Erfassung der Versorgungslage, Kosten und Datenlage zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung von HIV und Syphilis in Deutschland (im Lichte der WHO-Validierung für Dänemark) (Antwort zu Drs. 21/5432)
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Erfassung der Versorgungslage, Kosten und Datenlage zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung von HIV und Syphilis in Deutschland (im Lichte der WHO-Validierung für Dänemark) (Antwort zu Drs. 21/5432)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5912
21. Wahlperiode 12.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Claudia Weiss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5432 –
Erfassung der Versorgungslage, Kosten und Datenlage zur Verhinderung der
Mutter-Kind-Übertragung von HIV und Syphilis in Deutschland (im Lichte der
WHO-Validierung für Dänemark)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 27. Februar 2026 mitgeteilt,
dass Dänemark als erstes EU-Land die Mutter-Kind-Übertragung von HIV
und Syphilis eliminiert habe. In der WHO-Kommunikation werden als
zentrale Elemente u. a. sehr hohe Abdeckung von Testung und Behandlung in der
Schwangerschaftsvorsorge, robuste Datensysteme sowie eine integrierte
Versorgungsorganisation benannt. Vor diesem Hintergrund fragen die Fragesteller
nach der Versorgungslage, den Kosten sowie der Datenlage und Transparenz
in Deutschland, insbesondere mit Blick auf messbare Indikatoren,
Versorgungsketten und Finanzierung (background.tagesspiegel.de/gesundheit-und-
ehealth/briefing/daenemark-hat-mutter-kind-uebertragung-eliminiert#ts-pay
wall).
1. Welche Bundesbehörde (z. B. Robert-Koch-Institut (RKI), Bonner
Institut für Organismische Biologie (BIOB), www.biologie.uni-bonn.de/bio
b/de, andere) erhebt bzw. koordiniert in Deutschland Daten zur Mutter-
Kind-Übertragung von HIV und zur kongenitalen Syphilis, und auf
welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies jeweils?
Infektionen von HIV und Syphilis, die von der Mutter zum Kind übertragen
wurden, werden vom Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen der Meldepflicht
nach § 7 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. Mai 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Falldefinitionen (HIV-Mutter-Kind-Übertragung; kongenitale
Syphilis) wendet die Bundesregierung in der Berichterstattung an, und
inwiefern sind diese mit WHO-Definitionen bzw. Validierungskriterien
vergleichbar?
Die Falldefinitionen entsprechen den in den relevanten klinischen Leitlinien
beschriebenen Definitionen (register.awmf.org/assets/guidelines/055-002l_S2k_H
IV-Therapie-Schwangerschaft-und-HIV-exponierten_Neugeborenen_2020-10-
verlaengert.pdf).
3. Wie viele bestätigte Fälle der Mutter-Kind-Übertragung von HIV wurden
in Deutschland in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025
registriert (bitte nach Jahr und – soweit zulässig – nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Die bestätigten Fälle der Mutter-Kind-Übertragung von HIV nach Jahren
finden sich im Epidemiologischen Bulletin 26/2025. Die Aufstellung der Fälle der
Mutter zu Kind Übertragung nach Jahr und Bundesland sind über Survstat
abrufbar (survstat.rki.de).
4. Wie viele Fälle kongenitaler Syphilis wurden in Deutschland in den
Jahren 2021 bis 2025 registriert (bitte nach Jahr und – soweit zulässig –
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Aufstellung der Fälle kongenitaler Syphilis sind über Survstat abrufbar
(survstat.rki.de).
5. Welche Zeitverzögerungen bestehen zwischen Ereignis (z. B. Geburt
bzw. Diagnose) und bundesweiter Verfügbarkeit bzw. Publikation
belastbarer Zahlen zur HIV- und Syphilisübertragung von Mutter auf Kind
(bitte typische Melde- und Auswertefristen nennen)?
Zwischen Ereignis und Verfügbarkeit in Survstat vergehen bis zu drei Monate.
6. Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Plausibilitätsprüfungen,
Dublettenprüfung, Nachverfolgung unklarer Meldungen, Audits) werden
für die entsprechenden Datenbestände zur HIV- und Syphilisübertragung
von Mutter auf Kind eingesetzt?
