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Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/574 · Antrag · Original ↗

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Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte [Deutscher Bundestag Drucksache 21/574 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antrag der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Volker Scheurell, Olaf Hilmer, Rocco Kever, Hans-Jürgen Goßner, René Bochmann, Udo Theodor Hemmelgarn, Denis Pauli, Alexander Arpaschi, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Nicole Höchst, Gerrit Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina Schießl, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Seit 2015 werden Artikel 16a des GG und zentrale Paragrafen der Asylgesetzgebung von den jeweiligen Bundesregierungen und den sie tragenden parlamentarischen Mehrheiten nicht beachtet. Zum Verzicht auf den Schutz der Landesgrenze und den Verzicht auf die Zurückweisung illegal Einreisender tritt die Weigerung der Bundesregierung – von kosmetischen Ausnahmen abgesehen –, die sich hier illegal Aufhaltenden außer Landes zu schaffen. Eine zentrale Folge des Verzichts auf den Schutz der Landesgrenze und der völlig verfehlten Migrationspolitik ist der hieraus resultierende Zwang, Unterkünfte für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“ bereitzustellen. Um diese Unterkünfte städtebaurechtlich zu ermöglichen, wurden sukzessive von den Bundesregierungen massive rechtliche Privilegierungen zugunsten von Flüchtlingsunterkünften im Städtebaurecht verankert. Ursprünglich vorgesehene Befristungen dieser Vorzugsregelungen wurden regelmäßig verlängert. Sie reichen – beginnend in 2014 – derzeit bis zum Ende des Jahres 2027, teilweise bis zum Ende des Jahres 2030. Die derzeitige Fassung des § 246 BauGB1 (Fassung vom 20.12.2023) enthält in den Absätzen 8 bis 14 umfassende Sonderregelungen zugunsten der Errichtung von Unterkünften für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“. Die Absätze führen zu einer städtebaurechtlichen Privilegierung der Belange von sich auf dem Staatsgebiet Deutschlands aufhaltenden ausländischen Personengruppen, die weder Staatsbürger der Mitgliedsländer der EU sind noch über anderweitige Rechte zum dauernden Aufenthalt verfügen. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist. Die Sonderregelungen haben die Tür geöffnet für umfassende und gravierende Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen, rechtsverbindlichen städtebaulichen Satzungen und von zentralen Regelungen der beiden Kernparagraphen des BauGB, welche die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betreffen. Die bis 2014 erreichte Qualität einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und das erreichte Niveau der demokratischen Planungs- und Baukultur wurden und werden weiterhin massiv beschädigt. Außerdem werden seit der Änderung der Befreiungsregelungen die Belange „des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“ bundesrechtlich zu einem Element des „Wohls der Allgemeinheit“ aufgewertet, mit dem die Befreiung von bestehenden Regelungen rechtsverbindlicher Satzungen und analoger Regelungen begründet werden kann. Die Kehrseite dieser Regelung ist jedoch, dass zum Teil seit Jahrzehnten bestehende Rechte der einheimischen Bevölkerung zu deren Lasten aufgehoben werden können. Die Rechtsposition der einheimischen Bevölkerung wird abgewertet und somit nachrangig. Eine zentrale Folge ist die permanente Verletzung und Beschneidung der im Grundgesetz in Artikel 28 verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Die städtebaurechtliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden wird durch bundesrechtliche Maßnahmen fortlaufend – auch mit zeitlichen Rückwirkungen in zum Teil seit Jahrzehnten bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne und andere orts-rechtliche Satzungen hinein – fortlaufend ausgehöhlt. Verweigern die Kommunen das erforderliche Einvernehmen – d. h. die Zustimmung – zu bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen gegen die bestehenden Planungsinhalte, wird das kommunale Einvernehmen durch staatliche bauaufsichtliche Entscheidungen ersetzt. Zusätzlich werden durch durchgreifende Befreiungsregelungen