Barrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen stärken
Text
Barrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen stärken
Antrag
der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Corinna
Rüffer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann, Johannes Wagner, Ulle
Schauws und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Barrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung insbesondere für Frauen
und Mädchen mit Behinderungen stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In Deutschland bestehen weiterhin erhebliche Versorgungsdefizite in der
gynäkologischen, reproduktiven, geburtshilflichen und geschlechterspezifischen
Gesundheitsversorgung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen. Dazu zählen insbesondere
mangelnde bauliche und technische Barrierefreiheit in Arztpraxen, fehlende barrierefreie
Kommunikation, unzureichende Berücksichtigung behinderungsbedingter Bedarfe im
Vergütungssystem sowie strukturelle Hürden beim Zugang zu Prävention, Beratung
und Behandlung. Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind dadurch deutlich
seltener an die Regelversorgung angebunden und häufiger von gesundheitlichen Risiken,
Fremdbestimmung und Versorgungslücken betroffen. Dies betrifft auch den Zugang
zu psychotherapeutischen, psychosozialen und suchtbezogenen
Unterstützungsangeboten.
Die aktuellen gesundheitspolitischen Schwerpunkte der Bundesregierung zur
Frauengesundheit sowie zur entsprechenden Forschungsförderung berücksichtigen die
Lebenslagen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bislang nicht systematisch.
Damit besteht die Gefahr, bestehende Ungleichheiten weiter zu verfestigen. Eine
geschlechtergerechte Gesundheitspolitik muss Frauen und Mädchen mit Behinderungen
von Anfang an mitdenken. Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen sind
gemäß Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention Grundvoraussetzungen
gleichberechtigter gesundheitlicher Versorgung. Dies ergibt sich zudem aus den
Verpflichtungen zu angemessenen Vorkehrungen (Art. 2 Abs. 4 UN-BRK), Nichtdiskriminierung
(Art. 5 Abs. 3 UN-BRK) und Barrierefreiheit (Art. 9 UN-BRK).
Solange die gesundheitliche Regelversorgung noch nicht inklusiv flächendeckend
gestaltet ist, erfordert eine inklusive Gesundheitsversorgung strukturell zwei
komplementäre Elemente: eine möglichst barrierefrei ausgestaltete Regelversorgung sowie
ergänzende, bedarfsgerechte Unterstützungs- und Spezialangebote, wo die
Regelversorgung an ihre Grenzen stößt.
Dafür sind umfassende bauliche, kommunikative und digitale Barrierefreiheit im
gesamten Gesundheitswesen sicherzustellen. Gesundheitsleistungen müssen zudem
wohnortnah und ohne lange Wartezeiten auf Termine verfügbar sein, um tatsächliche
Zugänglichkeit zu gewährleisten. Zentral für eine gleichberechtigte gesundheitliche
Versorgung ist die Wahrung der Selbstbestimmung der Patientinnen. Medizinische
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6598
21. Wahlperiode 22.06.2026
Behandlungen setzen eine informierte, verständliche und freiwillige Einwilligung
voraus. Dies erfordert barrierefreie Aufklärung, Kommunikation und
Informationsmaterialien als grundlegende Voraussetzung. Studien weisen darauf hin, dass Frauen mit
Behinderungen – insbesondere in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe –
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, in ihrer reproduktiven Selbstbestimmung
beeinträchtigt zu werden. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie nicht hinreichend
informiert werden oder ihre Einwilligung zu reproduktionsbezogenen medizinischen
Maßnahmen nicht freiwillig erteilen. Betroffen sind etwa Entscheidungen über
Verhütungsmethoden wie die Verabreichung von Depotspritzen oder auch Sterilisationen.
Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Defizite bei niedrigschwelligen und
barrierefreien Beratungsangeboten zu selbstbestimmter Sexualität, Familienplanung und
Kinderwunsch.
Zudem berichten Patientinnen mit Behinderungen häufig, dass in medizinischen
Kontexten nicht direkt mit ihnen, sondern vorrangig mit Assistenzpersonen, Angehörigen
oder Betreuungspersonen kommuniziert wird. Dies kann ihre Selbstbestimmung
beeinträchtigen und stellt eine Barriere für eine gleichberechtigte gesundheitliche
Versorgung dar.
Ergänzend ist die systematische Aus-, Fort- und Weiterbildung aller im
Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte notwendig, um Barrieren abzubauen, Unsicherheiten im
Umgang mit Behinderungsformen zu reduzieren und eine diskriminierungsfreie sowie
inklusive Versorgungspraxis zu verankern.
