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Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)

dip / rede 06.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662) Wie bewertet die Bundesregierung die geltenden Entschädigungsregelungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für Personen, die zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen und später vollständig rehabilitiert wurden, und sieht sie Anpassungsbedarf bei der Höhe der Entschädigung oder der Dauer bis zur Auszahlung? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Die Bundesregierung misst dem Schutz individueller Freiheitsrechte und der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts eine hohe Bedeutung bei. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Personen zu Unrecht strafprozessualen Maßnahmen – wie der Untersuchungshaft – ausgesetzt waren und später vollständig rehabilitiert wurden. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sieht derzeit als Ersatz für immaterielle Schäden bei zu Unrecht erlittener Haft eine pauschale Entschädigung in Höhe von 75 Euro je angefangenem Tag der Freiheitsentziehung vor. Die pauschale Entschädigung wird zusätzlich zu einem etwaigen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden gewährt und wurde letztmals im Jahr 2020 von 25 Euro auf 75 Euro pro angefangenem Hafttag erhöht. In der vorangegangenen Legislaturperiode hatte die damalige Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine weitere Anhebung der sogenannten Haftpauschale vorsah. Der Entwurf ist mit dem Ende der 20. Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Wiedereinbringung des Gesetzgebungsvorhabens in modifizierter Form vor. Die erforderlichen Abstimmungen sind noch nicht vollständig abgeschlossen.

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