Versorgung von transgeschlechtlichen und nichtbinären Menschen sicherstellen
Text
Versorgung von transgeschlechtlichen und nichtbinären Menschen sicherstellen
Antrag
der Abgeordneten Maik Brückner, Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner,
Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike
Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke,
Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing,
Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath
und der Fraktion Die Linke
Versorgung von transgeschlechtlichen und nichtbinären Menschen
sicherstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Zugang von transgeschlechtlichen und nichtbinären Menschen zu
körpermodifizierenden Behandlungen ist eine Grundvoraussetzung zur Verwirklichung der
Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Gesundheit.
Transgeschlechtlichkeit und Nichtbinarität sind keine Erkrankungen. Der Deutsche
Bundestag begrüßt alle Schritte hin zu einer Entstigmatisierung. Zugleich bedeutet
dieser Paradigmenwechsel, dass immer wieder die körpermodifizierende Behandlung als
Teil der Gesundheitsversorgung infrage gestellt wird. Sowohl der Gesetzgeber als auch
die Selbstverwaltung haben es in der Vergangenheit versäumt, für Rechtsklarheit zu
sorgen und den veränderten gesellschaftlichen Wertvorstellungen Rechnung zu tragen.
Auch der Gesetzgeber ist mit der Einführung des Gesetz über die Selbstbestimmung
in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) einen Schritt in diese Richtung
gegangen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2023 (B1 KR 16/22R)
führte die bestehende Rechtsunsicherheit vor Augen und zu handfesten Konsequenzen
für Betroffene und Ärzt*innen: Der Anspruch einer nicht binären Person auf
Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde verneint, weil
sie nicht zuvor ausdrücklich in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen wurde und
auch eine klare gesetzliche Regelung fehle. Während geschlechtsangleichende
Behandlungen bislang oft von den Krankenkassen bezahlt wurden, gibt es für nichtbinäre
Menschen weiterhin meist keine Möglichkeit, den Leidensdruck aufgrund ihrer
Geschlechtsinkongruenz durch körpermodifizierende Behandlungen auf Kassenkosten
lindern zu können.
In der Folge des BSG-Urteils berichten Fachverbände, Betroffenenorganisationen und
medizinische Fachkräfte von zunehmenden Schwierigkeiten bei der Verordnung und
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7061
21. Wahlperiode 09.07.2026
Weiterführung entsprechender Behandlungen1. Den Berichten zufolge sehen sich
Ärzt*innen mit Regressforderungen durch die Krankenkassen konfrontiert. Viele
verordnen bzw. behandeln nur noch, wenn die Patient*innen selbst zahlen. Behandlungen
werden teilweise abgebrochen, weil sich die Betroffenen die Behandlung auf eigene
Kosten nicht leisten können. Transgeschlechtliche und nichtbinäre Personen sind in
diesem Zusammenhang besonders vulnerabel, da sie aufgrund von Diskriminierung
und gesellschaftlicher Stigmatisierung vermehrt an Erkrankungen und psychischen
Belastungen zum Beispiel Depressionen und Herzkreislauf-Erkrankungen leiden.2
Wenn die körpermodifizierende Behandlung unter- oder abgebrochen werden, drohen
schwerwiegende Schäden für Körper und Psyche der behandelten Menschen.
Die bestehende Rechtsunsicherheit trifft auf bereits bestehende Versorgungsdefizite
und regionale Unterschiede in der Versorgungsstruktur. Diese Versorgungsdefizite
beziehen sich zum einen auf spezifische Gesundheitsangebote für transgeschlechtliche
und nichtbinäre Personen wie eine Hormonbehandlung.3 Zum anderen fehlt es an
diskriminierungsarmen Gesundheitsangeboten.4 Rechtsunsicherheiten in der Behandlung
und Defizite in der Versorgungsstruktur bedingen sich gegenseitig, verschärfen die
psychosoziale Belastung vieler transgeschlechtlicher und nichtbinärer Menschen
zusätzlich und erschweren den rechtzeitigen Zugang zu bedarfsgerechter Behandlung.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der in § 11 Absatz 1 SGB V den
Anspruch von transgeschlechtlichen und nichtbinären Versicherten auf
körpermodifizierende Behandlungen als grundlegenden Teil des GKV-
Leistungskatalogs aufnimmt. Es soll zudem klargestellt werden, dass der Anspruch auf die
Kostenübernahme dieser Maßnahmen unabhängig davon besteht, ob eine
Geschlechtsangleichung angestrebt wird. In Umsetzung des wissenschaftlichen
Kenntnisstands (ICD11) ist ein besonderer Leidensdruck keine Voraussetzung.
Der dritte Abschnitt des SGB V wird ergänzt um Paragraphen, die den
Leistungsanspruch unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien konkretisieren und
insbesondere auch die Behandlung ohne das Ziel einer Geschlechtsangleichung mit
beinhalten. Es wird mindestens ein gesetzlicher Anspruch auf
Hormonbehandlung, operative Maßnahmen, Psychotherapie sowie psychosoziale Beratung
eingeführt sowie die ausdrücklich die Berücksichtigung individueller Bedarfe statt
starrer Behandlungsschemata ermöglicht;
2. auf die Verbände der Krankenkassen einzuwirken mit dem Ziel, dass ab sofort
und in Vorwegnahme der mit Forderung in Nummer 1 angestrebten Änderung
der Rechtslage bei der individuellen Erstattung der Behandlungen bereits
angewandt und von Regressforderungen an Ärzt*innen abgesehen wird. Insbesondere
dürfen laufende Behandlungen nicht unterbrochen werden.
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
1 https://biermann-medizin.de/geschlechtsangleichende-hormontherapien-dge-fordert-regress-stopp-von-
krankenkassen/
2 The Road to LGBTI+ Inclusion in Germany: Progress at the federal and länder levels. Paris. OECD, 2023
(Accessed on June 17 2026 at https://doi.org/10.1787/977b463a-en)
3 Forschungsbericht Sexuelle Gesundheit und HIV/STI in trans und nicht-binären Communitys. Berlin: Robert
Koch Institut und Deutsche Aidshilfe, 2023
4 Coleman E, Bockting W, Botzer M et al. Standards of care for the health of transsexual, Transgender, and
Gender-Nonconforming People, Version 7. International Journal of Transgenderism 2012;13:1-3
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ISSN 0722-8333
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