Trotz eines Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen der Bundesregierung fehlen weiterhin verbindliche Zeitpläne, klare
Zielvorgaben und eine verlässliche Finanzierung. Vieles bleibt unverbindlich – und droht damit
folgenlos zu bleiben. Zudem fehlt es bislang an einer systematischen Datenerhebung
zur Barrierefreiheit im Gesundheitswesen und zu konkreten baulichen,
kommunikativen oder digitalen Barrieren. Dies erschwert die wirksame Planung, Umsetzung und
Evaluation inklusiver Maßnahmen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. Barrierefreiheit in der gesundheitlichen Regelversorgung verbindlich zu
verankern, indem
a) zeitnah ein bundesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterienkatalog für
bauliche, technische, digitale und kommunikative Barrierefreiheit in Arzt-,
Hebammen- und Therapiepraxen vorgelegt wird, unter Berücksichtigung
bestehender Regelwerke sowie durch Weiterentwicklung
bundeseinheitlicher Mindeststandards,
b) im Zusammenwirken von Bund und Ländern mit der Selbstverwaltung
entsprechende gesetzliche Vorgaben mit verbindlichen Umsetzungsfristen
sowie wirksamen Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen geschaffen
werden,
c) die Bundesregierung darauf hinwirkt und die notwendigen gesetzlichen
Rahmenbedingungen schafft, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung
gemäß § 75 SGB V den Stand der Barrierefreiheit in der vertragsärztlichen
Versorgung systematisch, einheitlich und überprüfbar erfasst sowie in
geeigneter Form öffentlich zugänglich macht,
d) ein Bundesförderprogramm zum barrierefreien Um- und Ausbau
bestehender Praxen aufgelegt wird sowie ergänzend der Strukturfonds nach § 105
SGB V für Maßnahmen der Barrierefreiheit geöffnet wird,
e) insbesondere auch der Ausbau barrierefreier psychotherapeutischer und
psychosozialer Versorgungsangebote für Mädchen und Frauen mit
Behinderungen über die in der Ärztezulassungsverordnung geregelten Ermächtigungen
für die psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung von Menschen
mit intellektuellen Beeinträchtigungen hinaus gefördert wird;
2. Vergütungsstrukturen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, indem im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
Regelungen geschaffen werden, die den erhöhten Zeit-, Personal- und
Koordinationsaufwand bei der Behandlung von Patientinnen mit Behinderungen
angemessen berücksichtigen, und somit eine barrierefreie und inklusive Versorgung
ermöglichen.
3. gynäkologische Versorgung gezielt inklusiv ausbauen, indem die
Bundesregierung insbesondere durch bundesgesetzliche Rahmenvorgaben im SGB V,
Förderprogramme sowie im Zusammenwirken mit Ländern und Selbstverwaltung
darauf hinwirkt, dass
a) der flächendeckende Ausbau barrierefreier gynäkologischer
Versorgungsangebote gefördert wird,
b) Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderungen
(MZEB) strukturell um gynäkologische und sexualmedizinische Angebote
ergänzt werden,
c) aufsuchende Versorgungsmodelle für Frauen mit komplexen
Mehrfachbehinderungen unterstützt werden,
d) nahtlose Übergänge von der Versorgung in Sozialpädiatrischen Zentren
(SPZ) in die Versorgung durch MZEB sichergestellt werden, um
Versorgungsabbrüche beim Übergang ins Erwachsenenalter zu vermeiden,
e) gynäkologische Spezialambulanzen für Frauen und Mädchen mit
Behinderungen bedarfsgerecht ausgebaut und langfristig abgesichert werden;
4. selbstbestimmte sexuelle und reproduktive Gesundheit für Frauen mit
Behinderungen sicherzustellen, indem
a) barrierefreie Beratungsangebote zu Verhütung, Kinderwunsch,
Schwangerschaft, Geburt und Wechseljahren bundesweit ausgebaut werden,
b) Maßnahmen zur Verhinderung nicht einwilligungsbasierter Verhütung und
anderer Eingriffe in die reproduktive Selbstbestimmung gestärkt werden,
insbesondere durch verbindliche Schutzstandards in Einrichtungen der
Gesundheitsversorgung und Eingliederungshilfe, verpflichtende unabhängige
Kontrollmechanismen sowie barrierefreie Beratungs- und
