Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 334/26
29.05.26 BRFuss
Wo - AV - In - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
A. Problem und Ziel
Das Baugesetzbuch formt die kommunale Planungshoheit aus. Nach diesem Gesetz
richten sich sowohl die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen als auch die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Hinzu treten bodenpolitische Instrumente wie
beispielsweise Vorkaufsrechte und Erhaltungssatzungen, die der Steuerung der
Bodennutzung und der Sicherung städtebaulicher Ziele dienen. Gemeinsam mit flankierenden
Regelungen des Umweltrechts und der Bauordnungen der Länder bilden diese Regelungen
ein bewährtes System, das jedoch angesichts veränderter Rahmenbedingungen einer
Weiterentwicklung bedarf.
Die Anforderungen an eine rechtssichere Durchführung planungsrechtlicher Verfahren
sind in den vergangenen Jahrzehnten – trotz fortlaufender Bemühungen zur
Verfahrensvereinfachung – stetig gewachsen. Dies ist unter anderem auf die zunehmende
Komplexität der abzuwägenden Belange zurückzuführen sowie auf die größeren Konflikte, die eine
auf den Bestand und auf Umwandlung angelegte Bautätigkeit mit sich bringt.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung bislang nicht durchgängig
genutzt werden. Zwar wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften digitale Beteiligungs- und
Verfahrenselemente eingeführt. In der Praxis sind die Abläufe jedoch, bedingt durch die
seinerzeitige Beibehaltung analoger Elemente, durch Medienbrüche und fehlende digitale
Schnittstellen gekennzeichnet.
Diese Rahmenbedingungen treffen insbesondere in den Kommunen auf eine
Verwaltungspraxis, die durch begrenzte personelle Ressourcen geprägt ist, ein Umstand, der
sich angesichts der angespannten öffentlichen Haushalte, des demografischen Wandels
und des Fachkräftemangels weiter verschlechtern dürfte.
Bürgerinnen und Bürger sowie Vorhabenträger erwarten zu Recht einen leistungsfähigen
Staat, der planungsrechtliche Entscheidungen verlässlich, transparent und in
angemessener Zeit trifft. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode legt daher einen wesentlichen Schwerpunkt auf die Beschleunigung von Verfahren.
Soweit dieser nicht bereits mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
zur Wohnraumsicherung vorgezogen umgesetzt wurde, erfolgt die Umsetzung für den
Bereich des Bauplanungsrechts in der vorliegenden Novelle.
Zugleich soll das Baugesetzbuch an bestehende Herausforderungen wie die veränderte
Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Folgen des Klimawandels angepasst werden
und so die Resilienz von Städten und Gemeinden stärken.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Verpflichtung aus dem europäischen
Recht, den Anteil an Grünflächen und Baumüberschirmung in sogenannten städtischen
Ökosystemgebieten zu erhalten und zu steigern (Artikel 8 der Verordnung (EU)
2024/1991).
Zudem werden einzelne Instrumente des Besonderen Städtebaurechts in ihrer
Wirksamkeit verbessert.
Weiter soll auch das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen vereinfacht und
beschleunigt werden. Ferner steigen die Anforderungen an resiliente Raumstrukturen;
hieran soll das Raumordnungsrecht angepasst werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom
28. November 2025 zu dieser Novelle um und berücksichtigt die Regelungsaufträge der
Föderalen Modernisierungsagenda, die am 4. Dezember 2025 vom Bundeskanzler sowie
von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder angenommen wurde.
Weiterhin soll auch der von Bund und Ländern im November 2023 geschlossene Pakt für
Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aufgegriffen und in Bezug
auf das Städtebaurecht abschließend umgesetzt werden (Koalitionsvertrag, Z. 2111 ff.).
B. Lösung, Nutzen
In diesem Gesetzentwurf werden unterschiedliche Rechtsänderungen vorgeschlagen, um
die vorgenannten Regelungsziele der Modernisierung von Städtebau- und
Raumordnungsrecht umzusetzen. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Neuregelungen im
Städtebaurecht:
• Für Wohnbebauung, für die ein Bebauungsplan in einem angespannten
Wohnungsmarkt ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient, wird
gesetzlich ein überragendes öffentliches Interesse angeordnet. Dies gilt ebenso
für bestimmte Nutzungen, die die Wohnbebauung in dem Plan ergänzen. Im
Naturschutzrecht soll klargestellt werden, dass Interessen des Wohnungsbaus ein
zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses sein können.
• Die Umweltprüfung wird vereinfacht. Während die Anforderungen der
Strategischen Umweltprüfung (SUP) bei jeder Umweltprüfung weiterhin anzuwenden sind,
sind die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) künftig nur
dann zu beachten, wenn es um planfeststellungsersetzende Bebauungspläne für
UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtige Vorhaben oder um Bebauungspläne für
UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtige Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geht. Das UVPG soll in
einem parallelen Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich angepasst werden.
Darüber hinaus soll die Bedeutung der Festlegung des Untersuchungsrahmens
besonders hervorgehoben werden, um überobligatorische Prüfungen aus Sorge um
Verfahrensfehler zu vermeiden. Zudem werden die Schwellenwerte für die
Durchführung des beschleunigten Verfahrens erhöht.
• Das Bauleitplanverfahren wird gestrafft und vollständig digital ausgestaltet. Der
Standard XPlanung wird unter Bezugnahme auf die verbindlichen Vorgaben des
IT-Planungsrats bundesweit den Gemeinden vorgegeben.
• Mehrfachbeteiligungen werden reduziert, indem die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung fakultativ gestellt wird und eine erneute Beteiligung zur Ausnahme wird.
Zudem werden Fristen für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens aufgestellt.
Die Gemeinden sollen künftig fortlaufend über den Verfahrensstand informieren.
• Es wird, soweit unionsrechtlich zulässig, für Einwendungen gegen
Bebauungspläne eine materielle Präklusion für Individualkläger und -klägerinnen sowie
anerkannte Umweltvereinigungen eingeführt.
• Der Flächennutzungsplan wird aufgewertet, indem durch ihn bestimmte
Außenbereichsvorhaben mit einer Privilegierungswirkung ausgestattet werden können.
• Die Spielräume der Gemeinden bei Baugebietsausweisungen werden
ausgeweitet. So soll im Interesse der Nutzungsmischung die Möglichkeit der Öffnung der
Kerngebiete für das Wohnen eingeführt werden. Zudem wird eine besondere Form
der Sondergebietsausweisung ermöglicht, womit in beschränktem Umfang ein
experimentelles Gebietsfindungsrecht der Gemeinden eingeführt wird.
Darüber hinaus werden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen, die der
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung sowie einer Stärkung der
Gemeinwohlorientierung und der Resilienz dienen. Hinzu kommen weitere Änderungen der
Baunutzungsverordnung.
Auch das Raumordnungsgesetz wird modernisiert und insbesondere die vollständige
Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen und
bei Raumverträglichkeitsprüfungen geregelt. Des Weiteren wird zur Gewährleistung
resilienter Raumstrukturen, einschließlich der Belange von Verteidigung und Zivilschutz, eine
Ermächtigungsgrundlage für Bundesraumordnungspläne geschaffen und ein
entsprechender Grundsatz der Raumordnung eingeführt. Ferner sollen die Regelungen ein
stärkeres Gewicht erfahren, die der Erfüllung der strategischen Aufgabe der Raumordnung
dienen, konkurrierende Nutzungsansprüche an den Raum zu koordinieren und
auszugleichen. Schließlich soll die Raumordnung die Schaffung von dringend benötigtem
Wohnbauland in Ballungsräumen vorgeben können.
Für weitere Einzelheiten sowie für die Erläuterungen zu weiteren vorgeschlagenen
Änderungen wird auf die Darstellungen im besonderen Teil verwiesen.
C. Alternativen
Alternativen hinsichtlich der grundsätzlichen Zielsetzung dieses Gesetzes, das Städtebau-
und Raumordnungsrecht zu modernisieren, und seiner entsprechenden Schwerpunkte
sind nicht ersichtlich. Abweichungen bei der konkreten Ausgestaltung der Änderungen
sind – wie stets – grundsätzlich denkbar. Die Regelungen dieses Entwurfs sind Ergebnis
insbesondere der Auswertung von Expertenworkshops und laufender Fachbeiträge sowie
von Diskussionen mit Ländern und Verbänden der vergangenen Jahre und stellen sich
aus fachlicher Sicht als ausgewogen und zielführend dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand um 28.000 Stunden
Zeitersparnis.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand um -741.000 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund -90.099.000
Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 5.378.000 Euro. Beides entfällt auf
die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5.378.000 Euro entsteht durch die
Durchführung von Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung
der Natur (§ 135e BauGB-E). Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand aus der
Umsetzung von EU-Vorgaben.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der One in, One out-Regel der
Bundesregierung. Die für die Wirtschaft ermittelte Entlastung in Höhe von jährlich -
741.000 Euro stellt ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation für ein anderes
Regelungsvorhaben verwendet werden.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder weitere Kosten (Belastungen) für die Wirtschaft noch
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung
von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherniveau haben, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 334/26
29.05.26 BRFuss
Wo - AV - In - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er wesentliche Grundlagen für
vereinfachte und beschleunigte Bauleitplanverfahren schafft, die
Wohnraumschaffung in angespannten Wohnungsmärkten mit einem überragenden öffentlichen
Interesse ausstattet und Spielräume der Gemeinden erweitert; damit wird
insbesondere der Knappheit an bezahlbarem Wohnraum entgegengewirkt. Die
Eilbedürftigkeit ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Entwurf das Instrumentarium
für die städtebauliche Klimaanpassung entscheidend stärkt. Damit wird Sach- und
Personenschäden entgegengewirkt, die sich in Folge des Klimawandels zum
Beispiel durch vermehrte Starkregenereignisse oder Hochwasser ergeben.
