Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte
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Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/574
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian
Münzenmaier, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Volker Scheurell, Olaf
Hilmer, Rocco Kever, Hans-Jürgen Goßner, René Bochmann, Udo Theodor
Hemmelgarn, Denis Pauli, Alexander Arpaschi, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul
Schmidt, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Nicole Höchst,
Gerrit Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt,
Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina
Schießl, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der
AfD
Keine planungsrechtlichen Sonderrechte für Flüchtlingsunterkünfte
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Seit 2015 werden Artikel 16a des GG und zentrale Paragrafen der Asylgesetzgebung
von den jeweiligen Bundesregierungen und den sie tragenden parlamentarischen
Mehrheiten nicht beachtet. Zum Verzicht auf den Schutz der Landesgrenze und den
Verzicht auf die Zurückweisung illegal Einreisender tritt die Weigerung der
Bundesregierung – von kosmetischen Ausnahmen abgesehen –, die sich hier illegal
Aufhaltenden außer Landes zu schaffen. Eine zentrale Folge des Verzichts auf den Schutz der
Landesgrenze und der völlig verfehlten Migrationspolitik ist der hieraus resultierende
Zwang, Unterkünfte für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“ bereitzustellen.
Um diese Unterkünfte städtebaurechtlich zu ermöglichen, wurden sukzessive von den
Bundesregierungen massive rechtliche Privilegierungen zugunsten von
Flüchtlingsunterkünften im Städtebaurecht verankert. Ursprünglich vorgesehene Befristungen dieser
Vorzugsregelungen wurden regelmäßig verlängert. Sie reichen – beginnend in 2014 –
derzeit bis zum Ende des Jahres 2027, teilweise bis zum Ende des Jahres 2030.
Die derzeitige Fassung des § 246 BauGB1 (Fassung vom 20.12.2023) enthält in den
Absätzen 8 bis 14 umfassende Sonderregelungen zugunsten der Errichtung von
Unterkünften für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“. Die Absätze führen zu einer
städtebaurechtlichen Privilegierung der Belange von sich auf dem Staatsgebiet Deutschlands
aufhaltenden ausländischen Personengruppen, die weder Staatsbürger der
Mitgliedsländer der EU sind noch über anderweitige Rechte zum dauernden Aufenthalt
verfügen.
1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Die Sonderregelungen haben die Tür geöffnet für umfassende und gravierende
Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen, rechtsverbindlichen städtebaulichen
Satzungen und von zentralen Regelungen der beiden Kernparagraphen des BauGB,
welche die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betreffen. Die
bis 2014 erreichte Qualität einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und das
erreichte Niveau der demokratischen Planungs- und Baukultur wurden und werden
weiterhin massiv beschädigt.
Außerdem werden seit der Änderung der Befreiungsregelungen die Belange „des
Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“ bundesrechtlich zu
einem Element des „Wohls der Allgemeinheit“ aufgewertet, mit dem die Befreiung
von bestehenden Regelungen rechtsverbindlicher Satzungen und analoger Regelungen
begründet werden kann. Die Kehrseite dieser Regelung ist jedoch, dass zum Teil seit
Jahrzehnten bestehende Rechte der einheimischen Bevölkerung zu deren Lasten
aufgehoben werden können. Die Rechtsposition der einheimischen Bevölkerung wird
abgewertet und somit nachrangig.
Eine zentrale Folge ist die permanente Verletzung und Beschneidung der im
Grundgesetz in Artikel 28 verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Die
städtebaurechtliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden wird durch bundesrechtliche
Maßnahmen fortlaufend – auch mit zeitlichen Rückwirkungen in zum Teil seit
Jahrzehnten bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne und andere orts-rechtliche
Satzungen hinein – fortlaufend ausgehöhlt. Verweigern die Kommunen das
erforderliche Einvernehmen – d. h. die Zustimmung – zu bauaufsichtlichen
Zulassungsentscheidungen gegen die bestehenden Planungsinhalte, wird das kommunale
Einvernehmen durch staatliche bauaufsichtliche Entscheidungen ersetzt.
Zusätzlich werden durch durchgreifende Befreiungsregelungen zugunsten der
baulichen Vorhaben für Flüchtlinge die verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeiten von
Bürgern gegen diese Vorhaben weitgehend eingeschränkt. Der gesamte Bestand an
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und anderen städtebaurechtlichen Regelungen
in Deutschland wird unter einen Änderungs- und Zugriffsvorbehalt zugunsten der
Versorgung der „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrenden“ gestellt. Es wird staatlicherseits
eine Rechtsgrundlage für die weitgehende Enteignung des städtebaulichen
Rechtsbestands zu Lasten der Einheimischen und zugunsten sich weitgehend illegal in
Deutschland aufhaltender Ausländer geschaffen.