Beschwerdestrukturen für Betroffene und durch eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung
der Unzulässigkeit solcher Eingriffe ohne freie und informierte
Einwilligung,
c) sexualpädagogische und gesundheitsbezogene Bildungsangebote für
Mädchen und Frauen mit Behinderungen im Zusammenwirken von Bund,
Ländern und Trägern der Eingliederungshilfe ausgebaut und barrierefrei
zugänglich gemacht werden;
5. kommunikative und digitale Barrierefreiheit sicherzustellen, indem
a) die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschung und anderen
notwendigen Kommunikationshilfen eindeutig im Leistungsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung verankert wird,
b) verbindliche Anforderungen an barrierefreie Patienteninformationen in
Leichter Sprache, Gebärdensprache sowie in zugänglichen digitalen
Formaten verbindlich vorgeschrieben werden,
c) Anforderungen an digitale Barrierefreiheit bei Terminportalen,
Praxiswebseiten und digitalen Gesundheitsanwendungen verbindlich konkretisiert
werden, insbesondere durch Mindeststandards für barrierefreie Gestaltung,
verpflichtende Schulungen und klare Qualitätsanforderungen;
6. Fachkräfte zu qualifizieren und inklusive Versorgung in der Aus-, Fort- und
Weiterbildung, auch in Zusammenarbeit mit den Heilberufekammern und
Berufsverbänden, fest zu integrieren, indem
a) durch bundesgesetzliche Rahmensetzungen und im Dialog mit den Ländern
sichergestellt wird, dass die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit
Behinderungen, insbesondere von Frauen und Mädchen, verpflichtend in
den einschlägigen medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und
hebammenkundlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie
Prüfungsregelungen verankert wird,
b) interdisziplinäre Fortbildungsprogramme zur inklusiven gynäkologischen
Versorgung gefördert werden,
c) Inklusion und die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit
Behinderungen in medizinischer Lehre und Forschung stärker verankert werden,
insbesondere durch den Aufbau universitärer Lehr- und
Forschungsschwerpunkte in allen Bundesländern;
7. Frauengesundheitsforschung inklusiv auszurichten, indem
a) im Rahmen der neuen Förderschwerpunkte zur Frauengesundheit
sichergestellt wird, dass Behinderung systematisch als Querschnittsdimension
berücksichtigt wird,
b) Forschung zu menstruationsbezogenen Erkrankungen, Endometriose,
PCOS, Lipödem, hormonellen Fragestellungen sowie Wechseljahren unter
Einbezug von Frauen mit Behinderungen gezielt gefördert wird,
c) Versorgungslücken, Gewaltfolgen und Fragen reproduktiver
Selbstbestimmung von Frauen mit Behinderungen als eigene Forschungsschwerpunkte
verankert werden und bestehende Forschungslücken gezielt durch
entsprechende Förderprogramme geschlossen werden;
8. Betroffene systematisch zu beteiligen und Fortschritte zu monitoren, indem
a) Selbstvertretungsorganisationen von Frauen mit Behinderungen verbindlich
in die Entwicklung, Umsetzung und Evaluation gesundheitspolitischer
Maßnahmen einbezogen werden,
b) ein regelmäßiges Monitoring zur inklusiven Frauengesundheit eingerichtet
und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht erstattet wird.
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind im deutschen Gesundheitssystem strukturell benachteiligt. Trotz
verfassungsrechtlicher Gleichstellungsnormen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und der völkerrechtlich bindenden
Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere die Art. 6 und 25, bestehen weiterhin
erhebliche Barrieren in der gesundheitlichen Versorgung – baulich, kommunikativ, organisatorisch, fachlich und
einstellungsbezogen. Selbst grundlegende gynäkologische Vorsorge wird von vielen Betroffenen nicht oder nur
unzureichend wahrgenommen, weil Praxen nicht zugänglich sind, geeignete Ausstattung fehlt oder
Untersuchungen unter nicht selbstbestimmten Bedingungen stattfinden. Diese Problemlage wurde durch parlamentarische
Anfragen, fachliche Anhörungen sowie durch Studien und Berichte aus Wissenschaft und Selbstvertretung
vielfach belegt.