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Planzeichenverordnung
Artikel 4 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 12 Änderung des Investitionsvorranggesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 2a und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs“.
b) Die Angabe zu den §§ 4a und 4b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion
§ 4b Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens“.
c) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Erster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flächennutzungsplan“.
d) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
e) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Erster Teil, Dritter Abschnitt wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Bebauungsplan“.
f) Die Angabe zu den §§ 9a bis 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9a Verordnungsermächtigungen
§ 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans
§ 10a Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
g) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
h) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Zweiter Teil wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung“.
i) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
j) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Erwerbsrecht
§ 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum“.
k) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“.
l) Nach der Angabe zu § 135c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 135d Ersatzgeld
Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung
(EU) 2024/1991
§ 135e Wiederherstellungssatzung“.
m) Die Angabe zum Zweiten Kapitel, Sechster Teil wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Sechster Teil
Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
n) Die Angabe zu § 172 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung);
Verordnungsermächtigung“.
o) Die Angabe zum Zweiten Kapitel, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
p) Nach der Angabe zu § 175 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 175a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung“.
q) Die Angabe zu § 176a wird gestrichen.
r) Nach der Angabe zu § 191 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a Instrumente zur Klimaanpassung“.
s) Die Angabe zu § 209 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts“.
t) Die Angabe zu § 213 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 213 Bußgeldvorschriften“.
u) Die Angabe zu den §§ 233 bis 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen
§ 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen
§ 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
§ 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
§ 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
§ 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und
Erhaltungssatzungen
§ 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
§§ 240 bis 245 (weggefallen)“.
v) Die Angabe zu den §§ 246a und 246b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 246a Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 246b (weggefallen)“.
w) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
Anlage 2 (zu § 2a Absatz 3)
Anlage 3 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anlage 4 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die
die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des ausreichenden
Zugangs zu Grün- und Freiflächen sowie der Schaffung bezahlbaren Wohnraums,
auch unter Verwendung im Eigentum der Gemeinde stehender Grundstücke,
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die vorsorgende Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-
Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden
treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen,
wozu neben der baulichen Innenentwicklung auch die Entwicklung von Grün- und
Freiflächen sowie die Entwicklung von Flächen für die Mobilität zählen (dreifache
Innenentwicklung).“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Als öffentliche Belange sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 soziale,
umweltbezogene, wirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange zu
berücksichtigen. Soziale Belange sind vornehmlich Belange der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung, insbesondere
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen und bezahlbaren Wohnraums, die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des
Bildungswesens und von Kultur, Sport, Freizeit und Erholung sowie die
Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
4. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und
Dienstleistungen, einschließlich der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche,
5. die ausreichende und qualitativ hochwertige Versorgung mit Grün- und
Freiflächen sowie städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes
von Altbäumen.
Umweltbezogene Belange sind vornehmlich Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Immissionsschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der
Abwasserbeseitigung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung, insbesondere
1. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen,
2. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt sowie auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
einschließlich der Wechselwirkungen mit Belangen nach Nummer 1,
3. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne
von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die
Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung
als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
5. unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
Auswirkungen auf die Belange nach Satz 3 Nummern 1 und 2, die aufgrund
der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind,
6. die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang
mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie.
Wirtschaftliche Belange sind vornehmlich Belange der Wirtschaft, auch in ihrer
mittelständischen Struktur, insbesondere
1. die Belange von Industrie und Gewerbe, einschließlich des Handwerks und
einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen, sowie die Belange
der Land- und Forstwirtschaft,
2. die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
3. die Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der
Versorgungssicherheit, und die Sicherung von Rohstoffvorkommen,
4. die Kommunikations- und Informationsinfrastruktur,
5. der Personen- und Güterverkehr, einschließlich des Bestands- und
Entwicklungsinteresses bei Verkehrsanlagen, sowie des nicht motorisierten Verkehrs.
Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere
1. die Anforderungen des kostensparenden, insbesondere des seriellen und
modularen Bauens sowie die Mehrfachnutzung von Flächen,
2. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von
Hochwasserschäden,
3. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes,
4. die Landes- und Bündnisverteidigung, der Zivilschutz sowie die zivile
Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
5. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung, insbesondere eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,
eines integrierten Freiraumentwicklungskonzeptes, eines nachhaltigen
Mobilitätskonzeptes oder eines Plans für die Kälteversorgung.“
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Soll in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt in einem Bebauungsplan ein Baugebiet, das zumindest auch dem
Wohnen dient, festgesetzt werden, so liegt die in dem Bebauungsplan
vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse und soll als
vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Abwägungen eingebracht werden.
Dies gilt auch für im Bebauungsplan festgesetzte, die Wohnbebauung ergänzende
Nutzungen, insbesondere wenn sie kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder
sportlichen Zwecken, der Versorgung mit städtischen Grünstrukturen oder der
verbrauchernahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen. Die Sätze 1
und 2 sind nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
anzuwenden.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder für Wohnzwecke genutzte Flächen“
durch die Angabe „, für Wohnzwecke genutzte Flächen oder Moorbodenflächen“
ersetzt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten
Bestandteilen sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der
Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5
und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen
und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche
Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen oder vorgesehen werden. § 15
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Soweit ein Ausgleich
nicht möglich ist, ist nach Aufstellung des Bebauungsplans Ersatz in Geld nach
Maßgabe des § 135d zu leisten. Ein Ausgleich oder ein Ersatzgeld ist nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
(4) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, einschließlich solcher des natürlichen
Klimaschutzes, Rechnung getragen werden; dabei sind Klimaschutzkonzepte zu
berücksichtigen. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu
berücksichtigen.
(5) Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden;
dabei sind insbesondere Klimaanpassungskonzepte,
Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen.
Insbesondere soll durch ausreichend versickerungsfähige Fläche,
Verdunstungsmöglichkeiten und einen geringen Oberflächenabfluss die Annäherung an einen
naturnahen Wasserhaushalt erreicht werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1
und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Bei Planungen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie bei Entscheidungen über die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Absatz 1 richtet
sich die Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung nach dem Bundes-
Klimaanpassungsgesetz allein nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. § 8 des
Bundes-Klimaanpassungsgesetzes findet keine Anwendung.“
4. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „Bei der Erstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige
städtebauliche Satzungen ist gemäß dem Beschluss 2017/37 des IT-Planungsrats vom 5.
Oktober 2017 (BAnz AT 08.02.2018 B5) der Standard XPlanung zu verwenden.“
5. Die §§ 2a bis 4 werden durch die folgenden §§ 2a bis 4 ersetzt:
„§ 2a
Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans
eine Begründung, einschließlich des Umweltberichts als gesonderten Teil, beizufügen.
In der Begründung ist entsprechend dem Stand des Verfahrens Folgendes darzulegen:
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung nach den Absätzen 2 und
3 ermittelten und bewerteten Belange.
(2) In der Umweltprüfung werden in Bezug auf die umweltbezogenen Belange
nach § 1 Absatz 6 Satz 3 und § 1a die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Die Gemeinde legt dazu unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 den Untersuchungsrahmen für jeden
Bauleitplan fest. Anlage 1 ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Liegen Landschaftspläne oder
sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 vor, so sind deren Bestandsaufnahmen
und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(3) *Bei der Aufstellung der folgenden Bebauungspläne ist bei der Durchführung
der Umweltprüfung zusätzlich Anlage 2 anzuwenden:
1. bei Bebauungsplänen, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben ersetzen, für
die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
2. bei Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von Vorhaben nach Anlage 1
Nummer 18.1. bis 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
begründet werden soll, es sei denn, im Landesrecht ist gemäß § 50 Absatz 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Abweichendes geregelt.
(4) Soweit ein Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, ist § 36 Satz 1 und 2
des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von
derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen
Kommission anzuwenden.
* Hinweis: Korrespondierende Anpassungen sollen auch in den §§ 2 und 50 UVPG umgesetzt werden
(Novelle des UVPG derzeit in der Ressortabstimmung). Die UVP-Pflichtigkeit von Bebauungsplänen
soll dabei in § 2 Absatz 6 Nummer 3 UVPG – wie auch in § 2a Absatz 3 BauGB-E – auf
planfeststellungsersetzende Bebauungspläne beschränkt werden. Die UVP für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer
18.1 bis 18.9 soll künftig dann nicht mehr im Planverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden können, wenn das Landesrecht dies bestimmt (Länderöffnungsklausel in § 50
Absatz 3 UVPG-E).
