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Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Antwort zu Drs. 21/5836)

dip / drucksache 05.06.2026 · WP 21 · 21/6312 · Antwort · Original ↗

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Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Antwort zu Drs. 21/5836) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6312 21. Wahlperiode 05.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, David Schliesing, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5836 – Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Medienberichten hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Staatsminister Dr. Wolfram Weimer, drei nominierten Buchhandlungen die Auszeichnung mit dem Deutschen Buchhandlungspreis verweigert. Dies geschah nach einer zuvor durchgeführten Prüfung durch den Inlandsgeheimdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), weil angeblich „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen. Die Entscheidung erfolgte unter Berufung auf das rechtlich umstrittene Haber-Verfahren, das ursprünglich aus dem Jahr 2017 stammt. Die betroffenen Buchhandlungen, die zuvor bereits durch den bzw. die BKM ausgezeichnet worden waren, gehören überwiegend dem linken politischen Spektrum an und sind aktiv im kulturellen Leben ihrer jeweiligen Städte verankert. Keine der Buchhandlungen fand bisher in den Berichten der Landesämter oder des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Erwähnung (www.zeit.de/news/2026-03/05/kritik-am-aussch luss-dreier-buchlaeden-von-preisvergabe). Die Entscheidung des Kulturstaatsministers hat in der Literaturszene und der Öffentlichkeit eine Debatte über die Rolle des Verfassungsschutzes in der Kulturförderung sowie über Grundfragen der Kunst- und Meinungsfreiheit ausgelöst (vgl. www.sueddeutsche.de/ kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlungspreis-verfassungsschutz-hab er-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true). Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat den Ausschluss der drei Buchhandlungen in einer Stellungnahme ebenfalls als „äußerst fragwürdig“ kritisiert (www.boersenblatt.net/news/boersenverein/boersenvereinsvorsteher-aeus serst-fragwuerdig-413927). Am 10. März 2026 sagte der Kulturstaatsminister die Verleihung des Deutschen Buchhandlungspreises im Rahmen der Leipziger Buchmesse am 19. März 2026 ab, weil die Debatte um die Streichung von drei Juryvorschlägen den Sinn der Veranstaltung „zunehmend zu überlagern“ drohe und eine „angemessene Würdigung“ der Preisträgerinnen und Preisträger „kaum noch möglich“ scheine (vgl. www.tagesspiegel.de/kultur/nach-kriti k-kulturstaatsminister-weimer-sagt-verleihung-von-buchhandlungspreis-ab-15 337244.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 4. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der BKM Vorschläge aus der von der Jury des Deutschen Buchhandlungspreises erstellten Liste zur Prüfung an das BfV weitergeleitet?  2. Wie viele Buchhandlungen aus der Preisträgerliste der Jury des Deutschen Buchhandlungspreises sind zur Prüfung dem BfV vorgelegt worden?  3. Zu welchem Zeitpunkt hat der BKM welche Namen von auszuzeichnenden Buchhandlungen an das BfV zur Überprüfung weitergeleitet (bitte unter Angabe des kalendarischen Datums beantworten)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Der BKM hat das sogenannte Haber-Verfahren, in dessen Rahmen beim Deutschen Buchhandlungspreis 2025 zu drei Buchhandlungen beim BfV angefragt wurde, ob verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse vorliegen, nur in den betreffenden drei Einzelfällen im Laufe des Herbst/Winters 2025/26 angewandt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462 verwiesen.  4. Wurden neben den Namen der Buchhandlungen noch weitere Daten an das BfV weitergeleitet, beispielsweise Namen von Mitarbeitenden oder Angestellten der Buchhandlungen, und wenn ja, welche Daten? Nein.  5. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Mitglieder der Jury vom BKM über die Überprüfung welcher Buchhandlungen durch das BfV informiert (bitte unter Angabe des kalendarischen Datums nennen)? Der Jury wurde Ende Januar 2026 mitgeteilt, dass die drei betreffenden Buchhandlungen aufgrund verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse nicht ausgezeichnet werden.  