Kooperation und Informationsaustausch zwischen Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens
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Kooperation und Informationsaustausch zwischen Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4634
21. Wahlperiode 11.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan, Dr. Irene Mihalic,
Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Marlene Schönberger, Mayra Vriesema,
Lukas Benner, Lamya Kaddor, Katrin Göring-Eckardt, Sven Lehmann, Rebecca
Lenhard, Helge Limburg, Denise Loop, Julia Schneider, Nyke Slawik und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und
dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-
Verfahrens
Seit 2004 bietet das Bundesministerium des Innern (BMI) allen
Bundesministerien (Ressorts) mit dem sogenannten Haber-Verfahren die Möglichkeit an,
zivilgesellschaftliche Projekte, deren Projektträger sowie die dahinterstehenden
natürlichen Personen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
überprüfen zu lassen. Ausweislich des jüngsten Rundschreibens hierzu vom 6.
Februar 2017 (sog. Haber-Erlass) soll durch diese Überprüfung „einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische
Organisationen“ entgegengewirkt werden. Eine Inanspruchnahme staatlicher
Leistungen in diesem Sinne liegt laut BMI insbesondere vor bei staatlichen
Förderprogrammen und Auszeichnungen mit jugend-, bildungs-,
entwicklungs-, umwelt- oder integrationspolitischer Zielsetzung sowie bei
staatlich geförderten Initiativen zur Extremismusprävention.
Am 3. Februar 2026 wurde bekannt, dass der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM) nach Durchführung eines Haber-Verfahrens drei
Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossen hat
(www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-
buchhandlungspreisverfassungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299?r
educed=true).
Rechtsgrundlage der Einbeziehung des BfV soll nach Ziffer II. des
Runderlasses des BMI vom 6. Februar 2017 § 19 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sein. Mangels konkreterer Zitation durch das BMI gehen
die Fragestellenden davon aus, dass in dem Runderlass mit der angegebenen
Rechtsgrundlage § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum
30. Dezember 2023) gemeint ist. Denn die Ermächtigungsgrundlage in § 19
Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023)
ermächtigte das BfV nach seinem eindeutigen und abschließenden Wortlaut
ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden mit
polizeilichen Befugnissen, welche mit Zwangsmaßnahmen staatlicher Gewalt
operativ tätig werden können (vgl. auch Bock, in Schenke/Graulich/Ruthig –
Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 19 BVerfSchG Randnummer 4).
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember
2023) durfte das BfV personenbezogene Daten im Übrigen an öffentliche
Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war oder
der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitliche-demokratischen
Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit
benötigte. Mit der umfassenden Neuregelung des § 19 BVerfSchG mit Wirkung zum
30. Dezember 2023 darf das BfV nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG
personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen nunmehr nur noch
übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur
Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges
Rechtsgut erforderlich ist.
In Betracht kommt als Rechtsgrundlage daneben nur die Vorschrift des § 20
Absatz 2 BVerfSchG, die allerdings voraussetzt, dass die Datenübermittlung
„aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19
Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist“. Nach Ansicht der
Fragestellenden bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit die infrage kommenden
Rechtsgrundlagen des BVerfSchG geeignet sind, die aktuelle Praxis der
Bundesregierung zum Haber-Verfahren zu tragen.
Nach Ziffer II. (1) des Runderlasses haben sich BMI und BfV hinsichtlich des
Verfahrensgangs darauf verständigt, dass die Ressorts für die Frage der
Verfassungsschutzrelevanz zunächst die ihnen ohnehin zugänglichen
Erkenntnismöglichkeiten – wie z. B. Verfassungsschutzberichte – ausschöpfen sollen.