§ 3
Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs
(1) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Bauleitplans frühzeitig
mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von 30 Tagen, bei
wichtigem Grund für die Dauer von bis zu 45 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Der
Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Veröffentlichungsfrist zu
geben. Die Internetadresse, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der
Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln sind,
2. bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen nach § 4a Absatz 5 unberücksichtigt bleiben können,
3. in einem nachfolgenden Rechtsschutzverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend
gemachte Einwendungen unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 6 dieses
Gesetzes oder des § 7 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
ausgeschlossen sind, sofern kein Fall des § 2a Absatz 3 oder 4 vorliegt und
4. auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet
wird, wenn dies nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist.
Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung
sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu
machen.
(2) Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis
ist mitzuteilen. Haben mehr als 20 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen
gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen
Personen über eine ortsüblich bekannt zu machende Internetadresse die Einsicht in das
Ergebnis ermöglicht wird.
(3) Die Gemeinde kann die Öffentlichkeit bereits vor dem Vorliegen des Entwurfs
des Bauleitplans über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich
wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(4) Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
§ 4
Beteiligung der Behörden
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind vor dem Vorliegen des Entwurfs
des Bauleitplans über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren
und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3, aufzufordern; hieran schließt sich
das Verfahren nach Absatz 2 auch dann an, wenn die Äußerung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu einer Änderung der Planung führt. Eine
Beteiligung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit ihr Zweck bereits dadurch erreicht ist,
dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange anderweitig in die
Vorbereitung der Planung einbezogen worden sind.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden
können, zum Planentwurf und zur Begründung frühzeitig ein. Die Bereitstellung der
Unterlagen und die Mitteilung hierüber sowie die Übermittlung der Stellungnahmen erfolgen
elektronisch. Die Frist für die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht der Frist nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu weitere
15 Tage verlängert werden. Hat eine nach Satz 1 zu beteiligende Stelle innerhalb der
Fristen nach den Sätzen 3 und 4 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon
auszugehen, dass sie sich nicht äußern will. In den Stellungnahmen beschränken sich die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren jeweiligen
Aufgabenbereich. Sie geben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie über die zeitliche Abwicklung dieser
Planungen und Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese
Informationen der Gemeinde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten
die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die
Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.“
6. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 ist gleichzeitig mit der
Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchzuführen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach
§ 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt und führt dies offensichtlich
zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, so ist der erstmalig
oder stärker betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden oder sonstigen
Trägern öffentlicher Belange in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung
Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. Die Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit kann durch erneute Veröffentlichung entsprechend
§ 3 Absatz 1 im Internet erfolgen; in diesem Fall ist in der erneuten
Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme der
betroffenen Öffentlichkeit hinzuweisen.“
d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei Vorlage des Bauleitplans
nach § 6 oder § 10 Absatz 2 mit einer Stellungnahme der Gemeinde
beizufügen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind in
einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen,
die vom Rechtsbehelfsführer nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können, es sei denn, es handelt sich um
einen Bebauungsplan nach § 2a Absatz 3 oder 4.“
7. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung der Erstellung des Entwurfs des
Bauleitplans sowie im Rahmen der Durchführung der Beteiligung nach den §§ 3 bis 4a
Künstliche Intelligenz einsetzen.
(2) Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des
Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis
4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer
Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
übertragen.
(3) Das Bauleitplanverfahren soll innerhalb von zwei Jahren ab der Einleitung mit
der Veröffentlichung des Bauleitplans nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder
§ 10a Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden. Zwischen dem Ende der
Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 und der Veröffentlichung des Bauleitplans sollen nicht
mehr als zwölf Monate liegen. Die Gemeinde veröffentlicht während des laufenden
Bauleitplanverfahrens mindestens die folgenden Informationen zum Verfahrensstand
im Internet:
1. das Datum der ortsüblichen Bekanntmachung eines Beschlusses nach § 2
Absatz 1 Satz 2,
2. das Datum der Einleitung sowie des Abschlusses der Beteiligung nach § 3
Absatz 1 und 3 sowie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
3. bei Überschreitung der Fristen nach den Sätzen 1 oder 2 die für die
Überschreitung maßgeblichen Gründe.“
8. In § 4c Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
9. Die Überschrift des Ersten Kapitels, Erster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flächennutzungsplan“.
10. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die sich aus der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Die Aufstellung
sachlicher oder räumlicher Teilflächennutzungspläne ist zulässig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die
Angabe „, oder Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“
eingefügt.
bb) In Nummer 5a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die Angabe
„, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „und zur Entwicklung“ durch die Angabe „, zur
Entwicklung oder Wiederherstellung“ ersetzt.
c) Absatz 2b wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für Vorhaben, die weder Nutzungen dienen, die üblicherweise nur
innerhalb der Siedlungsbereiche ausgeübt werden noch nach § 35 Absatz 1 zulässig
sind, kann die Gemeinde im Außenbereich Sonderbauflächen darstellen, in denen
Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung die Wirkungen nach § 35 Absatz 1a
zukommen. Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können
ergänzende Darstellungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den
überbaubaren Grundstücksflächen, getroffen werden. Vorhaben im Sinne des
Satzes 1 sind insbesondere Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren
Energien und der Elektromobilität sowie Rechenzentren. Satz 1 gilt nicht für
bauliche Anlagen zur Tierhaltung.“
11. In § 6 werden die Absätze 5 und 6 durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der
Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu
machen ist. Anlässlich der Neubekanntmachung sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten
Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt
werden.“
12. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung
(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan im Standard XPlanung wird zusammen
mit der Begründung im Internet veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des
Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemacht. Die Internetadresse, unter der der
Flächennutzungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit
der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
(2) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung
beizufügen über
1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und
2. die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung nach § 1 Absatz 7 mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde.
(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes
oder mehrerer Länder zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind
für eine Dauer von mindestens sieben Jahren zugänglich zu halten.“
13. Die Überschrift des Ersten Kapitels, Erster Teil, Dritter Abschnitt wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Bebauungsplan“.
14. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Gemeinbedarf“ durch die Angabe
„Gemeinbedarf, für Schutzräume“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Angabe
„oder für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“
eingefügt.
cc) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ die Flächen
a) für die Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen,
b) für die Schmutzwasserbeseitigung,
c) zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser sowie die baulichen
Maßnahmen zu diesem Zweck, insbesondere Anlagen für die
dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer;“.
dd) In Nummer 15a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die
Angabe „, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
ee) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des
Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus
Starkregenereignissen sowie für die Zwischenspeicherung des
Niederschlagswassers durch multifunktionale Auffangflächen,“.
bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „,
Änderung oder Nutzungsänderung“ eingefügt.
ff) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. „ die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung
oder Wiederherstellung von Boden, Natur und Landschaft, wobei im
Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach
§ 178 hingewiesen werden soll;“.
gg) In Nummer 23 Buchstabe a wird der Doppelbuchstabe cc durch die folgenden
Doppelbuchstaben cc und dd ersetzt:
cc) „ bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt
verwendet werden dürfen oder
dd) auf Grundlage von Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 S. 1050) in der jeweils
geltenden Fassung bestimmte Werte zum Schutz vor erheblichen
Belästigungen nicht überschritten werden dürfen,“.
hh) In Nummer 24 wird nach der Angabe „bleiben“ die Angabe „sowie
Maßnahmen zur Gassicherung“ eingefügt.
ii) Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
25. „ für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon
sowie für Teile baulicher Anlagen, insbesondere für Dächer und
Fassaden, mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald
festgesetzten Flächen,
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern,
wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines
Pflanzgebots nach § 178 hingewiesen werden soll;“.
b) In Absatz 1a wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 für einen auf einem Grundstück zu erwartenden
Eingriff ein Ersatzgeld zu leisten, so ist diesem Grundstück die Pflicht zur Zahlung
eines Ersatzgeldes nach § 1a Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 135d
zuzuordnen.“
c) Die Absätze 2d und 8 werden gestrichen.
15. Die Überschrift des § 9a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a
Verordnungsermächtigungen“.
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10
Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
17. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a
Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung
(1) Der Bebauungsplan im Standard XPlanung wird zusammen mit der
Begründung im Internet veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des Landes oder
mehrerer Länder zugänglich gemacht. Die Internetadresse, unter der der
Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(2) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über
1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und
2. über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes
oder mehrerer Länder zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind
für eine Dauer von mindestens sieben Jahren zugänglich zu halten.“
18. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ausgleichs“ die Angabe „und die Zahlung
eines Ersatzgeldes“ eingefügt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen
verfolgten Zielen und Zwecken in Bezug auf die Klimaanpassung
a) die Anforderungen an das Vorhaben,
b) die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch
den Vertragspartner auf eigene Kosten,
c) die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der
Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen der Klimaanpassung entstehen
oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten
Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von
Grundstücken;“.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
19. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
b) Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird als Anlage Bestandteil des
Durchführungsvertrags.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „28b“ ersetzt.
e) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der
Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige
Nutzung allgemein festgesetzt, so ist unter entsprechender Anwendung des § 9
Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der Festsetzungen über die Art und das Maß
der baulichen Nutzung sowie über die überbaubare Grundstücksfläche nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.“
f) In Absatz 4 wird die Angabe „Einzelne“ gestrichen.
20. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt oder dient die Änderung allein der Umstellung auf die
jeweils geltende Fassung der Baunutzungsverordnung oder wird durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich
verändert oder enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a
oder 2b, so kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet
wird,
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des
Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8
des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen und
3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
1. von der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2. abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 nur der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden,
3. die Stellungnahmefrist für die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 angemessen verkürzt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, so ist hierauf in der
Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von dem Umweltbericht und der
Umweltprüfung nach § 2a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, von der Angabe nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2
abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.“
21. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „30 000“
ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ 30 000 Quadratmetern bis weniger als 100 000 Quadratmetern, wenn
auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 3 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt
wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat, die nach § 2a Absatz 2 Satz 4 in der Abwägung zu
berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch
die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des
Einzelfalls zu beteiligen.“
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das beschleunigte Verfahren ist für Bebauungspläne nach § 2a Absatz 3
ausgeschlossen.“
dd) In Satz 5 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter“ durch die Angabe „Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks von
Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist
ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3
aufgestellt werden soll; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich
der hierfür wesentlichen Gründe. Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach
Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.“
22. Die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen
Entwicklung“.
23. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Gemeinde hat die Veränderungssperre im Internet zu veröffentlichen;
§ 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
24. In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „In der Bekanntmachung“ durch die Angabe
„Bei der Veröffentlichung“ ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Gemeinde hat die Satzung im Internet zu veröffentlichen; § 10a
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für Bestimmungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den
Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue
Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Veröffentlichung nach Satz 1
rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn
die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt
mitteilt.“
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 8)“ gestrichen.
26. Die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
27. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2
oder einen Mangel im Sinne des § 177 Absatz 3 Satz 1 aufweisen
und das Grundstück dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweist, insbesondere durch
seinen baulichen Zustand oder seine der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung widersprechende Nutzung.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde auch zu bei einer
Vertragsgestaltung, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommt. Mehrere
Verträge sind in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Nach dem
Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder den §§ 6 Absatz 3 und 5, 16
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, begünstigte Vorgänge gelten nicht als
Vertragsgestaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2; § 28a Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 steht der Gemeinde in Abweichung zu Satz 1 beim
Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz dann ein Vorkaufsrecht
zu, wenn sie dies durch Satzung für ihr Gemeindegebiet oder für Teile davon
bestimmt. Auf die Satzung nach Satz 2 ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die
Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen und in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 auch die Beseitigung der erheblichen nachteiligen
sozialen oder städtebaulichen Auswirkungen des Grundstücks auf das Umfeld,
insbesondere durch Instandsetzung oder Rückbau. Bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben;
dies gilt in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nur, soweit die Angabe bereits
zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.“
28. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 24 Absatz 1a und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden.“
29. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut von § 26 wird zu Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Grundstücke im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit zukünftig nachteilige
Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne möglicher satzungswidriger
Nutzungsabsichten zu erwarten sind.“
30. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
§ 27„
Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die
Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1
hierzu verpflichtet.
(2) Für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann die Gemeinde zur Abwendung der Ausübung des
Vorkaufsrechts vom Käufer die Verpflichtung zur Nutzung entsprechend den Zielen und
Zwecken der Satzung für die Geltungsdauer der Satzung, höchstens aber für einen
Zeitraum von 20 Jahren, verlangen. Eine Verpflichtung zum Unterlassen von
Maßnahmen, auf deren Genehmigung gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 1
bis 5 ein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach Satz 1 muss
vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 erfolgen.
(3) Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, so kann der Käufer die
Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen
angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2
Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet.
(4) Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers
um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft
macht, dass er in der Lage ist, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
zu erfüllen.
(5) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45)
benötigt wird.“
31. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeinde“ die Angabe „unbeschadet des § 208“
eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt Satz 2
nur, wenn das betroffene Grundstück im Geltungsbereich einer Satzung nach § 24
Absatz 2 Satz 2 liegt.“
32. Nach § 28 werden die folgenden §§ 28a und 28b eingefügt:
„§ 28a
Erwerbsrecht
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon
durch Satzung bestimmen, dass sie vom Grundstückseigentümer den Verkauf eines
Grundstücks an sich verlangen kann, wenn die Voraussetzungen des § 24 oder § 25
mit der Ausnahme des Kaufvertrags vorliegen und der Grundstückseigentümer sich
verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen. Die Satzung nach Satz 1 kann mit anderen
Satzungen nach den §§ 25 Absatz 1, 30, 33 oder 34 Absatz 4 verbunden werden. § 22
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Erwerbsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung nach dem
Umwandlungssteuergesetz oder den §§ 6 Absatz 3 und 5 oder 16 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes begünstigt ist. Abweichend von Satz 1 besteht das Erwerbsrecht,
wenn die Haupttätigkeit der erwerbenden Gesellschaft in der Entwicklung von
Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten oder Bauten oder in deren
Nutzungsüberlassung oder Veräußerung an Dritte sowie in darauf bezogenen
Hilfsgeschäften besteht. Eine Haupttätigkeit im Sinne des Satzes 2 ist regelmäßig
anzunehmen, wenn die erwerbende Gesellschaft in den letzten fünf Wirtschaftsjahren, bei
kürzerem Bestehen in der Zeit seit ihrer Gründung, mehr als die Hälfte ihres Umsatzes
aus diesen Tätigkeiten erzielt hat oder wenn die erwerbende Gesellschaft bei
Abschluss des auf die Übertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts keine
wesentlichen Umsätze erzielt und das zu übertragende Grundstück deren werthaltigster
Vermögensgegenstand wäre.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 26 Nummer 1 sind
entsprechend anzuwenden, soweit die Absätze 3 bis 6 keine abweichende Regelung
treffen. Die Mitteilungspflicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 besteht mit der Maßgabe, dass
anstelle des Inhalts des Kaufvertrags der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts
mitzuteilen und gegebenenfalls das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den
Ausschluss des Erwerbsrechts nach Absatz 2 nachzuweisen ist. § 28 Absatz 1 Satz 2 gilt
mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt bei einem Grundstück, das im
Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 liegt, die Gesellschaft als Eigentümerin in
das Grundbuch nur eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das
Nichtbestehen des Erwerbsrechts nach Absatz 1 nachgewiesen ist.
(4) Unbeschadet der Mitteilungs- und Nachweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinde mitgeteilt werden, dass und
mit wem ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgeschlossen
wurde, oder dass und mit wem der Abschluss eines solchen Verpflichtungsgeschäfts
beabsichtigt ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dem Eigentümer binnen zehn
Werktagen entweder mitzuteilen, dass sie ihr Erwerbsrecht prüfen möchte, oder den
Nachweis zu erteilen, dass sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht ausübt, oder, sofern das
Rechtsgeschäft noch nicht beurkundet ist, dass sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht
ausüben wird.
(5) Das Erwerbsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Erfüllung der
Mitteilungs- und Nachweispflicht gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Satz 1 durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines
Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Es gelten die
grundstücksbezogenen Bestimmungen, insbesondere über die Eigenschaften des
Grundstücks und den Übergang des Eigentums und der Lasten, die der Verpflichtete in dem
Verpflichtungsgeschäft mit dem Dritten vereinbart hat. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, das Angebot binnen eines Monats nach Zugang in notariell beurkundeter
Form anzunehmen, wenn der angebotene Kaufpreis mindestens dem Verkehrswert
des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts entspricht.
Abweichend von Satz 3 muss der angebotene Kaufpreis mindestens dem zu zahlenden
Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts im Fünften Teil des Ersten Kapitels
entsprechen, wenn in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Erwerb des
Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach
dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Der Anspruch auf
Annahme des Angebots ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines
Monats nach Ablauf der Annahmefrist Klage beim Landgericht, Kammer für
Baulandsachen, erhebt.
(6) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Rechtskraft der Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung von dem
Verpflichtungsgeschäft zurückzutreten, was zugleich als Rücktritt vom Kaufvertrag mit der
Gemeinde gilt.
§ 28b
Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon
durch Satzung bestimmen, dass ihr unbeschadet des § 208 die in § 1 Absatz 3 und 3a
des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, genannten Rechtsvorgänge mitzuteilen sind, wenn zum Vermögen der
Gesellschaft ein Grundstück im Geltungsbereich der Satzung gehört. Auf die Satzung
nach Satz 1 ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Verpflichtet ist in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3a
des Grunderwerbsteuergesetzes der Erwerber, in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 3
und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes der Veräußerer. Die Mitteilung wird durch die
Mitteilung der jeweils anderen Vertragspartei ersetzt.
(3) Die Mitteilung muss die in § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes genannten
Angaben enthalten mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, die jedoch
enthalten sein dürfen. Die Mitteilungspflicht kann durch Übersendung einer Kopie der
Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes an die Gemeinde erfüllt
werden.“
33. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1“ ersetzt.
