Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard - Wirksamkeit des ALBVVG, Frühwarnsystem und Importkostenerstattung (Antwort zu Drs. 21/5228)
Text
Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard - Wirksamkeit des ALBVVG, Frühwarnsystem und Importkostenerstattung (Antwort zu Drs. 21/5228)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5612
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5228 –
Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard – Wirksamkeit des ALBVVG,
Frühwarnsystem und Importkostenerstattung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist am 27. Juli 2023 in Kraft getreten. In der
Gesetzesbegründung wird u. a. ausgeführt, dass zur frühzeitigen Erkennung drohender
versorgungsrelevanter Lieferengpässe ein Frühwarnsystem beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukt (BfArM) eingerichtet werden soll
und erweiterte Veröffentlichungspflichten sowie Datengrundlagen vorgesehen
sind.
Das BfArM veröffentlicht gemeldete Lieferengpässe in einer öffentlichen
Datenbank (PharmNet.Bund) und erläutert, dass Lieferengpässe häufig
verschiedene Ursachen haben; Produktionsprobleme werden dabei ausdrücklich als
häufige Ursache genannt https://anwendungen.pharmnet-bund.de/lieferengpas
smeldungen/faces/public/meldungen.xhtml?jfwid=2B0663B01E2932564174D
6107F199F83 Prozent3A1). Zugleich erstellt das BfArM nach § 52b
Absatz 3c des Arzneimittelgesetzes (AMG) Listen zu versorgungsrelevanten und
versorgungskritischen Wirkstoffen (www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/D
E/Arzneimittel/Zulassung/amInformationen/Lieferengpaesse/Liste_versorgun
gskritischer_wirkstoffe.html). Die Liste versorgungsrelevanter Wirkstoffe
wird u. a. auf Basis von Vorschlägen medizinischer Fachgesellschaften und
der WHO-Liste (WHO = Weltgesundheitsorganisation) essenzieller
Arzneimittel zusammengeführt.
In der pharmazeutischen Fachberichterstattung wird über verlängerte
Engpässe bei Quetiapin-retard-Präparaten, u. a. bei 50 mg und 150 mg, berichtet –
teils bis weit ins Jahr 2026 hinein. Als Grund werden „Produktionsprobleme“
genannt (www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pharmazie/2026-start-mi
t-knapp-550-arzneimittel-engpaessen/#). Quetiapin ist ein psychotropes
Arzneimittel; Therapieabbrüche oder unkoordinierte Umstellungen können bei
psychischen Erkrankungen erhebliche Risiken verursachen. Vor diesem
Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die Instrumente des
ALBVVG im Bereich psychotroper Arzneimittel ausreichend greifen und wie
die Bundesregierung eine patientengerechte Importkostenerstattung bei
nachgewiesenen Engpässen sicherstellt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Lieferengpassmeldungen zu Quetiapin-haltigen Retard-
Zubereitungen (ATC [Acute Toxic Class]: N05AH04) wurden seit dem 1.
Januar 2024 bis zum Stichtag 31. Januar 2026 in der vom BfArM
veröffentlichten Lieferengpassdatenbank gemeldet (bitte nach Monat,
Stärke, Darreichungsform, Pharmazentralnummer [PZN] bzw. Präparat
aufschlüsseln)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Stichtag 31. Januar 2026 wurden in
der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
veröffentlichten Lieferengpassdatenbank insgesamt 62 Erstmeldungen zu
quetiapinhaltigen Retard-Präparaten (ATC-Code: N05AH04) erfasst. Die erste
entsprechende Meldung erfolgte im August 2024.
Detailinformationen zu Meldezeitpunkt, Stärke, Darreichungsform,
Arzneimittelbezeichnung sowie Pharmazentralnummer (PZN) sind in der
Lieferengpassdatenbank öffentlich zugänglich unter https://anwendungen.pharmnet-bund.de/l
ieferengpassmeldungen/faces/public/meldungen.xhtml (Stand: 20. April 2026).
