Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit bei Geschlechtsinkongruenz gewährleisten
Text
Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit bei Geschlechtsinkongruenz gewährleisten
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Nyke Slawik, Misbah Khan,
Simone Fischer, Linda Heitmann, Denise Loop, Ulle Schauws, Johannes
Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit bei Geschlechtsinkongruenz
gewährleisten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Gesetzlich versicherte Bürger*innen, deren eigenes Geschlechtsempfinden in
Widerspruch zu dem bei der Geburt zugeordneten Geschlecht steht
(Geschlechtsinkongruenz), sind auf körpermodifizierende fachärztliche Behandlungen angewiesen da diese
zur Abmilderung des Leidensdrucks erforderlich sind. Diese medizinischen
Behandlungen sind zentral für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Betroffenen, denn
sie verbessern ihre mentale Gesundheit und verringern selbstverletzendes Verhalten
sowie Suizidalität (Quelle: www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1054139X-
20300276?via%3Dihub).
Bereits seit den 1980er Jahren wurden körperangleichende Maßnahmen von der
gesetzlichen Krankenkasse übernommen (Landessozialgericht Stuttgart: Urteil vom
27. November 1981 – Aktenzeichen: L 4 Kr 483/80). Dieser Fortschritt eröffnete den
Betroffenen nicht nur den Zugang zu notwendiger Versorgung, sondern stärkte auch
ihre Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft. Damit ebnete sich für
viele eine hoffungsvolle Perspektive auf die eigene Zukunft.
Die kürzliche Umsetzung der BSG-Rechtsprechung hat in der Praxis zu Problemen in
der Versorgungssituation der betroffenen Versicherten geführt. Mit Urteil vom 19.
Oktober 2023, Az. B 1 KR 16/22 R, wurde die Übernahme der medizinischen Behandlung
einer nicht-binären Person durch die gesetzliche Krankenversicherung abgelehnt.
Dabei ist das Bundessozialgericht unter Hinweis auf die Weiterentwicklung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der medizinischen Erkenntnisse von
seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, ohne die konkreten Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch selbst zu definieren. Da es sich um eine „neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ handle, bedürfe es einer Entscheidung durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss.
Obwohl unter anderem der GKV-Spitzenverband mehrfach klargestellt hat, dass das
BSG-Urteil nicht zu einer abrupten Beendigung der bestehenden Versorgung führen
darf, besteht aufgrund der entstandenen Rechtslücke eine für die Betroffenen
belastende Versorgungsunsicherheit. Besonders betroffen sind Menschen, die sich seit dem
Urteil in einer laufenden Hormontherapie befinden, Menschen, die eine Behandlung
aktuell beginnen wollen, sowie nicht-binäre Personen. So wird berichtet, dass teilweise
zuvor genehmigte Leistungen von den Krankenkassen nachträglich infrage gestellt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7350
21. Wahlperiode 29.07.2026
oder zurückgefordert werden, (Quelle: https://background.tagesspiegel.de/gesundheit-
und-e-health/briefing/kassen-und-warken-uneinig-bei-kostenerstattung-von-
hormonen-fuer-trans-menschen). In diesem Zusammenhang forderte unter anderem die
Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie den Regress-Stopp von Krankenkassen und
warnte vor der Gefährdung der Patient*innensicherheit (www.endokrinolo-
gie.net/pressemitteilung/bsg-urteil-geschlechtsangleichende-hormontherapien.php).
Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung, um den vom Vorliegen einer
behandlungsbedürftigen Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unabhängigen
Anspruch der betroffenen Versicherten auf Übernahme körperangleichender
Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung zeitnah und rechtssicher zu regeln,
sowie der Sicherstellung einer Übergangsregelung, die die aktuell akute
Versorgungsnotlage der Betroffenen überbrückt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die durch das BSG-Urteil vom 19. Oktober 2023 entstandene
Versorgungsunsicherheit zu beseitigen und einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen
eigenständigen, entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
ausgestalteten Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen im SGB V
verankert, wenn das eigene Geschlechtsempfinden in Widerspruch zu dem bei der
Geburt zugeordneten Geschlecht steht und die Behandlungen zur Minderung des
Leidensdrucks erforderlich sind; dabei ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss
der Auftrag zu erteilen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die
Einzelheiten zu Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Anforderungen an
Qualifikation und Qualitätssicherung festzulegen;
2. durch eine gesetzliche Übergangsregelung sicherzustellen, dass im Sinne des
Vertrauensschutzes laufende Behandlungen bis zum Inkrafttreten der G-BA-
Richtlinie nach der Forderung in Nummer 1 nicht unterbrochen werden, die
Kostenübernahme für bereits genehmigte Leistungen fortgeführt wird und
rückwirkende Regressforderungen gegenüber Leistungserbringerinnen und -erbringern
ausgeschlossen sind.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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