zugunsten der baulichen Vorhaben für Flüchtlinge die verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeiten von Bürgern gegen diese Vorhaben weitgehend eingeschränkt. Der gesamte Bestand an rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und anderen städtebaurechtlichen Regelungen in Deutschland wird unter einen Änderungs- und Zugriffsvorbehalt zugunsten der Versorgung der „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrenden“ gestellt. Es wird staatlicherseits eine Rechtsgrundlage für die weitgehende Enteignung des städtebaulichen Rechtsbestands zu Lasten der Einheimischen und zugunsten sich weitgehend illegal in Deutschland aufhaltender Ausländer geschaffen. Die Eingriffe ins Baurecht können darüber hinaus zu gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt führen. Die Umwandlung von Flächen für die Flüchtlingsunterbringung reduziert wertvolle Grünflächen und beeinträchtigt die Qualität der siedlungsnahen Erholungslandschaft. Noch kurz vor ihrem Scheitern hat die Regierungskoalition den Versuch einer Novellierung des BauGB unternommen und den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ vorgelegt (Kabinettsbeschluss v. 04.09.2024 / Datenblatt-Nr. 20/24024). Hier hätte eine Chance bestanden, die beschriebenen Fehlentwicklungen gesetzgeberisch zu korrigieren. Anstatt jedoch die bestehenden Privilegierungen für Flüchtlingsunterkünfte aufzuheben, wurden als weiterer Vorhabentyp sogenannte „Anlagen für kulturelle Zwecke“ in den Privilegierungsrahmen zugunsten der Migranten aufgenommen. Zur Umsetzung der bestehenden Rechtslage sind sofort umfassende Grenzschließungsmaßnahmen durchzuführen und dringend erforderliche Rückführungen durchzuführen. Die Asylgesetzgebung, das Aufenthaltsrecht des Bundes und die Flüchtlingsgesetze der Länder sind entsprechend zu ändern. Unabhängig davon besteht für die Fortführung der planungsrechtlichen Privilegierungspraxis keinerlei Notwendigkeit mehr. Die städtebaurechtliche Privilegierungspraxis und die durch sie vorbereitete privilegierte Wohnraumversorgung der Migranten stellen vielmehr ein zentrales Element der Pull-Faktoren der illegalen Migration dar. Den Belangen der o. a. Personengruppen kann anderweitig Rechnung getragen werden. Das BauGB ist daher entsprechend zu ändern. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem 1. § 1 Absatz 6 Nummer 13 BauGB und in § 31 Absatz 2 Nummer 1 BauGB die Angabe „ ( … ) des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ( … )“ gestrichen werden; 2. § 246 Absatz 8 BauGB gestrichen wird; 3. § 246 Absatz 9 BauGB gestrichen wird; 4. § 246 Absatz 10 BauGB gestrichen wird; 5. § 246 Absatz 11 BauGB gestrichen wird; 6. § 246 Absatz 12 BauGB gestrichen wird; 7. § 246 Absatz 13 BauGB gestrichen wird; 8. § 246 Absatz 14 BauGB gestrichen wird; 9. § 246 Absatz 15 BauGB gestrichen wird; 10. § 246 Absatz 16 BauGB gestrichen wird; 11. § 246 Absatz 17 BauGB gestrichen wird. Berlin, den 24. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung II/ 1.: § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB verankert die städtebaurechtliche Hervorhebung der Belange von sich weitgehend illegal auf dem Staatsgebiet Deutschlands aufhaltenden Personengruppen. Die Belange dieser Personen werden durch § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB zum herausgehobenen Planungsgrundsatz. Diese Hervorhebung gilt bereits seit dem 26.11.2014. Da den Unterbringungsbedarfen anderweitig entsprochen werden kann, ist diese städtebaurechtliche Hervorhebung zu beenden. Unter Bezugnahme auf und unter Fortführung des in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB enthaltenen herausgehobenen Planungsgrundsatzes zugunsten der sich weitgehend illegal auf dem Staatsgebiet Deutschlands aufhaltenden Personen verstärkt § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Hervorhebung der Belange dieser Gruppen. Die Belange dieser Personen werden zu einem Bestandteil des Allgemeinwohls aufgewertet. Darauf basiert wiederum der Rechtsanspruch, dass von den Inhalten rechtsverbindlicher Bebauungspläne Befreiungen zugunsten dieser Personen ausgesprochen werden können. Diese rechtliche Privilegierung gilt bereits seit dem 26.11.2014 und ist unverzüglich zu beenden. II/2.: § 246 Abs. 8 BauGB