2. Für welche Quetiapin-retard-Präparate (insbesondere 50 mg, 150 mg,
200 mg und 300 mg) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Engpässe bis 31. Januar 2026 oder darüber hinaus gemeldet bzw. verlängert
(bitte jeweils Beginn, voraussichtliches Ende, Datum der letzten
Meldung, gemeldete Ursache angeben)?
Derzeit wird für 65 Zulassungen von quetiapinhaltigen Arzneimitteln in der
Darreichungsform retard und den Wirkstärken 50 mg, 150 mg, 200 mg und
300 mg ein Ende des Lieferengpasses für das Jahr 2026 prognostiziert. Daten
zur Dauer und Ursache des jeweiligen gemeldeten Engpasses können in der in
der Antwort zu Frage 1 genannten Lieferengpassdatenbank öffentlich
eingesehen werden.
3. Welche Hauptursachen wurden von den Zulassungsinhabern bei
Quetiapin-retard-Engpässen angegeben (vgl. Frage 2; Produktionsprobleme,
Wirkstoff- bzw. API-Knappheit [API = Active Pharmaceutical
Ingredients], Qualitätsprobleme, Kapazität, Nachfrageverschiebung etc.; bitte
pro Präparat bzw. Hersteller zusammenfassend darstellen)?
Die von den pharmazeutischen Unternehmern gemeldeten Hauptursachen für
Lieferengpässe bei quetiapinhaltigen Arzneimitteln in der Darreichungsform
retard lassen sich auf Schwierigkeiten im Herstellungsprozess sowie auf eine
erhöhte Nachfrage zurückführen. Ursache der Schwierigkeiten bei der
Herstellung ist ein Qualitätsmangel bei einem Hauptwirkstoffproduzenten, der zu
starken Schwankungen im Wirkstoffgehalt führte. Dies löste Rückrufe aus und
führte zu einer vorübergehenden Produktionseinstellung. Da der betroffene
Wirkstoffhersteller einen Großteil des Marktes abdeckte, sind viele
Arzneimittel-Anbieter betroffen, was die erhöhte Nachfrage bei Mitbewerbern begründet.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Marktkonzentration
bei Quetiapin-retard (Anzahl relevanter Anbieter, Anteil der Top-
Anbieter) vor?
In Deutschland wird der überwiegende Bedarf an quetiapinhaltigen
Arzneimitteln in retardierter Form (85 Prozent) von sechs Anbietern mit größeren
Marktanteilen sowie acht weiteren Marktbeteiligten mit jeweils kleinen Anteilen
bedient.
5. Welche konkreten Risiken sieht die Bundesregierung ggf. bei
Therapieunterbrechungen psychotroper Arzneimittel im Vergleich zu häufig
diskutierten Engpassgruppen (z. B. Antibiotika, Antipyretika)?
Die Anwendungsgebiete quetiapinhaltiger Arzneimittel in retardierter Form
sind bis auf die Indikation „Behandlung depressiver Erkrankungen als
Zusatztherapie“ identisch mit den Anwendungsgebieten quetiapinhaltiger
Arzneimittel als Filmtablette. In der Therapie der Schizophrenie und den verschiedenen
Typen der bipolaren Störung besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit der
Weiterbehandlung mit dem gleichen Wirkstoff als Filmtablette. Eine
Therapieumstellung auf einen anderen Wirkstoff ist nicht erforderlich. Der
Unterschied besteht darin, dass die Filmtablette häufiger am Tag eingenommen
werden muss.
Für die nicht durch Quetiapin Filmtabletten abgedeckte Indikation
„Behandlung depressiver Erkrankungen als Zusatztherapie“ gibt es keine zugelassene
therapeutische Alternative, die genau diese Indikation abdeckt. Die Anwendung
von Spravato und Tranylcypromin ist der therapieresistenten Depression
vorbehalten, so dass die Quetiapin Retardtablette als Zusatztherapie (Augmentation)
bei unzureichendem Ansprechen einer Monotherapie eine wichtige Rolle
einnimmt. Daher ist ein Lieferengpass der Quetiapin Retardtablette in dieser
Indikation kritischer anzusehen.