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter“ durch die Angabe „der Erhaltungsziele und
des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 2a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3
sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
§ 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
35. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Telekommunikationsdienstleistungen“
durch die Angabe „Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:
„(1a) Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch zulässig, wenn es den
Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 5 Absatz 5 Satz 1 entspricht, öffentliche
Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Zulässigkeit von Vorhaben nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Sonstige Vorhaben sind in der Regel unzulässig, es sei denn, durch ihre
Ausführung oder Benutzung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und
die Erschließung ist gesichert. Ein gesetzlich angeordnetes überragendes
öffentliches Interesse ist auf Vorhaben, die nach diesem Absatz beurteilt werden, nicht
anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7
bis 9 ersetzt:
7. „ die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt,
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört oder
9. die Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe
„zehn“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden“ durch die Angabe „Gebäuden von kulturhistorischer
Bedeutung“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „zwei Wohnungen“ durch die Angabe
„vier Wohnungen oder die Errichtung eines Wohngebäudes als Anbau
an ein bestehendes Wohngebäude mit zusammengenommen
höchstens vier Wohnungen“ ersetzt.
ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer
Einrichtung, die der Erfüllung der Aufgaben einer Feuerwehr oder eines
Rettungsdienstes dient, durch oder im Auftrag der Gemeinde
oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c nicht anzuwenden ist.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter“ durch die Angabe „Erhaltungsziele und des
Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 sowie § 10a Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.“
36. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die
Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „dienstlichen Zwecken der
Bundespolizei“ die Angabe „, dienstlichen Zwecken der Zollverwaltung“ eingefügt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3“ durch
die Angabe „Bei der Veröffentlichung nach § 10a Absatz 1“ ersetzt.
38. In § 58 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe
„Prozent“ ersetzt.
39. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das im Zeitpunkt der
Beschlussfassung gemäß § 47 nach § 201a bestimmt ist, kann die Gemeinde
verlangen, dass der Vorteilsausgleich nach § 57 Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 statt in
Geld ganz oder teilweise in Form einer der Gemeinde ausschließlich für den sozialen
Wohnungsbau zweckgebunden zuzuteilenden Fläche ausgeglichen wird (sozialer
Flächenbeitrag), wenn die Errichtung des sozialen Wohnungsbaus durch die Gemeinde
oder einen von der Gemeinde bezeichneten Dritten, der dazu in der Lage ist und sich
hierzu verpflichtet, innerhalb angemessener Frist sichergestellt ist. Stehen der
Gemeinde in einem Umlegungsverfahren gegenüber mehreren Beteiligten Ansprüche
nach § 57 Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 zu, so ist der soziale Flächenbeitrag
anteilig nach dem Verhältnis der eingebrachten Grundstücke von diesen Beteiligten
aufzubringen. Die Wirksamkeit des Verlangens wird durch das Ende der Geltungsdauer der
Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.“
40. In § 64 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“
ersetzt.
41. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „zu beseitigen.“ durch die Angabe „zu beseitigen,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ an einer baulichen Anlage, die die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 erfüllt, Missstände zu beseitigen oder Mängel zu beheben,
wenn der Eigentümer die Verpflichtung nach § 177 Absatz 1 nicht erfüllt.“
42. In § 87 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 5“ die Angabe
„und Nummer 8“ eingefügt.
43. In § 88 wird die Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 85
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8“ ersetzt.
44. In § 99 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“
ersetzt.
45. In § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
46. In § 129 Absatz 1 Satz 3, § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils
die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
47. § 135a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf
denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die
Gemeinde erhebt einen Kostenerstattungsbetrag zur Deckung ihres Aufwands für
Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher
Flächen und einschließlich der Pflegemaßnahmen, die über einen Zeitraum von längstens
fünf Jahren nach Herstellung durchgeführt werden. Erfordert der Aufwand für
Maßnahmen eine Pflege über diesen Zeitraum hinaus, kann eine Kostenerstattung für
Pflegemaßnahmen über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vertraglich vereinbart
werden. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich
durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“
48. Nach § 135c wird der folgende § 135d eingefügt:
„§ 135d
Ersatzgeld
(1) Das Ersatzgeld nach § 1a Absatz 3 Satz 6 wird durch die Gemeinde vom
Vorhabenträger oder vom Eigentümer erhoben. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf
dem Grundstück. § 135a Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich entsprechend § 135a Absatz 3
Satz 2 und 3 nach den durchschnittlichen Kosten der nicht möglichen
Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen und
Pflegemaßnahmen. Soweit Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar sind, bemisst
sich die Höhe des Ersatzgeldes nach Dauer und Schwere der voraussichtlichen
Beeinträchtigung. Für die Verteilung auf die zugeordneten Grundstücke gilt § 135b, auch in
Verbindung mit einer Satzung nach Absatz 5, entsprechend.
(3) Die Pflicht zur Zahlung eines Ersatzgeldes entsteht, sobald die Grundstücke,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
(4) Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(5) Die Gemeinde kann Einzelheiten entsprechend § 135c Nummer 2 bis 6 durch
Satzung regeln.
(6) Das Ersatzgeld ist bis zum Ablauf des fünften auf die Vereinnahmung
folgenden Kalenderjahres zu verwenden. Nicht rechtzeitig verausgabte Mittel fließen dem
jeweiligen Land zu; die Zweckbindung nach Absatz 4 besteht fort.“
49. Nach § 135d wird der folgende Achte Teil eingefügt:
„Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des
Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991
§ 135e
Wiederherstellungssatzung
(1) Die Gemeinde kann für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8
der Verordnung (EU) 2024/1991 oder für Teile davon in einer Satzung ergänzende
Vorgaben für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke treffen, um
Grünflächen und Baumüberschirmung zu sichern oder ihren Anteil an der Fläche des
städtischen Ökosystemgebiets zu vergrößern.
(2) In der Satzung kann die Gemeinde insbesondere
1. Anforderungen an die Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen
sowie an die Begrünung baulicher Anlagen stellen,
2. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b,
Nummer 20 und 25 treffen oder
3. Grundlagen für die Ausgestaltung eines gemeindeübergreifenden Ausgleichs für
die auf die nationale Gesamtfläche bezogenen Vorgaben des Artikels 8 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 festlegen.
Auf die Festsetzungen sind die §§ 175 und 176 bis 179 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften
der Satzung ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, soll die
Gemeinde den Eigentümer und Nutzungsberechtigten von der Einhaltung der
Vorgaben der Satzung befreien.“
50. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder
arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung nicht entspricht,
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm
nach seiner Lage und Funktion obliegen oder
3. das Gebiet einen erheblichen Anpassungsbedarf an den Klimawandel
aufweist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und
die Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie mit Flächen oder
Anlagen der wassersensiblen Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, sowie seine
Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen
Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich;“.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ die Auswirkungen des Klimawandels auf
a) die Hitzebelastung,
b) das Überflutungs- oder Überschwemmungsrisiko bei Starkregen,
Sturzfluten oder Hochwasser.“
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die bauliche Struktur und die Freiraumstruktur in allen Teilen des
Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die
Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Erfordernissen entwickelt werden,“.
51. § 143 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung im Internet zu veröffentlichen;
§ 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung ist, außer
im vereinfachten Sanierungsverfahren, auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts im
Ersten Teil des Zweiten Kapitels hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung nach Satz 1
wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.“
52. § 144 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Bedarfsträger.“ durch die Angabe „Bedarfsträger;“
ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ Kaufverträge nach Absatz 2 Nummer 3, wenn die Gemeinde ein an dem
Grundstück bestehendes Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 auszuüben beabsichtigt.“
53. In § 150 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wärme,
Telekommunikationsdienstleistungen“ durch die Angabe „Wärme oder Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
54. In § 154 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „vom
Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
55. § 162 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist
im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Mit der Veröffentlichung nach Satz 2 wird die Satzung rechtsverbindlich.“
56. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten
Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen, zur Wiedernutzung brachliegender Flächen oder zur
Klimaanpassung,“.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Entwicklungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen;
§ 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung nach
Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2
hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung nach Satz 1 wird die Satzung
rechtsverbindlich.“
57. Die Überschrift des Zweiten Kapitels, Sechster Teil wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Sechster Teil.
Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
58. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 172„
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung);
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sowie des Satzes 2 kann die
Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass bestimmte Arten von baulichen
Maßnahmen, die der Nutzung erneuerbarer Energien oder der Steigerung der
Energieeffizienz oder dem Abbau von Barrieren dienen, keiner Genehmigung
bedürfen. In der Satzung hat die Gemeinde bauliche oder anlagentechnische
Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass der Erhaltungszweck nicht
beeinträchtigt wird. Auf die Satzungen nach Satz 1 und Satz 3 ist § 16
Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
bb) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 6 ist § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 8
entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst
und entsprechend § 16 Absatz 2 im Internet veröffentlicht, ist § 15 Absatz 1 auf die
Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend
anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
und Satz 4“ durch die Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
und Satz 6“ ersetzt.
bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des in der
Gemeinde zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient oder der Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher
Regelungen zu dieser Änderung verpflichtet ist,“.
cc) Satz 3 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die Änderung einer baulichen Anlage nicht über die baulichen oder
anlagentechnischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8.