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 IfSG muss die nichtnamentliche Meldung nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 IfSG innerhalb von zwei Wochen, nachdem die oder der
Meldende Kenntnis erlangt hat, an das RKI erfolgen. Die Qualitätssicherung
erfolgt über Maßnahmen der unmittelbaren Ermittlungen fehlender,
notwendiger Angaben gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 IfSG mit anschließender Validierung
aller eingegangenen Meldungen. Dazu werden die Datenstände täglich
automatisiert auf Doppelmeldungen (Dublettenprüfung) untersucht.
Plausibilitätsprüfungen finden manuell bei Meldungseingang und zur Jahresberichtserstellung
statt.
7. Welche Datenlücken sind der Bundesregierung ggf. bekannt (z. B.
fehlende Angaben zu Schwangerschaftswoche, Therapiebeginn,
Versorgungsstatus, Entbindungsmodus, Outcome des Kindes), und welche
Maßnahmen sind ggf. geplant, um diese Lücken zur HIV- und
Syphilisübertragung von Mutter auf Kind zu schließen?
Die Meldungen an das RKI enthalten ausschließlich Daten zur validen
Übermittlung der diagnostizierten Infektion sowie dem wahrscheinlichen
Infektionsweg gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 IfSG. Daten zum weiteren klinischen Verlauf
und der Therapie werden im Rahmen der Meldung nicht erhoben. Bestehende
Datenlücken können über die Nutzung der Daten des Forschungsdatenzentrums
(FDZ) Gesundheit künftig weiter geschlossen werden. Das FDZ Gesundheit
macht die sektorübergreifende, krankenkassenübergreifende und longitudinale
Nutzung mit einem umfangreichen und repräsentativen Datensatz möglich. Die
Abrechnungsdaten enthalten Informationen über Diagnosen, Therapien,
Arzneimittelverordnungen, Krankenhausaufenthalte und die weitere Versorgung,
nach Alter und Geschlecht und regional aufgeschlüsselt.
8. Plant die Bundesregierung eine regelmäßige, öffentlich zugängliche
Berichterstattung (z. B. Dashboard, Quartalsberichte) zu zentralen
Indikatoren zur HIV- und Syphilisübertragung von Mutter auf Kind
(Testabdeckung, Behandlungsabdeckung, Outcomes), und wenn nein, warum
nicht?
Die Meldedaten sind über Survstat (survstat.rki.de) verfügbar und werden
jährlich im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht.
9. Wie hoch war in Deutschland in den Jahren 2021 bis 2025 die
Testabdeckung in der Schwangerschaftsvorsorge
a) für HIV und
b) für Syphilis
(bitte nach Jahr, Datenquelle und Definition des Nenners bzw.
Denominators angeben)?
Die Daten befinden sich in Anlage 1, Tabelle 1*. Der Nenner bezieht sich auf
die Anzahl der berechneten Schwangeren innerhalb eines Jahres (ausgehend
von den Geburten eines Jahres). Er setzt sich aus den an Destatis übermittelten
Anzahl von geborenen Kindern (minus Mehrlingsgeburten), sowie der Anzahl
von jährlichen Schwangerschaftsabbrüchen und Totgeburten zusammen. Diese
ergeben die Anzahl der schwangeren Frauen eines Jahres. Davon werden
10 Prozent der privat versicherten abgezogen, um die Zahl der gesetzlich
versicherten Schwangeren zu erhalten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
übermittelt dem RKI (auf freiwilliger Basis) die jährlichen abgerechneten
Abrechnungsziffern zu einem HIV- bzw. Syphilis Test im Rahmen einer
Schwangerschaft (EBM GOP: 01800 – TPHA/TPPA-Test und 01811 – HIV-
Immunoassay).
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5912 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
10. Wie hoch war in Deutschland in den Jahren 2021 bis 2025 der Anteil der
positiv getesteten Schwangeren, die
a) zeitgerecht (bitte Fristen, Referenzpunkte benennen) in fachärztliche
Behandlung überführt wurden, und
b) bis zur Entbindung nachweislich in Versorgung blieben
(bitte getrennt für HIV und Syphilis sowie nach Jahr angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Welche bundesweit einheitlichen (oder nach Kenntnis der
Bundesregierung bundeslandspezifischen) Versorgungsstandards bzw.