In der klinischen Praxis werden außerhalb der zugelassenen Indikation laut
Empfehlungen der AMWF-Leitlinie (https://register.awmf.org/assets/guideline
s/nvl-005l_S3_Unipolare-Depression_2023-07.pdf) bei unzureichendem
Ansprechen auf eine Monotherapie mit Antidepressiva aber therapeutische
Alternativen empfohlen, so dass der behandelnde Arzt therapeutische Alternativen
nutzen kann, die allerdings nicht genau die Augmentation durch Quetiapin
abbilden.
Ein direkter Vergleich der verschiedenen Indikationen und
Anwendungsbereiche von Pharmazeutika ist grundsätzlich nicht möglich. Die Umstellung eines
psychotropen Arzneimittels erfolgt zudem in Abhängigkeit des betroffenen
Wirkstoffes. Es ist stets eine individuelle Beurteilung jedes einzelnen Falles
erforderlich.
6. Welche Daten (Bestände, Produktions- und Lieferpläne, Lagerdaten etc.)
werden im Rahmen des Frühwarnsystems beim BfArM erhoben, und wie
werden diese Daten zur Vermeidung anhaltender Engpässe eingesetzt?
Im Rahmen des Frühwarnsystems beim BfArM werden keine detaillierten
unternehmensinternen Daten wie Bestände, Produktions- oder Lieferpläne sowie
Lagerdaten erhoben. Die Früherkennung von Lieferengpässen erfolgt auf Basis
der Analyse verfügbarer, überwiegend aggregierter interner und externer Daten,
insbesondere zu Zulassungen, bestehenden Lieferengpässen, regulatorischen
Meldungen sowie Marktentwicklungen in Apotheken und
Krankenhausapotheken.
Durch die Verknüpfung dieser Daten werden Signale zur Identifikation
potenzieller Engpässe abgeleitet. Das Frühwarnsystem hat seit dem vierten Quartal
2025 regelhaft zu Anhörungen bezüglich bislang nicht bekannter
Lieferengpasssituationen geführt.
7. Inwieweit wurden Quetiapin-retard-Engpässe im Frühwarnsystem als
drohender versorgungsrelevanter Engpass erfasst, und welche konkreten
Maßnahmen wurden daraus abgeleitet?
Zum Zeitpunkt der ersten Marktveränderungen bei quetiapinhaltigen
Arzneimitteln in der Darreichungsform retard befand sich das Frühwarnsystem noch
in der Entwicklungsphase, sodass keine belastbare Aussage zu Signalen
drohender versorgungsrelevanter Engpässe getroffen werden konnte.
Unabhängig davon wurden die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene
frühzeitig unterrichtet. Die Engpässe beruhten auf Produktionsproblemen bei
einem gemeinsamen Hersteller mit Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten
und wurden in den zuständigen Gremien (Arbeitsgruppe der Europäischen
Arzneimittel-Agentur zu Lieferengpässen (Medicines Shortages Single Point of
Contact (SPOC) Working Party), Lenkungsgruppe für Engpässe und die
Sicherheit von Arzneimitteln (Executive Steering Group on Shortages and Safety of
medicinal products; MSSG)) behandelt. Maßnahmen sowie das fortlaufende
Monitoring erfolgten in enger europäischer Abstimmung.
8. Für welche Arzneimittel gilt eine regelmäßige Datenübermittlung an das
BfArM gemäß § 52b Absatz 3f AMG, und ist Quetiapin-retard hiervon
erfasst (bitte mit Stichtag nennen)?
Gemäß § 52b Absatz 3f des Arzneimittelgesetzes (AMG) hat das BfArM nach
Anhörung des Beirats gemäß § 52b Absatz 3b AMG eine Liste von
Fertigarzneimitteln festgelegt, für die eine regelmäßige Datenübermittlung zur
Beurteilung der Versorgungslage erforderlich ist. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage
definierter Kriterien. Erfasst werden demnach insbesondere verkehrsfähige
Fertigarzneimittel mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen, bei denen nur noch ein
Zulassungsinhaber, Wirkstoffhersteller oder endfreigebender Hersteller
vorhanden ist, solche mit in der Vergangenheit festgestelltem Versorgungsmangel
gemäß § 79 Absatz 5 AMG sowie Arzneimittel, für die der Beirat unabhängig
davon eine regelmäßige Datenübermittlung beschließt.
