Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel - Datengrundlage, Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren (Antwort zu Drs. 21/7169)
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Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel - Datengrundlage, Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren (Antwort zu Drs. 21/7169)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7416
21. Wahlperiode 29.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7169 –
Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel – Datengrundlage,
Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Kenntnis der Fragesteller werden nicht verbrauchte Arzneimittel nach
dem Tode eines Patienten, nach Therapieumstellung, Krankenhausaufnahme,
Verlegung, Pflegeheimeinzug oder Therapieabbruch entsorgt. Dies betrifft
nach Schilderungen aus der Praxis auch hochpreisige Arzneimittel, die noch
ungeöffnet und originalverpackt sind und deren Haltbarkeitsdatum nicht
abgelaufen ist. Ein den Fragestellern geschilderter Fall, in dem nach dem Tode
eines Krebspatienten Arzneimittel im Wert von rund 30 000 Euro entsorgt
werden mussten, verdeutlicht in den Augen der Fragesteller exemplarisch den
möglichen Handlungsbedarf. Die Fragesteller fragen dabei ausschließlich nach
ungeöffneten Originalpackungen. Patientenindividuelle Zubereitungen
(insbesondere in der Onkologie hergestellte Infusionslösungen oder auf den
einzelnen Patienten dosierte Präparate) sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser
Kleinen Anfrage.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf
Bundestagsdrucksache 21/6164 erklärte die Bundesregierung im Mai 2026, sie habe „keine
Kenntnis über den finanziellen Wert der von der Fragestellung potentiell
umfassten unverbrauchten Arzneimittel“. Zugleich teilte die Bundesregierung
mit, die im Rahmen des EU-Pharmapakets überarbeitete EU-Richtlinie sehe
grundsätzlich vor, dass EU-Mitgliedstaaten unter eng gefassten
Voraussetzungen ermöglichen könnten, bereits ausgegebene, aber nicht verwendete
Arzneimittel wieder abzugeben; der Umsetzungsbedarf werde nach Inkrafttreten der
EU-Richtlinie insgesamt geprüft.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte e. V. (BfArM) weist
zur Arzneimittelentsorgung darauf hin, dass alte oder nicht mehr benötigte
Arzneimittel richtig zu entsorgen sind, die Entsorgungswege regional
unterschiedlich sein können und Arzneimittel nicht über Toilette oder Waschbecken
entsorgt werden sollen (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
„Arzneimittelentsorgung“, www.bfarm.de/DE/Buergerbereich/Arzneimittel/ar
zneimittelentsorgung.html).
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) verweist
darauf, dass für die Rücknahme nicht verbrauchter Medikamente unterschiedli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 29. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
che regionale Konzepte zwischen kommunalen Entsorgern und
Apothekerkammern beziehungsweise Apothekerverbänden bestehen (ABDA,
„Faktenblatt Entsorgung von Altmedikamenten“, www.abda.de/fileadmin/user_uploa
d/assets/Faktenblaetter/Faktenblatt_Entsorgung_von_Altmedikamenten.pdf).
Seit dem 9. Februar 2019 gelten für viele verschreibungspflichtige
Humanarzneimittel in der Europäischen Union zusätzliche Sicherheitsmerkmale und
eine Vorrichtung zum Erkennen möglicher Manipulationen. Diese Instrumente
ersetzen keine Qualitätsprüfung, können aber bei der Frage eine Rolle spielen,
ob Echtheit, Unversehrtheit und Identifizierbarkeit bestimmter Arzneimittel
überprüfbar sind (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
„Arzneimittelfälschungen /Fälschungsrichtlinie“, www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/
Arzneimittelinformationen/Rapid-Alert-System/Arzneimittelfaelschungen/Fae
lschungsrichtlinie/_artikel.html).
Dass Rücknahme, getrennte Lagerung und Entscheidung über eine weitere
Verwendung von Arzneimitteln dem Arzneimittelrecht nicht völlig fremd sind,
zeigt § 7b der Arzneimittelhandelsverordnung für den
Arzneimittelgroßhandel. Danach sind zurückgenommene Arzneimittel bis zu einer Entscheidung
über ihre weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe bestimmten
Beständen zu lagern. Die Fragesteller verkennen nicht, dass diese Regelung nicht
ohne Weiteres auf Rückgaben aus Patientenhaushalten übertragen werden
kann. Sie halten jedoch für prüfenswert, ob vergleichbare Grundprinzipien in
eng begrenzten Modellverfahren nutzbar gemacht werden könnten (§ 7b der
Arzneimittelhandelsverordnung, www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/__
7b.html).
Nach Angaben der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) haben das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 11. Dezember
2025 eine politische Einigung zur Reform des europäischen
Arzneimittelrechts erzielt; die Einzelheiten der neuen Arzneimittelgesetzgebung sollen
2026 vollständig dargestellt werden (European Medicines Agency, „Reform of
the EU pharmaceutical legislation“, www.ema.europa.eu/en/about-us/what-w
e-do/reform-eu-pharmaceutical-legislation).