Die Eingriffe ins Baurecht können darüber hinaus zu gravierenden Auswirkungen auf
die Umwelt führen. Die Umwandlung von Flächen für die Flüchtlingsunterbringung
reduziert wertvolle Grünflächen und beeinträchtigt die Qualität der siedlungsnahen
Erholungslandschaft.
Noch kurz vor ihrem Scheitern hat die Regierungskoalition den Versuch einer
Novellierung des BauGB unternommen und den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur
Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ vorgelegt (Kabinettsbeschluss v.
04.09.2024 / Datenblatt-Nr. 20/24024). Hier hätte eine Chance bestanden, die
beschriebenen Fehlentwicklungen gesetzgeberisch zu korrigieren. Anstatt jedoch die
bestehenden Privilegierungen für Flüchtlingsunterkünfte aufzuheben, wurden als
weiterer Vorhabentyp sogenannte „Anlagen für kulturelle Zwecke“ in den
Privilegierungsrahmen zugunsten der Migranten aufgenommen.
Zur Umsetzung der bestehenden Rechtslage sind sofort umfassende
Grenzschließungsmaßnahmen durchzuführen und dringend erforderliche Rückführungen
durchzuführen. Die Asylgesetzgebung, das Aufenthaltsrecht des Bundes und die
Flüchtlingsgesetze der Länder sind entsprechend zu ändern. Unabhängig davon besteht für die
Fortführung der planungsrechtlichen Privilegierungspraxis keinerlei Notwendigkeit
mehr. Die städtebaurechtliche Privilegierungspraxis und die durch sie vorbereitete
privilegierte Wohnraumversorgung der Migranten stellen vielmehr ein zentrales Element
der Pull-Faktoren der illegalen Migration dar. Den Belangen der o. a. Personengruppen
kann anderweitig Rechnung getragen werden. Das BauGB ist daher entsprechend zu
ändern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, mit dem
1. § 1 Absatz 6 Nummer 13 BauGB und in § 31 Absatz 2 Nummer 1 BauGB die
Angabe „ ( … ) des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
Asylbegehrenden ( … )“ gestrichen werden;
2. § 246 Absatz 8 BauGB gestrichen wird;
3. § 246 Absatz 9 BauGB gestrichen wird;
4. § 246 Absatz 10 BauGB gestrichen wird;
5. § 246 Absatz 11 BauGB gestrichen wird;
6. § 246 Absatz 12 BauGB gestrichen wird;
7. § 246 Absatz 13 BauGB gestrichen wird;
8. § 246 Absatz 14 BauGB gestrichen wird;
9. § 246 Absatz 15 BauGB gestrichen wird;
10. § 246 Absatz 16 BauGB gestrichen wird;
11. § 246 Absatz 17 BauGB gestrichen wird.
Berlin, den 24. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
II/ 1.:
§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB verankert die städtebaurechtliche Hervorhebung der Belange von sich weitgehend
illegal auf dem Staatsgebiet Deutschlands aufhaltenden Personengruppen. Die Belange dieser Personen werden
durch § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB zum herausgehobenen Planungsgrundsatz. Diese Hervorhebung gilt bereits seit
dem 26.11.2014. Da den Unterbringungsbedarfen anderweitig entsprochen werden kann, ist diese
städtebaurechtliche Hervorhebung zu beenden. Unter Bezugnahme auf und unter Fortführung des in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB
enthaltenen herausgehobenen Planungsgrundsatzes zugunsten der sich weitgehend illegal auf dem Staatsgebiet
Deutschlands aufhaltenden Personen verstärkt § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Hervorhebung der Belange dieser
Gruppen. Die Belange dieser Personen werden zu einem Bestandteil des Allgemeinwohls aufgewertet. Darauf
basiert wiederum der Rechtsanspruch, dass von den Inhalten rechtsverbindlicher Bebauungspläne Befreiungen
zugunsten dieser Personen ausgesprochen werden können. Diese rechtliche Privilegierung gilt bereits seit dem
26.11.2014 und ist unverzüglich zu beenden.