Quetiapinhaltige Arzneimittel sind von dieser regelmäßigen Datenübermittlung
nach § 52b Absatz 3f AMG nicht erfasst, da die Kriterien nicht zutreffen.
9. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei einem
Engpass vor, wenn Hersteller als Ursache Produktionsprobleme melden,
und wie wird die Belastbarkeit solcher Angaben überprüft?
Nach Meldung eines Lieferengpasses erfolgt in Abhängigkeit von der
Zuständigkeit durch das BfArM oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eine
Kritikalitätsprüfung, gefolgt von einer strukturierten Sachverhaltsermittlung in enger
Abstimmung mit den meldenden pharmazeutischen Unternehmern. Ziel ist es,
nähere Erkenntnisse zu Art und Ursache der gemeldeten Produktionsprobleme zu
erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Einschränkung als
potenziell strukturell oder temporär, die voraussichtliche Dauer sowie das
Ausmaß der betroffenen Marktanteile. Zudem werden vorhandene
unternehmensseitige Maßnahmen zur Abmilderung des Engpasses (z. B. Sicherheitsbestände,
alternative Packungsgrößen oder europäische Überhänge) erhoben und
bewertet.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine weitergehende Bewertung der
Versorgungslage unter Einbeziehung verfügbarer Marktdaten und regulatorischer
Informationen, einschließlich der Prüfung potenzieller Auswirkungen auf weitere
Zulassungsinhaber. In Fällen erhöhter Versorgungsrelevanz wird ergänzend eine
medizinisch-fachliche Bewertung der klinischen Bedeutung sowie bestehender
Therapiealternativen vorgenommen. Der Beirat gemäß § 52b Absatz 3b AMG
wird in die weiteren Beratungen einbezogen. Die Belastbarkeit der durch die
Hersteller übermittelten Angaben wird dabei fortlaufend durch Abgleich mit
den vorliegenden Datenquellen sowie durch vertieften Austausch mit den
betroffenen Unternehmen überprüft.
10. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung zur Wirksamkeit des
ALBVVG bei nichtpädiatrischen, aber versorgungsrelevanten
Arzneimitteln vor, insbesondere bei psychotropen Wirkstoffen?
Die Bundesregierung bewertet die Wirksamkeit des Arzneimittel-
Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) auch
für nicht pädiatrische, jedoch versorgungsrelevante Arzneimittel einschließlich
psychotroper Wirkstoffe im Kontext der jeweils konkreten
Versorgungssituation. Maßgeblich ist hierbei die fortlaufende Analyse der Marktentwicklung
sowie der gemeldeten Lieferengpässe unter Berücksichtigung der bestehenden
regulatorischen Instrumente.
Im Falle gemeldeter Lieferengpässe erfolgt eine strukturierte Bewertung unter
Einbeziehung aktueller Marktdaten, der Verfügbarkeit, der voraussichtlichen
Dauer des Engpasses sowie möglicher Kompensationsmaßnahmen durch die
betroffenen pharmazeutischen Unternehmer und gegebenenfalls durch
Mitbewerber. Dabei kommt der medizinisch-fachlichen Bewertung der
Versorgungsrelevanz und der Verfügbarkeit therapeutischer Alternativen, insbesondere
unter Einbindung des Beirats gemäß § 52b Absatz 3b AMG, eine wesentliche
Bedeutung zu. Auf dieser Grundlage werden weitere Maßnahmen zur
Sicherstellung der Versorgung geprüft. In Fällen erhöhter Kritikalität kann zudem
eine Einbindung europäischer Netzwerke, insbesondere der Arbeitsgruppe der
Europäischen Arzneimittel-Agentur zu Lieferengpässen, erfolgen.
11. Hat sich die Bundesregierung zur Möglichkeit und Zumutbarkeit, die
Versorgung im Engpassfall über Einzelimporte nach § 73 AMG
sicherzustellen, eine rechtliche Bewertung eingeholt, und wenn ja, wie lautet
diese?
