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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)

dip / rede 15.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 70. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250) Gab es schon einmal Honorarkürzungen im Gesundheitsbereich, und wie bewertet die Bundesregierung das? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels: Es obliegt insbesondere dem Bewertungsausschuss, der aus je drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zusammengesetzt ist, im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) das wertmäßige Verhältnis der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen zu bestimmen und regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob die Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen. Beispiele für Honoraranpassungen bzw. -kürzungen auf Grundlage der Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind folgende: – Der mit Wirkung zum 1. April 2020 getroffene Beschluss zur Weiterentwicklung des EBM nutzt die Rationalisierungsreserven und senkt die Bewertung medizinisch-technischer Leistungen zugunsten von Verbesserungen von zuwendungsorientierten ärztlichen Leistungen („sprechende Medizin“). In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise die Koloskopie im EBM abgewertet und die Kalkulationszeit reduziert. – Zum 1. Januar 2023 wurde die Bewertung ambulanter Eingriffe so angepasst, dass kleinere bzw. kürzere Eingriffe in der Bewertung abgesenkt, während größere bzw. längere Eingriffe höher bewertet werden. Der Beschluss und die vorgenannte Herab- und Heraufstufungssystematik gilt für viele Fachgebiete. Die Herabstufung einzelner Leistungen ist dabei nur ein Teilausschnitt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat über die Beschlüsse des Bewertungsausschusses die Rechtsaufsicht. Diese beschränkt sich auf die Prüfung von möglichen Gesetzesverstößen, insbesondere verfassungswidrige Regelungen, das Handeln im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage sowie einer fehlerfreien Ermessensausübung bezüglich der rechtmäßigen Ausübung des weiten Gestaltungsspielraums, den die Rechtsprechung dem Bewertungsausschuss zugesteht. Rein fachliche Gründe oder Bedenken unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Hierzu zählt insbesondere die in Punkten ausgedrückte Bewertung der einzelnen Leistungen im EBM. Im Rahmen der Rechtsprüfung ist eine Überprüfung der Bewertung einzelner Leistungen und der Angemessenheit der Kalkulationsparameter nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht im Fünften Buch Sozialgesetzbuch zudem eine Reihe von Regelungen zu Honorarkürzungen bei den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern ausdrücklich vor. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Fortbildungsnachweise nicht oder nicht vollständig erbracht wurden, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen wurde oder wenn der Pflicht zur Prüfung des Versichertenstatus über die elektronische Gesundheitskarte bei dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) nicht nachgekommen wurde.

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