Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Antwort zu Drs. 21/5836)
Text
Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Antwort zu Drs. 21/5836)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6312
21. Wahlperiode 05.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, David Schliesing, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5836 –
Abfrage und Verwendung geheimdienstlicher Erkenntnisse zu Buchläden durch
den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichten hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM), Staatsminister Dr. Wolfram Weimer, drei nominierten
Buchhandlungen die Auszeichnung mit dem Deutschen Buchhandlungspreis
verweigert. Dies geschah nach einer zuvor durchgeführten Prüfung durch den
Inlandsgeheimdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), weil
angeblich „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen. Die Entscheidung
erfolgte unter Berufung auf das rechtlich umstrittene Haber-Verfahren, das
ursprünglich aus dem Jahr 2017 stammt. Die betroffenen Buchhandlungen, die
zuvor bereits durch den bzw. die BKM ausgezeichnet worden waren, gehören
überwiegend dem linken politischen Spektrum an und sind aktiv im
kulturellen Leben ihrer jeweiligen Städte verankert. Keine der Buchhandlungen fand
bisher in den Berichten der Landesämter oder des Bundesamtes für
Verfassungsschutz eine Erwähnung (www.zeit.de/news/2026-03/05/kritik-am-aussch
luss-dreier-buchlaeden-von-preisvergabe). Die Entscheidung des
Kulturstaatsministers hat in der Literaturszene und der Öffentlichkeit eine Debatte über
die Rolle des Verfassungsschutzes in der Kulturförderung sowie über
Grundfragen der Kunst- und Meinungsfreiheit ausgelöst (vgl. www.sueddeutsche.de/
kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlungspreis-verfassungsschutz-hab
er-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true). Der
Börsenverein des deutschen Buchhandels hat den Ausschluss der drei
Buchhandlungen in einer Stellungnahme ebenfalls als „äußerst fragwürdig“
kritisiert (www.boersenblatt.net/news/boersenverein/boersenvereinsvorsteher-aeus
serst-fragwuerdig-413927). Am 10. März 2026 sagte der Kulturstaatsminister
die Verleihung des Deutschen Buchhandlungspreises im Rahmen der
Leipziger Buchmesse am 19. März 2026 ab, weil die Debatte um die Streichung von
drei Juryvorschlägen den Sinn der Veranstaltung „zunehmend zu überlagern“
drohe und eine „angemessene Würdigung“ der Preisträgerinnen und
Preisträger „kaum noch möglich“ scheine (vgl. www.tagesspiegel.de/kultur/nach-kriti
k-kulturstaatsminister-weimer-sagt-verleihung-von-buchhandlungspreis-ab-15
337244.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 4. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der BKM Vorschläge aus der von der
Jury des Deutschen Buchhandlungspreises erstellten Liste zur Prüfung an
das BfV weitergeleitet?
2. Wie viele Buchhandlungen aus der Preisträgerliste der Jury des
Deutschen Buchhandlungspreises sind zur Prüfung dem BfV vorgelegt
worden?
3. Zu welchem Zeitpunkt hat der BKM welche Namen von
auszuzeichnenden Buchhandlungen an das BfV zur Überprüfung weitergeleitet (bitte
unter Angabe des kalendarischen Datums beantworten)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der BKM hat das sogenannte Haber-Verfahren, in dessen Rahmen beim
Deutschen Buchhandlungspreis 2025 zu drei Buchhandlungen beim BfV angefragt
wurde, ob verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse vorliegen, nur in den
betreffenden drei Einzelfällen im Laufe des Herbst/Winters 2025/26 angewandt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
21/5462 verwiesen.
4. Wurden neben den Namen der Buchhandlungen noch weitere Daten an
das BfV weitergeleitet, beispielsweise Namen von Mitarbeitenden oder
Angestellten der Buchhandlungen, und wenn ja, welche Daten?
Nein.
5. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Mitglieder der Jury vom BKM über
die Überprüfung welcher Buchhandlungen durch das BfV informiert
(bitte unter Angabe des kalendarischen Datums nennen)?
Der Jury wurde Ende Januar 2026 mitgeteilt, dass die drei betreffenden
Buchhandlungen aufgrund verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse nicht
ausgezeichnet werden.