Gleichzeitig bietet das BMI den Ressorts mit dem Runderlass an, das BfV frühzeitig
in die Prüfung einzubeziehen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen noch effektiver als bisher auszuschließen. Sofern ein Ressort
mittels der ihm ohnehin zugänglichen Quellen die (Un-)Bedenklichkeit eines
Projektträgers aus seiner Sicht nicht abschließend zu beurteilen vermag, soll
sich das Ressort für weitere Erkenntnisse möglichst unmittelbar an das BfV
wenden. Vor diesem Hintergrund erkundigten sich die Fragestellenden bereits
in einer früheren Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8154 nach den
Kriterien der einzelnen Ressorts, nach denen diese bestimmen, ob sie ein
Haber-Verfahren einleiten. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9152 begründete diese die
Unmöglichkeit einer Auskunft zu derartigen internen Abläufen der Bundesministerien mit
dem Ressortprinzip aus Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „Ob und in
welchem Umfang die Ressorts von dem Angebot des BMI Gebrauch machen,
entscheiden sie deshalb eigenständig (…).“ Dieser Verweis der
Bundesregierung auf das Ressortprinzip und die sich daraus ergebende Entscheidungshoheit
der einzelnen Bundesministerien über die konkrete Handhabung des Haber-
Verfahrens entlässt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht
aus der Pflicht, den sie kontrollierenden Deutschen Bundestag über die Abläufe
in den einzelnen Bundesministerien als Teil der Bundesregierung zu
informieren.
Die Ressorts können und sollen laut Runderlass Auskünfte zu Organisationen,
Personen und Veranstaltungen einholen. In seiner Antwort soll sich das BfV
nach Ziffer II. (2) „im Regelfall auf die Aussagen ‚(v)
erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor‘ bzw. ‚(e)s liegen keine Erkenntnisse vor‘
beschränken. Insofern sei die Antwort aufgrund der Anforderungen des
BVerfSchG zum Schutz personenbezogener Daten und nachrichtendienstlicher
Zugänge grundsätzlich „bewusst knapp gehalten“. Jedoch können im Einzelfall
notwendige, über die oben genannten Antworten hinausgehende Präzisierungen
durch das BMI erfolgen. Nach dem Runderlass des BMI bedeutet die Antwort
„(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor“, dass aus
Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung die Bewilligung staatlicher
Leistungen nicht angezeigt ist. Dennoch betont das BMI in seinem
Rundschreiben, dass die Entscheidungskompetenz der Ressorts unberührt bleibe. Vor dem
Hintergrund, dass die „Gewährung von Vorteilen an Organisationen und
Personen, zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen“, im
Widerspruch steht „zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von
Extremismus und Terrorismus“ ruft das BMI die Ressorts im Runderlass dazu auf, das
Angebot zum Haber-Verfahren ausgiebig zu nutzen.
Die aktuelle Praxis des Haber-Verfahrens löst insbesondere mit Blick auf die
sogenannte Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weitere Fragen aus:
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 19 Absatz 1
BVerfSchG auch nach dessen in der Vorbemerkung der Fragesteller
dargestellter Neufassung zum 30. Dezember 2023 (noch) um eine taugliche
Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten
durch das BfV?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, geht die Bundesregierung in der Folge davon aus, dass jeder
Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV im Rahmen
des Haber-Verfahrens eine hinreichend konkretisierte Gefahr im Sinne
des § 19 Absatz 2 BVerfSchG zugrunde liegt?
2. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 20 Absatz 2
BVerfSchG um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die
Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, wie überprüft das BfV das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ und „im
Einzelfall“?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass § 20 Absatz 2 BVerfSchG
angesichts seines Wortlautes ausschließlich zur Übermittlung
personenbezogener Daten, welche das BfV mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhoben hat, ermächtigt oder darüber hinaus auch zur
Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt, welche das BfV aus
allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen geschöpft hat?
3. Hält die Bundesregierung, insbesondere angesichts der erheblichen
Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die
Ermächtigungsgrundlagen in § 19 Absatz 1 BVerfSchG und/oder § 20 Absatz 2
BVerfSchG für das Tätigwerden des BfV im Rahmen eines Haber-
Verfahrens für hinreichend bestimmt, und wenn ja, mit welcher
Begründung?
