksache 20/10233, S. 96, 103, 127; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10952, S. 12, 14, 20, 100, 115, 131, 133, 244, 263; Antwort auf die Schriftliche Frage 137 auf Bundestagsdrucksache 21/3236, S. 95 f.; Antwort auf die Schriftliche Frage 74 (Anlage) auf Bundestagsdrucksache 21/2486, S. 74; Antwort auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/3928, S. 8). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Auskünfte erfolgten jedoch teils unter Vorbehalt und sind möglicherweise bereits für die dort erfragten Zeiträume nicht vollständig. So hieß es wiederholt seitens der Bundesregierung, die Angaben entsprächen den mit zumutbarem Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen bzw. seien die „bestmöglichen Näherungswerte, die in der Bearbeitungsfrist ermittelt werden konnten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/10233, S. 15; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8838, S. 2; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10952, S. 5; Antwort auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/3928, S. 8). Den Fragestellern geht es im Folgenden somit um eine Erweiterung, Aktualisierung und etwaige Vervollständigung der Angaben zur Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen. 1. Welche Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbände, Arbeitnehmerdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträger) haben seit 1. Januar 2010 im Wege von Zuwendungen (Projektoder institutionelle Förderung) oder im Wege von Aufträgen, Vergaben oder Leistungsvereinbarungen Bundesmittel erhalten (bitte für alle Empfänger nach: Empfänger (Name, Rechtsform, ggf. Zugehörigkeit bzw. Verbindung zum Verband oder Dachverband), Zuwendungs- bzw. Auftragsart, Ressort und bewilligende bzw. vergebende Stelle einschließlich nachgeordneter Behörden bzw. Projektträger, Förderprogramm bzw. Projektbezeichnung, Haushaltsstelle, also Einzelplan, Kapitel, Titel soweit vorhanden, Rechtsgrundlage bzw. Fördergrundlage, Laufzeit sowie Höhe pro Jahr, also Bewilligung und, soweit abweichend, Auszahlung, im Zeitraum aufschlüsseln)? 2. Haben Arbeitgeberverbände, Arbeitgeberdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträger) seit 1. Januar 2010 im Wege von Zuwendungen (Projekt- oder institutionelle Förderung) oder im Wege von Aufträgen, Vergaben oder Leistungsvereinbarungen Bundesmittel erhalten? a) Wenn ja, wie lauteten jeweils Empfänger (Name, Rechtsform, ggf. Zugehörigkeit bzw. Verbindung zum Verband bzw. Dachverband, Zuwendungs- bzw. Auftragsart, Ressort und bewilligende bzw. vergebende Stelle einschließlich nachgeordneter Behörden bzw. Projektträger, Förderprogramm bzw. Projektbezeichnung, Haushaltsstelle, also Einzelplan, Kapitel, Titel soweit vorhanden, Rechtsgrundlage bzw. Fördergrundlage, Laufzeit sowie Höhe pro Jahr, also Bewilligung und, soweit abweichend, Auszahlung)? b) Wenn nein, haben sich Arbeitgeberverbände, Arbeitgeberdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträger) seit 1. Januar 2010 um Bundesmittel beworben oder sind von der Bundesregierung für eine Vergabe von Bundesmitteln in Betracht gezogen worden (bitte gegebenenfalls nach Bewerber um Bundesmittel bzw. für Vergabe von Bundesmitteln in Betracht gezogenem Verband oder in Betracht gezogener Organisation, Jahr, Ressort bzw. zuständiger Stelle, beantragtem Zweck bzw. Programm, beantragter Summe sowie ggf. Ablehnungs- bzw. Nichtberücksichtigungsgrund aufschlüsseln; soweit Ablehnungsgründe schutzwürdige Informationen enthalten, bitte in generalisierter Form darstellen)? Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Eine eindeutige und abschließende Definition des erfassten Organisationskreises liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht klar, nach welchen Kriterien Organisationen als „verbunden“ gelten oder welche Einrichtungen ggf. ausgenommen sein sollen. Dies würde eine Einzelfallprüfung sämtlicher Zuwendungen, Aufträge, Vergaben und Leistungsvereinbarungen erfordern, um festzustellen, ob der jeweilige Zuwendungsempfangende unter eine der genannten Kategorien fällt. Dabei umfasst der abgefragte Zeitraum einen erheblichen Umfang an Vorgängen. Nach Nummer 9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 44 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden alle Zuwendungen des Bundes in der Zuwendungsdatenbank des Bundes entsprechend der vorgegebenen Datenfelder erfasst. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5121 verwiesen. Dabei wird nicht erfasst, ob es sich bei einem Zuwendungsempfangenden um eine Gewerkschaft, einen Arbeitnehmerverband, einen Arbeitgeberverband oder um entsprechende Dachorganisationen handelt. Eine solche Erfassung und Zuordnung wäre auch nicht möglich, da diese Begriffe nicht eindeutig definiert sind. Dementsprechend können Zuwendungen des Bundes nicht im Rahmen dieser begrifflichen Grundlagen abgegrenzt werden. Des Weiteren werden durch den Bund keine Übersichten darüber geführt, inwiefern verschiedene Organisationen oder Institutionen miteinander verbunden sind. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerfGE 147, 50, Rdn 249) bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen daher aus Sicht der Bundesregierung unzumutbar und würde in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährden, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden können. Zwar verwirklicht die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Dabei ist die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt, eine den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle ist (BVerfGE 67,100, 140). 3. Welche Vorgaben macht die Bundesregierung in Zuwendungsbescheiden, Verträgen oder Leistungsvereinbarungen gegenüber Empfängern im Sinne der Fragen 1 und 2, um sicherzustellen, dass Bundesmittel nicht zur Finanzierung von Lobbyarbeit, parteipolitischer Betätigung oder sonstiger politischer Einflussnahme verwendet werden (bitte maßgebliche Standardklauseln, Nebenbestimmungen und Vorgaben zur Verwendungsnachweisführung angeben)? Zuwendungen werden gemäß § 23 i. V. m. § 44 der BHO gewährt nach Maßgabe der vom Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber jeweils beschlossenen Veranschlagungen und ggf. ergänzenden Bestimmungen im Bundeshaushalt. Nach den Vorgaben der BHO und den zu ihrer Ausführung erlassenen VV-BHO sind im Rahmen von Zuwendungen u. a. Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen vorgesehen. Die Zuwendungsempfangenden werden mit der Zuwendungsbewilligung dementsprechend u. a. zur Berichterstattung bzw. Nachweiserbringung verpflichtet, hierzu enthalten die VV‑BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Auf diesen Grundlagen werden die konkreten Verfahren, nach denen die Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen gestellt werden können und für eine Bewilligung ausgewählt werden, vielfach mit entsprechenden Fördergrundlagen festgelegt und veröffentlicht. Eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln führt im Regelfall zur Rückforderung der gesamten oder von Teilen der Zuwendung. Die Ressorts sind nicht befugt, über die Regelungen zur inhaltlichen und technischen Abwicklung der Zuwendung hinaus, Zuwendungsempfangenden Vorgaben für deren Aktivitäten zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind, das gilt auch für die parteipolitische Neutralität. 4. Welche Prüf- und Kontrollmechanismen wurden im Zeitraum seit 1. Januar 2010 bei Empfängern im Sinne der Fragen 1 und 2 angewandt (z. B. Verwendungsnachweise, Prüfungen durch Zuwendungsgeber bzw. Projektträger, Evaluationen), und in wie vielen Fällen kam es zu Beanstandungen, Auflagen, Rückforderungen oder Rückzahlungen (bitte nach Ressort, Jahr, Art der Maßnahme und Rückforderungs- oder Rückzahlungssumme aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Erachtet es die Bundesregierung angesichts des in der von ihr geförderten DGB-Publikation formulierten Anspruchs, wonach Gewerkschaften in Deutschland von ihren Mitgliedern finanziert und getragen werden, unabhängig von politischen Parteien sind und unabhängig vom Staat arbeiten, als potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in tatsächlichem Widerspruch dazu stehend, dass große Gewerkschaften wie die ver.di, mit großen Gewerkschaften verbundene Bildungsträger wie die ver.di-Forum Nord gGmbH und Zusammenschlüsse wie die größte Dachorganisation von Einzelgewerkschaften in Deutschland DGB seit Jahren in Millionenhöhe mit Bundesmitteln gefördert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), a) wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung für sich daraus ab, insbesondere im Hinblick auf Transparenz- bzw. Kennzeichnungspflichten in mit Bundesmitteln finanzierten Publikationen sowie auf die Ausgestaltung künftiger Förder- bzw. Vergabebedingungen, b) und wenn nein, warum erachtet die Bundesregierung dies nicht als potenziell einschränkend für die Erfüllung dieses Anspruchs oder als in tatsächlichem Widerspruch dazu stehend? Nein. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung das Selbstverständnis der in der Fragestellung genannten Institutionen oder die von ihnen an sich selbst gerichteten Ansprüche zu bewerten. Für Förderungen im Rahmen des Zuwendungsrechts ist gemäß § 44 Absatz 1 BHO i. V. m. § 23 BHO Voraussetzung, dass der Bund an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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