6. Erfolgte die Weiterleitung der Vorschläge aus der Liste der Jury auf
Betreiben des BKM oder auf Anforderung und Wunsch des BfV oder gar
weiterer Behörden (wenn zutreffend, bitte entsprechend mit Datum und
Name der anfordernden Institution aufführen)?
Es erfolgte keine Weiterleitung der Vorschläge aus der Liste der Jury.
7. Mit welcher Begründung hat der BKM die drei Buchhandlungen von der
Liste der Preisträgerinnen und Preisträger gestrichen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462
wird verwiesen.
8. Welcher Schaden entstand durch die vorherigen Auszeichnungen der
Buchläden durch den BKM in der Vergangenheit bzw. welche Gefahren
waren mit diesen Auszeichnungen verbunden?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. Aufgrund
konkreter Anhaltspunkte wurde das sogenannte Haber-Verfahren für die
betreffenden drei Buchhandlungen im Rahmen des Deutschen Buchhandlungspreises
2025 angewandt, nicht in den Jahren zuvor.
9. Welche in Medienberichten erwähnten „verfassungsschutzrelevanten
Erkenntnisse“ liegen dem BKM über die genannten Buchläden vor?
Das BfV hat dem BKM mitgeteilt, dass dort verfassungsschutzrelevante
Erkenntnisse vorliegen.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462
wird verwiesen.
10. Sind diese Erkenntnisse nachrichtendienstlichen Ursprungs, wenn ja,
beruhen sie auf Datenerhebungen, die unmittelbar auf den jeweils
betroffenen Buchladen gerichtet waren, und wenn nein, worauf beruhten sie?
18. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das BfV im Fall der drei in Rede
stehenden Buchhandlungen die personen- und bzw. oder
unternehmensbezogenen Daten jeweils erhoben, gespeichert, verarbeitet und im Rahmen
des Haber-Verfahrens an den BKM übermittelt (bitte jeweils unter
Nennung der einschlägigen Norm erläutern und im Einzelnen rechtlich
begründen)?
Die Fragen 10 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV erhebt Daten im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags und wertet
diese aus. Die Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen, -speicherungen und
-verarbeitungen durch das BfV ergeben sich aus den §§ 8 bis 11 BVerfSchG.
Zudem übermittelt das BfV (personenbezogene) Daten auf Grundlage der
geltenden Übermittlungsvorschriften in den §§ 17 bis 26 BVerfSchG. Eine
weitergehende Auskunft erfolgt nicht, da die Frage einen Sachverhaltskomplex
betrifft, der Gegenstand laufender verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist.
11. Wann hat Staatsminister Dr. Wolfram Weimer erstmals persönlich von
der Antwort des BfV im Rahmen des Haber-Verfahrens für wie viele
Nominierte des Buchhandlungspreises erfahren (bitte nach Datum und
Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie Nominierten für den
Buchhandlungspreis pro Bundesland auflisten)?
Staatsminister Dr. Wolfram Weimer ist um den Jahreswechsel 2025/2026 über
den Sachverhalt informiert worden. Wie bereits in den vorhergehenden
Antworten mehrfach betont, beschränkt sich der Sachverhalt auf diese drei
Einzelfälle.
12. Lagen dem BKM die erwähnten Erkenntnisse vor, oder verhält es sich
vielmehr so, dass dem BKM lediglich eine Mitteilung des
Verfassungsschutzes über dort vorliegende Erkenntnisse vorliegt?
13. Wenn dem BKM diese Erkenntnisse nicht selbst vorliegen, plant er, dies
gegenüber der Presse klarzustellen (bitte begründen)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die oben erwähnten schriftlichen Antworten des BfV umfassten jeweils die
Mitteilung, dass zu den drei angefragten Buchhandlungen
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen. Darüber hinaus hat BKM hat weder
Veranlassung noch Befugnis, über den Gegenstand der erlangten Informationen
öffentlich zu unterrichten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Soll künftig eine Regelanfrage beim BfV zum Standardverfahren bei
Förderungen und Auszeichnungen von Institutionen, Einzelpersonen
oder Unternehmen seitens des BKM werden?
26. Beabsichtigt der BKM, das Haber-Verfahren auch auf die anderen
Bereiche der in seiner Zuständigkeit befindlichen Kulturförderung
anzuwenden, beispielsweise bei der Vergabe von Fördermitteln für
Filmproduktionen, und wenn ja, welche Förderprogramme und Fördermittel sind
davon konkret betroffen (bitte einzeln unter amtlicher Bezeichnung
aufführen)?