Die Fragesteller halten Arzneimittelsicherheit, Patientenschutz,
Fälschungsschutz und Haftungsfragen für unverzichtbar. Nicht jedes Arzneimittel kommt
für eine erneute Abgabe in Betracht. Gerade deshalb bedarf es aus Sicht der
Fragesteller einer faktenbasierten Prüfung, ob für eng definierte Gruppen
ungeöffneter, originalverpackter, nicht abgelaufener und qualitätsgesichert
prüfbarer Arzneimittel rechtssichere Modellverfahren möglich sind.
1. Aus welchen Gründen werden Umfang und finanzieller Wert nicht
verbrauchter beziehungsweise entsorgter Arzneimittel nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang nicht systematisch erfasst, und welche
Auffassung hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls dazu erarbeitet (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf Bundestagsdrucksache
21/6164)?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, in welchem Umfang ungeöffnete Originalpackungen hochpreisiger
Arzneimittel in der ambulanten Versorgung und in stationären
Pflegeeinrichtungen von einer Entsorgung nicht verbrauchter Arzneimittel
betroffen sind, insbesondere Arzneimittel aus den Bereichen Onkologie,
Immuntherapie, Biologika, seltene Erkrankungen, Palliativversorgung und
Schmerztherapie (patientenindividuelle Zubereitungen sowie im
Krankenhaus zentral beschaffte Klinikpackungen bleiben dabei ausdrücklich
außer Betracht)?
4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor über mögliche
Einsparpotenziale für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Vermeidung,
Erfassung oder qualitätsgesicherte erneute Abgabe nicht verbrauchter
hochpreisiger Arzneimittel, und wenn ja, auf welche Daten oder
Informationen stützen sich diese?
Die Fragen 1, 2 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es besteht keine umfassende Dokumentationspflicht über Umfang und
finanziellen Wert nicht verbrauchter beziehungsweise entsorgter Arzneimittel.
Entsprechend liegen der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse darüber vor.
3. Plant die Bundesregierung gegebenenfalls Schritte, um eine belastbare
Datengrundlage zum Umfang und finanziellen Wert nicht verbrauchter
hochpreisiger Arzneimittel zu schaffen, und wenn ja, wie ist die
Datenerfassung vorgesehen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 127
der Abgeordneten Nicole Hess auf Bundestagsdrucksache 21/6164 verwiesen.
5. Inwieweit hat die Bundesregierung gegebenenfalls geprüft oder prüfen
lassen, ob ein rechtssicheres Rückführungs- oder Modellverfahren für
ungeöffnete, originalverpackte, nicht abgelaufene und eindeutig
identifizierbare Arzneimittel einen Beitrag zur Stabilisierung der
Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung leisten könnte, zu
welchem Ergebnis kamen solche Prüfungen gegebenenfalls, und falls dies
nicht geprüft, weshalb wurde dies nicht geprüft?
Eine solche Prüfung hat die Bundesregierung nicht durchgeführt oder
durchführen lassen. Erkenntnisse über Umfang und finanziellen Wert nicht
verbrauchter bzw. entsorgter Arzneimittel liegen der Bundesregierung nicht vor.
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 4 wird verwiesen.
6. Welche konkreten rechtlichen Vorschriften stehen nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit einer erneuten Abgabe ungeöffneter,
originalverpackter, nicht abgelaufener und eindeutig identifizierbarer
Arzneimittel entgegen?
7. Inwiefern unterscheidet die Bundesregierung bei der rechtlichen
Bewertung diesbezüglich gegebenenfalls zwischen angebrochenen Packungen,
ungeöffneten Packungen, originalversiegelten Packungen, nicht
kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln, kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln, unter
das Betäubungsmittelgesetz fallenden, patientenindividuellen
Zubereitungen und hochpreisigen Spezialarzneimitteln?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine erneute Abgabe von Arzneimitteln ist nach geltendem Recht nicht
grundsätzlich verboten. Jedoch ist es arzneimittelrechtlich verboten, bedenkliche
Arzneimittel in den Verkehr zu bringen (§ 5 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
– AMG) oder solche, die in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind (§ 8
Absatz 1 Nummer 1 AMG).
Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und -qualität unterliegt der gesamte
Abgabeweg von Arzneimitteln auf allen Zwischenstufen (Hersteller,
Großhändler, Apotheken) strengen Regularien. Arzneimittel werden mit größter Sorgfalt
und hohem Aufwand hergestellt. Das heißt, sie genügen höchsten
Qualitätsansprüchen, die in Arzneibüchern niedergelegt sind. Zur Qualität gehört unter
anderem, dass Arzneimittel Stabilitätsansprüchen genügen müssen, die unter
genormten Lagerbedingungen untersucht wurden. Werden Arzneimittel außerhalb
dieser genormten Temperatur- und Feuchtebereiche aufbewahrt, kann die
Haltbarkeit nicht gewährleistet werden. Es entstehen im Arzneimittel unter
Umständen Abbauprodukte, die im schlechtesten Fall sogar toxisch sind. Die Qualität
eines Arzneimittels ist nur dann bis zum Ende der Laufzeit garantiert, wenn die
Lagerung sachgemäß ist und die Lagerungshinweise für das jeweilige
Arzneimittel berücksichtigt werden. Ein nicht zu unterschätzendes Problem stellt auch
eine unbeabsichtigte Kontamination von in Privathaushalten gelagerten
Arzneimitteln bzw. deren Primär- und Sekundärverpackungen, also z. B. den
Blisterpackungen und den Umkartons, mit pathogenen Erregern dar. In der Regel
übernehmen Apotheken für Arzneimittel, die außerhalb ihres
Verantwortungsbereichs gelagert wurden, daher keine Gewähr und bringen sie nicht nochmals
in den Verkehr.
