Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard - Wirksamkeit des ALBVVG, Frühwarnsystem und Importkostenerstattung
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Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard - Wirksamkeit des ALBVVG, Frühwarnsystem und Importkostenerstattung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5228
21. Wahlperiode 08.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L.
Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Anhaltende Lieferengpässe bei Quetiapin-retard – Wirksamkeit des ALBVVG,
Frühwarnsystem und Importkostenerstattung
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist am 27. Juli 2023 in Kraft getreten. In der
Gesetzesbegründung wird u. a. ausgeführt, dass zur frühzeitigen Erkennung drohender
versorgungsrelevanter Lieferengpässe ein Frühwarnsystem beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukt (BfArM) eingerichtet werden soll und
erweiterte Veröffentlichungspflichten sowie Datengrundlagen vorgesehen sind.
Das BfArM veröffentlicht gemeldete Lieferengpässe in einer öffentlichen
Datenbank (PharmNet.Bund) und erläutert, dass Lieferengpässe häufig
verschiedene Ursachen haben; Produktionsprobleme werden dabei ausdrücklich als
häufige Ursache genannt https://anwendungen.pharmnet-bund.de/lieferengpass
meldungen/faces/public/meldungen.xhtml?jfwid=2B0663B01E2932564174D6
107F199F83 Prozent3A1). Zugleich erstellt das BfArM nach § 52b Absatz 3c
des Arzneimittelgesetzes (AMG) Listen zu versorgungsrelevanten und
versorgungskritischen Wirkstoffen (www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzn
eimittel/Zulassung/amInformationen/Lieferengpaesse/Liste_versorgungskritisc
her_wirkstoffe.html). Die Liste versorgungsrelevanter Wirkstoffe wird u. a. auf
Basis von Vorschlägen medizinischer Fachgesellschaften und der WHO-Liste
(WHO = Weltgesundheitsorganisation) essenzieller Arzneimittel
zusammengeführt.
In der pharmazeutischen Fachberichterstattung wird über verlängerte Engpässe
bei Quetiapin-retard-Präparaten, u. a. bei 50 mg und 150 mg, berichtet – teils
bis weit ins Jahr 2026 hinein. Als Grund werden „Produktionsprobleme“
genannt (www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pharmazie/2026-start-mit-kn
app-550-arzneimittel-engpaessen/#). Quetiapin ist ein psychotropes
Arzneimittel; Therapieabbrüche oder unkoordinierte Umstellungen können bei
psychischen Erkrankungen erhebliche Risiken verursachen. Vor diesem Hintergrund
stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die Instrumente des ALBVVG im
Bereich psychotroper Arzneimittel ausreichend greifen und wie die
Bundesregierung eine patientengerechte Importkostenerstattung bei nachgewiesenen
Engpässen sicherstellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Lieferengpassmeldungen zu Quetiapin-haltigen Retard-
Zubereitungen (ATC [Acute Toxic Class]: N05AH04) wurden seit dem
1. Januar 2024 bis zum Stichtag 31. Januar 2026 in der vom BfArM
veröffentlichten Lieferengpassdatenbank gemeldet (bitte nach Monat, Stärke,
Darreichungsform, Pharmazentralnummer [PZN] bzw. Präparat
aufschlüsseln)?
2. Für welche Quetiapin-retard-Präparate (insbesondere 50 mg, 150 mg,
200 mg und 300 mg) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Engpässe bis 31. Januar 2026 oder darüber hinaus gemeldet bzw. verlängert (bitte
jeweils Beginn, voraussichtliches Ende, Datum der letzten Meldung,
gemeldete Ursache angeben)?
3. Welche Hauptursachen wurden von den Zulassungsinhabern bei
Quetiapin-retard-Engpässen angegeben (vgl. Frage 2;
Produktionsprobleme, Wirkstoff- bzw. API-Knappheit [API = Active Pharmaceutical
Ingredients], Qualitätsprobleme, Kapazität, Nachfrageverschiebung etc.; bitte
pro Präparat bzw. Hersteller zusammenfassend darstellen)?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Marktkonzentration
bei Quetiapin-retard (Anzahl relevanter Anbieter, Anteil der Top-
Anbieter) vor?
5. Welche konkreten Risiken sieht die Bundesregierung ggf. bei
Therapieunterbrechungen psychotroper Arzneimittel im Vergleich zu häufig
diskutierten Engpassgruppen (z. B. Antibiotika, Antipyretika)?
6. Welche Daten (Bestände, Produktions- und Lieferpläne, Lagerdaten etc.)
werden im Rahmen des Frühwarnsystems beim BfArM erhoben, und wie
werden diese Daten zur Vermeidung anhaltender Engpässe eingesetzt?
7. Inwieweit wurden Quetiapin-retard-Engpässe im Frühwarnsystem als
drohender versorgungsrelevanter Engpass erfasst, und welche konkreten
Maßnahmen wurden daraus abgeleitet?
8. Für welche Arzneimittel gilt eine regelmäßige Datenübermittlung an das
BfArM gemäß § 52b Absatz 3f AMG, und ist Quetiapin-retard hiervon
erfasst (bitte mit Stichtag nennen)?
9. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei einem
Engpass vor, wenn Hersteller als Ursache Produktionsprobleme melden, und
wie wird die Belastbarkeit solcher Angaben überprüft?
10. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung zur Wirksamkeit des
ALBVVG bei nichtpädiatrischen, aber versorgungsrelevanten
Arzneimitteln vor, insbesondere bei psychotropen Wirkstoffen?
11. Hat sich die Bundesregierung zur Möglichkeit und Zumutbarkeit, die
Versorgung im Engpassfall über Einzelimporte nach § 73 AMG
sicherzustellen, eine rechtliche Bewertung eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?
12. Welche bundeseinheitlichen Hinweise bzw. Empfehlungen existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung an Krankenkassen, Anträge auf
Kostenübernahme für Einzelimporte bei dokumentiertem Engpass zügig zu
entscheiden?
13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2024 Kostenübernahmen für Einzelimporte (alle Wirkstoffe, separat:
Quetiapin) beantragt, bewilligt oder abgelehnt (bitte nach Kassenart und
Gründen aufschlüsseln, soweit verfügbar)?
14. Welche durchschnittlichen Bearbeitungszeiten ergeben sich für solche
Anträge (vgl. Frage 13), und wie stellt die Bundesregierung die Einhaltung
der Entscheidungsfristen nach § 13 Absatz 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) sicher?
15. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, bei nachgewiesenem
Engpass eine beschleunigte Kostenzusage (z. B. binnen 48 Stunden)
verbindlich vorzusehen, um Therapieunterbrechungen zu vermeiden?
16. Ist Quetiapin als versorgungsrelevanter oder versorgungskritischer
Wirkstoff nach § 52b Absatz 3c AMG eingestuft bzw. in den entsprechenden
Listen enthalten (bitte mit Fundstelle und Datum angeben), wenn nein, aus
welchen Gründen nicht, und welche Kriterien müssten erfüllt sein, um
psychotrope Wirkstoffe wie Quetiapin in der Priorisierung stärker zu
berücksichtigen?
17. Welche Sanktions- oder Steuerungsinstrumente bestehen nach Auffassung
der Bundesregierung gegenüber Herstellern, die über sehr lange
Zeiträume keine verlässliche Lieferfähigkeit herstellen, und welche davon
wurden im Fall Quetiapin-retard angewandt?
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um bei
versorgungsrelevanten Wirkstoffen eine Diversifizierung der Lieferkette (mehrere
Anbieter bzw. Produktionsstätten) zu erreichen?
Berlin, den 26. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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