August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, hinausgeht,“.
dd) Nach Satz 3 Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b und 1c eingefügt:
„1b. die den Zielen des Gebäudeenergiegesetzes dienende bauliche
Änderung über die Anforderungen nach Nummer 1a hinausgeht, wenn
sichergestellt ist, dass trotz dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach
Satz 3 Nummer 1a zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind,
1c. mit Ausnahme der Teilung oder Zusammenlegung von Wohnungen die
bauliche Änderung eine Wohnung betrifft, die von ihrem Eigentümer als
Erstwohnsitz selbst bewohnt wird, und der Eigentümer sich für die
Geltungsdauer der Erhaltungssatzung verpflichtet, entweder die Fläche
selbst zu nutzen oder im Fall der Neuvermietung sicherzustellen, dass
trotz dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach Satz 3
Nummer 1 und 1a zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind, und im Fall der Übertragung
des Eigentums an der Wohnung diese der Gemeinde gegenüber
bestehenden Pflichten an den neuen Eigentümer zu übertragen,“.
ee) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1b und 1c ist der Ausschluss von
zusätzlichen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vom
Antragsteller gegenüber der Gemeinde nachzuweisen. Zur Sicherstellung
dieses Ausschlusses kann die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen erteilt oder vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
abhängig gemacht werden. Die Nachweispflicht nach Satz 4 ist jedenfalls dann
erfüllt, wenn der Antragsteller die Erfüllung der nach Satz 5 aufgegebenen
Vorgaben zum Zeitpunkt, in dem zusätzliche Auswirkungen auf die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung entstehen können, gegenüber der
Gemeinde belegt, wobei in Fällen des Satzes 3 Nummer 1c bei Neuvermietung
oder Übertragung die Vorlage des den Vorgaben entsprechenden Miet- oder
Übertragungsvertrags ausreicht. In der Genehmigung oder dem Vertrag kann
bestimmt werden, dass während der Dauer der Verpflichtung folgende
Handlungen des Eigentümers einer Genehmigung der Gemeinde bedürfen:
1. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 1c die Veräußerung oder Vermietung
der selbstgenutzten Wohnung,
2. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 die Veräußerung von
Wohnungseigentum an dem Gebäude.
Die Genehmigungspflichten nach Satz 7 können auf Ersuchen der Gemeinde
in das Grundbuch oder Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie
erlöschen nach Ablauf der Verpflichtung.“
59. Die Überschrift des Zweiten Kapitels, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
60. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- und
Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, so soll sie die Maßnahme vorher mit den
Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dahingehend beraten,
wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. Liegen auf einem Grundstück die
Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vor, so kann die Gemeinde
die Erörterung nach Satz 1 und die Beratung nach Satz 2 durch eine Anhörung
ersetzen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „unter anderem insbesondere dann“ durch die
Angabe „insbesondere“ ersetzt.
61. Nach § 175 wird der folgende § 175a eingefügt:
„§ 175a
Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen,
das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von
Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere
dienen
1. der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne
Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken,
2. der Mehrfachnutzung von Flächen,
3. dem Erhalt und der Steigerung des Anteils an Grünflächen und
Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung
(EU) 2024/1991 oder
4. der klimaangepassten Stadtentwicklung.
Es können darin auch Flächen zur Entsiegelung oder Begrünung vorgesehen werden.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1
zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans oder einer
Wiederherstellungssatzung nach § 135e machen. Es kann insbesondere auch zur Begründung von
Maßnahmen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung, zur
Nutzbarmachung von bebaubaren Flächen oder von sonstigen Maßnahmen nach diesem
Gesetzbuch herangezogen werden.“
62. § 176a wird gestrichen.
63. In § 177 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bezieht sich eine Maßnahme nach Absatz 1 auf ein Grundstück, das die
Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, so gilt § 176 Absatz 7 bis 9
entsprechend.“
64. § 178 wird durch den folgenden § 178 ersetzt:
§ 178„
Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, auf seinem
Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist die nach § 9
Absatz 1 Nummer 20 oder 25 getroffenen Festsetzungen umzusetzen.“
65. Nach § 191 wird der folgende Zehnte Teil eingefügt:
„Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a
Instrumente zur Klimaanpassung
Über die Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei der Vorhabenzulassung hinaus stehen den
Gemeinden nach diesem Gesetzbuch insbesondere folgende Instrumente zur
Verbesserung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung auf ihrem Gemeindegebiet zur
Verfügung:
1. Vorkaufsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 sowie § 25 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1,
2. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 151,
3. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171,
4. Stadtumbaumaßnahmen nach den §§ 171a bis 171d,
5. städtebauliche Gebote nach den §§ 176 bis 179,
6. städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung nach
§ 175a sowie
7. private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171f in nach Maßgabe des
Landesrechts festgelegten Gebieten.“
66. In § 192 Absatz 1 wird nach der Angabe „Wertermittlungen“ die Angabe „, auch für
Zwecke der Grundstücksmarkttransparenz,“ eingefügt.
67. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und
ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten. Zu
den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
1. Liegenschaftszinssätze, insbesondere für Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
2. Sachwertfaktoren, insbesondere für Grundstücke mit Ein- und
Zweifamilienhäusern,
3. Umrechnungskoeffizienten,
4. Vergleichsfaktoren,
5. Indexreihen.
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zu veröffentlichen und
den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.
(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von
bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken auf Antrag
1. der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. der aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften für die Feststellung des Werts
eines Grundstücks oder der Feststellung der Entschädigung für ein Grundstück oder
der Feststellung des Werts eines Rechts an einem Grundstück zuständigen
Behörden,
3. der Eigentümer eines Grundstücks, der ihnen gleichstehenden Berechtigten, der
Inhaber anderer Rechte am Grundstück sowie der Pflichtteilsberechtigten, für
deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4. der Gerichte und Justizbehörden.
Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der
Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust
auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile
erstatten. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt
oder vereinbart ist. Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.“
68. In § 201a Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 175 Absatz 2
Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 7a, § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 58a, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
69. § 205 Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; § 4a
Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
70. § 209 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 209„
Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines
Grundrechts“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Liegen auf einem Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 vor, so haben Eigentümer, Besitzer und andere
Nutzungsberechtigte darüber hinaus zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde
das Grundstück, darauf befindliche Gebäude sowie den Wohnraum oder die
Unterkunft außerhalb der Nachtzeit betreten, wenn dies für die Vorbereitung
nachfolgender Maßnahmen erforderlich ist:
1. Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2. Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177
oder
3. Anordnung eines Rückbau- und Entsiegelungsgebots nach § 179.
Die Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
71. Nach § 212a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Weist ein Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 auf, so haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines
Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 oder gegen ein Rückbau-
und Entsiegelungsgebot nach § 179 keine aufschiebende Wirkung.“
72. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 213„
Bußgeldvorschriften“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung
nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Satzung zuwiderhandelt, soweit die
Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
73. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, nach § 13
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2
Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 35
Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die
entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der
Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 gefehlt hat,
d) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 gefehlt hat, bei
Anwendung des § 3 Absatz 1 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung
zwar im Internet veröffentlicht wurde, aber die Bekanntmachung und
die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht
über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht
wurden, oder
e) bei Anwendung des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2
Nummer 1, die Voraussetzungen für die Durchführung der
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 2a
Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 22 Absatz 10“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die
Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der
Bekanntmachung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 oder nach § 10a Absatz 1
Satz 2 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist; dabei ist
unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 6a Absatz 1 oder des § 10a
Absatz 1 der Flächennutzungsplan oder die Satzung zwar im Internet
veröffentlicht, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes
zugänglich gemacht wurde.“
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des § 6“ durch die Angabe „der §§ 6 und
6a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Für Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 oder im
beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu
den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, ist für die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans unbeachtlich.
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 3 Satz 2 und nach § 13a
Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die
Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den
Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden und ihr
Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls
besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher
Mangel.
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13 Absatz 1 Nummer 1
oder nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das
Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.“
74. In § 216a Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm abweichen, durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam, nachdem ein
Wohnbauvorhaben entsprechend diesen abweichenden Festsetzungen verwirklicht
wurde, wird über die Anordnung von lärmmindernden Maßnahmen, die zur Wahrung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind, nach Maßgabe des
Immissionsschutzrechts und des landesrechtlichen Bauordnungsrechts entschieden.“
75. § 233 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 233„
Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht
und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls
geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(5) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der
Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von Absatz 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben
unberührt.
(6) Soweit die §§ 233 bis 238 nach dem …. [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] notwendige Überleitungsregeln nicht
mehr enthalten, sind die §§ 234 bis 245f in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.“
76. Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt:
§ 234„
Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte
Nebenanlagen
(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab
dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und
des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der
Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1
gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September
2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013
geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und
9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Regelung des § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung zur
Zulässigkeit von Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten dienen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf
Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 23. Juni 2021 in Kraft
getreten sind. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 23. Juni 2021 die Zulässigkeit
fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung
ausgeschlossen worden ist. Die Zulässigkeit nach § 14 Absatz 1a der
Baunutzungsverordnung in Verbindung mit Satz 1 kann durch Änderung der Bebauungspläne nach
Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden.
§ 235
Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
(1) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in
Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die
Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese
Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20.
September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten
der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung
widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu
machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die
entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen.
(2) Soweit bei einer Zulässigkeitsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35
Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden
Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur
Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in
seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und
Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf
Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den
Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur
Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von
Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt,
handelt sowie
2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
(3) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35
Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden
Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur
Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in
seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die die
Haltungsbedingungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verbessert werden, und
2. durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur
Tierhaltung nur insoweit vergrößert wird, als dies unter Beibehaltung der vor dem
Umbau zulässigen Höchsttierzahl für die Verbesserung der Haltungsbedingungen
erforderlich ist.