Erhebungen zeigen, dass gynäkologische Praxen häufig weder über höhenverstellbare Untersuchungsstühle noch
über geeignete Transferhilfen verfügen und barrierefreie Kommunikationsangebote – etwa in Gebärdensprache
oder Leichter Sprache – kaum vorhanden sind. Dadurch entstehen Versorgungslücken, verzögerte Diagnosen und
eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung von Mädchen und Frauen mit Behinderungen.
In Deutschland leben rund 6,5 Millionen Frauen mit Behinderungen (vgl. www.institut-fuer-menschen-
rechte.de/themen/rechte-von-menschen-mit-behinderungen/frauen-mit-behinderungen). Dennoch werden ihre
spezifischen Bedarfe in der gesundheitlichen Versorgung bislang nicht systematisch berücksichtigt. Die
Bundesregierung verweist selbst auf Studien der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die erhebliche
Diskriminierungsrisiken und Zugangsbarrieren im Gesundheitswesen belegen (vgl. www.antidiskriminierungsstelle.de/-
SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/diskrimrisiken_diskrimschutz_gesundheitswe-
sen.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Zu Nr. 1 und 2:
Der Abbau struktureller Zugangsbarrieren ist eine grundlegende Voraussetzung für gesundheitliche
Chancengleichheit. Solange Barrierefreiheit in Arzt- und Therapiepraxen nicht verbindlich geregelt, überprüfbar erfasst
und durchsetzbar ist, bleibt sie in der Praxis häufig eine freiwillige Leistung einzelner engagierter Praxen.
Fehlende bauliche Zugänge, nicht geeignete Untersuchungsgeräte oder mangelnde Kommunikationshilfen führen
dazu, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Vorsorgeuntersuchungen seltener wahrnehmen oder ganz
darauf verzichten müssen. Dies widerspricht sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Recht auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit.
Die Bundesregierung bestätigt, dass nur 36 Prozent der ärztlichen Praxen und 25 Prozent der
psychotherapeutischen Praxen mindestens ein Merkmal von Barrierefreiheit aufweisen. Auch die Datenerhebung ist bislang nicht
einheitlich. Dennoch verzichtet sie ausdrücklich auf die Festlegung von Zielwerten für den Abbau dieser Defizite.
Damit bleibt unklar, in welchem Zeitraum und mit welcher Verbindlichkeit bestehende Barrieren abgebaut
werden sollen.
Gleichzeitig werden die zusätzlichen Anforderungen, die eine inklusive Versorgung mit sich bringt – etwa
längere Untersuchungszeiten, Assistenzbedarf oder besondere Kommunikationsformen – im bestehenden
Vergütungssystem bislang kaum berücksichtigt. Beim Vergütungssystem beschränkt sich die Bundesregierung auf
Prüfankündigungen, obwohl der bestehende Stand den Versorgungsbedarfen nicht genügt (vgl. BT-Drs.
21/2019). Dies führt dazu, dass Praxen ökonomische Nachteile befürchten müssen, wenn sie Patientinnen mit
komplexeren Unterstützungsbedarfen behandeln. Eine Anpassung der Vergütungsstrukturen ist daher notwendig,
um Anreize für eine diskriminierungsfreie Versorgung zu schaffen und Barrierefreiheit auch wirtschaftlich
abzusichern.
Zu 3.:
Auch bei einer schrittweisen inklusiven Ausgestaltung der Regelversorgung bleibt der Bedarf an spezialisierten,
barrierefreien Angeboten bestehen. Die Regelversorgung ist strukturell bislang nicht auf komplexe
behinderungsbedingte Unterstützungsbedarfe ausgerichtet. Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit
Behinderungen (MZEB) sowie gynäkologische Spezialsprechstunden leisten daher bereits heute einen wichtigen Beitrag
zur Schließung gravierender Versorgungslücken.
Insbesondere für Frauen mit komplexen Mehrfachbehinderungen, hohem Assistenzbedarf oder erheblichen
Mobilitätseinschränkungen sind aufsuchende Versorgungsmodelle häufig die einzige Möglichkeit, überhaupt
Zugang zu gynäkologischer Versorgung zu erhalten. Ohne solche ergänzenden Strukturen bleiben selbst
grundlegende Leistungen der Prävention und Behandlung faktisch unerreichbar.
Diese Angebote stehen nicht im Widerspruch zu einer inklusiven Regelversorgung, sondern sind als notwendige
Ergänzung und Brückenstruktur zu verstehen, solange die allgemeine Versorgung nicht flächendeckend
barrierefrei ausgestaltet ist. Ziel bleibt eine inklusive Regelversorgung; spezialisierte Angebote sind derzeit noch
unverzichtbar, um bestehende Versorgungslücken kurzfristig zu schließen und gesundheitliche Risiken zu
vermeiden.