6. Erfolgte die Weiterleitung der Vorschläge aus der Liste der Jury auf Betreiben des BKM oder auf Anforderung und Wunsch des BfV oder gar weiterer Behörden (wenn zutreffend, bitte entsprechend mit Datum und Name der anfordernden Institution aufführen)? Es erfolgte keine Weiterleitung der Vorschläge aus der Liste der Jury.  7. Mit welcher Begründung hat der BKM die drei Buchhandlungen von der Liste der Preisträgerinnen und Preisträger gestrichen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462 wird verwiesen.  8. Welcher Schaden entstand durch die vorherigen Auszeichnungen der Buchläden durch den BKM in der Vergangenheit bzw. welche Gefahren waren mit diesen Auszeichnungen verbunden? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde das sogenannte Haber-Verfahren für die betreffenden drei Buchhandlungen im Rahmen des Deutschen Buchhandlungspreises 2025 angewandt, nicht in den Jahren zuvor.  9. Welche in Medienberichten erwähnten „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ liegen dem BKM über die genannten Buchläden vor? Das BfV hat dem BKM mitgeteilt, dass dort verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462 wird verwiesen. 10. Sind diese Erkenntnisse nachrichtendienstlichen Ursprungs, wenn ja, beruhen sie auf Datenerhebungen, die unmittelbar auf den jeweils betroffenen Buchladen gerichtet waren, und wenn nein, worauf beruhten sie? 18. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das BfV im Fall der drei in Rede stehenden Buchhandlungen die personen- und bzw. oder unternehmensbezogenen Daten jeweils erhoben, gespeichert, verarbeitet und im Rahmen des Haber-Verfahrens an den BKM übermittelt (bitte jeweils unter Nennung der einschlägigen Norm erläutern und im Einzelnen rechtlich begründen)? Die Fragen 10 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV erhebt Daten im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags und wertet diese aus. Die Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen, -speicherungen und -verarbeitungen durch das BfV ergeben sich aus den §§ 8 bis 11 BVerfSchG. Zudem übermittelt das BfV (personenbezogene) Daten auf Grundlage der geltenden Übermittlungsvorschriften in den §§ 17 bis 26 BVerfSchG. Eine weitergehende Auskunft erfolgt nicht, da die Frage einen Sachverhaltskomplex betrifft, der Gegenstand laufender verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist. 11. Wann hat Staatsminister Dr. Wolfram Weimer erstmals persönlich von der Antwort des BfV im Rahmen des Haber-Verfahrens für wie viele Nominierte des Buchhandlungspreises erfahren (bitte nach Datum und Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie Nominierten für den Buchhandlungspreis pro Bundesland auflisten)? Staatsminister Dr. Wolfram Weimer ist um den Jahreswechsel 2025/2026 über den Sachverhalt informiert worden. Wie bereits in den vorhergehenden Antworten mehrfach betont, beschränkt sich der Sachverhalt auf diese drei Einzelfälle. 12. Lagen dem BKM die erwähnten Erkenntnisse vor, oder verhält es sich vielmehr so, dass dem BKM lediglich eine Mitteilung des Verfassungsschutzes über dort vorliegende Erkenntnisse vorliegt? 13. Wenn dem BKM diese Erkenntnisse nicht selbst vorliegen, plant er, dies gegenüber der Presse klarzustellen (bitte begründen)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die oben erwähnten schriftlichen Antworten des BfV umfassten jeweils die Mitteilung, dass zu den drei angefragten Buchhandlungen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen. Darüber hinaus hat BKM hat weder Veranlassung noch Befugnis, über den Gegenstand der erlangten Informationen öffentlich zu unterrichten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 14. Soll künftig eine Regelanfrage beim BfV zum Standardverfahren bei Förderungen und Auszeichnungen von Institutionen, Einzelpersonen oder Unternehmen seitens des BKM werden? 26. Beabsichtigt der BKM, das Haber-Verfahren auch auf die anderen Bereiche der in seiner Zuständigkeit befindlichen Kulturförderung anzuwenden, beispielsweise bei der Vergabe von Fördermitteln für Filmproduktionen, und wenn ja, welche Förderprogramme und Fördermittel sind davon konkret betroffen (bitte einzeln unter amtlicher Bezeichnung aufführen)? Die Fragen 14 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462 wird verwiesen. 