Die bei einer Änderung der Tierart zulässige Höchsttierzahl bestimmt sich durch die
Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel
VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu
beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau einer vorhandenen baulichen
Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn
1. hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall
der Änderung, insbesondere wenn auch die Bodenversiegelung durch die
zurückzubauende Anlage beseitigt wird,
2. der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der
zurückzubauenden Anlage steht und
3. die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren
Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in seiner ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung
anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt werden, wenn das
Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt. Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im
Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1
nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20.
September 2013 getroffen worden ist.
§ 236
Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans
gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der
Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit für den
Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus
abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des Stichtags für den
Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu ergänzen
oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden in einem Raumordnungsplan oder
Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen,
kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Ausweisung der
zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der
Abwägung über bereits ausgewiesene Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen
werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der
Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im
Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen
zusätzlich ausgewiesen werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde
beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den
Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann
längstens bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der
Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3
Satz 3 können Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer
Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage zum Inhalt haben, nicht
entgegengehalten werden. Bei einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur, wenn
1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der
auszutauschenden Anlage errichtet wird,
2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage
höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines
Windenergiegebietes gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-
Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in einem
Naturschutzgebiet nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des Vorhabens
in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5,
die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen
ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und
§ 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes
durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen
Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9
Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des
Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.
(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein
Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht
vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit
der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.
(6) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche
Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor
dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c
darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die
Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden,
innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19.
Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.
(7) Abweichend von Absatz 3 ist § 245e Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden, wenn der vollständige Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes]
bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Abweichend von § 249 Absatz 3 ist
§ 249 Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
vollständige Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der zuständigen Behörde
eingegangen ist.
§ 237
Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund
der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch
nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den
örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die
Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht
haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 238
Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für
Sanierungs- und Erhaltungssatzungen
(1) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist.
Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden
keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017
aufgenommen worden ist.
(2) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden
sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142
Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt
worden.
(3) § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf
Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind,
anzuwenden.
(4) Auflagen und vertragliche Regelungen in Bezug auf Genehmigungen nach
§ 172 Absatz 4, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13
Satz 1 dieses Gesetzes] bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sind, bleiben
wirksam.
§ 239
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des
Städtebau- und Raumordnungsrechts
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 gilt § 4b Absatz 3 ab dem 1. Juli 2027
entsprechend für Bauleitplanverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] förmlich eingeleitet worden sind.
(2) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung
bis zum 30. Juni 2027, auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung
dauerhaft keine Anwendung.“
77. Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen.
78. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3,“ gestrichen und die Angabe
„§ 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 162 Absatz 2 Satz 2 und 3“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Länder können bestimmen, dass Vorhaben zum Bau von
Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes bereits
dann von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 sind, wenn die
voraussichtliche Straßenbahnstrecke eine Gesamtlänge von mindestens 20 Kilometern haben
soll und die Gemeinde sich einverstanden erklärt.“
c) Absatz 7 wird gestrichen.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „kann in Gewerbegebieten“ durch die Angabe „soll
in Gewerbegebieten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke, die der weiteren Versorgung
von Flüchtlingen dienen, gilt Absatz 11 Satz 1 in Gewerbegebieten
entsprechend.“
e) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Soweit in den Baugebieten nach den §§ 3 bis 7 der jeweils anwendbaren
Fassung der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2,
Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke, die der
Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen
werden sollen.“
79. § 246a wird durch den folgenden § 246a ersetzt:
„§ 246a
Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(1) Für Vorhaben im Außenbereich, die der Versorgung mit öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, gilt § 35 Absatz 1 Nummer 3 mit der
Maßgabe, dass die ausreichende Erschließung als gesichert gilt.
(2) In Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben, die der Versorgung mit
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, gilt das Einvernehmen
abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn
1. es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird und
2. bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass die Gemeinde mindestens zwei
Monate vor der Antragstellung nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische
Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I
S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung zu dem Vorhaben gehört worden ist.“
80. § 246b wird gestrichen.
81. § 246c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“
ersetzt.
82. § 246d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2“ durch die
Angabe „§ 235 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 235 Absatz 4,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „Ablauf des
31. Dezembers 2032“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31.
Dezember 2032“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 ein Vorhaben bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2032 zulässig, das
1. der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan aus einer oder mehreren
Biogasanlagen einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz
dient, wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit
einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1
Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in
Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser
Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6
stammt, oder
2. als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen
Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur
Einspeisung in ein lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von
zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient, wenn
das Vorhaben an eine am 1. Januar 2024 bestehende, in räumlicher Nähe
befindliche, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichtete Anlage
angeschlossen ist und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als
diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus
nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.“
e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist
nach dem 31. Dezember 2028“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4 zugelassen
worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2032“ ersetzt.
83. § 246e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a
entsprechend. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 in städtischen Ökosystemgebieten im
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 gelten Satzungen nach § 135e
entsprechend.“
84. In § 248 Satz 2 wird nach der Angabe „Außenwandflächen“ die Angabe „sowie für das
Aufstellen von untergeordneten Luftwärmepumpen vor Außenwänden auf nicht
überbaubaren Grundstücksflächen“ eingefügt.
85. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2030 nicht für Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer
Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage zum Inhalt haben. Bei
einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur, wenn
1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der
auszutauschenden Anlage errichtet wird,
2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage
höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines
Windenergiegebietes gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
befindet.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura
2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
in einem Naturschutzgebiet nach § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
verwirklicht werden soll.“
b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt:
„(6b) Ist bei der Ausweisung eines Windenergiegebiets in einem
Raumordnungs- oder Bauleitplan absehbar, dass Vorhaben, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in dem Windenergiegebiet aus
rechtlichen Gründen nur bis zu einer bestimmten Maximalhöhe zugelassen werden
können, können diese Höhenbeschränkungen nachrichtlich in den Plan übernommen
werden. Die Berücksichtigung der Höhenbeschränkungen bei der Beurteilung der
Planerforderlichkeit und in der planerischen Abwägung bleibt unberührt.“
c) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
(11) „ Wird eine Windenergieanlage zurückgebaut, umfasst die Verpflichtung
zum Rückbau und zur Beseitigung von Bodenversiegelungen nach § 35 Absatz 5
Satz 2 nicht die Entfernung von Tiefgründungen.“
86. § 249c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 2a Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
87. Die Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
1. Festlegung des Untersuchungsrahmens
Für die Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts nach § 2a Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 legt die Gemeinde unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 wie folgt fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist:
a) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die unter Berücksichtigung von
gegenwärtigem Wissensstand, der Gemeinde bekannten Äußerungen der Öffentlichkeit,
allgemein anerkannten Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans sowie
dessen Stellung im Entscheidungsprozess mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden
können.
b) Ist der Bauleitplan Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und
Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen im Bauleitplan bestimmt werden,
auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen
schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.
c) Wurde eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem
Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren oder in einem anderen
Verfahren durchgeführt, so soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder
gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche erhebliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und
Vertiefungen beschränkt werden.
d) Vorhandene Umweltgutachten und Umweltdaten, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über den Bebauungsplan nicht älter als fünf Jahre sind, sind zu verwenden, es sei
denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der
Rahmenbedingungen vor. Ältere Daten können verwendet werden, soweit sie weiterhin aktuell
erscheinen oder plausibilisiert wurden.
2. Allgemeine Bestandteile des Umweltberichts
Der Umweltbericht hat nach Maßgabe der Nummer 1 folgende Bestandteile:
a) eine Einleitung mit folgenden Angaben:
aa) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über
Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben;
bb) Darstellung der auf Ebene der Europäischen Union sowie in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den
Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
b) eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
aa) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, sowie die voraussichtliche Entwicklung des
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber
dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
bb) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung;
cc) eine Beschreibung und Erläuterung der im Plan enthaltenen Vorkehrungen
und Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
vermieden, verhindert, verringert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen;
dd) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, sowie die
Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
ee) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1
Absatz 6 Satz 3 Nummer 5; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die
vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden;
soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder
Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die
Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen
Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle erfassen;
c) zusätzliche Angaben:
aa) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse,
bb) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
cc) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
nach dieser Anlage.
Anlage 2
(zu § 2a Absatz 3)
In den Fällen des § 2a Absatz 3 gilt für die Umweltprüfung und den Umweltbericht
ergänzend zu Anlage 1 Folgendes:
1. Die Prognose nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb enthält,
soweit für die Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Vorhaben relevant,
eine Beschreibung der möglichen erheblichen direkten und etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen
Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben während der Bau- und Betriebsphase infolge
a) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant
einschließlich Abrissarbeiten,
b) des Energiebedarfs und Energieverbrauchs sowie der Nutzung von Rohstoffen,
c) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei, soweit möglich, die nachhaltige Verfügbarkeit
dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
d) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
e) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
f) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt
(zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
g) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf
möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von
natürlichen Ressourcen,
h) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und
Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben
gegenüber den Folgen des Klimawandels,
i) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
2. Dem Bericht ist zusätzlich eine Referenzliste der Quellen beizufügen, die für die
enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.“
88. Die bisherige Anlage 2 wird zu Anlage 3 und wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor der Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe
„Anlage 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2.6.3 wird nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und nationale
Naturmonumente“ eingefügt.
c) Nach Nummer 2.6.4 werden die folgenden Nummern 2.6.5 und 2.6.6 eingefügt:
„2.6.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes,“.
d) Die bisherigen Nummern 2.6.5 bis 2.6.9 werden zu den Nummern 2.6.7 bis 2.6.11.