Mit der Änderung der Ärztezulassungsverordnung wurde die Regelung geschaffen, dass Ärzte und Ärztinnen
sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen u. a. für die psychotherapeutische oder psychiatrische
Versorgung von Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen ermächtigt werden sollen. Dies ist eine wichtige
Stellschraube. Jedoch sind Ermächtigungen lediglich eine punktuelle Lösung, die dort greift, wo
Leistungserbringer und -erbringerinnen eine entsprechende Ermächtigung beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen
Vereinigung beantragen. Der Ausbau barrierefreier psychotherapeutischer Praxen als auch ein ausreichendes
wohnortnah verfügbares psychotherapeutisches Versorgungsangebot für Mädchen und Frauen mit Behinderung
oder intellektuellen Beeinträchtigungen kann hiermit nicht ausreichend erzielt werden.
Zu Nr. 4.:
Die Wahrung sexueller und reproduktiver Selbstbestimmung ist ein zentraler Bestandteil der Menschenrechte
von Frauen mit Behinderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 6 und 25) verpflichtet Deutschland
ausdrücklich, Diskriminierung im Gesundheitswesen zu verhindern und die freie und informierte Zustimmung
zu medizinischen Maßnahmen sicherzustellen.
Dennoch berichten Betroffene weiterhin von Fremdbestimmung bei Fragen der Verhütung, Schwangerschaft
oder Elternschaft. Beratungsangebote sind häufig nicht barrierefrei oder setzen Kompetenzen voraus, die
aufgrund fehlender inklusiver Bildungsangebote nicht erworben werden konnten. Dadurch wird die selbstbestimmte
Entscheidungsfindung faktisch erschwert oder verhindert.
Zugleich bestehen Hinweise auf fortbestehende Risiken reproduktiver Fremdbestimmung und nicht
einwilligungsbasierter Eingriffe. Konkrete Schutzmaßnahmen werden in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage jedoch nicht benannt. Der Ausbau barrierefreier, niedrigschwelliger Beratung und Bildung ist
daher ebenso erforderlich wie klare gesetzliche und strukturelle Maßnahmen zum Schutz vor Eingriffen in die
reproduktive Selbstbestimmung von Frauen mit Behinderungen.
Zu Nr. 5. und 6.:
Neben baulichen Barrieren stellen insbesondere kommunikative Hürden eine wesentliche Ursache für
Versorgungsdefizite dar. Wenn Informationen nicht verständlich vermittelt werden oder notwendige
Kommunikationshilfen fehlen, ist eine informierte Einwilligung in medizinische Maßnahmen faktisch nicht möglich. Dies betrifft
sowohl das persönliche Arzt-Patientinnen-Gespräch als auch digitale Anwendungen, Terminvergabesysteme
oder schriftliche Aufklärungsunterlagen.
Eine klare rechtliche Absicherung der Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschung und anderen notwendigen
Kommunikationshilfen sowie verbindliche Anforderungen an digitale Barrierefreiheit sind daher unerlässlich.
Die Bundesregierung verweist hierzu auf Regelungen im SGB I, stellt jedoch zugleich klar, dass eine
ausdrückliche Verankerung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) bislang nicht vorgesehen
ist (vgl. BT-Drs. 21/2019). Damit bleibt die barrierefreie Kommunikation im Kernbereich medizinischer
Regelversorgung rechtlich unsystematisch geregelt.
Gleichzeitig zeigen Erfahrungen aus Praxis und Forschung, dass Unsicherheiten und fehlende Kenntnisse im
Umgang mit Behinderungen bei Fachkräften zu weiteren Zugangsbarrieren führen können. Mangelnde
Kenntnisse über die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen im Medizinsystem erhöhen die Gefahr für
Diskriminierung und damit, dass Frauen mit Behinderungen nicht die Versorgung erhalten, die sie indiziert ist.
Zudem berichten Patientinnen auch von respektlosem oder entmündigendem Verhalten in Praxen (vgl.
