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Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)

dip / rede 25.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187) Wie viele Drohnensichtungen über Kasernen, Truppenübungsplätzen und Bundeswehreinrichtungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2022? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Nils Schmid: Die Bundeswehr hat den Umfang des Schutzes ihrer Anlagen in diesem Zeitraum kontinuierlich gesteigert und ausgebaut. Im Übrigen wird das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Die Beantwortung der Frage zu Drohnensichtungen würde Zahlen und Informationen in solch detaillierter Form darlegen, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf Aufklärungsfähigkeiten sowie die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Bereich der Sabotageabwehr gezogen werden könnten. Eine Offenlegung weitergehender Informationen zu Maßnahmen, die zum Schutz der militärischen Einrichtungen und des Personals der Bundeswehr vor Drohnenüberflügen ergriffen werden, würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gefährden und somit die Sicherheit der Anlagen und ihrer Nutzer beeinträchtigen. Eine Preisgabe der abgefragten Informationen könnte schwerwiegende Nachteile bei der Aufklärung und Abwehr von Spionage und Sabotage mit sich bringen und damit zu einer erheblichen Gefährdung militärischer Einheiten, Liegenschaften und des Bundeswehrpersonals führen. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundeswehr und somit der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten gegebenenfalls auch Schwachstellen der Streitkräfte aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil der Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr genutzt werden könnten. Daraus könnten erhebliche negative Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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