15. In welchem Verhältnis steht aus Sicht der Bundesregierung eine solche Überprüfung mit der grundgesetzlich garantierten Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (bitte begründen)? 25. Welche Schlussfolgerungen zieht der BKM aus der dem BfV zugewiesenen Zuständigkeit für die eigene Beachtung der Kunstfreiheit, und wenn er sich aufgrund der Zuständigkeit des BfV selbst hiervon befreit sieht, aus welchen Gründen? Die Fragen 15 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Das sogenannte Haber-Verfahren hat zum Ziel, im Rahmen der wehrhaften Demokratie die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch Antragsteller zu verhindern, deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Zweifel steht. Ein Eingriff in Freiheitsrechte des Artikels 5 des Grundgesetzes ist hiermit nicht verbunden. 16. Ist der Bundesregierung das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2020, dem zufolge „verfassungsrechtliche Bedenken“ bezüglich der – nun auch vom BKM angewandten – Überprüfung durch den Geheimdienst bestehen (vgl. www.bu ndestag.de/resource/blob/817544/WD-3-253-20-pdf.pdf), bekannt, welche Auffassung vertritt sie selbst zu den dort aufgeworfenen Rechtsfragen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? In seinem Gutachten sehen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages für die Datenverarbeitung durch das BfV – wie auch die Bundesregierung – in denen zur damaligen Zeit gültigen §§ 8, 10 und 19 BVerfSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Zweifel der Wissenschaftlichen Dienste hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Datenabfrage seitens der anfragenden Behörde teilt die Bundesregierung nicht. Die Befugnis der Stelle, die für ihre Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu verarbeiten, ergibt sich aus dem dafür jeweils anzuwendenden Recht. Dies gilt ebenso für die die Erhebung entscheidungsrelevanter Informationen bei anderen Stellen und ohne Besonderheiten für Erhebungen beim BfV. Falls zur jeweiligen Verwaltungsaufgabe besondere Regelungen über Amtsermittlungen bestehen, kommen diese zur Anwendung, ansonsten allgemeine Befugnisse. 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des damaligen Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung Prof. Ulrich Kelber, der 2019 in seinem Tätigkeitsbericht feststellte, dass es dem vom BKM angewandten Überprüfungsverfahren durch den Geheimdienst an einer gesetzlichen Grundlage fehle (vgl. www.bfdi.bun d.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/28TB_19.pdf?__bl ob=publicationFile&v=8)? Die Bundesregierung bezieht diese Frage auf die Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu dem Haber-Diwell-Erlass aus dem Jahr 2017. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der BKM im Fall der drei in Rede stehenden Buchhandlungen die personen- und bzw. oder unternehmensbezogenen Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens beim BfV angefordert und im Anschluss gespeichert, verarbeitet und ggf. an Dritte (beispielsweise die Jury) übermittelt (bitte jeweils unter Nennung der einschlägigen Norm erläutern und im Einzelnen rechtlich begründen)? Der BKM hat keine spezifischen Daten beim BfV angefordert und auch keine solchen Daten an Dritte übermittelt. Für die Befugnis, die für die Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu verarbeiten, ergeben sich im Übrigen keine Besonderheiten. 20. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte lagen dem BKM hinsichtlich der drei in Rede stehenden Buchhandlungen vor, die eine Anforderung der Daten beim BfV rechtfertigten (bitte im Einzelnen nennen und erläutern)? Die Anwendung des sogenannten Haber-Verfahrens erfolgte in den drei Einzelfällen auf Grundlage konkreter, für jedermann öffentlich zugänglicher Anhaltspunkte. 21. Hat der BKM im Fall der drei in Rede stehenden Buchhandlungen personen- und bzw. oder unternehmensbezogene Daten an Dritte übermittelt, und wenn ja, an wen (bitte im Einzelnen unter Aufführung der Art der übermittelten Daten und des Übermittlungszwecks nennen)? Nein. 22. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom BKM angewandte Überprüfung durch den Geheimdienst vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2020 (1 BvR 2354/13), der zufolge für eine Übermittlung nachrichtendienstlicher Informationen eine Gefährdung eines besonders gewichtigen Rechtsguts vorliegen muss? Der § 20 Absatz 2 BVerfSchG setzt für die Übermittlung zur Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme voraus, dass dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 BVerfSchG genannten – besonders gewichtigen – Rechtsgüter erforderlich ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, fördern könnte. 23. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Nichtdementierung entsprechender Presseberichte (www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-d eutscher-buchhandlungspreis-verfassungsschutz-haber-verfahren-kulturf oerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true) und damit Bestätigung der Namen der betroffenen Buchhandlungen, die dazu geeignet ist, das Ansehen der Buchhandlungen erheblich zu beschädigen, insbesondere mit Blick auf die Erforderlichkeit dieser Handlungen zur Erreichung des mit der Abfrage beim BfV verfolgten Ziels? Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf einer Rechtfertigung der Nicht- Kommentierung von Presseberichterstattung, die zudem durch die Verfassung ebenso geschützt ist wie die von den Fragestellern in Frage 15 erwähnten sonstigen Freiheitsrechte des Artikel 5 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der öffentlichen Berichterstattung auch zu entnehmen ist, dass die dort genannten Buchhandlungen keinen Ansehensverlust, sondern vielmehr einen Absatzrekord verzeichnen. 24. Worauf stützt der BKM seine Einschätzung, wonach das BfV die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit bei seinen Überprüfungen achte, und wo sieht er diese Pflicht gesetzlich verankert? Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist als nachgeordnete Bundesoberbehörde dem Grundgesetz ebenso verpflichtet wie jede andere öffentliche Stelle. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 27. Welche Auswirkungen hat die Absage der Preisverleihung nach Ansicht der Bundesregierung auf den Deutschen Buchhandlungspreis, die künftige Arbeit und Besetzung der Jury sowie das Ansehen des Preises in der Buchbranche und der Gesellschaft (bitte begründen)? Die öffentliche Debatte um die Nicht-Berücksichtigung von drei Juryvorschlägen drohte das Ziel der Preisverleihung – nämlich die Auszeichnung und Ehrung unabhängiger Buchhandlungen – zu überlagern. Eine angemessene Würdigung der Preisträgerinnen und Preisträger schien in einem solchen Kontext kaum noch möglich. Daher wurde die diesjährige Veranstaltung zum Buchhandlungspreis abgesagt. Die ausgewählten Buchhandlungen haben Preisgeld und Urkunde auf direktem Wege erhalten. Der Buchhandlungspreis wird auch in Zukunft unabhängige Buchhandlungen für außergewöhnliches kulturelles Engagement würdigen. BKM befindet sich aktuell in einem Austausch mit relevanten Stakeholdern der Branche zum weiteren Vorgehen. 28. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Streichung von drei Juryvorschlägen durch den Kulturstaatsminister Bestand haben oder revidiert werden wird? Der BKM beabsichtigt nicht, die getroffene Entscheidung zu revidieren. 29. Handelte es sich bei der vom BKM öffentlich angeführten Überprüfung eines rechtsextremen Verlags durch seine Amtsvorgängerin um eine Überprüfung im Haber-Verfahren oder wurde damals ein davon abweichender Modus des Informationsaustauschs gewählt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, in welchen Verfahrensschritten und aufgrund welcher vorangegangenen Ereignisse wurden der Verlag und bzw. oder dessen Publikationen überprüft (bitte im Einzelnen unter Nennung der beteiligten Behörden in chronologischer Reihenfolge erläutern)? Eine Überprüfung eines rechtsextremistischen Verlags durch die Amtsvorgängerin des BKM ist nicht erfolgt, insbesondere nicht im Rahmen eines sogenannten Haber-Verfahrens. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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