Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4658)
Teil von Protokoll der 64. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4658)
Wie ist der aktuelle Stand und Zeitplan der nach meiner Kenntnis geplanten Anpassung des § 10 der Baunutzungsverordnung zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Mietobjekte auf Campingplätzen, und welche konkreten Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung angesichts des deutlichen gestiegenen Interesses am Camping und der damit verbundenen Wachstumsimpulse des Inlandstourismus, insbesondere im ländlichen Raum (vergleiche www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/04/PD25_N023_45412_61.html#:~:text=Neuer%20Camping%2DRekord:%2042%2C,im%20Jahr%202024%20%2D%20Statistisches%20Bundesamt)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Sören Bartol:
Der § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht die Darstellung beziehungsweise die Festsetzung von Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Bauleitplänen. Dies können insbesondere auch Campingplatzgebiete sein, in denen Camping- und Zeltplätze zulässig sind (Absatz 5). Ob Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping- oder Zeltplätzen einer Baugenehmigung bedürfen oder verfahrensfrei sind, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung; die Musterbauordnung geht von einer Verfahrensfreiheit aus (§ 61 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d). Eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens müsste daher – sofern nicht bereits Verfahrensfreiheit besteht – durch eine Anpassung der Landesbauordnungen erfolgen. Eine Anpassung des § 10 BauNVO ist nicht geplant.
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