Leitlinienumsetzungen existieren zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung bei
HIV und zur Vermeidung kongenitaler Syphilis (bitte zentrale Bausteine:
Diagnostik, Therapie, Partnerbehandlung, Nachverfolgung, nennen)?
Im Hinblick auf die Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung bei HIV trifft
die S2k‑Leitlinie „HIV-Therapie in der Schwangerschaft und bei HIV-
exponierten Neugeborenen“ Aussagen insbesondere zur Transmissionsprophylaxe nahe
dem Geburtstermin und der Nachsorge von Kindern HIV-positiver Mütter. Die
Leitlinie wird derzeit unter der Federführung der Deutschen AIDS‑Gesellschaft
interdisziplinär überarbeitet (register.awmf.org/de/leitlinien/detail/055-002).
Die S2k-Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Syphilis“ befasst sich mit der
Diagnostik und Therapie der Syphilis connata, der während der
Schwangerschaft übertragenen Infektion mit Treponema pallidum. Unter der Federführung
der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Sexuellen Gesundheit wird die
Leitlinie aktuell interdisziplinär überarbeitet (register.awmf.org/de/leitlinien/det
ail/059-002).
12. Welche Strukturen existieren in Deutschland für eine interdisziplinäre
Versorgung (Gynäkologie, Infektiologie, Dermatologie bzw.
Venerologie, Pädiatrie bzw. Neonatologie, Hebammenwesen, öffentlicher
Gesundheitsdienst), und wo sieht die Bundesregierung regionale
Versorgungsengpässe?
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss (G‑BA) die ärztliche Betreuung der Versicherten während der
Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt, insbesondere den
Umfang und Zeitpunkt der Leistungen in seiner Richtlinie über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-
Richtlinie). Darin empfiehlt er allen Schwangeren serologische
Untersuchungen unter anderem zum Ausschluss einer HIV-Infektion sowie einer Infektion
mit Treponema pallidum und stellt eine ausführliche Versicherteninformation
zum HIV-Test in der Schwangerschaft sowie den Mutterpass zur strukturierten
Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft durch die
Leistungserbringer zur Verfügung (weitere Informationen veröffentlicht der G-
BA auf seiner Internetseite unter www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/sch
wangerschaft-mutterschaft/). In der Versorgung Schwangerer mit HIV-Infektion
spielen interdisziplinär ausgerichtete HIV-Ambulanzen an Kliniken und
Perinatalzentren eine wichtige Rolle. Der G-BA hat die interdisziplinäre und
sektorübergreifend koordinierte Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und
Patienten mit HIV/AIDS, insbesondere auch bei HIV-Krankheit,
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, in Anlage 3 Nummer 2 der Richtlinie über die
ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) konkretisiert (www.g-ba.de/richtlinien/43/).
Zudem verfolgt der G-BA mit der Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1
Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V
(Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene) die Ziele einer
Verringerung der Säuglingssterblichkeit und von frühkindlich entstandenen
Behinderungen sowie der Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen. Er legt dabei verschiedene
Versorgungsstufen und auch Anforderungen an die interdisziplinäre geburtshilfliche,
hebammenhilfliche, neonatologische sowie pflegerische Versorgung fest (www.
g-ba.de/richtlinien/41/).
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist mit seinen Beratungsangeboten
für Schwangere wie auch für sexuell übertragbare Erkrankungen Teil der
interdisziplinären Versorgungsstrukturen. Zu regionalen Versorgungsengpässen
kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur Häufigkeit
sogenannter Late Presenter (späte Erstdiagnose in der Schwangerschaft oder
erst unter bzw. nach Geburt) bei HIV und Syphilis, und welche Ursachen
(z. B. fehlende Vorsorge, Zugangsbarrieren, Sprachbarrieren,
psychosoziale Faktoren) werden dafür als wesentlich eingeschätzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
14. Welche Maßnahmen werden vom Bund direkt und indirekt finanziert
bzw. umgesetzt, um Zugangsbarrieren zur Vorsorge, Diagnostik,
Therapie zu senken (z. B. niedrigschwellige Angebote, Dolmetscher,
aufsuchende Beratung, Anbindung schwer erreichbarer Gruppen)?