Die Fragen 14 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5462
wird verwiesen.
15. In welchem Verhältnis steht aus Sicht der Bundesregierung eine solche
Überprüfung mit der grundgesetzlich garantierten Meinungs-, Kunst-
und Wissenschaftsfreiheit (bitte begründen)?
25. Welche Schlussfolgerungen zieht der BKM aus der dem BfV
zugewiesenen Zuständigkeit für die eigene Beachtung der Kunstfreiheit, und wenn
er sich aufgrund der Zuständigkeit des BfV selbst hiervon befreit sieht,
aus welchen Gründen?
Die Fragen 15 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Das sogenannte Haber-Verfahren hat zum Ziel, im Rahmen der wehrhaften
Demokratie die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch Antragsteller zu
verhindern, deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
in Zweifel steht. Ein Eingriff in Freiheitsrechte des Artikels 5 des
Grundgesetzes ist hiermit nicht verbunden.
16. Ist der Bundesregierung das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
(WD) des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2020, dem zufolge
„verfassungsrechtliche Bedenken“ bezüglich der – nun auch vom BKM
angewandten – Überprüfung durch den Geheimdienst bestehen (vgl. www.bu
ndestag.de/resource/blob/817544/WD-3-253-20-pdf.pdf), bekannt,
welche Auffassung vertritt sie selbst zu den dort aufgeworfenen
Rechtsfragen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
In seinem Gutachten sehen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages für die Datenverarbeitung durch das BfV – wie auch die
Bundesregierung – in denen zur damaligen Zeit gültigen §§ 8, 10 und 19 BVerfSchG eine
ausreichende Rechtsgrundlage. Die Zweifel der Wissenschaftlichen Dienste
hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Datenabfrage seitens der anfragenden
Behörde teilt die Bundesregierung nicht. Die Befugnis der Stelle, die für ihre
Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme erforderlichen
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu verarbeiten, ergibt sich aus
dem dafür jeweils anzuwendenden Recht. Dies gilt ebenso für die die Erhebung
entscheidungsrelevanter Informationen bei anderen Stellen und ohne
Besonderheiten für Erhebungen beim BfV. Falls zur jeweiligen Verwaltungsaufgabe
besondere Regelungen über Amtsermittlungen bestehen, kommen diese zur
Anwendung, ansonsten allgemeine Befugnisse.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Einschätzung des damaligen Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung
Prof. Ulrich Kelber, der 2019 in seinem Tätigkeitsbericht feststellte, dass
es dem vom BKM angewandten Überprüfungsverfahren durch den
Geheimdienst an einer gesetzlichen Grundlage fehle (vgl. www.bfdi.bun
d.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/28TB_19.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=8)?
Die Bundesregierung bezieht diese Frage auf die Ausführungen des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu dem Haber-Diwell-Erlass aus dem Jahr
2017. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der BKM im Fall der drei in Rede
stehenden Buchhandlungen die personen- und bzw. oder
unternehmensbezogenen Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens beim BfV angefordert
und im Anschluss gespeichert, verarbeitet und ggf. an Dritte
(beispielsweise die Jury) übermittelt (bitte jeweils unter Nennung der
einschlägigen Norm erläutern und im Einzelnen rechtlich begründen)?
Der BKM hat keine spezifischen Daten beim BfV angefordert und auch keine
solchen Daten an Dritte übermittelt. Für die Befugnis, die für die Entscheidung
über eine begünstigende Maßnahme erforderlichen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, zu verarbeiten, ergeben sich im Übrigen keine
Besonderheiten.
20. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte lagen dem BKM hinsichtlich der
drei in Rede stehenden Buchhandlungen vor, die eine Anforderung der
Daten beim BfV rechtfertigten (bitte im Einzelnen nennen und
erläutern)?
Die Anwendung des sogenannten Haber-Verfahrens erfolgte in den drei
Einzelfällen auf Grundlage konkreter, für jedermann öffentlich zugänglicher
Anhaltspunkte.
21. Hat der BKM im Fall der drei in Rede stehenden Buchhandlungen
personen- und bzw. oder unternehmensbezogene Daten an Dritte übermittelt,
und wenn ja, an wen (bitte im Einzelnen unter Aufführung der Art der
übermittelten Daten und des Übermittlungszwecks nennen)?
