Frage von Sonja Lemke (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Sonja Lemke (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Sieht oder prüft die Bundesregierung angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2026 (2 BvL 3/18) zum baden-württembergischen Hochschulgesetz, das die dort bestehende Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht für nichtig erklärt, da sie in das Regelungsgebiet des Urheberrechts und damit in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle, einen entsprechenden Regelungsbedarf im Urheberrecht?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe:
Nein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft eine landesrechtliche Vorschrift, die Hochschulen verpflichtete, in ihrer Satzung eine Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschulmitarbeitende vorzusehen (§ 44 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg).
Nach geltendem Urheberrecht besteht ein Zweitveröffentlichungsrecht für Urheber (§ 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes [UrhG]). Urheber haben also schon nach geltendem Recht die Möglichkeit, ihre wissenschaftlichen Beiträge im Anschluss an die Veröffentlichung bei einem Verlag ein zweites Mal zu veröffentlichen. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Absatz 4 UrhG gleicht die betroffenen Interessen angemessen aus.
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