Maßnahmen zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung von HIV und
Syphilis lassen sich nicht aus den Gesamtmaßnahmen der Prävention und
Versorgung von sexuell übertragbaren Infektionen (sexually tranmitted infections –
STI) herauslösen (siehe auch Antwort zu Frage 22).
15. Wie ist die Versorgungslage bei Schwangeren ohne (oder mit
ungeklärtem) Krankenversicherungsschutz geregelt, insbesondere bezüglich
Testung, Therapie und Nachsorge (bitte Zuständigkeiten, Finanzierungswege
benennen)?
Schwangere ohne oder mit ungeklärtem Krankenversicherungsschutz haben
keinen regulären Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V.
§ 264 SGB V regelt besondere Fälle, in denen Personen ohne reguläre
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dennoch
Leistungen erhalten. Die Krankenkasse zahlt die Leistungen zunächst und rechnet sie
anschließend mit dem zuständigen Träger (z. B. Sozialamt) ab. Dies betrifft
insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). sowie Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Personen mit Leistungsbezug nach AsylbLG haben in den ersten 36 Monaten
keinen regulären Leistungsanspruch in der GKV, sondern nur auf
Grundleistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände; teilweise
erfolgt die Abrechnung auftragsweise durch die Krankenkassen (Rahmenverträge
mit Ländern), entstandene Kosten werden vom Sozialleistungsträger im
Rahmen des AsylbLG übernommen. Nach 36 Monaten beziehen die Betroffenen
Sozialhilfe und sog. „Analogleistungen“ (nahezu Leistungsniveau der GKV)
und werden durch die GKV im Auftrag der Asylämter unter Erstattung der
entstandenen Kosten betreut.
Darüber hinaus werden über § 264 SGB V auch Sonderfälle durch
Vereinbarungen mit Sozialhilfeträgern versorgt. Kommunen bzw. Sozialhilfeträger
können mit Krankenkassen vereinbaren, dass weitere Personengruppen einbezogen
werden, etwa besonders schutzbedürftige Personen ohne Versicherung oder
Personen in Übergangssituationen (z. B. nach Haft oder ohne festen Wohnsitz).
Die Kosten für die Testung, Therapie und Nachsorge von HIV und Syphilis
können für die nach § 264 SGB V versorgten Personengruppen nach den oben
beschriebenen Finanzierungswegen übernommen werden, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind, also die medizinische Notwendigkeit gegeben ist und die
Leistungen dazu dienen, akute bzw. chronische Erkrankungen zu behandeln.
16. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Partnerdiagnostik und Partnerbehandlung (insbesondere bei Syphilis) in der
Praxis erreicht, und liegen der Bundesregierung Daten oder Schätzungen
zur Umsetzungsquote vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor.
17. Welche Maßnahmen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Sicherstellung der Nachsorge des Kindes (HIV-Expositionsprophylaxe,
Diagnostik; Syphilis-Diagnostik und/oder Therapie), und wie wird die
Nachsorgequote dokumentiert?
Die klinischen Leitlinien der Fachgesellschaften beschreiben das notwendige
Vorgehen, das in der klinischen Praxis Umsetzung finden soll. Empfohlene
Therapieregime für therapienaive Schwangere mit HIV sind in den Deutsch-
Österreichischen Empfehlungen 2025 (www.daignet.de) zu finden. Zur
Umsetzung dieser Maßnahmen liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Versorgungssituation
in besonderen Settings zur HIV- und Syphilisübertragung von Mutter auf
Kind (z. B. Justizvollzug, Unterkünfte, stationäre Einrichtungen,
ländliche Räume), und welche spezifischen Programme gibt es dort?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für die Frage der
Versorgung in besonderen Umständen sind die Länder und Kommunen
zuständig.
19. Welche Kosten sind dem Bund in den Jahren 2021 bis 2025 für
Programme bzw. Projekte im Kontext HIV bzw. Syphilis und Schwangerschaft
entstanden (bitte nach Jahr, Programm bzw. Projekt, Titelgruppe,
Haushaltstitel aufschlüsseln)?
Der Bund hat keine Programme bzw. Projekte im Kontext HIV/Syphilis und
Schwangerschaft finanziell unterstützt.