4. Was ist mit Blick auf das vom Bundesverfassungsgericht mit der
sogenannten Doppeltür-Rechtsprechung (BVerfGE 130, 151 [184]) aufgestellte
Erfordernis zweier Ermächtigungsgrundlagen bei der Übermittlung
personenbezogener Daten – sowohl für die auskunftersuchende als auch für
die auskunftgebende Behörde – und der daraus folgenden Konsequenz,
dass die Normen des BVerfSchG ausschließlich für das BfV als
Ermächtigungsgrundlage fungieren können, Ermächtigungsgrundlage für die
Ressorts
a) einerseits für die originäre Überprüfungsanfrage der Ressorts an das
BfV sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher
Personen und
b) andererseits für die Entgegennahme der Antwort des BfV über das
Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse bzw. die
Übersendung weitergehender Erkenntnisse sowohl hinsichtlich Projektträger
als auch hinsichtlich natürlicher Personen?
c) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die jeweilige
Ermächtigungsgrundlage für ausreichend?
d) Wenn nach Auffassung der Bundesregierung eine
Ermächtigungsgrundlage für die originäre Überprüfungsanfrage und/oder die
Entgegennahme der Antwort des BfV nicht existiert, auf welche Weise
gedenkt die Bundesregierung, diesen rechtswidrigen Zustand zu
beseitigen und mit welcher Begründung?
5. Wie bewertet die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellenden mit
dem Haber-Verfahren verbundenen Einschüchterungseffekt und die damit
verbundene sinkende Bereitschaft der Zivilbevölkerung, sich in den
Bereichen politischer Bildung und demokratischer Teilhabe zu engagieren?
6. Besteht grundsätzlich oder in bestimmten Ressorts eine
Verwaltungspraxis, nach der die Ressorts das Haber-Verfahren bereits vor Stellung eines
formalen Zuwendungsantrags einleiten und es in der Folge zu einer
Überprüfung von Projektträgern und/oder dahinterstehender Personen durch
das BfV bereits vor Beginn eines formalen Zuwendungsverfahrens
kommt?
a) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, ab welchem Zeitpunkt müssen
Projektträger damit rechnen, vom BfV überprüft zu werden?
b) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, in wie vielen Fällen aller
durchgeführten Haber-Verfahren haben die Ressorts das Haber-Verfahren
auf wessen Initiative hin – BMI/BfV oder Ressorts – bereits vor
Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens eingeleitet (bitte nach
Ressorts, der jeweiligen Initiative und den Jahren von 2017 bis 2025
aufschlüsseln)?
c) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, nach welchen Kriterien
bestimmt die Bundesregierung, ob ein Projektträger bzw. die
dahinterstehenden natürlichen Personen bereits vor einem formellen
Zuwendungsverfahren durch das BfV überprüft werden soll bzw. sollen, und
gibt es dahin gehend formelle oder informelle Absprachen zwischen
BMI und BfV einerseits und den Ressorts andererseits?
d) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, auf welche Weise erlangen die
Ressorts bzw. erlangt das BfV vor Einleitung eines formalen
Zuwendungsverfahrens die Information, dass ein bestimmter Projektträger
bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen die Stellung eines
Antrages auf eine staatliche Zuwendung beabsichtigen?
e) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, wie bewertet die
Bundesregierung den damit aus Sicht der Fragestellenden verbundenen verstärkten
Einschüchterungseffekt?
f) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, erfolgen bzw. erfolgten die
vorzeitigen Überprüfungen vor Beginn des formellen
Zuwendungsverfahrens, um mittels einer informellen Zuwendungsabsage eine
Offenlegung des Informationsaustausches zwischen BfV und den Ressorts im
Rahmen der Begründungspflicht der Ressorts aus § 39 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen formalen
Ablehnungsbescheid zu vermeiden?
g) Wenn nein, aus welchem sonstigen Grund sieht sich die
Bundesregierung veranlasst, Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen
Personen bereits präventiv vor der Stellung eines formalen
Zuwendungsantrages durch das BfV zu überprüfen?
7. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Ressorts im Rahmen
ihrer Prüfung von Förderanträgen oder sonstiger staatlicher Maßnahmen,
ob sie einen Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen
Personen im Rahmen des Haber-Verfahrens durch das BfV überprüfen lassen
(bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Welche Verdachtsmomente rechtfertigen aus Sicht der jeweiligen
Ressorts die Einleitung eines Haber-Verfahrens?
b) Nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, ob sie trotz
Auflistung in einem Verfassungsschutzbericht ein Haber-Verfahren
einleiten?
c) Gibt es zwischen den Bundesministerien untereinander bzw. zwischen
den Bundesministerien und dem BfV (formelle oder informelle)
Absprachen bezüglich derartiger Kriterien?
d) Wenn es keine derartigen Absprachen gibt, weshalb hält die
Bundesregierung diese für verzichtbar, oder warum sind Verhandlungen über
gemeinsame Kriterien gescheitert?
8. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Bundesministerien, ob
neben dem Projektträger auch die hinter ihm stehenden natürlichen
Personen durch das BfV überprüft werden (bitte die Kriterien nach Ressort
aufschlüsseln)?
a) Für den Fall, dass neben dem Projektträger auch natürliche Personen
überprüft werden, nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts
jeweils, welche mit einem Projektträger in Verbindung stehenden
Personen überprüft werden?
b) Stellen die Ressorts hierbei auf die formal-rechtlichen
Vertretungsbefugnisse ab, oder ist für eine Überprüfung auch eine bloß faktische
Verbindung ausreichend?
c) Wenn Letzteres, welche Art faktischer Verbindung hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass auch natürliche Personen überprüft
wurden?
9. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen sich Ressorts ohne eigene
inhaltliche Vorprüfung direkt an das BfV gewandt haben?
10. Anhand welcher Kriterien bestimmen die Ressorts im Rahmen der
Prüfung der Einleitung eines Haber-Verfahrens jeweils, ob die ihnen zur
Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen ausreichen, um die
verfassungsschutzrelevante (Un-)Bedenklichkeit zu beurteilen (bitte die
Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung das im Runderlass vorgesehene
Verfahren, nach dem die Ressorts öffentlich zugängliche
Erkenntnisquellen vor Einleitung eines Haber-Verfahrens ausschöpfen sollen,
notwendig, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren?
b) Wenn ja, welche staatliche Stelle stellt auf welche Weise sicher, dass
die Ressorts dieses Verfahren einhalten?
c) Welche Erkenntnisquellen nutzen die Ressorts in der Praxis des
Haber-Verfahrens abseits der Verfassungsschutzberichte für ihre
Beurteilung, ob ein Haber-Verfahren einzuleiten ist?
11. a) Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass nach der
Gesetzessystematik des BVerfSchG im Rahmen des Verfassungsschutzberichts
nach § 16 BVerfSchG eine abschließende Aufklärung über
Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG erfolgen
muss bzw. müssen?
b) Erwägt die Bundesregierung, durch eine Gesetzesänderung im
BVerfSchG oder eine Änderung in der Praxis der
Verfassungsschutzberichte den Ressorts eine verlässliche, abschließende und gesetzlich
klar verankerte Grundlage für deren Entscheidungen über
Fördermittelbewilligungen anbieten zu können?
12. Hinsichtlich wie vieler Projektträger in absoluten Zahlen und prozentual
hinsichtlich aller Zuwendungsverfahren haben welche Bundesministerien
von 2017 bis 2025 im Rahmen der Vergabe öffentlicher Zuwendung oder
sonstiger staatlicher Leistungen an zivilgesellschaftliche Organisationen
geprüft, ob ein Haber-Prüfverfahren einzuleiten ist (bitte die Kriterien
nach Ressort aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen haben welche Ressorts am Ende ihrer Prüfung ein
Haber-Verfahren eingeleitet?
b) In wie vielen Fällen wurden Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen durch das BfV überprüft, welche im Ergebnis
keinen formalen Antrag auf eine Zuwendung gestellt haben?
c) In wie vielen Haber-Verfahren erteilte das BfV im Ergebnis die
Auskunft „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“?