Grundsätzlich kann ein Einzelimport von Arzneimitteln nach Deutschland
unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes im
Rahmen einer Bestellung über eine Apotheke erfolgen. Für eine solche
Apothekenbestellung von nicht in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimitteln ist unter
anderem Voraussetzung, dass hinsichtlich des Wirkstoffs keine identischen und
hinsichtlich der Wirkstärke keine vergleichbaren Arzneimittel in Deutschland
zur Verfügung stehen, sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner
Personen abgegeben werden und die Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in
Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie nach Deutschland verbracht
werden.
12. Welche bundeseinheitlichen Hinweise bzw. Empfehlungen existieren
nach Kenntnis der Bundesregierung an Krankenkassen, Anträge auf
Kostenübernahme für Einzelimporte bei dokumentiertem Engpass zügig zu
entscheiden?
Es gelten grundsätzlich die Fristen nach § 13 Absatz 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V).
13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2024 Kostenübernahmen für Einzelimporte (alle Wirkstoffe, separat:
Quetiapin) beantragt, bewilligt oder abgelehnt (bitte nach Kassenart und
Gründen aufschlüsseln, soweit verfügbar)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor.
14. Welche durchschnittlichen Bearbeitungszeiten ergeben sich für solche
Anträge (vgl. Frage 13), und wie stellt die Bundesregierung die
Einhaltung der Entscheidungsfristen nach § 13 Absatz 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) sicher?
Über die Bearbeitungszeiten liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Die Einhaltung von gesetzlichen Fristen obliegt den Krankenkassen. Auf die
zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen wird verweisen.
15. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, bei nachgewiesenem
Engpass eine beschleunigte Kostenzusage (z. B. binnen 48 Stunden)
verbindlich vorzusehen, um Therapieunterbrechungen zu vermeiden?
Nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V haben die Krankenkassen grundsätzlich
zügig zu entscheiden. Insofern sieht die Bundesregierung keinen
Handlungsbedarf.
Ein Lieferengpass bei Arzneimitteln kann sich auf die verschiedenen Ebenen
der Lieferkette unterschiedlich auswirken und führt daher nicht zwangsläufig
zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Abbruch der Versorgung. Darüber
hinaus ist jeder Lieferengpass im Rahmen einer sorgfältigen Einzelfallprüfung
zu bewerten.
16. Ist Quetiapin als versorgungsrelevanter oder versorgungskritischer
Wirkstoff nach § 52b Absatz 3c AMG eingestuft bzw. in den entsprechenden
Listen enthalten (bitte mit Fundstelle und Datum angeben), wenn nein,
aus welchen Gründen nicht, und welche Kriterien müssten erfüllt sein,
um psychotrope Wirkstoffe wie Quetiapin in der Priorisierung stärker zu
berücksichtigen?
Quetiapin ist derzeit weder als versorgungsrelevanter noch als
versorgungskritischer Wirkstoff gemäß § 52b Absatz 3c AMG eingestuft und entsprechend
nicht in den vom BfArM veröffentlichten Listen enthalten. Die Identifizierung
versorgungsrelevanter bzw. versorgungskritischer Wirkstoffe erfolgt auf
Grundlage definierter Kriterien unter Berücksichtigung globaler und europäischer
Marktverfügbarkeiten, regional unterschiedlicher Verordnungspraktiken sowie
struktureller Unterschiede zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.
Durch Beschluss des Beirats für Liefer- und Versorgungsengpässe vom 1.
Dezember 2025 wurden die bisherigen Kriterien durch die Methodik der
Unionsliste kritischer Arzneimittel („Union List of Critical Medicines“, www.ema.eur
opa.eu/en/human-regulatory-overview/post-authorisation/medicine-shortages-a
vailability-issues/availability-medicines-during-crises/union-list-critical-medic
ines) ersetzt und die Liste der versorgungsrelevanten und versorgungskritischen
Wirkstoffe entsprechend unter Einbindung des Beirats aktualisiert. Eine
Priorisierung psychotroper Wirkstoffe wie Quetiapin würde demnach voraussetzen,
dass diese auf Grundlage der genannten Methodik, insbesondere hinsichtlich
Versorgungsrelevanz, fehlender Substitutionsmöglichkeiten und klinischer
Kritikalität, entsprechend bewertet und durch Beschluss des Beirats in die
maßgeblichen Listen aufgenommen werden.