II/2.:
§ 246 Abs. 8 BauGB hat zur Rechtsfolge, dass eine zentrale Grundregel des Städtebaurechts - das
Einfügungsgebot einer Nutzungsänderung in den gebauten Bestand – aufgehoben wird. Funktional hat § 246 Abs. 8 BauGB
zur Folge, dass nahezu alle Baugebietstypen (defacto nahezu alle bebauten Siedlungsbereiche Deutschlands)
zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Dienst genommen werden können.
II/3.:
§ 246 Abs. 9 BauGB hat zur Folge, dass Bauprojekte für Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich, sofern sie
direkt an einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder an den Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB angrenzen,
regelmäßig zulässig sind. Der Innenbereich wird zugunsten einer privilegierten Gruppe erweitert; die in Rede
stehenden Flächen werden ohne jede Berücksichtigung der Belange des Freiraums, des Landschafts- und
Naturschutzes für eine Nutzung durch Migranten in Anspruch genommen. Diese städtebauliche Praxis geht zu Lasten
der Lebensqualität der deutschen Staatsbürger und anderer legal Ansässiger und ist somit zu beenden.
II/4.:
Alle Gewerbegebiete Deutschlands, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden rechtlich und faktisch
de-facto für Flüchtlingsunterkünfte geöffnet. Durch das Entfallen der Voraussetzung des „Nicht-Berührt-
Werdens“ der Grundzüge der Planung werden verwaltungsrechtliche Klagemöglichkeiten von Nachbarn und anderen
Betroffenen gegen Vorhaben zugunsten von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erheblich erschwert. Außerdem
werden durch diese Regelung knappe Gewerbeflächen zweckentfremdet. Diese städtebauliche Praxis geht zu
Lasten der ansässigen Gewerbetreibenden und der ansässigen Grundstückseigentümer und beeinträchtigt im
Ergebnis die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Sie ist somit sofort zu beenden.
II/5.:
Alle Baugebiete gem. §§ 2 bis 8 BauNVO und alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die den Gebietstypen
i. S. v. §§ 2 bis 8 BauNVO entsprechen – somit faktisch große Teile der bebauten Gebiete Deutschlands – wären
für die Unterbringung und die weitere Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Dienst genommen.
Diese Bevorzugung ist zu beenden.
II/6.:
(1) Durch §246 Abs. 12 BauGB wird die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung zugunsten der
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende – flächendeckend über alle Baugebietskategorien
hinweg – bis zum Ende des Jahres 2030 aufgegeben.
Besonders verheerend für die städtebauliche Ordnung sind folgende Möglichkeiten: In Bebauungsplänen für
Baugebiete nach §§ 2 bis 7 BauNVO sind regelmäßig Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- und
Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und Parkplatzflächen (§ 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt. Die Berücksichtigung von Grün- und Freiflächen gehört zu den grundlegenden
Errungenschaften des modernen Städtebaus. Diese Flächen gehören nahezu ausschließlich zu denjenigen
räumlichen Elementen, die stets zu den Grundzügen der Planung gehören. Somit sind sie im Normalfall einer
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zugänglich. Dieser bisherige Vertrauensschutz auf den Fortbestand der
Grundzüge der Planung wird zulasten der legal ansässigen Bevölkerung zur Gänze zerstört.
Darüber hinaus kann von festgesetzten Nutzungen in bestehenden Gebäuden innerhalb der Baugebietstypen gem.
§ 8 BauNVO – Gewerbegebiet, § 9 BauNVO – Industriegebiet, §10 BauNVO – Sondergebiete, die der Erholung
dienen, und § 11 BauNVO – Sonstige Sondergebiete befreit werden, ohne die Grundzüge der Planung
berücksichtigen zu müssen. Hier ist insbesondere auf die absolut inakzeptable Einbeziehung der Sondergebiete, die der
Erholung dienen (§10 BauNVO), hinzuweisen.
Zulasten der deutschen Staatsbürger und zulasten der sich legal in Deutschland aufhaltenden
Bevölkerungsgruppen werden grundlegende Prinzipien der über Jahrzehnte bewährten städtebaulichen Praxis und Ordnung
aufgehoben. Diese Regelungen sind daher sofort aufzuheben.