d) In wie vielen Fällen erfolgte eine Bewilligung, wenn nur hinsichtlich
einzelner Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung
standen, verfassungsschutzrelevante Informationen vorlagen?
e) In wie vielen Fällen erteilte das BfV welchen Bundesministerien
weitergehende Informationen zu einzelnen Projektträgern oder natürlichen
Personen?
f) Welchem extremistischen Phänomenbereich ordnete die
Bundesregierung wie viele überprüfte Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen zu?
g) Welchen Phänomenbereichen waren die Projektträger zuzuordnen,
hinsichtlich derer das BfV angab, dass verfassungsschutzrelevante
Erkenntnisse vorlägen?
h) Hinsichtlich wie vieler natürlicher Personen, die mit Projektträgern in
Verbindung standen, haben welche Bundesministerien von 2017 bis
2025 geprüft, ob ein Haber-Verfahren eingeleitet wird, in wie vielen
dieser Fälle wurden Haber-Verfahren bezüglich natürlicher Personen
eingeleitet, in wie vielen Fällen gab das BfV an, dass
„verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen“, und in wie vielen Fällen
ergingen weitergehende Informationen zu natürlichen Personen?
i) In wie vielen Fällen sind Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen gegen eine ablehnende Entscheidung aufgrund des
Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse gerichtlich
vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
13. Welche Mittel setzt das BfV ein, um zu ermitteln, ob
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu ermitteln sind?
a) Beschränkt sich die Prüfung auf eine NADIS (Nachrichtendienstliches
Informationssystem)-Abfrage, oder setzt das BfV weitere Mittel zur
Recherche ein?
b) Falls weitere Mittel eingesetzt werden, ändert sich dann die
Rechtsgrundgrundlage, auf Grundlage derer man weiter tätig wird und
Informationen sammelt und übermittelt?
c) Werden Projektträger bzw. Personen unabhängig vom Ausgang einer
NADIS-Abfrage immer zusätzlich einer vertieften Prüfung durch die
jeweiligen Fachbereiche unterzogen?
d) Wenn ja, warum findet eine vertiefte Überprüfung auch bei einer
negativen NADIS-Abfrage, statt und auf Grundlage welcher
Rechtsgrundlage?
e) Wie verläuft eine vertiefte Prüfung in den Fachbereichen, und welche
Mittel setzt das BfV dabei ein?
f) Gibt es ein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes
Prüfverfahren des BfV?
g) Wird durch die Abfrage im Haber-Verfahren ein neuer, eigenständiger
Eintrag in NADIS generiert und gespeichert, und wenn ja, welche
Informationen werden in NADIS gespeichert?
14. Nach welchen Kriterien bestimmen das BfV bzw. das BMI, dass
hinsichtlich eines bestimmten Projektträgers bzw. den dahinterstehenden
natürlichen Personen „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im Sinne des
Runderlasses aus 2017 vorliegen?
a) Unterscheiden sich diese Kriterien nach den jeweiligen
Phänomenbereichen?
b) Was versteht die Bundesregierung unter „verfassungsschutzrelevanten
Erkenntnissen“ im Rahmen des Haber-Verfahrens, und inwieweit
unterscheidet sich dieser Maßstab vom Maßstab des § 16 BVerfSchG
(„gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG“)?
15. Für den Fall, dass nur hinsichtlich einzelner Personen
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, nach welchen Kriterien bestimmt das
BfV, ob eine verfassungsschutzrelevante Person einen Projektträger derart
prägt, dass eine Einstufung auch des Projektträgers als
verfassungsschutzrelevant erfolgt?
16. Anhand welcher Kriterien bestimmen BMI, BfV bzw. die Ressorts
jeweils, ob, und wenn ja, welche weitergehenden Informationen bzw.