17. Welche Sanktions- oder Steuerungsinstrumente bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung gegenüber Herstellern, die über sehr lange
Zeiträume keine verlässliche Lieferfähigkeit herstellen, und welche
davon wurden im Fall Quetiapin-retard angewandt?
Gemäß § 130 Absatz 8 SGB V sind pharmazeutische Unternehmer, die
generische Arzneimittel mit Rabattvertrag in Verkehr bringen, verpflichtet, den
Bedarf für sechs Monate vorrätig zu halten. Diese Regelung sieht keine
gesetzliche Sanktion bei Verstoß vor. Sanktionen können sich daher nach allgemeinem
Vertragsrecht bzw. vertraglichen Vereinbarungen richten. Im Rahmen dieser
vertraglichen Beziehungen ist es möglich, dass die Krankenkassen die
Lagerbestände überprüfen. Sollte entgegen der gesetzlichen Vorschrift in einem
Rabattvertrag keine Bevorratung geregelt sein, können die jeweils zuständigen, über
die Krankenkassen aufsichtführenden Bundes- oder Landesbehörden
einschreiten.
Nach § 52b Absatz 3d AMG kann die zuständige Bundesoberbehörde nach
Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden oder bestehenden
versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen zu dessen
Abwendung oder Abmilderung ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die
zuständige Bundesoberbehörde insbesondere anordnen, dass pharmazeutische
Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnahmen zur
Gewährleistung der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von
Arzneimitteln ergreifen. Gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern und den
Arzneimittelgroßhandlungen können die Bundesoberbehörden gemäß § 52b
Absatz 3d AMG bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen nach
Anhörung des Beirates nach § 52b Absatz 3b AMG zu Liefer- und
Versorgungsengpässen zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder
bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur
Lagerhaltung anordnen.
Im konkreten Fall wurde als Steuerungsinstrument auf die Aktivierung des
nationalen wie europäischen Netzwerkes (z. B. Beirat gemäß § 52b Absatz 3b
AMG; Netzwerk Rapid-Alert-System (behördeninternes Schnellwarnsystem für
Qualitätsmängel und Fälschungen – RAS-Netzwerk); Arbeitsgruppe der
Europäischen Arzneimittel-Agentur zu Lieferengpässen; MSSG) zurückgegriffen.
Der initiierte enge und kontinuierliche Austausch mit der Herstellstätte, bei der
die Qualitätsmängel in der Produktion aufgetreten sind, führte im Ergebnis zu
anlassbezogenen Inspektionen und damit zur Planung und Initiierung von
Maßnahmen zur Sicherstellung der pharmazeutischen Qualität. Zwischenzeitlich
wurde ein Großteil der Korrekturmaßnahmen erfolgreich implementiert. Die
Wiederaufnahme der regulären Produktion im früheren Umfang wird derzeit
für Ende des zweiten Quartals 2026 vom Unternehmen avisiert.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um bei
versorgungsrelevanten Wirkstoffen eine Diversifizierung der Lieferkette
(mehrere Anbieter bzw. Produktionsstätten) zu erreichen?
Die Notwendigkeit der Reduktion von strategischen Abhängigkeiten bei
Arzneimitteln trifft alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Die Europäische
Kommission hat daher am 11. März 2025 einen Verordnungsvorschlag für einen
„Critical Medicines Act (CMA)“ vorgestellt, dessen Verhandlung noch nicht
abgeschlossen ist. Der CMA zielt neben der Reduktion von strategischen
Abhängigkeiten bei Arzneimitteln darauf ab, die Versorgungssicherheit mit
kritischen Arzneimitteln durch Anreize zur Diversifizierung von Lieferketten, zum
Erhalt und Ausbau der Wirkstoffproduktion in der EU und durch die Förderung
strategischer Partnerschaften zu stärken.
Auch im Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs des
Bundesministeriums für Gesundheit werden diese Themen mit der pharmazeutischen Industrie
erörtert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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