20. Welche jährlichen Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV und der Privaten
Krankenversicherung PKV bzw. insgesamt (Schätzung ausreichend) für
a) HIV-Testung in der Schwangerschaft,
b) Syphilis-Testung in der Schwangerschaft,
c) bestätigende Diagnostik (Folgetests),
d) Therapien bzw. Medikamente inklusive Begleituntersuchungen,
e) neonatalpädiatrische Diagnostik bzw. Behandlung bei exponierten
oder betroffenen Kindern?
Die GKV-Ausgaben für die im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
durchgeführte HIV-Testungen lagen 2024 laut ärztlicher Abrechnungsdaten bei ca.
3,2 Mio. Euro und für Syphilis-Testungen bei ca. 3,5 Mio. Euro. Erkenntnisse
zu den Kosten zu weiteren in der Frage genannten Leistungen liegen der
Bundesregierung in der erfragten Detailtiefe nicht vor.
21. Welche Kosten entstehen dem öffentlichen Gesundheitssystem (Bund,
Länder, Kommunen) nach Kenntnis der Bundesregierung für
Surveillance, Meldesysteme, Auswertung, Qualitätssicherung und ggf.
Kampagnen, und wie haben sich diese Kosten von 2021 bis 2025 entwickelt?
Die Kosten zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung von HIV und
Syphilis lassen sich nicht separat beziffern.
22. Welche Fördermittel des Bundes gingen von 2021 bis 2025 an
a) Beratungsstellen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und
b) kommunale sowie landesnahe Stellen
mit Bezug zu HIV bzw. Syphilis, Schwangerschaft, Sexualgesundheit
oder STI (Sexually Transmitted Infections)-Prävention (bitte Empfänger,
Zweck, Summe pro Jahr nennen)?
Die Informationen zu Teilfrage a) Beratungsstellen und
Nichtregierungsorganisationen befinden sich in der beigefügten Anlage 1, Tabelle 2.*
Bezüglich kommunaler sowie landesnaher Stellen hat die Ärztekammer
Westfalen-Lippe für Förderung des Curriculums zu sexueller Gesundheit/STI zur
Fortbildung der Ärzteschaft im Jahr 2021 16.258,42 Euro, im Jahr 2022
21.509,39 Euro und im Jahr 2023 690,03 Euro erhalten.
Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) hat für die Auswertung
und Finalisierung der Studie „Gesundheit und Sexualität in Deutschland“ im
Jahr 2021 262.352,30 Euro und im Jahr 2022 720,00 Euro erhalten.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Kosten-
Nutzenbzw. Kosten-Wirksamkeitsbewertungen (Health Technology Assessment,
Modellierungen) vor, insbesondere zum Verhältnis von Screening- bzw.
Behandlungskosten zu vermiedenen Folgekosten kongenitaler
Infektionen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5912 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
24. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei Abrechnung bzw.
Erstattung (Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) bzw. Diagnosis Related Groups (DRG)) für Testung,
Therapie, interdisziplinäre Versorgung und Nachsorge (z. B. zur
Vermeidung von Versorgungslücken durch Fehlanreize), und wenn ja, welchen
konkret?
Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss in
eigener fachlicher Verantwortung vereinbart. Der EBM ist innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des G‑BA über die Einführung
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anzupassen. Dies gilt
entsprechend für weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses,
die eine Anpassung des EBM erforderlich machen. Darüber hinaus ist der EBM
in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob er noch dem
Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht.
Die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird derzeit im BMG
vorbereitet. Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten
Krankenversicherung (PKV) und Vertreter der Beihilfe haben dazu einen
gemeinsamen Vorschlag erarbeitet. Dieser Vorschlag wird als fachliche Grundlage für
die anstehende Überarbeitung im BMG herangezogen und derzeit im engen
fachlichen Austausch mit BÄK, PKV und Vertretern der Beihilfe inhaltlich
geprüft. Die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen erstatten die
in der Antwort zu Frage 12 beschriebenen Vorsorgeleistungen auf Basis der
aktuellen GOÄ. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über bestehende
Versorgungslücken durch Fehlanreize.