II/7.:
Es handelt sich bei § 246 Abs. 13 BauGB um einen tiefen und umfassenden Eingriff in den Außenbereichsschutz
und somit in Natur und Landschaft. Nahezu der gesamte Außenbereich Deutschlands (einschl. vormaliger
Anlagen für militärische Zwecke) wird ohne Berücksichtigung der Belange des Freiraums, Landschafts- und
Naturschutzes für eine Nutzung durch eine privilegierte Personengruppe zur Verfügung gestellt. Auch hier gilt:
Zulasten der deutschen Staatsbürger und zu Lasten der sich legal in Deutschland aufhaltenden Bevölkerungsgruppen
werden grundlegende Prinzipien der über Jahrzehnte bewährten städtebaulichen Praxis und Ordnung aufgehoben.
Diese Regelungen sind daher sofort aufzuheben. Da die Absätze 8 bis 13 gestrichen werden, ist die Streichung
von § 246 Abs. 13a BauGB sachlogisch zwingend.
II/8.:
§ 246 Abs. 14 enthält eine umfassende Ermächtigung zur Abweichung vom BauGB, wenn die Absätze 8 bis 13
nicht wirken – d. h., wenn die Gemeinde außer Stande ist bzw. sich außer Stande sieht, die – angeblich –
„dringend“ benötigten Einrichtungen zu errichten. Dann sind die Landesregierungen dazu ermächtigt, direkt über ihre
höheren Verwaltungsbehörden auf die kommunale Ebene durchgreifen. Somit ermöglicht § 246 Abs. 14 eine
umfassende Aufhebung der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der höheren Verwaltungsbehörden der
Länder. Bei Maßnahmen der höheren Verwaltungsbehörden sind die Gemeinden lediglich anzuhören. Die
Anhörung ersetzt das gemeindliche Einvernehmen. Die Anhörung kann auch dazu genutzt werden,
Veränderungssperren in (laufenden) Bebauungsplanverfahren aufzuheben. Das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht
der Gemeinden gem. Art. 28 GG ist de jure und de facto suspendiert. §246 Abs. 14 ist systemwidrig und daher
zu streichen.
II/9.:
§ 246 Abs. 15 BauGB regelt, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats explizit verweigert wird („Einvernehmensfiktion“). § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird mit dem Ergebnis
modifiziert, dass die Frist für die Gemeinde zur Zustimmungsverweigerung von zwei Monaten auf einen Monat
verkürzt wird – ein weiterer gravierender Eingriff in die Selbstverwaltungsrechte der Kommunen, der ersatzlos
zu streichen ist
II/10.:
§ 246 Abs. 16 BauGB verweist auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG. § 18 BNatSchG – Verhältnis zum Baurecht –
ist eine zentrale Regelung im Bundesnaturschutzrecht. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis des
Bundesnaturschutzrechts zum Städtebaurecht. Das Bundesnaturschutzrecht ist dem Städtebaurecht funktional weitgehend
nachgeordnet. § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, wird aufgrund seiner Bedeutung nachfolgend zur Gänze zitiert:
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von
baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige
Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht
berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
§ 246 Abs. 16 greift direkt in § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ein. § 246 Abs. 16 regelt, dass die Äußerungsfrist
der für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im „Benehmensverfahren“ mit der
Gemeinde auch im Außenbereich gem. § 35 nur ein Monat beträgt.
Diese Frist für das „Benehmensverfahren“ im Außenbereich gem. § 35 war bisher im BNatSchG nicht enthalten.
Mit anderen Worten: die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden hatten angemessene
Zeiträume für ihre Sachverhaltsermittlungen und den auf diesen beruhenden Stellungnahmen zur Verfügung.
Bei Außenbereichsvorhaben fordert die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einen Vollausgleich der durch
das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft. Innerhalb eines Monats ist eine qualifizierte und
für die Genehmigungsentscheidung entsprechend verwertbare Stellungnahme der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden faktisch nicht zu erreichen. Die Regelung geht massiv zulasten des
Naturschutzes und ist daher im Zusammenhang mit der Streichung der Absätze 8 bis 15 ebenfalls zu streichen.
II/11.:
§ 246 Abs. 17 stellt klar, dass alle auf der Grundlage der befristeten Sonderregelungen realisierten Vorhaben auf
Dauer fortbestehen, auch wenn die Sonderregelungen ausgelaufen sein sollten. Lediglich für von vornherein
befristet genehmigte Vorhaben gilt dies nicht. Vorhaben, die während eines befristeten Zeitraums legal auf Dauer
zugelassen wurden, genießen in der Regel aus verfassungsrechtlichen Gründen generell Bestandsschutz. Die
Sonderregelung in Abs. 17 ist daher nicht notwendig und somit zu streichen.
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