Schriftliche Frage 126 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche gesetzlichen Vorgaben hat der (erweiterte) Bewertungsausschuss bei seinen Honorarentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 126 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche gesetzlichen Vorgaben hat der (erweiterte) Bewertungsausschuss bei seinen Honorarentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu…
Frage 126 (Evelyn Schötz, Die Linke):
Welche gesetzlichen Vorgaben hat der (erweiterte) Bewertungsausschuss bei seinen Honorarentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu berücksichtigen, und welche Rolle sollen dabei insbesondere die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versorgungsqualität und Versorgungssicherheit spielen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 1. April 2026:
Der (erweiterte) Bewertungsausschuss ist aufgrund des § 87 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ermächtigt und verpflichtet, über den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu entscheiden. Dabei hat er die entsprechenden Vorgaben des § 87 SGB V sowie insgesamt die Vorschriften des SGB V, aber auch weitere für die Entscheidung maßgebliche Vorschriften zu beachten. Es gilt der Vorrang des Gesetzes. Die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Rahmenbedingungen der Versorgung. Dabei kommt dem (erweiterten) Bewertungsausschuss ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.
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