hat zur Rechtsfolge, dass eine zentrale Grundregel des Städtebaurechts - das Einfügungsgebot einer Nutzungsänderung in den gebauten Bestand – aufgehoben wird. Funktional hat § 246 Abs. 8 BauGB zur Folge, dass nahezu alle Baugebietstypen (defacto nahezu alle bebauten Siedlungsbereiche Deutschlands) zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Dienst genommen werden können. II/3.: § 246 Abs. 9 BauGB hat zur Folge, dass Bauprojekte für Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich, sofern sie direkt an einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder an den Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB angrenzen, regelmäßig zulässig sind. Der Innenbereich wird zugunsten einer privilegierten Gruppe erweitert; die in Rede stehenden Flächen werden ohne jede Berücksichtigung der Belange des Freiraums, des Landschafts- und Naturschutzes für eine Nutzung durch Migranten in Anspruch genommen. Diese städtebauliche Praxis geht zu Lasten der Lebensqualität der deutschen Staatsbürger und anderer legal Ansässiger und ist somit zu beenden. II/4.: Alle Gewerbegebiete Deutschlands, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden rechtlich und faktisch de-facto für Flüchtlingsunterkünfte geöffnet. Durch das Entfallen der Voraussetzung des „Nicht-Berührt- Werdens“ der Grundzüge der Planung werden verwaltungsrechtliche Klagemöglichkeiten von Nachbarn und anderen Betroffenen gegen Vorhaben zugunsten von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erheblich erschwert. Außerdem werden durch diese Regelung knappe Gewerbeflächen zweckentfremdet. Diese städtebauliche Praxis geht zu Lasten der ansässigen Gewerbetreibenden und der ansässigen Grundstückseigentümer und beeinträchtigt im Ergebnis die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Sie ist somit sofort zu beenden. II/5.: Alle Baugebiete gem. §§ 2 bis 8 BauNVO und alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die den Gebietstypen i. S. v. §§ 2 bis 8 BauNVO entsprechen – somit faktisch große Teile der bebauten Gebiete Deutschlands – wären für die Unterbringung und die weitere Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Dienst genommen. Diese Bevorzugung ist zu beenden. II/6.: (1) Durch §246 Abs. 12 BauGB wird die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung zugunsten der Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende – flächendeckend über alle Baugebietskategorien hinweg – bis zum Ende des Jahres 2030 aufgegeben. Besonders verheerend für die städtebauliche Ordnung sind folgende Möglichkeiten: In Bebauungsplänen für Baugebiete nach §§ 2 bis 7 BauNVO sind regelmäßig Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und Parkplatzflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt. Die Berücksichtigung von Grün- und Freiflächen gehört zu den grundlegenden Errungenschaften des modernen Städtebaus. Diese Flächen gehören nahezu ausschließlich zu denjenigen räumlichen Elementen, die stets zu den Grundzügen der Planung gehören. Somit sind sie im Normalfall einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zugänglich. Dieser bisherige Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Grundzüge der Planung wird zulasten der legal ansässigen Bevölkerung zur Gänze zerstört. Darüber hinaus kann von festgesetzten Nutzungen in bestehenden Gebäuden innerhalb der Baugebietstypen gem. § 8 BauNVO – Gewerbegebiet, § 9 BauNVO – Industriegebiet, §10 BauNVO – Sondergebiete, die der Erholung dienen, und § 11 BauNVO – Sonstige Sondergebiete befreit werden, ohne die Grundzüge der Planung berücksichtigen zu müssen. Hier ist insbesondere auf die absolut inakzeptable Einbeziehung der Sondergebiete, die der Erholung dienen (§10 BauNVO), hinzuweisen. Zulasten der deutschen Staatsbürger und zulasten der sich legal in Deutschland aufhaltenden Bevölkerungsgruppen werden grundlegende Prinzipien der über Jahrzehnte bewährten städtebaulichen Praxis und Ordnung aufgehoben. Diese Regelungen sind daher sofort aufzuheben. II/7.: Es handelt sich bei § 246 Abs. 13 BauGB um einen tiefen und umfassenden Eingriff in den Außenbereichsschutz und somit in Natur und Landschaft. Nahezu der gesamte Außenbereich Deutschlands (einschl. vormaliger Anlagen für militärische Zwecke) wird ohne Berücksichtigung