Für Betäubungsmittel gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten: Um eine
Abzweigung in den illegalen Drogenmarkt zu verhindern, schreibt § 16
Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vor, dass nicht mehr verkehrsfähige
Betäubungsmittel zu vernichten sind. In Fällen von nicht benötigten, aber
weiterverwendbaren Betäubungsmitteln, die in einem Alten- oder Pflegeheim, einem
stationären Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung (SAPV) gelagert werden, sieht § 5c Absatz 4 der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) vor, dass die Ärztin beziehungsweise der
Arzt die Betäubungsmittel einer anderen Patientin beziehungsweise einem
anderen Patienten des Alten- oder Pflegeheims, des stationären Hospizes oder der
Einrichtung der SAPV verschreiben, an eine Apotheke zur Weiterverwendung
in einem Alten- oder Pflegeheim, einem stationären Hospiz oder einer
Einrichtung der SAPV zurückgeben oder in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1
Satz 1 BtMVV überführen kann.
8. Welche Mindestanforderungen müssten nach Auffassung der
Bundesregierung gegebenenfalls erfüllt sein, um nicht benötigte,
zurückgegebene Arzneimittel hinsichtlich Echtheit, Unversehrtheit,
Lagerbedingungen, Verfallsdatum, Identifizierbarkeit, Verkehrsfähigkeit und
Dokumentation prüfen zu können?
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei gegebenenfalls
Serialisierung, 2D‑Code, Chargennummer, Verfallsdatum und
Manipulationsschutz im Rahmen des europäischen Fälschungsschutzsystems bei?
10. Welche konkreten Regelungen des im Rahmen des EU-Pharmapakets
überarbeiteten europäischen Arzneimittelrechts betreffen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, bereits ausgegebene, aber nicht
verwendete Arzneimittel unter engen Voraussetzungen erneut abzugeben,
und weshalb beabsichtigt die Bundesregierung, sich vom Inkrafttreten
einer EU-Richtlinie abhängig zu machen und den Umsetzungsbedarf für
Deutschland erst nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie insgesamt zu
prüfen (vergl. Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf
Bundestagsdrucksache 21/6164)?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind mit Artikel 210 (vorläufige
Nummerierung) der voraussichtlich zum Jahresende 2026 in Kraft tretenden EU-
Richtlinie (2023/0132 (COD)) des EU-Pharmapakets grundsätzlich geeignete
Mindestanforderungen vorgesehen, unter denen in eng begrenzten Fällen eine
erneute Abgabe nicht verwendeter Arzneimittel an die Öffentlichkeit
ermöglicht werden könnte. Voraussetzung ist nach der Richtlinie, dass die abgebende
Apotheke die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben muss,
um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht manipuliert wurden und ihre
Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten wurden. Durch nationales
Recht ist der Apotheke unter anderem die Prüfung aufzuerlegen, dass es sich
bei dem betreffenden Arzneimittel nicht um ein gefälschtes Arzneimittel
handelt, dass das Verfalldatum nicht überschritten wurde und dass das Arzneimittel
unter geeigneten Bedingungen gelagert und transportiert wurde. Sie hat auch
Name und Charge des Arzneimittels sowie die Namen der Patientinnen und
Patienten zu dokumentieren. Die Vorgaben des Artikels 210 der Richtlinie geben
außerdem vor, dass die Informationen über die Sicherheitsmerkmale, die im
Arzneimittelverifikationssystem vorhanden sind, bei der Sammlung oder
erneuten Abgabe eines Arzneimittels nicht geändert werden dürfen. Ein
Zurückbuchen eines bereits abgegebenen Arzneimittels ist somit ausgeschlossen. Auch
dies ist aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht.
Die Bundesregierung wird die zweijährige Umsetzungsfrist der Richtlinie
nutzen, um den Umsetzungsbedarf im nationalen Recht zu prüfen und darüber zu
entscheiden, ob von eingeräumten Regelungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht
werden soll.
11. Welche Rolle könnten nach Auffassung der Bundesregierung
gegebenenfalls öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, Krankenkassen,
pharmazeutische Großhändler und Hersteller in einem eng begrenzten,
qualitätsgesicherten Rückführungs- oder Modellverfahren für nicht
verbrauchte hochpreisige Arzneimittel übernehmen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. Zudem
wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 8 bis 10 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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