Nein.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom BKM angewandte
Überprüfung durch den Geheimdienst vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2020 (1 BvR 2354/13),
der zufolge für eine Übermittlung nachrichtendienstlicher Informationen
eine Gefährdung eines besonders gewichtigen Rechtsguts vorliegen
muss?
Der § 20 Absatz 2 BVerfSchG setzt für die Übermittlung zur Überprüfung einer
begünstigenden Maßnahme voraus, dass dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 BVerfSchG genannten –
besonders gewichtigen – Rechtsgüter erforderlich ist. Dies ist unter anderem
der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichtet sind, fördern könnte.
23. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Nichtdementierung
entsprechender Presseberichte (www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-d
eutscher-buchhandlungspreis-verfassungsschutz-haber-verfahren-kulturf
oerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true) und damit
Bestätigung der Namen der betroffenen Buchhandlungen, die dazu geeignet ist,
das Ansehen der Buchhandlungen erheblich zu beschädigen,
insbesondere mit Blick auf die Erforderlichkeit dieser Handlungen zur Erreichung
des mit der Abfrage beim BfV verfolgten Ziels?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf einer Rechtfertigung der Nicht-
Kommentierung von Presseberichterstattung, die zudem durch die Verfassung
ebenso geschützt ist wie die von den Fragestellern in Frage 15 erwähnten sonstigen
Freiheitsrechte des Artikel 5 des Grundgesetzes.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der öffentlichen Berichterstattung
auch zu entnehmen ist, dass die dort genannten Buchhandlungen keinen
Ansehensverlust, sondern vielmehr einen Absatzrekord verzeichnen.
24. Worauf stützt der BKM seine Einschätzung, wonach das BfV die
grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit bei seinen Überprüfungen achte, und
wo sieht er diese Pflicht gesetzlich verankert?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist als nachgeordnete
Bundesoberbehörde dem Grundgesetz ebenso verpflichtet wie jede andere öffentliche Stelle. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
27. Welche Auswirkungen hat die Absage der Preisverleihung nach Ansicht
der Bundesregierung auf den Deutschen Buchhandlungspreis, die
künftige Arbeit und Besetzung der Jury sowie das Ansehen des Preises in der
Buchbranche und der Gesellschaft (bitte begründen)?
Die öffentliche Debatte um die Nicht-Berücksichtigung von drei
Juryvorschlägen drohte das Ziel der Preisverleihung – nämlich die Auszeichnung und
Ehrung unabhängiger Buchhandlungen – zu überlagern. Eine angemessene
Würdigung der Preisträgerinnen und Preisträger schien in einem solchen Kontext
kaum noch möglich. Daher wurde die diesjährige Veranstaltung zum
Buchhandlungspreis abgesagt. Die ausgewählten Buchhandlungen haben Preisgeld
und Urkunde auf direktem Wege erhalten. Der Buchhandlungspreis wird auch
in Zukunft unabhängige Buchhandlungen für außergewöhnliches kulturelles
Engagement würdigen. BKM befindet sich aktuell in einem Austausch mit
relevanten Stakeholdern der Branche zum weiteren Vorgehen.
28. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Streichung von drei
Juryvorschlägen durch den Kulturstaatsminister Bestand haben oder revidiert
werden wird?
Der BKM beabsichtigt nicht, die getroffene Entscheidung zu revidieren.
29. Handelte es sich bei der vom BKM öffentlich angeführten Überprüfung
eines rechtsextremen Verlags durch seine Amtsvorgängerin um eine
Überprüfung im Haber-Verfahren oder wurde damals ein davon
abweichender Modus des Informationsaustauschs gewählt, und wenn ja, auf
welcher Rechtsgrundlage, in welchen Verfahrensschritten und aufgrund
welcher vorangegangenen Ereignisse wurden der Verlag und bzw. oder
dessen Publikationen überprüft (bitte im Einzelnen unter Nennung der
beteiligten Behörden in chronologischer Reihenfolge erläutern)?
Eine Überprüfung eines rechtsextremistischen Verlags durch die
Amtsvorgängerin des BKM ist nicht erfolgt, insbesondere nicht im Rahmen eines
sogenannten Haber-Verfahrens.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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