Präzisierungen den Ressorts abgesehen von der Antwort „(v)
erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ erteilt werden (bitte die Kriterien nach
Ressort aufschlüsseln)?
a) Geben BfV bzw. BMI weitergehende Informationen nur auf Anfrage
der Ressorts – nach einer zunächst allgemeinen Auskunft – heraus,
oder gibt es auch Fälle, in denen das BfV bzw. das BMI von sich aus
weitergehende Informationen preisgibt?
b) In wie vielen Fällen – prozentual und in absoluten Zahlen – aller
bisheriger Anfragen von 2017 bis 2025 hat das BfV weitergehende
Informationen übermittelt?
c) Gibt es für den erweiterten Informationsfluss eine allgemeine Weisung
des BMI an das BfV, oder handelt es sich jeweils um eine
Einzelfallentscheidung?
d) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Anfrage von Ressorts
nach weitergehenden Informationen durch BMI bzw. BfV abgelehnt
wurde, und wenn ja, mit welcher Begründung?
e) Welche Art weitergehender Informationen hat das BfV in der
Vergangenheit welchen Ressorts erteilt, und gibt es hierfür vonseiten des BfV
klare Vorgaben, oder handelt es sich jeweils um eine
Einzelfallentscheidung?
f) In welchen Fällen werden welche weitergehenden Informationen auch
über natürliche Personen übermittelt?
17. Informiert das BMI bzw. das BfV betroffene Projektträger bzw. Personen
über die Überprüfungen?
a) Wenn nein, mit welcher Begründung gehen BMI und BfV davon aus,
dass Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden pauschal
höher zu gewichten sind als das Transparenzinteresse der Betroffenen?
b) Gibt es Mechanismen, mittels derer geprüft wird, ob eine Offenlegung
einer Überprüfung, die zunächst berechtigterweise geheim gehalten
wurde, im Nachhinein erfolgen kann?
18. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen das BfV erst infolge der
Einleitung des Haber-Verfahrens auf bestimmte Projektträger oder
dahinterstehende natürliche Personen aufmerksam geworden ist und seine
Beobachtungen begonnen hat?
a) Wenn ja, welchen Phänomenbereichen hat die Bundesregierung wie
viele Projektträger und wie viele natürliche Personen zugeordnet?
b) Wenn ja, auf wie viele Projektträger bzw. natürliche Personen aus
welchen Ressorts ist die Bundesregierung erst infolge der Einleitung des
Haber-Verfahrens aufmerksam geworden (bitte jeweils nach Ressort
aufschlüsseln)?
19. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Haber-Verfahren ein
Instrument, das dazu beiträgt, einen Überblick über potenziell
verfassungsschutzrelevante Akteure aus der Zivilgesellschaft zu erhalten?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Entscheidung über
eine Förderbewilligung durch die im Regelfall nur allgemein gehaltene
Antwort („Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen (nicht) vor“)
faktisch zum BfV verlagert wird, da die Ressorts ohne weitere
Präzisierungen eine abgewogene Entscheidung nicht treffen können, sondern
gezwungen sind, angesichts der Einschätzung des BfV die Förderung
abzulehnen?
21. a) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort
„(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem eine
Förderung bewilligt haben?
b) Wenn ja, in wie vielen Fällen haben welche Ressorts Förderungen
trotz „Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ bewilligt,
und mit welcher Begründung?
22. Falls nur eine Person bzw. mehrere Personen, welche mit dem
Projektträger in Verbindung steht bzw. stehen, verfassungsschutzrelevant sind, teilt
das BfV den Ressorts in diesem Fall mit, dass nur einzelne Personen
verfassungsschutzrelevant sind?
23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Hinweis auf das „Vorliegen
verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ für sich genommen ausreicht,
um den Anforderungen des § 39 VwVfG an die Begründung des
Ablehnungsbescheids eines Förderantrags auszureichen?
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anfrage durch die Ressorts wirklich nur dann
erfolgt, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass es sich um eine
verfassungsschutzrechtlich relevante Organisation oder Person handelt?
a) Bestehen dahin gehend Kontrollmechanismen oder gar unabhängige
Stellen, welche vor Einleitung eines Haber-Verfahrens dessen
Notwendigkeit bestätigen?
b) Wird insoweit zwischen juristischen und natürlichen Personen
unterschieden?
Berlin, den 9. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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