Landesbehindertenbeauftragter Bremen, 2025; online unter: www.frauen.bremen.de/sixcms/media.php/13/WEB_
Studie_zur_barrierefreien_gyna%CC%88kologischen_Versorgung_im_Land_Bremen.pdf). In diesem
Zusammenhang ist auch das Phänomen des „Medical Gaslighting“ zu berücksichtigen, bei dem Beschwerden von
Patientinnen nicht ernst genommen oder bagatellisiert werden. Hiervon sind insbesondere auch Frauen mit
Behinderungen betroffen, vor allem wenn die Behinderung auf einer psychischen Erkrankung beruht und somit nicht
unmittelbar sichtbar ist. Dies kann dazu führen, dass Symptome fehlinterpretiert, notwendige Behandlungen
verzögert oder ganz unterlassen werden.
Die Bundesregierung beschränkt sich bislang auf Prüfankündigungen (vgl. BT-Drs. 21/2019) zur
Weiterentwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsinhalten. Die systematische Verankerung inklusiver Inhalte in Aus-,
Fort- und Weiterbildung ist jedoch notwendig, um Versorgungsqualität zu sichern, Vorbehalte abzubauen und
eine respektvolle, fachlich angemessene Behandlung zu gewährleisten. Inklusive Versorgung ist keine
Spezialaufgabe, sondern Teil professioneller Gesundheitskompetenz.
Zu Nr. 7.:
Forschung bildet die Grundlage für evidenzbasierte Gesundheitspolitik. Wenn Frauen mit Behinderungen in
Studien nicht berücksichtigt werden, entstehen Daten- und Erkenntnislücken, die sich unmittelbar auf
Versorgungsqualität, Leitlinienentwicklung und gesundheitspolitische Entscheidungen auswirken. Insbesondere bei
frauenspezifischen Erkrankungen, hormonellen Fragestellungen und Lebensphasen wie Menstruation oder
Wechseljahren bestehen bislang deutliche Wissenslücken im Hinblick auf behinderte Frauen.
Zwar wird auf Bundesebene eine Förderrichtlinie zur Frauengesundheit angekündigt, eine systematische
Einbeziehung von Frauen mit Behinderungen ist darin jedoch bislang nicht verbindlich vorgesehen (vgl. BT-Drs.
21/2019). Damit drohen bestehende Datenlücken fortgeschrieben zu werden, anstatt sie gezielt zu schließen. Die
systematische Einbeziehung von Behinderung als Querschnittsdimension in der Frauengesundheitsforschung ist
daher notwendig, um bedarfsgerechte Versorgungskonzepte entwickeln zu können.
Zu Nr. 8.:
Nachhaltige Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung erfordern verbindliche Beteiligungsstrukturen und
transparente Erfolgskontrollen. Selbstvertretungsorganisationen von Frauen mit Behinderungen verfügen über
unverzichtbare Expertise zu tatsächlichen Versorgungsrealitäten, strukturellen Barrieren und Versorgungslücken
im Alltag. Ihre systematische Einbindung in Planung, Umsetzung und Evaluation gesundheitspolitischer
Maßnahmen stärkt Qualität, Zielgenauigkeit und Legitimation politischer Entscheidungen.
Ein regelmäßiges Monitoring stellt zudem sicher, dass Fortschritte messbar werden, politische Maßnahmen
nachgesteuert werden können und bestehende Defizite nicht erneut aus dem Blick geraten. Ohne verbindliche
Beteiligung und kontinuierliche Evaluation besteht die Gefahr, dass inklusive Zielsetzungen auf der Ebene politischer
Programme verbleiben, ohne sich strukturell in der Versorgungspraxis niederzuschlagen.
Vor diesem Hintergrund ist deutlich, dass die bestehenden Defizite in der gesundheitlichen Versorgung von
Frauen und Mädchen mit Behinderungen weder zufällig noch unvermeidbar sind, sondern auf strukturelle
Versäumnisse und fehlende verbindliche Rahmenbedingungen zurückgehen. Die Bundesregierung erkennt
Problemlagen an, bleibt bislang jedoch überwiegend bei Prüfaufträgen und unverbindlichen Ankündigungen.
Eine inklusive, geschlechtergerechte Gesundheitspolitik erfordert daher klare gesetzliche Vorgaben, verlässliche
Finanzierungsstrukturen, gezielte Forschungsförderung sowie verbindliche Beteiligungs- und
Monitoringmechanismen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Barrierefreiheit, gleichberechtigter Zugang zur gesundheitlichen
Versorgung für Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Selbstbestimmung nicht länger vom Engagement
Einzelner abhängen, sondern systematisch gewährleistet werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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