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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666) (Antwort zu Drs. 21/7042)

dip / drucksache 23.07.2026 · WP 21 · 21/7324 · Antwort · Original ↗

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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666) (Antwort zu Drs. 21/7042) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7324 21. Wahlperiode 23.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7042 – Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 sind in weiten Teilen unzureichend. Fragen bzw. Teilfragen werden ignoriert und ohne jegliche Begründung nicht beantwortet (Fragen 2, 5 und 16). An anderer Stelle lautet die Antwort schlicht, der Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor (Fragen 6, 8 und 12). Bei einer weiteren Frage hält die Bundesregierung eine Beantwortung wegen unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit für unmöglich (Frage 13). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet. Dies ist nicht hinnehmbar. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BverfGE 124, 161, Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Die Nichtbeantwortung von Fragen ohne jegliche Begründung stellt offenkundig eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts dar. Aber auch der schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nicht. Die Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten Behörden. Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende Fragen zu formulieren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung weist den Vorwurf, dass das parlamentarische Fragerecht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/4666) zum Thema „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ unzureichend beantwortet worden sei, entschieden zurück. Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sehr ernst. Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes, zentrales Überprüfungsinstrument des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, das seitens des Bundesministeriums der Finanzen stets mit größter Sorgfalt behandelt wird. Ihm wurde unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in dem o. g. Fall vollumfänglich entsprochen. Die umfangreichen Fragen wurden vollumfänglich geprüft und rechtskonform beantwortet.  1. Wie bewertet die aktuelle Bundesregierung die Einschätzung der ehemaligen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850 (S. 33), dass sich FKS-Bedienstete (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei ihrer Aufgabenwahrnehmung in einem Spannungsfeld befinden, und wie schätzt sie das Vorhandensein und die Problematik eines solchen Spannungsfelds aktuell insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz ein? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung leistet einen wichtigen und elementaren Beitrag zur Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft, da sie aufgrund ihrer gesetzlichen Prüf- und Ermittlungsbefugnisse über unmittelbaren Zugang zu Beschäftigungsstätten verfügt und im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten feststellen kann. Gleichzeitig trifft sie im Rahmen ihrer Prüf- und Ermittlungshandlungen auf Opfer von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft, denen bestmöglich geholfen werden muss. Die FKS setzt insbesondere auf eine enge Zusammenarbeit mit den Polizeien, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und spezialisierten Fachberatungsstellen sowie auf die kontinuierliche Sensibilisierung und Fortbildung der eingesetzten Bediensteten. Darüber hinaus hat die FKS ihre Strukturen im Bereich des Opferschutzes zur weiteren Verbesserung der Opferidentifizierung u. a. durch die Aufwertung der Funktion der Opferschutzkoordinatorinnen und Opferschutzkoordinatoren an den 41 Hauptzollämtern gezielt gestärkt. Einem Spannungsfeld im Sinne der Fragestellung wird somit konsequent und fortlaufend entgegengewirkt.  2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)?  3. Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einschätzungen der FKS sowie der Kooperationsbehörden zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850 verändert (insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es haben keine weiteren Erhebungen hierzu stattgefunden.  4. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/guid elines-general-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?  5. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen?  6. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 wird verwiesen.  7. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)? Die FKS erfüllt sowohl ihren Prüf- und Ermittlungsauftrag als auch die Belange des Opferschutzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu den Einschätzungen der Kooperationsbehörden haben keine weiteren Erhebungen stattgefunden.  8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik zweier Kooperationsbehörden der FKS, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt, wie sie auf S. 33 der Bundestagsdrucksache 20/13850 beschrieben wird? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 10 wird verwiesen.  9. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem anonymen Schreiben eines FKS-Bediensteten an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2026, aus dem hervorgeht, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf die Verstöße der Arbeitgebenden legt? Die Bundesregierung nimmt Anregungen und Kritik stets ernst und hat die GZD gebeten, das in Rede stehende anonyme Schreiben einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Systematische Missstände im Sinne der Fragestellungkonnten nicht festgestellt werden. Demnach ist kein grundsätzlicher Handlungsbedarf gegeben. Unabhängig konkreter Einzelfälle beobachtet das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabenwahrnehmung der GZD und prüft fortlaufend Optimierungspotenzial. 10. Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass sich die Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand in über 20 Jahren des Bestehens der FKS vollumfänglich im Hinblick auf den Betroffenenschutz bewährt habe, vor dem Hintergrund der ihr bekannten Kritik seitens der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und dessen Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“, der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie seitens des Bundesrates? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 wird verwiesen. Im Übrigen wurden die von GRETA geäußerten Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis genommen und werden fortlaufend im Rahmen der Weiterentwicklung des Opferschutzes berücksichtigt. 11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/4217 eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit, die eine Beantwortung unmöglich mache, und kann sie diese Frage vor dem Hintergrund der Hinweise aus dem Schreiben der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. März 2026 nun beantworten? In der Arbeitsstatistik der FKS findet grundsätzlich keine Differenzierung nach der Täterqualifikation bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren statt. Die FKS leitet Verfahren sowohl gegen Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Dritte ein. Eine trennscharfe Abgrenzung, welche Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt werden, ist nicht möglich. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen wird auf den Ermittlungsauftrag der FKS gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verwiesen. 12. Wie viele Strafverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von 2015 bis 2025 aufgrund der Straftaten Leistungsmissbrauch gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB), Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG, Illegale Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG, Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a Absatz 1 StGB, Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a Absatz 2 StGB, Beitragsbetrug bzw. Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbzw. Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB sowie Kettenbetrug und Einschleusen von Ausländern gemäß den §§ 96 und 97 AufenthG eingeleitet (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren und in absoluten und prozentualen Werten angeben)? Die Anzahl der in den Jahren 2015 bis 2025 wegen der genannten Tatbestände eingeleiteten Strafverfahren ist der anliegenden Tabelle zu entnehmen. 13. Welche internen Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen schreiben FKS-Kräften vor, beim Aufgriff einer Person ohne gültige Aufenthaltsoder Arbeitserlaubnis eine Prüfung der arbeitgeberseitigen Straftatbestände (§ 96 AufenthG, § 266a StGB, § 370 der Abgabenordnung [AO], § 261 StGB) einzuleiten, und wie wird die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert? Die FKS ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Legalitätsprinzip verpflichtet und leitet bei Vorliegen von Verdachtsgründen für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat konsequent entsprechende Ermittlungsverfahren ein. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips wird im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht sowohl hauptzollamtsintern als auch durch die GZD überprüft. 14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Staatsanwaltschaften bei der FKS aktiv nachgefragt haben, warum zu einem abgegebenen Arbeitnehmerverfahren kein korrespondierendes Arbeitgeberverfahren geführt wurde (wenn ja, bitte Anzahl differenziert nach Jahren von 2015 bis 2025 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen. 15. Plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF), im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Einsicht in die beim Zoll vorliegenden Mitarbeiterbefragungen zur Ermittlungspraxis der FKS zu nehmen, um die im dem Finanzausschuss am 18. Mai 2026 zugegangenen anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe zu überprüfen? Das Bundesministerium der Finanzen hat keine Pläne im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 hingewiesen. eingeleitete Strafverfahren 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 § 266a (1) StGB - Beitragsvorenthaltung - Arbeitnehmerbeiträge 13719 11808 13948 13917 13036 11969 11594 13043 12701 12936 12260 § 266a (2) StGB - Beitragsvorenthaltung - Arbeitgeberbeiträge 2384 2176 2174 2013 2023 2174 1292 1273 1199 1026 1031 § 266a StGB - Kettenbetrug - Beitragsbetrug/-vorenthaltung - Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge 538 844 1023 1166 814 1263 850 1229 934 § 95 (1) Nr. 1 AufenthG - Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz 114 79 135 187 241 192 253 308 395 382 408 § 95 (1) Nr. 2 AufenthG - Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel 1557 1907 2325 3637 5544 4563 6592 8057 10417 9740 9633 § 95 (1) Nr. 3 AufenthG - Illegale Einreise 54 37 70 86 156 215 116 188 94 62 87 §§ 96, 97 AufenthG - Einschleusen von Ausländern 346 323 349 374 458 405 463 558 533 496 615 § 263 StGB - Betrug (Leistungsmissbrauch) 87005 87065 87048 88717 90874 82298 97976 85724 74073 69683 72119 Gesamtergebnis 106366 104494 107903 111005 114940 104787 120315 111501 101423 96813 98186 Quelle: Generalzolldirektion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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