Für die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung werden ‚Diagnosis-
Related Groups‘ (DRGs) abgerechnet. Die Vertragsparteien auf Bundesebene,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft, sind zuständig
für die Entwicklung des Vergütungssystems sowie dessen jährliche
Weiterentwicklung auf der Grundlage empirischer Kosten. Für die Weiterentwicklung
des Vergütungssystems gibt es beim Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus zudem ein Vorschlagsverfahren, in dem von allen Beteiligten
Weiterentwicklungsvorschläge eingebracht werden können, um medizinischen und
wissenschaftlichen Sachverstand einzubinden.
25. Strebt die Bundesregierung an, für Deutschland eine nach WHO-
Kriterien nachvollziehbare Zielerreichung („Eliminierung“ der Mutter-Kind-
Übertragung von HIV und Syphilis) formal zu dokumentieren oder eine
WHO-Validierung zu prüfen?
a) Wenn ja, bis wann, mit welchen Indikatoren, und welche
Datenvoraussetzungen müssen dafür geschaffen werden?
b) Wenn nein, warum nicht, und welches alternative Zielsystem verfolgt
die Bundesregierung gegebenenfalls?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich wäre eine Dokumentation der Eliminierung der Mutter-Kind-
Übertragung von HIV und Syphilis in Deutschland erstrebenswert. Jedoch
können die Dokumentationspflichten, die für den Prozess erforderlich sind, nicht
erfüllt werden, da die nötigen Datenquellen anonymisiert zur Verfügung stehen
und derzeit nicht miteinander verknüpft werden können.
Anlage 1 - Tabellen zur Antwort auf Frage 9 und Frage 22 - Kleine Anfrage 21/5432
Seite 1 von 2
Tabelle 1: Frage 9 - Testabdeckung in der Schwangerschaftsvorsorge für die Jahre 2021-2024
Jahr Schwangere
Frauen
(Destatis)
In der
GKV
Syphilis-
Testungen
(KBV)
HIV-
Testungen (KBV)
Syhilis
Testung
%
HIV Testung
%
2021 886.973 798.276 770.263 732.702 95,1 91,8
2022 839.856 755.871 720.789 688414 95,5 91,1
2023 796.782 717.104 696.869 669404 96,1 93,3
2024 786.536 707.882 673.965 650.407 96,5 91,9
Angaben für 2025 stehen noch nicht zur Verfügung.
Anlage 1 - Tabellen zur Antwort auf Frage 9 und Frage 22 - Kleine Anfrage 21/5432
Seite 2 von 2
Tabelle 2: Frage 22 - Fördermittel des Bundes mit Bezug zu HIV/Syphilis, Schwangerschaft,
Sexualgesundheit oder STI-Prävention 2021 bis 2025 für a) Beratungsstellen,
Nichtregierungsorganisationen (NRO).
Angaben in EUR 2021 2022 2023 2024 2025
donum vitae
Förderung der
Bundesgeschäftsstelle zur
Wahrnehmung von Aufgaben im
Zusammenhang mit § 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(SchKG)
600.000 600.000 600.000 600.000 1.000.000
pro familia
Förderung der
Bundesgeschäftsstelle zur
Wahrnehmung von Aufgaben im
Zusammenhang mit § 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(SchKG)
950.000 995.000 1.100.000 1.220.000 1.220.000
Deutsche Aidshilfe e. V.
Umsetzung von Maßnahmen
zur Aufklärung über HIV und
andere STI
6.080.000 6.000.049 5.981.045 6.472.921 6.495.625
Deutsche Aidshilfe e. V.
Umsetzung von Maßnahmen
im Themenfeld "Solidarität"
und "Antidiskriminierung"
zum Weltaidstag
299.887 288.972 298.834 118.345 200.000
Deutsche Aidshilfe e. V.
Zielgruppenspezifische
Präventionsmaßnahmen zu
HIV/Aids, STI, Hepatitis und
MPX im Kontext von
geflüchteten Menschen aus der Ukraine
275.605
Ärztliche Gesellschaft zur
Gesundheitsförderung e.V.
Erstellung und Durchführung
von ärztlichen
Informationsstunden in der Schule für aus
der Ukraine geflüchtete
Menschen mit den Themeninhalten
sexuelle und reproduktive
Gesundheit inklusive HIV/STI
48.455
Die Deutsche STI
Gesellschaft (DSTIG)
Neuauflage des Leitfadens „STI
-Therapie und -Prävention“
99.253
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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