der Belange des Freiraums, Landschafts- und Naturschutzes für eine Nutzung durch eine privilegierte Personengruppe zur Verfügung gestellt. Auch hier gilt: Zulasten der deutschen Staatsbürger und zu Lasten der sich legal in Deutschland aufhaltenden Bevölkerungsgruppen werden grundlegende Prinzipien der über Jahrzehnte bewährten städtebaulichen Praxis und Ordnung aufgehoben. Diese Regelungen sind daher sofort aufzuheben. Da die Absätze 8 bis 13 gestrichen werden, ist die Streichung von § 246 Abs. 13a BauGB sachlogisch zwingend. II/8.: § 246 Abs. 14 enthält eine umfassende Ermächtigung zur Abweichung vom BauGB, wenn die Absätze 8 bis 13 nicht wirken – d. h., wenn die Gemeinde außer Stande ist bzw. sich außer Stande sieht, die – angeblich – „dringend“ benötigten Einrichtungen zu errichten. Dann sind die Landesregierungen dazu ermächtigt, direkt über ihre höheren Verwaltungsbehörden auf die kommunale Ebene durchgreifen. Somit ermöglicht § 246 Abs. 14 eine umfassende Aufhebung der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der höheren Verwaltungsbehörden der Länder. Bei Maßnahmen der höheren Verwaltungsbehörden sind die Gemeinden lediglich anzuhören. Die Anhörung ersetzt das gemeindliche Einvernehmen. Die Anhörung kann auch dazu genutzt werden, Veränderungssperren in (laufenden) Bebauungsplanverfahren aufzuheben. Das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gem. Art. 28 GG ist de jure und de facto suspendiert. §246 Abs. 14 ist systemwidrig und daher zu streichen. II/9.: § 246 Abs. 15 BauGB regelt, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats explizit verweigert wird („Einvernehmensfiktion“). § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird mit dem Ergebnis modifiziert, dass die Frist für die Gemeinde zur Zustimmungsverweigerung von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt wird – ein weiterer gravierender Eingriff in die Selbstverwaltungsrechte der Kommunen, der ersatzlos zu streichen ist II/10.: § 246 Abs. 16 BauGB verweist auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG. § 18 BNatSchG – Verhältnis zum Baurecht – ist eine zentrale Regelung im Bundesnaturschutzrecht. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis des Bundesnaturschutzrechts zum Städtebaurecht. Das Bundesnaturschutzrecht ist dem Städtebaurecht funktional weitgehend nachgeordnet. § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, wird aufgrund seiner Bedeutung nachfolgend zur Gänze zitiert: (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. § 246 Abs. 16 greift direkt in § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ein. § 246 Abs. 16 regelt, dass die Äußerungsfrist der für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im „Benehmensverfahren“ mit der Gemeinde auch im Außenbereich gem. § 35 nur ein Monat beträgt. Diese Frist für das „Benehmensverfahren“ im Außenbereich gem. § 35 war bisher im BNatSchG nicht enthalten. Mit anderen Worten: die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden hatten angemessene Zeiträume für ihre Sachverhaltsermittlungen und den auf diesen beruhenden Stellungnahmen zur Verfügung. Bei Außenbereichsvorhaben fordert die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einen Vollausgleich der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft. Innerhalb eines Monats ist eine qualifizierte und für die Genehmigungsentscheidung entsprechend verwertbare Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden faktisch nicht zu erreichen. Die Regelung geht massiv zulasten des Naturschutzes und ist daher im Zusammenhang mit der Streichung der Absätze 8 bis 15 ebenfalls zu streichen. II/11.: § 246 Abs. 17 stellt klar, dass alle auf der Grundlage der befristeten Sonderregelungen realisierten Vorhaben auf Dauer fortbestehen, auch wenn die Sonderregelungen ausgelaufen sein sollten. Lediglich für von vornherein befristet genehmigte Vorhaben gilt dies nicht. Vorhaben, die während eines befristeten Zeitraums legal auf Dauer zugelassen wurden, genießen in der Regel aus verfassungsrechtlichen Gründen generell Bestandsschutz. Die Sonderregelung in Abs. 17 ist daher nicht notwendig und somit zu streichen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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