89. Die bisherige Anlage 3 wird zu Anlage 4 und wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer I. wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe
„Anlage 4“ ersetzt.
b) Nummer I.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“
und die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die
Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
c) In Nummer I.3 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b“
durch die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, auch in
Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1“ ersetzt.
d) In Nummer II. Satz 3 Buchstabe a wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe c und d“ durch die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc und dd“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Versiegelungsfaktor“.
c) Nach der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Verkaufsflächenzahl, Verkaufsfläche“.
d) Nach der Angabe zu § 25g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 25h Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 12 werden zu den Nummern 1 bis 11.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“
ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe
„§§ 3 bis 9“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“
gestrichen.
e) In Absatz 9 wird die Angabe „Wenn besondere städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen, kann im Bebauungsplan“ durch die Angabe „Im Bebauungsplan kann“
ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“
ersetzt.
3. § 2 wird gestrichen.
4. In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2, 4 bis 7“ durch die Angabe „§§ 4 bis 7“ ersetzt.
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“
gestrichen.
6. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Musikclubs,
2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 3.“
7. § 5a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen
Wohnungen und Wohngebäude,
2. Musikclubs,
3. Gartenbaubetriebe,
4. Tankstellen.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 9 und die Angabe „§ 4a Absatz 3
Nummer 2“ wird durch die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 4a
Absatz 3 Nummer 3“ und die Angabe „Absatz 2 Nummer 8“ durch die Angabe
„Absatz 2 Nummer 9“ ersetzt.
9. § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Musikclubs,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben
sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Sie dienen auch dem Wohnen, soweit der Bebauungsplan dies festsetzt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe
„Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 und 7“ durch die Angabe
„Absatz 2 Nummer 7 und 8“ ersetzt.
d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“
gestrichen.
11. § 8 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Anlagen für sportliche Zwecke,
5. Musikclubs.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Zwecke.“ durch die Angabe „Zwecke,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Musikclubs.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 10“ durch die Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht:
1. Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die
Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder
Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
2. Gebiete für Musikclubs,
3. Ladengebiete,
4. Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
5. Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
6. Hochschulgebiete, auch mit Wohnraum für Auszubildende und Studierende,
7. Klinikgebiete, auch mit Wohnraum für Mitarbeitende,
8. Hafengebiete,
9. Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen,
einschließlich der unmittelbaren Nutzung der erneuerbaren Energien durch
Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 können auch experimentelle Sondergebiete
festgesetzt werden, die von den Baugebieten nach den §§ 3 bis 9 abweichen.
Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden.“
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
besteht bei einer maßvollen Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein
wesentlicher Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des
Satzes 2, es sei denn, die Betriebe dienen nicht der verbrauchernahen
Versorgung.“
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten und“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“
gestrichen.
15. Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
„§ 13
Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 3 und 4
Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
§ 13a
Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen
Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur
Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen),
gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben
nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2
Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 5,
§ 6a Absatz 2 Nummer 5 und § 7 Absatz 2 Nummer 4. Abweichend von Satz 1 können
Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich
untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu
den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a
Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2
Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen
Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“
ersetzt.
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 3 bis 11 sind Nebenanlagen, die der
öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten dienen, und
Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienen, zulässig;
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen für erneuerbare
Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Elektrizität,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“
ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 249a Absatz 4“ die Angabe „des
Baugesetzbuchs“ eingefügt.
17. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“ ersetzt.
18. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden
durch Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2. des Versiegelungsfaktors,
3. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der
Baumassenzahl oder der Baumasse,
4. der Zahl der Vollgeschosse,
5. der Höhe baulicher Anlagen,
6. der Verkaufsflächenzahl oder der Größe der Verkaufsfläche.“
19. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch
wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder
festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 2 3 4
Baugebiet
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 -
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 -
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 -
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 -
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 -
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI) 0,8 2,4 10,0
sonstigen Sondergebieten
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 -
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für
Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.“
20. In § 19 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass die Grundflächen von
baulichen Anlagen mit Grün- oder Retentionsdächern nur zu einem festgelegten Anteil
auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden. Als Gründächer gelten Dächer mit
Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit zehn Zentimetern
Stärke. Als Retentionsgründächer gelten Gründächer nach Satz 1 mit einem
Retentionsraum unterhalb des Gründachaufbaus, in dem sich mindestens 0,1 Kubikmeter
Niederschlagswasser je Quadratmeter Grundfläche anstauen und gedrosselt wieder
ableiten lässt. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan von den Sätzen 2 und 3
abweichende, höhere Anforderungen für Grün- und Retentionsdächer festsetzen.“
21. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
Versiegelungsfaktor
(1) Der Versiegelungsfaktor gibt die maximal zulässige durchschnittliche
Wasserundurchlässigkeit je Quadratmeter an bezogen auf die Fläche des Baugrundstücks
im Sinne des § 19 Absatz 3 oder eines im Bebauungsplan zu bestimmenden Teils
dieser Fläche (Bezugsfläche).
(2) Für die Ermittlung des Versiegelungsfaktors wird die Wasserundurchlässigkeit
innerhalb der Bezugsfläche anteilig wie folgt berücksichtigt:
1. unversiegelte Flächen, beispielsweise Rasenflächen, mit dem Faktor 0,0;
2. schwachversiegelte Flächen, beispielsweise mit Rasengittersteinen oder mit
Ökopflaster befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit
Retentionsgründächern mit dem Faktor 0,3;
3. teilversiegelte Flächen, beispielsweise mit Pflaster und Platten ohne
Fugenverguss sowie mit Rasenfugenpflaster befestigte Flächen, und die Grundflächen
baulicher Anlagen mit Gründächern mit dem Faktor 0,6;
4. vollversiegelte Flächen, beispielsweise mit Beton, Asphalt oder Pflaster mit
Fugenverguss befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit
sonstigen Dächern sowie Flächen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, mit dem
Faktor 1,0.
Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem
Wasserundurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. § 19 Absatz 6 Satz 2 bis 4 ist
anzuwenden.“
22. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,4 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel
ihrer nach Außenmaßen einschließlich aller Vorbauten berechneten Fläche eine lichte
Höhe von mindestens 2,3 Metern haben. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan
festsetzen, dass
1. ein gegenüber mindestens einer Außenwand zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) oder das oberste Geschoss im Dachraum nur dann
Vollgeschosse sind, wenn sie eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Metern über
mindestens drei Viertel der nach Außenmaßen einschließlich aller Vorbauten berechneten
Fläche des darunterliegenden Geschosses haben und
2. dass Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der
technischen Gebäudeausrüstung dienen, keine Vollgeschosse sind.“
23. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Verkaufsflächenzahl; Verkaufsfläche
(1) Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je
Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind. Eine
Verkaufsflächenzahl kann auch je Quadratmeter der addierten Flächen mehrerer oder aller
Grundstücke innerhalb eines Baugebiets festgesetzt werden.
(2) Die Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der üblicherweise die Verkäufe
abgewickelt werden. Dazu gehören insbesondere auch Kassenzone, Gänge, Schaufenster
und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume
befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Die
Verkehrsflächen außerhalb des absperrbaren Bereichs sind nicht anzurechnen.
(3) Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Ermittlung der
Verkaufsfläche, auch abweichend von Absatz 2, getroffen werden.“
24. Nach § 25g wird der folgende § 25h eingefügt:
„§ 25h
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau-
und Raumordnungsrechts
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem … [einfügen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der
vor dem … [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1] geltenden
Fassung oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes in der am 31.
Dezember 2024 geltenden Fassung im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese
Verordnung in der bis einschließlich zum … [einfügen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt insbesondere auch für die Begriffsbestimmungen im Zweiten Abschnitt. Das
Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut
einzuleiten, bleibt unberührt.“
Artikel 3
Änderung der Planzeichenverordnung
Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Karten“ durch die Angabe „Karten, auch im
elektronischen Format,“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.6 wird die Angabe „besonderen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2.8 werden die folgenden Nummern eingefügt:
„2.9. Zulässige Verkaufsfläche
VKF mit Flächenangabe z. B. VKF 800 m²
2.10. Verkaufsflächenzahl
Dezimalzahl in Ellipse
oder VKFZ mit Dezimalzahl
z. B.
z. B.
0,3
VKFZ 0,3 .“
c) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und die Ablagerung sowie für
Schmutzwasserbeseitigung sowie Flächen und bauliche Maßnahmen zur Bewirtschaftung von
Niederschlagswasser; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und
Absatz 6 BauGB)
schwarz/weiß farbig
Flächen für Versorgungsanlagen
Gelb hell
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:
Elektrizität
Schmutzwasser
Gas
Abfall
Fernwärme
Ablagerung
Wasser
Niederschlagswasser
Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne
Flächendarstellung verwendet werden.“
Artikel 4
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Inkrafttreten von Raumordnungsplänen“.
b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum;
Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 Aufstellung und Inkrafttreten von Raumordnungsplänen des Bundes“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Daseinsvorsorge,
Entwicklungspotenziale, Ressourcen und die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands
zu sichern, Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft, insbesondere v
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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